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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. C.
Karli, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.166
Verfügung vom 24. August 2018
Beweiskraft von
Administrativgutachten; vorliegend erfüllt
Tatsachen
I.
a) Der 1970 geborene Beschwerdeführer stammt aus [...], seine
Familie gehört dem Volk der [...] an. Dort war er jahrelang im Schreinerbetrieb
des Vaters tätig. Im Dezember 2003 reiste er in die Schweiz ein und heiratete
im Februar 2004 eine Schweizerin. Vom 1. Januar 2007 bis 31. August 2008
arbeitete er in einem 60%-Pensum als Mitarbeiter in einem Restaurant. Davor und
danach übte er in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit aus (vgl. IV-Anmeldung,
IV-Akte 2, S. 1 ff.; IK-Kontoauszug, IV-Akte 8). In den Jahren 2009, 2010 und
2013 erhielt er Arbeitslosen-taggelder (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 8). Die
Ehe des Beschwerdeführers wurde am [...] 2013 vom Zivilgericht Basel-Stadt
geschieden (vgl. Urteil, IV-Akte 2, S. 10 f.). Seit 2014 wird der
Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt.
b) Im März 2015 meldete sich der Beschwerdeführer wegen
psychischen Beschwer-den bei der IV-Stelle an. Diese tätigte erwerbliche und
medizinische Abklärungen und holte bei den behandelnden Ärzten, insbesondere
beim Psychiater med. pract. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl.
IV-Akte 15) und beim Hausarzt Dr. D____, FMH Innere Medizin (vgl. IV-Akten 23
und 35), aktuelle Informationen zum Gesundheitszustand ein. Der Regionale
Ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) hielt am 22. Juni 2015 die medizinische
Situation anlässlich des Erstgesprächs fest (vgl. IV-Akte 17). Nach weiteren Abklärungen
gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 37) bei Dr. E____
ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 31. August 2017 erstattet
wurde (vgl. IV-Akte 44). Wiederum auf Veranlassung des RAD (vgl. IV-Akte 46)
beschaffte die Beschwerdegegnerin die Abrechnungen der Krankenkasse seit Anfang
2015 (vgl. IV-Akte 53) und dieser äusserte sich hierzu (vgl. IV-Akte 56). Zudem
holte die Beschwerdegegnerin über den behandelnden Hausarzt Dr. D____ aktuelle
Berichte der Abteilung Neurologie des [...]spitals [...] ein (vgl. IV-Dokument
58). Am 16. Mai 2018 nahm der RAD hierzu und zum Gutachten Stellung (vgl.
IV-Akte 59). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. Juni 2018 mit, sie beabsichtige bei
einem ermittelten IV-Gad von 0% einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte
60). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen keinen Einwand erhoben hatte, erliess
die Beschwerdegegnerin am 24. August 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 62).
II.
a) Mit Beschwerde vom 25. September 2018 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. August 2018 sei aufzuheben, und es seien dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung
zuzusprechen.
2.
Dem
Beschwerdeführer sei rückwirkend per September 2015 eine IV-Rente aufgrund
einer Erwerbsunfähigkeit von 100% (bestehend seit Dezember 2013) auszurichten.
3.
Die rückwirkende
Rentenzahlung sei mit 5% seit September 2015 zu verzinsen.
4.
Eventualiter sei
ein gerichtliches Obergutachten über den körperlichen und psychischen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen.
5.
Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit der
unterzeichnenden als Advokatin zu gewähren.
6.
Alles unter o/e
Kostenfolge.
b) Am 8. Oktober 2018 reicht der behandelnde Psychiater med.
pract. C____ einen IV-Arztbericht ein (vgl. IV-Akte 66).
c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
5. November 2018 die Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Replik vom 30. November 2018 wird an den in der
Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2018 wird dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass mit B____, Advokatin, als Vertreterin
bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 17. Dezember 2018 wird die Sache von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 24. August 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es
bestehe beim Beschwerdeführer in der angestammten und in einer leidensangepassten
Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% (vgl. IV-Akte 62). Sie stützte
sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____
und eine Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akten 44 und 59).
2.2.
Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, es könne auf die gutachterlich
attestierte Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden und es sei ihm gestützt
auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine volle IV-Rente auszurichten.
Eventualiter dränge sich eine nochmalige Begutachtung auf.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit Blick
auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).
Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die
Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die
Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht
überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2.
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist
bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer
Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person
auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547, 555 E.
5.2).
3.3.
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.
4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische,
lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems
abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409, 416 E. 4.5.2). Eine fachärztlich
einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres
gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss
eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der
Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem
Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend
objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person
zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409, 412 f. E. 4.2.1
mit Hinweisen; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.4.
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei
psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat
unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und
nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie
beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender
finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild
mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte
psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das
klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden
soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch
zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven
Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen
Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von
der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne
verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen
werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde
erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre
hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender
psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294, 299 E. 5a; Urteil des
Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
3.5.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche
Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den
spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den
rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des
medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die
anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der
versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2).
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die
medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei
ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu
orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung
(BGE 141 V 281, 306 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen
Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden
normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die
ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf
Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es
den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle
Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung
auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281, 307 E. 5.2.2; Art.
7 Abs. 2 ATSG). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen
Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts
abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141
V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung
der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein
stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz)
für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis
nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die
(materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt
(BGE 143 V 418, 427 E. 6).
3.6.
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60% invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50%
invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.7.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden.
Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
4.
4.1.
In einem ersten Schritt ist zu klären, ob der medizinische
Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt ist. Als
medizinische Entscheidgrundlage diente der Beschwerdegegnerin diesbezüglich das
psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 31. August 2017.
4.2.
4.2.1. Dr. E____ untersuchte den Beschwerdeführer am 22. August 2017
im Beisein eines Dolmetschers der [...]. Im Gutachten vom 31. August 2017
attestierte er dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
depressive Störung, leicht bis mittelgradiges Ausmass (ICD-10 F32.1, vgl.
Gutachten, IV-Akte 44, S. 8). Diagnosen ohne Auswirkungen stellte er keine
(vgl. a.a.O.). Zu den Wechselwirkungen der Diagnosen führte er aus, die
Körperbeschwerden seien als somatoforme Begleitreaktion im Rahmen der
depressiven Störung zu interpretieren (vgl. a.a.O.).
4.2.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. E____ aus, dem
Beschwerdeführer sei aufgrund der depressiven Störung eine verminderte
Belastbarkeit zu attestieren und er benötige auch vermehrt Erholungsphasen.
Eine einfach strukturierte Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung sei ihm
möglich, wobei er aufgrund des Pausenbedarfs eine 20%ige Einschränkung
aufweise. In der Vergangenheit sei dem Beschwerdeführer ab Dezember 2013 von
med. pract. C____ eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die neue
(gutachterliche) Einstufung bestehe daher mindestens ab Untersuchungsdatum. Zum
zwischenzeitlichen Verlauf verwies der Gutachter darauf, dass seit Juni 2015
keine weiteren Angaben zur Arbeitsfähigkeit zur Verfügung stünden (vgl. a.a.O.,
S. 10).
4.3.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutachten den praxisgemässen
Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die
streitigen Belange umfassend und gibt Antwort auf die Frage nach dem
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit.
Es beruht auf den notwendigen Untersuchungen und der Gutachter berücksichtigt
detailliert die geklagten Beschwerden (siehe hierzu Gutachten, IV-Akte 44, S. 2
und 5 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben (vgl. Familienanamnese und persönliche Anamnese, Gutachten, IV-Akte
44, S. 3 f.) und berücksichtigt ausdrücklich die Berichte des behandelnden
Psychiaters med. pract. C____ vom 7. November 2014 und 9. Juni 2015, den
Bericht des RAD vom 22. Juni 2015 sowie den Bericht über die zum damaligen
Zeitpunkt aktuellsten Abklärungen des [...]spitals [...] vom 30. Mai 2017 (vgl.
Gutachten, IV-Akte 44, S. 1 f.). Der Gutachter äusserte sich zur
Krankheitsentwicklung, nahm Bezug auf die medizinischen Vorakten und stützte
seine gutachterlichen Ausführungen auf eine Prüfung der Standardindikatoren
(vgl. Gutachten, IV-Akte 44, S. 6 ff.). Er setzte sich ausserdem mit den abweichenden
Diagnosen des behandelnden Psychiaters auseinander und würdigte diese in
nachvollziehbarer Weise (vgl. hierzu Gutachten, IV-Akte 44, S. 5 und 10).
Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die
Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. Damit kann vorliegend auf
das Gutachten abgestellt werden.
4.4.
4.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen das psychiatrische Gutachten
einwendet, ist nicht geeignet, Zweifel an dessen Qualität zu begründen.
4.4.2. Zunächst bringt der Beschwerdeführer in formeller
Hinsicht vor, die Untersuchung bei Dr. E____ habe lediglich 20 Minuten gedauert
(vgl. Beschwerde, S. 6). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die vom
behandelnden Psychiater med. pract. C____ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung
liesse sich nicht in einer einzigen Begegnung mit dem Exploranden bestätigen
oder verwerfen. Dieser könne in einer einzelnen Sitzung weder das nötige
Vertrauen zum Gutachter herstellen, noch seine persönliche Geschichte und
aktuelle Situation umfassend darlegen.
4.4.3. Hierzu ist zunächst auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu
verweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens
grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgebend ist in
erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig
ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand muss
der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein (vgl.
Urteil 9C_664/2009 des Bundesgerichts vom 6. November 2009 E. 3). Diese
Erfordernisse sind vorliegend erfüllt. Insbesondere ist festzustellen, dass der
Gutachter die beim Beschwerdeführer aktuell bestehenden Beschwerden einlässlich
erfragte. So vermerkte der Gutachter, dem Beschwerdeführer gehe es nicht so
gut, er könne nicht gut schlafen, wolle keinen Kontakt mit anderen Menschen und
nur zu Hause bleiben. Der Beschwerdeführer habe schlechte Träume und es komme
ihm alles aus der Vergangenheit wieder hoch, z.B. die Situation zu Hause. Einer
seiner Halbbrüder sei sehr gewalttätig gewesen und habe die Familienmitglieder,
die Mutter und auch den Beschwerdeführer geschlagen. Nachdem sich der Beschwerdeführer
im Militärdienst geweigert habe auf terrorisierende Gruppen zu schiessen, sei er
ins Gefängnis gekommen und dort ebenfalls geschlagen worden. Das Ganze komme
heute immer wieder in Bildern hoch. Begonnen habe dies, als die Ehefrau ihn auf
die Strasse stellte, vermutlich bedingt durch den damaligen Druck und die Scheidung.
Die psychiatrische Therapie helfe ihm nicht so richtig. Er müsse dauernd
Medikamente einnehmen, damit er überhaupt schlafen könne und habe verschiedene
Schmerzen am Körper in unterschiedlichem Ausmass (vgl. Gutachten, IV-Akte 44,
S. 2). Diese Ausführungen, welche zudem durch einen Dolmetscher übersetzt
werden mussten, erscheinen als zu umfangreich, als dass diese in einer kurzen
Exploration von 20 Minuten hätten erhoben werden können.
4.4.4. Ergänzend bringt der Beschwerdeführer vor es bestünden kulturelle
Hintergründe, die für Unbeteiligte schwer nachvollziehbar seien (Status der [...]völker
in [...], Stammeskultur, schwarze Magie, Tabus, hierarchische Strukturen...)
und der betriebene Zeitaufwand sei auch in Anbetracht des komplexen
transkulturellen Kontexts nicht ausreichend. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ängste zwar durchaus real sein
mögen. Sie sind allerdings als psychosozialer bzw. soziokultureller Faktor zu
werten und stellen keine Auswirkung einer eigentlichen Erkrankung dar.
Insgesamt bestehen vorliegend keine Hinweise, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten kulturellen Hintergründe in einem stärkeren Ausmass hätten berücksichtigt
werden müssen. Die formellen Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich damit
als unbegründet.
4.5.
4.5.1. In materieller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer
vorbringen, auf die gutachterliche Einschätzung könne nicht abgestellt werden,
da sich der Gutachter nicht darum bemüht habe, die persönliche Situation des
Beschwerdeführers in ihrer Komplexität zu erfassen und die von den behandelnden
Ärzten erstellten Diagnosen zu ergründen. Zudem kritisiert der Beschwerdeführer
den Umstand, dass der psychiatrische Gutachter mit dem behandelnde Psychiater
keine Rücksprache genommen habe und gibt an, bei einer entsprechenden Rückfrage
hätte der behandelnde Psychiater erläutern können, wie er nach mehrjähriger
Behandlung zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gelangt sei.
4.5.2. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1)
entsteht als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis
oder eine Situati-on aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses,
die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören
eine durch Natur-ereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine
Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer
oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen
Verbrechen zu sein. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas
in sich aufdrängenden Erinne-rungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) oder in
Träumen, vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler
Stumpfheit, Gleichgül-tigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit
der Umgebung gegenüber, Anhedonie sowie Vermeidung von Aktivitäten und
Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Gewöhnlich tritt
ein Zustand vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung und einer
übermässigen Schreckhaftigkeit und Schlaflo-sigkeit auf. Angst und Depression
sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und
Suizidgedanken sind nicht selten (vgl. Internationale Klas-sifikation psychischer
Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitli-nien,
herausgegeben von H. Dilling, W. Mombour und M.H. Schmidt, 8. Auflage, Bern
2011, S. 207).
4.5.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Gutachter die Berichte des
behandelnden Psychiaters med. pract. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 7. November 2014 und vom 9. Juni 2015, in welchen dieser dem
Beschwerdeführer eine komplexe chronische PTBS, Panikattacken, eine depressive
Symptomatik, und sonstige Reaktionen auf schwere Belastungen gemäss ICD-10
F43.8 attestiert, vorlagen (vgl. Auflistung zu Beginn des Gutachtens, IV-Akte
44, S. 2 f.) und im Gutachten auch berücksichtigt wurden. Zur Sitzungsfrequenz
und den vom Beschwerdeführer eingereichten Krankenkassenbelegen über seine
Sitzungen bei med. pract. C____ ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der
Umstand, dass der Beschwerdeführer einmal im Monat seinen Psychiater aufsucht als
auch die Medikamenteneinnahme des Beschwerdeführers dem Gutachter bekannt waren
(vgl. Gutachten, V-Akte 44, S. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint eine
Rückfrage an den Gutachter nicht als zwingend notwendig. Sodann hat sich der psychiatrische
Gutachter mit der abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters im
Gutachten selbst auseinandergesetzt und die vom behandelnden Psychiater attestierte
100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in schlüssiger und nachvollziehbarer
Weise verneint (vgl. Gutachten, IV-Akte 44, S. 10). Darauf ist nachfolgend
einzugehen.
4.5.4. Im Einzelnen hat der Gutachter das Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung nicht dezidiert ausgeschlossen. Vielmehr führte der Gutachter
mehrfach die ärmlichen und äussert schwierigen und belastenden Verhältnisse
auf, in welchen der Beschwerdeführer aufwuchs (vgl. Gutachten, IV-Akte 44, S.
2, 3 und 5). Sodann erhob der Gutachter die beim Beschwerdeführer bestehenden
Untersuchungsbefunde (keine Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten, besorgter,
leicht gedrückter Affekt, erhaltene affektive Modulation, keine
psychomotorische Auffälligkeit, vgl. a.a.O., S. 4 f.), um anschliessend
ausführlich auf die vom behandelnden Psychiater attestierte PTBS einzugehen. Diesbezüglich
hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer weise kaum eine Schulbildung auf
und die Zeit durch den gewalttätigen älteren Bruder und die Militärdienstzeit,
wo er inhaftiert wurde, sei belastend für ihn gewesen. Inwieweit er dabei
tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, sei jedoch unklar,
da nur wenige Angaben von ihm erhältlich gemacht werden konnten und er zudem auch
eher etwas pauschalisierende Antworten gegeben habe (vgl. a.a.O., S. 5). Weiter
gab der Gutachter an, eine PTBS lasse sich in der aktuellen Untersuchungssituation
nicht bestätigen, auch wenn der Beschwerdeführer möglicherweise traumatischen
Erlebnissen in seiner Jugend oder während der Militärdienstzeit ausgesetzt war.
Es bestünden beim Beschwerdeführer zwar Erinnerungen, allerdings nicht im Sinne
von Flashbacks. Hinweise auf ein übermässiges schreckhaftes Verhalten in
gewissen Alltagssituationen würden sich keine finden und es bestünden keine eigentlichen
Albträume. Der Beschwerdeführer sei nach diesen Träumen nicht verschwitzt und
habe kein Herzklopfen (vgl. IV-Akte 44, S. 3). Ein eigentliches Meideverhalten,
welches in diesem Zusammenhang interpretiert werden könnte, bestehe ebenfalls
nicht. Daher erachtete es der Gutachter als möglich, dass sich eine allfällige
posttraumatische Belastungsstörung mittlerweile gebessert habe und eher einer
depressiven Störung Platz gemacht habe. Schliesslich äusserte sich der
Gutachter auch zu den im Bericht vom 7. November 2014 vom behandelnden
Psychiater attestierten Panikattacken. Er gab an, es hätten hierfür in der
Untersuchung keine Hinweise gefunden werden können und auch die Schwere der
depressiven Störung müsse relativiert werden. Es sei anzunehmen, dass unter der
Behandlung durch med. pract. C____ doch eine gewisse Besserung eingetreten sei,
weswegen auch nicht dauerhaft von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei
(vgl. Gutachten, IV-Akte 44, S. 10).
4.5.5. Diese Ausführungen sind vorliegend schlüssig und nachvollziehbar. Sie
decken sich zudem mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer
gab überwiegend einen allgemeinen sozialen Rückzug (mit Ausnahme der im
nahestehenden Bekannten, in dessen Begleitung er auch zum Untersuchungstermin
erschien) und ein passives Verhalten an (vgl. Gutachten, IV-Akte 44, S. 2 ff.).
Mit Ausnahme von unspezifischen Ängsten und der vom Beschwerdeführer als „Albträume“
bezeichneten schlechten Träume schilderte der Beschwerdeführer keine
spezifische PTBS-Symptomatik und diese lässt sich auch weder den bisherigen
noch dem neusten der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters entnehmen (vgl.
IV-Akte 66). Vielmehr wird in der neusten Stellungnahme des behandelnden
Psychiaters die Diagnose einer PTBS in Klammern aufgeführt und neu die Diagnose
„Angst und depressiv Störung gemischt ICD -10 F. 41.2“ aufgeführt (vgl. IV-Akte
66, S. 1), was eher in die Richtung des Gutachtens weist. Aus den weiteren
Ausführungen des Psychiaters im neusten IV-Arztbericht ergibt sich sodann, dass
der Beschwerdeführer sehr misstrauisch ist. Ein Vermeideverhalten oder ein andauernden
Gefühls von Betäubtsein wird dagegen nicht geschildert. Vor diesem Hintergrund sind
die vom Gutachter gemachten Ausführungen und die attestierte 20%ige Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht zu beanstanden.
4.6.
Ferner weist der Gutachter zu Recht darauf hin, dass der behandelnde
Psychiater zu invaliditätsfremden Faktoren (Migrationsproblematik, bescheidene
Schul- und fehlende Deutschkenntnisse, eine vieljährige Erwerbsabstinenz) nicht
Stellung nehme und auch die psychosozialen Umstände bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtige (vgl. Gutachten, IV-Akte 44, S. 10). Ebenfalls
zutreffend gibt der Gutachter an, dass der behandelnde Psychiater, welcher immerhin
davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig werden könne, keine
Angaben dazu mache, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer zumutbar wären
(vgl. Gutachten, IV-Akte 44, S. 10). Auch in der neusten Stellungnahme des
behandelnden Psychiaters fällt auf, dass dieser eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
als möglich erachtet, zur Arbeitsunfähigkeit als solcher und zu den möglichen
Tätigkeiten in einer leidensangepassten Verweistätigkeit keinerlei
konkretisierende Angaben macht (vgl. IV-Akte 66, S. 3). Es kommt hinzu, dass
sowohl der behandelnde Psychiater als auch der Gutachter übereinstimmend eine
tagesklinische Behandlung für indiziert erachten (vgl. IV-Akte 66, S. 2;
Gutachten, IV-Akte 44, S. 9), der Beschwerdeführer eine solche jedoch ablehnt.
Dies ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, die bisherige
monatliche ambulante Therapie helfe ihm nicht so richtig (vgl. IV-Akte 44, S.
2) wenig nachvollziehbar.
4.7.
Schliesslich kann angesichts des Umstands, dass sich aus dem neusten
IV-Arztbericht des behandelnden Psychiaters keine neuen Aspekte ergeben, die
vom Gutachter bislang unberücksichtigt geblieben sind, das Gutachten von Dr. E____
auch nicht als veraltet bezeichnet werden.
4.8.
Ergänzend ist hinsichtlich der vom behandelnden Psychiater
diagnostizierten PTBS auf folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Traumatisierungen vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2003
in seinem Heimatland [...] erlitten zu haben. Die Symptome seien jedoch erst
durch die Scheidung von seiner Ehefrau im Jahre 2013 in der Schweiz ausgelöst
worden. Zugleich war er während der Ehe mit Ausnahme einzig vom 1. Januar 2007
bis 31. August 2008 in einem Teilzeitpensum erwerbstätig. Bei dieser
Konstellation ist nicht ganz klar (und soweit ersichtlich von der Beschwerdegegnerin
bislang nicht abgeklärt), in welchem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer der
Versicherungsfall eingetreten ist und ob die versicherungsmässigen
Voraussetzungen für eine Rente erfüllt sind. Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind
ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt,
solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens
eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn
Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Da zwischen dem [...], dessen
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, und der Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen
besteht, richten sich die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6
Abs. 2 IVG (vgl. Liste der Sozialversicherungsabkommen, Stand 1.1.2019,
abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialver-sicherungen/int/grundlagen-und-abkommen.html).
Doch selbst bei der Annahme, dass der Eintritt der Invalidität in der Schweiz
erfolgte und die versicherungsmässigen Voraussetzungen beim Beschwerdeführer
vorliegend erfüllt sind, was vorliegend offen bleiben kann, lässt der
behandelnde Psychiater bei der Diagnose der PTSB unberücksichtigt, dass diese einen
zeitlichen Aspekt beinhaltet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
erfordert die Bejahung einer PTBS nicht nur eine eingehende Prüfung der
bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums sondern auch der Latenzzeit
zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung. Letztere betr.t nach
ICD-10 wenige Wochen bis sechs Monate. Im Schrifttum wird zudem auf den
ebenfalls zu beachtenden Aspekt verwiesen, dass ein nur gelegentliches Auftreten
von Flashbacks oder Alpträumen nicht genügt, um eine PTBS zu begründen (zum Ganzen:
BGE 142 V 342, 347 E. 5.2.2. mit Hinweisen). Selbst wenn im vorliegenden Fall
eine PTBS vom Gutachter bejaht worden wäre, wäre die Erfüllung des zeitlichen
Zusammenhangs vorliegend fraglich. Der Beschwerdeführer schilderte dem
Gutachter Belastungen aus der Zeit, als er bei seiner Familie lebte (Schläge
durch den gewalttätigen Halbbruder, welcher auch die Mutter und andere Familienmitglieder
geschlagen habe) und während seiner Zeit im Gefängnis. Zugleich gab er an, dass
die entsprechenden Symptome erst Jahre später eingesetzt hätten, als die
Ehefrau ihn auf die Strasse stellte, vermutlich bedingt durch den damaligen
Druck und die Scheidung (vgl. Ausführungen im Gutachten, IV-Akte 44, S. 2). Auch
wenn es spät einsetzende Verläufe bei einer PTBS gibt, stellt sich gleichwohl
die Frage, warum das Auftreten der Symptomatik vom Beschwerdeführer erst über
10 Jahre nach den Traumatisierungen im Zusammenhang mit der Trennungssituation geschildert
wird. Der behandelnde Psychiater äussert sich zu dieser Frage jedenfalls nicht
und macht zum Kriterium der Latenzzeit in seinen Berichten keinerlei
Ausführungen.
4.9.
Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass die im
psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ vorgenommene Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Verweistätigkeit
nachvollziehbar und schlüssig begründet ist. Jedenfalls sprechen keine
konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise. Auf das Gutachten
kann daher abgestellt werden.
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe
sich kaum mit seinen somatischen Beschwerden auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde,
S. 9). Er verweist dabei insbesondere auf die Einschätzung seines Hausarztes
Dr. D____, Innere Medizin FMH, welcher ihm in somatischer Hinsicht ein chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom, chronische Magenschmerzen bei Refluxkrankheit
und Migräne attestiert und ihn seit 2013 zu 100% arbeitsunfähig sowie im ersten
Arbeitsmarkt als nicht vermittelbar erachtet (vgl. IV-Arztbericht, IV-Akte 35,
S. 1).
5.2.
Weiter verweist der Beschwerdeführer auf den neuesten Bericht der
Neurologisch-Neurochirurgischen [...]klinik vom 30. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 58,
S. 2-4), welcher folgende Diagnosen enthält:
1.
Diffuses
Schmerzsyndrom mit rezidivierenden krampfartigen Schmerzen wechselnder Lokalisation
im gesamten Körper; DD i.R. Dg. 2;
2.
Schwere
posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierenden depressiven Phasen;
3.
St. n.
möglicherweise generalisiertem tonisch-klonischen Anfall im 07/2015, DD:
konvulsive Synkope;
4.
Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom;
5.
Chronische
Magenschmerzen bei Refluxkrankheit;
6.
Episodische
Migräne;
7.
V.a. subkfinische
Hypothyreose (Überfunktion der Schilddrüse).
Nebendiagnosen:
- St. n. Värizen-OP links 12/2015
- St.n. Lymphadenopathie Typ Piringer-Kuchinka zervikal
03/2006
5.3.
Zu den somatischen Diagnosen hat die RAD-Ärztin am 16. Mai 2018 Stellung
genommen. Sie schrieb dem diffusen Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie, dem
chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom, den chronischen Magenschmerzen und
einer episodischen Migräne keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl.
IV-Akte 59). Zur Begründung führte die RAD-Ärztin aus, den neu eingegangenen
medizinischen Unterlagen seien keine pathologischen Befunde oder Diagnosen zu
entnehmen, die einen relevanten negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
haben könnten. Der Verdacht auf eine symptomatische Epilepsie habe sich nicht
bestätigt, eine entsprechende Medikation sei wegen fehlender positiver Wirkung
und vielen unerwünschten Nebenwirkungen wieder abgesetzt worden. Das vom
Beschwerdeführer beklagte multilokuläre Schmerzsyndrom, das sich 2006 nach
einer Lymphknotenentfernung im Nacken entwickelte, lasse sich weder
neurologisch noch durch Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates
erklären. Die RAD-Ärztin verwies dabei auf den Arztbericht des [...]spitals [...],
Abteilung Neurologie vom 20. Juni 2016 (vgl. IV-Akte 58, S. 10) und das unauffällige
MRT des linken Vorfusses vom 8. Juni 2017. Zudem verwies sie darauf, dass
mehrfach dokumentiert sei, dass der Beschwerdeführer zu empfohlenen Abklärungen
nicht erschienen sei, was nicht von guter Compliance zeuge (vgl. IV-Akte 59, S.
2). Weiter führte die RAD-Ärztin aus, die Körperbeschwerden seien als
somatoforme Begleitreaktion im Rahmen der depressiven Störung zu interpretieren,
diesbezüglich seien keine Diskrepanzen zwischen den behandelnden Ärzten und Dr.
E____ dokumentiert. Relevante funktionelle Einschränkungen bestünden aufgrund
der subjektiven Schmerzzustände unklarer Ursache nicht. Neurologische Störungen
hätten ausgeschlossen werden können, so dass durch die Schmerzzustände nur eine
qualitative, aber keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
begründet werden könnten. Im Übrigen verwies sie darauf, dass die
Migräneattacken ein bis dreimal im Monat auftreten würden und mit
Schmerzmitteln kurierbar seien, so dass sich dadurch keine relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Entsprechend Dr. E____ bestätigte
der RAD eine Arbeitsfähigkeit von 80% für eine körperlich leicht bis
mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, Übernahme von
Verantwortung und mit reduzierter Teamarbeit ab August 2015 (vgl. IV-Akte 59,
S. 4 f.).
5.4.
Diese Ausführungen sind vollumfänglich nachvollziehbar. Zu ergänzen
ist lediglich, dass auch die Magenschmerzen mit Reflux einer medikamentösen
Behandlung zugänglich sind. Insgesamt erweisen sich die somatischen Beschwerden
nicht als derart schwer, dass es hierfür einer eigenen gutachterlichen
Abklärung bedürfte. Zudem ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
festzustellen, dass mit der Stellungnahme des RAD eine umfassende
Gesamtwürdigung der somatischen und psychischen Beschwerden stattgefunden hat. Bei
dieser klaren Aktenlage erübrigen sich weitere Abklärungen in Form einer
erneuten Begutachtung und es ist festzustellen, dass auf die Beurteilung des
RAD vollumfänglich abgestellt werden kann.
6.
6.1.
In erwerblicher Hinsicht ermittelte die Beschwerdegegnerin einen
Invaliditätsgrad von 0%, weshalb sie am 24. August 2018 einen Rentenanspruch
verneinte. Für das Valideneinkommen stellte sie dabei auf den auf die
betriebsübliche Arbeitszeit, das Jahr und das Nominallohnniveau des Jahres 2015
umgerechneten Tabellenlohn der LSE 2014, Tabelle TA1, Pos. 55-56
Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Männer, Kompetenzniveau 1 von Fr. 50‘614.00
ab. Dem Invalideneinkommen legte sie den auf die betriebsübliche Arbeitszeit,
das Jahr und das Nominallohnniveau des Jahres 2015 bezogenen Tabellenlohn der
LSE 2014, TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 von Fr. 53‘306.00 zugrunde und
berücksichtigte dabei einer Leistungseinschränkung von 20%, ohne einen
Leidensabzug zu gewähren.
6.2.
Der Beschwerdeführer bemängelt diesen Einkommensvergleich und macht
geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht zwei unterschiedliche Tabellenlöhne
herangezogen und dem Beschwerdeführer keinen leidensbedingten Abzug von 25 %
gewährt (vgl. Beschwerde, S. 10). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe
als einzige Referenz seine Tätigkeit im Gastgewerbe vorzuweisen. Es bestehe
kein Grund, die Arbeitsfähigkeit mit Gesundheitsschaden in einem anderen Betätigungsfeld
anzusiedeln und eine vom Gastgewerbe abweichende Lohntabelle zur Festlegung des
Invalideneinkommens heranzuziehen. Insbesondere sei dieses Vorgehen rechtswidrig,
wenn aus diesem Einkommensvergleich ein rentenausschliessendes höheres Invalideneinkommen
resultiere. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin bezüglich Validen- und
Invalideneinkommen erweise sich somit als fehlerhaft und sei zu korrigieren,
indem für den Einkommensvergleich je die entsprechende LSE-Tabelle für die in
der Gastronomie Beschäftigten heranzuziehen sei (vgl. a.a.O.).
6.3.
Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss
LSE-Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“, an (BGE 124 V 321, 323 E. 3b/aa;
Urteile vom 23. November 2006, I 708/06, E. 4.6, 16. Dezember 2003, B 68/03, E.
4.2). Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2
„Produktion“ oder 3 „Dienstleistungen“) oder gar einzelner Branchen abgestellt,
wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren
erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen,
namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem
Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum
in Frage kommt (Urteil vom 24. Mai 2002, I 518/01, E. 4b; Urteil vom 19.
Oktober 2001, I 289/01, E. 3c).
6.4.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer einzig während rund 20 Monaten
in der Gastronomie gearbeitet und war davor und danach nicht mehr erwerbstätig.
Diese kurze Dauer der Arbeitstätigkeit allen rechtfertigt es noch nicht, beim
Invalideneinkommen auf die Löhne in der Gastronomie abzustellen, zumal nach den
Ausführungen im Gutachten das Anforderungsprofil für Tätigkeiten ausserhalb der
angestammten Tätigkeit das gleiche ist (vgl. Gutachten, IV-Akte 44, S. 10).
6.5.
Strittig und zu prüfen bleibt damit noch der von der
Beschwerdegegnerin nicht gewährte leidensbedingte Abzug.
6.6.
Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens
bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um
maximal 25 % zu kür-zen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts
8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob
ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen
Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt
die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).
6.7.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die genannten einkommensbeeinflussenden
Merkmale bei ihm nicht erfüllt. So verfügt der Beschwerdeführer über eine
Aufenthaltsbewilligung der Kategorie C (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 18, S. 1) und
war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 47 Jahre alt. Seine
gesundheitlichen Einschränkungen wurden in der gutachterlich festgestellten 20%igen
Leistungsminderung bereits berücksichtigt. Mit einem zusätzlichen Abzug vom
Tabellenlohn würden die gesundheitlichen Einschränkungen doppelt berücksichtigt,
was unzulässig ist. Darüber hinaus erscheinen die gesundheitlichen Einschränkungen
in ihrer Gesamtheit nicht als derart gravierend, dass mit einer erheblichen Lohneinbusse
gerechnet werden müsste. Das Kriterium der Anzahl Dienstjahre kann bei der
Verwendung von Kompetenzniveau 1, wie vorliegend, rechtsprechungsgemäss keinen
Abzug begründen. Da dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeiten
ganztags mit einer Leistungseinschränkung von 20% zumutbar ist, ist auch das
Kriterium der Teilzeitarbeit nicht erfüllt. Aus dem Gesagten folgt, dass kein
Anlass besteht, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
7.
7.1.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet,
weshalb sie abzuweisen ist.
7.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die
or-dentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihm die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt wor-den ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seiner Vertreterin
entspre-chend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar
zuzu-sprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Die Rechtsvertreterin hat eine Honorarnote
über 19:45 Stunden eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht spricht Parteientschädigungen
allerdings als Pauschalen zu. Diese Pauschale beträgt im Sinne einer Richtlinie
in durchschnittlichen Verfahren um eine Invalidenrente der Eidgenössischen
Invalidenversicherung bei einem doppelten Schriftenwechsel oder einem einfachen
Schriftenwechsel und einer Parteiverhandlung Fr. 2’650.00 (inkl. Auslagen)
nebst Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand
davon nach oben oder nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber
ausgleicht. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts-
und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine
Parteientschädigung von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der
Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von
Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten
des Staates.
Die
ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der Vertreterin des Beschwerdeführers
im Kostenerlass, B____, Advokatin in Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7,7
%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: