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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 3.
Dezember 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.172
Verfügung vom 3. September 2018
Invaliditätsbemessung; Rückweisung
zur weiteren Abklärung des Valideneinkommens
Tatsachen
I.
a) Der 1964 geborene Beschwerdeführer arbeitete von November
2001 bis Februar 2009 als Briefsortierer bei der [...] (IV-Akte 7). Er leidet
unter Knie- und Schulterbeschwerden (Gonarthrose, Rotatorenmanschettenläsion
der rechten Schulter mit Impingement) und musste sich deswegen im Mai 2007,
August 2008, Juni 2010 und April 2011 operativen Eingriffen unterziehen. Ferner
wurde ihm am 12. September 2014 im linken Knie eine mediale Schlittenprothese
eingesetzt (Arztbericht Dr. C____, IV-Akte 27; Arztbericht [...]spital [...],
IV-Akte 37).
b) Im September 2008 meldete sich der Beschwerdeführer ein
erstes Mal zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Diese tätigte
erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere beim D____ (nachfolgend
D____) ein polydisziplinäres Gutachten vom 25. Mai 2011 ein (IV-Akte 46).
Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 17. Juli 2012 für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 30.
April 2009 sowie vom 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 eine
befristete ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit danach verneinte sie einen
Rentenanspruch (IV-Akte 74). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 25. Februar 2013 ab (IV-Akte
95).
c) Am 6. Mai 2014 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 101). Nach einem
durchgeführten Vorbescheidverfahren lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 17. Mai 2016 einen Rentenanspruch wiederum ab. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 21.
Dezember 2016 dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren medizinischen
Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. Dabei wurde
festgehalten, es sei zu klären, ob beim Beschwerdeführer eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes eingetreten sei und in welchen Tätigkeiten dieser noch
eine Resterwerbsfähigkeit aufweise (respektive die Höhe einer allfälligen
Resterwerbstätigkeit), weshalb eine orthopädische Abklärung notwendig sei
(Urteil, IV-Akte 167, Ziffer 4.6). In der Folge empfahl der Regionale Ärztliche
Dienst (nachfolgend RAD) in seiner Stellungnahme vom 13. November 2017 ein
rheumatologisches Gutachten bei Dr. E____, FMH Allgemeine Innere Medizin
und Rheumatologie, einzuholen, da dieser die orthopädischen Aspekte
mitbeurteilen könne (IV-Akte 181), worauf die Beschwerdegegnerin Dr. E____ diesen
Auftrag erteilte. Dr. E____ erstattete das Gutachten am 18. März 2018
(IV-Akte 187). Nachdem der RAD hierzu am 24. April 2018 und am 8. August
2018 Stellung genommen hatte (IV-Akten 189 und 206), sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren vom 1. November 2014 bis zum 28. Februar 2015 eine ganze
Invalidenrente (IV-Grad 100%) und vom 1. März 2015 bis zum 31. März 2018 eine befristete
Viertelsrente zu (IV-Grad 46%). Ab dem 1. April 2018 verneinte sie einen
Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 37% (IV-Akte 211).
II.
a) Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2018 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2018 aufzuheben und diese zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu leisten.
2.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem
Unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
12. November 2018 die Abweisung der Beschwerde.
c) In der Replik vom 21. Januar 2019 stellt der
Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
1.
An den
Rechtsbegehren der Beschwerde vom 1. Oktober 2018 wird festgehalten.
2.
Eventualiter
seien weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
durchzuführen.
3.
Es sei davon
Vormerk zu nehmen, dass noch ein Bericht von Dr. F____, Facharzt für
Neurologie, nachgereicht wird.
In der Beilage wird der Bericht von Dr. G____ vom 14. Dezember
2018 eingereicht (Replikbeilage/RB 1).
d) Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 reicht der Beschwerdeführer
den Bericht von Dr. F____ vom 18. Januar 2019 ein (GA 11) und stellt einen Bericht
zu einer ENMG-Abklärung in Aussicht.
e) Die Beschwerdegegnerin holt die RAD–Stellungnahme vom 19. Februar
2019 ein und hält mit Duplik vom 22. Februar 2019 an den gestellten
Rechtsbegehren fest.
f) Der Beschwerdeführer reicht mit der Eingabe vom 22. Februar
2019 den ENMG-Bericht von Dr. F____ vom 13. Februar 2019 ein (GA 14).
g) Mit Eingaben vom 21. März 2019 resp. 22. März 2019 äussern
sich die Parteien erneut. Der Beschwerdeführer lässt sich zudem nochmals mit
Eingabe vom 23. April 2019 vernehmen.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. November 2018 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, Advokat, als
unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhand-lung verlangt. Am 3. Dezember 2019 wird die Sache von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 3. September 2018 sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer vom 1. November 2014 bis zum 28. Februar 2015 eine ganze
Invalidenrente und vom 1. März 2015 bis zum 31. März 2018 eine Viertelsrente zu.
Einen über den 1. April 2018 hinausgehenden Rentenanspruch wies sie ab
(Verfügung, Beschwerdebeilage/BB 1). Zur Begründung stützte sie sich auf das
rheumatologische Gutachten von Dr. E____ vom 18. März 2018 sowie die Stellungnahmen
des RAD vom 24. April 2018 und vom 8. August 2018.
2.2.
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst in formeller Hinsicht die
Einholung eines rheumatologischen anstelle eines orthopädischen Gutachtens
(Beschwerde, S. 4 f.) und beantragt, dass eine orthopädische Beurteilung in
Auftrag zu geben sei (Beschwerde, S. 5). Weiter machte er geltend, dass eine
gesundheitliche Verschlechterung bestehe und die Sache bereits aus diesem Grund
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Darüber hinaus rügt der
Beschwerdeführer das Valideneinkommen und den von der Beschwerdegegnerin
gewährten leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10% als zu tief (a.a.O.;
Eingabe des Beschwerdeführers vom 22.2.2019, S. 1).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die angefochtene Verfügung mit
Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Anspruch auf eine
Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen
oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom
6. Oktober 2000 ATSG; SR 830.1) gewesen sind; und c) nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem
solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG).
3.2.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG
aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen, allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343, 348 E. 3.4 mit Hinweisen). Dabei wird in
der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein.
3.3.
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen
Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE
134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.4.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
3.5.
Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1
hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des
Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.
Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die
Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad
(Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1. mit Hinweis). Ob
ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen
Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt
die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (a.a.O. mit zahlreichen
Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Der Gutachter untersuchte den Beschwerdeführer am 8. Januar
2018. In seinem Gutachten vom 18. März 2018 attestierte er dem Beschwerdeführer
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Gutachten,
IV-Akte 187, S. 10):
1.
St.n. medialer
Schlittenprothese Knie links am 08.09.2016 wegen medialer Gonarthrose mit
anhaltenden Gonalgien und Übergang in chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10M17.1)
-
St.n.
arthrpskopischer medialer Teilmeniskektomie und Foragierung links 2011
2.
Mediale
Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts (ICD-10 M17.1)
-
Traumatisiert
nach Unfall am 27.01.2006
-
St.n.
arthroskopischem Shaving femoropätelläres Gleitlager und mediale Femurkondylenrolle
rechts am 24.05.2007
3.
St.n.
Schulterarthroskopie rechts mit Re-Acromioplastik und AC-Gelenk-Débridement am 03.06.2010
bei (ICD-10 M.75.1/75.4)
-
Protrahiertem
Verlauf bei St.n. diagnostischer Schulterarthroskopie, arthroskopischer
Acromioplastik, Bursektomie und Ligamentum coracoacromiale-Resektion, lateraler
Clavicula-Resektion, arthroskopisch assistierter Bicepssehnentenodese und Naht
der Partialläsion der Rotatorenmanschette am 13.08.2008
-
Résiduelle
Funktionseinschränkung sowie anhaltende Schulterschmerzen mit Übergang in
chronisches Schmerzsyndrom.
4.1.2. Als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er beim
Beschwerdeführer fest (vgl. a.a.O.):
- AC-Gelenksarthrose
links mit anamnestisch subacromialem Impingement
- Günstiges Ansprechen auf
AC-Gelenksinfiltration am 08.09.2017
2.
Chronisches
lumbovertebrales, intermittierend lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
-
Aktuell keine
Hinweise auf lumboradikuläre Reizsymptomatik und/oder sensomotorische Ausfälle
-
Multisegmentale
Discopathien mit extraforaminalen, nicht neurokomprimierenden Discushernien
L3/L4 und L4/L5 sowie kleiner nicht komprimierender medianer Discushernie
L5/S1, begleitende lumbale Spondylose sowie beginnende Spondylarthrosen L5/S1
bds. (MRI LWS vom 10.01.2014)
-
EMG vom
12.09.2016 ohne Hinweise auf motorische L5-Radiculopathie rechts oder
L3/L4-Radiculopathie links
3.
St.n. Débridement und lateraler Bandplastik OSG rechts
am 28.09.2015 bei Peronealsehnenlängsruptur Peroneus brevis und chronischer
Ruptur des LFTA rechts, aktuell beschwerdefrei
4.
Metabolisches
Syndrom
-
Diabetes
mellitus Typ Mb (IDDM), ED 01/2011
-
Anamnestisch
leichte axonale Neuropathie, sehr wahrscheinlich diabetischer Genese
-
Arterielle
Hypertonie
-
Dyslipidämie
-
Adipositas (BMI
31,2 kg/m2)
- Anamnestisch
Schlafapnoe-Syndrom
4.1.3. Dr. E____ beurteilte den Beschwerdeführer (weiterhin) für sämtliche
schweren wie auch repetitiv mittelschweren körperlich belastenden Tätigkeiten
inklusive Tätigkeiten mit repetitiver Überkopftätigkeit als vollumfänglich
arbeitsunfähig (Gutachten IV-Akte 187, S. 15). Dies gelte auch für die
angestammte Tätigkeit als Logistik-Mitarbeiter bei der [...]. Aufgrund einer am
8. September 2014 erfolgten Operation habe beim Beschwerdeführer vorübergehend eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 8. Dezember 2014 bis zur
Begutachtung am 8. Januar 2018 habe eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 60%
vorgelegen. Seit der Begutachtung sei der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten
leichten bis selten mittelschweren das Achsenskelett wie auch die Kniegelenke
belastenden Tätigkeit, ohne repetitive Überkopftätigkeit überwiegend ausgeübt
auf Tischhöhe mit gegebener Wechselbelastung, abwechslungsweise stehend, kurz
gehend und überwiegend sitzend, zu 70% arbeitsfähig (Gutachten, IV-Akte 187, S.
15 f.).
4.2.
4.2.1. Der RAD-Arzt Dr. H____ hielt in seiner Stellungnahme vom
24. April 2018 fest, die Einschätzung des Gutachters könne übernommen
werden. Er führte aus, die teils (auch nachts) einschiessenden Schmerzen im
Liegen könnten durch eine mögliche Prothesenfehlstellung unter Berücksichtigung
von unwillkürlichen Positionsveränderungen des linken Beines erklärt werden. Im
Übrigen seien die Beschwerden belastungsabhängig und somit somatisch bedingt.
Zum anderen hielt er fest, es bestehe eine Diskrepanz zwischen den tatsächlich
objektivierbaren Befunden und den Angaben des Beschwerdeführers auch in
leichten Tätigkeiten nicht mehr belastbar zu sein (IV-Akte 189, S. 5). Es sei
daher eine Selbstlimitierung im Sinne von Verdeutlichung erkennbar, wie bereits
anlässlich der D____-Begutachtung im Jahr 2011 festgestellt wurde (IV-Akte 189,
S. 6).
4.2.2. In seiner Stellungnahme vom 8. August 2018 schloss sich
der RAD-Arzt dem Einwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an und
ergänzte das Belastungsprofil für eine Verweistätigkeit dahingehend, dass dem
Beschwerdeführer nur noch leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende
abwechselnd stehend, kurz gehend und überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten
unter Ausschluss von Arbeiten bei längerem Hocken und ohne solche im Knien und bei
Zwangshaltungen möglich seien (IV-Akte 206, S. 2).
4.3.
Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ist festzustellen, dass
auf das Gutachten vom 18. März 2018 und die beiden RAD-Stellungnahmen
vollumfänglich abgestellt werden kann. Zunächst ist festzuhalten, dass das
genannte Gutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351, 352 E.
3) entspricht, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einer
einlässlichen fachärztlichen Untersuchung, ist in Kenntnis der relevanten
Vorakten (Anamnese, vgl. insbesondere IV-Akte 187, S. 2-4) ergangen und
berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Es weist weder formale noch
inhaltliche Mängel auf, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
bzw. der Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation schlüssig, setzt
sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander und
enthält einleuchtende Schlussfolgerungen. Zudem ist hervorzuheben, dass der
Gutachter nicht nur einen internistischen und einen rheumatologischen Status (IV-Akte
197, S. 6), sondern auch einen Neurostatus (a.a.O., S. 7) erhoben hat. Ferner
hatte eine Laboranalyse durchgeführt (a.a.O., S. 8) und elf radiologische
Untersuchungen miteinbezogen (a.a.O., S. 8 f.). Damit erfüllt das Gutachten
grundsätzlich die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige
medizinische Erhebungen und es ist grundsätzlich darauf abzustellen, solange
nicht konkrete Indizien Zweifel an der Beweistauglichkeit hervorrufen.
4.4.
Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten einwendet ist nicht
geeignet, Zweifel an dessen Qualität zu begründen.
4.5.
4.5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, dass
die Beschwerdegegnerin entgegen dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom
6. Dezember 2016 nicht eine orthopädische, sondern eine rheumatologische
Begutachtung angeordnet hat (Beschwerde, S. 5). Auch wenn es sich um verwandte
Disziplinen handle, seien diese nicht deckungsgleich. Beim Beschwerdeführer
liege bezüglich des Knieschadens eine typische orthopädische Problematik vor,
weshalb es nicht angehe, eine rheumatologische Begutachtung durchzuführen, wenn
das Gericht eine orthopädische Abklärung angeordnet habe (a.a.O.). In der
Replik führt der Beschwerdeführer weiter aus, für den Beweiswert eines
Gutachtens sei unter anderem die fachliche Qualifikation des Gutachters
entscheidend. Es möge zwar zutreffen, dass sich die Fachgebiete der
Rheumatologie und der Orthopädie teilweise überschneiden, im vorliegenden Fall
stehe jedoch eindeutig eine orthopädische Problematik im Vordergrund, weshalb
am eingeholten rheumatologischen Gutachten “erhebliche Zweifel” bestünden
(Replik, 2). Dieser Einwand erweist sich vorliegend indes nicht als
stichhaltig.
4.5.2. Zum einen bringt die Beschwerdegegnerin zu Recht vor, dass nicht auf
den Wortlaut der gerichtlichen Anweisung bestanden werden kann
(Beschwerdeantwort, S. 4). Die beiden Disziplinen Orthopädie und Rheumatologie
überschneiden sich stark und werden vom Bundesgericht bei Gutachten meistens
als austauschbar angesehen. Zum anderen hat das Bundesgericht eine
Fallkonstellation wie die vorliegende bereits entschieden. So lag dem Urteil
9C_134/2011 ebenfalls die Ausgangslage zugrunde, dass die kantonale Vorinstanz
ein orthopädisches Gutachten angeordnet hatte und die kantonale IV-Stelle
stattdessen eine rheumatologische Expertise in Auftrag gab. Nachdem die
betroffene Person dies vom Bundesgericht angefochten hatte, hielt das
Bundesgericht fest, dass “die beiden medizinischen Disziplinen nicht etwa für
unterschiedliche Konzepte stehen, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen
zu betrachten seien” (Urteil des Bundesgericht 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E.
3.3). Vielmehr scheine “sich - im Sinne einer praktischen Aufgabenteilung - für
die Einschätzung der funktionellen Auswirkungen von Beeinträchtigungen des
Bewegungsapparates der Beizug der Rheumatologie durchzusetzen, während die
Orthopädie eher im Zusammenhang mit (hier nicht interessierenden) Fragen der
Therapie zuständig” sei (a.a.O.). Im Ergebnis beurteilte es die eingeholte
rheumatologische Beurteilung als korrekt (a.a.O.). Dies gilt entsprechend auch
für den vorliegenden Fall, zumal der Beschwerdeführer zwar “erhebliche Zweifel”
am rheumatologischen Gutachten geltend machen lässt, im Einzelnen aber nicht
konkret aufzeigt, weshalb auf das rheumatologische Gutachten von Dr. E____
nicht abgestellt werden könnte. Darüber hinaus hat das Bundesgericht in einem
anderen Fall erwogen, dass sich die Fachkompetenz eines orthopädischen Facharztes
bzw. eines Orthopäden auch auf rheumatologische Leiden erstrecke (Urteil des
Bundesgerichts vom 21. September 2010 9C_203/2010 E. 4.1), was nach zutreffender
Ansicht der Beschwerdegegnerin auch umgekehrt gelten muss. Somit ist
zusammenfassend festzuhalten, dass vorliegend nicht zu beanstanden ist, dass
die Beschwerdegegnerin in Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts
ein rheumatologisches Gutachten eingeholt hat.
4.6.
Im Übrigen erweist sich das rheumatologische Gutachten auch
inhaltlich als vollumfänglich überzeugend. Der Gutachter hat die beim
Beschwerdeführer bestehenden Beschwerden sorgfältig erhoben und dabei
festgestellt, dass die Kniebeschwerden im Vordergrund stehen. Er ist ausserdem
sehr ausführlich auf den gesundheitlichen Verlauf seit der Wiederanmeldung
eingegangen (IV-Akte 187, S. 11), hat sich mit den Berichten der behandelnden
Orthopäden auseinandergesetzt (a.a.O.) und hat zusätzlich mehrere nach der
rheumatologischen Untersuchung eingegangene Berichte der Orthopädie und
Traumatologie des [...]spitals [...] in seine Ausführungen miteinbezogen
(IV-Akte 187, S. 4). Insbesondere hat der Gutachter seine Einschätzung, wonach
dem Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten noch möglich sind, auf die anlässlich
der Untersuchung erhobenen aktuellen Befunde, namentlich die symmetrisch
gemessenen Oberschenkelumfänge ohne Hinweise auf eine Muskelatrophie (IV-Akte
187, S. 13), abgestützt. Schliesslich ergibt sich auch aus den vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, dem Bericht von Dr. G____ vom 14.
Dezember 2018 und dem ENMG-Bericht von Dr. F____ vom 13. Februar 2019
keine Kritik am Gutachten. Beide Ärzte äussern sich nicht zum Gutachten von Dr.
E____ und stellen dieses auch sonst nicht infrage.
4.7.
Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass die im rheumatologischen
Gutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in einer leidensangepassten Verweistätigkeit nachvollziehbar und schlüssig
begründet ist. Jedenfalls sprechen keine konkreten Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise. Auf das Gutachten kann daher abgestellt werden und
der Antrag auf Einholung einer orthopädischen Expertise ist abzuweisen.
5.
5.1.
In einem zweiten Schritt ist auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach sich sein Gesundheitszustand seit der
Begutachtung bei Dr. E____ weiter verschlechtert habe und weiterer
Aufklärungsbedarf bestehe (Replik, S. 2). Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer
auf seine bei Dr. G____ in Auftrag gegebene orthopädische Abklärung vom 14.
Dezember 2018 sowie auf die Ergebnisse der neurologischen Untersuchung bei Dr. F____,
räumt aber ein, dass sich daraus nicht eindeutig ergibt, wann die Verschlechterung
eingetreten ist (Eingabe des Beschwerdeführers vom 22.3.2019, S. 1).
5.2.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Dr. F____ in seinem Bericht vom
18. Januar 2018 im Vergleich zur Voruntersuchung am 12. September 2016
weiterhin ein unverändertes Beschwerdebild feststellte (GA 14, S. 2). Dr. G____
vermerkte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2018 es komme immer häufiger zu
Blockierungen im Knie und die Gehstrecke habe beträchtlich abgenommen. Es
würden konstante Schmerzen bestehen, auch nachts (GA 14, S. 1). Dr. G____ hat
jedoch im besagten Bericht keine abschliessende Beurteilung vorgenommen und
eine zusätzliche neurologische Abklärung empfohlen, da er sich “einfach nicht
richtig vorstellen” könne, dass “bei diesem klinischen und radiologischen
Befund fast eine Gehunfähigkeit” vorliege (GA 14, S. 5). Eine gesundheitliche
Verschlechterung kann aus diesen Berichten nicht direkt abgeleitet werden. Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, ergibt sich aus den neuen
medizinischen Unterlagen von Dr. F____ allenfalls eine nachträgliche
Verschlechterung (Duplik, S. 1). Eine solche wäre allerdings erst nach
Verfügungserlass eingetreten und bildet daher ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
6.
6.1.
In einem nächsten Schritt ist auf den erwerblichen Teil der
Verfügung einzugehen und die Höhe des leidensbedingten Abzuges zu prüfen.
6.2.
6.2.1. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer wegen
der gesundheitlichen Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug von 10%
(IV-Akte 211).
6.2.2. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, es
bestehe bei ihm ein erheblich eingeschränktes Leistungsprofil und er habe
zeitlebens körperlich schwere Tätigkeiten ausgeübt, weshalb sich der gewährte
Abzug ohne weiteres rechtfertigte. Jedoch sei die Höhe des Abzuges ungenügend.
Es werde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich
erwerbstätig sein könne. Aus der Tabelle „Standardisierter monatlicher
Bruttolohn in CHF nach Beschäftigungsgrad, Anforderungsniveau, Arbeitsplatz und
Geschlecht“ der LSE 2010 ergebe sich, dass vollzeitbeschäftige Männer
durchschnittlich ein Einkommen von Fr. 4'992.00 und in einem Pensum zwischen
50% und 74% arbeitende Männer (umgerechnet auf ein 100%-Pensum) durchschnittlich
ein Einkommen von Fr. 4'594.00 erzielten. Damit bestehe ein Unterschied von
7.91% (Beschwerde, S.5). In der Replik macht der Beschwerdeführer weiter
geltend, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017
bestätigt habe, dass ein Abzug von Tabellenlohn grundsätzlich vorzunehmen sei,
wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen könne,
weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut
entlohnt werde als eine Vollzeittätigkeit (Replik, S. 3). Interne Vorgaben der
Beschwerdegegnerin seien weder für den Beschwerdeführer noch für das Gericht
einsehbar und zudem auch gar nicht verbindlich (Eingabe des Beschwerdeführers
vom 20.3.2019, S. 2).
6.3.
6.3.1. Hierzu führt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
aus, dass zu den Auswirkungen der Teilzeittätigkeit auf die Lohnhöhe aktuellere
Zahlen bestehen würden und das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_805/2016 vom
22. März 2017 E 3.2. bestätigt habe, dass aufgrund der aktuelleren
Tabellenwerte ein 70%-Pensum keinen Teilzeitabzug erfordere. Nach den
Ausführungen des Bundesgerichts belaufe sich das Durchschnittseinkommen gemäss
der auf das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle bei einem Vollzeitpensum auf Fr. 6'069.00
und bei einem 70%-Pensum auf Fr. 5'714.00 sowie die Differenz auf Fr. 355.00
bzw. 5.85%. Daraus ergebe sich keine überproportionale Lohneinbusse, weshalb es
nicht bundesrechtswidrig sei, bei einem 70% Pensum keinen Teilzeitabzug zu
gewähren (Beschwerdeantwort, S. 4). Im Einzelnen verweist die Beschwerdegegnerin
darauf, dass die aktuellsten Werte der Tabelle T18 „Monatlicher Bruttolohn nach
Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht“ (LSE 2016) für Männer
ohne Kaderfunktion beim Total Fr. 6'121.00 und bei einem Pensum zwischen 50%
und 74% Fr. 5'875.00 umfassen (Beschwerdeantwort, S. 4 f.). Da die Differenz
zwischen dem für ein 70%-Pensum massgebenden Wert und dem Wert Total Fr. 246.00
bzw. 4.0% betrage, erscheine ein Teilzeitabzug bei einem 70%-Pensum nicht geboten.
6.3.2. Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass bei der Bemessung
des leidensbedingten Abzuges der Einfluss der Merkmale insgesamt abzuschätzen
und nicht für alle zur Anwendung gelangenden Merkmale separat quantifizierte
Abzüge vorzunehmen seien (Beschwerde, S. 5). Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer früher körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten
ausgeübt habe und nun lediglich in der Lage sei, körperlich leichte bis
gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben, rechtfertige nicht bereits einen
Abzug (a.a.O. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7.
August 2017 E 4.1,1 und 4.2.2). Es gebe eine ausreichende Zahl von körperlich
leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten, die gegenüber dem
Tabellenlohn der LSE, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 nicht unterdurchschnittlich
entlohnt seien. Die zusätzlichen Einschränkungen in einer leichten bis
gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden, überwiegend auf Tischhöhe
ausgeübten Tätigkeit ohne repetitive Überkopftätigkeiten seien nicht als schwer
anzusehen, weshalb ein Abzug von 10%, selbst wenn man die Auswirkungen des
Pensums (gemäss T18 der LSE 2016 = 4%) berücksichtige, insgesamt als angemessen
erscheine (Beschwerde, S. 5). In der Duplik ergänzt die Beschwerdegegnerin
weiter, dass aufgrund der aktuell geltenden internen Vorgaben bei Männern,
welche eine einfache Tätigkeit in einem 70%-Pensum ausüben können, kein
genereller Abzug wegen des Teilzeitpensums gewährt werde (Duplik, S. 2). Sie weist
ausserdem darauf hin, dass das Ermessen grundsätzlich möglichst rechtsgleich
auszuüben sei. Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass aktuell
eine Differenz zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung gemäss den aktuellen
Werten der LSE 2016 bei 4% liege und dass eine Parallelisierung der Differenz
zum branchenüblichen Einkommen von unter 5% auch nicht seinem Abzug führe (a.a.O.).
6.4.
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich vorliegend als
korrekt. Zwar hat bei Teilzeit arbeitenden Männern in der Vergangenheit
unstreitig eine deutliche Lohndifferenz bestanden, auf die vom Beschwerdeführer
zitierte LSE 2010 kann jedoch aufgrund ihres Alters nicht mehr abgestellt
werden. Wie das Bundesgericht in dem von der Beschwerdegegnerin angeführten
Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 festgehalten hat, ist ein Abzug vom
Tabellenlohn grundsätzlich vorzunehmen, wenn ein Versicherter seine
Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei
Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine
Vollzeittätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).
Allerdings muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad
(vorliegend 70%) und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden (a.a.O.).
Daraus ergibt sich, dass ein Abzug nicht pauschal, sondern nur unter den
konkreten Gegebenheiten im Einzelfall zu erfolgen hat. Im besagten Entscheid erachtete
das Bundesgericht eine in Anwendung der LSE 2014 ermittelte Einkommensdifferenz
von 5,85% zwischen einem 70% und einem 100% Pensum als nicht erheblich und
damit nicht zu einem leidensbedingten Abzug berechtigend (a.a.O.).
6.5.
Im vorliegenden Fall enthalten die neueren Einkommenszahlen, insbesondere
die LSE 2016, ebenfalls keine erhebliche Lohndifferenz zwischen Voll- und
Teilzeitarbeit bei Männern mehr. So ergibt sich aus der Tabelle T18 der LSE
2016, dass Vollzeit arbeitende Männer (Pensum von 90% oder mehr) ohne
Kaderfunktion Fr. 6'121.00 verdienen können und solche mit einem Teilzeitpensum
zwischen 50% und 74% Fr. 5'875.00. Daraus folgt eine Lohndifferenz von
4,04% und damit eine solche von deutlich unter den vom Bundesgericht als
unerheblich beurteilten 5,85%. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit dem
Umstand, dass auch bei der Parallelisierung eine Differenz zum branchenüblichen
Einkommen von unter 5% nicht berücksichtigt wird. Zudem liegt der
Beschwerdeführer mit den ihm zugemuteten 70% am oberen Rand der Schwelle zum
Pensum von 74%. Somit kann dem Beschwerdeführer aus Gleichbehandlungsgründen aufgrund
von Teilzeitarbeit kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug zugestanden werden.
Der in der angefochtenen Verfügung gewährte leidensbedingte Abzug von 10% aufgrund
der leidensbedingten Einschränkungen erscheint jedoch als gerechtfertigt und
die Beschwerdegegnerin ist darauf zu behaften.
6.6.
Schliesslich ist zwischen den Parteien die Höhe des
Valideneinkommens strittig.
6.7.
6.7.1. Die Beschwerdegegnerin legte dem Valideneinkommen jeweils das
auf das Nominallohnniveau der Jahre 2014 und 2017 umgerechnete Valideneinkommen
gemäss der Verfügung vom 12. Juli 2012 zugrunde. Daraus ergab sich für das Jahr
2014 ein Valideneinkommen von Fr. 66'675.00 (Fr. 60'181.00 zuzüglich
Nominallohnentwicklung von 10.79%) und für das Jahr 2017 ein Valideneinkommen
von Fr. 67'517.00 (Fr. 60'181.00 zuzüglich Nominallohnentwicklung von
12.19%).
6.7.2. Dem Invalideneinkommen für die Zeit ab Dezember 2014 legte sie 60%
des auf die betriebsübliche Arbeitszeit, das Jahr und das Nominallohnniveau des
Jahres 2015 umgerechneten Tabellenlohn der LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer,
Kompetenzniveau 1 zugrunde, welcher um einen Leidensabzug von 10% verringert
wurde. Für das Invalideneinkommen ab Januar 2018 ging sie von 70% des auf die
betriebsübliche Arbeitszeit und das Nominallohnniveau des Jahres 2017 bezogenen
und um einen Leidensabzug von 10% herabgesetzten Tabellenlohnes der LSE 2014,
Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, aus. Damit betrug das
Invalideneinkommen für das Jahr 2014 Fr. 38'855.00 und jenes für das Jahr 2017
Fr. 42'393.00.
6.7.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass sich aus den
Abklärungen der SUVA bei der letzten Arbeitgeberin ergebe, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 64'377.70 erzielt habe. Die
Beschwerdegegnerin sei für das Jahr 2008 dagegen von einem Valideneinkommen von
lediglich Fr. 60'181.00 ausgegangen, was sich mit Blick auf die entsprechende
Auskunft der Arbeitgeberin als zu tief erweise. Es werde deshalb beantragt, das
Valideneinkommen auf der Basis eines Lohns von Fr. 64'377.70 zuzüglich der
Nominallohnentwicklung seit dem Jahr 2008 zu ermitteln (Eingabe des
Beschwerdeführers vom 22.2.2019, S. 1). Der Beschwerdeführer reicht hierfür die
Lohnaufstellung der [...] vom 25. November 2008 ein (GA 14, S. 9).
6.8.
6.8.1. Die Beschwerdegegnerin wendet hierzu ein, die Lohnangaben der
SUVA für die Jahre 2005 bis 2008 würden nicht den im IK-Auszug vom 1. Januar
2015 verzeichneten Einträgen entsprechen. So solle der Beschwerdeführer gemäss
den Angaben der SUVA im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 63'868.30 und im Jahr
2006 ein Einkommen von Fr. 61'931.40 erhalten haben. Demgegenüber weise der
IK-Auszug für das Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 61'091.00 und für das Jahr
2006 ein Einkommen Fr. 50'070.00 aus. In den Lohnangaben der SUVA werde zwar
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 unbezahlten Urlaub
bezogen und im Jahr 2006 eine längere Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. In
welchem Umfang der Beschwerdeführer im Jahr 2006 arbeitsunfähig war, gehe aus
den Angaben nicht hervor. Insofern lasse sich nicht nachvollziehen wie die
Angaben der SUVA genau berechnet wurden (Eingabe vom 21. März 2019, S. 1). Im
IK-Auszug sei sowohl für das Jahr 2004 als auch für das Jahr 2005 ein Einkommen
im Bereich von rund Fr. 61'000.00 verzeichnet. Dass der Beschwerdeführer im
Jahr 2004 ebenfalls einen unbezahlten Urlaub bezogen hätte oder längerfristig
arbeitsunfähig gewesen wäre, sei nicht ausgewiesen. Die Angabe, welche die
Arbeitgeberin im Fragebogen der Beschwerdegegnerin gegenüber gemacht habe,
korrespondiere gut mit diesen Einträgen im IK-Auszug. Grundsätzlich bestehe
eine Vermutung, dass die im IK-Auszug verzeichneten Einkommen auch den tatsächlichen
Einkommen entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018,
E. 3.6.1 f.). Aus diesem Grund erachtet es die Beschwerdegegnerin weiterhin als
korrekt, auf die im Arbeitgeberfragebogen gemachten Lohnangaben der
Arbeitgeberin für das Jahr 2008 abzustellen (a.a.O., S. 2).
6.8.2. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass nachdem die SUVA
beim Arbeitgeber angefragt und eine konkrete Lohnangabe mit Herleitung und
genauer Auflistung nach Jahren erhalten, wonach der Beschwerdeführer ohne Unfall
im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 64'377.70 zu erwarten gehabt hätte, für das
Valideneinkommen auf diese Auskunft abzustellen sei (Eingabe des Beschwerdeführers
vom 23.4.2019, S. 1). Zu beachten sei zudem, dass der Arbeitgeber in seiner
Auskunft an die SUVA vom 25. November 2008 ausdrücklich erwähnt habe, dass der
Beschwerdeführer bei voller Gesundheit mit zusätzlichen Nacht- und Sonntagszulagen
von mindestens Fr. 7'500.00 hätte rechnen können. Der für das Jahr 2008
angegebene Lohn von Fr. 64'377.70 sei unter diesen Umständen sogar noch zu
tief. Sofern sich diese Widersprüche nicht auflösen könnten, müsse beim Arbeitgeber
nochmals nachgefragt werden. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers einfach auf den
tieferen Lohn abzustellen wäre aktenwidrig. Der Sachverhalt wäre diesbezüglich
dann ungenügend ermittelt (a.a.O.).
6.9.
Aus der Lohnaufstellung der [...] vom 25. November 2008 ergibt sich
ein Lohn von Fr. 64'377.00 inkl. Nachtzulagen von Fr. 2'726.00 bis November und
Sonntagszulagen von Fr. 358.00 bis November (GA 14, S. 9). Ausserdem vermerkte I____,
dass der Beschwerdeführer länger arbeitsunfähig gewesen sei und dass er bei
voller Gesundheit mit Sicherheit mehr Nacht und Sonntagszulagen erhalten hätte.
Mit ca. Fr. 7'000.00 Nachtzulagen und Fr. 500.00 Sonntagszulagen könne man wohl
rechnen (GA 14). Daraus folgt, dass der Einwand des Beschwerdeführers
berechtigt ist. Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass das angenommene
Valideneinkommen mit den Einträgen aus dem IK-Auszug für die Jahre 2004 und
2005 in Einklang stehe, erweist sich nicht als überzeugend, da der
Beschwerdeführer im Juli 2006 eine Lohnerhöhung hatte (siehe Ausführungen in GA
14, S. 9 zum Lohn für das Jahr 2006). Zudem steht ein tieferes Einkommen in den
vorhergehenden Jahren mit einem höheren Einkommen in späteren Jahren nicht im
Widerspruch. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen und die
Sache zur vertieften Abklärung des vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten
Einkommens zwecks Ermittlung des Valideneinkommens zurückzuweisen. Die
Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich beim Arbeitgeber eine hinreichend konkrete
Rückfrage zu tätigen um die bestehenden Unsicherheiten, wie hoch die Nacht- und
Sonntagszulagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgefallen wären,
auszuräumen. Danach wird sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu
berechnen haben.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und die Verfügung vom 3. September 2018 aufzuheben. Die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Valideneinkommens im Sinne der Erwägungen und
zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.2.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
7.3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie
– in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur,
bedingte aber mehrere, wenn auch kurze Eingaben seitens des Beschwerdeführers
mit dem Nachreichen medizinischer Berichte und erwerblicher Unterlagen, weshalb
eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'900.00 (inklusive Auslagen) als
gerechtfertigt erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 3. September 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'900.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 300.30.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht Bundesgerichtsgesetz, BGG). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: