|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 11. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.16
Verfügungen vom 8. Dezember 2017 und vom 13. Dezember 2017
Zu klärende Diskrepanz zwischen dem Gutachten und dem Ergebnis eines Belastbarkeitstrainings im Revisionsverfahren
Tatsachen
I.
a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt seit April 1997 als „Betriebsarbeiter C Gipserei“ bei der C____ AG, [...] (Fragebogen Arbeitgeber vom 4. Dezember 2001, Akte 6 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]; die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Firma erfolgte in einem Schreiben vom 29. Oktober 2002 per 31. Dezember 2002, IV-Akte 22). Am 14. November 2001 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen.
b) Nachdem ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. D____ und Dr. E____ der Psychiatrischen Poliklinik [...] vom 15. Mai 2002 (IV-Akte 9) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben hatte, sprach ihm die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen zu (vgl. z.B. Mitteilung vom 6. August 2002, IV-Akte 11, sowie Verfügungen vom 17. Dezember 2002 und vom 6. Januar 2003, IV-Akten 24, 27 und 28). Nach dem Abbruch der Massnahmen (vgl. Schlussbericht des F____ [...] vom 10. Februar 2003, IV-Akte 31), gab die Beschwerdegegnerin eine erneute psychiatrische Begutachtung in Auftrag. In ihrem psychiatrischen Gutachten vom 12. Februar 2004 kamen Prof. Dr. D____ und Dr. E____ der Psychiatrischen Poliklinik (IV-Akte 39) zum Schluss, der Beschwerdeführer sei derzeit zu 40% arbeitsfähig. Im Wesentlichen gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 8. Oktober 2004 ab dem 1. Mai 2002 eine Viertelsrente und ab dem 1. Mai 2004 eine Dreiviertelsrente zu (IV-Akte 47).
c) In drei, in den Jahren 2005, 2008 und 2011 eingeleiteten, Revisionsverfahren wurde die Dreiviertelsrente jeweils mit Mitteilung bestätigt (vgl. Mitteilungen vom 1. Juni 2006, vom 17. November 2008 und vom 22. Mai 2012, IV-Akten 60, 67 und 76).
d) Im Mai 2015 leitete die Beschwerdegegnerin ein erneutes Revisionsverfahren ein (Formular „Revision der Invalidenrente“ vom 26. Mai 2015, IV-Akte 80). Im Rahmen dessen liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer von Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinscher Gutachter SIM, und Dr. H____, FMH Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) begutachten. Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsgipser nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei er jedoch zu höchstens 20% eingeschränkt (vgl. Konsensbeurteilung im psychiatrischen Gutachten vom 20. Mai 2016, IV-Akte 94, S. 22).
e) In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen und sprach dem Beschwerdeführer ein, vom 16. Januar 2017 bis zum 14. April 2017 dauerndes, Belastbarkeitstraining zu (Mitteilung Kostengutsprache vom 17. Januar 2017, IV-Akte 105). Diese Massnahme wurde am 5. April 2017 per sofort abgebrochen (Protokoll des Standortgesprächs vom 5. April 2017, IV-Akte 120). Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, seine Invalidenrente einzustellen, da er nunmehr einen Invaliditätsgrad von 21% aufweise (IV-Akte 129). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 1. November 2017 Einwand erheben. Zugleich beantragte er die unentgeltliche Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren (IV-Akte 133). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab und mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 hielt sie an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 145).
II.
a) Mit Beschwerde vom 29. Januar 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2017 aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer auch nach dem 31. Januar 2018 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60% eine Dreiviertelsrente zu entrichten.
3. Es sei der Beschwerde bezüglich der Verfügung vom 13. Dezember 2017 die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer auch nach dem 1. Februar 2018 bis auf weiteres die bestehende Dreiviertelsrente zu bezahlen.
4. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit B____, zu erteilen.
5. Es seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten bezüglich der beiden Beschwerden der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Es sei dem Beschwerdeführer für die Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung für die Gerichtskosten und die Anwaltskosten zu bewilligen.
b) Mit einer Eingabe vom 15. Februar 2018 reicht der Beschwerdeführer Kostenerlassunterlagen ein.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm vom Instruktionsrichter gesetzten Frist bis zum 9. April 2018 keine Replik ein. Daraufhin schliesst der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Mai 2018 und verfügt, dass der Fall ohne Parteiverhandlung der Kammer zur Beurteilung vorgelegt wird.
e) In einem Schreiben vom 22. Mai 2018 beantragt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, es sei die Verfügung vom 16. Mai 2018 (recte: 15. Mai 2018) aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zu setzen, um eine Replik einreichen zu können.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. Juni 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
IV.
In einer begründeten Verfügung vom 25. Juni 2018 lehnt der vorsitzende Präsident und Instruktionsrichter in diesem Fall die nachträgliche Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik ab.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Beschwerde zugleich die Verfügung vom 8. Dezember 2017 betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren und die Verfügung vom 13. Dezember 2017 betreffend die Einstellung der Invalidenrente des Beschwerdeführers an. Angesichts der Identität der Parteien und dem sachlichen Zusammenhang der Verfügungen wird ‑ zugunsten der Verfahrensökonomie ‑ die Rechtmässigkeit beider Verfügungen vom Gericht in einem einzigen Verfahren beurteilt.
3.2.2 Gemäss den im Rahmen der 6. IV-Revision im IVG eingefügten lit. a SchlBest. IVG sind Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innert drei Jahren ab Inkrafttreten zu überprüfen. Sofern die Voraussetzungen von Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Revision an drei Voraussetzungen geknüpft (BGE 139 547, 568 f. E. 10):
a) Die Rentenzusprache erfolgte aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 139 V 547, 568 f. E. 10.1.1). Liegen sowohl klare als auch unklare Beschwerden in Kombination vor, steht dies der Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG nicht entgegen. Diese Bestimmung ist anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren“ Beschwerden - sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen - auseinandergehalten werden können (BGE 140 V 197, 200 E. 6.2.3 und Urteil 9C_653/2014 vom 6. März 2015 E. 3.1).
b) Auch im Revisionszeitpunkt muss ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegen, um die Rente herabsetzen oder aufheben zu können, bzw. es muss sichergestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert hat und neben den nicht objektivierbaren Störungen nun nicht eine klare Diagnose gestellt werden kann (BGE 139 V 547, 569 E. 10.1.2).
c) Es muss eine Prüfung der Standardindikatoren für die Beurteilung ätiologisch unklarer Beschwerdebilder erfolgt sein (vgl. BGE 139 V 547, 568 f. E. 10.1.3, in welchem das Bundesgericht noch die Prüfung der „Foerster-Kriterien“ voraussetzte, diese wurden jedoch mit BGE 141 V 281 durch die Standardindikatoren abgelöst).
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 sowie Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 107 V 17, 20 E. 2b).
Dr. H____ stellte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 19. Mai 2016 folgende Diagnosen (IV-Akte 95, S. 9 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung links
- Mediane Diskusprotrusion LWK3/4 und LWK4/5 und mediane Diskushernie LWK5/S1 gemäss CT der LWS vom 12.04.2001
- Röntgenbilder der LWS vom 06.04.2016 mit Chondrose LWK5/S1 und flachbogiger rechtskonvexer Skoliose
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
2. Ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit positiven Waddel-Zeichen, pseudoneurologischen senso-motorischen Ausfällen, variablen Bewegungsausmassen peripherer Gelenke und deutlicher Selbstlimitierung, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend
3. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits
4. Beginnender Hallux valgus beidseits
Bezogen auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter Dr. H____ fest, dem Beschwerdeführer seien seit Mai 2001 und weiterhin körperlich schwere Arbeiten sowie Tätigkeiten mit spezifischer Belastung der Lendenwirbelsäule nicht mehr zumutbar (IV-Akte 95, S. 12). Eine körperlich leichte bis mittelschwere und rückenadaptierte Tätigkeit sei ihm jedoch weiterhin und in guter Korrelation mit der Aktenlage uneingeschränkt ‑ für 8.5 Stunden pro Tag im Sinne eines Pensums von 100% ‑ zumutbar (IV-Akte 95, S. 14).
In der Konsensbeurteilung vom 19. Mai 2016 (psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 94, S. 22) erklärten die beiden Gutachter gemeinsam, aus rein rheumatologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer weiterhin körperlich leichte bis mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Nicht mehr zumutbar sei hingegen die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsgipser. Darüber hinaus könne als gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden.
Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Auf diese ist im Folgenden einzugehen.
4.3.2 Es ist unumstritten, dass sich die Diagnosen bzw. die Befunde von Dr. K____ (Bericht vom 15. Juli 2015, IV-Akte 83, S. 1) und dem Gutachter Dr. H____ (vgl. E. 4.1.) nicht entscheidend unterscheiden. Dies entspricht der Aussage von Dr. H____, es bestünden keine relevanten divergierenden Diagnosen in den Vorakten (IV-Akte 95, S. 14).
Dr. K____ hielt fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Aus rein rheumatologischer Sicht hielt er die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers für nicht mehr zumutbar. Eine leichte rückenadaptierte Verweistätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselstellung, ohne Heben, Ziehen oder Stossen von schweren Lasten, ohne repetitives Bücken und möglichst in witterungsgeschützter Umgebung erachtete er als dem Beschwerdeführer während acht Stunden täglich zumutbar ‑ ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit. Zudem wies Dr. K____ darauf hin, dass vor allem das psychische Leiden invaliditätsbegründend sei (IV-Akte 83, S. 4).
Der Hauptunterschied zwischen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. H____ und von Dr. K____ tatsächlich, dass Dr. H____ im Gegensatz zu Dr. K____ davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer auch mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten möglich seien (vgl. E. 4.1. sowie IV-Akte 95, S. 12). Der Formularbericht von Dr. K____ enthält in erster Linie Feststellungen. Er ist wesentlich knapper als das Gutachten und enthält keine eigentliche Begründung der Diagnosen und der Arbeitsfähigkeit. Schon daher ist er nicht geeignet das ausführlichere rheumatologische Gutachten in Zweifel zu ziehen.
4.4.2 Was zunächst die Abweichung von Dr. G____ Beurteilung von den früheren Gutachtern und den behandelnden Ärzten betrifft, so stellt dies allein kein Beweis dar, dass das Gutachten fehlerhaft ist (vgl. dazu auch die Ausführungen unter E. 3.4.). Dr. G____ hat die Befunde klar und nachvollziehbar zusammengefasst (IV-Akte 94, S. 11 f.) und sich im Rahmen seiner Beurteilung ausführlich zu diesen geäussert (IV-Akte 94, S. 14 ff.). Anschliessend hat er zu den früheren ärztlichen Berichten Stellung genommen. Dies gilt namentlich auch für den Bericht von Dr. N____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und M.Sc. M____ vom 19. Juli 2015 (IV-Akte 85). Dieser Bericht ist knappe zwei Seiten lang und eher formularartig aufgebaut. Zudem ist er eher knapp gehalten (in einzelnen Worten oder wenigen Sätzen wird eine gestellte Frage beantwortet). Dr. G____ hat sich mit den sich darin befindlichen Informationen auseinandergesetzt. Es ist nicht zu beanstanden, dass er mangels Beschreibung der Befunde im Bericht von Dr. N____ und dem Psychologen M.Sc. M____ feststellte, es könne keine (weitergehende) Stellungnahme zu dem Bericht erfolgen (IV-Akte 94, S. 18). Im Übrigen wird aus dem psychiatrischen Teilgutachten deutlich, dass Dr. G____ ‑ im Vergleich zu den früheren Gutachtern und den früheren Arztberichten ‑ von einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausging. Insofern kann die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens nicht allein deswegen in Frage gestellt werden, weil in keinem anderen medizinischen Bericht eine depressive Störung leichtgradiger Episode festgestellt hat.
4.4.3 Was die Frage der Aktualität des psychiatrischen Teilgutachtens betrifft, so trifft es zu, dass der behandelnde Dr. L____ in seinem Bericht vom 16. August 2017 (IV-Akte 126) nebst einem chronisch progredienten lumbovertebralen Syndrom und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auch eine andauernde depressive Störung, mit aktuell mittelgradiger depressiver Episode diagnostizierte. Damit wich Dr. L____ insbesondere hinsichtlich der depressiven Störung von der Beurteilung des Gutachters ab. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag diese abweichende Diagnose des behandelnden Psychiaters allein nicht ohne weiteres Zweifel am Gutachten hervorzurufen. Zu beachten ist dabei, dass der RAD im Bericht vom 4. Oktober 2017 erklärte, Dr. L____ habe im erwähnten Bericht keine plötzliche Verschlechterung beschrieben, sondern einen seit geraumer Zeit unveränderten Zustand (IV-Akte 128, S. 6). Wie sich aus der folgenden Erwägung ergibt, kann das Gericht die Fragen, ob die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Dezember 2017 zu Recht auf das Gutachten von Dr. G____ abgestellt hat und ob sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingestellt hat, derzeit nicht abschliessend beantworten. Daher muss im Moment offen bleiben, ob der RAD den Bericht von Dr. L____ zu Recht nicht als Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung sah.
4.4.4 Wie bereits unter E. 3.4. erwähnt, sind bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit auch allfällige berufliche Abklärungen zu berücksichtigen. Vorliegend fand nach der bidisziplinären Begutachtung durch Dr. G____ und Dr. H____ ein Belastbarkeitstraining statt. Dieses begann am 16. Januar 2017 und wurde am 5. April 2017 vorzeitig abgebrochen (vgl. Tatsachen I.e). Im Bericht dieser Massnahme vom 11. April 2017 fällt zunächst auf, dass berichtet wurde, der Beschwerdeführer habe sich seit Beginn der Massnahme stark überfordert gezeigt. Er habe sich regelmässig während der Anwesenheitszeit heftig übergeben müssen und starke Würgereflexe gezeigt. Deshalb habe die geplante Steigerung des Pensums nicht umgesetzt werden können. Er habe zudem innerhalb der Anwesenheitsstunden vermehrt Pausen benötigt, weil er nach eigenen Angaben erschöpft gewesen sei. Die Arbeitsunterbrüche hätten jeweils 30 Minuten gedauert. Er habe über starke Magen- und Rückenprobleme geklagt, vermehrt Selbstgespräche geführt und die Betreuungspersonen am Arbeitsplatz mit Ärzten verwechselt. Regelmässige eintägige krankheitsbedingte Absenzen habe er mit Kopfschmerzen und Herzrasen begründet. Der Beschwerdeführer habe es abgelehnt, die Massnahme zu beenden. Er habe erklärt, dass er durchhalten müsse. Hinsichtlich der Zielvorgaben habe er sich immer bereit gezeigt, alle Anforderungen erfüllen zu wollen (IV-Akte 122, S. 4). Die Ziele des Belastbarkeitstrainings wurden von der Durchführungsstelle alle als nicht erfüllt gewertet. Insbesondere habe keine stabile 50%ige Präsenz generiert werden können. Als Gründe für die Leistungsminderung wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe über starke Schmerzen im Schulter-, Nacken- und Rückenbereich geklagt und erklärt, sich depressiv zu fühlen. Während des Standortgesprächs am 5. April 2017 habe er angegeben, sein Zustand habe sich während der Zeit des Belastbarkeitstrainings verschlimmert. Aufgrund der aufgeführten Feststellungen kam die Durchführungsstelle zum Schluss, sie sehe aktuell keine Vermittelbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt. Auch eine Weiterführung der Massnahme erachtete sie nicht als zielführend, da der Beschwerdeführer erklärt habe, in absehbarer Zeit keine Verbesserung seines Gesundheitszustands generieren zu können (IV-Akte 122, S. 5).
Die Diskrepanz zwischen den Feststellungen im Rahmen des Belastbarkeitstrainings (keine stabile 50%ige Präsenz) und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter (80%ige Arbeitstätigkeit zumutbar; vgl. E. 4.1.) ist beachtlich. Der RAD wurde mit dem Abschlussbericht der Massnahme konfrontiert. Er führte dazu aus, aus medizinischer Sicht sei nicht nachvollziehbar, weshalb Kopfschmerzen und Herzrasen wiederholte ganztägige Absenzen begründen sollten. Auch erklärten die im Gutachten der Dres. G____ und H____ gestellten Diagnosen nicht, weshalb sich der Beschwerdeführer teilweise in dunkle Räumlichkeiten zurückziehen oder andernorts ruhige Ecken aufsuchen müsste. Das gezeigte Verhalten sei medizinisch nicht begründbar, sondern invaliditätsfremd. Als solche nannte er die inzwischen rund 16 Jahre dauernde Arbeitskarenz und die ‑ trotz initial bekundeter Mitwirkungsbereitschaft ‑ bereits bei vergleichsweise moderaten Leistungsanforderungen einsetzende erhöhte subjektive Behinderungseinschätzung (Bericht vom 4. Oktober 2017, IV-Akte 128, S. 5).
Die diesbezügliche Stellungnahme des RAD ist sehr kurz. Ausserdem hielt der RAD vor allem fest, dass das festgestellte Verhalten nicht mit den von den Gutachtern gestellten Diagnosen zusammen passe und diese daher invaliditätsfremd sei. Eine vertiefte Auseinandersetzung damit fand nicht statt. Beispielsweise äusserte sich der RAD nicht dazu, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder habe übergeben müssen, oder dass er Selbstgespräche geführt und mit den Zähnen geknirscht habe. Auch mit den detaillierten Beurteilungen der Arbeit, der körperlichen Fähigkeiten, der Arbeitsdauer, der Motorik, der Psyche etc. durch die Durchführungsstelle (vgl. IV-Akte 122, S. 7 ff.) setzte er sich nicht auseinander. Dort fällt beispielsweise auf, dass die Konzentration und Aufmerksamkeit als mangelhaft bis ungenügend eingestuft wurden, auch das Durchhaltevermögen, die psychische Belastbarkeit und die emotionale Stabilität wurden als mangelhaft bis ungenügend bzw. ganz ungenügend beurteilt. Die Motivation hingegen wurde ‑ wie auch weitere Aspekte im Bereich der Selbstkompetenz ‑ als genügend gewertet. Die Beurteilung der Diskrepanz zwischen Massnahmenbericht und Gutachten erfolgte durch den RAD nur sehr punktuell. Insbesondere aufgrund der grossen Diskrepanz wäre jedoch eine vertieftere medizinische Auseinandersetzung damit notwendig, die sich nicht auf wenige einzelne Punkte des Berichts beschränkt. Da diese Diskrepanz derzeit noch nicht in nachvollziehbarer Weise geklärt ist, kann das Gericht nicht abschliessend darüber urteilen, ob das Gutachten zum Zeitpunkt der Verfügung immer noch Geltung hatte, oder ob sich der Gesundheitszustand zwischen dessen Erstellung im Mai 2016 und dem Erlass der Verfügung im Dezember 2017 verändert hat.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der betroffenen Person liegen, denkbar (BGE 125 V 32, 35 E. 4b). Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1, Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.).
6.2.2. Vorliegend umstritten ist in erster Linie die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 141 III 369, 371 E. 4.1 und BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung (BGE 124 I 1, 2 E. 2a, BGE 120 Ia 179, 181 E. 3a, Urteile des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1, 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 6.1). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist der das Gesuch stellenden Person unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Praxisgemäss darf bei ungenügendem Einkommen ein Vermögen von etwa CHF 25‘000.-- als Notgroschen gelten.
Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 6.2 mit Hinweisen).
Der Wert der Liegenschaft übersteigt den zu belassenden Notgroschen (vgl. E. 6.2.2) bei weitem. Es war dem Beschwerdeführer daher zumutbar, im Notfall in einer der unter E. 6.2.2 erwähnten Arten auf die Liegenschaft zurückzugreifen um die Kosten seiner Rechtsvertretung zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2017 wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen