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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin
MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Personalvorsorgestiftung B____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2018.168
Verfügung vom 28. August 2018
Rentenanspruch; Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit
Tatsachen
I.
a)
Der 1963 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Maschinenzeichner und
arbeitete zuletzt (vom 1. April 2015 bis zum 1. April 2016) als
Kundenberater bei den C____ (Anmeldung für Erwachsene vom 8. Juli 2016,
Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], und Fragebogen für
Arbeitgebende vom 19. Juli 2016, IV-Akte 6). Ab dem 11. Februar
2016 war er dort zu 100% krank gemeldet (vgl. Krankheitsmeldung vom
13. Mai 2016, IV-Akte 5, S. 36, sowie Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
vom 3. März 2016, IV-Akte 5, S. 41). Daraufhin folgte die
Kündigung seines Arbeitsvertrags per 31. März 2016 (Kündigung vom
8. Februar 2016, IV-Akte 5, S. 37).
b)
Am 8. Juli 2016 meldete sich der Beschwerdeführer unter Angabe
einer seit Oktober 2015 „schleichend“ bestehenden Depression zum Bezug von
Leistungen der IV an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin
Abklärungen ein. Dabei holte sie namentlich Arztberichte und die Akten der
Krankentaggeldversicherung ein. Wenig später gab sie bei Dr. D____,
Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische
Begutachtung in Auftrag. Dieser kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei
aufgrund einer depressiven Erkrankung in der angestammten Tätigkeit noch zu
50%, in einer Verweistätigkeit zu 70% bis 80% arbeitsfähig (psychiatrisches Gutachten
vom 23. Januar 2018, IV-Akte 30, S. 18).
c)
Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2018 (IV-Akte 42) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, sein
Leistungsbegehren abzuweisen, da er lediglich einen nicht rentenbegründenden
Invaliditätsgrad von 28% aufweise. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
22. Juni 2018 Einwand (IV-Akte 45). In ihrer Verfügung vom
28. August 2018 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch in ihrem Vorbescheid
fest (IV-Akte 56).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 17. September 2018 (Postaufgabe nicht lesbar)
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung vom 28. August 2018 und die erneute Überprüfung des Rentenanspruchs
des Beschwerdeführers beantragt.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
17. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In seiner Replik vom 21. Januar 2019 hält der Beschwerdeführer an
seinen bisherigen Ausführungen fest.
d)
Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 verzichtet die Beschwerdegegnerin
auf die Einreichung einer Duplik.
III.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
In einer weiteren Instruktionsverfügung vom 13. Februar
2019 lädt die Instruktionsrichterin die Personalvorsorgestiftung B____ als
Pensionskasse des Beschwerdeführers dem Verfahren bei. Diese verzichtet in
einem Schreiben vom 5. April 2019 (Postaufgabe 8. April 2019) auf eine
Stellungnahme.
V.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 6. Mai 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Invalidenrente mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads. In
medizinischer Hinsicht stellt sie auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. D____ vom 23. Januar 2018 (IV-Akte 30) ab.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin
habe seinen Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt. Er sei derzeit vollständig
arbeitsunfähig, was auch von seinem behandelnden Psychiater bestätigt werde.
Sinngemäss zeigt er sich der Auffassung, dass ihm eine Invalidenrente zuzusprechen
sei.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente
der IV hat. Insbesondere umstritten ist der Umfang der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50%
und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28
Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht allerdings frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die
juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125
V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen
hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418,429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
4.
4.1.
In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin in erster
Linie auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 23. Januar
2018 (IV-Akte 30) ab. Dieser hielt im Rahmen der Befunderhebung fest, der
Beschwerdeführer sei bei klarem Bewusstsein, und zeitlich, örtlich und
autopsychisch voll orientiert. Der Gedankengang entwickle sich formal geordnet
und kohärent, inhaltlich sei er unauffällig. Es könnten keine Hinweise für ein
psychotisches Geschehen beobachtet werden, insbesondere könnten keine
Wahnideen, Halluzinationen oder eine Ich-Störung festgestellt werden. Die
kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis imponierten
bei guter Intelligenz nicht beeinträchtigt. Die Konzentration und Aufmerksamkeit
habe der Explorand während der gesamten Untersuchungsdauer aufrechterhalten
können. Die höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Beziehungsfähigkeit,
Urteilsfähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung seien soweit intakt.
Psychomotorisch habe sich der Beschwerdeführer weder agitiert, noch gehemmt
präsentiert. Im Affekt habe er eine bedrückte Stimmungslage mit Lustlosigkeit,
Demotiviertheit, Gleichgültigkeit, latenter Gereiztheit und Unzufriedenheit gezeigt.
Das Gespräch habe sich leicht verlangsamt, etwas schwerfällig und zum Teil an
Details klebend. Eine vitale Traurigkeit liege nicht vor und auch
Suizidgedanken könnten verneint werden. Der affektive Rapport sei durchaus
adäquat und habe leicht hergestellt werden können. Im Verlauf seien keine Stimmungseinbrüche
oder affektive Blockierungen aufgetreten. Auch die Fähigkeit zur Modulation der
Affekte sei erhalten, bei grundsätzlich deprimierter Stimmungslage zeige der
Beschwerdeführer gelegentlich auch ein Lachen. Mimik und Gestik seien soweit
adäquat, Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung bestünden nicht (a.a.O.,
S. 11).
Im Rahmen der Untersuchung hatte der Gutachter zudem zwei
psychometrische Testverfahren zur Anwendung gebracht. Zum einen war dies das
Beck-Depressions-Inventar (BDI), ein Verfahren zur Selbstbeurteilung (Pschyrembel
‑ Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 243), zum andern
der Hamilton-Depressionsscore (HAMD), ein Fremdbeurteilungsverfahren
(Pschyrembel ‑ Klinisches Wörterbuch, S. 848). Beim BDI erzielte der
Beschwerdeführer 32.5 Punkte. Dazu erklärte der Gutachter, ab 26 Punkten sei
von einer deutlichen Depression auszugehen. Beim HAMD hingegen erzielte der
Beschwerdeführer 13 Punkte. Gemäss den Angaben des Gutachters ist ab 10 Punkten
von einer leichtgradigen, ab 20 Punkte von einer mittelgradigen und ab 30
Punkten von einer schwergradigen Depression auszugehen (IV-Akte 30
S. 12).
Aufgrund seiner Untersuchung nannte Dr. D____ schliesslich eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10
F33.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er die Folgenden: akzentuierte
narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), leichte zwanghafte Störungen
(ICD-10 F42.1) und leichte latente Phobien (ICD-10 F40.2; vgl. IV-Akte 30,
S. 14).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische
Gutachter aus, diese sei bezogen auf die angestammte Tätigkeit des
Beschwerdeführers in der Versicherungsbranche aufgrund des gegenwärtigen
Zustandes mit mittelgradig ausgeprägter depressiver Verfassung um 50%
eingeschränkt. Das Funktionsdefizit mit reduziertem Antrieb bestehe dabei seit
Herbst 2015. Bei konsequenter Behandlung sei eine Zustandsverbesserung in
Zukunft nicht ausgeschlossen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 70% bis 80%, wegen der Antriebsstörung sei kein ganzes
Tagespensum möglich. Als angepasst nannte er eine allgemeine Bürotätigkeit,
eine Tätigkeit im PR-Bereich von Zeitungen/Medien oder aber Aufsichtsaufgaben
sowie „eine Verweistätigkeit“ (IV-Akte 30, S. 18).
4.2.
Die Diagnosestellung des Gutachters Dr. D____ zum Zeitpunkt der
Begutachtung im Januar 2018 ist nachvollziehbar. Gemäss der internationalen
Klassifikation gemäss ICD-10 (ICD: International Statistical Classification of Diseases
and Related Health Problems; vgl. dazu Pschyrembel, S. 983) sind typische
Symptome einer depressiven Episode (ICD-10 F32) gedrückte Stimmung,
Interessenverlust und Freudlosigkeit sowie Verminderung des Antriebs und
erhöhte Müdigkeit. Dazu kommen häufig verminderte Konzentration und
Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen,
Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pessimistische
Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder
Suizidhandlungen sowie Schlafstörungen und verminderter Appetit (H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt
[Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V
(F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 169 f.).
Bei einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) müssen mindestens zwei
der typischen Symptome sowie mindestens zwei der übrigen sieben vorliegen und bei
einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) mindestens zwei der
typischen Symptome und mindestens drei, besser vier, der weiteren Symptome
gegeben sein (a.a.O. S. 172 ff.). Für die Diagnose einer schweren depressiven
Episode müssen alle drei typischen Symptome gegeben seien und mindestens fünf
andere, von denen einige besonders ausgeprägt sein sollten, vorliegen (a.a.O.,
S. 174).
Angesichts dieser Voraussetzungen leuchtet ein, dass die oben
dargelegten, vom Gutachter erhobenen Befunde zur Diagnose einer mittelschweren
depressiven Störung führen. Dies gilt ‑ wie erwähnt ‑ jedenfalls
für den Zeitpunkt der Begutachtung. Auf den Verlauf des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers bis zur Begutachtung sowie die Auswirkungen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeits- bzw. die Erwerbsfähigkeit bleibt
im Folgenden einzugehen.
4.3.
Hinsichtlich des Verlaufs der depressiven Störung des
Beschwerdeführers, zeigt sich folgendes Bild:
Vor dem Eintritt des Beschwerdeführers in die E____ Basel (E____)
stellten PD Dr. F____, eidg. anerkannter Psychotherapeut, und M.Sc. G____,
eidg. anerkannte Psychotherapeutin, in ihrem multitaxalen Evaluationsbericht
vom 31. Mai 2016 (IV-Akte 5, S. 19 ff.) folgende Diagnosen:
1. Depressive Störung, aktuell schwere
Episode (DSM-5 296 23, ICD-10 F32.2)
2. Angststörung (DSM-5 300 00, ICD-10
F41.9), DD Paniksstörung (DSM-5 300 01, ICD-10 F41.0)
Dazu hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei derzeit nicht
in der Lage, seine Arbeit auszuführen. Es bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 5, S. 23). Daran, wie auch an der
Diagnosestellung hielten die beiden behandelnden Psychologen auch in ihrem
Bericht vom 27. Juli 2016 fest. In zeitlicher Hinsicht nannten sie den
2. März 2016 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 9). Auch im Bericht
vom 15. Februar 2017 (IV-Akte 16) bestätigten sie ihre Beurteilung
erneut. Zwischenzeitlich hatten sie den Beschwerdeführer bereits der E____ zur
stationären Behandlung seiner psychischen Erkrankung zugewiesen (Zuweisungsschreiben
vom 3. Januar 2017, IV-Akte 18, S. 36 f.). Im Zuweisungsschreiben
hatten sie darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit mindestens Januar
2016 an einer schweren depressiven Episode leide.
Die Einschätzung der behandelnden Psychotherapeuten teilten im
Wesentlichen auch Dr. H____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
Verhaltensneurologie SGVN, Neuropsychologie SBAP, zertifizierter medizinische
Gutachter SIM, und Dr. I____, Fachärztin FMH Neurologie, spez. Neuropsychologie,
Verhaltensneurologie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM in ihrer
versicherungspsychiatrischen Evaluation des neuropsychiatrischen
Funktionspotenzials des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2016
(IV-Akte 18, S. 42 ff.). Sie stellten aus
psychiatrisch-leistungspsychologischer Sicht die folgenden klinisch-deskriptiven
Diagnosen:
-
Manifestes
depressives Syndrom mittelschwerer bis schwerer Ausprägung im Rahmen einer
F3-depressiven Entwicklung
-
Leistungspsychologisch
mittelschwere berufsrelevante neurokognitive Funktionsdefizite; bei guter
Mitarbeit und Leistungsbereitschaft keine Hinweise für simulative Tendenzen
oder bewusstseinsnahe Antwortverfälschungen.
Auch sie gingen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% aus. Sie
begründeten diese mit einer verminderten Belastbarkeit, einem verminderten
Antrieb, Stressanfälligkeit und einer verminderten kognitiven Flexibilität des
Beschwerdeführers, welche dazu führten, dass bezüglich der handlungsbezogenen
Kognition und des psychosozialen Funktionsniveaus von einem erheblichen
Störungsgrad auszugehen sei (IV-Akte 18, S. 45).
Die E____, wo sich der Beschwerdeführer im Frühjahr und Sommer
2017 während mehrerer Monate in Behandlung befand, stellten schliesslich
zunächst ebenfalls die Diagnose „schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome (ICD-10 F32.2)“ (Austrittsbericht vom 17. Juli 2017,
IV-Akte 23, S. 7 ff.), welche zur Zuweisung geführt habe.
Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 16. März 2017 bis zum 29. Juni
2017 zunächst in stationärer und dann in tagesstationärer Behandlung befunden
hatte, diagnostizierten sie im Austrittsbericht vom 12. September 2017
(IV-Akte 23, S. 3 ff.) noch eine mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.1) sowie (neu) eine narzisstische
Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73). Die Entlassung erfolgte gemäss den
Behandlern in den E____, da der Beschwerdeführer das Gefühl gehabt habe, er
profitiere zu wenig von der tagesklinischen Behandlung. Deshalb habe er diese
abgebrochen und wolle nun die ambulante Psychotherapie bei M.Sc. G____
weiterführen (IV-Akte 23, S. 6). Zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt seines Austritts aus den E____ geht aus dem
Bericht nichts hervor.
Der neue Psychiater med. pract. J____ und die behandelnde
Psychologin M.Sc. G____ stellten in ihrem Bericht vom 12. November 2017
(IV-Akte 24) eine erneute Verschlechterung seit Anfang Oktober 2017 fest
(a.a.O., S. 4). Sie nannten dabei die folgenden Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Mittelschwere bis
schwere depressive Störung, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)
-
Agoraphobie mit
Panikstörung (ICD-10 F40.01), aktuell teilremittiert
-
Akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und zwanghaften Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Daneben nannten sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit Schmerzen im linken Knie (V.a. Arthrose nach Abklärung im K____spital
[...] 11/17; a.a.O., S. 2). Wiederum attestierten sie dem Beschwerdeführer
eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (a.a.O., S. 7).
4.4.
Aus der obigen Aufstellung wird deutlich, dass die behandelnden
Ärzte und Ärztinnen sowie die behandelnden Psychologinnen und Psychologen zumindest
bis zum Austritt des Beschwerdeführers aus den E____ am 17. August 2017
stets von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung ausgingen. Damit
hat sich der Gutachter Dr. D____ nicht auseinandergesetzt. Die
echtzeitlichen medizinischen Akten sind aber bis zum genannten Zeitpunkt im
August stringent und einheitlich. Es ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich über längere Zeit an einer depressiven Störung
litt, die mittelschwerer bis schwerer Ausprägung war. Hinsichtlich des Beginns
der Erkrankung ergibt sich aus den Akten kein eindeutiges Datum. Erstmals
krankgeschrieben wurde der Beschwerdeführer allerdings ab dem 11. Februar
2016 (Zeugnis von Dr. L____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom
3. März 2016, IV-Akte 6, S. 9) und auch die Meldung eines
Krankheitsfalls erfolgte ab diesem Datum (Krankheitsmeldung vom 13. Mai
2016, IV-Akte 5, S. 36). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt in psychischer Hinsicht gesundheitlich
beeinträchtigt war.
4.5.
Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, fällt auf,
dass deren Beurteilung durch Dr. D____ unvollständig und widersprüchlich
ist. Der Gutachter attestiert rückwirkend seit Herbst 2015 eine Einschränkung.
In der bisherigen Tätigkeit in der Versicherungsbranche beziffert er diese auf
50%, in einer Verweistätigkeit auf 20% bis 30%.
Zunächst ist nicht ersichtlich, welcher Unterschied zwischen der bisherigen
und einer Verweistätigkeit konkret bestehen soll. Es bleibt z.B. unklar,
weshalb eine Bürotätigkeit in der PR-Abteilung eines Medienunternehmens in
einem höheren Pensum möglich sein soll als eine Tätigkeit in der Versicherungsbranche.
Der RAD-Arzt Dr. M____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierter medizinischer Gutachter, vermochte diesen Unterschied in seinem
Bericht vom 6. März 2018 (IV-Akte 32) ebenfalls nicht zu klären. Im
Gegenteil: er erklärte, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom
23. Januar 2018 könne abgestellt werden. Ab September 2015 sei von einer
50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kundenberater in der
Versicherungsbranche und von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit auszugehen. Das psychische und somatische Belastungsprofil der
Verweistätigkeit entspreche der bisherigen Tätigkeit (vgl. insbesondere
S. 4 und S. 5 des Berichts). Es ist in keiner Weise nachvollziehbar,
weshalb jemand in einer Verweistätigkeit in höherem Umfang arbeitsfähig sein
soll als in der angestammten Tätigkeit, wenn das Profil der Verweistätigkeit demjenigen
der angestammten Tätigkeit entspricht.
Im Weiteren geht der Gutachter nicht differenziert auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts in den E____)
ein. Dies erstaunt. Der Beschwerdeführer wurde von den behandelnden Ärztinnen
und Ärzten seit Februar 2016 aufgrund der mittelschweren bis schweren bzw.
schweren depressiven Störung stets zu 100% krankgeschrieben. Zudem befand er sich
vom 16. März 2017 bis zum 19. Juni 2017 in einem stationären und vom
20. Juni 2017 bis zum 29. Juni 2017 in einem tagesstationären
Aufenthalt in den E____ (Austrittsbericht vom 17. Juli 2017,
IV-Akte 23, S. 7). Anschliessend folgte vom 10. Juli 2017 bis
zum 17. August 2017 erneut eine Behandlung in der psychotherapeutischen
Tagesklinik der E____ (Austrittsbericht vom 12. September 2017,
IV-Akte 23, S. 3). Es ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer
in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Dementsprechend
wurde der Beschwerdeführer auch von den behandelnden Ärzten und Ärztinnen der E____
während der Behandlung zu 100% krankgeschrieben (vgl. das ärztliche Zeugnis der
E____ vom 10. Mai 2017 [IV-Akte 18, S. 87], welches sich vorerst
auf die Zeit vom 16. März 2017 bis zum 31. Mai 2017 bezog).
4.6.
Bei Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode ist eine rund
50%ige Arbeitsunfähigkeit ‑ wie sie vorliegend vom psychiatrischen
Gutachter Dr. D____ hinsichtlich der angestammten Tätigkeit attestiert
wurde (siehe oben, E. 4.1.) ‑ nachvollziehbar. Diese liegt in dem
Rahmen, in welchem psychiatrische Gutachter ‑ gemäss den Erfahrungen des
Gerichts ‑ die Einschränkungen beim Vorliegen einer mittelgradigen
depressiven Episode häufig einschätzen. Insofern ist die Beurteilung des Gutachters
nachvollziehbar. Nach wie vor kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 70% bis 80% arbeitsfähig.
Ab dem Zeitpunkt des Austritts des Beschwerdeführers aus den E____ kann demnach
von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bzw. einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der
bisherigen sowie auch in einer Verweistätigkeit ausgegangen werden. Für die
Zeit davor ist allerdings auf die Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und
Ärzte abzustellen, welche von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen. Bei
einer schweren depressiven Störung ist eine solche nämlich ebenso
nachvollziehbar, wie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei einer mittelschweren
depressiven Störung.
Die im November von med. pract. J____ und der behandelnden
Psychologin M.Sc. G____ berichtete Verschlechterung (Bericht vom
12. November 2017, IV-Akte 24) ist als vorübergehend zu betrachten,
da die Diagnosestellung im Gutachten von Dr. D____ nachvollziehbar ist und
insofern, wie auch bezüglich Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu 50%, darauf
abgestellt werden kann.
4.7.
Zusammengefasst ist abstellend auf die Berichte der behandelnden
Ärztinnen und Ärzte und Psychologinnen und Psychologen ab Februar 2016 bis
August 2017 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
aufgrund seiner depressiven Erkrankung auszugehen. Ab Anfang September 2017 ist
von einer Verbesserung des Gesundheitszustands und nunmehr einer 50%igen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (in jeglicher Tätigkeit) auszugehen.
4.8.
Die Berichte des mittlerweile behandelnden Psychiaters Dr. N____
vom 24. Juli 2018 (IV-Akte 52) und vom 27. September 2018
(Beschwerdebeilage) vermögen daran nichts Weiteres zu ändern. Dr. N____
erklärte darin, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
seit Jahren an einer bipolaren affektiven Störung Typ II (ICD-10 F31.8) leide,
die bisher noch nie adäquat behandelt worden sei. Vor dem Hintergrund der
Arbeitshypothese einer neuen Diagnose sollte die im Alltag bis jetzt nicht mehr
erreichte Arbeitsfähigkeit hinsichtlich ihrer Relevanz im Rahmen einer
IV-Beurteilung neu beurteilt werden, um dem Beschwerdeführer gerecht zu werden.
Angesichts der verschiedenen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und
Psychologen, welche den Beschwerdeführer behandelten, insbesondere dem
mehrmonatigen Aufenthalt in den E____ (vgl. dazu E. 4.3.), erstaunt, dass
Dr. N____ nun eine neue Diagnose stellt, die bereits seit längerem
bestehen soll, aber von niemandem auch nur als Differenzialdiagnose diskutiert
wurde. Zudem liegt eine höhere Arbeitsunfähigkeit aufgrund der neuen Diagnose
nicht auf der Hand.
5.
5.1.
5.1.1 Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in
Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei der Ermittlung des
Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,
da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 297, 300 E. 5.1 und
BGE 134 V 322, 325 E. 4.1). Ist eine versicherte Person arbeitslos geworden,
ist zu unterscheiden, ob ihr Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen oder aus gesundheitlichen
Gründen gekündigt wurde. Im ersten Fall, ist das Valideneinkommen gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf die Tabellen der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen. Wurde ihr ausgesundheitlichen
Gründen gekündigt, ist der bisherige Lohn massgebend (vgl. dazu Urteile des
Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen
und 8C_183/2012 vom 5. Juni 2012 E. 8.3).
5.1.2 Auf Seiten des Invalideneinkommens
kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug
vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund
bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit
voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem
derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der
Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481
E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Bei Männern kann
eine Reduktion der Erwerbstätigkeit von einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung
zu einem überproportional tieferen Lohn führen, was ebenfalls einen leidensbedingten
Abzug rechtfertigen kann (Urteile 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016
E. 3.3.2., 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E. 3.1.2. und
8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3). Die Höhe des Abzugs ist
gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt
sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte
Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3
und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
5.2.
Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG begann
vorliegend im Februar 2016 (vgl. E. 4.7.) und endete demnach Ende Januar
2017. Die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers erfolgte im Juli 2016
(IV-Akte 2). Der früheste Rentenbeginn ist somit im Februar 2017 (vgl.
dazu die Ausführungen unter E. 3.1.). Auf diesen Zeitpunkt ist ein
Einkommensvergleich vorzunehmen.
5.3.
Im Zeitraum von Februar 2017 bis August 2017 (Austritt des
Beschwerdeführers aus den E____) ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 4.7.). Es war
dem Beschwerdeführer somit nicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Es gab demzufolge kein anrechenbares Invalideneinkommen und der Invaliditätsgrad
betrug in dieser Zeit 100% (unabhängig von der Höhe des Valideneinkommens).
Ab September 2017 ist dem Beschwerdeführer eine
Erwerbstätigkeit von 50% zumutbar (vgl. E. 4.7.). Aufgrund der Reduktion
des zumutbaren Pensums auf ein (bereits eher tieferes) Teilzeitpensum (vgl.
E. 5.1.2) ist beim Invalideneinkommen ein Abzug von 5% vorzunehmen.
Da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit den C____ am
8. Februar 2016 erfolgte (IV-Akte 5, S. 37) und somit vor dem
anzunehmenden Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 11. Februar 2016 (vgl.
E. 4.4.). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine
Arbeitsstelle nicht in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen verloren hat.
Im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 5.1.1) ist daher beim
Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn der LSE abzustellen. Da der Beschwerdeführer
in jeglicher Tätigkeit gleichermassen zu 50% eingeschränkt ist, rechtfertigt es
sich, beim Invalideneinkommen auf denselben Tabellenlohn abzustellen. Bestimmen
sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich
deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der
Arbeitsfähigkeit (Prozentvergleich) ‑ gegebenenfalls unter
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November
2016 E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und
8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6.). Unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzugs von 5% resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 52.5%
(unabhängig von der Höhe des anwendbaren Tabellenlohns).
5.4.
Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a
Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat der Beschwerdeführer somit von
Februar 2017 bis November 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100% einen
Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ab Dezember 2017 hat
der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 52.5% nunmehr einen
Anspruch auf eine Halbe Invalidenrente (vgl. dazu E. 3.1.).
6.
6.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Verfügung vom 28. August 2018 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer
ist vom 1. Februar 2017 bis zum 30. November 2017 befristet eine
ganze Invalidenrente und ab dem 1. Dezember 2017 eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 28. August 2018 aufgehoben und dem Beschwerdeführer vom
1. Februar 2017 bis zum 30. November 2017 eine ganze Invalidenrente sowie
ab dem 1. Dezember 2017 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: