Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.169

Verfügung vom 29. August 2018

Vollständigkeit des medizinischen Sachverhalts zum Verfügungszeitpunkt bejaht.

 


Tatsachen

I.         

a)        Die Beschwerdeführerin meldete sich am 11. Februar 2016 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 10). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen gab sie u.a. orthopädische Probleme an der Schulter links, an der Halswirbelsäule, Bandscheibenvorfälle, Kopfschmerzen, Schwindel sowie Übelkeit an. 

Die Beschwerdegegnerin holte medizinische (vgl. u.a. Arztbericht Dr. C____, FMH Innere Medizin, Basel, vom 6. März 2016, IV-Akte 22, mit beigelegten Berichten u.a. der Radiologie der Klinik für Orthopädie und Chirurgie am D____ Spital vom 10. sowie 14. Dezember 2015, IV-Akte 22 S. 1 ff. und 8 f., Dr. C____ vom 15. Januar 2017, IV-Akte 112) sowie erwerbliche Unterlagen ein.

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten Dr. E____, FMH Innere Medizin sowie Rheumatologie und Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 7. Dezember 2017 ein bidisziplinäres Gutachten (IV-Akte 108).

b)        Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2018 (IV-Akte 118) kündige die Beschwerdegegnerin die Zusprache einer ganzen Rente ab Oktober 2016 sowie einer Viertelsrente mit Wirkung ab Februar 2018 an. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 16. März 2018 (IV-Akte 125) Einwand. Am 29. August 2018 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 142).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 28. September 2018 beantragt die Versicherte sinngemäss, es sei in Abänderung der Verfügung vom 29. August 2018 über Januar 2018 hinaus eine ganze, unbefristete Invalidenrente auszurichten.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 21. Januar 2019 eine der Beschwerde nicht beilgelegte ärztliche Stellungnahme vom 26. Juli 2018 (nicht beigeheftete Beschwerdebeilage 4) nach. Die Beschwerdegegnerin nimmt zu diesem Bericht am 7. Februar 2019 Stellung.

d)        Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 werden eine von der Versicherten selbst verfasste Stellungnahme vom 5. Februar 2019 sowie Arztberichte eingereicht. Dazu nimmt die Beschwerdegegnerin am 5. März 2019 Stellung.

e)        Weitere Arztberichte reicht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2019 ein. Dazu nimmt die Beschwerdegegnerin am 16. April 2019 Stellung.

f)         Weitere Berichte legt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2019 ein, zu welchen die Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2019 Stellung nimmt.

g)        Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 reicht die Beschwerdeführerin Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 20. August 2019 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

Mit Verfügung vom 29. August 2018 (IV-Akte 142) hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab Oktober 2016 sowie eine Viertelsrente mit Wirkung ab Februar 2018 zugesprochen. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Abstufung und beantragt, es sei ihr über Januar 2018 hinaus eine ganze, unbefristete Invalidenrente auszurichten.

In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Rentenverfügung auf ein im Auftrag der Beschwerdegegnerin verfasstes bidzisziplinäres Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) von Dr. E____ und Dr. F____ vom 7. Dezember 2017 (IV-Akte 108). In der Gesamtmedizinischen Konsensbeurteilung (IV-Akte 107 S. 72) wird eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40% ab Datum der Untersuchung (15. November 2017, vgl. IV-Akte 107 S. 1) attestiert. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die hier strittige Viertelsrente in Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) per Februar 2018 einsetzen lassen. Die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Oktober 2016 bis Januar 2018 ist nicht strittig und nachfolgend nicht weiter zu untersuchen.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung (Beschwerde S. 3 Ziff. 6), das bidisziplinäre Gutachten nehme lediglich zu den seit 2013 zunehmenden Rücken-, Nacken- und Schulterschmerzen mit Bewegungseinschränkungen Stellung. Es werde zwar eine Hallux-Operation 2007 erwähnt. Die Gutachter übersähen jedoch, dass die Problematik erneut virulent geworden sei. Zudem (Beschwerde S. 3 Ziff. 7) leide die Versicherte an einem rezidivierenden Rektumprolaps. Es sei diesbezüglich mit einem baldigen Eingriff zu rechnen. Im Verlauf dieses Verfahrens reicht die Versicherte weiter ärztliche Unterlagen ein, die ihrer Meinung nach belegen, dass das bidisziplinäre Gutachten nicht das gesamte Krankheitsbild berücksichtige. Das bidisziplinäre Gutachten überzeuge vor allem bezüglich der Somatik nicht (Beschwerde S. 4 Ziff. 12).

Ob sich die angefochtene Rentenverfügung im strittigen Punkt (Viertelsrente ab Februar 2018) mit Blick auf die Rügen der Beschwerdeführerin schützen lässt, ist nachfolgend zu prüfen.

3.                

Dr. F____ hat die psychiatrische Seite des bidzisplinären Gutachtens vom 7. Dezember 2017 beleuchtet (IV-Akte 107 S. 48 ff.). Dr. F____ erhebt (IV-Akte 107 S. 66) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) als Reaktion auf die Schmerzsymptomatik und Bewegungseinschränkungen, eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstisch-dysthymen Typ (ICD-10 Z73.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt sie eine somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen und unteren Verdauungssystems (ICD-10 F45.31/F45.32) auf.

Zur Wechselwirkung der Diagnosen hält Dr. F____ fest (IV-Akte 107 S. 66), bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Schmerzsymptomatik in Kombination mit einer affektiven Störung. Hier bestehe eine negative Wechselwirkung. Die Bewältigung der Schmerzen sei aufgrund der Depression erschwert und die Schmerzen verstärkten die depressive Symptomatik ihrerseits. Weiterhin erschwerend kämen die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit narzisstisch-dysthymen Anteilen hinzu. Es handle sich hier um ein Strukturdefizit im Sinne einer selbstunsicheren, ängstlichen Persönlichkeitsstruktur und dem Versuch, durch Perfektionismus und Leistungsbezogenheit die innerseelischen Defizite zu kompensieren.

Dr. F____ attestiert eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40%. Grundsätzlich sei eine leicht- bis mittelgradig depressive Episode nur mit einer 30%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verbunden. Bei der Explorandin liege aber eine Kombination mit einer Schmerzproblematik vor. Deswegen kommt die Gutachterin zum Schluss, dass bei der Explorandin eine 40%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für jegliche Tätigkeit begründet ist (IV-Akte 107 S. 69).

Die Beschwerdeführerin bemängelt die psychiatrische Komponente des von Dr. F____ bzw. Dr. E____ verfassten Gutachtens nicht. Hinweise dafür, dass der psychiatrischen Teilbegutachtung die Beweistauglichkeit abzusprechen wäre, bestehen nicht.

Vielmehr hebt die Versicherte hervor, dass dieses bidzisiplinäre Gutachten „vor allem bezüglich der Somatik nicht überzeugen kann (Beschwerde S. 4 Ziff. 12). Darauf ist nachfolgend einzugehen.

4.                

4.1.           Dr. E____ hat gemäss seinem rheumatologischen und schmerzmedizinischen Gutachten (IV-Akte 107 S. 22 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 107 S. 38) einen Befund an der linken Schulter erhoben (residuelle Periarthropathia humeroscapularis tendinotica links [ICD-10; M75] mit leichter Impingementsymptomatik). Er nennt in der Diagnose auch die diese Schulter betreffenden Eingriffs- bzw. Untersuchungstermine sowie deren Ergebnisse, und zwar eine am 7. November 2016 durchgeführte Schulterarthroskopie (mit partieller Synovektomie, Bizepstenotomie, subacromiale Dekompression und subacromiale Bursektomie, Acromioplastik, Osteophytenresektion Acromion und Clavicula, AG-Gelenksresektion) sowie ein Arthro-MRT der linken Schulter am 14. Dezember 2015 (Befunde: Bizepstendinopathie der langen Bizepssehne bis in den Anker reichend, kleine Partialruptur der Supraspinatussehne an der Unterfläche, subacromiales Impingement bei Acromionsporn, intakter Knorpelüberzug, intaktes anteriores und posteriores Labrum, intakte Rotatorenmanschette).

Sodann führt Dr. E____ unter den Befunden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insgesamt 14 Diagnosepunkte auf. Nebst einem (Punkt 1) Widespread Pain Syndrom/Fibromyalgie leichten Grades (ICD-10: M79.7), einem (Punkt 2) zervikovertebralen und zervikozephalen Schmerzsyndrom (IGD-10: M54.2, M53.0) und (Punkt 3) einem chronischen thorako-lumbovertebralen Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) nennt er (Punkt 6) eine Spreizfuss- und Hallux valgus-Operation links im Jahre 2007 (Metall- und Schraubenentfernung am Fuss links 2008) sowie (Punkt 10) einen Status nach Sigma-Resektion bei Rektumprolaps im Jahre 2011.

Dr. E____ hält zu Beginn und Verlauf der medizinisch begründbaren Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 107 S. 44), im Verlauf des Jahres 2015 und auch früher sei es immer wieder zu Arbeitsausfällen und Reduktionen aufgrund verschiedener Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates gekommen. Dominant seien die Nacken- bzw. Schulterbeschwerden sowie die Lendenwirbelsäulenbeschwerden gewesen. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden im Bereich der linken Schulter und des Nackens sei die Arbeitsaufgabe am 26. Oktober 2015 erfolgt. Die damalige Arbeitstätigkeit sei nicht mehr ausführbar gewesen, dies auch gemäss betreuendem Orthopäden und der Hausärztin. Bei Persistenz der Beschwerden, insbesondere der linken Schulter und Therapieresistenz sei am 7. November 2016 eine Schulteroperation links durchgeführt worden. Damit habe eine deutliche Beschwerdelinderung erreicht werden können. Dr. E____ hält fest, es habe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden können, jedoch sei dies aus bewegungsapparatmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar.

Dr. E____ erachtet eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und Verweisungstätigkeit, leicht bis intermittierend mittelschwer, unter Vermeidung von Traglasten und Tätigkeiten über der Brusthorizontalen über 5 kg links, als zu 100% zurnutbar. Die Belastbarkeit für die rechte obere Extremität sei nicht eingeschränkt. Dabei sei auf eine Wechselbelastung, stehend, gehend und sitzend zu achten. Es seien Zwangshaltungen zu vermeiden und eine freie Positionswahl bzw. die Möglichkeit zu Positionswechseln sei zu gewähren (IV-Akte 107 S. 44).

Auch die bisherige und angestammte Tätigkeit als Verkäuferin und auch Sachverkäuferin mit auch administrativer Tätigkeit als Rayonleiterin könne unter Vermeidung der aufgeführten Belastungen  zu 100% ausgeübt werden.

4.2.           Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Beschwerde auf eine Stellungnahme von Dr. G____, FMH Rheumatologie, vom 26. Juli 2018 zum rheumatologischen Teilgutachten (Beilage zur Eingabe vom 21. Januar 2019). Diese Stellungnahme nimmt Bezug auf den unter den Befunden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführten Diagnosepunkt Widespread Pain Syndrom/Fibromyalgie leichten Grades (ICD-10: M79.7).

Dr. G____ hält fest, die Versicherte beschreibe „sehr differenziert“ muskuläre Beschwerden im Nackenbereich bei klinisch festgestellter Kopfprotraktion mit Hyperkyphose im zervikothorakalen Übergang. Zudem bestünden interskapuläre Muskelschmerzen, immer wieder auch Dysfunktionen und symptomatische Fazettengelenke. Diesbezüglich seien 26 Infiltrationen an der HWS mit jeweils im Schnitt 1,5 Tage Wirkung erfolgt. Im Rahmen der von Dr. G____ durchgeführten Untersuchung beklage die Versicherte vor allem mechanische cervicovertebrale Nackenschmerzen und Schmerzen in beiden Daumen und dem Ringfinger der linken Hand. Typische ubiquitäre weichteilrheumatische Beschwerden würden nicht angegeben. Dr. G____ verneint mit Hinweis auf diese Darlegungen im Gegensatz zu Dr. E____ das Vorliegen einer Fibromyalgie. Weiter erwähnt Dr. G____, dass kürzlich eine Operation am Fuss erfolgt sei sowie, dass sich in der klinischen Untersuchung eine Schwellung im Carpometacarpalgelenk 1 gezeigt habe. Er ist der Meinung (Schreiben vom 26. Juli 2018 a.E.), die Versicherte leide aktuell an einer ausgeprägten Rhizarthrose. Ferner erwähnt er, es bestehe das Risiko einer Osteoporose; die Versicherte sei in letzter Zeit 6 cm kleiner geworden.

Die Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 7. Februar 2019 eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, sig. Dr. H____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin) vom 4. Februar 2019 ein. Der RAD hält fest, Dr. G____ erhebe lediglich einen Status betreffend Hände und Schultern, nicht jedoch einen Ganzkörperstatus, was jedoch Voraussetzung wäre, um die Frage nach einer Fibromyalgie korrekt beantworten zu können. Mit diesem Dokument vermag die Beschwerdeführerin somit die von Dr. E____ gestellte Diagnose einer Fibromyalgie nicht zu widerlegen. Der RAD verweist zudem auf „ACR Kriterien von 2010“, wonach die Fibromyalgie-Diagnostik-Scores erfüllt seien. Es besteht kein Anlass, diese medizinische Feststellung des RAD vorliegend zu hinterfragen. Weiter hält der RAD in Übereinstimmung mit den Akten fest, dass die von Dr. G____ erhobenen Befunde an den Händen und Schultern auch im Gutachten von Dr. E____ erhoben worden sind. Ferner verweist der RAD zutreffend darauf, dass auch die Fingergelenksarthrosen und der Spring-Finger IV links bereits im Gutachten von Dr. E____ Erwähnung finden. Schliesslich hat, wie der RAD richtig bemerkt, auch Dr. E____ eine Osteoporoseabklärung bzw. eine Osteoporoseprophylaxe bei repetitiver Glukokortikoidgabe empfohlen (IV-Akte 107 S. 44).

Insgesamt bildet der Bericht von Dr. G____ somit kein Indiz, um Zweifel am Gutachten von Dr. E____ zu wecken.

4.3.           Bereits in der Beschwerde, aber dann auch in dem mit Eingabe vom 5. Februar 2019 eingelegten Schreiben gleichen Datums weist die Beschwerdeführerin auf drei Punkte hin, die ihres Erachtens im Gutachten von Dr. E____ (noch) keine Berücksichtigung gefunden hätten.

4.3.1.  In der Beschwerde wird ausgeführt, es werde im Gutachten von Dr. E____ zwar eine Hallux-Operation im Jahre 2007 erwähnt. Der Gutachter übersehe jedoch, dass die Problematik erneut virulent geworden sei. Im Schreiben vom 5. Februar 2019 legt die Versicherte dar, es treffe nicht zu, dass erst im März 2018 eine ärztliche Konsultation stattgefunden habe. Die Versicherte trage schon lange orthopädische Einlagen und könne sicher seit langem keine längeren Spaziergänge unternehmen. Bei der Hallux-Valgus und Spreizfussoperation sei wegen vorliegender Arthrose auch das Gelenk versteift worden. Dies sei der Grund für die lange Nachbehandlungsdauer. Schmerzen beeinträchtigten das Gehen sehr, da der Fuss anschwelle. Zudem schmerze die Metallplatte, die operativ noch entfernt werden müsse. Ferner sollte auch am rechten Fuss eine Hallux-Operation durchgeführt werden (Hallux- Valgus, Spreizfuss und Versteifung des Gelenkes). Diese Operation stehe aus, da die Versicherte wegen Arthrose an den Händen nicht an Stöcken gehen könne.

Mit Eingabe vom 4. März 2019 reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. I____, [...], vom 14. Februar 2019 ein. Dr. I____ berichtet von der endgültigen Beurteilung des linken Fusses nach erfolgter MTP I-Arthrodese am 21. Juni 2018. Insgesamt gehe es „doch deutlich besser als vor der Operation“. Allerdings habe die Beschwerdeführerin nun schon bereits seit 2 Jahren immer wieder rezidivierende Beschwerden. Auch die Metallplatte würde ihr immer noch, vor allem beim Wetterwechsel, Schmerzen bereiten. Ausserdem habe die Versicherte grosse Probleme, in Schuhe hineinzukommen, weil das Gelenk nun nicht mehr beweglich sei. Insgesamt sei die Lebensqualität zwar besser als vor der Operation, jedoch immer noch deutlich reduziert. Der weitere Verlauf kann nach Einschätzung von Dr. I____ „derzeit“ noch nicht abgesehen werden

Zu diesen Vorbringen reicht die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 16. April 2019 die Stellungnahme des RAD vom 12. April 2019 ein. Der RAD hält fest,  notiert würden zwar die Klagen der Versicherten. Objektive Befunde würden im Bericht vom 21. Juni 2018 aber nicht angegeben, vielmehr werde von einem guten Operationsergebnis gesprochen. Auch dieser Bericht von Dr. I____ vom 14. Februar 2019 bildet darum keinen Anlass zu Zweifeln am Gutachten von Dr. E____.

Auch die weiteren Dokumente zu Beschwerden am Vorderfuss sind nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. E____ in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 1. Juli 2019 Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. I____ ein, wonach ab 21. Juni 2018 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bis 31. Oktober 2018 (Atteste vom 4. Juli und 12. September 2018) und dann wieder ab 23. Mai bis 21. Juli 2019 (Attest vom 20. Mai 2019) attestiert wird. Es liegt zwischen dem zweiten und dritten Attest ein Intervall von knapp 8 Monaten. Die ersten beiden Atteste lassen sich in Einklang mit der Einschätzung des RAD bringen, wonach nach einer Halluxoperation eine rund 3-monatige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit steht. Damit lässt sich eine Erhöhung der seit Februar 2018 fliessenden Viertelsrente nicht begründen.

4.3.2.  Die Versicherte verweist darauf, sie leide an einem rezidivierenden Rektumprolaps. Es sei diesbezüglich mit einem baldigen Eingriff zu rechnen (Beschwerde S. 3 Ziff. 7).

Im Schreiben vom 5. Februar 2019 verweist die Versicherte auf einen Bericht vom 24. Januar 2019 des [...] Spitals, Dr.  J____. Dr. J____ berichtete vom Ergebnis seiner Nachkontrolle rund zwei Monate nach einem Eingriff zur Behandlung des Rektumprolaps („lap. ventraler netzverstärkter Rektopexie nach D'Hoore bei Rezidiv-Rektumprolaps“). Der Versicherten gehe es „nach der Operation diesbezüglich sehr gut“. Sie beschreibe unter Einnahme von Metamucil ein- bis zweimal täglich unproblematischen Stuhlgang; ein Prolaps erfolge nicht mehr, es sei auch kein Pressen erforderlich. Es bestehe keine Stuhlinkontinenz wenngleich sich die Versicherte bei Stuhldrang noch auf die Toilette beeilen müsse. Die Versicherte sei nochmals für eine Beckenbodenphysiotherapie zur Kräftigung der Beckenbodenmuskulatur angemeldet worden. Auch im Falle eines normalen Heilungsverlaufs werde empfohlen, dass Patienten nach einer Rektopexie 3 Monate keine Lasten über 5kg heben oder tragen. Im erlernten Beruf der Versicherten verunmögliche dies eine Arbeitstätigkeit in dieser Zeit.

In der Stellungnahme vom 12. April 2019 legt der RAD hierzu dar, die Einschätzung von Dr. J____, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer der Beckenbodeninsuffizienz (3 Monate nach der Operation) keine Lasten über 5 kg bewegen dürfe, sei plausibel. Allerdings lasse sich der Beckenboden wieder auftrainieren und stärken, so dass das Belastungslimit von 5 kg keine dauerhaft bleibende Einschränkung darstelle. Der RAD hält dazu fest, er habe das im Gutachten Dr. E____ attestierte Verweisprofil qualitativ angepasst. Ab Januar 2018, d.h. ab dem Zeitpunkt, seit welchem Beschwerden aufgrund des Rektum-Reprolapses beklagt worden seien, seien nur noch leichte Tätigkeiten (statt wie bisher auch intermittierend mittelschwere Tätigkeiten) als zumutbar anzusehen. Für die Dauer des Heilungsprozesses nach der Operation sei eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100% auch in einer Verweistätigkeit zu berücksichtigen: 100% Arbeitsunfähigkeit vom 14. November 2018 bis 30. November 2018, danach sollte die Versicherte eine leichte Verweistätigkeit ohne Heben/Tragen über 5 kg, sitzend aus versicherungsmedizinischer Sicht wieder ausführen können.

Auch diese Äusserungen des RAD geben jedoch keinen Anlass, auf die Verfügung vom 29. August 2018 zurückzukommen. Gegenstand der Prüfung ist im vorliegenden Verfahren die Feststellung des Sachverhaltes, wie er zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 29. August 2018 vorlag. Hier modifiziert der RAD die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nun aber ganz offensichtlich bezogen auf einen später gelegenen Zeitpunkt. Ob damit bereits der Grund für eine Revision der Berentung gesetzt wäre, was eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers voraussetzt, mag hier offen bleiben. Jedenfalls ist diese Frage nicht vorliegend zu entscheiden, sondern wird – auf entsprechendes Gesuch der Versicherten - Gegenstand einer entsprechenden revisionsrechtlichen Abklärung zu bilden haben.

4.3.3.  Im Schreiben vom 5. Februar 2019 erwähnt die Versicherte schliesslich eine ausgeprägte aktivierte Rhizarthrose (Arthrose des Daumensattelgelenks) mit zusätzlichen Tendosynovitis der abductor pollicis longus Sehne, rechts (vgl. Bericht Dr. G____ vom 12. Februar 2019, Beilage zur Eingabe vom 4. März 2019). Auch an der linken Hand seien entsprechende Befunde symptomatisch. Mit der Eingabe vom 4. März 2019 reicht die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. G____ vom 20. Februar 2019 ein, der sich u.a. auch zu den Beschwerden an den Fingern äussert.

In der Stellungnahme des RAD vom 12. April 2019 wird hierzu dargelegt, die Diagnose einer aktivierten Rhizarthrose links sei erstmals von Dr. G____ am 26. Juli 2018 rapportiert worden, dies einzig basierend auf seiner augenscheinlichen Beobachtung einer Schwellung im Bereich des Daumensattelgelenkes links. Dr. G____ sei davon ausgegangen, dass diese Schwellung durch Überlastung bei Stockentlastung nach der Vorfussoperation rechts vom 21. Juni 2018 getriggert worden sei. Diesbezüglich habe Dr. G____ Ergotherapie verordnet (vgl. auch Bericht vom 20. Februar 2019). Der RAD hält fest, dass selbst wenn tatsächlich radiologisch eine Rhizarthrose vorliegen sollte, diese klinisch nicht zwingendermassen symptomatisch werde. Selbst wenn es so wäre, so gebe es heute diesbezüglich adäquate Behandlungsmöglichkeiten, welche bisher von der Versicherten nicht ausgeschöpft worden seien. Zum anderen dürfte die Versicherte gemäss den Darlegungen des RAD dennoch gesamthaft betrachtet (d.h. rheumatologisch-psychiatrisch) von versicherungsmedizinischen Standpunkt aus eine leichte, überwiegend sitzende Verweistätigkeit (z.B. eine Überwachungstätigkeit ohne manuelle Belastungen) zu 60% (wie gutachterlich abgeklärt) ausüben können, da die psychiatrisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (bei anhaltender Schmerzstörung und verminderten innerpsychischen Ressourcen aufgrund narzisstisch-dysthymen Persönlichkeitszügen) die somatisch begründbaren Einschränkungen deutlich überwiege.

Diese Ausführungen des RAD leuchten ein. Entscheidend ist zudem, dass der Auslöser der Aktivierung einer Rhizarthrose nach Einschätzung auch des behandelnden Facharztes ein Vorgang Ende Juni 2018 (Hallux-Operation) war, der zeitlich sehr nahe beim Erlass der Verfügung vom 29. August 2018 lag. Für dieses Zeitintervall von rund 2 Monaten liesse sich zweifellos keine beweisrechtlich erhärtete Annahme begründen, dass dieser Schaden am Daumensattelgelenk dauerhaft wäre, um eine Rentenerhöhung bewirken zu können. Es ist immerhin nur schon auf Art. 88a Abs. 2 IVV zu verweisen, wonach eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (erst) zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Nur schon dieses zeitliche Element wäre vorliegend nicht erfüllt, um zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung eine Erhöhung der Invalidenrente auszulösen.

Ein der Eingabe vom 13. Mai 2019 beigelegter Arztbericht von Dr. J____ vom 30. April 2019 diagnostiziert weitere Befunde an den Fingern der rechten bzw. linken Hand. Die Beschwerdegegnerin legt dazu in der Eingabe vom 7. Juni 2019 zutreffend dar, dass es sich um nach Erlass der Verfügung aufgetretene Beschwerden handelt. Auch hier gilt es auf den Grundsatz hinzuweisen, dass vorliegend nur der Sachverhalt der Prüfung zugänglich ist, wie er sich zur Zeit des Verfügungserlasses am 29. August 2018 präsentiert hatte.

5.                

Die Versicherte bringt nach dem Dargelegten nichts vor, was Zweifel an der Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens von Dr. F____ bzw. Dr. E____ nähren könnte. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht darauf abgestellt.

In arithmetischer Hinsicht wird die für die Berentung ab Februar 2018 massgebliche Invaliditätsschätzung entsprechen die Einkommensvergleichsmethode nicht beanstandet. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, von dieser Schätzung abzugehen.

Zusammenfasend ist die Beschwerde abzuweisen.

6.                

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. 

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 

 

 

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: