Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.167

Verfügung vom 24. August 2018

 

Erfüllung der Wartefrist gem. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG umstritten


Tatsachen

I.          

Die 1965 geborene Beschwerdeführerin arbeitete ab März 2011 mit einem Pensum von 50% als Account Director für die C____ AG. Im März 2012 stürzte sie, zum Tram laufend, auf einer Treppe (Schadenmeldung UVG, IV-Akte 79) und zog sich eine akute Lumboischialgie mit einem sensomotorischen Ausfallsyndrom L5 links zu (Bericht der interdisziplinären Notfallstation des D____ vom 6. April 2012, IV-Akte 80 S. 38). Im weiteren Verlauf klagte die Beschwerdeführerin zudem über Schmerzen in der linken Schulter. Der behandelnden Orthopäde, Dr. med. E____, attestierte ihr in der Folge eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 28. Mai 2014, IV-Akte 98). Die F____ (nachfolgend F____) als zuständiger Unfallversicherer meldete die Beschwerdeführerin im August 2013 zur Früherfassung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 77). Diese tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen und teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juni 2014 mit, aufgrund ihres Gesundheitszustandes seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich, weshalb die Rentenberechtigung geprüft werde (IV-Akte 99). Am 2. November 2017 erging ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (IV-Akte 186). Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2018 (IV-Akte 193), beziehungsweise vom 7. Juni 2018 (IV-Akte 194) stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels Erfüllung der Wartefrist in Aussicht. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Advokaten B____, Einwände gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 198). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Dossier daraufhin nochmals dem RAD (Stellungnahme vom 18. Juli 2018, IV-Akte 205 S. 60ff.) und erliess am 24. August 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 205 S. 13).

II.         

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 25. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August 2018 und ersucht um Zusprache einer Invalidenrente ab September 2014. Eventualiter sei die Sache zur Bemessung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 20. November 2018 ersucht die Beschwerdegegnerin um Sistierung des Verfahrens, damit sie dem Gutachter die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD nachträglich zur Stellungnahme unterbreiten könne. Mit Verfügung vom 27. November 2018 weist die Instruktionsrichterin den Antrag ab und fordert die Beschwerdegegnerin auf, eine begründete Beschwerdeantwort einzureichen.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin repliziert am 24. Januar 2019. Die Beschwerdegegnerin hält am 25. Februar 2019 duplicando an ihrem Standpunkt fest.

III.       

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 8. Mai 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin die Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfülle, auf eine durch den RAD in Abweichung vom bidisziplinären Gutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Zur Begründung führt sie aus, der RAD-Psychiater habe gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den leicht- und mittelgradig ausgeprägten Depressionen in prägnanter Weise die Standardindikatoren geprüft und erklärt, weshalb die Beschwerdeführerin Ressourcen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70% habe.

2.2.             Die Beschwerdeführerin verwehrt sich zum Einen gegen die vom Gutachten abweichende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Zum Anderen bringt sie vor, es müsse auf die echtzeitlichen Berichte ihrer behandelnden Ärzte abgestellt werden, welche eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ausweisen würden. Bestätigt würden diese durch die Tatsache, dass der Unfallversicherer von März 2012 bis Mai 2015 Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet habe.

2.3.             Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen hat, die Beschwerdeführerin erfülle die Rentenvoraussetzung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht.

3.                   

3.1.             3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.1.2. Die Wartezeit (lit. b) bezieht sich auf die Arbeitsunfähigkeit, nicht auf die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar die Invalidität (Art. 8 ATSG). Sie ist von diesen Begriffen abzugrenzen und bedeutet die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit bildet dennoch der bisherige Beruf. Sie ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen und entspricht bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (vgl. Urteil BGer 8C_376/2009, E. 4.1).

3.2.             Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

3.3.             3.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

3.3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2; 135 V 465, 470 E. 4.4).

3.3.3. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 Erw. 1d).

4.                   

4.1.             4.1.1. Die Beschwerdeführerin hat sich im August 2013 zur Früherfassung bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Akte 77). Im Juni 2014 teilte die Beschwerdegegnerin ihr mit, da aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, werde der Rentenanspruch geprüft. Dieser könne erst nach Ablauf der einjährigen Wartefrist, beziehungsweise frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen (IV-Akte 99). Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin zwischen März 2014 und dem Zeitpunkt der Verfügung das Erfordernis einer mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch erfüllt hat (Art.28 Abs. 1 lit. b IVG).

4.1.2. Nach ihrem Sturz vom 26. März 2012 begab sich die Beschwerdeführerin zur medizinischen Erstversorgung in die interdisziplinäre Notfallstation des D____, wo eine akute Lumboischialgie nach Sturz mit sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. März 2012 attestiert wurde (IV-Akte 80 S. 38). Wegen persistierender Beschwerden im Nacken- und Schulterbereich wurde die Beschwerdeführerin anfangs Juni 2012 von ihrem Hausarzt, Prof. Dr. med. G____, an Dr. med. E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, überwiesen. Dem Unfallschein lässt sich bis dahin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit entnehmen (IV-Akte 80 S. 35). Am 19. Juni 2012 berichtete Dr. med. E____ dem Hausarzt von einem subacromialen Impingement bei relativem Humeruskopfhochstand, vom Verdacht auf Instabilität der langen Bizepssehne Schulter links und von einer begleitenden massiven muskulären Dysbalance mit rezidivierenden Migräneattacken. Sollten die Beschwerden trotz Infiltration und gezielter Physiotherapie weiter andauern, so sei ein operativer Eingriff an der Schulter in Betracht zu ziehen (Bericht vom 19. Juni 2012, IV-Akte 80 S. 31). Die Beschwerdeführerin suchte daraufhin die Wirbelsäulenchirurgie des D____ auf, wo jedoch aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht kein Handlungsbedarf erkannt und stattdessen auf eine progrediente Schmerzchronifizierung hingewiesen wurde. Gleichzeitig wurde empfohlen, die Beschwerdeführerin in ein interdisziplinäres Schmerzkonzept einzubinden (Bericht vom 31. Juli 2012, IV-Akte 80 S. 24). Im November 2012 berichtete die H____ von weiterhin bestehenden ausgeprägten Nackenschmerzen, von einer schmerzbedingten Einschränkung der Mobilität des rechten Arms und von Muskelkrämpfen im Schultergürtel. In diesem Zusammenhang komme es mehrmals wöchentlich zu Migräneanfällen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Anstellung verloren, worauf es zur psychischen Dekompensation gekommen sei. Als Grafikerin sei sie in dieser Situation absolut nicht arbeitsfähig (Bericht der H____ vom 28. November 2012, IV-Akte 80 S. 18ff.). Am 30. Januar 2013 führte Dr. med. E____ eine Arthroskopie der linken Schulter durch (Operationsbericht vom 31. Januar 2013, IV-Akte 80 S. 11). Die Arbeitsfähigkeit betrug weiterhin 0% (vgl. die Atteste von Dr. med. E____ IV-Akte 80 S. 17, 5, 4, 3, 1). Mit Bericht vom 29. Oktober 2013 (IV-Akte 86) attestierte Dr. med. E____ eine seit dem 15. Juni 2012 andauernde und bis auf Weiteres bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die H____ berichtete ein halbes Jahr später auf Anfrage von weiterhin bestehenden Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und Muskelkrämpfen und wies auf eine zunehmende psychische Dekompensation hin. Die Prognose sei ungünstig und die Arbeitsfähigkeit seit September 2012 bis auf Weiteres vollständig aufgehoben (Bericht vom 21. März 2014, IV-Akte 95). Kurz darauf bestätigte auch Dr. med. E____ eine seit dem Trauma vom März 2012 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei der Verlauf noch ein bis zwei Jahre dauern könne und möglicherweise werde es nicht zu einer Restitutio ad integrum kommen (Bericht vom 28. Mai 2014, IV-Akte 98).

4.1.3. Der Verfasser des rheumatologischen Teilgutachtens vom 2. November 2017, Dr. med. I____, bezeichnet eine residuelle Frozen Shoulder links nach Schulterarthroskopie mit mini-open-Bizepstenodese nach anhaltenden Schulterschmerzen (ICD-10: M75) und chronischem Schmerzzustand mit sympathisch unterhaltenem Schmerz, beziehungsweise ein 2008 diagnostiziertes Schulter-Arm-Syndrom unklarer Genese als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er anerkennt aus somatischer und schmerzmedizinischer Sicht eine sich seit 2008 entwickelnde Beschwerdesymptomatik an, die sich zunehmend chronifiziert hat und mittlerweile die Kriterien einer Fibromyalgie erfüllt. Seit einem ersten Sturz im Jahr 1995 sei es immer wieder zu länger dauernden Phasen von Arbeitsunfähigkeit gekommen, zuletzt habe seit dem 26. März 2012 bis dato eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Rein somatisch medizintheoretisch sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit zu 50% extern und zu 70% im Homeoffice zumutbar. Die Schmerzkrankheit müsse jedoch interdisziplinär beurteilt werden, insbesondere wegen der damit verbundenen Erschöpfungssymptomatik und Leistungsintoleranz (IV-Akte 186 S. 96-101).

4.1.4. Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens, Dr. med. J____, betrachtet eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die aktuelle psychiatrische Symptomatik - insbesondere die depressive Episode - sei infolge eines Raubüberfalls vom März 2015 entstanden und habe zu einer seither anhaltenden psychotherapeutischen Behandlung geführt. Seit mindestens April 2015 bis zum 18. Juli 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten. Zuvor müsse aktenanamnestisch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zumindest ab Juni 2014 angenommen werden. Für eine leidensangepasste Arbeit bestehe seit Juli 2017 eine 50%igen Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung umfasse die aus somatischer Sicht vorhandenen Einschränkungen (Gutachten vom 15. September 2017, IV-Akte 186 S. 105ff.).

4.2.             4.2.1. Gestützt auf den Unfallschein und die dargelegten Berichte des behandelnden Orthopäden und der H____ kann als erstellt betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Unfalls im März 2012 mindestens bis im März 2014 ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig war. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Rentenbeginns bestand demnach bereits seit zwei Jahren eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40%. Dem rheumatologischen Gutachten lässt sich ferner entnehmen, dass Dr. med. E____ auch darüber hinaus jeweils eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-Akte 186 S. 50-67), was die Unfallversicherung bis Ende Mai 2015 als unfallkausal anerkannte und ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ausrichtete (vgl. IV-Akte 130). Der rheumatologische Gutachter stellt dies nicht in Frage, erachtet hingegen seinerseits ab dem Zeitpunkt des Gutachtens die Ausübung der angestammten Tätigkeit aus rein somatischer Sicht medizintheoretisch als im Umfang von 50% ausübbar. Der RAD bezeichnet das rheumatologische Gutachten zutreffend als umfassend und in sich schlüssig, sowie in Bezug auf die diagnostische Einordnung und deren Konsequenzen auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und konsistent (Stellungnahme vom 23. April 2018, IV-Akte 191).

4.2.2. Nicht gefolgt werden kann dem RAD hingegen, wenn er unter Berufung auf die sogenannte und mittlerweile überholte „Depressionsrechtsprechung“ (vgl. dessen Aktennotiz vom 26. April 2018, IV-Akte 192) die psychiatrischerseits gestellten Diagnosen als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit taxiert und in Abweichung von den Berichten behandelnder medizinischer Fachpersonen und des bidisziplinären Gutachtens einen Arbeitsfähigkeitsverlauf konstruiert, der einer klaren Grundlage entbehrt und nicht nachvollzogen werden kann. Die Aufgabe des RAD besteht darin, gewissermassen als Hilfestellung für den medizinischen Laien den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist. Darum ging es vorliegend jedoch nicht und es erscheint nicht angezeigt, dass der RAD seine eigene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit an Stelle des fachärztlich dokumentierten Verlaufs setzt.

4.2.3. Zusammenfassend erhellt daraus nicht nur, dass das Wartejahr im März 2012 begann und im März 2013 erfüllt war. Vielmehr wird anhand der dargelegten Akten deutlich, dass eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit auch über diese Zeit hinaus ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführerin erfüllte demnach zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im März 2014 die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann als erstellt betrachtet werden, dass sie zudem weiterhin während mehrerer Jahre in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Ob und in welchem Umfang die zugrunde liegenden Gesundheitsschäden auch invalidisierend wirkten, hat die Beschwerdegegnerin nun zu klären und gestützt darauf über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.


5.                   

5.1.             Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 24. August 2018 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen weiter verfahre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befinde.

5.2.             Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.             Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist ein Honorar von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (Art. 61 lit.g ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. August 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr vom Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 (7.7%) MWSt. an die Beschwerdeführerin.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: