Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , Dr. med. C. Karli     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw C. Kämpf

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.171

Verfügung vom 28. August 2018

Rentenanspruch; Gutheissung und Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung

 


Tatsachen

I.         

a) Die 1970 in [...] geborene Beschwerdeführerin ist seit Februar 2014 verwitwet und Mutter zweier Kinder (Jg. 1992; 1994). Die Ehe mit ihrem ersten Ehemann (Vater der beiden Kinder) wurde am 23. Dezember 1999 geschieden (IV-Akte 2, S. 14).

b) Vom 15. Juni 2002 bis zum 30. November 2015 arbeitete die Beschwerdeführerin im C____ in Basel – im Vollzeitpensum als Hausdienstmitarbeiterin. Im Februar 2014 verstarb ihr zweiter Ehemann unerwartet an einem Herzinfarkt. Daraufhin entwickelten sich eine Störung durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom und depressive Beschwerden (IV-Akte 41, S. 20 ff.) Per 30. November 2015 kündigte man ihr die Stelle (IV-Akte 14).

c) Aufgrund ihres Alkoholkonsums und der depressiven Beschwerden kam es zu wiederholten Aufenthalten in den D____, Basel (D____) sowie in der Klinik E____ in [...] (Austrittsberichte der D____ vom 7. September 2015, 19. September 2016 und 14. Dezember 2016 und Austrittsbericht der Klinik E____ vom 7. November 2016, IV-Akte 41, S. 20 ff., 8 ff., 17 ff. und 13 ff.).

d) Nach ihrem ersten Aufenthalt in den D____ meldete sich die Beschwerdeführerin am 15. September 2015 unter dem Hinweis auf eine schwere Depression und eine Alkoholsucht bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2).

e) Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere Abklärungen. Insbesondere holte sie zum Zwecke der medizinischen und erwerblichen Abklärung die Arztberichte der behandelnden Ärzte, insb. der Psychiaterin Dr. F____ und des Psychiaters Dr. G____ und die Austrittsberichte der D____ ein.

f) Gestützt auf die in der Folge von der Beschwerdegegnerin eingeholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 42) kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 12. Juli 2017 an, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-Akte 60, S. 22 ff.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. September 2017 Einwand (IV-Akte 60, S. 26 f.) und reichte am 5. Oktober 2017 die Begründung ein (IV-Akte 50). Nach erneuter Abklärung und gestützt auf zwei weitere Stellungnahmen des RAD vom 17. Januar 2018 (IV-Akte 42) und vom 17. August 2018 (IV-Akte 78) bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. August 2018 ihren Entscheid (IV-Akte 80).

 

II.       

a) Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2018 wird beantragt, in Aufhebung der Verfügung vom 28. August 2018, sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2018 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

c) Mit Replik vom 5. Februar 2019 bzw. Duplik vom 4. März 2019 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Dezember 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, fand am 8. Mai 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. August 2018 ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin primär durch ihre Alkoholsucht begründet sei, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des RAD.

2.2.           Die Beschwerdeführerin stützte sich demgegenüber auf die Berichte ihrer behandelnden Psychiater Dr. F____ und Dr. G____ und auf die Austrittsberichte der D____ und der Klinik E____. Im Wesentlichen macht sie geltend, dass eine durch eine rezidivierende mittelgradige Depression ausgelöste, also eine sekundäre Alkoholabhängigkeit, vorliege und zwar in einem invalidisierenden Ausmass.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung Rentenansprüche der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.           Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.2.           3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts führt Alkoholismus als solcher nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird er im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265, 268 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen eines Alkoholmissbrauchs, der seinerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294, 299 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.2.1).

3.2.2. Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95, 103 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., 2014, Rz. 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Sucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Sucht - einem Symptom gleich - Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28, 30 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Alkoholkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Alkoholsucht aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.2.2).

3.2.3. Bei der Frage, ob eine Alkoholsucht invalidenversicherungsrechtlich von Bedeutung ist, ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folge-spektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2).

3.3.           3.3.1. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

3.3.2. Diagnostische oder therapeutische Massnahmen stellen grundsätzlich keine solche Gefahr dar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Zumutbarkeit des Verzichts auf übermässigen Alkoholkonsum (Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2018 vom 11. Dezember 2018) und einer konsequenten Depressionstherapie bejaht (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2015 vom 21. August 2015 E. 4.2).

4.                

4.1.           4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützt die Ablehnung eines Rentenanspruchs im Wesentlichen auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. H____, FMH, Arbeitsmedizin, zertifizierter Gutachter SIM (IV-Akten 42 und 53) und auf die Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. I____ (IV-Akte 78).

4.1.2. Dr. H____ hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2017 fest, die Alkoholproblematik der Beschwerdeführerin könne nur vorübergehend als sekundär eingestuft werden. Die Trauerreaktion sei lediglich der Auslöser einer Exazerbation bei bereits seit Jahrzehnten bestehender Alkoholsucht gewesen. Die Alkoholproblematik habe sich dann seit Februar 2015 verselbständigt und sei der eigentliche Grund für die weitere Arbeitsunfähigkeitsschreibung bis ins Jahr 2016 gewesen. Die depressive Reaktion auf den Tod des Ehemannes habe sich nachweislich viel früher gebessert und könne seither nicht mehr als Grund für den weiteren intensiven Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin angesehen werden. Anhand der vorliegenden psychiatrischen Berichte sei lediglich eine vorübergehende depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung bewiesen. Mit Verweis auf den Austrittsbericht der D____ vom 7. September 2015 (IV-Akte 41, S. 20-25) hätten bei der Beschwerdeführerin bei ihrem Austritt am 13. August 2015 allenfalls noch leichte depressive Symptome vorgelegen. Auch Dr. F____ habe dann am 8. März 2016 von nur noch leicht ausgeprägten depressiven Symptomen berichtet (IV-Akte 20, S. 2-4). Im Bericht der Klinik E____ vom 2. November 2016 werde immer noch eine mittelgradige Depression attestiert, der psychopathologische Befund weise aber nach, dass keine Depression mehr vorgelegen habe (IV-Akte 31, S. 2-5). Ähnlich werde auch im Bericht der D____ vom 14. Dezember 2016 eine mittelgradige Depression attestiert, aber ohne korrespondierenden Befund (IV-Akte 41, S. 17-19). Zuletzt habe der seit Januar 2017 behandelnde Psychiater Dr. G____ im April 2017 von einem Abklingen der Depression berichtet, nachdem offenbar im Januar 2017 noch einmal kurzzeitig eine mittelgradige Depression aufgeflammt sei (IV-Akte 41, S. 2-7). Zusammenfassend könne die primäre Alkoholsucht nicht als invalidisierend anerkannt werden. Eine Anpassungsstörung nach dem Tod des Ehemannes habe nachweislich von Februar 2015 bis Mitte August 2015 zu einer mittelgradigen depressiven Episode geführt, die dann zum Jahreswechsel 2016/2017 noch einmal aufgeflammt und bereits im April 2017 wieder im Abklingen gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % könne aufgrund der Alkoholsucht in Verbindung mit der mittelgradigen Depression somit für den Zeitraum Februar 2015 bis August 2015 und Januar 2017 bis April 2017 anerkannt werden. Dazwischen und seit April 2017 sei aufgrund der nur leicht ausgeprägten depressiven Symptomatik von annähernd voller Einsatzfähigkeit für die kognitiv einfache Tätigkeit als Reinigungskraft auszugehen. Für diese Zeiträume und vorerst auch weiterhin könne allenfalls eine Einschränkung von 20 % wegen rascher Ermüdbarkeit angenommen werden.

4.1.3. Aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid, bat die Beschwerdegegnerin den RAD erneut um eine Stellungnahme. Wiederum verwies Dr. H____ in seiner zweiten Stellungnahme vom 17. Januar 2018 auf den Arztbericht von Dr. G____ vom 25. April 2017. Der darin enthaltene Befund dokumentiere allenfalls noch eine leichte depressive Verstimmung, die eine Einschränkung von 50 %, wie Dr. G____ dies angegeben habe, nicht begründen könne. Die Standardindikatoren seien in Bezug auf die stattgehabte Depression nicht mehr erfüllt. Bereits die D____ haben in ihrem Austrittsbericht vom 19. September 2016 berichtet, dass sich die Versicherte gut in den Arbeitsalltag integrieren konnte und engagiert am multimodalen Therapieprogramm der Abteilung teilgenommen habe. Sie habe sich im Kontaktverhalten offen und angepasst präsentiert. Sie habe genügend psychische Ressourcen gehabt, um die Alkoholabstinenz während des stationären Aufenthalts aufrechtzuerhalten. Sie habe sich dabei problembewusst und veränderungsmotiviert im stationären Setting unter Alkoholabstinenz gezeigt. Es sei deshalb unter der Voraussetzung der weiteren Abstinenz keine erhebliche Einschränkung im Alltag und Beruf zu erkennen. Von Seite der Depression könne seit Mai 2017 allenfalls noch eine leichte Einschränkung angenommen werden.

4.1.4. Im Anschluss an den letzten Aufenthalt der Beschwerdeführerin in den D____ vom 13. Mai 2018 bis 22. Mai 2018 gab die Beschwerdegegnerin schliesslich eine abschliessende RAD-psychiatrische Beurteilung in Auftrag. Dr. I____ führte unter Bezugnahme auf den Austrittsbericht der D____ vom 28. Mai 2018 (IV-Akte 68, S. 2-6) in seiner Stellungahme vom 17. August 2018 aus, dass die mittelgradige Episode die Eintrittsdiagnose gewesen sei, im Verlauf werde jedoch eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands beschrieben, und im Verlauf und bei Austritt hätten sich keine Hinweise auf eine massgebliche Verschlechterung oder Hinweise auf einen schweren oder dauerhaften psychiatrischen Gesundheitsschaden gezeigt, der die Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinträchtigen könne.

4.2.           Fraglich ist, ob sich diese Auffassung mit Blick auf die angeführten und bei den Akten liegenden Arzt- und Austrittsberichte halten lässt.

4.3.           4.3.1. Bei ihrem ersten stationären Eintritt in die D____ am 23. März 2015 wurden bei der Beschwerdeführerin eine Störung durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom (F10.24), eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), eine leichte kognitive Störung, Hepatopathie, am ehesten alkoholtoxisch und eine Eisenmangelanämie diagnostiziert. Anamnestisch wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sehr um ihren unerwartet im Februar 2014 verstorbenen Ehemann trauere. Sie habe seinen Tod überhaupt noch nicht verarbeitet. Schon längere Zeit trinke sie abends 2-3 Gläser Whiskey. Im Februar 2015 sei ihr nach zwölf Jahren Berufstätigkeit als Reinigungskraft im C____ gekündigt worden, weil sie nach Alkohol roch. Nun entgleite ihr der Konsum vollständig. In den D____ habe die Beschwerdeführerin in der Folge ein mittelschweres psychovegetatives Entzugssyndrom entwickelt, welches eine medikamentöse Behandlung erforderlich gemacht habe, aber komplikationslos verlaufen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich während der Behandlung gut in den Arbeitsalltag in der Klinik integriert und (dort wo dies aufgrund der geringen Deutschkenntnisse möglich war) motiviert am Therapieprogramm teilgenommen. Hinsichtlich des Alkoholkonsums habe sich die Beschwerdeführerin sehr abstinenzorientiert und problembewusst gezeigt. Nach Abschluss der Entzugsbehandlung habe eine ausgeprägte depressive Störung persistiert. Bei einer neuropsychologischen Untersuchung hätten sich sodann Hinweise auf eine leichte kognitive Störung gezeigt. Nach nochmaligen Stimmungseinbrüchen im tagesklinischen Rahmen sei eine zunehmende Stabilisierung zu verzeichnen gewesen, sodass die Behandlung am 13. August 2015 einvernehmlich beendet werden konnte (Austrittsbericht der D____ vom 7. September 2015, IV-Akte 41, S. 20-25).

4.3.2. Die behandelnde Psychiaterin Dr. F____, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 2015 in psychiatrischer Behandlung war, diagnostizierte nach einer Kontrolle am 28. September 2015 ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) nach Tod des Ehemannes (2/2014), ein sekundäres Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent (F10.2), eine leichte kognitive Störung sowie einen hochgradigen Verdacht auf eine dependente Persönlichkeitsstörung (F60.7) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit schätze Dr. F____ auf 90-100 % ab 1. Juni 2015 ein (Arztbericht von Dr. F____, undatiert, IV-Akte 4, S. 1-4). In ihrem Arztbericht vom 8. März 2016 bestätigte Dr. F____, mit Ausnahme des hochgradigen Verdachts auf eine dependente Persönlichkeitsstörung (F60.7), ihre Diagnosen, wobei sie festhielt, dass es der Beschwerdeführerin deutlich besser gehe, auch wenn es schwierig zu wissen sei, wie es ihr tatsächlich gehe, weil sie sehr verschlossen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit aufgrund der depressiven Symptomatik leicht reduziert sein dürfte. Dies müsse im Rahmen einer Massnahme bestimmt werden. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 3-4h/Tag sei zu Beginn denkbar, mit einer Steigerung je nach Belastbarkeit. Im Rahmen einer Massnahme könne die Wiederaufnahme der Tätigkeit im Umfang von 40-50 % bejaht werden (IV-Akte 20, S. 2-4).

4.3.3. Im Austrittsbericht der D____ vom 19. September 2016 wurde anamnestisch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben neun Monate abstinent zu sein vermochte, aufgrund einer Beziehungsproblematik ab April 2016 aber wieder angefangen habe, Alkohol zu trinken und zwar ausschliesslich Whiskey, ca. ½ Flasche pro Tag und mit Beginn schon morgens. Auf Anraten ihrer Söhne habe sich die Beschwerdeführerin deshalb am 9. Juni 2016 erneut zur Behandlung in die D____ begeben. Wiederum wurden bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Störungen durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom (F10.24) und eine rezidivierende depressive Störung, mit gegenwärtig mittelgradiger Episode/mit somatischem Syndrom (F33.11) und eine leichte kognitive Störung (F06.7) diagnostiziert. Während des erneuten stationären Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin die Alkoholabstinenz aufrechtzuerhalten vermocht. Sie habe sich problembewusst und veränderungsmotiviert gezeigt. Nach insgesamt guter Stabilisierung sei die Beschwerdeführerin dann am 2. August 2016 direkt in die Klinik E____ zur Langzeittherapie übergetreten (Austrittsbericht D____ vom 19. September 2016, IV-Akte 41, S. 8-12).

4.3.4. Auch in der Klinik E____ wurden bei der Beschwerdeführerin eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (F10.21), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie eine leichte kognitive Störung bei einem IQ von 80 (Angaben der D____ Basel; F06.7) diagnostiziert. Im Verlaufe der Therapie hätten sich die kognitiven Einschränkungen leicht verbessert, wobei man allerdings nicht sagen könne, dass diese einen Status erreicht hätten, der sich nicht mehr „invalidisierend“ auswirken würde. In der bisherigen Tätigkeit sei von einer maximalen Belastung von 20-25 % wöchentlich auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach abgeschlossener Alkoholentwöhnung in den nächsten Monaten kaum mehr wesentlich verbessern werde (Arztbericht Klinik E____ vom 2. November 2016 und Austrittsbericht Klinik E____ vom 7. November 2016, IV-Akten 31, S. 2-5 und 41, S. 13-16). Nach der dreimonatigen Langzeittherapie sei die Beschwerdeführerin zur weiteren psychophysischen Stabilisierung vom 26. Oktober 2016 bis zum 25. November 2016 erneut in die D____ eingetreten und nach insgesamt guter Stabilisierung habe die teilstationäre Behandlung am 25. November 2016 einvernehmlich beendet werden können (Austrittsbericht D____ vom 14. Dezember 2016, IV-Akte 41, S. 17-19).

4.3.5. Im entsprechenden Austrittsbericht der D____ vom 24. Januar 2017 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide immer noch an einer mittelgradigen depressiven Symptomatik. Die Alkoholabstinenz habe sie im stationären Rahmen (Klinik E____) durchgängig halten können, ebenso in der tagesklinischen Behandlung. Die Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit sei aufgrund psychischer (Depression), somatischer (arterielle Hypertonie, Rückenbeschwerden, Migräne) und psychosozialer Belastungsfaktoren ungünstig, hinsichtlich des Erhalts einer Teilarbeitsfähigkeit (maximal 50 %) aber – soweit ggw. beurteilbar – ausreichend günstig. Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin werde vom 26. Oktober 2016 bis zum 30. November 2016 und vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Januar 2017 auf 100 % und ab dem 1. Februar 2017 auf 50 % eingeschätzt. In der bisherigen Tätigkeit bestünden Einschränkungen in Form einer rezidivierend depressiven Störung, einer eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit (arterielle Hypertonie, Migräne, Rückenbeschwerden) und einer sekundären Alkoholabhängigkeit, ggw. abstinent (5. Dezember 2016). Dies wirke sich bei der Arbeit in Form von eingeschränkter psychischer und körperlicher Belastbarkeit, einer verminderten Stressresistenz und einer raschen Überforderung insbesondere in belastenden Situationen (depressives Syndrom) aus. Die Einschränkungen liessen sich ggf. durch medizinische Massnahmen wie einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung, einer suchtspezifischen Mitbetreuung (Abteilung Sucht/CM) und einer Behandlung durch den Hausarzt stabilisieren (Erhalt einer Teilarbeitsfähigkeit). Eine erhaltene Teilarbeitsfähigkeit werde auf maximal 50 % eingeschätzt (Bericht D____ vom 24. Januar 2017, IV-Akte 35, S. 2-7).

4.3.6. Der Psychiater Dr. G____ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 25. April 2017 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10: F33.10 (im Abklingen), seit Februar 2014, eine Störung durch Alkohol (sekundär) – Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent F10.20, ca. seit Sommer 2014 (schädlicher Konsum schon länger) und v.a. leichte kognitive Störung (F06.7). In seiner Prognose hielt Dr. G____ bezüglich der Depression fest, soweit die Abstinenz anhalte, sei eine weitere Besserung wahrscheinlich. Rückfälle in Alkoholkonsum mit Kontrollverlust seien nicht ausgeschlossen. In der Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe seit spätestens 1. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab 1. Februar 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Zumutbar sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im Umfang von 50 % in einem rehabilitativen Rahmen, der minimalen Schutz und Förderung gewähre (z.B. [...]) mit einem Belastungsprofil von 4-5 Stunden pro Tag. Eine Stabilisierung erscheine möglich. Es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass bei günstigem Einstieg auch noch ein Aufbau möglich sei (IV-Akte 41, S. 2-7).

4.3.7. Vom 15. Mai 2018 bis zum 22. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin schliesslich zum dritten Mal stationär in den D____ behandelt, wobei bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt wurden:

1.    Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom gegenwärtiger Substanzgebrauch (aktive Abhängigkeit ) (F10.24)

-      Hepatopathie: 15.05.2018 ASAST 49 U/l, GGT 141 U/l

-      Vorzeitiger Austritt: Bitte um Reduktion von Seresta im ambulanten Rahmen

2.    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

3.    Leichte kognitive Störung unklarer Ätiologie (F06.7)

4.    Arterielle Hypertonie

5.    St. n. Eisenmangelanämie

Gemäss Austrittsbericht vom 22. Juni 2018 habe die Beschwerdeführerin beim Eintritt eine mittelgradig depressive Symptomatik im Sinne einer Niedergestimmtheit, Freud- und Lustlosigkeit, Gedankenkreisen sowie Gefühlen von starker Einsamkeit und sozialem Rückzug gezeigt. Sie habe angegeben, schon länger keine antidepressive Medikation mehr einzunehmen, wobei sie zuvor verschiedene Präparate verschrieben bekommen habe. Während des stationären Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2018 über das Versterben ihres Bruders in [...] benachrichtigt worden. Dies habe sie spürbar belastet. In der Folge sei die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2018 eigeninitiativ und ohne Austrittsgespräch aus den D____ ausgetreten. Ursprünglich sei vereinbart worden, die depressive Symptomatik erneut nach Abklingen des psychovegetativen Entzugssyndroms zu beurteilen, was aufgrund des vorzeitigen Austritts dann aber nicht mehr möglich gewesen sei.

5.                

5.1.           5.1.1. Der vorstehend durch die angeführten Arztberichte dokumentierte Verlauf zeigt, dass entgegen der Ansicht des RAD, sowohl die behandelnden Psychiater Dr. F____ und Dr. G____ als auch die D____ bei der Beschwerdeführerin ein sekundäres Alkoholabhängigkeitssyndrom feststellten. Wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, trifft es zwar zu, dass gemäss den Akten im Jahr 2017 ein Abklingen der Depression zu verzeichnen war und bei anhaltender Abstinenz eine Besserung als wahrscheinlich angesehen wurde. Gestützt darauf argumentiert die Beschwerdegegnerin nun aber, unter der Voraussetzung der weiteren Abstinenz sei keine erhebliche Einschränkung im Alltag und Beruf zu erkennen und von Seite der Depression könne seit Mai 2017 allenfalls nur noch eine leichte Einschränkung angenommen werden. Dieses Argument vermag in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2018 bis zum 22. Mai 2018 zum dritten Mal erneut stationär in den D____ behandelt werden musste, aber nicht zu überzeugen. Seit ihrem ersten Eintritt in die D____ am 23. März 2015 wurde bei der Beschwerdeführerin wiederholt und neben der Alkoholabhängigkeit als selbstständige Diagnose eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung diagnostiziert, welche auch nach der ersten Entzugsbehandlung im Jahr 2015 persistierte. Sodann schätzte Dr. G____ trotz Abklingen der depressiven Symptomatik und einer gegenwärtigen Abstinenz die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2017 auf 50 % ein. Schliesslich wurden beim letzten stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in den D____ wiederum eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom gegenwärtiger Substanzgebrauch (aktive Abhängigkeit) (F10.24) diagnostiziert.

5.1.2. Entgegen dieser letzten Diagnose der D____ und dem Bericht von Dr. D____ hält die Beschwerdegegnerin an der Einschätzung des RAD fest und geht von einem primären Suchtgeschehen aus (Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2018, IV-Akte 77). Gemäss ihrer Verfügung vom 28. August 2018 sei die Beschwerdeführerin nur im Zeitraum vom Februar 2015 bis August 2015 und von Januar 2017 bis April 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Dazwischen und seit April 2017 sei ihr die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte ganztags zumutbar. Es bestehe allenfalls eine Leistungseinschränkung von 20 % wegen rascher Ermüdbarkeit. Damit seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt (IV-Akte 80).

5.1.3. Wohl sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reine Suchtfolgen grundsätzlich IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. IV-rechtlich relevant sind sie, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Sucht Teil eines Gesundheitsschadens bildet, dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Konsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zur Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Alkoholsucht aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (BGer 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019, E. 3.2.2). In Anbetracht der obigen Ausführungen kann dem vorinstanzlichen Schluss, es liege klar eine primäre Alkoholsucht vor, nicht gefolgt werden. Ob neben oder ursächlich der Suchtproblematik eine eigenständige psychische Erkrankung vorliegt bzw. inwiefern eine allfällige Wechselwirkung zwischen der Alkoholsucht und der depressiven Problematik vorliegt, welche zu einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit führen könnte, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden, denn immerhin persistierte eine ausgeprägte depressive Störung auch nach Abschluss von Entzugsbehandlungen (vgl. dazu vorne). Ausserdem geht selbst der RAD am 17. Mai 2017 davon aus, dass „lediglich eine vorübergehende depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung bewiesen“ ist. Ebenso weist der RAD im Bericht vom 17. Januar 2018 darauf hin, dass „allenfalls noch eine leichte depressive Verstimmung“ vorliege und bestätigt damit, dass nicht nur eine primäre Alkoholsucht vorliegt. Im Rahmen des letzten Aufenthalts der Beschwerdeführerin in den D____ sei eine erneute Beurteilung der depressiven Symptomatik nach Abklingen des psychovegetativen Entzugssyndroms noch geplant gewesen. Da die Beschwerdeführerin aber vorzeitig aus den D____ ausgetreten sei, sei eine solche Beurteilung nicht mehr möglich gewesen. So lässt sich anhand der vorliegenden medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilen, ob es sich um ein primäres oder sekundäres Suchtgeschehen handelt.

5.1.4. Darüber hinaus geht aus den Akten zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin zeitweise abstinent zu sein vermochte, doch wurde nie beurteilt, inwiefern ihr ein Alkoholentzug resp. eine Abstinenz unter Berücksichtigung der depressiven Symptomatik überhaupt zuzumuten ist. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach den Entzugsbehandlungen vorübergehend abstinent zu sein vermochte, spricht grundsätzlich für die Zumutbarkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein Verzicht auf übermässigen Alkoholkonsum als zumutbar erachtet (vgl. Erwägung 3.3.2 hiervor). Im Fall der Beschwerdeführerin ist jedoch auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eine bestehende mittelgradige depressive Störung, wie sie zuletzt diagnostiziert wurde, zu berücksichtigen. Es ist anzunehmen, dass das Vorhandensein einer depressiven Störung den Erfolg einer Entzugsbehandlung negativ beeinflussen kann.

5.2.           Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich, gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage, nicht abschliessend beurteilen lässt, inwieweit sich die Alkoholabhängigkeit und die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin tatsächlich auf ihre Arbeitsfähigkeit und damit invalidisierend auswirken. Eine sekundäre Suchterkrankung kann nicht ausgeschlossen werden. In den eingeholten Arztberichten und Stellungnahmen des RAD wurde denn auch keine Gesamtwürdigung des für die Alkoholsucht massgebenden Ursachen- und Folgespektrums im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgenommen. Insbesondere wurde einer allfälligen Wechselwirkung zwischen der Alkoholabhängigkeit und der depressiven Symptomatik der Beschwerdeführerin zu wenig Rechnung getragen. Die aus den eingeholten Arztberichten und Stellungnahmen des RAD bestehenden Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren sind mit anderen Worten nicht ausreichend beweiskräftig.

5.3.           Der relevante medizinische Sachverhalt bedarf demnach weiterer Abklärung. Die Beschwerdegegnerin hat in dieser Angelegenheit ein psychiatrisches Gutachten zur Würdigung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller bisherigen ergangenen medizinischen Berichte in Auftrag zu geben. Dabei wird sie insbesondere zu klären haben, welche Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin bestehen, wenn kein Alkoholkonsum vorliegt, welche Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin bestehen, wenn Alkoholkonsum besteht und ob diese Einschränkungen als sekundär zu beurteilen sind. Insbesondere ist bei der Beurteilung dieser Fragen einer allfälligen Wechselwirkung zwischen der Alkoholabhängigkeit und der depressiven Symptomatik Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin auf die ihr obliegende Schadenminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG hinzuweisen. Sie ist gehalten, bei den medizinischen Abklärungen mitzuwirken. Weiter hat sich das Gutachten dazu zu äussern, ob der Beschwerdeführerin ein Alkoholentzug resp. eine Abstinenz zuzumuten ist, wie ein solcher Entzug aussieht und welchen Erfolg er voraussichtlich hat. Auch hierbei ist ein allfälliger Einfluss der depressiven Symptomatik zu berücksichtigen. Zudem muss das Gutachten unter Berücksichtigung der Standardindikatoren verfasst werden.

5.4.           Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen. Dabei hat sie auch allfällige Behandlungsauflagen zu prüfen.

6.                

6.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen (namentlich der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3.           Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei sog. qualifizierten Vertretungen (wie im vorliegenden Fall) in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. August 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

            Die Beschwerdegegnerin zahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw C. Kämpf

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–        
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: