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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
des Präsidenten
vom 20.
Mai 2019
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.163
Verfügung vom 24. August 2018
Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen bejaht
Erwägungen
1.
Der im Jahr 1995 geborene Beschwerdeführer leidet an
Geburtsgebrechen und war schon in seiner Kindheit für den Bezug von Leistungen
für medizinische Massnahmen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
angemeldet (vgl. IV-Akte 1). Nach der Primarschule, die der Beschwerdeführer in
Basel absolviert hatte, war er in […] in der Grundschule und ein Semester in
der mittleren Wirtschaftsschule. Ab September 2013 lebte er wieder in der
Schweiz und hat hier eine Lehrstelle gesucht. Am 16. Juni 2014 meldete er sich
bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Somatisierungsstörung zum
Bezug von Leistungen für berufliche Massnahmen an (IV-Akte 6). Die
Beschwerdegegnerin holte medizinische Abklärungen ein. Nachdem die
Belastbarkeit für berufliche Massnahmen beim Beschwerdeführer von ärztlicher
Seite bejaht wurde (vgl. IV-Akte 24, S. 4 und 26, S. 2), auferlegte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zunächst die Aufnahme einer psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung drei Monate vor Beginn von beruflichen Massnahmen sowie regelmässige
Gewichtskontrollen bei Untergewicht (IV-Akte 33) und bewilligte daraufhin am
26. August 2015 die Durchführung eines Bürofachkurses im [...] (IV-Akte 52 bzw.
56, 74). Ab dem zweiten Semester war die krankheitsbedingte Abwesenheit des
Beschwerdeführers zu hoch (vgl. IV-Akte 70), weshalb die Ausbildung abgebrochen
werden musste (vgl. IV-Akte 85). Der Beschwerdeführer konnte aber aufgrund
seiner guten Noten dennoch das Bürofachdiplom VSH erlangen (vgl. IV-Akte 96). Aufgrund
der vielen Absenzen empfahlen die Ärzte eine weiterführende Lehrstelle in einem
geschützten Rahmen mit Internat (vgl. IV-Akte 91, S. 2), was der
Beschwerdeführer allerdings ablehnte. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer
daraufhin nach der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (IV-Akte
103) mit Vorbescheid vom 13. März 2017 (IV-Akte 108) mit, sie beabsichtige die
Eingliederungsmassnahmen zu beenden, da der Beschwerdeführer die
Schadenminderungsauflagen nicht vollumfänglich erfüllen würde. Nach Einholung
einer Stellungnahme beim aktuell behandelnden Psychotherapeuten B____, der eine
Eingliederungsfähigkeit verneinte resp. angab, er könne noch keine genaueren
Angaben machen (vgl. IV-Akte 117 und 118), erliess die Beschwerdegegnerin am
24. August 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 119).
2.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 21. September 2018
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Er macht sinngemäss
geltend, die beruflichen Massnahmen seien weiterhin durchzuführen. Er benötige
gesundheitsbedingt Hilfe bei seiner Erstausbildung und er erfülle die Schadenminderungsauflage,
indem er in psychotherapeutischer Behandlung sei. Der Unterbruch der Therapie
sei durch einen Therapeutenwechsel bedingt gewesen, wofür aber nicht er
verantwortlich gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin hat mit Beschwerdeantwort
vom 1. November 2018 die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur Vornahme
weiterer Abklärungen beantragt. Sie führt aus, dass der Beschwerdeführer die
Schadenminderungsauflage erfülle und demzufolge am Entscheid soweit er mit der
Nichterfüllung der Auflage begründet wurde, nicht festgehalten werden könne. Die
vorhandenen Unterlagen liessen jedoch keine abschliessende Beurteilung der
gesundheitlichen Situation und der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers
zu. Beim Beschwerdeführer sei es während der Eingliederungsmassnahme zu
überdurchschnittlich hohen Absenzen gekommen. Eine Mindestpräsenzzeit und eine
stabile Anwesenheitsquote sei aber jedenfalls Voraussetzung für die angestrebte
spätere Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt. Vor der Prüfung weiterer
Eingliederungsmassnahmen bedürfe es zunächst einer umfassenden gutachterlichen
Abklärung des Gesundheitszustandes und der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015
(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgesetzes des Kantons
Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in der vorliegenden Streitsache
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der
Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein
solcher einfacher Fall liegt hier vor.
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die
beruflichen Massnahmen aufgrund der Verletzung der Schadenminderungsauflage vom
16. Februar 2015 (IV-Akte 33) zu Recht eingestellt hat.
4.1.
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der
Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu
berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG).
Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG
ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch
demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit i.e.S.) als drittem
Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (Silvia Bucher,
Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz 121).
Dementsprechend hat die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die
dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht
aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; denn das
Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im
Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche
Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren
Kosten stehen (Bucher, a.a.O., Rz 139 mit Hinweis auf BGE 135 I 161 E. 5.1 und
weiteren Hinweisen).
Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung hat eine versicherte Person von
sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen;
in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer- und weiterer
therapeutischer Möglichkeiten. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte
Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die
eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue
Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr
Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert
werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen
hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 1048/06 vom
13. Dezember 2007 E. 6.2).
4.2.
Die Schadenminderungsauflage vom 16. Februar 2015 (IV-Akte 33) sah unter
anderem vor, dass der Beschwerdeführer eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung aufnehmen müsse. Der Beschwerdeführer erfüllte diese Auflage, indem
er sich bei C____, Fachpsychologe für Psychotherapie, in Behandlung begab (vgl.
IV-Akte 35). Dieser stellt mit Bericht vom 12. Mai 2015 (IV-Akte 40) im
Wesentlichen die Diagnosen eines Verdachts auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung
und akzentuierte Persönlichkeitszüge und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit
von ca. 20–30 % beim Besuch der Weiterbildungsschule. C____ gibt weiter an, der
psychische und körperliche Gesundheitszustand dürfe sich kurz- bis mittelfristig
nicht wesentlich verändern. Allenfalls könnte die regelmässige Psychotherapie
zu einem verbesserten Umgang mit der vorhandenen Problematik und in der Folge
zu einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit führen. Infolgedessen wurde seitens
der Beschwerdegegnerin anerkannt, dass der Beschwerdeführer die Auflage erfülle
und berufliche Massnahmen bewilligt (IV-Akte 42, 52).
Mit Verlaufsbericht vom 26. Mai 2016 (IV-Akte 91)
diagnostizierte der betreuende Psychologe C____ eine hypochondrische Störung.
Er gab an, mit dem Beschwerdeführer aktuell 2-wöchentliche psychotherapeutische
Gespräche zu führen. Der Beschwerdeführer würde die Termine wahrnehmen.
Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 12. Januar 2017
(IV-Akte 104) an, er sei bis «vor kurzem» regelmässig in der Psychotherapie
gewesen. Herr C____ habe ihm aber gesagt, er solle sich einen neuen
Psychotherapeuten suchen. Er sei darum momentan auf der Suche nach einem neuen
Psychologen.
Als Reaktion auf den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 13.
März 2017 (IV-Akte 108) vermeldete der Beschwerdeführer, er sei seit dem 3.
April 2017 wieder in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. D____. Dr. D____
sei aber in der Folge ohne Angaben von Gründen für den Beschwerdeführer
plötzlich nicht mehr erreichbar gewesen (vgl. Ausführungen von Dr. med. E____,
Schreiben vom 16. Oktober 2018, IV-Akte 120). Seit dem 22. Februar 2018 habe
der Beschwerdeführer nun in Herrn B____ einen neuen Therapeuten gefunden. Dr. E_____
führt aus, dass die von den jeweiligen fachpsychiatrischen bzw.
fachpsychologischen Therapeuten erfolgte Weigerung der Weiterbehandlung nicht
dem Beschwerdeführer anzulasten sei. Sie begründe sich wohl eher in einer
Überforderung der Therapeuten in Bezug auf die Komplexität einerseits der
diagnostisch-therapeutischen Schwierigkeiten sowie andererseits auch im Aufwand
der Korrespondenz mit den sozialen Behörden.
4.3.
Der Aktenlage ist somit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die
ihm von der Beschwerdegegnerin auferlegte Schadenminderungsauflage in Form der
angeordneten Psychotherapie erfüllt hat. Die durch verschiedene Therapeutenwechsel
entstandenen Unterbrüche in der Behandlung sind, wie er geltend macht, nicht
ihm anzulasten, sondern vielmehr dadurch bedingt, dass die Therapeuten eine
weitere Behandlung ablehnten. Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren
zugestanden, dass der Beschwerdeführer seit März 2018 wieder in fachpsychologischer
Betreuung stehe und im Zeitpunkt der Verfügung die Schadenminderungsauflage
demnach erfüllt habe. Soweit der Abbruch der Eingliederungsmassnahmen mit der
Nichterfüllung der Schadenminderungsauflage begründet sei, werde daran nicht
festgehalten. Darauf ist sie zu behaften.
5.
Was die durch die Beschwerdegegnerin beantragte Rückweisung zur ergänzenden
medizinischen Abklärung des Gesundheitszustandes und der Eingliederungsfähigkeit
des Beschwerdeführers anbelangt, so kann diesem Antrag nicht gefolgt werden. Aufgrund
der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter
gesundheitlichen Beschwerden leidet, die ihm den Einstieg in das Berufsleben
erschweren, womit er grundsätzlich zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung berechtigt wäre. Dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen
für Eingliederungsmassnahmen durch die IV-Stelle grundsätzlich erfüllt, hat die
Beschwerdegegnerin schon mit Entscheid vom 26. August 2015 (IV-Akte 52) und 4.
März 2016 (IV-Akte 80) festgestellt. An dieser Sachlage hat sich zumindest in
medizinischer Hinsicht nichts geändert. Auch der RAD-Arzt
Dr. med. F____ hat in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2017 (IV-Akte 106) angegeben,
dass eine Begutachtung vorliegend nicht zu empfehlen sei, da die Gesundheitsstörungen
des Beschwerdeführers bereits erkannt worden seien.
Wenn nun von Seiten der Beschwerdegegnerin die
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner vielen Absenzen (vgl.
IV-Akte 99, S. 3) in seiner im Rahmen beruflicher Massnahmen der
Beschwerdegegnerin besuchten Vollzeit Handelskurs im [...] angezweifelt wird,
so ist diesbezüglich folgendes festzuhalten: Zum einen war für die zunehmenden
Absenzen eine gewisse Mobbing-Problematik im Klassenverband ursächlich, wie der
behandelnde Psychologe in seinem Bericht vom 26. Mai 2016 (IV-Akte 91) ausgeführt
hat. Der Beschwerdeführer sei durch ungünstige Vorfälle im Klassenverband in
eine Art «Aussenseiterrolle» geraten, welche sich ungünstig auf seine
gesundheitlichen Beschwerden ausgewirkt habe. Andererseits konnte der
Beschwerdeführer trotz der Absenzen das Semester an der Handelsschule mit einem
guten Notendurchschnitt von 5.0 abschliessen (vgl. IV-Akte 95). Der Beschwerdeführer
hat angegeben, dass sein Gesundheitszustand früh morgens am schlechtesten sei
(IV-Akte 86, S. 2). Bei einem Schulprogramm mit späterem Schulbeginn seien
deshalb weniger Absenzen zu erwarten. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer
verschiedene Abendschulen als Möglichkeit vorgeschlagen (vgl. Mail vom 29. Mai
2016, IV-Akte 92). Die Vorschläge des Beschwerdeführers sind sinnvoll und zeigen
überdies den grossen Eingliederungswillen des Beschwerdeführers auf.
6.
Aufgrund des Dargelegten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin
darauf zu behaften ist, dass der Beschwerdeführer die Schadenminderungsauflage
erfülle und die Eingliederungsmassnahmen demnach aus diesem Grund nicht
einzustellen sind. Ergänzende medizinische Abklärungen sind vorliegend nicht
angezeigt, da sich der Gesundheitszustand und damit auch die Eingliederungsfähigkeit
des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert haben.
7.
7.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die angefochtene Verfügung vom 24. August 2018 aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer
hat weiterhin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.
7.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ordentlichen Kosten (Art.
69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.–, der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 24. August 2018 aufgehoben und die Sache zur Durchführung von
beruflichen Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.–.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: