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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 8. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.167
Verfügung vom 24. August 2018
Erfüllung der Wartefrist gem. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG umstritten
Tatsachen
I.
Die 1965 geborene Beschwerdeführerin arbeitete ab März 2011 mit einem Pensum von 50% als Account Director für die C____ AG. Im März 2012 stürzte sie, zum Tram laufend, auf einer Treppe (Schadenmeldung UVG, IV-Akte 79) und zog sich eine akute Lumboischialgie mit einem sensomotorischen Ausfallsyndrom L5 links zu (Bericht der interdisziplinären Notfallstation des D____ vom 6. April 2012, IV-Akte 80 S. 38). Im weiteren Verlauf klagte die Beschwerdeführerin zudem über Schmerzen in der linken Schulter. Der behandelnden Orthopäde, Dr. med. E____, attestierte ihr in der Folge eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 28. Mai 2014, IV-Akte 98). Die F____ (nachfolgend F____) als zuständiger Unfallversicherer meldete die Beschwerdeführerin im August 2013 zur Früherfassung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 77). Diese tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen und teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juni 2014 mit, aufgrund ihres Gesundheitszustandes seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich, weshalb die Rentenberechtigung geprüft werde (IV-Akte 99). Am 2. November 2017 erging ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (IV-Akte 186). Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2018 (IV-Akte 193), beziehungsweise vom 7. Juni 2018 (IV-Akte 194) stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels Erfüllung der Wartefrist in Aussicht. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Advokaten B____, Einwände gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 198). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Dossier daraufhin nochmals dem RAD (Stellungnahme vom 18. Juli 2018, IV-Akte 205 S. 60ff.) und erliess am 24. August 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 205 S. 13).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 25. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August 2018 und ersucht um Zusprache einer Invalidenrente ab September 2014. Eventualiter sei die Sache zur Bemessung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 20. November 2018 ersucht die Beschwerdegegnerin um Sistierung des Verfahrens, damit sie dem Gutachter die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD nachträglich zur Stellungnahme unterbreiten könne. Mit Verfügung vom 27. November 2018 weist die Instruktionsrichterin den Antrag ab und fordert die Beschwerdegegnerin auf, eine begründete Beschwerdeantwort einzureichen.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin repliziert am 24. Januar 2019. Die Beschwerdegegnerin hält am 25. Februar 2019 duplicando an ihrem Standpunkt fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 8. Mai 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Die Wartezeit (lit. b) bezieht sich auf die Arbeitsunfähigkeit, nicht auf die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar die Invalidität (Art. 8 ATSG). Sie ist von diesen Begriffen abzugrenzen und bedeutet die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit bildet dennoch der bisherige Beruf. Sie ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen und entspricht bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (vgl. Urteil BGer 8C_376/2009, E. 4.1).
3.3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2; 135 V 465, 470 E. 4.4).
3.3.3. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 Erw. 1d).
4.1.3. Der Verfasser des rheumatologischen Teilgutachtens vom 2. November 2017, Dr. med. I____, bezeichnet eine residuelle Frozen Shoulder links nach Schulterarthroskopie mit mini-open-Bizepstenodese nach anhaltenden Schulterschmerzen (ICD-10: M75) und chronischem Schmerzzustand mit sympathisch unterhaltenem Schmerz, beziehungsweise ein 2008 diagnostiziertes Schulter-Arm-Syndrom unklarer Genese als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er anerkennt aus somatischer und schmerzmedizinischer Sicht eine sich seit 2008 entwickelnde Beschwerdesymptomatik an, die sich zunehmend chronifiziert hat und mittlerweile die Kriterien einer Fibromyalgie erfüllt. Seit einem ersten Sturz im Jahr 1995 sei es immer wieder zu länger dauernden Phasen von Arbeitsunfähigkeit gekommen, zuletzt habe seit dem 26. März 2012 bis dato eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Rein somatisch medizintheoretisch sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit zu 50% extern und zu 70% im Homeoffice zumutbar. Die Schmerzkrankheit müsse jedoch interdisziplinär beurteilt werden, insbesondere wegen der damit verbundenen Erschöpfungssymptomatik und Leistungsintoleranz (IV-Akte 186 S. 96-101).
4.1.4. Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens, Dr. med. J____, betrachtet eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die aktuelle psychiatrische Symptomatik - insbesondere die depressive Episode - sei infolge eines Raubüberfalls vom März 2015 entstanden und habe zu einer seither anhaltenden psychotherapeutischen Behandlung geführt. Seit mindestens April 2015 bis zum 18. Juli 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten. Zuvor müsse aktenanamnestisch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zumindest ab Juni 2014 angenommen werden. Für eine leidensangepasste Arbeit bestehe seit Juli 2017 eine 50%igen Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung umfasse die aus somatischer Sicht vorhandenen Einschränkungen (Gutachten vom 15. September 2017, IV-Akte 186 S. 105ff.).
4.2.3. Zusammenfassend erhellt daraus nicht nur, dass das Wartejahr im März 2012 begann und im März 2013 erfüllt war. Vielmehr wird anhand der dargelegten Akten deutlich, dass eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit auch über diese Zeit hinaus ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführerin erfüllte demnach zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im März 2014 die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann als erstellt betrachtet werden, dass sie zudem weiterhin während mehrerer Jahre in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Ob und in welchem Umfang die zugrunde liegenden Gesundheitsschäden auch invalidisierend wirkten, hat die Beschwerdegegnerin nun zu klären und gestützt darauf über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. August 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr vom Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 (7.7%) MWSt. an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen