Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 20. Mai 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.163

Verfügung vom 24. August 2018

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bejaht

 


Erwägungen

1.                  Der im Jahr 1995 geborene Beschwerdeführer leidet an Geburtsgebrechen und war schon in seiner Kindheit für den Bezug von Leistungen für medizinische Massnahmen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (vgl. IV-Akte 1). Nach der Primarschule, die der Beschwerdeführer in Basel absolviert hatte, war er in […] in der Grundschule und ein Semester in der mittleren Wirtschaftsschule. Ab September 2013 lebte er wieder in der Schweiz und hat hier eine Lehrstelle gesucht. Am 16. Juni 2014 meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Somatisierungsstörung zum Bezug von Leistungen für berufliche Massnahmen an (IV-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Abklärungen ein. Nachdem die Belastbarkeit für berufliche Massnahmen beim Beschwerdeführer von ärztlicher Seite bejaht wurde (vgl. IV-Akte 24, S. 4 und 26, S. 2), auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zunächst die Aufnahme einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung drei Monate vor Beginn von beruflichen Massnahmen sowie regelmässige Gewichtskontrollen bei Untergewicht (IV-Akte 33) und bewilligte daraufhin am 26. August 2015 die Durchführung eines Bürofachkurses im [...] (IV-Akte 52 bzw. 56, 74). Ab dem zweiten Semester war die krankheitsbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers zu hoch (vgl. IV-Akte 70), weshalb die Ausbildung abgebrochen werden musste (vgl. IV-Akte 85). Der Beschwerdeführer konnte aber aufgrund seiner guten Noten dennoch das Bürofachdiplom VSH erlangen (vgl. IV-Akte 96). Aufgrund der vielen Absenzen empfahlen die Ärzte eine weiterführende Lehrstelle in einem geschützten Rahmen mit Internat (vgl. IV-Akte 91, S. 2), was der Beschwerdeführer allerdings ablehnte. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin nach der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (IV-Akte 103) mit Vorbescheid vom 13. März 2017 (IV-Akte 108) mit, sie beabsichtige die Eingliederungsmassnahmen zu beenden, da der Beschwerdeführer die Schadenminderungsauflagen nicht vollumfänglich erfüllen würde. Nach Einholung einer Stellungnahme beim aktuell behandelnden Psychotherapeuten B____, der eine Eingliederungsfähigkeit verneinte resp. angab, er könne noch keine genaueren Angaben machen (vgl. IV-Akte 117 und 118), erliess die Beschwerdegegnerin am 24. August 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 119).

2.                  Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 21. September 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Er macht sinngemäss geltend, die beruflichen Massnahmen seien weiterhin durchzuführen. Er benötige gesundheitsbedingt Hilfe bei seiner Erstausbildung und er erfülle die Schadenminderungsauflage, indem er in psychotherapeutischer Behandlung sei. Der Unterbruch der Therapie sei durch einen Therapeutenwechsel bedingt gewesen, wofür aber nicht er verantwortlich gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin hat mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2018 die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen beantragt. Sie führt aus, dass der Beschwerdeführer die Schadenminderungsauflage erfülle und demzufolge am Entscheid soweit er mit der Nichterfüllung der Auflage begründet wurde, nicht festgehalten werden könne. Die vorhandenen Unterlagen liessen jedoch keine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu. Beim Beschwerdeführer sei es während der Eingliederungsmassnahme zu überdurchschnittlich hohen Absenzen gekommen. Eine Mindestpräsenzzeit und eine stabile Anwesenheitsquote sei aber jedenfalls Voraussetzung für die angestrebte spätere Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt. Vor der Prüfung weiterer Eingliederungsmassnahmen bedürfe es zunächst einer umfassenden gutachterlichen Abklärung des Gesundheitszustandes und der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

3.                  Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in der vorliegenden Streitsache als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

4.                  Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen aufgrund der Verletzung der Schadenminderungsauflage vom 16. Februar 2015 (IV-Akte 33) zu Recht eingestellt hat.

4.1.             Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG).

Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit i.e.S.) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz 121). Dementsprechend hat die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (Bucher, a.a.O., Rz 139 mit Hinweis auf BGE 135 I 161 E. 5.1 und weiteren Hinweisen).

Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung hat eine versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen; in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1048/06 vom
13. Dezember 2007 E. 6.2).

4.2.             Die Schadenminderungsauflage vom 16. Februar 2015 (IV-Akte 33) sah unter anderem vor, dass der Beschwerdeführer eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufnehmen müsse. Der Beschwerdeführer erfüllte diese Auflage, indem er sich bei C____, Fachpsychologe für Psychotherapie, in Behandlung begab (vgl. IV-Akte 35). Dieser stellt mit Bericht vom 12. Mai 2015 (IV-Akte 40) im Wesentlichen die Diagnosen eines Verdachts auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 20–30 % beim Besuch der Weiterbildungsschule. C____ gibt weiter an, der psychische und körperliche Gesundheitszustand dürfe sich kurz- bis mittelfristig nicht wesentlich verändern. Allenfalls könnte die regelmässige Psychotherapie zu einem verbesserten Umgang mit der vorhandenen Problematik und in der Folge zu einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit führen. Infolgedessen wurde seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt, dass der Beschwerdeführer die Auflage erfülle und berufliche Massnahmen bewilligt (IV-Akte 42, 52).

Mit Verlaufsbericht vom 26. Mai 2016 (IV-Akte 91) diagnostizierte der betreuende Psychologe C____ eine hypochondrische Störung. Er gab an, mit dem Beschwerdeführer aktuell 2-wöchentliche psychotherapeutische Gespräche zu führen. Der Beschwerdeführer würde die Termine wahrnehmen.

Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 12. Januar 2017 (IV-Akte 104) an, er sei bis «vor kurzem» regelmässig in der Psychotherapie gewesen. Herr C____ habe ihm aber gesagt, er solle sich einen neuen Psychotherapeuten suchen. Er sei darum momentan auf der Suche nach einem neuen Psychologen.

Als Reaktion auf den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2017 (IV-Akte 108) vermeldete der Beschwerdeführer, er sei seit dem 3. April 2017 wieder in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. D____. Dr. D____ sei aber in der Folge ohne Angaben von Gründen für den Beschwerdeführer plötzlich nicht mehr erreichbar gewesen (vgl. Ausführungen von Dr. med. E____, Schreiben vom 16. Oktober 2018, IV-Akte 120). Seit dem 22. Februar 2018 habe der Beschwerdeführer nun in Herrn B____ einen neuen Therapeuten gefunden. Dr. E_____ führt aus, dass die von den jeweiligen fachpsychiatrischen bzw. fachpsychologischen Therapeuten erfolgte Weigerung der Weiterbehandlung nicht dem Beschwerdeführer anzulasten sei. Sie begründe sich wohl eher in einer Überforderung der Therapeuten in Bezug auf die Komplexität einerseits der diagnostisch-therapeutischen Schwierigkeiten sowie andererseits auch im Aufwand der Korrespondenz mit den sozialen Behörden.

4.3.             Der Aktenlage ist somit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die ihm von der Beschwerdegegnerin auferlegte Schadenminderungsauflage in Form der angeordneten Psychotherapie erfüllt hat. Die durch verschiedene Therapeutenwechsel entstandenen Unterbrüche in der Behandlung sind, wie er geltend macht, nicht ihm anzulasten, sondern vielmehr dadurch bedingt, dass die Therapeuten eine weitere Behandlung ablehnten. Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren zugestanden, dass der Beschwerdeführer seit März 2018 wieder in fachpsychologischer Betreuung stehe und im Zeitpunkt der Verfügung die Schadenminderungsauflage demnach erfüllt habe. Soweit der Abbruch der Eingliederungsmassnahmen mit der Nichterfüllung der Schadenminderungsauflage begründet sei, werde daran nicht festgehalten. Darauf ist sie zu behaften.

5.                  Was die durch die Beschwerdegegnerin beantragte Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung des Gesundheitszustandes und der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, so kann diesem Antrag nicht gefolgt werden. Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Beschwerden leidet, die ihm den Einstieg in das Berufsleben erschweren, womit er grundsätzlich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung berechtigt wäre. Dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen durch die IV-Stelle grundsätzlich erfüllt, hat die Beschwerdegegnerin schon mit Entscheid vom 26. August 2015 (IV-Akte 52) und 4. März 2016 (IV-Akte 80) festgestellt. An dieser Sachlage hat sich zumindest in medizinischer Hinsicht nichts geändert. Auch der RAD-Arzt
Dr. med. F____ hat in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2017 (IV-Akte 106) angegeben, dass eine Begutachtung vorliegend nicht zu empfehlen sei, da die Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers bereits erkannt worden seien.

Wenn nun von Seiten der Beschwerdegegnerin die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner vielen Absenzen (vgl. IV-Akte 99, S. 3) in seiner im Rahmen beruflicher Massnahmen der Beschwerdegegnerin besuchten Vollzeit Handelskurs im [...] angezweifelt wird, so ist diesbezüglich folgendes festzuhalten: Zum einen war für die zunehmenden Absenzen eine gewisse Mobbing-Problematik im Klassenverband ursächlich, wie der behandelnde Psychologe in seinem Bericht vom 26. Mai 2016 (IV-Akte 91) ausgeführt hat. Der Beschwerdeführer sei durch ungünstige Vorfälle im Klassenverband in eine Art «Aussenseiterrolle» geraten, welche sich ungünstig auf seine gesundheitlichen Beschwerden ausgewirkt habe. Andererseits konnte der Beschwerdeführer trotz der Absenzen das Semester an der Handelsschule mit einem guten Notendurchschnitt von 5.0 abschliessen (vgl. IV-Akte 95). Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass sein Gesundheitszustand früh morgens am schlechtesten sei (IV-Akte 86, S. 2). Bei einem Schulprogramm mit späterem Schulbeginn seien deshalb weniger Absenzen zu erwarten. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer verschiedene Abendschulen als Möglichkeit vorgeschlagen (vgl. Mail vom 29. Mai 2016, IV-Akte 92). Die Vorschläge des Beschwerdeführers sind sinnvoll und zeigen überdies den grossen Eingliederungswillen des Beschwerdeführers auf.

6.                  Aufgrund des Dargelegten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin darauf zu behaften ist, dass der Beschwerdeführer die Schadenminderungsauflage erfülle und die Eingliederungsmassnahmen demnach aus diesem Grund nicht einzustellen sind. Ergänzende medizinische Abklärungen sind vorliegend nicht angezeigt, da sich der Gesundheitszustand und damit auch die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert haben.

7.                   

7.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. August 2018 aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.

7.2.             Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.–, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt
der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. August 2018 aufgehoben und die Sache zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.–.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: