Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 4. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.162

Verfügung vom 20. August 2018

Kein Rentenanspruch; Gutachten und neuropsychologische Abklärung als Grundlage

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1978 im Kosovo geborene Beschwerdeführer lebt seit 1991 in der Schweiz. Nach seinem Schulabschluss und einer Anlehre als Plattenleger ging er verschiedenen Tätigkeiten nach und war häufig bei Temporärfirmen angestellt. Vom 23. August 2015 bis zum 13. November 2015 befand er sich in Folge eines schweren Liegetraumas und diversen weiteren, damit in Zusammenhang stehenden Problemen in stationärer Behandlung und anschliessend in der Rehabilitation im C____spital [...]. In dieser Zeit attestierten ihm die behandelnden Ärzte zunächst eine volle und später eine teilweise Arbeitsunfähigkeit (vgl. z.B. Berichte vom 20. November 2015, IV-Akte 11, S. 8 ff., und vom 1. März 2016, IV-Akte 12, S. 2 f.).

b)           Am 3. März 2016 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Als Begründung nannte er ein schweres Liegetrauma mit Rhabdomyolyse und glutealer Nekrose rechts sowie eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz (vgl. Anmeldung für Erwachsene, IV-Akte 7, Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 9, und Lebenslauf, IV-Akte 28, S. 2). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge Abklärungen auf.

c)            Mit Mitteilung vom 19. Mai 2016 (IV-Akte 26) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Arbeitsplatzerhalts zu.

d)           Im Oktober 2016 erfolgte eine neuropsychologische Abklärung in der Memory Clinic des D____Spitals (Bericht vom 5. Januar 2017, IV-Akte 48). Die Psychologinnen und der zuständige Arzt kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei über 30% in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (a.a.O., S. 8). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung. Diese erfolgte durch Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, der im Wesentlichen zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht seit jeher zu 100% arbeitsfähig sei (vgl. Gutachten vom 11. November 2017, IV-Akte 79, S. 19). Auf Bitten der Beschwerdegegnerin nahm Dr. E____ in einem Schreiben vom 29. Januar 2018 (IV-Akte 83) ergänzend Stellung (in Bezug auf die neuropsychologische Abklärung).

Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten und die neuropsychologische Abklärung der Memory Clinic des D____Spitals teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Februar 2018 (IV-Akte 84) mit, dass sie gedenke, ihm keine Rente zuzusprechen, da sein Invaliditätsgrad von 28% nicht rentenbegründend sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (Schreiben vom 19. März 2018, IV-Akte 86, und Begründung vom 13. April 2018, IV-Akte 88). Mit Verfügung vom 20. August 2018 (IV-Akte 94) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 20. September 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2018 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zuzusprechen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen und weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung mit B____, beantragt.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 13. Dezember 2018 und Duplik vom 16. Januar 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 4. März 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Es bleibt jedoch anzumerken, dass im Rahmen der Ausführungen zur beantragten unentgeltlichen Verbeiständung in der Beschwerde auf Art. 37 Abs. 4 ATSG Bezug genommen wird. Dieser Artikel bezieht sich auf das Verfahren bei der Sozialversicherung selbst (vgl. den Titel des 2. Abschnitts des ATSG [„Sozialversicherungsverfahren“]). Die entsprechende, für das Gericht geltende Bestimmung, findet sich in Art. 61 lit. f ATSG (im 3. Abschnitt des ATSG [„Rechtspflegeverfahren“]; vgl. auch die kantonale Bestimmung in § 5 SVGG). Das Begehren lautet aber auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung „in diesem Verfahren“, was eher darauf hinweist, dass allein das Gerichtsverfahren gemeint ist. Für den Fall, dass (ebenfalls) die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren beantragt werden sollte, sei festgehalten, dass diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt besteht und das Gericht auf einen derartigen Antrag deshalb nicht eintreten kann. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren ohnehin nicht anwaltlich vertreten, was die unentgeltliche Verbeiständung von Vornherein ausschliesst (vgl. die Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. März 2018 und vom 13. April 2018, IV-Akten 86 und 88, die er selbst unterschrieben hat).

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zu 30% arbeitsunfähig ist. Sie stützt sich dabei auf den Bericht der Memory Clinic des D____Spitals vom 5. Januar 2017 (IV-Akte 48) über die erfolgte neuropsychologische Abklärung und das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 11. November 2017 (IV-Akte 79), sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 29. Januar 2018 (IV-Akte 83). Aufgrund eines Einkommensvergleichs schliesst sie, dass ein Invaliditätsgrad von 28% bestehe. Daher verneint sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

2.2.           Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die medizinische Sachlage sei ungenügend geklärt worden. Es sei von einer höheren als 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Insbesondere gehe der behandelnde Psychiater Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% aus. Der Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf eine halbe, eventualiter eine Viertelsrente der IV.

2.3.           Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

 

4.                

4.1.           Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchungen der Memory Clinic des D____Spitals stellten die Psychologinnen folgende Diagnosen (Bericht vom 5. Januar 2017, IV-Akte 48, S. 1):

1.    Mittelschwere neuropsychologische Störung (DSM-5: mild neurocognitive disorder) am ehesten im Rahmen der Diagnose 2

2.    Status nach Bewusstlosigkeit und möglicher zerebraler Hypoxämie am ehesten im Rahmen einer Polytoxikomanie 08/2015.

-       Anamnestisch Heroin-, Cannabis-, Kokain- und Valiumkonsum (Erstkonsum 2004)

-       Status nach schwerem Liegetrauma mit Rhabdomyolyse und glutealer Nekrose rechts mit: Perianalabszess und mehrfacher Abszessexzisionen ab dem 24. August 2015.

Septischer Schock bei Superinfekt gluteal rechts

Passagere, akute, dialysepflichtige Niereninsuffizienz

Krampfereignis während Dialyse

Critical illness Polyneuropathie

3.    Depressive Stimmungslage (ICD-10 Kriterien nicht erfüllt)

Die Psychologinnen der Memory Clinic erachteten die mittelschweren bis schweren Defizite der verbal-episodischen Gedächtnisleistung als im Vordergrund stehend. Darüber hinaus stellten sie Auffälligkeiten in mehreren Teilaspekten der exekutiven Funktionen sowie in einzelnen Parametern der Aufmerksamkeitsfunktionen fest. Dazu führten sie aus, dass ein Einfluss der fremden Muttersprache auf die Testergebnisse trotz der sehr guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne. Es lasse sich zudem nur schwer abschätzen, in wie weit die angewandten Aufgabenstellungen auf dem kulturell-bildungsmässigen Hintergrund im Hinblick auf Normierung der Testleistungen als vergleichbar gelten können. Entsprechend sei eine Akzentuierung der Testergebnisse möglich (IV-Akte 48, S. 5).

Die Untersuchenden schlossen, aus neuropsychologischer Sicht sei von einer über 30% eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Künftige Arbeitsstellen sollten einer angepassten Situation entsprechen, mit ruhigem Setting, kognitiv einfachen und klar strukturierten Aufgaben, die weitgehend automatisiert und überlernt und möglichst seriell zu erledigen seien. Unter Berücksichtigung des Alters und der Bildgebungen des Hirns ohne Hinweise auf eine neurodegenerative Ursache der kognitiven Defizite sei eine ‑ wenn auch wahrscheinlich nur geringe ‑ Besserung der kognitiven Defizite denkbar. Eine finale Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nur unter Beizug eines Psychiaters zu klären. Im Weiteren empfahlen sie dringend eine psychiatrisch-psychotherapeutische Anbindung des Beschwerdeführers (IV-Akte 48, S. 5).

4.2.           4.2.1   Im daraufhin von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 11. November 2017 (IV-Akte 79) stellte Dr. E____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf einen Status nach leichtgradiger depressiver Episode (ICF-10 F32.0; heute remittiert) und einen Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch, Opioide, Kokain, Cannabinoide, Sedativa (Valium), gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.20; IV-Akte 79, S. 13).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. E____ zum Schluss, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe seit jeher für sämtliche einfachen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Es sei gut möglich, dass bezüglich der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter eine gewisse Einschränkung aus somatischer Sicht vorhanden sei. Der Beschwerdeführer gebe noch immer Schmerzen seit seiner Hospitalisation an, dies könne er jedoch nicht beurteilen. Die Einschränkung aus neuropsychologischer Sicht könne er ebenfalls nicht beurteilen. Es sei gut möglich, dass sich aus neuropsychologischer Sicht die mnestischen Einschränkungen am Arbeitsplatz im Sinne einer verminderten Konzentration, verminderter Auffassung und Orientierungsschwierigkeiten auswirkten, wobei die Gefahr einer erhöhten Fehlerquote und allgemeiner Überforderung mit Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei folgendes optimales Anforderungsprofil zu formulieren: Zu empfehlen seien klar strukturierte Tätigkeiten in ruhiger, spannungsarmer Atmosphäre ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, kognitive einfache Arbeiten und einfache Arbeitsabläufe im Sinne von Routine, welche wenig Ansprüche an die Gedächtnisleistung stellen (IV-Akte 79, S. 18 f.).

4.2.2   In einem Schreiben vom 29. Januar 2018 (IV-Akte 83) nahm Dr. E____ auf Wunsch des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Schreiben vom 23. Januar 2018, IV-Akte 81) zur neuropsychologischen Beurteilung der Memory Clinic des D____Spitals vom 5. Januar 2017, insbesondere zur Diskrepanz zwischen seiner Beurteilung und jener der Memory Clinic, Stellung. Dabei wies er zunächst darauf hin, dass er bereits im Gutachten festgehalten habe, dass er zur neuropsychologischen Untersuchung keine Stellung nehmen könne.

Im Folgenden führte er sodann aus, in der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich im klinischen Eindruck Unsicherheiten bei der Datierung von Ereignissen und teilweise inkonsistente Angaben ergeben. Inkonsistente Angaben (im Rahmen von Aggravationstendenzen und Inkonsistenzen) hätten auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung festgestellt werden können, Unsicherheiten bei der Datierung von Ereignissen jedoch nicht. Der Beschwerdeführer habe auch nach kurzen Unterbrechungen der Untersuchung den Faden stets wieder präzise aufnehmen können. Auch habe er sich an die meisten Jahreszahlen genau erinnern können. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer darauf bestanden, dass er vor dem Drogenrezidiv 2015 keine Einschränkungen der Gedächtnisleistung gehabt habe. Dem Bericht des D____Spitals sei jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schon zuvor an Vergesslichkeit gelitten habe (gemäss den Angaben seiner Brüder), was einer weiteren Inkonsistenz entspreche.

Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dies stehe im Widerspruch zum Untersuchungsbefund der neuropsychologischen Untersuchung. Es gebe nun zwei Interpretationsmöglichkeiten:

1.  Die mnestische Störung hat sich innerhalb eines Monats verbessert (eher unwahrscheinlich)

2.  Die neuropsychologische Störung lag zum Zeitpunkt des Gutachtens schon über ein Jahr vor. Es sei gut möglich, dass sich die Einschränkungen der mnestischen Fähigkeiten aufgrund des Liegetraumas doch stärker auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatten, als sich dies in der Untersuchung präsentiert habe.

Somit sei davon auszugehen, dass seit dem 23. August 2015 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% vorgelegen habe. Damit sei die neuropsychologische Komponente in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eingeschlossen.

4.3.           Das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 11. November 2017 (IV-Akte 79) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 29. Januar 2018 (IV-Akte 83) sind für die streitigen Belange umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Zum hier zentralen Bericht der Memory Clinic des D____Spitals machte der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbare und umfassende Ausführungen. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 79, S. 23 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Auch der Bericht der Memory Clinic des D____Spitals vom 5. Januar 2017 (IV-Akte 48) entspricht im Übrigen den Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 351, 352 E. 3a; vgl. auch E. 3.2.).

Da der psychiatrische Gutachter im Grunde genommen die neuropsychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit übernimmt, kann hier ‑ anders als vom Beschwerdeführer dargestellt (Beschwerde, Rz. 12) ‑ kein Widerspruch erkannt werden. Der psychiatrische Gutachter Dr. E____ hat zunächst seine rein psychiatrische Sicht dargelegt. Die 30%ige Einschränkung resultiert aufgrund der umfangreichen neuropsychologischen Abklärungen.

4.4.           Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurteilung auf der Beurteilung des Gutachters Dr. E____ und damit auch auf jene der Memory Clinic des D____Spitals. Dies tat sie, nachdem der RAD das Gutachten von Dr. E____ (bereits in Kenntnis von dessen ergänzenden Stellungnahme vom 29. Februar 2018; siehe E. 4.2.2.) für nachvollziehbar und schlüssig befunden hatte. In seinem Bericht vom 5. Februar 2018 (IV-Akte 82) hielt der RAD-Arzt Dr. G____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit bis zum 22. August 2015 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei, seit dem 23. August 2015 bis zum 31. Oktober 2017, je nach Tätigkeit, zu 30% oder sogar höher arbeitsunfähig gewesen sei. Dasselbe gelte in Bezug auf eine leidensangepasste Verweistätigkeit. Für das Belastungsprofil einer Verweistätigkeit nannte er eine klar strukturierte Tätigkeit in ruhiger, spannungsarmer Atmosphäre ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, kognitiv einfache Arbeiten und einfache Arbeitsabläufe im Sinne von Routine, welche wenig Ansprüche an die Gedächtnisleistung stellen. Damit bestätigte er das vom psychiatrischen Gutachter erstellte Profil einer Verweistätigkeit (vgl. E. 4.2.1.).

Diese Beurteilung bestätigte auch der RAD-Arzt Dr. H____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in seinem Bericht vom 13. August 2018 (IV-Akte 93).

4.5.           Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Argumentation, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und die Arbeitsunfähigkeit sei zu tief angesetzt, im Wesentlichen auf den Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. F____ vom Sommer 2017 (keine genaue Datierung des Berichts durch den Arzt, IV-Akte 73). Dieser stellte folgende Diagnosen: mittelschwere neuropsychologische Störung, St. n. längerer Bewusstlosigkeit und möglicher zerebraler Hypoxämie im Rahmen einer Intoxikation, Liegetrauma mit Rhabdomyolyse und glutealer Nekrose rechts mit Perianalabszess und St. n. mehreren Abszess-Exzisionen, Critical illness polyneuropathy, anamnestisch Heroinabhängigkeit 2003/2004 und 2006 (ICD-10 F11.2) und depressive Episode (ICD-10 F32.1).

Er attestierte dem Beschwerdeführer seit August 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dazu erklärte er, es sei ihm nur leichte Belastung während ca. vier Stunden pro Tag möglich. Beim Beschwerdeführer bestünden eine erhöhte Ermüdbarkeit und ausgeprägte mnestische Einschränkungen.

4.6.           Der behandelnde Dr. F____ führte nicht weiter aus, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit zu genau 50% eingeschränkt ist. Auch fand in seinem Bericht keine Auseinandersetzung mit dem Bericht über die neuropsychologische Untersuchung in der Memory Clinic des D____Spitals im Oktober 2016 (Bericht vom 5. Januar 2017, IV-Akte 48) statt. Zudem hielt der psychiatrische Gutachter Dr. E____ in seinem Gutachten explizit fest, dass entgegen der Diagnosestellung von Dr. F____ keine depressive Störung vorliege. Er imponiere nämlich keineswegs depressiv (IV-Akte 79, S. 18). Dies deckt sich im Wesentlichen mit der Feststellung der Psychologinnen der Memory Clinic des D____Spitals. Diese stellten eine depressive Stimmungslage fest, erklärten jedoch, die ICD-10-Kriterien für eine depressive Episode seien nicht erfüllt (Bericht vom 5. Januar 2017, IV-Akte 64, S. 4 und S. 8).

Der Bericht von Dr. F____ ist weniger ausführlich und umfassend als das Gutachten von Dr. E____ zusammen mit dem Bericht der Memory Clinic des D____Spitals. Zudem liegt dem Gericht kein anderer psychiatrischer Bericht vor, der die Beurteilung von Dr. F____ stützen und das Gutachten in Frage stellen würde. Der Bericht von Dr. F____ vermag daher keine Zweifel am Gutachten von Dr. E____ vom 11. November 2017 (IV-Akte 79) und dessen ergänzenden Stellungnahme vom 29. Januar 2018 zu erwecken.

4.7.           Im Übrigen wurde ‑ wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt ‑ der Bericht über die neuropsychologische Untersuchung in der Memory Clinic des D____Spitals, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 10), durchaus in die Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes einbezogen.

4.8.           Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass vermutlich in Folge seines früheren Suchtmittelmissbrauchs gesundheitliche Schädigungen mit Krankheitswert vorlägen (Beschwerde, Rz. 7), ist darauf hinzuweisen, dass dies vorliegend nicht die zentrale Frage ist. Die Beschwerdegegnerin hat ‑ zu Recht ‑ anerkannt, dass beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Ob den heutigen Beschwerden eine Suchterkrankung voranging bzw. zugrunde liegt, ist daher vorliegend nicht relevant. Zu weiteren, fortbestehenden und einschränkenden somatischen Beschwerden ‑ wie vom psychiatrischen Gutachter für möglich gehalten (vgl. E. 4.2.1) ‑ finden sich in den Akten keine Angaben.

4.9.           Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 30% ausgegangen ist.

5.                

5.1.           Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.2.           Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Umstand, dass eine Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielte, im Rahmen der Bestimmung des Invaliditätsgrads nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (vgl. BGE 141 V 1, 3 E. 5.4, BGE 134 V 322, 326 E. 4.1 und BGE 125 V 146, 157 f. E. 5c/bb mit Hinweisen). Dies geschieht praxisgemäss mittels Parallelisierung der Einkommen, in dem entweder auf Seiten des Valideneinkommens eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens vorgenommen wird oder durch Abstellen auf statistische Werte oder auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (BGE 134 V 322, 326 E. 4.1 mit Hinweisen). Voraussetzung dafür, dass eine Parallelisierung vorgenommen werden kann, ist, dass die Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% überschreitet. Die Einkommen sind nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem sie diesen Grenzwert überschreiten (BGE 135 V 297, 303 f. E. 6.1.2 und 6.1.3).

5.3.           Die Einkommen, welche die Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich vorliegend zu Grunde legte, werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.

Für das Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ab. Danach hätte das Valideneinkommen im Jahr 2016 Fr. 54‘953.-- betragen (Fragebogen für Arbeitgebende vom 22. September 2016, IV-Akte 40, S. 1). Sie eruierte eine Differenz von Fr. 14‘525.-- (21%) im Vergleich zum branchenüblichen Lohn gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Position 45/Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2016 von 0.85% (Jahreslohn von Fr. 69‘478.--). Im Sinne der Ausführungen unter E. 5.2. stellte sie daher fest, dass eine Parallelisierung um 16% vorzunehmen sei.

Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2016 von 0.85% ab. Bei einem 70%-Pensum und unter Berücksichtigung eines Parallelisierungsabzugs von 16% resultierte somit ein Invalideneinkommen von Fr. 39‘409.--. Einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu z.B. BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b) verneinte sie.

Ein Vergleich der beiden Einkommen ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 28% (vgl. E. 3.1.). Diese Berechnung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie wird vom Beschwerdeführer (mit Ausnahme der massgebenden Arbeitsfähigkeit), zu Recht nicht in Frage gestellt.

5.4.           Mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

6.                

6.1.           In Folge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

6.3.           Angesichts der eingereichten Unterlagen sind dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung durch B____ zu bewilligen. Die ordentlichen Kosten gehen somit zu Lasten des Staates.

6.4.           Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.

            Dem Beschwerdeführer werden die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch B____ bewilligt.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: