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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 29. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.161
Verfügung vom 20. August 2018
Anforderungen an ein medizinisches Gutachten; vorliegend nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1959, arbeitete zuletzt bei der Post als Zustellbeamter (vgl. IV-Akte 7). Im Wesentlichen gestützt auf eine rheumatologische Begutachtung des C____-Spitals (IV-Akte 92) und die psychiatrische Beurteilung von Dr. D____ (Gutachten vom 16. Dezember 2005 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 10. Februar 2006; IV-Akten 97 und 100) wurde ihm ab dem 1. August 1998 eine halbe Rente, ab dem 1. Januar 2004 (vierte IV-Revision) eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Oktober 2005 eine ganze Rente zugesprochen (vgl. die Verfügungen vom 23. Mai 2008; IV-Akte 130). Im Rahmen einer Ende Dezember 2008 in Angriff genommenen Überprüfung des Rentenanspruches (IV-Akte 134) holte die IV-Stelle beim E____ (E____) das polydisziplinäre Gutachten vom 21. März 2010 (IV-Akte 158) ein. Daraufhin stellte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akten 161-172) die Ausrichtung der Invalidenrente mit Verfügung vom 17. August 2010 ein (vgl. IV-Akte 173). Die hiergegen vom Beschwerdeführer am 8. September 2010 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 29. Juni 2011 ab (vgl. IV-Akte 194, S. 2 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. September 2011 Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. IV-Akte 195, S. 2 ff.).
b) Noch während der Rechtshängigkeit der Beschwerde beim Bundesgericht meldete sich der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2011 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 198). Mit Urteil vom 31. Januar 2012 schützte das Bundesgericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts (vgl. IV-Akte 201). Aufgrund der Neuanmeldung vom Dezember 2011 forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer zur Einreichung der erforderlichen medizinischen Unterlagen auf (IV-Akte 204). Nachdem der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der Klinik F____ vom 12. Juli 2011 und den Bericht von Dr. G____ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 29. Mai 2012 (IV-Akte 208) beigebracht hatte, erteilte die IV-Stelle, auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 209), Dr. H____ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) den Auftrag zur Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 1. November 2012; IV-Akte 212). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 14. November 2012 (IV-Akte 215) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. Dezember 2012 mit, man gedenke, das Rentengesuch abzulehnen (vgl. IV-Akte 218). Daran wurde mit Verfügung vom 19. März 2013 festgehalten (vgl. IV-Akte 231). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 30. Oktober 2013 ab (IV-Akte 244). Das Urteil blieb unangefochten.
c) Im September 2017 meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich nochmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 251). Nachdem ihm mit Vorbescheid vom 22. November 2017 ein Nichteintretensentscheid angekündigt worden war (vgl. IV-Akte 256), reichte er zusätzliche medizinische Unterlagen ein (vgl. insb. IV-Akte 257). Daraufhin traf die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. IV-Akten 260 und IV-Akte 262). Am 15. Januar 2018 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 264). Mit neuem Vorbescheid vom 31. Mai 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer wiederum mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 267). Dazu äusserte sich dieser am 15. August 2018. Im Wesentlichen machte er geltend, die Depression habe sich vertieft. Somit sei von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen (vgl. IV-Akte 271). Dazu äusserte sich der RAD am 16. August 2018 (vgl. IV-Akte 273). In der Folge erliess die IV-Stelle am 20. August 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 275).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 19. September 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 20. August 2018 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab September 2017 eine ganze Rente zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eingabe hat er mehrere ärztliche Unterlagen beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. Dezember 2018 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. Januar 2019 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er weitere ärztliche Unterlagen beigelegt.
e) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 22. Februar 2019 am gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Herausgabe der originalen medizinischen Berichte. Allenfalls seien diese vom Gericht anzufordern.
f) Auf Aufforderung der Instruktionsrichterhin hin lässt der Beschwerdeführer dem Gericht nochmals die Replikbeilagen zukommen und macht geltend, eine bessere Qualität der fraglichen Unterlagen sei nicht machbar.
g) Daraufhin macht die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 26. März 2019 geltend, es sei vom Gericht der vollständige Bericht der Pneumologie des I____spitals vom 19. Januar 2019 einzuholen.
h) In der Folge fordert die Instruktionsrichterin beim I____spital den fraglichen Bericht der Pneumologie an.
III.
Am 29. Mai 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.4.2. Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 19. März 2013 (IV-Akte 231) den Referenzzeitpunkt.
4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).
4.3.2. Dr. H____ hatte in seinem Verlaufsgutachten vom 1. November 2012 dargetan, es könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leichte Episode; ICD-10 F33.0) und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Erläuternd hatte Dr. H____ ausgeführt, der Explorand sei anlässlich der psychiatrischen Untersuchung nicht depressiv gewesen. Er habe lebhaft über seine Einschränkungen, seinen Alltag berichtet. Die affektive Modulationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Er habe lebhaft – mit ausgeprägter Mimik und Gestik – von seinen Schwierigkeiten gesprochen und lachend erzählt, dass seine Ehefrau wegen einer fehlenden Bewilligung nicht bei der Post habe arbeiten können. Er habe von einem Lebensverleider gesprochen, sich aber klar von Suizidgedanken und Suizidimpulsen distanziert. Insgesamt habe somit eine leichte depressive Störung festgestellt werden können, die im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung zu betrachten sei. Es fänden sich keine Hinweise für lang andauernde mittelgradige oder schwere depressive Episoden. Aufgrund der zahlreichen psychosozialen Belastungen könne daher die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden (vgl. S. 12 f. des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. H____ schliesslich klargestellt, aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung ausgemacht werden. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da keine schwere psychiatrische Komorbidität gegeben sei (vgl. S. 14 des Gutachtens). Das depressive Zustandsbild habe sich im Rahmen der psychiatrischen Behandlung in der Klinik F____ innert kurzer Zeit deutlich aufgehellt. Es lägen somit keine Indizien für eine therapieresistente depressive Störung vor (vgl. S. 16 des Gutachtens). Schliesslich hatte Dr. H____ in seinem Gutachten vom 1. November 2012 (IV-Akte 212) in Bezug auf den Verlauf dargetan, es gebe keine Hinweise darauf, dass sich das psychiatrische Zustandsbild seit der Begutachtung durch Dr. J____, der in seinem Teilgutachten (IV-Akte 158, S. 57 ff.) das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint hatte (vgl. S. 5 des Gutachtens), wesentlich verschlechtert habe.
4.4.2. Nachdem der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich der LWS sowie des Nackens und der rechten Schulter geklagt hatte, wurde er im November 2016 von seinem Hausarzt an das K____ Spital überwiesen. Im Austrittsbericht vom 12. Dezember 2016 (IV-Akte 260, S. 18 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt: (1.) chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41); (2.) chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F3.1), wiederholte stationäre Behandlungen mit stationärem Befund, medikamentöse Behandlung; (3.) chronisches zervikozephales Syndrom; (4.) Periarthropathia humeroscapularis beidseits; (5.) chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom; (6.) beginnende mediale Gonarthrose beidseits, rechts stärker als links; (7.) metabolisches Syndrom (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Des Weiteren wurde im Austrittsbericht festgehalten, unmittelbar nach der stationären Aufnahme habe man den Patienten in eine konservative multimodale Schmerztherapie integriert. Eine im Rahmen des Schmerzkomplexes durchgeführte psychiatrische Abklärung habe eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren gezeigt (vgl. S. 3 des Berichtes).
4.4.3. Ab dem 30. August 2017 bis zum 10. Oktober 2017 war der Beschwerdeführer wiederum stationär in der Klinik F____ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 27. Oktober 2017 (IV-Akte 260, S. 12 ff.) wurde ausgeführt, der Patient sei bereits dreimal (2008, 2011 und 2014) stationär behandelt worden. Die jeweils erzielte partielle Verbesserung der depressiven Symptomatik sowie die Reduktion des Rückzugsverhaltens hätten nicht über längere Zeit aufrechterhalten werden können. Bei fehlender Verfügbarkeit des langjährigen ambulanten Psychiaters, Dr. G____, sei vorübergehend die Betreuung durch die Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik des K____ Spitals erfolgt. Aufgrund einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik bei weitest gehender sozialer Isolation sei nun erneut die Zuweisung zur stationär psychosomatischen bzw. psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erfolgt (vgl. S. 2 des Berichtes). Als Hauptdiagnose wurde im Bericht der Klinik F____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (chronifiziert), ICD-10 F33.1, festgehalten. Unter den Nebendiagnosen wurde insbesondere ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) angeführt (vgl. S. 1 des Berichtes). Des Weiteren wurde im Bericht dargetan, beide Diagnosen erklärten jedoch nicht das totale Unvermögen des Patienten, einen überschaubaren häuslichen Alltag zu bewältigen. Offensichtlich spielten Persönlichkeitsfaktoren (vor allem narzisstische) zusätzlich eine wesentliche Rolle. Dies decke sich mit der Einschätzung des langjährigen Psychiaters, Dr. G____ (vgl. S. 4 des Berichtes).
4.4.4. Im Bericht der Klinik F____ vom 8. November 2017 (IV-Akte 257) wurde zu Handen der Beschwerdegegnerin festgehalten, nach stationären Aufenthalten aufgrund von depressiven Episoden mittelgradiger Ausprägung 2008, 2011, 2014 und aktuell 2017, sei von einer Chronifizierung auszugehen. Die aktuelle depressive Episode habe auch in engem Zusammenhang mit einer Zunahme einer Vielzahl von Beschwerden und Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates, welche den Patienten zusätzlich einschränkten, gestanden (vgl. S. 1 des Berichtes).
4.4.5. Dr. G____ führte im Bericht vom 3. Januar 2018 (IV-Akte 262) ergänzend aus, die damals mit Bericht vom 29. Mai 2012 (IV-Akte 208, S. 1 ff.) festgestellte Chronifizierung der depressiven Symptomatik habe sich mit der Dauer vertieft. Das Bild sei beherrscht von Adynamie, depressiver Stimmung mit Freudlosigkeit, Ermüdbarkeit, Konzentrationsmangel, Gefühl der Wertlosigkeit jeglicher Aktivität und Fixierung der Gedanken auf früher erlittenes Unrecht. Sehr ausgeprägt bleibe der schon früher hervorgehobene soziale Rückzug. Auf Grund schwer beherrschbarer innerer Spannung ertrage der Patient Kontakte nur während kurzer Zeit. Er sei nicht mehr in der Lage, irgendwelche Interessen zu verfolgen. Er sehe sich auch durch muskuloskelettale Schmerzen sowie Kopfschmerzen stark behindert. Die wiederholten Hospitalisationen hätten wohl geringfügige Besserungen gebracht, die zuhause dann aber nicht angehalten hätten. Angesichts der fortgeschrittenen Chronifizierung bestünden nur geringe Besserungschancen.
4.4.6. Im Bericht des K____ Spitals vom 26. Juli 2018 (Beschwerdebeilage 5) wurde angeführt, derzeit stehe die rechte Hand mit Schmerzangabe im Daumensattelgelenk sowie Schmerzen im Bereich der rechten Schulter im Vordergrund. Sonografisch hätten sich keine Hinweise auf eine Synovitis in diesen Bereichen ergeben, jedoch eine Rhizarthrose sowie eine Partialruptur der Supraspinatussehne von 1.8 mm mit bereits Sklerosierung der Rupturränder (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.4.7. Dr. L____ (Nachfolger von Dr. G____) legte im Bericht vom 17. September 2018 (Beschwerdebeilage 6) dar, in den letzten Jahren seien wiederholt mittel- bis schwergradige depressive Episoden aufgetreten und auch klinisch dokumentiert worden, nicht zuletzt im Rahmen mehrerer stationärer psychiatrischer Behandlungen in der Klinik F____. Dies stelle für sich bereits eine Verschlechterung gegenüber dem Zustandsbild dar, wie es im Gutachten von Dr. H____ vom Jahre 2012 beschrieben worden sei. Ihm erscheine zudem das Vorliegen einer klinisch relevanten Problematik auf Ebene der Persönlichkeitsstruktur plausibel. Die Biografie seines Patienten im Erwachsenenalter stelle sich als eine fortlaufende Reihe von Verlust- und Kränkungserfahrungen dar, welche sich bei entsprechender narzisstischer Vulnerabilität (vgl. das Gutachten von Dr. D____ vom 16. Dezember 2005) im vorliegenden psychischen und somatischen Beschwerdebild niedergeschlagen hätten. Die Aberkennung der IV-Rente im Jahre 2010 sei dabei nur das bislang letzte Glied in dieser Kette. Differentialdiagnostisch sollte im Gefolge des langjährigen psychischen und somatischen Krankheitsverlaufs mittlerweile eine Persönlichkeitsänderung (F62 nach ICD-10) erwogen werden, welche das klinische Bild wesentlich mitbestimme und im Sinne eines circulus vitiosus mit aufrechterhalte. Dies würde jedenfalls die Chronifizierung des Zustandes, aber auch die dysfunktionalen und unflexiblen Bewältigungsmechanismen und die nur mässige Beeinflussbarkeit der depressiven Symptomatik durch entsprechende Medikamente erklären. Mit Einbezug einer solchen "Achse 2-Diagnose", wie es eine Persönlichkeitsänderung sei, liessen sich – im Verbund mit den bisherigen Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung (F33 nach ICD-10) und der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41 nach ICD-10) – das vorliegende komplexe psychopathologische Störungsbild und die konsekutiven Funktionsstörungen umfassender und realitätsgerechter beschreiben.
4.4.8. Im Bericht des K____ Spitals vom 8. Oktober 2018 (Replikbeilage 2) wurde dann unter anderem folgender MRI-Befund der LWS vom 8. Januar 2018 beschrieben: "Diskopathie bei L5/S1 mit Bandscheibenfachverschmälerung und Dehydratation des Diskus; breitbasige medial/beidseits paramediane linksbetonte Protrusion mit Tangierung und Verlagerung der S1 links betont, jedoch ohne Kompression oder Obliteration; osteodiskoligamentär bedingte Foraminalstenose links mit Reizung der L5 links; grenzwertige Spinalkanalenge."
4.5.2. Mit Stellungnahme vom 19. Februar 2019 (IV-Akte 277; Duplikbeilage) weist Dr. M____ im Wesentlichen darauf hin, die im Austrittsbericht des K____ Spitals vom 8. Oktober 2018 (Replikbeilage 2) angeführten Befunde/Diagnosen seien alle in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das E____ eingeflossen resp. hätten keinen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. S. 2 der Stellungnahme).
4.6.2. In psychiatrischer Hinsicht fällt diesbezüglich in erster Linie ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits viermal ohne anhaltenden Erfolg stationär in der Klinik F____ hospitalisiert war. Die von der Klinik F____ (Bericht vom 8. November 2017; IV-Akte 257) und Dr. G____ (Bericht vom 3. Januar 2018; IV-Akte 262) angenommene (weitere) Chronifizierung, mithin Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, kann damit nicht per se als falsch abgetan werden. Im Übrigen lässt sich auch die von Dr. L____ (Nachfolger von Dr. G____) im Bericht vom 17. September 2018 (Beschwerdebeilage 6) angenommene klinisch relevante Problematik auf der Ebene der Persönlichkeitsstruktur nicht ohne weiteres von der Hand weisen (vgl. dazu auch S. 4 des Austrittsberichtes der Klinik F____ vom 27. Oktober 2017; IV-Akte 260, S. 15). In organischer Hinsicht gilt es überdies zu beachten, dass im Nachgang an die Begutachtung im E____ mittels Röntgendiagnostik (MRI vom 14. September 2016) ein Bandscheibenvorfall an der HWS entdeckt wurde (vgl. die Diagnoseliste auf S. 1 des Austrittsberichtes des K____ Spitals vom 12. Dezember 2016; IV-Akte 262, S. 9). Die früheren Röntgenaufnahmen vom 5. Februar 2010 (vgl. dazu S. 32 des Gutachtens des E____; IV-Akte 158, S. 94) hatten noch einen unauffälligen Befund der HWS gezeigt. Des Weiteren gilt es in organischer Hinsicht zu beachten, dass im Bericht des K____ Spitals vom 26. Juli 2018 (Beschwerdebeilage 5) eine "Partialruptur der Supraspinatussehne von 1.8 mm mit bereits Sklerosierung der Rupturränder" erwähnt wird (vgl. S. 2 des Berichtes). Im Gutachten des E____ war dagegen noch ein grösstenteils unauffälliger Befund (MRI vom 5. Februar 2010) beschrieben worden (vgl. S. 32 des Gutachtens; IV-Akte 158, S. 94). Die Einschätzung der Klinik F____, die aktuelle depressive Episode habe auch in engem Zusammenhang mit einer Zunahme einer Vielzahl von Beschwerden und Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates gestanden (vgl. den Bericht vom 8. November 2017; IV-Akte 257), erscheint vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar. Jedenfalls können allfällige Wechselwirkungen zwischen somatischen und psychischen Beschwerden nicht einfach so verneint werden.
4.6.3. Insgesamt erscheint somit aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte, namentlich in Anbetracht des darin dokumentierten hartnäckigen Verlaufes und der hinzu gekommenen degenerativen Erscheinungen am Bewegungsapparat eine zwischenzeitlich eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres als ausgeschlossen, zumal auch der Einfluss allfälliger Wechselwirkungen zwischen den somatischen und einem allfälligen psychischen Leiden nicht schlüssig geklärt scheint. Auf die Einschätzung des RAD kann daher nicht abgestellt werden. Allerdings kann auch nicht unbesehen der Beurteilung der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte gefolgt werden, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. August 2018 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen