Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 3. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.172

Verfügung vom 3. September 2018

Invaliditätsbemessung; Rückweisung zur weiteren Abklärung des Valideneinkommens

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1964 geborene Beschwerdeführer arbeitete von November 2001 bis Februar 2009 als Briefsortierer bei der [...] (IV-Akte 7). Er leidet unter Knie- und Schulterbeschwerden (Gonarthrose, Rotatorenmanschettenläsion der rechten Schulter mit Impingement) und musste sich deswegen im Mai 2007, August 2008, Juni 2010 und April 2011 operativen Eingriffen unterziehen. Ferner wurde ihm am 12. September 2014 im linken Knie eine mediale Schlittenprothese eingesetzt (Arztbericht Dr. C____, IV-Akte 27; Arztbericht [...]spital [...], IV-Akte 37).

b) Im September 2008 meldete sich der Beschwerdeführer ein erstes Mal zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere beim D____ (nachfolgend D____) ein polydisziplinäres Gutachten vom 25. Mai 2011 ein (IV-Akte 46). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juli 2012 für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 30. April 2009 sowie vom 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit danach verneinte sie einen Rentenanspruch (IV-Akte 74). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 25. Februar 2013 ab (IV-Akte 95).

c) Am 6. Mai 2014 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 101). Nach einem durchgeführten Vorbescheidverfahren lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Mai 2016 einen Rentenanspruch wiederum ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 21. Dezember 2016 dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. Dabei wurde festgehalten, es sei zu klären, ob beim Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und in welchen Tätigkeiten dieser noch eine Resterwerbsfähigkeit aufweise (respektive die Höhe einer allfälligen Resterwerbstätigkeit), weshalb eine orthopädische Abklärung notwendig sei (Urteil, IV-Akte 167, Ziffer 4.6). In der Folge empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) in seiner Stellungnahme vom 13. November 2017 ein rheumatologisches Gutachten bei Dr.  E____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, einzuholen, da dieser die orthopädischen Aspekte mitbeurteilen könne (IV-Akte 181), worauf die Beschwerdegegnerin Dr. E____ diesen Auftrag erteilte. Dr. E____ erstattete das Gutachten am 18. März 2018 (IV-Akte 187). Nachdem der RAD hierzu am 24. April 2018 und am 8. August 2018 Stellung genommen hatte (IV-Akten 189 und 206), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren vom 1. November 2014 bis zum 28. Februar 2015 eine ganze Invalidenrente (IV-Grad 100%) und vom 1. März 2015 bis zum 31. März 2018 eine befristete Viertelsrente zu (IV-Grad 46%). Ab dem 1. April 2018 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 37% (IV-Akte 211).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2018 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2018 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 die Abweisung der Beschwerde.

c) In der Replik vom 21. Januar 2019 stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

1.    An den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 1. Oktober 2018 wird festgehalten.

2.    Eventualiter seien weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durchzuführen.

3.    Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass noch ein Bericht von Dr. F____, Facharzt für Neurologie, nachgereicht wird.

In der Beilage wird der Bericht von Dr. G____ vom 14. Dezember 2018 eingereicht (Replikbeilage/RB 1).

d) Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 reicht der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. F____ vom 18. Januar 2019 ein (GA 11) und stellt einen Bericht zu einer ENMG-Abklärung in Aussicht.

e) Die Beschwerdegegnerin holt die RAD–Stellungnahme vom 19. Februar 2019 ein und hält mit Duplik vom 22. Februar 2019 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

f) Der Beschwerdeführer reicht mit der Eingabe vom 22. Februar 2019 den ENMG-Bericht von Dr. F____ vom 13. Februar 2019 ein (GA 14).

g) Mit Eingaben vom 21. März 2019 resp. 22. März 2019 äussern sich die Parteien erneut. Der Beschwerdeführer lässt sich zudem nochmals mit Eingabe vom 23. April 2019 vernehmen.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 2. November 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhand-lung verlangt. Am 3. Dezember 2019 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 3. September 2018 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. November 2014 bis zum 28. Februar 2015 eine ganze Invalidenrente und vom 1. März 2015 bis zum 31. März 2018 eine Viertelsrente zu. Einen über den 1. April 2018 hinausgehenden Rentenanspruch wies sie ab (Verfügung, Beschwerdebeilage/BB 1). Zur Begründung stützte sie sich auf das rheumatologische Gutachten von Dr. E____ vom 18. März 2018 sowie die Stellungnahmen des RAD vom 24. April 2018 und vom 8. August 2018.

2.2.          Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst in formeller Hinsicht die Einholung eines rheumatologischen anstelle eines orthopädischen Gutachtens (Beschwerde, S. 4 f.) und beantragt, dass eine orthopädische Beurteilung in Auftrag zu geben sei (Beschwerde, S. 5). Weiter machte er geltend, dass eine gesundheitliche Verschlechterung bestehe und die Sache bereits aus diesem Grund an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer das Valideneinkommen und den von der Beschwerdegegnerin gewährten leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10% als zu tief (a.a.O.; Eingabe des Beschwerdeführers vom 22.2.2019, S. 1).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob sich die angefochtene Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.       Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom 6. Oktober 2000 ATSG; SR 830.1) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343, 348 E. 3.4 mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein.

3.3.          Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.          Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

3.5.          Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1 hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1. mit Hinweis). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (a.a.O. mit zahlreichen Hinweisen).

4.                

4.1.          4.1.1. Der Gutachter untersuchte den Beschwerdeführer am 8. Januar 2018. In seinem Gutachten vom 18. März 2018 attestierte er dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Gutachten, IV-Akte 187, S. 10):

1.    St.n. medialer Schlittenprothese Knie links am 08.09.2016 wegen medialer Gonarthrose mit anhaltenden Gonalgien und Übergang in chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10M17.1)

-      St.n. arthrpskopischer medialer Teilmeniskektomie und Foragierung links 2011

2.    Mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts (ICD-10 M17.1)

-      Traumatisiert nach Unfall am 27.01.2006

-      St.n. arthroskopischem Shaving femoropätelläres Gleitlager und mediale Femurkondylenrolle rechts am 24.05.2007

3.    St.n. Schulterarthroskopie rechts mit Re-Acromioplastik und AC-Gelenk-Débridement am 03.06.2010 bei (ICD-10 M.75.1/75.4)

-      Protrahiertem Verlauf bei St.n. diagnostischer Schulterarthroskopie, arthroskopischer Acromioplastik, Bursektomie und Ligamentum coracoacromiale-Resektion, lateraler Clavicula-Resektion, arthroskopisch assistierter Bicepssehnentenodese und Naht der Partialläsion der Rotatorenmanschette am 13.08.2008

-      Résiduelle Funktionseinschränkung sowie anhaltende Schulterschmerzen mit Übergang in chronisches Schmerzsyndrom.

4.1.2.   Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er beim Beschwerdeführer fest (vgl. a.a.O.):

 

  1. AC-Gelenksarthrose links mit anamnestisch subacromialem Impingement

-      Günstiges Ansprechen auf AC-Gelenksinfiltration am 08.09.2017

2.    Chronisches lumbovertebrales, intermittierend lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

-      Aktuell keine Hinweise auf lumboradikuläre Reizsymptomatik und/oder sensomotorische Ausfälle

-      Multisegmentale Discopathien mit extraforaminalen, nicht neurokomprimierenden Discushernien L3/L4 und L4/L5 sowie kleiner nicht komprimierender medianer Discushernie L5/S1, begleitende lumbale Spondylose sowie beginnende Spondylarthrosen L5/S1 bds. (MRI LWS vom 10.01.2014)

-      EMG vom 12.09.2016 ohne Hinweise auf motorische L5-Radiculopathie rechts oder L3/L4-Radiculopathie links

3.    St.n. Débridement und lateraler Bandplastik OSG rechts am 28.09.2015 bei Peronealsehnenlängsruptur Peroneus brevis und chronischer Ruptur des LFTA rechts, aktuell beschwerdefrei

4.    Metabolisches Syndrom

-      Diabetes mellitus Typ Mb (IDDM), ED 01/2011

-      Anamnestisch leichte axonale Neuropathie, sehr wahrscheinlich diabetischer Genese

-      Arterielle Hypertonie

-      Dyslipidämie

-      Adipositas (BMI 31,2 kg/m2)

  1. Anamnestisch Schlafapnoe-Syndrom

 

4.1.3. Dr. E____ beurteilte den Beschwerdeführer (weiterhin) für sämtliche schweren wie auch repetitiv mittelschweren körperlich belastenden Tätigkeiten inklusive Tätigkeiten mit repetitiver Überkopftätigkeit als vollumfänglich arbeitsunfähig (Gutachten IV-Akte 187, S. 15). Dies gelte auch für die angestammte Tätigkeit als Logistik-Mitarbeiter bei der [...]. Aufgrund einer am 8. September 2014 erfolgten Operation habe beim Beschwerdeführer vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 8. Dezember 2014 bis zur Begutachtung am 8. Januar 2018 habe eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 60% vorgelegen. Seit der Begutachtung sei der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten leichten bis selten mittelschweren das Achsenskelett wie auch die Kniegelenke belastenden Tätigkeit, ohne repetitive Überkopftätigkeit überwiegend ausgeübt auf Tischhöhe mit gegebener Wechselbelastung, abwechslungsweise stehend, kurz gehend und überwiegend sitzend, zu 70% arbeitsfähig (Gutachten, IV-Akte 187, S. 15 f.).

4.2.          4.2.1. Der RAD-Arzt Dr. H____ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. April 2018 fest, die Einschätzung des Gutachters könne übernommen werden. Er führte aus, die teils (auch nachts) einschiessenden Schmerzen im Liegen könnten durch eine mögliche Prothesenfehlstellung unter Berücksichtigung von unwillkürlichen Positionsveränderungen des linken Beines erklärt werden. Im Übrigen seien die Beschwerden belastungsabhängig und somit somatisch bedingt. Zum anderen hielt er fest, es bestehe eine Diskrepanz zwischen den tatsächlich objektivierbaren Befunden und den Angaben des Beschwerdeführers auch in leichten Tätigkeiten nicht mehr belastbar zu sein (IV-Akte 189, S. 5). Es sei daher eine Selbstlimitierung im Sinne von Verdeutlichung erkennbar, wie bereits anlässlich der D____-Begutachtung im Jahr 2011 festgestellt wurde (IV-Akte 189, S. 6).

4.2.2. In seiner Stellungnahme vom 8. August 2018 schloss sich der RAD-Arzt dem Einwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an und ergänzte das Belastungsprofil für eine Verweistätigkeit dahingehend, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende abwechselnd stehend, kurz gehend und überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten unter Ausschluss von Arbeiten bei längerem Hocken und ohne solche im Knien und bei Zwangshaltungen möglich seien (IV-Akte 206, S. 2).

4.3.          Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ist festzustellen, dass auf das Gutachten vom 18. März 2018 und die beiden RAD-Stellungnahmen vollumfänglich abgestellt werden kann. Zunächst ist festzuhalten, dass das genannte Gutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3) entspricht, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einer einlässlichen fachärztlichen Untersuchung, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese, vgl. insbesondere IV-Akte 187, S. 2-4) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Es weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation schlüssig, setzt sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander und enthält einleuchtende Schlussfolgerungen. Zudem ist hervorzuheben, dass der Gutachter nicht nur einen internistischen und einen rheumatologischen Status (IV-Akte 197, S. 6), sondern auch einen Neurostatus (a.a.O., S. 7) erhoben hat. Ferner hatte eine Laboranalyse durchgeführt (a.a.O., S. 8) und elf radiologische Untersuchungen miteinbezogen (a.a.O., S. 8 f.). Damit erfüllt das Gutachten grundsätzlich die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen und es ist grundsätzlich darauf abzustellen, solange nicht konkrete Indizien Zweifel an der Beweistauglichkeit hervorrufen.

4.4.          Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten einwendet ist nicht geeignet, Zweifel an dessen Qualität zu begründen.

4.5.          4.5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, dass die Beschwerdegegnerin entgegen dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Dezember 2016 nicht eine orthopädische, sondern eine rheumatologische Begutachtung angeordnet hat (Beschwerde, S. 5). Auch wenn es sich um verwandte Disziplinen handle, seien diese nicht deckungsgleich. Beim Beschwerdeführer liege bezüglich des Knieschadens eine typische orthopädische Problematik vor, weshalb es nicht angehe, eine rheumatologische Begutachtung durchzuführen, wenn das Gericht eine orthopädische Abklärung angeordnet habe (a.a.O.). In der Replik führt der Beschwerdeführer weiter aus, für den Beweiswert eines Gutachtens sei unter anderem die fachliche Qualifikation des Gutachters entscheidend. Es möge zwar zutreffen, dass sich die Fachgebiete der Rheumatologie und der Orthopädie teilweise überschneiden, im vorliegenden Fall stehe jedoch eindeutig eine orthopädische Problematik im Vordergrund, weshalb am eingeholten rheumatologischen Gutachten “erhebliche Zweifel” bestünden (Replik, 2). Dieser Einwand erweist sich vorliegend indes nicht als stichhaltig.

4.5.2. Zum einen bringt die Beschwerdegegnerin zu Recht vor, dass nicht auf den Wortlaut der gerichtlichen Anweisung bestanden werden kann (Beschwerdeantwort, S. 4). Die beiden Disziplinen Orthopädie und Rheumatologie überschneiden sich stark und werden vom Bundesgericht bei Gutachten meistens als austauschbar angesehen. Zum anderen hat das Bundesgericht eine Fallkonstellation wie die vorliegende bereits entschieden. So lag dem Urteil 9C_134/2011 ebenfalls die Ausgangslage zugrunde, dass die kantonale Vorinstanz ein orthopädisches Gutachten angeordnet hatte und die kantonale IV-Stelle stattdessen eine rheumatologische Expertise in Auftrag gab. Nachdem die betroffene Person dies vom Bundesgericht angefochten hatte, hielt das Bundesgericht fest, dass “die beiden medizinischen Disziplinen nicht etwa für unterschiedliche Konzepte stehen, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten seien” (Urteil des Bundesgericht 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). Vielmehr scheine “sich - im Sinne einer praktischen Aufgabenteilung - für die Einschätzung der funktionellen Auswirkungen von Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates der Beizug der Rheumatologie durchzusetzen, während die Orthopädie eher im Zusammenhang mit (hier nicht interessierenden) Fragen der Therapie zuständig” sei (a.a.O.). Im Ergebnis beurteilte es die eingeholte rheumatologische Beurteilung als korrekt (a.a.O.). Dies gilt entsprechend auch für den vorliegenden Fall, zumal der Beschwerdeführer zwar “erhebliche Zweifel” am rheumatologischen Gutachten geltend machen lässt, im Einzelnen aber nicht konkret aufzeigt, weshalb auf das rheumatologische Gutachten von Dr. E____ nicht abgestellt werden könnte. Darüber hinaus hat das Bundesgericht in einem anderen Fall erwogen, dass sich die Fachkompetenz eines orthopädischen Facharztes bzw. eines Orthopäden auch auf rheumatologische Leiden erstrecke (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2010 9C_203/2010 E. 4.1), was nach zutreffender Ansicht der Beschwerdegegnerin auch umgekehrt gelten muss. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass vorliegend nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin in Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts ein rheumatologisches Gutachten eingeholt hat.

4.6.          Im Übrigen erweist sich das rheumatologische Gutachten auch inhaltlich als vollumfänglich überzeugend. Der Gutachter hat die beim Beschwerdeführer bestehenden Beschwerden sorgfältig erhoben und dabei festgestellt, dass die Kniebeschwerden im Vordergrund stehen. Er ist ausserdem sehr ausführlich auf den gesundheitlichen Verlauf seit der Wiederanmeldung eingegangen (IV-Akte 187, S. 11), hat sich mit den Berichten der behandelnden Orthopäden auseinandergesetzt (a.a.O.) und hat zusätzlich mehrere nach der rheumatologischen Untersuchung eingegangene Berichte der Orthopädie und Traumatologie des [...]spitals [...] in seine Ausführungen miteinbezogen (IV-Akte 187, S. 4). Insbesondere hat der Gutachter seine Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten noch möglich sind, auf die anlässlich der Untersuchung erhobenen aktuellen Befunde, namentlich die symmetrisch gemessenen Oberschenkelumfänge ohne Hinweise auf eine Muskelatrophie (IV-Akte 187, S. 13), abgestützt. Schliesslich ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, dem Bericht von Dr. G____ vom 14. Dezember 2018 und dem ENMG-Bericht von Dr. F____ vom 13. Februar 2019 keine Kritik am Gutachten. Beide Ärzte äussern sich nicht zum Gutachten von Dr. E____ und stellen dieses auch sonst nicht infrage.

4.7.          Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass die im rheumatologischen Gutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Verweistätigkeit nachvollziehbar und schlüssig begründet ist. Jedenfalls sprechen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise. Auf das Gutachten kann daher abgestellt werden und der Antrag auf Einholung einer orthopädischen Expertise ist abzuweisen.

5.                

5.1.          In einem zweiten Schritt ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung bei Dr. E____ weiter verschlechtert habe und weiterer Aufklärungsbedarf bestehe (Replik, S. 2). Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf seine bei Dr. G____ in Auftrag gegebene orthopädische Abklärung vom 14. Dezember 2018 sowie auf die Ergebnisse der neurologischen Untersuchung bei Dr. F____, räumt aber ein, dass sich daraus nicht eindeutig ergibt, wann die Verschlechterung eingetreten ist (Eingabe des Beschwerdeführers vom 22.3.2019, S. 1).

5.2.          Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Dr. F____ in seinem Bericht vom 18. Januar 2018 im Vergleich zur Voruntersuchung am 12. September 2016 weiterhin ein unverändertes Beschwerdebild feststellte (GA 14, S. 2). Dr. G____ vermerkte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2018 es komme immer häufiger zu Blockierungen im Knie und die Gehstrecke habe beträchtlich abgenommen. Es würden konstante Schmerzen bestehen, auch nachts (GA 14, S. 1). Dr. G____ hat jedoch im besagten Bericht keine abschliessende Beurteilung vorgenommen und eine zusätzliche neurologische Abklärung empfohlen, da er sich “einfach nicht richtig vorstellen” könne, dass “bei diesem klinischen und radiologischen Befund fast eine Gehunfähigkeit” vorliege (GA 14, S. 5). Eine gesundheitliche Verschlechterung kann aus diesen Berichten nicht direkt abgeleitet werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, ergibt sich aus den neuen medizinischen Unterlagen von Dr. F____ allenfalls eine nachträgliche Verschlechterung (Duplik, S. 1). Eine solche wäre allerdings erst nach Verfügungserlass eingetreten und bildet daher ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

6.                

6.1.          In einem nächsten Schritt ist auf den erwerblichen Teil der Verfügung einzugehen und die Höhe des leidensbedingten Abzuges zu prüfen.

6.2.          6.2.1. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer wegen der gesundheitlichen Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug von 10% (IV-Akte 211).

6.2.2. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, es bestehe bei ihm ein erheblich eingeschränktes Leistungsprofil und er habe zeitlebens körperlich schwere Tätigkeiten ausgeübt, weshalb sich der gewährte Abzug ohne weiteres rechtfertigte. Jedoch sei die Höhe des Abzuges ungenügend. Es werde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein könne. Aus der Tabelle „Standardisierter monatlicher Bruttolohn in CHF nach Beschäftigungsgrad, Anforderungsniveau, Arbeitsplatz und Geschlecht“ der LSE 2010 ergebe sich, dass vollzeitbeschäftige Männer durchschnittlich ein Einkommen von Fr. 4'992.00 und in einem Pensum zwischen 50% und 74% arbeitende Männer (umgerechnet auf ein 100%-Pensum) durchschnittlich ein Einkommen von Fr. 4'594.00 erzielten. Damit bestehe ein Unterschied von 7.91% (Beschwerde, S.5). In der Replik macht der Beschwerdeführer weiter geltend, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 bestätigt habe, dass ein Abzug von Tabellenlohn grundsätzlich vorzunehmen sei, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen könne, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlohnt werde als eine Vollzeittätigkeit (Replik, S. 3). Interne Vorgaben der Beschwerdegegnerin seien weder für den Beschwerdeführer noch für das Gericht einsehbar und zudem auch gar nicht verbindlich (Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.3.2019, S. 2).

6.3.          6.3.1. Hierzu führt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aus, dass zu den Auswirkungen der Teilzeittätigkeit auf die Lohnhöhe aktuellere Zahlen bestehen würden und das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E 3.2. bestätigt habe, dass aufgrund der aktuelleren Tabellenwerte ein 70%-Pensum keinen Teilzeitabzug erfordere. Nach den Ausführungen des Bundesgerichts belaufe sich das Durchschnittseinkommen gemäss der auf das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle bei einem Vollzeitpensum auf Fr. 6'069.00 und bei einem 70%-Pensum auf Fr. 5'714.00 sowie die Differenz auf Fr. 355.00 bzw. 5.85%. Daraus ergebe sich keine überproportionale Lohneinbusse, weshalb es nicht bundesrechtswidrig sei, bei einem 70% Pensum keinen Teilzeitabzug zu gewähren (Beschwerdeantwort, S. 4). Im Einzelnen verweist die Beschwerdegegnerin darauf, dass die aktuellsten Werte der Tabelle T18 „Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht“ (LSE 2016) für Männer ohne Kaderfunktion beim Total Fr. 6'121.00 und bei einem Pensum zwischen 50% und 74% Fr. 5'875.00 umfassen (Beschwerdeantwort, S. 4 f.). Da die Differenz zwischen dem für ein 70%-Pensum massgebenden Wert und dem Wert Total Fr. 246.00 bzw. 4.0% betrage, erscheine ein Teilzeitabzug bei einem 70%-Pensum nicht geboten.

6.3.2. Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges der Einfluss der Merkmale insgesamt abzuschätzen und nicht für alle zur Anwendung gelangenden Merkmale separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen seien (Beschwerde, S. 5). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer früher körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten ausgeübt habe und nun lediglich in der Lage sei, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben, rechtfertige nicht bereits einen Abzug (a.a.O. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E 4.1,1 und 4.2.2). Es gebe eine ausreichende Zahl von körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten, die gegenüber dem Tabellenlohn der LSE, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 nicht unterdurchschnittlich entlohnt seien. Die zusätzlichen Einschränkungen in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden, überwiegend auf Tischhöhe ausgeübten Tätigkeit ohne repetitive Überkopftätigkeiten seien nicht als schwer anzusehen, weshalb ein Abzug von 10%, selbst wenn man die Auswirkungen des Pensums (gemäss T18 der LSE 2016 = 4%) berücksichtige, insgesamt als angemessen erscheine (Beschwerde, S. 5). In der Duplik ergänzt die Beschwerdegegnerin weiter, dass aufgrund der aktuell geltenden internen Vorgaben bei Männern, welche eine einfache Tätigkeit in einem 70%-Pensum ausüben können, kein genereller Abzug wegen des Teilzeitpensums gewährt werde (Duplik, S. 2). Sie weist ausserdem darauf hin, dass das Ermessen grundsätzlich möglichst rechtsgleich auszuüben sei. Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass aktuell eine Differenz zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung gemäss den aktuellen Werten der LSE 2016 bei 4% liege und dass eine Parallelisierung der Differenz zum branchenüblichen Einkommen von unter 5% auch nicht seinem Abzug führe (a.a.O.).

6.4.          Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich vorliegend als korrekt. Zwar hat bei Teilzeit arbeitenden Männern in der Vergangenheit unstreitig eine deutliche Lohndifferenz bestanden, auf die vom Beschwerdeführer zitierte LSE 2010 kann jedoch aufgrund ihres Alters nicht mehr abgestellt werden. Wie das Bundesgericht in dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 festgehalten hat, ist ein Abzug vom Tabellenlohn grundsätzlich vorzunehmen, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Allerdings muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend 70%) und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden (a.a.O.). Daraus ergibt sich, dass ein Abzug nicht pauschal, sondern nur unter den konkreten Gegebenheiten im Einzelfall zu erfolgen hat. Im besagten Entscheid erachtete das Bundesgericht eine in Anwendung der LSE 2014 ermittelte Einkommensdifferenz von 5,85% zwischen einem 70% und einem 100% Pensum als nicht erheblich und damit nicht zu einem leidensbedingten Abzug berechtigend (a.a.O.).

6.5.          Im vorliegenden Fall enthalten die neueren Einkommenszahlen, insbesondere die LSE 2016, ebenfalls keine erhebliche Lohndifferenz zwischen Voll- und Teilzeitarbeit bei Männern mehr. So ergibt sich aus der Tabelle T18 der LSE 2016, dass Vollzeit arbeitende Männer (Pensum von 90% oder mehr) ohne Kaderfunktion Fr. 6'121.00 verdienen können und solche mit einem Teilzeitpensum zwischen 50% und 74% Fr. 5'875.00. Daraus folgt eine Lohndifferenz von 4,04% und damit eine solche von deutlich unter den vom Bundesgericht als unerheblich beurteilten 5,85%. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit dem Umstand, dass auch bei der Parallelisierung eine Differenz zum branchenüblichen Einkommen von unter 5% nicht berücksichtigt wird. Zudem liegt der Beschwerdeführer mit den ihm zugemuteten 70% am oberen Rand der Schwelle zum Pensum von 74%. Somit kann dem Beschwerdeführer aus Gleichbehandlungsgründen aufgrund von Teilzeitarbeit kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug zugestanden werden. Der in der angefochtenen Verfügung gewährte leidensbedingte Abzug von 10% aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen erscheint jedoch als gerechtfertigt und die Beschwerdegegnerin ist darauf zu behaften.

6.6.          Schliesslich ist zwischen den Parteien die Höhe des Valideneinkommens strittig.

6.7.          6.7.1. Die Beschwerdegegnerin legte dem Valideneinkommen jeweils das auf das Nominallohnniveau der Jahre 2014 und 2017 umgerechnete Valideneinkommen gemäss der Verfügung vom 12. Juli 2012 zugrunde. Daraus ergab sich für das Jahr 2014 ein Valideneinkommen von Fr. 66'675.00 (Fr. 60'181.00 zuzüglich Nominallohnentwicklung von 10.79%) und für das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 67'517.00 (Fr. 60'181.00 zuzüglich Nominallohnentwicklung von 12.19%).

6.7.2. Dem Invalideneinkommen für die Zeit ab Dezember 2014 legte sie 60% des auf die betriebsübliche Arbeitszeit, das Jahr und das Nominallohnniveau des Jahres 2015 umgerechneten Tabellenlohn der LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 zugrunde, welcher um einen Leidensabzug von 10% verringert wurde. Für das Invalideneinkommen ab Januar 2018 ging sie von 70% des auf die betriebsübliche Arbeitszeit und das Nominallohnniveau des Jahres 2017 bezogenen und um einen Leidensabzug von 10% herabgesetzten Tabellenlohnes der LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, aus. Damit betrug das Invalideneinkommen für das Jahr 2014 Fr. 38'855.00 und jenes für das Jahr 2017 Fr. 42'393.00.

6.7.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass sich aus den Abklärungen der SUVA bei der letzten Arbeitgeberin ergebe, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 64'377.70 erzielt habe. Die Beschwerdegegnerin sei für das Jahr 2008 dagegen von einem Valideneinkommen von lediglich Fr. 60'181.00 ausgegangen, was sich mit Blick auf die entsprechende Auskunft der Arbeitgeberin als zu tief erweise. Es werde deshalb beantragt, das Valideneinkommen auf der Basis eines Lohns von Fr. 64'377.70 zuzüglich der Nominallohnentwicklung seit dem Jahr 2008 zu ermitteln (Eingabe des Beschwerdeführers vom 22.2.2019, S. 1). Der Beschwerdeführer reicht hierfür die Lohnaufstellung der [...] vom 25. November 2008 ein (GA 14, S. 9).

6.8.          6.8.1. Die Beschwerdegegnerin wendet hierzu ein, die Lohnangaben der SUVA für die Jahre 2005 bis 2008 würden nicht den im IK-Auszug vom 1. Januar 2015 verzeichneten Einträgen entsprechen. So solle der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der SUVA im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 63'868.30 und im Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 61'931.40 erhalten haben. Demgegenüber weise der IK-Auszug für das Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 61'091.00 und für das Jahr 2006 ein Einkommen Fr. 50'070.00 aus. In den Lohnangaben der SUVA werde zwar darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 unbezahlten Urlaub bezogen und im Jahr 2006 eine längere Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. In welchem Umfang der Beschwerdeführer im Jahr 2006 arbeitsunfähig war, gehe aus den Angaben nicht hervor. Insofern lasse sich nicht nachvollziehen wie die Angaben der SUVA genau berechnet wurden (Eingabe vom 21. März 2019, S. 1). Im IK-Auszug sei sowohl für das Jahr 2004 als auch für das Jahr 2005 ein Einkommen im Bereich von rund Fr. 61'000.00 verzeichnet. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 ebenfalls einen unbezahlten Urlaub bezogen hätte oder längerfristig arbeitsunfähig gewesen wäre, sei nicht ausgewiesen. Die Angabe, welche die Arbeitgeberin im Fragebogen der Beschwerdegegnerin gegenüber gemacht habe, korrespondiere gut mit diesen Einträgen im IK-Auszug. Grundsätzlich bestehe eine Vermutung, dass die im IK-Auszug verzeichneten Einkommen auch den tatsächlichen Einkommen entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018, E. 3.6.1 f.). Aus diesem Grund erachtet es die Beschwerdegegnerin weiterhin als korrekt, auf die im Arbeitgeberfragebogen gemachten Lohnangaben der Arbeitgeberin für das Jahr 2008 abzustellen (a.a.O., S. 2).

6.8.2. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass nachdem die SUVA beim Arbeitgeber angefragt und eine konkrete Lohnangabe mit Herleitung und genauer Auflistung nach Jahren erhalten, wonach der Beschwerdeführer ohne Unfall im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 64'377.70 zu erwarten gehabt hätte, für das Valideneinkommen auf diese Auskunft abzustellen sei (Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.4.2019, S. 1). Zu beachten sei zudem, dass der Arbeitgeber in seiner Auskunft an die SUVA vom 25. November 2008 ausdrücklich erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit mit zusätzlichen Nacht- und Sonntagszulagen von mindestens Fr. 7'500.00 hätte rechnen können. Der für das Jahr 2008 angegebene Lohn von Fr. 64'377.70 sei unter diesen Umständen sogar noch zu tief. Sofern sich diese Widersprüche nicht auflösen könnten, müsse beim Arbeitgeber nochmals nachgefragt werden. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers einfach auf den tieferen Lohn abzustellen wäre aktenwidrig. Der Sachverhalt wäre diesbezüglich dann ungenügend ermittelt (a.a.O.).

6.9.          Aus der Lohnaufstellung der [...] vom 25. November 2008 ergibt sich ein Lohn von Fr. 64'377.00 inkl. Nachtzulagen von Fr. 2'726.00 bis November und Sonntagszulagen von Fr. 358.00 bis November (GA 14, S. 9). Ausserdem vermerkte I____, dass der Beschwerdeführer länger arbeitsunfähig gewesen sei und dass er bei voller Gesundheit mit Sicherheit mehr Nacht und Sonntagszulagen erhalten hätte. Mit ca. Fr. 7'000.00 Nachtzulagen und Fr. 500.00 Sonntagszulagen könne man wohl rechnen (GA 14). Daraus folgt, dass der Einwand des Beschwerdeführers berechtigt ist. Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass das angenommene Valideneinkommen mit den Einträgen aus dem IK-Auszug für die Jahre 2004 und 2005 in Einklang stehe, erweist sich nicht als überzeugend, da der Beschwerdeführer im Juli 2006 eine Lohnerhöhung hatte (siehe Ausführungen in GA 14, S. 9 zum Lohn für das Jahr 2006). Zudem steht ein tieferes Einkommen in den vorhergehenden Jahren mit einem höheren Einkommen in späteren Jahren nicht im Widerspruch. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur vertieften Abklärung des vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Einkommens zwecks Ermittlung des Valideneinkommens zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich beim Arbeitgeber eine hinreichend konkrete Rückfrage zu tätigen um die bestehenden Unsicherheiten, wie hoch die Nacht- und Sonntagszulagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgefallen wären, auszuräumen. Danach wird sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu berechnen haben.

7.                

7.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 3. September 2018 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Valideneinkommens im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

7.3.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, bedingte aber mehrere, wenn auch kurze Eingaben seitens des Beschwerdeführers mit dem Nachreichen medizinischer Berichte und erwerblicher Unterlagen, weshalb eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'900.00 (inklusive Auslagen) als gerechtfertigt erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht
:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. September 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'900.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 300.30.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht Bundesgerichtsgesetz, BGG). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: