Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 5. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

C____ Pensionskasse

[...]   

                                                                                                           Beigeladene

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.173

Verfügung vom 29. August 2018

Invaliditätsbemessung; gemischte Methode

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1970, ist Mutter von drei Kindern (geboren 1991, 1996 und 2008; vgl. u.a. IV-Akte 18, S. 1). Sie absolvierte eine Ausbildung zur Köchin (vgl. u.a. IV-Akte 18, S. 11 und IV-Akte 17, S. 2). Zuletzt war sie (seit Februar 2013) in einem 70%-Pensum für D____ in der Pflege tätig (vgl. IV-Akte 8, S. 2 ff. und IV-Akte 20, S. 1 f.). Ab August 2014 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 15, S. 27).

b)        Im November 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine zervikale Diskushernie C7, Sklerodermie und Thrombophilie zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle forderte in der Folge die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Dr. E____ vom 20. November 2014, inklusive Beilagen [IV-Akte 7]; siehe auch den Bericht von Dr. F____ vom 16. November 2014 [IV-Akte 10). Aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode war die Beschwerdeführerin vom 26. März bis zum 2. Juni 2015 in der Klinik G____ in [...] in stationärer Behandlung. Anschliessend fand bis zum 4. September 2015 eine Behandlung in der Tagesklinik statt (vgl. IV-Akten 22 und 23).

c)         Am 5. April 2016 nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 7. April 2016, IV-Akte 30). Im weiteren Verlauf wurden die behandelnden Ärzte erneut zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 9. April 2016, inklusive Beilagen [IV-Akte 31]; Bericht Dr. phil. H____ vom 17. April 2016 [IV-Akte 33]; Bericht PD Dr. I____ [IV-Akte 34]). Im Anschluss daran holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 2. August 2016 ein (vgl. IV-Akte 36). Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. August 2016 mitgeteilt, man gedenke, ihr für die Zeit von August 2015 bis November 2015 eine befristete ganze Rente zuzusprechen und ab Dezember 2015 einen Rentenanspruch abzulehnen. Denn ihr Gesundheitszustand habe sich im September 2015 gebessert und sie verfüge seither wieder über eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. IV-Akte 42). Dazu äusserte sich Dr. E____ am 14. September 2016 (vgl. IV-Akte 43). In der Folge erteilte die IV-Stelle der J____ GmbH den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 49). Gestützt auf das Gutachten vom 13. Februar 2017 (IV-Akte 58) sprach sie der Beschwerdeführerin – nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 64) – mit Verfügung vom 29. August 2018 ab August 2015 bis November 2015 eine ganze Rente zu und verneinte ab Dezember 2015 einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 122).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 29. August 2018 abzuändern und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine über den 30. November 2015 hinausgehende unbefristete Invalidenrente zu gewähren. (2.) Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit durchzuführen und es sei im Anschluss daran erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. (3.) Es seien die Kosten des Berichts von PD Dr. I____ vom 21. September 2018 (Beschwerdebeilage 3) der IV-Stelle aufzuerlegen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. November 2018 wird die Pensionskasse dem Verfahren beigeladen. Sie lässt sich am 18. Dezember 2018 vernehmen und macht geltend, die Beschwerdeführerin habe ihre Erkrankung (Sklerodermie) im Fragebogen "Gesundheitsnachweis" verschwiegen.

d)        Die Beschwerdeführerin beantragt mit Replik vom 25. Januar 2019 weiterhin die Gutheissung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine E-Mail von PD Dr. I____ vom 10. Dezember 2018 beigelegt. Am 6. Februar 2019 lässt sie dem Gericht die Zusammenfassung einer medizinischen Studie vom Jahr 2018 zukommen lassen.

e)        Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 27. Februar 2019 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.     

a)        Am 6. Mai 2019 wird die Sache erstmals durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten. Anlässlich dieser Beratung wird beschlossen, ein gerichtliches Obergutachten aus mindestens rheumatologischer und psychiatrischer Sicht einzuholen.

b)        In der Folge wird – unter Miteinbeziehung der Parteien – der K____ ([...]), L____spital [...] (nachfolgend: K____ Begutachtung), ein Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin erteilt. Am 18. Dezember 2019 wird das polydisziplinäre Gutachten (beinhaltend eine internistische, psychiatrische und rheumatologische Beurteilung) erstattet.

c)         Am 7. Januar 2020 nimmt die Beschwerdegegnerin Stellung dazu. Sie macht geltend, es sei auf das Gerichtsgutachten vom 18. Dezember 2019 abzustellen. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 6. Januar 2020 beigelegt.

d)        Die Beschwerdeführerin äussert sich ihrerseits am 24. Januar 2020 zum Gerichtsgutachten. Sie beantragt, es seien den Gutachtern ergänzende Fragen zu unterbreiten bzw. die Gutachter seien zur Vornahme weiterer spezifischer Abklärungen zu veranlassen.

IV.     

Am 5. Mai 2020 wird die Sache nochmals von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Vom Gericht zu prüfen ist im Folgenden der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

2.2.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.             

3.1.       Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.2.       3.2.1.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

3.2.2.  Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend. Es gilt Folgendes: Gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).

3.3.       Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

3.4.       3.4.1.  Am 5. April 2016 nahm die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung vor. Anlässlich dieser gab die Beschwerdeführerin an, sie wäre bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen (alleinerziehend) und da sie sehr gerne für die D____ gearbeitet habe, weiterhin zu 70 % erwerbstätig. Die übrigen 30 % würden für Haushalt und Kinderbetreuung aufgewendet (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes vom 7. April 2016; IV-Akte 30). Ihre Aussage bestätigte die Beschwerdeführerin unterschriftlich (vgl. IV-Akte 29). Die Aussendienstmitarbeiterin erachtete die Angaben als nachvollziehbar und stufte die Beschwerdeführerin in der Folge als im Gesundheitsfalle zu 70 % erwerbstätig und als zu 30 % im Haushalt tätig ein (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes vom 7. April 2016; IV-Akte 30). Die Beschwerdegegnerin stellte ihrerseits auf den Abklärungsbericht ab (vgl. die Verfügung vom 29. August 2018; IV-Akte 122), was angesichts der klaren und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin als korrekt zu erachten ist.

3.4.2.  Soweit die Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht geltend macht, ihr Fall sei auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) nicht nach der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode zu beurteilen (vgl. S. 6 f. der Beschwerde), geht sie fehl. Nach dem besagten Entscheid ist die gemischte Methode bei Teilzeiterwerbstätigen nicht länger anwendbar, wenn allein familiäre Gründe, das heisst beispielsweise die Geburt eines Kindes und eine damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums, für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen und die darauf beruhende neue Invaliditätsbemessung zu einer revisionsweisen Aufhebung oder Herabsetzung einer bis anhin gewährten Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG führen würde (BGE 144 I 21, 26 E. 4.2; BGE 143 I 50 und 60; BGE 143 V 77, 80 E. 3.2.2). In Fällen, die ausserhalb dieser familiär bedingten Konstellation liegen, ist die Invalidität auch weiterhin nach der gemischten Methode zu ermitteln (BGE 143 I 50, 60 E. 4.4; SVR 2017 IV Nr. 53 S. 158; Urteil des Bundesgerichts 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E. 6.1). Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Rentenzusprechung (SVR 2017 IV Nr. 31 S. 88) und folglich auch für die Beschwerdeführerin.

3.5.       Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – wäre sie vollständig gesund – zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre.

3.6.       Anlässlich der Abklärung vor Ort wurde eine Einschränkung im Haushalt von 9 % ermittelt (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 30). Diese 9%ige Beeinträchtigung wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt. Denn der Abklärungsbericht erfüllt die von der Rechtsprechung an ihn gestellten Anforderungen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2). Zu prüfen ist damit im Folgenden, wie es sich mit der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich verhält.

4.             

4.1.       4.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.3a).

4.1.3.  Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

4.2.       4.2.1.  Im polydisziplinären Gutachten der K____ Begutachtung vom 18. Dezember 2019 (Konsensbeurteilung) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angeführt: (1.) Somatisierungsstörung (F45.0); (2.) mittelgradige depressive Episode (F32.1); (3.) nicht näher bezeichnete Reaktion auf schwere Belastung (F43.9); (4.) systemische Sklerose vom limitierten Typ (ED 2013), (a.) ANA positiv, Anti Zentromer Antikörper positiv, Anti Polymerase 3 Antikörper positiv, (b.) Raynaud-Phänomen, initial Puffy Fingers; (c.) pathologische Kapillarmikroskopie, (d.) leichte Refluxösophagitis, DD bei Hiatushernie, Gastroskopie 13. Februar 2016, (e.) MRI Beine vom 19. August 2016 ohne Hinweis auf Myopathie/Myositis, (f.) bisher kein Hinweis auf pulmonale oder kardiale Beteiligung, (g.) Sonografie Hände vom 5. Oktober 2016: diskrete synoviale Schwellungen einzelner MCP-Gelenke, Erguss in einzelnen Fingerbeuge-und-Strecksehnen; (5.) generalisiertes fibromyalgiformes Weichteilschmerzsyndrom, (a.) chronic Widespread Pain Index 17, Symptom Severity Score 12, (b.) diffuse generalisierte Weichteil-Druckdolenz; (6.) chronisches cervikovertebrales Syndrom, (a.) DD im Rahmen von Diagnose 2, (b.) Status nach cervikoradikulärem Syndrom links bei Kompression Wurzel C7 links bei mediolateraler Diskushernie C6/7 (MRI 25. September 2014); (7.) symptomatischer Pes planovalgus beidseits, Status nach Exostosektomie Os naviculare in der Kindheit vgl. S. 10 des Gutachtens).

4.2.2.  Zur Begründung der zahlreichen Befunde/Diagnosen wurde im Wesentlichen angeführt, die Systemsklerose vom limitierten Typ manifestiere sich aktuell mit einem Raynaud-Phänomen und einer diskreten Verdickung der Haut der Finger distal der MCP-Gelenke. Möglicherweise auch im Zusammenhang mit der systemischen Sklerose bestehe eine Refluxösophagitis, wobei differenzialdiagnostisch diese auch im Rahmen der bekannten Hiatushernie möglich sei. Es fehlten Hinweise auf einen pulmonalen Befall oder eine pulmonal-arterielle Hypertonie. Diesbezüglich würden regelmässig Kontrollen stattfinden, zuletzt – laut Angaben der Explorandin – Ende 2018. Eine angegebene Fatigue könne im Rahmen der Grundkrankheit oder einer depressiven Symptomatik erklärt werden. Hinweise auf eine entzündliche Aktivität im Bereich von peripheren Gelenken oder Sehnen hätten sich anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht gefunden. Es habe eine generalisierte Druckdolenz der Weichteile bestanden, vereinbar mit einem Fibromyalgiesyndrom. Die diagnostischen Kriterien für eine Fibromyalgie seien erfüllt. Nicht typisch für eine Myopathie sei die angegebene ausgedehnte Schmerzsymptomatik, wie sie bei Systemsklerose auftreten könne. Bei dieser wäre primär eine proximal betonte Muskelschwäche und nicht eine generalisierte Schmerzsymptomatik zu erwarten. Bisher hätten keine Hinweise für eine Myositis/Myopathie gemäss den vorliegenden Akten bestanden. In der Untersuchung sei in der Kraftprüfung eine Selbstlimitierung bei Schmerzangabe festzustellen gewesen, soweit prüfbar aber keine Muskelschwäche. Allerdings sei in den aktuellen Laboruntersuchungen die Creatinkinase (CK) erhöht gewesen, was es nachzukontrollieren gelte. Ein Unterschied der Schmerzsymptomatik im Vergleich zu Zeitpunkten mit normaler CK sei jedoch anamnestisch nicht eruierbar. Bezüglich der zervicovertebralen Beschwerden bei Status nach cervikoradikulärem Syndrom C7 links hätten sich in der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik gefunden. Eine Akzentuierung der Beschwerden im Bereich des Nackens sei in der aktuellen Untersuchung nicht ersichtlich gewesen. Es würden diffuse Schmerzen im ganzen Rücken und im Bereich der Extremitäten angegeben. Die Druckdolenzen seien diffus über den ganzen Rücken verteilt. Es habe sich jedoch eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit gefunden. Bei aus der Bildgebung bekannten degenerativen HWS-Veränderungen sei von einem degenerativ bedingten cervikovertebralen Syndrom ausgehen, wobei kein Zusammenhang mit der systemischen Sklerose bestehe. Eine Abgrenzung von degenerativ bedingten vertebragenen Schmerzen von Schmerzen im Rahmen des generalisierten Weichteilschmerzsyndroms sei nicht klar möglich (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.2.3.  Schliesslich wurde im Gutachten klargestellt, während die Explorandin faktisch sämtliche Beschwerden als mit der Sklerodermie in Zusammenhang stehend sehe und daraus eine weitgehende Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit ableite, seien rein somatisch die Einschränkungen damit nur zu einem geringen Teil erklärbar (limitierte Erkrankung) und würden primär qualitative Aspekte betreffen. Die Divergenz sei im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung einzuordnen. Aus aktueller psychiatrischer Sicht interpretiere man die gegenüber den somatischen Befunden erheblich ausgeweitete Symptompräsentation primär im Rahmen einer Somatisierungsstörung (F45.0), welche vor dem Hintergrund stark belasteter Kindheitserlebnisse zu sehen sei. Auf dem Boden dieser nicht näher bezeichneten Reaktion auf schwere Belastung sei es neben den Schmerzen zur Ausbildung einer aktuell als mittelschwer einzustufenden Depression gekommen (vgl. S. 9 des Gutachtens). Aktuell würden praktisch die gleichen Beschwerden und Symptome geltend gemacht, wie sie bereits 2015 vorhanden gewesen und in den Behandlungsberichten beschrieben worden seien. Die gestellten Diagnosen variierten zwar im Sinne einer anderen Gewichtung und Zuordnung der einzelnen Beschwerden und Befunde. Es werde aber immer eine Diagnose aus der Gruppe der somatoformen Störungen gestellt (vgl. S. 10 des Gutachtens).

4.2.4.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der K____ Begutachtung festgehalten, die zuletzt bis August 2014 ausgeübte Tätigkeit bei der D____ sei der Explorandin nicht mehr möglich (vgl. S. 13 und S. 14 des Gutachtens). Eine angepasste Tätigkeit sollte leicht und höchstens intermittierend mittelschwer sein. Es sollten keine Feinmotorik erfordernde oder repetitiv handbelastende Tätigkeiten sein. Aufgrund des Raynaud-Phänomens seien Tätigkeiten, die mit Kälte, Nässe oder mit kalter Luftexposition verbunden seien, nicht zumutbar. Überdies sollte die Tätigkeit wechselbelastend sein. Sie sollte auch kein langes Stehen von mehr als einer Stunde und kein längeres Gehen sowie keine Zwangshaltungen und repetitive Überkopfarbeiten beinhalten. Aus psychiatrischer Sicht liege aufgrund der Somatisierungsstörung und den damit zusammenhängenden körperlichen – häufig vegetativ bedingten – Symptomen und Beschwerden eine Verminderung der Leistungskontinuität und der Durchhaltefähigkeit vor. Es bestehe eine eingeschränkte Sozialkompetenz bzw. eine Beeinträchtigung in der zwischenmenschlichen Kontaktfähigkeit, bedingt durch die hohe Empfindlichkeit der Explorandin, welche sich rasch ungerecht behandelt und als Opfer fühle. Die emotionale Instabilität und die schlechte Kontrolle der Impulse verunmöglichten auch eine sozial anspruchsvolle Tätigkeit. Möglich seien somit kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeit ohne Anforderungen an die Sozialkompetenz und mit geringen Anforderungen hinsichtlich der Leistungskontinuität bei stärk erhöhtem Pausenbedarf (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.2.5.  Des Weiteren wurde im Gutachten der K____ klargestellt, die Limitierung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich quantitativ primär aus psychiatrischer Sicht. Rein aus rheumatologischer Sicht sei, unter Berücksichtigung der chronischen Schmerzsymptomatik und der Fatigue Symptomatik, von einer Leistungsminderung im Sinne einer erhöhten Pausenbedürftigkeit auszugehen, die aus rheumatologischer Sicht auf ca. 20 % einzuschätzen sei, resultierend in einer 80%igen Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen könne die Explorandin in diesem 80%-Pensum eine Leistungsfähigkeit von 60 % (bezogen auf ein Vollzeitpensum) erbringen (vgl. S. 14 des Gutachtens). In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wurde im Gutachten festgehalten, ab dem 12. August 2014 sei zunächst von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auszugehen. Die anzunehmende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne ab dem Austritt aus der Tagesklinik der Klinik G____ (September 2015) angenommen werden (vgl. S. 14 des Gutachtens).

4.3.       4.3.1.  Auf dieses Gutachten der K____ Begutachtung kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Namentlich haben sich die involvierten Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde –unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde bzw. die gestellten Diagnosen – in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.3.2.  Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2020 ein, die Gutachter hätten – entgegen dem Gutachtensauftrag (S. 3) – nicht mit der behandelnden Therapeutin (M.Sc. M____) Rücksprache genommen. Dies gelte es nachzuholen. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Eine gutachterliche Rücksprache mit den behandelnden Ärzten ist zwar grundsätzlich als wünschenswert zu erachten. Im vorliegenden Fall wurde aber immer auch von behandelnden Ärzten eine mittelgradige Depression diagnostiziert (vgl. die Berichte der Klinik Schützen vom 24. Juni 2015 [IV-Akte 22], vom 25. Juli 2015 [IV-Akte 28, S. 7 ff.] und vom 7. September 2015 [IV-Akte 23]; siehe auch die Berichte von Dr. phil. H____ vom 13. November 2015 [IV-Akte 28, S. 4 f.] und vom 17. April 2016 [IV-Akte 33] sowie den Bericht des L____spitals vom 5. Mai 2017 [IV-Akte 80, S. 5 ff.]). Bei dieser Ausgangslage besteht somit kein Grund, auf einer Rücksprache zu bestehen.

4.3.3.  Des Weiteren weist die Beschwerdeführerin darauf hin, die allgemeine Müdigkeit und Abgeschlagenheit sowie die diffusen Schmerzen gehörten zu den von Sklerodermie-Patienten am häufigsten beklagten Schmerzen. Sie beanstandet mit ihrem Hinweis letztlich die von den Gutachtern gestellte Diagnose bzw. die Zuordnung des erhobenen Befundes. Diesbezüglich ist aber zu bemerken, dass es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der lege artis erhobene Befund und der Schweregrad der Symptomatik (vgl. dazu unter anderem das Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.2.1). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Gutachter der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Müdigkeit im Rahmen der Bewertung der Arbeitsfähigkeit gebührend Rechnung getragen haben. So wurde im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit festgehalten, aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und der Fatigue-Symptomatik sei von einer Leistungsminderung im Sinne einer erhöhten Pausenbedürftigkeit auszugehen, die aus rheumatologischer Sicht auf ca. 20 % einzuschätzen sei (vgl. S. 14 des Gutachtens). Im rheumatologischen Teilgutachten wurde dargetan, die von der Explorandin angegebene ausgeprägte Fatigue könne bei der limitierten Krankheitsaktivität und fehlenden Hinweisen auf entzündliche Aktivität nur teilweise nachvollzogen werden. Es sei hier eine psychiatrische Komorbidität als führend anzunehmen und dementsprechend sei auf das psychiatrische Fachgutachten und den Konsens verwiesen (vgl. S. 12 des Gutachtens). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode unter anderem mit Antriebsverminderung und erhöhter Ermüdbarkeit (ausgeprägt) begründet (vgl. S. 11 des Gutachtens). In der Gesamtbeurteilung wurde schliesslich klargestellt, die von der Explorandin angegebene Fatigue könne im Rahmen der Grundkrankheit oder einer depressiven Symptomatik erklärt werden (vgl. S. 8 des Gutachtens). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Müdigkeit wurde somit beurteilt und es wurde ihr im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise Rechnung getragen. Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin beziehen sich letztlich auf die von den Gutachtern vorgenommene Zuordnung der Befunde zu einer Diagnose. Diese sind korrekt in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen sind (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen), sodass sich eine Rückfrage erübrigt.

4.3.4.  Die Beschwerdeführerin moniert, es habe im Rahmen der aktuellen Begutachtung keine pneumologische Kontrolle stattgefunden. Denn bereits am 4. September 2014 sei eine Einschränkung des pulmonalen Gasaustausches dokumentiert worden. Daher könne nicht ohne Weiteres vom Fehlen von Hinweisen auf eine pulmonale Beteiligung ausgegangen werden. In Bezug auf diesen Einwand der Beschwerdeführerin ist zu bemerken, dass die Gutachter sich auch einlässlich mit der Lungenfunktion der Beschwerdeführerin befasst haben und eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneint haben. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: "leichte, vollständig reversible obstruktive Ventilationsstörung (ED November 2013), DD: COPD mit asthmoider Komponente, Asthma bronchiale, beginnende Einschränkung der Diffusionskapazität der Lunge" (vgl. S. 11 des Gutachtens). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass unter anderem im internistischen Gutachten festgehalten wurde, es sei während des längeren Anamnesegespräches keine erkennbare Dyspnoe oder Atemnot zu erkennen gewesen. Denkbar sei eine belastungsinduzierte Komponente, DD jedoch auch Trainingsmangel bei nunmehr längerer Krankschreibung und Schonung aufgrund der Beschwerden am Bewegungsapparat. Insbesondere sei das von der Explorandin berichtete "Versticken" in unterschiedlichsten Situationen am ehesten als funktionelle Problematik im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen einzuordnen, denn als Ausdruck einer pulmonalen Erkrankung (S. 8 unten des internistischen Gutachtens). Bei dieser Ausgangslage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sich aufgrund einer Beeinträchtigung der Lungenfunktion eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ergibt. Im Übrigen finden offenbar regelmässige Kontrollen statt, welche bislang nichts Gravierendes zum Vorschein gebracht haben (vgl. dazu u.a. auch S. 10 des rheumatologischen Teilgutachtens).

4.3.5.  Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, im Rahmen der aktuellen Begutachtung sei das Muskelenzym Creatinkinase erstmals pathologisch erhöht gewesen. Es sei daher zu Unrecht kein Kontroll-MRI der Muskulatur veranlasst und eine Bestimmung der myositis-spezifischen Autoantikörper zum Nachweis oder zum Ausschluss einer entzündlich bedingten Myopathie veranlasst worden. Im Übrigen gehörten chronische Myalgien (Muskelschmerzen) zu den häufigen Beschwerden, die Betroffene mit Systemsklerose beklagen und ihre Beweglichkeit einschränken würden, selbst wenn keine entzündliche Muskelbeteiligung bei Sklerodermie nachgewiesen werden könne. In Bezug auf dieses Argument ist zu bemerken, dass die Gutachter den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen umfassend Rechnung getragen haben. In der Liste der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein "generalisiertes fibromyalgieformes Weichteilschmerzsyndrom" angeführt (vgl. S. 10 des Gutachtens). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der rheumatologische Gutachter zum Schluss gelangt ist, dass die angegebene ausgedehnte Schmerzsymptomatik nicht typisch für eine Myopathie ist, wie dies bei Systemsklerose auftreten kann. Überdies stellte er klar, dass sich anamnestisch die Schmerzsymptomatik nicht anders als in den Zeiten mit normalem CK präsentiere (vgl. S. 10 unten des rheumatologischen Gutachtens). Schliesslich legte der internistische Gutachter dar, es werde zwar ein sehr hohes und permanentes Schmerzniveau angegeben, dieses sei jedoch in der Spontanbeweglichkeit nicht erkennbar und eine relevante Einschränkung aufgrund der Schmerzen sei in der Spontanbeweglichkeit auch nicht sichtbar (vgl. S. 7 des internistischen Gutachtens). Bei dieser Ausgangslage konnte auf ein Kontroll-MRI der Muskulatur verzichtet werden.

4.3.6.  Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, Raynaud-Anfälle könnten bei Sklerodermie häufig auch durch psychische Stressbelastungen ausgelöst werden. Dies führe somit zu einer weiteren Einschränkung der beruflichen Tätigkeiten. Dieser Argumentation kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine (nicht dem gutachterlich definierten Anforderungsprofil entsprechende) zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lässt sich nicht ausmachen. So wurde im Gutachten unter anderem klargestellt, die Explorandin könne (aus psychischen Gründen) nur eine kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeit ohne Anforderungen an die Sozialkompetenz und mit geringen Anforderungen hinsichtlich der Leistungskontinuität bei stark erhöhtem Pausenbedarf ausführen (vgl. S. 12 des Gutachtens). Es ist daher nicht ersichtlich, worin noch eine zusätzliche Einschränkung der beruflichen Tätigkeit bzw. eine grössere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehen soll.

4.4.       Aus all dem ist zu folgern, dass kein weiterer medizinischer Klärungsbedarf auszumachen ist. Damit ist gestützt auf das Gutachten der K____ Begutachtung vom 18. Dezember 2019 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 12. August 2014 bis zum Austritt aus der Tagesklinik im September 2015 100 % arbeitsunfähig war. Gestützt auf die im Gutachten mehrfach gemachte Aussage, es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit ("60 % bezogen auf eine Vollzeitstelle" bzw. "60 % bezogen auf ein Vollzeitpensum"; vgl. S. 14 und S. 17 und S. 18 der Gesamtbeurteilung), ist überdies zu folgern, dass die Beschwerdeführerin seit dem Austritt aus der Tagesklinik, mithin seit dem 4. September 2015, wieder über eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verfügt. Zu prüfen ist daher im Folgenden, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeits(un)fähigkeit verhält.

5.             

5.1.       Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG).

5.2.       Wie dargetan wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab August 2014 bis Anfang September 2015 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Erwägung 4.4. hiervor). Damit ist – nach Ablauf des Wartejahres im August 2015 (vgl. dazu Erwägung 2.2. hiervor) – im erwerblichen Bereich von einem IV-Grad von 70 % auszugehen (100 % x 0.70). Da überdies im Haushalt eine Einschränkung von 9 % gegeben ist (vgl. Erwägung 3.6. hiervor), was – gewichtet – einem IV-Grad von 2.7 % (9 % x 0.30) entspricht, beläuft sich der Gesamtinvaliditätsgrad ab August 2015 auf (gerundet) 73 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab August 2015 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Erwägung 2.2. hiervor).

5.3.       Seit Anfang September 2015 verfügt die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit wieder über eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit (vgl. Erwägung 4.4. hiervor). Es ist daher per September 2015 ein weiterer Einkommensvergleich vorzunehmen.

5.4.       5.4.1.  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1; BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1).

5.4.2.  Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2015 – ausgehend von einem 70%-Pensum – gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 45'399.-- (vgl. die Begründung der angefochtenen Verfügung [IV-Akte 122, S. 6] bzw. den Fragebogen für Arbeitgebende, inklusive Beilagen [IV-Akte 8]). Dem kann gefolgt werden.

5.5.       5.5.1.  Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen Erwerbstätigkeit sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE BFS beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).

5.5.2.  Frauen, welche im Jahr 2014 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'300.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2015 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2015 eingetretene Nominallohnentwicklung (2015: + 0.5 % % [vgl. T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011-2018]) ergibt sich – bei einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit – als Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 32‘437.20.

5.5.3.  Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen leidensbedingten Abzug (vgl. die Begründung der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 122, S. 7). Dem kann jedoch angesichts der medizinischen Gegebenheiten nicht gefolgt werden. Insbesondere fällt in Bezug auf das Leiden als solches ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin sowohl aus körperlichen als auch aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Auch gilt es zu beachten, dass zahlreiche Diagnosen gestellt wurden, die einzeln betrachtet zwar ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sein mögen (vgl. S. 10 f. des Gutachtens der K____ Begutachtung). Angesichts der Menge der Diagnosen ist aber davon auszugehen, dass sich diese in ihrer Gesamtheit zusätzlich schwächend auswirken. Es erscheint daher für das Leiden als solches ein Abzug von 10 % angemessen.

5.5.4.  Unter Berücksichtigung eines 10%igen Leidensabzuges resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 29'194.--. Aufgrund des Vergleiches mit dem Valideneinkommen von Fr. 45'399.-- ergibt sich somit im erwerblichen Bereich eine Beeinträchtigung von (gerundet) 36 % bzw. ein gewichteter IV-Grad von 25.20 % (36 x 0.70). Auch unter Berücksichtigung des IV-Grades von 2.7 % im Haushalt (vgl. dazu Erwägung 5.2.) ergibt sich somit ab September 2015 kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % mehr. Diese Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist nach Ablauf der in Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV verankerten Dreimonatsfrist, mithin ab Dezember 2015, zu beachten. Damit hat die Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 (bis Dezember 2017; vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen) keinen Rentenanspruch mehr.

5.6.       Aufgrund der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision der IVV (vgl. dazu Erwägung 3.2.2. hiervor) ist auf diesen Zeitpunkt hin ein weiterer Einkommensvergleich vorzunehmen.

5.7.       5.7.1.  Wie dargetan wurde, ist für das Jahr 2015 (für ein 70 %-Pensum) von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 45'399.-- auszugehen (vgl. Erwägung 5.4.2. hiervor). Auf ein 100%-Pensum hochgerechnet (vgl. dazu Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) resultiert somit ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 64'855.-- bzw. nach Anpassung an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (2016: + 0.7 %; 2017: +0.2 %; 2018: + 0.3 %; vgl. T1.2.10 [Nominallohnindex, Frauen, 2011-2018, Ziff. 86-88]) ein solches von Fr. 65'636.--.

5.7.2.  Für das Jahr 2015 ist von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 29'194.-- auszugehen (vgl. Erwägung 5.5.4. hiervor). Unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2018 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2016: + 0.8 %; 2017: + 0.4 %; 2018: + 0.5 %; vgl. T1.2.10 [Nominallohnindex, Frauen, 2011-2018, Total] ergibt sich somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 29'545.25.

5.7.3.  Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 65'636.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 29'545.25 resultiert somit im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 54.98 % bzw. ein IV-Grad von 38.49 % (54.98 x 0.70).

5.8.       Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt damit 41 % (38.49 + 2.7 %). Damit hat die Beschwerdeführerin ab Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente.

5.9.       Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit ab August 2015 bis November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.             

6.1.       Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 29. August 2018 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab August 2015 bis November 2015 eine ganze Rente und ab Januar 2018 eine Viertelsrente zu gewähren.

6.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 14'372.95 zu übernehmen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2).

6.3.       Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist ein zusätzlicher Aufwand im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens entstanden. Daher lässt sich insgesamt ein Honorar von Fr. 3'800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) rechtfertigen.

Überdies hat die Beschwerdegegnerin die Kosten der Stellungnahme von PD Dr. I____ vom 21. September 2018 (Beschwerdebeilage 3) in der Höhe von Fr. 1'143.40 (vgl. dazu die Beilage zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. August 2019) zu tragen. Denn die Stellungnahme war ursächlich für die Einholung des Gerichtsgutachtens und hat damit zum Verfahrensausgang beigetragen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts U 16/03 vom 22. Februar 2006 E. 6.1 mit Verweis auf BGE 115 V 62, 63 E. 5c).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 29. August 2018 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab August 2015 bis November 2015 eine ganze Rente und ab Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Darüber trägt die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 14'372.95.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 292.60 Mehrwertsteuer.

            Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Kosten der Stellungnahme von PD Dr. I____ vom 21. September 2018 in der Höhe von Fr. 1'143.40 zu erstatten.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: