Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.159

Verfügung vom 20. August 2018

Kein Abweichen vom Gutachten bei bloss anderer Einschätzung des RAD

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1967 geborene Beschwerdeführer stammt aus dem Irak und lebt seit August 2002 in der Schweiz (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 16 ff.). In den Jahren 2008 und 2009 arbeitete er in einem Hotel als „Officebursche“ (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 10. September 2009, IV-Akte 1, S. 32 ff., und Auszug aus dem individuellen Konto [IK], IV-Akte 34, S. 2 f.).

b)           Am 31. August 2009 meldete er sich in Zürich erstmals zum Bezug von Leistungen der IV an. Zur Begründung wies er auf Probleme mit dem Rücken bzw. der Wirbelsäule und auf Depressionen hin (IV-Akte 1, S. 16 ff.). Die damals zuständige IV-Stelle der SVA-Zürich gab im Rahmen ihrer Abklärungen ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten beim C____ in Auftrag. Die Gutachter Dr. D____, Spezialarzt FMH Orthopädie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Dr. E____, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in [...], kamen in ihrem Gutachten vom 2. März 2010 im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit seit August 2009 noch zu 60% arbeitsfähig (IV-Akte 1, S. 81 ff.). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle der SVA-Zürich mit Vorbescheid vom 19. April 2010 (IV-Akte 1, S. 128) und Verfügung vom 22. Juni 2010 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 35% (IV-Akte 1, S. 142 ff.).

c)            Im Juli 2010 zog der Beschwerdeführer nach Basel-Stadt um (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt, IV-Akte 14). Damit ging die Zuständigkeit an die Beschwerdegegnerin über (vgl. Schreiben vom 21. September 2010, IV-Akte 2). Im Jahr 2011 nahm der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Hauswart eines Wohnhauses auf (IK-Auszug, IV-Akte 34, S. 3, und Gutachten vom 25. September 2017, IV-Akte 41, S. 7).

d)           Am 29. Juni 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an. Zur Begründung der Anmeldung nannte er Rückenbeschwerden und einen Tinnitus seit seiner Zeit im Nordirak, wobei in den letzten Jahren eine Verschlimmerung stattgefunden habe (IV-Akte 4). Auf die Aufforderung zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustands durch die Beschwerdegegnerin hin (Schreiben vom 8. Juli 2016, IV-Akte 7), reichte er zwei Arztberichte ein (IV-Akte 8, S. 2 ff.). Nach einer Konsultation des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) entschied die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2016 (IV-Akte 12) und Verfügung vom 22. November 2016 (IV-Akte 17), nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, da sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 22. Juni 2010 nicht wesentlich verändert hätten. Beide Dokumente wurden jedoch von der Post retourniert (IV-Akten 13 und 18).

e)           Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer erneut umgezogen war, diesmal nach [...] im Kanton Basel-Landschaft (vgl. IV-Akte 32), liess die Beschwerdegegnerin ihm den erwähnten Vorbescheid mit Datum vom 6. Dezember 2016 erneut zukommen (IV-Akte 20). In einem kurzen Schreiben vom 5. Januar 2017 erklärte der Beschwerdeführer, er erhebe Einwand gegen den Vorbescheid (IV-Akte 25). Innert der ihm gesetzten Frist zur Verbesserung des Einwandes (vgl. Schreiben vom 9. Januar 2017, IV-Akte 26) reichten zwei seiner behandelnden Ärzte weitere Berichte ein (IV-Akten 28 und 29). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie/Psychiatrie) in Auftrag und schloss das Vorbescheidverfahren ab (Schreiben vom 20. März 2017, IV-Akte 35, und vom 30. März 2017, IV-Akte 37).

f)             Dr. F____, Facharzt FMH für Innere Medizin, Facharzt FMH für Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und med. pract. G____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, der H____ (nachfolgend: H____ Begutachtung) kamen in ihrem Gutachten vom 25. September 2017 im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei insbesondere aus rheumatologischen Gründen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart als auch in der früheren Tätigkeit in einem Restaurationsbetrieb nicht mehr arbeitsfähig. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50% (IV-Akte 41, S. 10 und S. 76). Der angerufene RAD bestätigte die Diagnosestellungen in seinem Bericht vom 14. Dezember 2017 (IV-Akte 49), schloss jedoch darauf, dass keine wesentliche Veränderung stattgefunden habe und „weiterhin eine unveränderte Zumutbarkeit von 80% in einer entsprechend angepassten Tätigkeit vertretbar“ sei. Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Mai 2018 (IV-Akte 50) mit, dass sie gedenke, sein Leistungsgesuch abzuweisen, da sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 22. Juni 2010 nicht verändert habe. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 27. Juli 2018 Einwand erheben (IV-Akte 55). In ihrer Verfügung vom 20. August 2018 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 60).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 10. September 2018 (Postaufgabe 17. September 2018) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt,

1.    Die Verfügung vom 20. August 2018 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf das H____-Gutachten sowie unter Einbezug eines leidensbedingten Abzugs mindestens eine halbe Rente der IV zuzusprechen.

2.    Eventuell sei zur Klärung der Angelegenheit gerichtlich eine Rückfrage bei der H____ Begutachtung vorzunehmen.

3.    Infolge Bedürftigkeit sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eine entsprechende Bestätigung der Sozialen Dienste der Gemeinde [...] werde nachgereicht.

4.    Unter o/e-Kostenfolge.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 5. Dezember 2018 und Duplik vom 4. Januar 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. Februar 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die IV-Stelle Basel-Stadt die angefochtene Verfügung erlassen hat, ändert auch der im November 2016 vorgenommene Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers nach [...] (Basel-Landschaft; vgl. IV-Akte 32) nichts an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass seit der letzten Verfügung vom 22. Juni 2010, insbesondere was den Gesundheitszustand betreffe, keine wesentliche Veränderung eingetreten sei. Sie stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung des RAD, die bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes vom Gutachten der H____ Begutachtung abweicht.

2.2.           Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin stelle zu Unrecht nicht auf das Gutachten der H____ Begutachtung ab. Das Gutachten erfülle die juristischen Voraussetzungen, weshalb darauf abzustellen sei. Infolgedessen sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

2.3.           Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

3.                

3.1.           Anspruch auf eine Invalidenrente hat eine versicherte Person dann, wenn sie einen Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG aufweist. Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist. Eine Dreiviertelsrente verlangt eine Invalidität von mindestens 60%, eine halbe Rente, eine solche von mindestens 50% und eine Viertelsrente eine von mindestens 40%. In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.           Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418,429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

3.4.           Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2016 vom 8. August 2016 E. 5.2. ist es nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zulässig, dass die IV-Stelle sowie das kantonale Gericht abschliessend einem ohne eigene Untersuchungen zustande gekommenen RAD-Bericht und nicht einem in der Folgenabschätzung anders lautenden MEDAS-Gutachten entsprechen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der betreffende RAD-Bericht den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügt. Insbesondere muss er in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sein, er muss in der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten und die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Der jeweilige RAD-Arzt muss zudem über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3. mit Hinweisen; zu den Anforderungen an medizinische Berichte vgl. oben E. 3.3.).

4.                

4.1.           Im Zentrum der medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall steht zunächst das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. F____ und med. pract. G____ der H____ Begutachtung vom 25. September 2017 (IV-Akte 41). Die beiden Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 41, S. 6):

1.   Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit tieflumbaler intermittierender Wurzelreizsymptomatik rechts

-       klinisch allseitig schmerzhaft eingeschränkte LWS-Beweglichkeit mit tieflumbalen radikulären Zeichen rechts und geringen sensomotorischen Ausfällen tieflumbal rechts

-       radiomorphologisch deutliche Osteochondrose L5/S1 mit breitbasiger Diskushernie und disko-ossärer Nervenwurzelkompression foraminal L5 beidseits und rezessal S1 beidseits (Röntgen 08.06.2017, MRI 13.06.2017)

-       St. n. mehrsegmentalen dekomprimierenden LWS-Eingriffen im Irak 2000, anamnestisch auf den Höhen L1/2, L3/4 und L4/5

2.   Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit tiefzervikaler Nervenwurzelreizsymptomatik C7 rechts

-       klinisch schmerzhafte, mässige, allseitige muskuläre Einschränkung der HWS-Beweglichkeit mit tiefzervikalen Wurzelreizungszeichen rechts ohne dermatomale sensomotorische Ausfälle

-       radiomorphologisch deutliche Diskushernien C5/6 und C6/7 mit foraminaler Kompression von C6 und C7 rechts (Röntgen 08.06.2017, MRI 13.06.2017)

3.   Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10 F 33.1)

Diagnosen ohne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die folgenden (a.a.O.):

1.     Unzureichender Vitamin D-Spiegel

2.     Diskrete rotatorenmanschettentendopathische Schmerzsymptomatik der rechten Schulter

3.     Uneingeschränkte Schulterbeweglichkeiten beidseits, radiologisch Impingementsymptomatik möglich (Röntgen 07.06.2017)

4.     Leichte Epicondylopathia humeri radialis rechts

5.     Thoracic outlet-Symptomatik rechts provozierbar

6.     Leichte Plantarfaszien-Enthesiopathie links

7.     Deutlicher Vitamin D-Mangel (30 nmol/l)

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, aus rein psychiatrischer Sicht sei in einer angepassten wie auch in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von geschätzt 70% anzunehmen (IV-Akte 41, S. 57). Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart und für die früher ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe seit ca. Juni 2016 nicht mehr arbeitsfähig. Zum Teil möglich sei eine sehr leichte und leichte Tätigkeit mit Traglimit 5 kg, ohne wirbelsäulenbelastende Tätigkeitsanteile, ohne gebückt oder mit rotiertem Oberkörper zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne Überkopfarbeiten. Gehen sei nicht länger als eine halbe Stunde möglich, Sitzen nicht länger als maximal eine Stunde am Stück mit der Möglichkeit zum Einnehmen von wechselnden Sitzpositionen. Eine derartige Tätigkeit sei aktuell aus muskuloskelettaler Sicht im Umfang von 50% möglich (IV-Akte 41, S. 10 und S. 76). Im Vergleich zur Vorbegutachtung sei eine Verschlechterung eingetreten (IV-Akte 41, S. 9 und S. 76).

4.2.           Das bidisziplinäre Gutachten der H____ Begutachtung vom 25. September 2017 (IV-Akte 41) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 41, S. 6 ff. und S. 52 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a und ist somit beweistauglich (vgl. E. 3.3.).

4.3.           Der RAD-Arzt Dr. I____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter SIM, nahm am 14. Dezember 2017 zum erwähnten Gutachten Stellung (IV-Akte 49). Er erklärte, die von den Gutachtern gestellten Diagnosen seien zwar nachvollziehbar, nicht jedoch die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit. Vielmehr sei „weiterhin eine unveränderte Zumutbarkeit von 80% in einer entsprechend angepassten Tätigkeit vertretbar“ (a.a.O., S. 12).

Dazu führte er im Wesentlichen aus, gemäss den aktuellen Befunden hätten die degenerativen Veränderungen bildgebend zwar zugenommen, diese würden jedoch bei genauer Betrachtung nicht mit den klinischen Befunden korrelieren. Dabei seien die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers und die Schmerzpräsentation vergleichbar inkonsistent wie in den Voruntersuchungen und den Vorgutachten. Inhaltlich seien die subjektiven Beschwerden nämlich unverändert zu den subjektiven Angaben in der Voruntersuchung der Dres. J____ und K____ der L____ vom 28. August 2009 (IV-Akte 1, S. 69 ff.) und denjenigen in der Erstbegutachtung im Jahr 2010 (Gutachten vom 2. März 2010, IV-Akte 1, S.81 ff.). Zudem stünden diverse Befundinkonsistenzen im Raum, die nicht reflektiert worden seien, und der Beschwerdeführer sei durch besonders vage Beschwerdeangaben aufgefallen. Die rheumatologisch ermittelte Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer nun postulierten Verschlechterung vermöge nicht zu überzeugen. Nicht zuletzt auch gemessen am täglichen Funktionsniveau und einer physischen Mobilität, die es dem Beschwerdeführer z.B. ermögliche, täglich mehrmals seine Wohnung im zweiten Stock ohne Lift zu verlassen und auch wieder zurückzukehren, liessen die geltend gemachte Verschlechterung mit einer im Verlauf abweichenden, 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich entsprechend angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar erscheinen (IV-Akte 49, S. 11 f.). Aufgrund dieser Ausführungen verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2018 (IV-Akte 60) eine wesentliche Veränderung seit der letzten Verfügung vom 22. Juni 2010 (IV-Akte 1, S. 142 ff.). In seinem Bericht vom 13. August 2018 hielt der RAD-Arzt Dr. I____ an seiner Einschätzung fest.

4.4.           Die heutige gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist mit derjenigen zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung zu vergleichen (vgl. E. 3.2.). Dies ist vorliegend die Verfügung vom 22. Juni 2010 (IV-Akte 1, S. 142 ff.). In medizinischer Hinsicht stellte die damals zuständige IV-Stelle auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten von Dr. D____ und Dr. E____ des C____ vom 2. März 2010 (IV-Akte 1, S. 81 ff.) ab.

Die beiden Gutachter stellten damals folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

„Unkovertebralarthrose und laterale Retrospondylose links C 3/4 mit deutlicher Einengung des Neuroforamens und möglicher Alteration der Nervenwurzel C 4 links sowie Unkovertebralarthrose C 6/7 mit eingeengtem rechtem Neuroforamen und möglicher Alteration der Nervenwurzel C 7

Mässige Osteochondrose L5/S1 mit fraglicher medianer Diskushernie ohne Alteration neuraler Strukturen

Adipositas

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit wahnhafter Störung, bestehend seit etwa August 2009, ICD Nr. F 33.1, F 22.0

Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung bestehend seit Jahren, ICD Nr. F 62.0“.

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie eine Myogelose der Hüftabduktoren links, eine arterielle Hypertonie und einen Nikotinabusus fest (IV-Akte 1, S. 100 f).

Dr. D____ erachtete den Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit als Reinigungs- und Küchenhilfe in einem Restaurationsbetrieb seit April 2009 bei voller Stundenpräsenz als zu 40% arbeitsfähig. Er ging davon aus, dass ihm eine adaptierte Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz zu 90% zugemutet werden könne (a.a.O., S. 86). Dr. E____ attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit seit etwa August 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 60% (a.a.O., S. 97).

Insgesamt legten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs- und Küchenhilfe in einem Restaurationsbetrieb ab April 2009 auf 60% fest. Sie führten aus, die Arbeiten mit häufiger inklinierter und rotierter Körperhaltung und Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg seien dem Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Diagnosen nicht mehr vollumfänglich zumutbar. In adaptierten, körperlich leichten Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, und geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne dem Beschwerdeführer seit August 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 60% (bei einer Arbeitsunfähigkeit von 40%) zugemutet werden. Zwischen April 2009 und August 2009 habe in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90% bestanden. Dazu erklärten sie, dass sich dies aus den Einschränkungen aufgrund der psychiatrischen Diagnosen ergebe (IV-Akte 1, S. 101 und S. 103).

4.5.           4.5.1   Wie unter E. 4.3. dargelegt, kritisierte der RAD im Wesentlichen, dass entgegen der Darstellung der Gutachter der H____ Begutachtung keine wesentliche gesundheitliche Veränderung, insbesondere keine Verschlechterung stattgefunden habe. Dabei nimmt er hauptsächlich auf das rheumatologische Teilgutachten Bezug.

4.5.2   Zur Frage der Veränderungen seit der Begutachtung im Jahr 2010 führte der rheumatologische Gutachter Dr. F____ aus, gegenüber früheren Formulierungen wiesen die klinischen Befunde auf eine radikuläre Schmerzkomponente sowohl lumbal wie zervikal hin (Foraminalkompressionstest, Schmerzausstrahlung). Lumbal sei gegenüber dem Gutachten 2010 zusätzlich eine gewisse sensomotorische Ausfallsymptomatik, „in Form eines nicht auslösbaren ASR und einer dermatomal L5 und S1 zuzuordnenden Sensibilitätsstörung deutlichen Ausmasses“ festzustellen. Im Weiteren erklärte er, es ergäben sich weder aus dem Motilitäsbild noch aus den klinischen Befunden Hinweise auf eine Schmerzgeneralisierung oder eine Beschwerdeverdeutlichungssymptomatik. Es bestünden ansonsten keine Widersprüche zu den in den Akten früher notierten Diagnosen, neu seien einzig die radikulären Beschwerdeanteile lumbal und zervikal (IV-Akte 41, S. 74 f.). Im weiteren hielt er explizit fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der orthopädischen Beurteilung im Jahr 2010 muskuloskelettär bei jetzt eindeutigen radikulären Reizungen sicherlich verschlechtert und sei nun als mittelschwer einzustufen (IV-Akte 41, S. 9 und S. 76).

4.5.3   Wie vom RAD bestätigt (vgl. E. 4.3.), ist eine Veränderung der bildgebenden Befunde seit der Begutachtung im Jahr 2010 nachvollziehbar und kann als ausgewiesen gelten. Beispielhaft sei erwähnt, dass die Gutachter im Jahr 2010 noch von möglichen Alterationen (also Veränderungen; vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 65) der Nervenwurzeln C4 und C7 sprachen, die Gutachter der H____ Begutachtung stellten hingegen eine tiefenzervikale Nervenwurzelreizsymptomatik C7 rechts fest. Während die Gutachter im Jahr 2010 von einer mässigen Osteochondrose L5/S1 mit „fraglicher“ medianer Diskushernie ohne Alteration neuraler Strukturen sprachen, diagnostizierten die Gutachter im Jahr 2017 eine radiomorphologisch deutliche Osteochondrose L5/S1 mit breitbasiger Diskushernie und disko-ossärer Nervenwurzelkompression foraminal L5 beidseits und rezessal S1 beidseits. Zudem berichteten sie über weitere radiomorphologisch deutliche Diskushernien C5/6 und C6/7 mit foraminaler Kompression von C6 und C7 rechts (vgl. die jeweiligen Diagnoselisten unter E. 4.1. und E. 4.4.).

Uneins sind sich der RAD und die Gutachter der H____ Begutachtung indessen hinsichtlich der Frage, ob diese bildgebend nachgewiesenen Veränderungen auch eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben.

4.5.4   Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2016 vom 8. August 2016 E. 5.2. ist es nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zulässig, dass die IV-Stelle sowie das kantonale Gericht abschliessend einem ohne eigene Untersuchungen zustande gekommenen RAD-Bericht und nicht einem in der Folgenabschätzung anders lautenden MEDAS-Gutachten entsprechen. Dies ist namentlich dann möglich, wenn die Befunde feststehen, kein medizinisch begründeter Abklärungsbedarf mehr besteht und es einzig und allein um die Folgenabschätzung der diagnostizierten Leiden hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit geht (E. 5.1 des erwähnten Urteils). In jedem Fall sind allerdings die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (E. 5.2 des Urteils). Auf die abweichende Beurteilung des RAD kann allerdings nur abgestellt werden, wenn der betreffende RAD-Bericht den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügt. Insbesondere muss er in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sein, er muss in der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten und die Schlussfolgerungen sind zu begründen (vgl. dazu auch BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Der jeweilige RAD-Arzt muss zudem über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3. mit Hinweisen; zu den Anforderungen an medizinische Berichte vgl. oben E. 3.3.).

Der RAD-Arzt im vorliegenden Fall, Dr. I____, ist Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Es kann daher angenommen werden, dass er grundsätzlich in der Lage ist, sich zu einer rheumatologischen Begutachtung zu äussern ‑ zumal die Begutachtung im Jahr 2010 statt unter Beteiligung der Rheumatologie, unter Beteiligung der Orthopädie erfolgte. Anders als die Gutachter hat Dr. I____ den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht und konnte sich somit kein persönliches Bild machen. Soweit er ‑ basierend auf den Feststellungen des Gutachters ‑ kritisiert, der rheumatologische Gutachter habe Inkonsistenzen übersehen, ist festzuhalten, dass der Gutachter Dr. F____ solche explizit verneint hat (IV-Akte 41, S. 75). Genauso verneinte er Hinweise auf eine Schmerzgeneralisierung oder ein nicht-organisches Schmerzvermeidensverhalten (a.a.O., S. 72). Dies tat er im Wissen über seine eigenen Feststellungen bzw. Befunde. Insofern ist in diesem Punkt davon auszugehen, dass der RAD die gleiche Sachlage anders würdigt und daher zu einer vom Gutachten abweichenden Beurteilung kommt. Es weist nichts darauf hin, dass er etwas übersehen hätte. Dasselbe muss für alle in diesem Zusammenhang von Dr. I____ gemachten Feststellungen gelten (vgl. z.B. seine Ausführungen im Bericht vom 13. August 2018, IV-Akte 58, S. 4, wie auch seine früheren Ausführungen im Bericht vom 14. Dezember 2017, IV-Akte 49, S. 11). Soweit der RAD erklärt, entgegen den Ausführungen des rheumatologischen Gutachters hätten bereits früher lumbale Schmerzen bestanden, sei festgehalten, dass dies zwar zutrifft (vgl. z.B. Gutachten vom 2. März 2010, IV-Akte 1, S. 83), jedoch allein nichts auszusagen vermag. Der rheumatologische Gutachter verneinte nicht, dass bereits früher derartige Schmerzen vorgelegen hätten. Er spricht von radikulären Beschwerdeanteilen (also nicht von überhaupt neu aufgetretenen Beschwerden), die lumbal und zervikal hinzugetreten seien (Gutachten vom 25. September 2017, IV-Akte 41, S. 75). Wie bereits dargelegt macht er an verschiedener Stelle im Gutachten deutlich, dass gesamthaft von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gesprochen werden müsse (vgl. E. 4.1. und E. 4.5.2).

Im Übrigen fällt auf, dass sich der RAD im Grunde genommen darauf beruft, dass die bildgebenden Befunde für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allein nicht ausschlaggebend seien, sondern es auf die tatsächlichen Auswirkungen ankomme (vgl. seine Ausführungen im Bericht vom 14. Dezember 2017, IV-Akte 49, S. 11). Es trifft zu, dass für die Einordnung eines Gesundheitsschadens nicht die diagnostische Einordnung entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 143 V 418, 427 E. 6., sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.2.3.2. und 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 279, 281 E. 3.2.1). Umso mehr erstaunt, dass der RAD allein aufgrund der Akten und unter Berufung auf die (durch den Gutachter erhobenen) klinischen Befunde, ohne eigene Untersuchung, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit kommt als der rheumatologische Gutachter, und zugleich eine Verschlechterung verneint.

Anders als im erwähnten Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2016 vom 8. August 2016 E. 5.1. kann vorliegend nicht gesagt werden, die Anforderungen an eine schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien nicht gegeben. Im Gegenteil, das Gutachten vom 25. September 2017 wurde sorgfältig verfasst und ist in allen Punkten nachvollziehbar (vgl. E. 4.2.). Die abweichende Beurteilung durch den RAD vermag das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im RAD-Bericht vom 14. Dezember 2017 (IV-Akte 49, S. 12) ohnehin nicht nachvollziehbar ist. Der RAD kritisiert zwar, die Gutachter Dr. F____ und med. pract. G____ hätten die im Gutachten vom 2. März 2010 (IV-Akte 1, S. 81 ff.) attestierte Arbeitsunfähigkeit falsch wiedergegeben, diese habe in einer angepassten körperlichen Tätigkeit nämlich 90% betragen, nicht 60% (vgl. im Gutachten, IV-Akte 41, S. 18). Dabei übersieht er, dass diese Beurteilung der Gesamtbeurteilung (also unter Berücksichtigung der psychiatrischen Einschränkungen) ab August 2009 entspricht (E. 4.4.). Zugleich kommt der RAD-Arzt Dr. I____ zum Schluss, es sei „weiterhin“ von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit war jedoch in den Vorakten nie die Rede.

4.6.           Die psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30% (Gutachten vom 25. September 2017, IV-Akte 41, S. 57) ist vorliegend unumstritten. Da die gesamthaft attestierte Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 50% der höheren Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht entspricht, steht die psychiatrische Einschätzung vorliegend ohnehin nicht im Vordergrund.

4.7.           Zusammenfassend ist daher mit den Gutachtern davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit noch zu 50% arbeitsfähig und im gleichen Umfang arbeitsunfähig ist (E. 4.1.). Während die Gutachter schätzten, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe ab ca. Juni 2016, bzw. spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (die diesbezüglich entscheidende rheumatologische Begutachtung fand am 7. Juni 2017 statt; vgl. IV-Akte 41, S. 61; zu den Einschätzungen vgl. IV-Akte 41, S. 10 und S. 76), besteht über die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erst ab dem Gutachtenszeitpunkt Gewissheit, also ab Juni 2017.

5.                

5.1.           Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.2.           Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann, also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3).

5.3.           Das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 3.1.) hat der Beschwerdeführer im Juni 2017 bereits erfüllt, da ihm bereits in der Begutachtung im Jahr 2010 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert wurde (E. 4.4.). Auch waren zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als sechs Monate seit der Anmeldung abgelaufen (im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. ebenfalls E. 3.1.). Der Rentenbeginn fällt somit auf den Zeitpunkt, seit welchem die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit feststeht. Die Rentenberechnung hat somit per Juni 2017 zu erfolgen (vgl. E. 4.7.).

5.4.           Der Beschwerdeführer hat, seit er in der Schweiz lebt, etwas mehr als ein Jahr als Officebursche gearbeitet und später in einem kleineren Pensum als Hauswart (vgl. Tatsachen I.a und I.c). Angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf den Zentralwert der LSE abzustellen, der eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5 und 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit (Prozentvergleich; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6.).

Ein leidensbedingter Abzug erscheint vorliegend nicht als gerechtfertigt. Die Einschränkungen des Beschwerdeführers sind bereits in der Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 50% eingeschlossen. Es liegt keiner der von der Rechtsprechung anerkannten Abzugsgründe (vgl. E. 5.2.) vor.

5.5.           Somit hat der Beschwerdeführer nach Durchführung eines Prozentvergleichs einen der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit entsprechenden Invaliditätsgrad von 50%. Damit hat er ab dem 1. Juni 2017 einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente (vgl. E. 3.1.).

6.                

6.1.           Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 20. August 2018 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juni 2017 zuzusprechen.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.           Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei sog. qualifizierten Vertretungen (wie im vorliegenden Fall) in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2.50.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. August 2018 aufgehoben und wird dem Beschwerdeführer eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juni 2017 zugesprochen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: