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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 8. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. C. Karli
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw C. Kämpf
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.171
Verfügung vom 28. August 2018
Rentenanspruch; Gutheissung und Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung
Tatsachen
I.
a) Die 1970 in [...] geborene Beschwerdeführerin ist seit Februar 2014 verwitwet und Mutter zweier Kinder (Jg. 1992; 1994). Die Ehe mit ihrem ersten Ehemann (Vater der beiden Kinder) wurde am 23. Dezember 1999 geschieden (IV-Akte 2, S. 14).
b) Vom 15. Juni 2002 bis zum 30. November 2015 arbeitete die Beschwerdeführerin im C____ in Basel – im Vollzeitpensum als Hausdienstmitarbeiterin. Im Februar 2014 verstarb ihr zweiter Ehemann unerwartet an einem Herzinfarkt. Daraufhin entwickelten sich eine Störung durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom und depressive Beschwerden (IV-Akte 41, S. 20 ff.) Per 30. November 2015 kündigte man ihr die Stelle (IV-Akte 14).
c) Aufgrund ihres Alkoholkonsums und der depressiven Beschwerden kam es zu wiederholten Aufenthalten in den D____, Basel (D____) sowie in der Klinik E____ in [...] (Austrittsberichte der D____ vom 7. September 2015, 19. September 2016 und 14. Dezember 2016 und Austrittsbericht der Klinik E____ vom 7. November 2016, IV-Akte 41, S. 20 ff., 8 ff., 17 ff. und 13 ff.).
d) Nach ihrem ersten Aufenthalt in den D____ meldete sich die Beschwerdeführerin am 15. September 2015 unter dem Hinweis auf eine schwere Depression und eine Alkoholsucht bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2).
e) Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere Abklärungen. Insbesondere holte sie zum Zwecke der medizinischen und erwerblichen Abklärung die Arztberichte der behandelnden Ärzte, insb. der Psychiaterin Dr. F____ und des Psychiaters Dr. G____ und die Austrittsberichte der D____ ein.
f) Gestützt auf die in der Folge von der Beschwerdegegnerin eingeholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 42) kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 12. Juli 2017 an, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-Akte 60, S. 22 ff.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. September 2017 Einwand (IV-Akte 60, S. 26 f.) und reichte am 5. Oktober 2017 die Begründung ein (IV-Akte 50). Nach erneuter Abklärung und gestützt auf zwei weitere Stellungnahmen des RAD vom 17. Januar 2018 (IV-Akte 42) und vom 17. August 2018 (IV-Akte 78) bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. August 2018 ihren Entscheid (IV-Akte 80).
II.
a) Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2018 wird beantragt, in Aufhebung der Verfügung vom 28. August 2018, sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2018 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 5. Februar 2019 bzw. Duplik vom 4. März 2019 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Dezember 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, fand am 8. Mai 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.3. Bei der Frage, ob eine Alkoholsucht invalidenversicherungsrechtlich von Bedeutung ist, ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folge-spektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2).
4.1.2. Dr. H____ hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2017 fest, die Alkoholproblematik der Beschwerdeführerin könne nur vorübergehend als sekundär eingestuft werden. Die Trauerreaktion sei lediglich der Auslöser einer Exazerbation bei bereits seit Jahrzehnten bestehender Alkoholsucht gewesen. Die Alkoholproblematik habe sich dann seit Februar 2015 verselbständigt und sei der eigentliche Grund für die weitere Arbeitsunfähigkeitsschreibung bis ins Jahr 2016 gewesen. Die depressive Reaktion auf den Tod des Ehemannes habe sich nachweislich viel früher gebessert und könne seither nicht mehr als Grund für den weiteren intensiven Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin angesehen werden. Anhand der vorliegenden psychiatrischen Berichte sei lediglich eine vorübergehende depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung bewiesen. Mit Verweis auf den Austrittsbericht der D____ vom 7. September 2015 (IV-Akte 41, S. 20-25) hätten bei der Beschwerdeführerin bei ihrem Austritt am 13. August 2015 allenfalls noch leichte depressive Symptome vorgelegen. Auch Dr. F____ habe dann am 8. März 2016 von nur noch leicht ausgeprägten depressiven Symptomen berichtet (IV-Akte 20, S. 2-4). Im Bericht der Klinik E____ vom 2. November 2016 werde immer noch eine mittelgradige Depression attestiert, der psychopathologische Befund weise aber nach, dass keine Depression mehr vorgelegen habe (IV-Akte 31, S. 2-5). Ähnlich werde auch im Bericht der D____ vom 14. Dezember 2016 eine mittelgradige Depression attestiert, aber ohne korrespondierenden Befund (IV-Akte 41, S. 17-19). Zuletzt habe der seit Januar 2017 behandelnde Psychiater Dr. G____ im April 2017 von einem Abklingen der Depression berichtet, nachdem offenbar im Januar 2017 noch einmal kurzzeitig eine mittelgradige Depression aufgeflammt sei (IV-Akte 41, S. 2-7). Zusammenfassend könne die primäre Alkoholsucht nicht als invalidisierend anerkannt werden. Eine Anpassungsstörung nach dem Tod des Ehemannes habe nachweislich von Februar 2015 bis Mitte August 2015 zu einer mittelgradigen depressiven Episode geführt, die dann zum Jahreswechsel 2016/2017 noch einmal aufgeflammt und bereits im April 2017 wieder im Abklingen gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % könne aufgrund der Alkoholsucht in Verbindung mit der mittelgradigen Depression somit für den Zeitraum Februar 2015 bis August 2015 und Januar 2017 bis April 2017 anerkannt werden. Dazwischen und seit April 2017 sei aufgrund der nur leicht ausgeprägten depressiven Symptomatik von annähernd voller Einsatzfähigkeit für die kognitiv einfache Tätigkeit als Reinigungskraft auszugehen. Für diese Zeiträume und vorerst auch weiterhin könne allenfalls eine Einschränkung von 20 % wegen rascher Ermüdbarkeit angenommen werden.
4.1.3. Aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid, bat die Beschwerdegegnerin den RAD erneut um eine Stellungnahme. Wiederum verwies Dr. H____ in seiner zweiten Stellungnahme vom 17. Januar 2018 auf den Arztbericht von Dr. G____ vom 25. April 2017. Der darin enthaltene Befund dokumentiere allenfalls noch eine leichte depressive Verstimmung, die eine Einschränkung von 50 %, wie Dr. G____ dies angegeben habe, nicht begründen könne. Die Standardindikatoren seien in Bezug auf die stattgehabte Depression nicht mehr erfüllt. Bereits die D____ haben in ihrem Austrittsbericht vom 19. September 2016 berichtet, dass sich die Versicherte gut in den Arbeitsalltag integrieren konnte und engagiert am multimodalen Therapieprogramm der Abteilung teilgenommen habe. Sie habe sich im Kontaktverhalten offen und angepasst präsentiert. Sie habe genügend psychische Ressourcen gehabt, um die Alkoholabstinenz während des stationären Aufenthalts aufrechtzuerhalten. Sie habe sich dabei problembewusst und veränderungsmotiviert im stationären Setting unter Alkoholabstinenz gezeigt. Es sei deshalb unter der Voraussetzung der weiteren Abstinenz keine erhebliche Einschränkung im Alltag und Beruf zu erkennen. Von Seite der Depression könne seit Mai 2017 allenfalls noch eine leichte Einschränkung angenommen werden.
4.1.4. Im Anschluss an den letzten Aufenthalt der Beschwerdeführerin in den D____ vom 13. Mai 2018 bis 22. Mai 2018 gab die Beschwerdegegnerin schliesslich eine abschliessende RAD-psychiatrische Beurteilung in Auftrag. Dr. I____ führte unter Bezugnahme auf den Austrittsbericht der D____ vom 28. Mai 2018 (IV-Akte 68, S. 2-6) in seiner Stellungahme vom 17. August 2018 aus, dass die mittelgradige Episode die Eintrittsdiagnose gewesen sei, im Verlauf werde jedoch eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands beschrieben, und im Verlauf und bei Austritt hätten sich keine Hinweise auf eine massgebliche Verschlechterung oder Hinweise auf einen schweren oder dauerhaften psychiatrischen Gesundheitsschaden gezeigt, der die Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinträchtigen könne.
4.3.3. Im Austrittsbericht der D____ vom 19. September 2016 wurde anamnestisch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben neun Monate abstinent zu sein vermochte, aufgrund einer Beziehungsproblematik ab April 2016 aber wieder angefangen habe, Alkohol zu trinken und zwar ausschliesslich Whiskey, ca. ½ Flasche pro Tag und mit Beginn schon morgens. Auf Anraten ihrer Söhne habe sich die Beschwerdeführerin deshalb am 9. Juni 2016 erneut zur Behandlung in die D____ begeben. Wiederum wurden bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Störungen durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom (F10.24) und eine rezidivierende depressive Störung, mit gegenwärtig mittelgradiger Episode/mit somatischem Syndrom (F33.11) und eine leichte kognitive Störung (F06.7) diagnostiziert. Während des erneuten stationären Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin die Alkoholabstinenz aufrechtzuerhalten vermocht. Sie habe sich problembewusst und veränderungsmotiviert gezeigt. Nach insgesamt guter Stabilisierung sei die Beschwerdeführerin dann am 2. August 2016 direkt in die Klinik E____ zur Langzeittherapie übergetreten (Austrittsbericht D____ vom 19. September 2016, IV-Akte 41, S. 8-12).
4.3.4. Auch in der Klinik E____ wurden bei der Beschwerdeführerin eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (F10.21), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie eine leichte kognitive Störung bei einem IQ von 80 (Angaben der D____ Basel; F06.7) diagnostiziert. Im Verlaufe der Therapie hätten sich die kognitiven Einschränkungen leicht verbessert, wobei man allerdings nicht sagen könne, dass diese einen Status erreicht hätten, der sich nicht mehr „invalidisierend“ auswirken würde. In der bisherigen Tätigkeit sei von einer maximalen Belastung von 20-25 % wöchentlich auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach abgeschlossener Alkoholentwöhnung in den nächsten Monaten kaum mehr wesentlich verbessern werde (Arztbericht Klinik E____ vom 2. November 2016 und Austrittsbericht Klinik E____ vom 7. November 2016, IV-Akten 31, S. 2-5 und 41, S. 13-16). Nach der dreimonatigen Langzeittherapie sei die Beschwerdeführerin zur weiteren psychophysischen Stabilisierung vom 26. Oktober 2016 bis zum 25. November 2016 erneut in die D____ eingetreten und nach insgesamt guter Stabilisierung habe die teilstationäre Behandlung am 25. November 2016 einvernehmlich beendet werden können (Austrittsbericht D____ vom 14. Dezember 2016, IV-Akte 41, S. 17-19).
4.3.5. Im entsprechenden Austrittsbericht der D____ vom 24. Januar 2017 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide immer noch an einer mittelgradigen depressiven Symptomatik. Die Alkoholabstinenz habe sie im stationären Rahmen (Klinik E____) durchgängig halten können, ebenso in der tagesklinischen Behandlung. Die Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit sei aufgrund psychischer (Depression), somatischer (arterielle Hypertonie, Rückenbeschwerden, Migräne) und psychosozialer Belastungsfaktoren ungünstig, hinsichtlich des Erhalts einer Teilarbeitsfähigkeit (maximal 50 %) aber – soweit ggw. beurteilbar – ausreichend günstig. Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin werde vom 26. Oktober 2016 bis zum 30. November 2016 und vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Januar 2017 auf 100 % und ab dem 1. Februar 2017 auf 50 % eingeschätzt. In der bisherigen Tätigkeit bestünden Einschränkungen in Form einer rezidivierend depressiven Störung, einer eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit (arterielle Hypertonie, Migräne, Rückenbeschwerden) und einer sekundären Alkoholabhängigkeit, ggw. abstinent (5. Dezember 2016). Dies wirke sich bei der Arbeit in Form von eingeschränkter psychischer und körperlicher Belastbarkeit, einer verminderten Stressresistenz und einer raschen Überforderung insbesondere in belastenden Situationen (depressives Syndrom) aus. Die Einschränkungen liessen sich ggf. durch medizinische Massnahmen wie einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung, einer suchtspezifischen Mitbetreuung (Abteilung Sucht/CM) und einer Behandlung durch den Hausarzt stabilisieren (Erhalt einer Teilarbeitsfähigkeit). Eine erhaltene Teilarbeitsfähigkeit werde auf maximal 50 % eingeschätzt (Bericht D____ vom 24. Januar 2017, IV-Akte 35, S. 2-7).
4.3.6. Der Psychiater Dr. G____ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 25. April 2017 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10: F33.10 (im Abklingen), seit Februar 2014, eine Störung durch Alkohol (sekundär) – Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent F10.20, ca. seit Sommer 2014 (schädlicher Konsum schon länger) und v.a. leichte kognitive Störung (F06.7). In seiner Prognose hielt Dr. G____ bezüglich der Depression fest, soweit die Abstinenz anhalte, sei eine weitere Besserung wahrscheinlich. Rückfälle in Alkoholkonsum mit Kontrollverlust seien nicht ausgeschlossen. In der Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe seit spätestens 1. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab 1. Februar 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Zumutbar sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im Umfang von 50 % in einem rehabilitativen Rahmen, der minimalen Schutz und Förderung gewähre (z.B. [...]) mit einem Belastungsprofil von 4-5 Stunden pro Tag. Eine Stabilisierung erscheine möglich. Es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass bei günstigem Einstieg auch noch ein Aufbau möglich sei (IV-Akte 41, S. 2-7).
4.3.7. Vom 15. Mai 2018 bis zum 22. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin schliesslich zum dritten Mal stationär in den D____ behandelt, wobei bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt wurden:
1. Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom gegenwärtiger Substanzgebrauch (aktive Abhängigkeit ) (F10.24)
- Hepatopathie: 15.05.2018 ASAST 49 U/l, GGT 141 U/l
- Vorzeitiger Austritt: Bitte um Reduktion von Seresta im ambulanten Rahmen
2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
3. Leichte kognitive Störung unklarer Ätiologie (F06.7)
4. Arterielle Hypertonie
5. St. n. Eisenmangelanämie
Gemäss Austrittsbericht vom 22. Juni 2018 habe die Beschwerdeführerin beim Eintritt eine mittelgradig depressive Symptomatik im Sinne einer Niedergestimmtheit, Freud- und Lustlosigkeit, Gedankenkreisen sowie Gefühlen von starker Einsamkeit und sozialem Rückzug gezeigt. Sie habe angegeben, schon länger keine antidepressive Medikation mehr einzunehmen, wobei sie zuvor verschiedene Präparate verschrieben bekommen habe. Während des stationären Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2018 über das Versterben ihres Bruders in [...] benachrichtigt worden. Dies habe sie spürbar belastet. In der Folge sei die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2018 eigeninitiativ und ohne Austrittsgespräch aus den D____ ausgetreten. Ursprünglich sei vereinbart worden, die depressive Symptomatik erneut nach Abklingen des psychovegetativen Entzugssyndroms zu beurteilen, was aufgrund des vorzeitigen Austritts dann aber nicht mehr möglich gewesen sei.
5.1.2. Entgegen dieser letzten Diagnose der D____ und dem Bericht von Dr. D____ hält die Beschwerdegegnerin an der Einschätzung des RAD fest und geht von einem primären Suchtgeschehen aus (Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2018, IV-Akte 77). Gemäss ihrer Verfügung vom 28. August 2018 sei die Beschwerdeführerin nur im Zeitraum vom Februar 2015 bis August 2015 und von Januar 2017 bis April 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Dazwischen und seit April 2017 sei ihr die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte ganztags zumutbar. Es bestehe allenfalls eine Leistungseinschränkung von 20 % wegen rascher Ermüdbarkeit. Damit seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt (IV-Akte 80).
5.1.3. Wohl sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reine Suchtfolgen grundsätzlich IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. IV-rechtlich relevant sind sie, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Sucht Teil eines Gesundheitsschadens bildet, dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Konsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zur Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Alkoholsucht aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (BGer 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019, E. 3.2.2). In Anbetracht der obigen Ausführungen kann dem vorinstanzlichen Schluss, es liege klar eine primäre Alkoholsucht vor, nicht gefolgt werden. Ob neben oder ursächlich der Suchtproblematik eine eigenständige psychische Erkrankung vorliegt bzw. inwiefern eine allfällige Wechselwirkung zwischen der Alkoholsucht und der depressiven Problematik vorliegt, welche zu einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit führen könnte, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden, denn immerhin persistierte eine ausgeprägte depressive Störung auch nach Abschluss von Entzugsbehandlungen (vgl. dazu vorne). Ausserdem geht selbst der RAD am 17. Mai 2017 davon aus, dass „lediglich eine vorübergehende depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung bewiesen“ ist. Ebenso weist der RAD im Bericht vom 17. Januar 2018 darauf hin, dass „allenfalls noch eine leichte depressive Verstimmung“ vorliege und bestätigt damit, dass nicht nur eine primäre Alkoholsucht vorliegt. Im Rahmen des letzten Aufenthalts der Beschwerdeführerin in den D____ sei eine erneute Beurteilung der depressiven Symptomatik nach Abklingen des psychovegetativen Entzugssyndroms noch geplant gewesen. Da die Beschwerdeführerin aber vorzeitig aus den D____ ausgetreten sei, sei eine solche Beurteilung nicht mehr möglich gewesen. So lässt sich anhand der vorliegenden medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilen, ob es sich um ein primäres oder sekundäres Suchtgeschehen handelt.
5.1.4. Darüber hinaus geht aus den Akten zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin zeitweise abstinent zu sein vermochte, doch wurde nie beurteilt, inwiefern ihr ein Alkoholentzug resp. eine Abstinenz unter Berücksichtigung der depressiven Symptomatik überhaupt zuzumuten ist. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach den Entzugsbehandlungen vorübergehend abstinent zu sein vermochte, spricht grundsätzlich für die Zumutbarkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein Verzicht auf übermässigen Alkoholkonsum als zumutbar erachtet (vgl. Erwägung 3.3.2 hiervor). Im Fall der Beschwerdeführerin ist jedoch auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eine bestehende mittelgradige depressive Störung, wie sie zuletzt diagnostiziert wurde, zu berücksichtigen. Es ist anzunehmen, dass das Vorhandensein einer depressiven Störung den Erfolg einer Entzugsbehandlung negativ beeinflussen kann.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. August 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die Beschwerdegegnerin zahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw C. Kämpf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen