Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

Personalvorsorgestiftung B____

   

                                                                                                           Beigeladene

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.168

Verfügung vom 28. August 2018

Rentenanspruch; Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1963 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Maschinenzeichner und arbeitete zuletzt (vom 1. April 2015 bis zum 1. April 2016) als Kundenberater bei den C____ (Anmeldung für Erwachsene vom 8. Juli 2016, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], und Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. Juli 2016, IV-Akte 6). Ab dem 11. Februar 2016 war er dort zu 100% krank gemeldet (vgl. Krankheitsmeldung vom 13. Mai 2016, IV-Akte 5, S. 36, sowie Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vom 3. März 2016, IV-Akte 5, S. 41). Daraufhin folgte die Kündigung seines Arbeitsvertrags per 31. März 2016 (Kündigung vom 8. Februar 2016, IV-Akte 5, S. 37).

b)           Am 8. Juli 2016 meldete sich der Beschwerdeführer unter Angabe einer seit Oktober 2015 „schleichend“ bestehenden Depression zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Dabei holte sie namentlich Arztberichte und die Akten der Krankentaggeldversicherung ein. Wenig später gab sie bei Dr. D____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag. Dieser kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer depressiven Erkrankung in der angestammten Tätigkeit noch zu 50%, in einer Verweistätigkeit zu 70% bis 80% arbeitsfähig (psychiatrisches Gutachten vom 23. Januar 2018, IV-Akte 30, S. 18).

c)            Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2018 (IV-Akte 42) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da er lediglich einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 28% aufweise. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juni 2018 Einwand (IV-Akte 45). In ihrer Verfügung vom 28. August 2018 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch in ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 56).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 17. September 2018 (Postaufgabe nicht lesbar) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 28. August 2018 und die erneute Überprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers beantragt.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            In seiner Replik vom 21. Januar 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest.

d)           Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.

III.      

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.

IV.     

In einer weiteren Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2019 lädt die Instruktionsrichterin die Personalvorsorgestiftung B____ als Pensionskasse des Beschwerdeführers dem Verfahren bei. Diese verzichtet in einem Schreiben vom 5. April 2019 (Postaufgabe 8. April 2019) auf eine Stellungnahme.

V.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 6. Mai 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads. In medizinischer Hinsicht stellt sie auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 23. Januar 2018 (IV-Akte 30) ab.

2.2.           Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt. Er sei derzeit vollständig arbeitsunfähig, was auch von seinem behandelnden Psychiater bestätigt werde. Sinngemäss zeigt er sich der Auffassung, dass ihm eine Invalidenrente zuzusprechen sei.

2.3.           Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat. Insbesondere umstritten ist der Umfang der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht allerdings frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418,429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

4.                

4.1.           In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 23. Januar 2018 (IV-Akte 30) ab. Dieser hielt im Rahmen der Befunderhebung fest, der Beschwerdeführer sei bei klarem Bewusstsein, und zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orientiert. Der Gedankengang entwickle sich formal geordnet und kohärent, inhaltlich sei er unauffällig. Es könnten keine Hinweise für ein psychotisches Geschehen beobachtet werden, insbesondere könnten keine Wahnideen, Halluzinationen oder eine Ich-Störung festgestellt werden. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis imponierten bei guter Intelligenz nicht beeinträchtigt. Die Konzentration und Aufmerksamkeit habe der Explorand während der gesamten Untersuchungsdauer aufrechterhalten können. Die höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Beziehungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung seien soweit intakt. Psychomotorisch habe sich der Beschwerdeführer weder agitiert, noch gehemmt präsentiert. Im Affekt habe er eine bedrückte Stimmungslage mit Lustlosigkeit, Demotiviertheit, Gleichgültigkeit, latenter Gereiztheit und Unzufriedenheit gezeigt. Das Gespräch habe sich leicht verlangsamt, etwas schwerfällig und zum Teil an Details klebend. Eine vitale Traurigkeit liege nicht vor und auch Suizidgedanken könnten verneint werden. Der affektive Rapport sei durchaus adäquat und habe leicht hergestellt werden können. Im Verlauf seien keine Stimmungseinbrüche oder affektive Blockierungen aufgetreten. Auch die Fähigkeit zur Modulation der Affekte sei erhalten, bei grundsätzlich deprimierter Stimmungslage zeige der Beschwerdeführer gelegentlich auch ein Lachen. Mimik und Gestik seien soweit adäquat, Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung bestünden nicht (a.a.O., S. 11).

Im Rahmen der Untersuchung hatte der Gutachter zudem zwei psychometrische Testverfahren zur Anwendung gebracht. Zum einen war dies das Beck-Depressions-Inventar (BDI), ein Verfahren zur Selbstbeurteilung (Pschyrembel ‑ Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 243), zum andern der Hamilton-Depressionsscore (HAMD), ein Fremdbeurteilungsverfahren (Pschyrembel ‑ Klinisches Wörterbuch, S. 848). Beim BDI erzielte der Beschwerdeführer 32.5 Punkte. Dazu erklärte der Gutachter, ab 26 Punkten sei von einer deutlichen Depression auszugehen. Beim HAMD hingegen erzielte der Beschwerdeführer 13 Punkte. Gemäss den Angaben des Gutachters ist ab 10 Punkten von einer leichtgradigen, ab 20 Punkte von einer mittelgradigen und ab 30 Punkten von einer schwergradigen Depression auszugehen (IV-Akte 30 S. 12).

Aufgrund seiner Untersuchung nannte Dr. D____ schliesslich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er die Folgenden: akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), leichte zwanghafte Störungen (ICD-10 F42.1) und leichte latente Phobien (ICD-10 F40.2; vgl. IV-Akte 30, S. 14).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, diese sei bezogen auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Versicherungsbranche aufgrund des gegenwärtigen Zustandes mit mittelgradig ausgeprägter depressiver Verfassung um 50% eingeschränkt. Das Funktionsdefizit mit reduziertem Antrieb bestehe dabei seit Herbst 2015. Bei konsequenter Behandlung sei eine Zustandsverbesserung in Zukunft nicht ausgeschlossen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70% bis 80%, wegen der Antriebsstörung sei kein ganzes Tagespensum möglich. Als angepasst nannte er eine allgemeine Bürotätigkeit, eine Tätigkeit im PR-Bereich von Zeitungen/Medien oder aber Aufsichtsaufgaben sowie „eine Verweistätigkeit“ (IV-Akte 30, S. 18).

4.2.           Die Diagnosestellung des Gutachters Dr. D____ zum Zeitpunkt der Begutachtung im Januar 2018 ist nachvollziehbar. Gemäss der internationalen Klassifikation gemäss ICD-10 (ICD: International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems; vgl. dazu Pschyrembel, S. 983) sind typische Symptome einer depressiven Episode (ICD-10 F32) gedrückte Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit sowie Verminderung des Antriebs und erhöhte Müdigkeit. Dazu kommen häufig verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen sowie Schlafstörungen und verminderter Appetit (H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 169 f.). Bei einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) müssen mindestens zwei der typischen Symptome sowie mindestens zwei der übrigen sieben vorliegen und bei einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) mindestens zwei der typischen Symptome und mindestens drei, besser vier, der weiteren Symptome gegeben sein (a.a.O. S. 172 ff.). Für die Diagnose einer schweren depressiven Episode müssen alle drei typischen Symptome gegeben seien und mindestens fünf andere, von denen einige besonders ausgeprägt sein sollten, vorliegen (a.a.O., S. 174).

Angesichts dieser Voraussetzungen leuchtet ein, dass die oben dargelegten, vom Gutachter erhobenen Befunde zur Diagnose einer mittelschweren depressiven Störung führen. Dies gilt ‑ wie erwähnt ‑ jedenfalls für den Zeitpunkt der Begutachtung. Auf den Verlauf des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bis zur Begutachtung sowie die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeits- bzw. die Erwerbsfähigkeit bleibt im Folgenden einzugehen.

4.3.           Hinsichtlich des Verlaufs der depressiven Störung des Beschwerdeführers, zeigt sich folgendes Bild:

Vor dem Eintritt des Beschwerdeführers in die E____ Basel (E____) stellten PD Dr. F____, eidg. anerkannter Psychotherapeut, und M.Sc. G____, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, in ihrem multitaxalen Evaluationsbericht vom 31. Mai 2016 (IV-Akte 5, S. 19 ff.) folgende Diagnosen:

1.   Depressive Störung, aktuell schwere Episode (DSM-5 296 23, ICD-10 F32.2)

2.   Angststörung (DSM-5 300 00, ICD-10 F41.9), DD Paniksstörung (DSM-5 300 01, ICD-10 F41.0)

Dazu hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei derzeit nicht in der Lage, seine Arbeit auszuführen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 5, S. 23). Daran, wie auch an der Diagnosestellung hielten die beiden behandelnden Psychologen auch in ihrem Bericht vom 27. Juli 2016 fest. In zeitlicher Hinsicht nannten sie den 2. März 2016 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 9). Auch im Bericht vom 15. Februar 2017 (IV-Akte 16) bestätigten sie ihre Beurteilung erneut. Zwischenzeitlich hatten sie den Beschwerdeführer bereits der E____ zur stationären Behandlung seiner psychischen Erkrankung zugewiesen (Zuweisungsschreiben vom 3. Januar 2017, IV-Akte 18, S. 36 f.). Im Zuweisungsschreiben hatten sie darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit mindestens Januar 2016 an einer schweren depressiven Episode leide.

Die Einschätzung der behandelnden Psychotherapeuten teilten im Wesentlichen auch Dr. H____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltensneurologie SGVN, Neuropsychologie SBAP, zertifizierter medizinische Gutachter SIM, und Dr. I____, Fachärztin FMH Neurologie, spez. Neuropsychologie, Verhaltensneurologie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM in ihrer versicherungspsychiatrischen Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspotenzials des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2016 (IV-Akte 18, S. 42 ff.). Sie stellten aus psychiatrisch-leistungspsychologischer Sicht die folgenden klinisch-deskriptiven Diagnosen:

-        Manifestes depressives Syndrom mittelschwerer bis schwerer Ausprägung im Rahmen einer F3-depressiven Entwicklung

-        Leistungspsychologisch mittelschwere berufsrelevante neurokognitive Funktionsdefizite; bei guter Mitarbeit und Leistungsbereitschaft keine Hinweise für simulative Tendenzen oder bewusstseinsnahe Antwortverfälschungen.

Auch sie gingen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% aus. Sie begründeten diese mit einer verminderten Belastbarkeit, einem verminderten Antrieb, Stressanfälligkeit und einer verminderten kognitiven Flexibilität des Beschwerdeführers, welche dazu führten, dass bezüglich der handlungsbezogenen Kognition und des psychosozialen Funktionsniveaus von einem erheblichen Störungsgrad auszugehen sei (IV-Akte 18, S. 45).

Die E____, wo sich der Beschwerdeführer im Frühjahr und Sommer 2017 während mehrerer Monate in Behandlung befand, stellten schliesslich zunächst ebenfalls die Diagnose „schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)“ (Austrittsbericht vom 17. Juli 2017, IV-Akte 23, S. 7 ff.), welche zur Zuweisung geführt habe. Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 16. März 2017 bis zum 29. Juni 2017 zunächst in stationärer und dann in tagesstationärer Behandlung befunden hatte, diagnostizierten sie im Austrittsbericht vom 12. September 2017 (IV-Akte 23, S. 3 ff.) noch eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie (neu) eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73). Die Entlassung erfolgte gemäss den Behandlern in den E____, da der Beschwerdeführer das Gefühl gehabt habe, er profitiere zu wenig von der tagesklinischen Behandlung. Deshalb habe er diese abgebrochen und wolle nun die ambulante Psychotherapie bei M.Sc. G____ weiterführen (IV-Akte 23, S. 6). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seines Austritts aus den E____ geht aus dem Bericht nichts hervor.

Der neue Psychiater med. pract. J____ und die behandelnde Psychologin M.Sc. G____ stellten in ihrem Bericht vom 12. November 2017 (IV-Akte 24) eine erneute Verschlechterung seit Anfang Oktober 2017 fest (a.a.O., S. 4). Sie nannten dabei die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-        Mittelschwere bis schwere depressive Störung, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)

-        Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), aktuell teilremittiert

-        Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und zwanghaften Anteilen (ICD-10 Z73.1)

Daneben nannten sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Schmerzen im linken Knie (V.a. Arthrose nach Abklärung im K____spital [...] 11/17; a.a.O., S. 2). Wiederum attestierten sie dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (a.a.O., S. 7).

4.4.           Aus der obigen Aufstellung wird deutlich, dass die behandelnden Ärzte und Ärztinnen sowie die behandelnden Psychologinnen und Psychologen zumindest bis zum Austritt des Beschwerdeführers aus den E____ am 17. August 2017 stets von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung ausgingen. Damit hat sich der Gutachter Dr. D____ nicht auseinandergesetzt. Die echtzeitlichen medizinischen Akten sind aber bis zum genannten Zeitpunkt im August stringent und einheitlich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über längere Zeit an einer depressiven Störung litt, die mittelschwerer bis schwerer Ausprägung war. Hinsichtlich des Beginns der Erkrankung ergibt sich aus den Akten kein eindeutiges Datum. Erstmals krankgeschrieben wurde der Beschwerdeführer allerdings ab dem 11. Februar 2016 (Zeugnis von Dr. L____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 3. März 2016, IV-Akte 6, S. 9) und auch die Meldung eines Krankheitsfalls erfolgte ab diesem Datum (Krankheitsmeldung vom 13. Mai 2016, IV-Akte 5, S. 36). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt in psychischer Hinsicht gesundheitlich beeinträchtigt war.

4.5.           Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, fällt auf, dass deren Beurteilung durch Dr. D____ unvollständig und widersprüchlich ist. Der Gutachter attestiert rückwirkend seit Herbst 2015 eine Einschränkung. In der bisherigen Tätigkeit in der Versicherungsbranche beziffert er diese auf 50%, in einer Verweistätigkeit auf 20% bis 30%.

Zunächst ist nicht ersichtlich, welcher Unterschied zwischen der bisherigen und einer Verweistätigkeit konkret bestehen soll. Es bleibt z.B. unklar, weshalb eine Bürotätigkeit in der PR-Abteilung eines Medienunternehmens in einem höheren Pensum möglich sein soll als eine Tätigkeit in der Versicherungsbranche. Der RAD-Arzt Dr. M____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter, vermochte diesen Unterschied in seinem Bericht vom 6. März 2018 (IV-Akte 32) ebenfalls nicht zu klären. Im Gegenteil: er erklärte, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 23. Januar 2018 könne abgestellt werden. Ab September 2015 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kundenberater in der Versicherungsbranche und von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen. Das psychische und somatische Belastungsprofil der Verweistätigkeit entspreche der bisherigen Tätigkeit (vgl. insbesondere S. 4 und S. 5 des Berichts). Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb jemand in einer Verweistätigkeit in höherem Umfang arbeitsfähig sein soll als in der angestammten Tätigkeit, wenn das Profil der Verweistätigkeit demjenigen der angestammten Tätigkeit entspricht.

Im Weiteren geht der Gutachter nicht differenziert auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts in den E____) ein. Dies erstaunt. Der Beschwerdeführer wurde von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten seit Februar 2016 aufgrund der mittelschweren bis schweren bzw. schweren depressiven Störung stets zu 100% krankgeschrieben. Zudem befand er sich vom 16. März 2017 bis zum 19. Juni 2017 in einem stationären und vom 20. Juni 2017 bis zum 29. Juni 2017 in einem tagesstationären Aufenthalt in den E____ (Austrittsbericht vom 17. Juli 2017, IV-Akte 23, S. 7). Anschliessend folgte vom 10. Juli 2017 bis zum 17. August 2017 erneut eine Behandlung in der psychotherapeutischen Tagesklinik der E____ (Austrittsbericht vom 12. September 2017, IV-Akte 23, S. 3). Es ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer auch von den behandelnden Ärzten und Ärztinnen der E____ während der Behandlung zu 100% krankgeschrieben (vgl. das ärztliche Zeugnis der E____ vom 10. Mai 2017 [IV-Akte 18, S. 87], welches sich vorerst auf die Zeit vom 16. März 2017 bis zum 31. Mai 2017 bezog).

4.6.           Bei Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode ist eine rund 50%ige Arbeitsunfähigkeit ‑ wie sie vorliegend vom psychiatrischen Gutachter Dr. D____ hinsichtlich der angestammten Tätigkeit attestiert wurde (siehe oben, E. 4.1.) ‑ nachvollziehbar. Diese liegt in dem Rahmen, in welchem psychiatrische Gutachter ‑ gemäss den Erfahrungen des Gerichts ‑ die Einschränkungen beim Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode häufig einschätzen. Insofern ist die Beurteilung des Gutachters nachvollziehbar. Nach wie vor kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 70% bis 80% arbeitsfähig. Ab dem Zeitpunkt des Austritts des Beschwerdeführers aus den E____ kann demnach von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bzw. einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie auch in einer Verweistätigkeit ausgegangen werden. Für die Zeit davor ist allerdings auf die Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte abzustellen, welche von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen. Bei einer schweren depressiven Störung ist eine solche nämlich ebenso nachvollziehbar, wie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei einer mittelschweren depressiven Störung.

Die im November von med. pract. J____ und der behandelnden Psychologin M.Sc. G____ berichtete Verschlechterung (Bericht vom 12. November 2017, IV-Akte 24) ist als vorübergehend zu betrachten, da die Diagnosestellung im Gutachten von Dr. D____ nachvollziehbar ist und insofern, wie auch bezüglich Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu 50%, darauf abgestellt werden kann.

4.7.           Zusammengefasst ist abstellend auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte und Psychologinnen und Psychologen ab Februar 2016 bis August 2017 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner depressiven Erkrankung auszugehen. Ab Anfang September 2017 ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustands und nunmehr einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (in jeglicher Tätigkeit) auszugehen.

4.8.           Die Berichte des mittlerweile behandelnden Psychiaters Dr. N____ vom 24. Juli 2018 (IV-Akte 52) und vom 27. September 2018 (Beschwerdebeilage) vermögen daran nichts Weiteres zu ändern. Dr. N____ erklärte darin, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer bipolaren affektiven Störung Typ II (ICD-10 F31.8) leide, die bisher noch nie adäquat behandelt worden sei. Vor dem Hintergrund der Arbeitshypothese einer neuen Diagnose sollte die im Alltag bis jetzt nicht mehr erreichte Arbeitsfähigkeit hinsichtlich ihrer Relevanz im Rahmen einer IV-Beurteilung neu beurteilt werden, um dem Beschwerdeführer gerecht zu werden. Angesichts der verschiedenen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen, welche den Beschwerdeführer behandelten, insbesondere dem mehrmonatigen Aufenthalt in den E____ (vgl. dazu E. 4.3.), erstaunt, dass Dr. N____ nun eine neue Diagnose stellt, die bereits seit längerem bestehen soll, aber von niemandem auch nur als Differenzialdiagnose diskutiert wurde. Zudem liegt eine höhere Arbeitsunfähigkeit aufgrund der neuen Diagnose nicht auf der Hand.

5.                

5.1.           5.1.1   Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 297, 300 E. 5.1 und BGE 134 V 322, 325 E. 4.1). Ist eine versicherte Person arbeitslos geworden, ist zu unterscheiden, ob ihr Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen oder aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde. Im ersten Fall, ist das Valideneinkommen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen. Wurde ihr ausgesundheitlichen Gründen gekündigt, ist der bisherige Lohn massgebend (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen und 8C_183/2012 vom 5. Juni 2012 E. 8.3).

5.1.2   Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Bei Männern kann eine Reduktion der Erwerbstätigkeit von einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung zu einem überproportional tieferen Lohn führen, was ebenfalls einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen kann (Urteile 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2., 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E. 3.1.2. und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

5.2.           Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG begann vorliegend im Februar 2016 (vgl. E. 4.7.) und endete demnach Ende Januar 2017. Die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers erfolgte im Juli 2016 (IV-Akte 2). Der früheste Rentenbeginn ist somit im Februar 2017 (vgl. dazu die Ausführungen unter E. 3.1.). Auf diesen Zeitpunkt ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.

5.3.           Im Zeitraum von Februar 2017 bis August 2017 (Austritt des Beschwerdeführers aus den E____) ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 4.7.). Es war dem Beschwerdeführer somit nicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es gab demzufolge kein anrechenbares Invalideneinkommen und der Invaliditätsgrad betrug in dieser Zeit 100% (unabhängig von der Höhe des Valideneinkommens).

Ab September 2017 ist dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit von 50% zumutbar (vgl. E. 4.7.). Aufgrund der Reduktion des zumutbaren Pensums auf ein (bereits eher tieferes) Teilzeitpensum (vgl. E. 5.1.2) ist beim Invalideneinkommen ein Abzug von 5% vorzunehmen.

Da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit den C____ am 8. Februar 2016 erfolgte (IV-Akte 5, S. 37) und somit vor dem anzunehmenden Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 11. Februar 2016 (vgl. E. 4.4.). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle nicht in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen verloren hat. Im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 5.1.1) ist daher beim Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn der LSE abzustellen. Da der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit gleichermassen zu 50% eingeschränkt ist, rechtfertigt es sich, beim Invalideneinkommen auf denselben Tabellenlohn abzustellen. Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit (Prozentvergleich) ‑ gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6.). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5% resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 52.5% (unabhängig von der Höhe des anwendbaren Tabellenlohns).

5.4.           Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat der Beschwerdeführer somit von Februar 2017 bis November 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100% einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ab Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 52.5% nunmehr einen Anspruch auf eine Halbe Invalidenrente (vgl. dazu E. 3.1.).

6.                

6.1.           Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 28. August 2018 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist vom 1. Februar 2017 bis zum 30. November 2017 befristet eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Dezember 2017 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. August 2018 aufgehoben und dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2017 bis zum 30. November 2017 eine ganze Invalidenrente sowie ab dem 1. Dezember 2017 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: