Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____

   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.170

Verfügung vom 28. August 2018

Neuanmeldung; Administrativgutachten und ergänzende Erläuterungen beweiskräftig; beim Einkommensvergleich ist beim Invalideneinkommen nicht auf tatsächlich erzieltes Einkommen, sondern auf LSE abzustellen.

 

 

 

 

 


 

Tatsachen

I.        

a.) Der 1974 geborene Beschwerdeführer hatte in den Jahren 1995 bis 1997 verschiedene Unfälle erlitten (IV-Akte 151.12, S. 9). Für die Unfallfolgen des Autounfalles vom 29. Juni 2000, anlässlich dessen sich der Beschwerdeführer Kontusionen der Wirbelsäule sowie des Schädels mit einer milden traumatischen Hirnverletzung sowie eine Distorsion des AC-Gelenkes zugezogen hatte (IV-Akten 7, S. 57 und 27.2, S. 27-31), richtet die Suva als zuständiger Unfallversicherer eine Invalidenrente ausgehend von einer Erwerbseinbusse in Höhe von 14% aus (vgl. IV-Akten 45 und 119).

Am 12. April 2010, 26. November 2012 und 29. August 2014 verunfallte der Beschwerdeführer erneut und zog sich dabei Thorax- und HWS-Kontusionen, eine Sternumfraktur (IV-Akte 60.54), Brust- Schulter- und Rückenverletzungen (IV-Akten 80 und 121) sowie Verletzungen an der linken Hand zu (IV-Akte 116). In diesem Zusammenhang erbrachte die Suva als zuständige Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen für die Unfälle vom 12. April 2010 (IV-Akte 60.23) und 26. November 2012 (IV-Akte 121). Für die Folgen des Unfalles vom 29. August 2014 verneinte sie eine Leistungspflicht (IV-Akte 125).

Am 1. Januar 2016 kam es zu einem weiteren Autounfall. Dabei erlitt der Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion, BWK-Deckplattenimpressionsfraktur, eine Sternum Querfraktur sowie Rippenfrakturen (IV-Akte 144.61, S. 5). Die Suva erbrachte in der Folge wiederum die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 1. März 2017 stellte die Suva die Versicherungsleistungen mangels adäquater Unfallfolgen ein (IV-Akte 164.5).

b.) Zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung hatte sich der Beschwerdeführer am 11. Mai 2001 erstmals angemeldet (IV-Akte 1). Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen, wobei unter anderem die Akten der Unfallversicherung zum Verfahren beigezogen wurden (vgl. u.a. IV-Akten 7 und 30), hatte die IV-Stelle Bern bei einem Invaliditätsgrad von 27% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl. Verfügung vom 19. März 2004; IV-Akte 49).

Am 23. Februar 2011 meldete sich der Beschwerdeführer unter dem Hinweis auf Rücken-, Schulter- Kopf-, Nacken- und Brustschmerzen erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 56). Die IV-Stelle Basel-Stadt nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 71 und 76) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2013 eine befristete halbe Rente vom 1. September 2011 bis 31. Januar 2012 zu. Ab 1. Februar 2012 verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25% einen weiterbestehenden Rentenanspruch (IV-Akte 87). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. August 2013 (IV-Akte 90) trat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 11. September 2013 nicht ein (IV-Akte 98).

Am 3. Juni 2014 erfolgte unter dem Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine erneute IV-Anmeldung (IV-Akte 109). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, zog die Akten der Unfallversicherung zum Verfahren bei (vgl. u.a. IV-Akten 115, 118, 120, 121 und 144) und beauftragte Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D____, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie (vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 16. Juni 2016, IV-Akte 151.9). Im Weiteren nahm die IV-Stelle weitere Unterlagen der Unfallversicherung zu den Akten (IV-Akten 151, 153 und 164). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD; IV-Akte 165) holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab 5. Juli 2013 bei den vorerwähnten Experten ein (vgl. Stellungnahme vom 9. Mai 2017, IV-Akte 171). Gestützt auf diese Unterlagen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. August 2017 an, der Beschwerdeführer habe ab Dezember 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze Rente, ab April 2015 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 34% kein Rentenanspruch mehr, ab April 2016 habe der Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von wiederum 100% Anspruch auf eine ganze Rente. Ab September 2016 verneinte die IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0% einen weiterbestehenden Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 178). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 18. September 2017 (IV-Akte 180) und ergänzender Begründung vom 26. Oktober 2017 (IV-Akte 182). Dazu liess sich der RAD am 31. Oktober 2017 vernehmen (IV-Akte 185). Am 16. Januar 2018 und 12. April 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein (IV-Akten 188 und 191). Nachdem der RAD am 20. April 2018 zu den Arztberichten Stellung genommen hatte (IV-Akte 193), erliess die IV-Stelle am 28. August 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 201).

II.       

Mit Beschwerde vom 28. September 2018 wird beantragt, die Verfügung der IV-Stelle vom 28. August 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab 1. Dezember 2014 eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache in psychiatrischer und rheumatologischer Hinsicht erneut abzuklären und zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____, [...] ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 18. Januar 2019 und Duplik vom 19. Februar 2019 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Advokat B____.

IV.     

Am 29. Mai 2019 findet vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Vertreter, Advokat B____, substituiert durch Advokatin E____, sowie des Vertreters der IV-Stelle, F____, die mündliche Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer ist befragt worden. Anschliessend kommen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.

V.      

Anlässlich der Urteilsberatung vom 29. Mai 2019 wird das Verfahren ausgestellt und die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei den Gutachtern angeordnet. Die Parteien erhalten die Gelegenheit, zu den Erläuterungsfragen Stellung zu nehmen (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 16. August 2019). Mit Eingaben vom 4. September 2019 und 5. September 2019 äussern sich die Parteien dazu (vgl. Gerichtsakten G 03 und 04).

VI.     

Am 15. Februar 2020 ist beim Gericht eine ergänzende Erläuterung des Gutachtens vom 16. Juni 2016 des rheumatologischen Experten Dr. D____ (Gerichtsakte G 10) zu den Erläuterungsfragen des Gerichts vom 16. Oktober 2019 (Gerichtsakte G 07) eingegangen.

Die IV-Stelle liess sich dazu mit Eingabe vom 18. März 2020 vernehmen. Darin beantragt sie insofern eine teilweise Gutheissung der Beschwerde, als die ganze Rente bis 31. Januar 2017 auszurichten sei (Gerichtsakte G 12 und G 13).

Der Beschwerdeführer äussert sich zur ergänzenden Erläuterung von Dr. D____ mit Eingabe vom 20. März 2020 und hält dabei sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (Gerichtsakte G 14).

VII.   

Am 11. Mai 2020 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.  

2.                

2.1.          Die IV-Stelle spricht dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung ab Dezember 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente, ab April 2015 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 34% keine Invalidenrente, ab April 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente und ab September 2016 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0% keine Rente mehr zu. Sie stellt in medizinischer Hinsicht fest, dass im Vergleich zur Verfügung vom 5. Juli 2013, in welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 25% abgelehnt wurde, eine gesundheitliche Verschlechterung seit Juni 2013 eingetreten sei. Sechs Monate nach Einreichen des Gesuchs im Dezember 2014 habe der Beschwerdeführer jegliche Tätigkeiten nicht mehr ausüben können. Ab 16. Januar 2015 habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Taxifahrer im Teilzeitpensum wiederaufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig gewesen. Infolge eines Autounfalles vom 1. Januar 2016 habe wieder in jeglicher Tätigkeit eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestanden. Aufgrund der spezialärztlichen Beurteilung der G____ vom 21. Juni 2016 sei dem Beschwerdeführer ab 22. Juni 2016 in jeglicher leidensangepassten Tätigkeit ein Pensum von 75% zumutbar gewesen. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle verschiedene Einkommensvergleiche vorgenommen. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades hat sie beim Invalideneinkommen auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, abgestellt und aufgrund des eingeschränkten Arbeitspensums einen leidensbedingten Abzug von 5-10% gewährt (vgl. IV-Akte 203).

Mit Eingabe vom 18. März 2020 gibt die IV-Stelle an, auf die ergänzenden Erläuterungen des Experten Dr. D____ vom 15. Februar 2020 könne abgestellt werden. Es sei von einer schrittweisen Steigerung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ab Anfang Juli 2016 bis 31. August 2016 um 25% und vom 1. September 2016 bis 31. Oktober 2016 um weitere 25% bis zum Erreichen einer maximal zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75% ab Anfang November 2016 auszugehen. Unter Berücksichtigung der gesetzesmässigen dreimonatigen Übergangsfrist werde in Änderung des Rechtsbegehrens eine teilweise Gutheissung der Beschwerde insofern beantragt, als die ganze Rente bis 31. Januar 2017 auszurichten sei. Ab Februar 2017 bestehe bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0% kein Anspruch auf Rentenleistungen mehr (Eingabe vom 18. März 2020, Gerichtsakte 12).

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt indes vor, es sei unstreitig, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Juni 2013 verschlechtert habe und er zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb zu Recht eine ganze Invalidenrente ab Dezember 2014 zugesprochen worden sei. Im Januar 2015 habe der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit zwar wiederaufnehmen können, es sei ihm jedoch keineswegs ein halbtägiges Pensum in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar gewesen. Vielmehr würden die echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse lediglich eine 30%ige Arbeitsfähigkeit belegen. Dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2016 einen Autounfall erlitten habe und sich eine HWS-Distorsion und BWK-Deckplattenimpressionsfraktur, eine Sternum Querfraktur sowie Rippenfrakturen zugezogen hatte, sei sodann ebenfalls unbestritten. Auch dass er im Anschluss daran zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle sei der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig. Dies sei anlässlich des ambulanten Assessments vom 21. Juni 2016 in der G____ ausdrücklich festgehalten worden. Sodann sei anlässlich der Begutachtung vom 16. Juni 2016 bei Dres. C____ und D____ festgehalten worden, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Unfallfolgen und der damit einhergehenden körperlichen Problematik vollumfänglich und in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig. In erwerblicher Hinsicht stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, zur Berechnung des Invalideneinkommens sei auf das tatsächlich generierte Einkommen als Taxifahrer abzustellen. Ausgehend von einem 30%-Pensum und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15% aufgrund des niedrigen Pensums lasse sich das Invalideneinkommen mit Fr. 11'628.-- beziffern. Dies ergebe verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 45'600.-- ein Invaliditätsgrad von rund 74%. Damit habe der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Beschwerde vom 28. September 2018 und Replik vom 18. Januar 2019).

Mit Stellungnahme vom 20. März 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, die ergänzenden Erläuterungen des rheumatologischen Experten Dr. D____ vom 15. Februar 2020 könnten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beigezogen werden. Die diversen Un- und Rückfälle hätten jeweils Narben, vor allem auch psychischer Natur hinterlassen. Nichtsdestotrotz sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis heute nicht in seiner Gesamtheit begutachtet, sondern nur der Einzelfall geprüft worden. Unter diesen Umständen sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Selbst die Gutachter hielten in den ergänzenden Erläuterungen vom 15. Februar 2020 fest, dass bis zum jetzigen Zeitpunkt die von ihnen empfohlene SPECT-CT-Untersuchung nicht durchgeführt worden sei. Weshalb die Gutachter anlässlich der Erläuterungen des Gutachtens vom 15. Februar 2020 ohne die durch sie empfohlenen Abklärungen retrospektiv von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgingen, sei weder schlüssig noch ausreichend begründet. Gerade die Gesamtschau der Unfälle, Rückfälle und Einschränkungen führten indes zu der nach wie vor bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Stellungnahme vom 20. März 2020, Gerichtsakte G 14).

2.3.          Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom 28. August 2018 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Obwohl ein materieller Entscheid über eine Neuanmeldung nicht identisch mit einer Rentenrevision ist, werden Neuanmeldung und Rentenrevision von der Praxis als „ähnliche Rechtsinstitute, insoweit beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen“ (BGE 133 V 111 E. 5.2) bezeichnet und behandelt. Für die Bejahung eines Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verlangt (BGE 130 V 73 E. 3.1; 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision gibt demnach jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision (oder nach einer Neuanmeldung) bildet die letzte rechtskräftige Verfügung (oder die gegebenenfalls formlose Mitteilung nach Art. 74ter lit. f IVV [9C_46/2009, E. 3.1]), welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 115 E. 5.4). Ob eine Änderung der Invalidität eingetreten ist, beurteilt sich somit in der Regel durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung bestanden hat mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen (auf die Neuanmeldung hin ergangenen) neuen Verfügung (BGE 130 V 66 E. 2 und BGE 130 V 73 ff. E. 3.1 je mit Hinweisen).  

4.                 

4.1.          Unstrittig ist, dass im Vergleich zur letzten Verfügung vom 5. Juli 2013, in welcher ab Februar 2012 ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 25% verneint wurde, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. angefochtene Verfügung vom 28. August 2018, IV-Akte 203). Zu prüfen ist indes, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer mit Beginn des Anspruchs auf eine allfällige Invalidenrente ab Dezember 2014 – mithin sechs Monate nach der Neuanmeldung im Juni 2014 (Art. 29 Abs. 1 IVG) – arbeitsunfähig ist und ob diesbezüglich der Gesundheitszustand genügend abgeklärt wurde.  

4.2.          Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).  

4.3.          Nachfolgend werden die entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen für die Prüfung der Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer ab Dezember 2014 arbeitsunfähig ist, kurz dargelegt:

Dem bidisziplinärem Gutachten vom 16. Juni 2016 kann entnommen werden, dass der rheumatologische Experte Dr. D____ anlässlich der rheumatologischen Begutachtung vom 25. April 2016 ein chronifiziertes multilokuläres Schmerzsyndrom als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben hat. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas. Aktuell müsse der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen vom 1. Januar 2016 als weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig bezeichnet werden. Langfristig sei jedoch nicht mit einer andauernden höhergradigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus rein somatisch organischer und insbesondere rheumatologischer Sicht zu rechnen. Wie bereits in früheren Berichten erwähnt überwiege die Schmerzstörung mit psychosomatischer und psychosozialer Überlastung. Insbesondere in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur, auch unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer hierbei keine schwereren Lasten wie Koffer oder andere Gepäckstücke heben müsse, dürfte auch in Zukunft keine höhergradige Leistungseinschränkung bestehen (IV-Akte 151.9, S. 15-19). Der psychiatrische Gutachter Dr. C____ stellt anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 17. Mai 2016 als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren sowie einen Verdacht auf eine unreife, hysteroide Persönlichkeitsstruktur fest. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aufgrund des psychischen Zustandes nicht rechtfertigen. Grundsätzlich sei dem Beschwerdeführer die angestammte wie auch jegliche alternative Arbeit im vollen Umfang möglich (IV-Akte 151.9, S. 25-29). In der Konsensbesprechung bestätigen die Gutachter im Wesentlichen die vorgenommene Arbeitsunfähigkeitseinschätzung. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei der aktuell körperliche Zustand bezüglich der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend. Aktuell sei der Beschwerdeführer weiterhin voll arbeitsunfähig für jede Tätigkeit. Es müsse eine stationäre Evaluation der körperlichen Belastbarkeit erfolgen (IV-Akte 151.9, S. 37f.).

Am 21. Juni 2016 fand ein ambulantes Assessment in der G____ statt. Die Ärzte diagnostizierten einen Unfall vom 1. Januar 2016: PW-Heckaufprall als PW-Lenker mit HWS-Distorison QTF II, BWK4 Deckplattenimpressionsfraktur Typ A1.1, Thoraxkontusion mit nicht dislozierten Frakturen der 8. und 9. Rippe links ventrolateral sowie Kopfkontusion parietal links; einen Unfall vom 26. November 2012: Ausgerutscht und rückwärts auf den Rücken gestürzt mit LWS-Kontusion, Thoraxkontusion, Schulterkontusion und Ellbogenkontusion rechts; aktenanamnestisch: chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach LWK1- und LWK2-Deckplattenimpressionsfraktur; aktenanamnestisch rezidivierender Schwankschwindel bei vollständigem Funktionsausfall des rechtsseitigen peripheren Vestibularisorgans sowie Metabolisches Syndrom. Die Ärzte geben an, aus rein somatisch-funktioneller, medizinisch-rehabilitativer Sicht sei von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Insgesamt bestehe eine ungünstige Prognose (IV-Akte 151.12).

Mit ergänzender Stellungnahme vom 9. Mai 2017 zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führen die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer ab dem vorliegend massgebenden Zeitpunkt im Dezember 2014 aufgrund eines erneuten Unfallereignisses mit Treppensturz, erlitten am 29. August 2014, mit Erleiden einer wenig dislozierten Claviculafraktur links sowie einer Handkontusion rechts erneut zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei, wobei die genaue Zeitdauer aus den Akten nicht eruierbar sei. Ab 16. Januar 2015 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit anhaltend bis zum letzten Unfallereignis vom 1. Januar 2016. Anlässlich des durchgeführten ambulanten Assessments durch die G____, erfolgt am 21. Juni 2016, hätten die Ärzte festgehalten, dass aus rein somatisch funktioneller Sicht von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, dies unter Vorbehalt zusätzlich vorliegender psychischer Rehabilitationshindernissen. Dr. med. H____ habe im Rahmen eines neurologischen Konsiliums vom 11. Dezember 2016 über die Diagnose eines multilokulären Schmerzsyndroms nach diversen Traumata bei fehlender neurologischer Problematik und vorliegender Schmerzfehlverarbeitung berichtet. Insgesamt bestehe keine Neuropathologie, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würde. Die Gutachter kommen sodann zum Schluss, dass bei Annahme eines günstigen und komplikationsfeien Verlaufs die erlittenen Frakturen im BWS-Bereich, Sternum sowie auch der Rippen zwischenzeitlich konsolidiert und abgeheilt sein dürften. Bestünden diesbezüglich Zweifel, sei eine ergänzende SPECT-CT-Untersuchung oder auch eine Skelettszintigraphie, mit Vorteil im Rahmen einer zusätzlichen klinischen orthopädischen Verlaufskontrolle in Erwägung zu ziehen, um eine definitive Auskunft bezüglich stattgehabter Abheilung der posttraumatischen Strukturläsionen zu erhalten. Sollte dies der Fall sein, bestehe gestützt auch auf die Ausführungen im Rahmen des ambulanten Assessments der G____ vom 27. Juni 2016 sowie auch unter Berücksichtigung des erfolgten neurologischen Konsiliums von Dr. H____ keine hinreichend objektivierbaren pathologischen Befunde aus somatischer Sicht, welche eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur erklären könne. Alleinig durch die Chronifizierungsproblematik, die Schmerzfehlverarbeitung und durch die ausgeprägte Symptomausweitung lasse sich keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründen (IV-Akte 171).

In Würdigung der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 9. Mai 2017 hält der RAD-Arzt mit Beurteilung vom 16. Mai 2017 fest, der Beschwerdeführer sei ab Dezember 2014 (Art. 29 Abs. 1 IVG) bis 15. Januar 2015 infolge des am 29. August 2014 erlittenen Unfalles in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Ab 16. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig gewesen. Ab Januar 2016 bestehe infolge eines am 1. Januar 2016 erlittenen Unfalles eine volle Arbeitsunfähigkeit. Am 21. Juni 2016 sei ein ambulantes Assessment in der G____ durchgeführt worden. Ab diesem Zeitpunkt liege in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75% vor (IV-Akte 170).  

Mit der ergänzenden Erläuterung vom 15. Februar 2020 zum Gutachten vom 16. Juni 2016 gibt der rheumatologische Experte Dr. D____ an, in Würdigung der neu eingegangenen Berichte der Orthopädin Dr. med. I____ als auch des Berichtes von pract. med. J____, Facharzt für Anästhesie und interventionelle Schmerztherapie, seien keine neuen, insbesondere funktionsrelevanten Diagnosen festgehalten worden. Gut vier Jahre nach erlittenem Unfallereignis könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine vollständige Konsolidierung der erlittenen Frakturen im Sternum- wie auch im Rippenbereich erfolgt sein dürfte und keine erhebliche Funktionseinschränkung mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Ab 1. Januar 2016 bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Taxifahrer bis zum Zeitpunkt des erfolgten ambulanten Assessments in der G____ vom 21. Juni 2016. Bei bereits damals beschriebener möglicher schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus rein somatisch funktioneller Sicht, könne eine schrittweise Steigerung um jeweils 25% alle 2 Monate ab anfangs Juli 2016 bis zum Erreichen einer maximal zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75% anfangs November 2016 angenommen werden. Weiterhin sei in der Tätigkeit als Taxifahrer das Heben und Ziehen von Lasten über 10 Kilogramm, insbesondere von Koffern oder ähnlichen Gepäckstücken, die Überkopftätigkeit und repetitives Bücken zu vermeiden. Unter Berücksichtigung dieses Belastungsprofils entspreche die angestammte Tätigkeit inklusive gutachterlich ausgewiesener Arbeitsfähigkeit insgesamt derjenigen einer leidensadaptierten leichten bis selten mittelschweren körperlich belastenden Tätigkeit (Gerichtsakte G 10).

4.4.          In Erwägung der medizinischen Aktenlage kann auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 16. Juni 2016 (IV-Akte 151.9), die ergänzende Stellungnahme vom 9. Mai 2017 (IV-Akte 171) sowie die Erläuterungen vom 15. Februar 2020 (Gerichtsakte G 10) zum Gutachten vom 16. Juni 2016 abgestellt werden. Das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, sind umfassend und schlüssig, so dass ihnen voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 4.2.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei - entgegen der Ansicht der Gutachter - im Januar 2015 nur zu 30% als Taxifahrer arbeitsfähig gewesen, Stellung zu nehmen: Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Januar 2015 seine Tätigkeit als Taxifahrer wiederaufgenommen hat. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. K____ attestierte dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ab 15. Januar 2015 zunächst eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 126, S. 7) und ab dem 23. Februar 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 30% (IV-Akte 126, S. 4-6). Die Gutachter halten diesbezüglich in der Stellungnahme vom 9. Mai 2017 nachvollziehbar fest, dass die vom Hausarzt Dr. K____ beschriebene 30%ige Arbeitsfähigkeit angesichts der erlittenen Verletzungen zu tief festgesetzt sei. Es bestehe bis zum Unfallereignis vom 1. Januar 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 171, S. 2). Dies vermag zu überzeugen, legt doch Dr. K____ in seinem Arztbericht vom 22. Februar 2015 (IV-Akte 144.22, S. 13-16) nicht begründet dar, weshalb er die Arbeitsfähigkeit von 50% auf 30% reduziert hat und inwiefern eine Verschlechterung eingetreten ist. Schliesslich bleibt mit der IV-Stelle festzuhalten, dass bei der Würdigung der Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund kann auf die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 50% ab Januar 2015 abgestellt werden.

Mit Blick auf die Aktenlage ist auch die von den Gutachtern als zumutbar erachtete schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 0% auf 75% ab Juli 2016 nicht zu beanstanden. Zwar wurde im Gutachten vom 16. Juni 2016 festgehalten, der Beschwerdeführer sei aktuell in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Indes ist zu beachten, dass die rheumatologische Begutachtung im April 2016 und somit noch während der Rekonvaleszenz nach dem Unfall vom 1. Januar 2016 stattfand. Die Gutachter betonten jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt, dass langfristig nicht mit einer andauernden höhergradigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus rein somatisch organischer und insbesondere rheumatologischer Sicht zu rechnen sei (IV-Akte 151.9, S. 18f.). Die Ärzte der G____ haben sodann anlässlich des Assessments vom 26. Juni 2016 festgehalten, aus rein somatisch-funktioneller, medizinisch-rehabilitativer Sicht sei von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 151.12). Unter diesen Umständen vermag die Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustands ab Juli 2016 und die schrittweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit um 25% ab diesem Zeitpunkt zu überzeugen. 

Dass – entgegen der Empfehlungen der Gutachter – vor Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine SPCT-CT-Untersuchung zum Ausschluss einer Pseudoarthrose durchgeführt wurde, stellt deren Beurteilung nicht in Frage. Der rheumatologische Experte Dr. D____ gibt in diesem Zusammenhang an, dass es sich hierbei um eine seltene Komplikation handle. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne angenommen werden, dass gut vier Jahre nach erlittenem Unfallereignis eine vollständige Konsolidierung der erlittenen Frakturen im Sternum- wie auch Rippenbereich erfolgt sei und keine erheblichen Funktionseinschränkung mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliege (Gerichtsakte G 10). Diese Beurteilung vermag zu überzeugen. Sie stimmt denn auch mit der übrigen medizinischen Aktenlage überein. So diagnostizierte der Neurologe Dr. H____ mit Bericht vom 11. November 2016 ein mulitlokuläres Schmerzsyndrom nach diversen Traumata. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 164.11). Anlässlich der kreisärztlichen Beurteilung vom 27. Februar 2017 hielt der Kreisarzt Dr. med. L____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zudem fest, dass sich keinerlei strukturelle Läsionen nachweisen liessen, welche durch das Unfallereignis vom 1. Januar 2016 verursacht worden seien. Auch wenn die Rehabilitation bei vorgeschädigtem Patienten möglicherweise etwas verzögert sei, so sei nach zehn Monaten, aber allerspätestens nach einem Jahr die Symptomatik abgeheilt, Unfallfolgen lägen dann keine mehr vor (IV-Akte 164.7). Gestützt auf diese medizinische Aktenlage ist die IV-Stelle somit zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei seit November 2016 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 75% arbeitsfähig.

Entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers wurde der Gesamtheit der Unfälle und erlittenen Verletzungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Experten gebührend Rechnung getragen. Die Gutachter hatten Kenntnis von der gesamten medizinischen Aktenlage (vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 16. Juni 2016, IV-Akte 151.9, S. 1-6), sie haben die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Leiden berücksichtigt (IV-Akte 151.9, S. 6-9) und sich einlässlich mit den Beschwerden auseinandergesetzt (IV-Akte 151.9, S. 9-19 und S. 24-29). Eine weitere psychiatrische Abklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erscheint vorliegend mit Blick auf die Aktenlage nicht angezeigt zu sein. Mit der IV-Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Experte Dr. C____ das Vorliegen von psychischen Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneint hat. Die Störung sei aus rein psychiatrischer Sicht als eher leicht bis höchstens mittelschwer zu beurteilen. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aufgrund des psychischen Zustandes nicht rechtfertigen (IV-Akte 151.9, S. 28-29). Diese Ansicht wird im Übrigen auch durch die anderen Fachärzte geteilt. So gibt Dr. med. M____, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, im psychiatrischen Gutachten vom 8. Mai 2003 an, es liege eine hysterische Schmerzverarbeitungsstörung vor. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe in Bezug auf alle Tätigkeiten, die aus somatisch-medizinischer Sicht zumutbar seien, keine grossen Einschränkungen (IV-Akte 34, S. 22f.). Auch der Konsiliarpsychiater der SUVA, Dr. med. N____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kommt mit Beurteilung vom 23. August 2016 zum Schluss, dass die wiederkehrend aufgezeigten Inkonsistenzen, die sogenannte Symptomausweitung, die Selbstlimitierung und die von Dr. M____ schon im Jahre 2003 und aktuell von Dr. C____ geäusserte Vermutung, dass bewusste Anteile bezüglich einer akzentuierten Beschwerdedarstellung bestünden, eine psychiatrische Diagnose relativiere (IV-Akte 151.5). Bei dieser Ausgangslage hat die IV-Stelle zu Recht auf weitere Abklärungen in Zusammenhang mit dem psychischen Gesundheitszustand verzichtet, zumal es in den Akten auch keine Anhaltspunkte gibt, dass sich der Gesundheitszustand diesbezüglich verschlechtert hätte. Abschliessend bleibt zu bemerken, dass der rheumatologische Gutachter Dr. D____ in seinen Erläuterungen vom 15. Februar 2020 auch in somatischer Hinsicht von weiteren Abklärungen abrät. Aufgrund des bisherigen Verlaufes sowie insbesondere der im Vordergrund stehenden fortgeschrittenen Schmerzstörung mit Schmerzausweitung sowie Zeichen der deutlichen Selbstlimitierung, mehrfach auch durch die behandelnden Fachärzte bestätigt, müsse festgehalten werden, dass im Rahmen einer erneuten rheumatologischen oder orthopädischen Begutachtung keine neu hinzukommenden, insbesondere funktionsrelevanten Diagnosen gewonnen werden könnten, welche zu einer allfälligen Änderung des potentiellen Belastungs- und Leistungsprofiles führten, so dass er bewusst auf eine erneute rheumatologische Begutachtung verzichtet habe (Gerichtsakte 10, S. 3-4).

4.5.          Gesamthaft betrachtet kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das bidisziplinäre Gutachten vom 16. Juni 2016, die ergänzende Stellungnahme vom 9. Mai 2017, die RAD-Beurteilung vom 16. Mai 2017 und die ergänzenden Erläuterungen vom 15. Februar 2020 abgestellt werden. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Folglich ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ab Dezember 2014, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2015, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2016, von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2016, einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab September 2016 und einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ab November 2016 in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

5.                

5.1.          Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).

5.2.          In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle zur Berechnung der Invaliditätsgrade verschiedene Einkommensvergleiche vorgenommen: Grundsätzlich unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2014 bis März 2015 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ebenso wenig wird bestritten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% ab April 2016 eine ganze Rente beanspruchen kann. Strittig ist hingegen - unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV - die Ermittlung des Invaliditätsgrads für den Zeitraum von April 2015 bis März 2016 sowie für den Zeitraum ab Februar 2017.

Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads von 34% ab Januar 2015 hat die IV-Stelle das Einkommen beim Arbeitgeber O____ beigezogen und das Valideneinkommen mit Fr. 45'600.-- beziffert. Das Invalideneinkommen hat die IV-Stelle gestützt auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1) ermittelt. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2015 bezifferte sie das Ausgangsinvalideneinkommen mit Fr. 66'652.--. Unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 50% und nach Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10% aufgrund des eingeschränkten Pensums wurde das Invalideneinkommen auf Fr. 29'993.-- festgesetzt. Aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen resultierte der rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 34%.

Der Einkommensvergleich für den Zeitraum ab November 2016 gestaltet sich im Wesentlichen gleich: Für das Valideneinkommen berücksichtigte die IV-Stelle das erzielte Einkommen beim Arbeitgeber O____ und bezifferte dieses mit Fr. 45'600.--. Beim Invalideneinkommen zog sie wiederum die LSE 2014 bei, passte diese nunmehr der Nominallohnentwicklung bis 2016 an, was ein Ausgangsinvalideneinkommen von Fr. 67'052.-- ergab. Unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 75% und eines leidensbedingten Abzugs von 5% aufgrund des tieferen Arbeitspensums ermittelte die IV-Stelle ein Invalideneinkommen von Fr. 47'775.--. Nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen führte dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0%.

5.3.          Der Beschwerdeführer ist mit der Ermittlung der vorerwähnten Invaliditätsgrade nicht einverstanden. Er macht im Wesentlichen geltend, beim Invalideneinkommen sei ebenfalls das Einkommen als Taxifahrer beizuziehen. Zudem sei angesichts des niedrigen Erwerbspensums ein leidensbedingter Abzug von 15% zu gewähren.

5.4.          Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der angestammten Arbeit als Taxifahrer nicht um eine angepasste Tätigkeit. Gemäss den Erläuterungen vom 15. Februar 2020 des Gutachters Dr. D____ ist das Heben und Ziehen von Lasten über 10 Kilogramm, insbesondere von Koffern und ähnlichen Gepäckstücken sowie Überkopftätigkeiten sowie repetitives sich bücken müssen, zu vermeiden (Gerichtsakte G 10). Gestützt auf diese Ausführungen ist daher eine Tätigkeit als Taxifahrer dem Beschwerdeführer nicht uneingeschränkt zumutbar. Denn zur Tätigkeit des Taxifahrers gehört regelmässig auch das Heben, Tragen und Ziehen von Gepäckstücken, die mehr als 10 Kilogramm wiegen. Unter diesen Umständen schöpft der Beschwerdeführer folglich die ihm verbliebene zumutbare Erwerbsfähigkeit nicht vollständig aus, weshalb das als Taxifahrer erzielte Erwerbseinkommen nicht als Invalideneinkommen angerechnet werden kann. Vielmehr ist der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, andere zumutbare Stellen in Betracht zu ziehen, welche die erwerbliche Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit besser gewährleisten. Somit ist vorliegend das im Rahmen einer Verweisungstätigkeit erzielbare höhere Invalideneinkommen massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2019 [8C_590/20], E. 5.3.f). Die IV-Stelle hat daher zu Recht zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE beigezogen.

5.5.          Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs ist zu bemerken, dass die IV-Stelle mit einem leidensbedingten Abzug von 5% bis 10% der Teilzeiterwerbstätigkeit genügend Rechnung getragen hat. Es gibt keinen Grund, diesbezüglich in das Ermessen der IV-Stelle einzugreifen. Selbst wenn man aber - allenfalls aufgrund der gesundheitlichen Anforderungen an den Arbeitsplatz - den leidensbedingten Abzug auf 15% erhöhen würde, führt dies ab Januar 2015 ebenfalls zu einen rentenausschliessenden IV-Grad von 38% bzw. ab November 2016 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 11%.

5.6.          Gesamthaft betrachtet sind die von der IV-Stelle vorgenommenen Einkommensvergleiche nicht zu beanstanden. Die IV-Stelle hat zu Recht, basierend auf einem IV-Grad von 34% unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV einen Rentenanspruch von April 2015 bis März 2016 verneint. Hingegen kann gestützt auf die Erläuterungen vom 15. Februar 2020 vom rheumatologischen Experten Dr. D____ die Einstellung der ganzen Rente per September 2016 nicht geschützt werden. Aus den Erläuterungen vom 15. Februar 2020 wird ersichtlich, dass ab Juli 2016 von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit um jeweils 25% alle zwei Monate auszugehen ist. Damit besteht beim Beschwerdeführer ab November 2016 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Antragsgemäss ist somit - unter Berücksichtigung der in Art. 88a Abs. 1 IVV festgelegten dreimonatigen Frist - bis 31. Januar 2017 eine ganze Rente auszurichten (vgl. Eingabe der IV-Stelle vom 18. März 2020). Ab Februar 2017 besteht bei einem Invaliditätsgrad von 0% kein Rentenanspruch mehr.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist somit die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine ganze Rente von Dezember 2014 bis März 2015. Von April 2015 bis März 2016 besteht kein Rentenanspruch. Ab April 2016 bis Januar 2017 hat der Beschwerdeführer wiederum Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Februar 2017 hat die IV-Stelle zu Recht bei einem Invaliditätsgrad von 0% einen Rentenanspruch verneint.   

6.2.          Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, haben bei diesem Ausgang des Verfahrens die Parteien die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, je hälftig zu tragen. Infolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Teil zu Lasten des Staates.  

6.3.          Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er im Grundsatz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat B____, reicht am 28. Mai 2019 eine Honorarnote über Fr. 5'416.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und am 16. Oktober 2020 eine ergänzende Honorarnote über Fr. 1'958.10. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ein (Gerichtsakten 9 und 13). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Angesichts der umfangreichen Aktenlage, des doppelten Schriftenwechsels sowie der durchgeführten Parteiverhandlung ist vorliegend von einem überdurchschnittlich aufwändigen Fall auszugehen. Zudem reichte der Vertreter des Beschwerdeführers am 20. März 2020 eine Vernehmlassung (Gerichtsakte G 14) zu den Erläuterungen vom 15. Februar 2020 des Gutachters Dr. D____ ein, so dass auch aus diesem Grund eine von der Pauschale abweichende höhere Parteientschädigung gerechtfertigt ist. Der vom Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand in Höhe von insgesamt Fr. 7'374.45 steht indes nicht in einem angemessenen Verhältnis zur durchschnittlichen Pauschale von Fr. 3'300.--, wird doch mehr als das Doppelte der üblichen Pauschale verlangt. Unter Berücksichtigung der gesamten vorerwähnten Umstände trägt eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- - bei vollem Obsiegen - dem erhöhten Aufwand angemessen Rechnung. Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, ist eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- zuzusprechen.  

6.4.          Dem Beschwerdeführer ist der Kostenerlass bewilligt worden, weshalb seinem Vertreter für den nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Teil der Anwaltskosten ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars geht das Gericht von der Faustregel aus, dass für durchschnittliche IV-Fälle ein Honorar von Fr. 2'650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Aufgrund des überdurchschnittlich aufwändigen Falles ist vorliegend das Kostenerlasshonorar bei vollem Obsiegen auf Fr. 3'200.-- festzulegen. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer, neben der zugesprochenen Parteientschädigung, ein um eine Hälfte reduziertes Kostenerlasshonorar von Fr. 1‘600.-- zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.  

6.5.          Die Kosten für die Erläuterungen vom 15. Februar 2020 des Gutachters Dr. D____ (Gerichtsakte G 10) in Höhe von Fr. 477.10 (vgl. Gerichtsakte G 11) sind von der IV-Stelle zu tragen, waren doch ihre Abklärungen ungenügend und konnten die Erläuterungen vom 15. Februar 2020 des Gutachters Dr. D____ die erwähnten Mängel beheben (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.3 f.).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. August 2018 teilweise aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, dem Beschwerdeführer von Dezember 2014 bis März 2015 eine ganze Invalidenrente, von April 2015 bis März 2016 keine Rente, von April 2016 bis Januar 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, tragen die Parteien je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Anteil zu Lasten des Staates.  

            Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 154.--.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____, [...], wird ein reduziertes Kostenerlasshonorar von Fr. 1‘600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 123.20 (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Die Kosten für die Erläuterungen von Dr. D____ vom 15. Februar 2020 (Gerichtsakte G 10) in Höhe von Fr. 477.10 (Gerichtsakte G 11) sind von der IV-Stelle zu tragen. 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: