|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 4.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.174
Verfügung vom 30. August 2018
Anspruch auf
Hilflosenentschädigung vorliegend verneint
Tatsachen
I.
a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Filialleiterin
eines Kleidergeschäfts. Sie meldete sich wegen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen am 30. August 1999 bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2001 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu (IV-Grad 100%, vgl. IV-Akte 14). Mit Mitteilungen vom
8. August 2002 und 3. Mai 2007 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad
und die Rentenhöhe (vgl. IV-Akte 21 und 30). Auf Veranlassung des behandelnden
Arztes Dr. C____, welcher ab ca. 2005 eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands attestiert hatte, fand am 1. Februar 2007 eine Abklärung
der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin statt. Gestützt auf die Abklärungsberichte
vom 1. Februar 2007 und 30. April 2007 (vgl. IV-Akten 26 und 29) gewährte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juli 2007 ab 1. Februar 2007 eine
Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (vgl. IV-Akte 33). Aufgrund
einer Inhaftierung vom 7. Februar 2008 bis 29. November 2008 sistierte die
Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 9. Mai 2008 und richtete sie erst
mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 wieder aus (vgl. IV-Akten 36 und 44).
b) Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 und 14. Dezember 2009
leitete die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung des Rentenanspruchs und der
Hilflosenentschädigung ein (vgl. IV-Akte 52 und 63). Nachdem die
Beschwerdegegnerin erfahren hatte, dass die Beschwerdeführerin während der
Inhaftierung keine spezielle Hilfe benötigt hatte (vgl. Schreiben Bezirkstatthalteramt
[...] vom 18.12.2009, IV-Akte 61), verfügte sie am 22. Februar 2010 die vorläufige
Sistierung der Hilflosenentschädigung per 1. März 2010 (vgl. IV-Akte 72). Nach
zahlreichen weiteren medizinischen Abklärungen und nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren hob sie mit Verfügung vom 3. Mai 2012 die
Hilflosenentschädigung definitiv auf (vgl. IV-Akte 114). Gegen diesen Entscheid
erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2012 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Im Verlauf des Verfahrens anerkannte die Beschwerdegegnerin einen
weiteren Abklärungsbedarf, weshalb die Verfügung vom 3. Mai 2012 mit Urteil des
Einzelrichters vom 27. Juli 2012 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (Verfahren
IV.2012.112, vgl. IV-Akte 130).
c) Im Zusammenhang mit der Abklärung des ebenfalls umstrittenen
Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin gab die Beschwerdegegnerin bei der D____
GmbH (nachfolgend: D____) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. D____-Gutachten
vom 03.06.2013, IV-Akte 151). Nach einer Rückfrage (vgl. IV-Akte 156) nahmen
die Experten am 26. August 2013 ergänzend Stellung (vgl. IV-Akte 161). In der
Folge reduzierte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. November 2013 die
bis anhin ausgerichtete ganze Rente ab 1. Januar 2014 auf eine halbe Rente (vgl.
IV-Akte 176). Zudem hob sie im Wesentlichen gestützt auf die ergänzende
Stellungnahme des D____, einen Bericht des Abklärungsdienstes vom 22. November
2013 (IV-Akte 177), eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
vom 25. November 2013 (IV-Akte 179) sowie eine Stellungnahme der Abklärungsperson
vom 10. Juni 2014 (vgl. IV-Akte 202) mit Verfügung vom 18. Juni 2014 die bis
anhin ausgerichtete Hilflosenentschädigung leichten Grades auf (vgl. IV-Akte
204). Die Beschwerdeführerin wurde ab 26. Mai 2015 erneut inhaftiert (vgl.
IV-Akte 210). Nachdem die Beschwerdeführerin gegen beide Verfügungen am Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde erhoben hatte, verneinte das Gericht mit Urteil vom 7.
Juli 2014 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands und sprach der
Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 217). Weiter kam
das Gericht mit Urteil vom 4. März 2015 gestützt auf die Aktenlage und im
Wesentlichen aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin während der
Inhaftierung nie Dritthilfe benötigt hatte, zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin
die Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit ab 1. März 2010 zu Recht aufgehoben
habe. Ab Dezember 2013 sei indes aufgrund der Aktenlage nicht klar ausgewiesen,
dass kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung mehr bestehe, so dass die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen habe (vgl.
IV-Akte 227, S. 13).
d) Da sich die Beschwerdeführerin während der Haft im
Pflegeheim E____ aufhielt (vgl. IV-Akte 233 und 249), nahm die IV-Stelle [...] am
27. Juli 2015 eine Abklärung zur Hilflosigkeit vor. Am 9. Dezember 2015
erstellte die Beschwerdegegnerin einen neuen Abklärungsbericht betreffend
Hilflosenentschädigung (vgl. IV-Akte 254). Ebenfalls am 9. Dezember 2015 lud
sie Dr. F____ vom Pflegezentrum E____ sowie den Hausarzt Dr. C____ zur
Stellungname ein (vgl. IV-Akte 255 und 256) und erhielt von beiden Stellen eine
Einschätzung (vgl. IV-Akte 262 und 288). Ausserdem holte sie aktuelle
medizinische Berichte (vgl. IV-Akte 286) sowie Angaben zum Pflegeaufwand von
verschiedenen Personen sowie dem Ehemann ein (vgl. IV-Akten 294-298).
Schliesslich gab sie ein bidisziplinäres neurologisches/psychiatrisches Gutachten
bei Dr. G____, FMH Neurologie, und Dr. H____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, in Auftrag (vgl. IV-Akte 307), wobei die Gutachter in erster
Linie die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin und nicht die Arbeitsfähigkeit
abzuklären hatten (siehe den spezifischen, sich auf Fragen der Hilflosigkeit beziehenden
Fragekatalog). In der Konsensbesprechung der beiden Gutachter im Gutachten vom
21. Mai 2017 wurde festgehalten, dass ab 2013 keine Hilflosigkeit attestiert werden
könne, die auf der Basis objektiver Befunde begründet sei (vgl. IV-Akte 324, S.
45). Daraufhin führte die Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2017 eine erneute
Abklärung zur Hilflosigkeit durch (vgl. Abklärungsbericht vom 28.07.2017,
IV-Akte 328). Nach einer vom RAD veranlassten Rückfrage, nahmen die Gutachter
nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 337 und 339). Am 24. November 2017 musste sich
die Beschwerdeführerin einer Operation an der rechten (dominanten) Hand
unterziehen (vgl. Beschwerdebeilage/BB 4). Wenige Tage später stürzte sie auf die
operierte Hand (vgl. BB 5), was weitere Eingriffe notwendig machte.
e) Mit Vorbescheid vom 8. März 2018 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass gestützt auf das
bidisziplinäre Gutachten und den Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 28. Juli
2017 kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr bestehe (vgl. IV-Akte 341).
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen schriftlich und begründet Einwand und
reichte einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. I____ ein (vgl.
Bericht vom 10.07.2018, IV-Akte 349). Nach zwei Stellungnahmen des RAD (vgl.
IV-Akte 338, 352) sowie einer ausführlichen Stellungnahme der zuständigen Abklärungsperson
lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. August 2018 die Zusprache
einer Hilflosenentschädigung ab (vgl. IV-Akte 353).
II.
a) Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2018 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 30. August 2018 vollumfänglich
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin gemäss den massgebenden gesetzlichen
Bestimmungen ab Dezember 2013 weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten
Grades zuzusprechen. Dementsprechend sei auch die Sistierung aufzuheben.
2.
Es sei der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren zu
gewähren und es sei demgemäss auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses
zu verzichten.
3.
Unter o/e
Kostenfolge.
In der Beilage werden die Sprechstundenberichte des [...]spitals
[...] vom 25. September 2017 und vom 6. November 2017 sowie der Operationsbericht
vom 29. November 2017 und die Berichte des [...]spitals [...] vom 10. Januar 2018
und vom 5. April 2018 eingereicht (vgl. BB 2-6).
b) Die Beschwerdegegnerin holt eine RAD-Stellungnahme ein (vgl.
IV-Akte 355) und beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2018 die
Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 4. Januar 2019 und Duplik vom 29. Januar 2019
halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. November 2018 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die um unentgeltliche
Verbeiständung bei einem Selbstbehalt von Fr. 1‘040.00 bewilligt. Die
Beschwerdeführerin wird aufgefordert für die zu erwartenden Verfahrenskosten
einen Kostenvorschuss von Fr. 800.00 und Fr. 240.00 direkt dem Vertreter
zu bezahlen. Am 22. November 2018 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhand-lung verlangt. Am 4. März 2019 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2018 hat die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Hilflosenentschädigung ab 1. Dezember 2013 verneint (vgl. IV-Akte 353).
2.2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin und bringt vor, sie habe die konkreten Vorgaben im Urteil
des Sozialversicherungsgerichts vom 4. März 2015 missachtet. Weiter rügt sie,
das von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten sei nicht
überzeugend und ist der Ansicht, der RAD habe den beiden Gutachtern Dres. G____
und H____ bestätigende Suggestivfragen gestellt (vgl. Beschwerde, S. 7). Im
Weiteren wird der Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Juli 2017 als in
wesentlichen Teilen mangelhaft kritisiert.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht
verneint hat.
3.
3.1.
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,
die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf Hilflosenentschä-digung.
Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit
für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der
persönlichen Überwachung bedarf. Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer
und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
3.2.
Bevor die Hilflosigkeit in einen der drei Grade eingeteilt werden
kann, muss zuerst ermittelt werden, worin die Hilflosigkeit besteht. Der
Antragssteller und der behandelnde Arzt machen Angaben dazu, worin die von
Dritten notwendigerweise zu leistende Hilfe bei den einzelnen
Lebensverrichtungen besteht. Zudem wird in den meisten Fällen eine Abklärung
der Hilflosigkeit vor Ort durchgeführt. Die gewonnen Erkenntnisse werden in
einem formfreien Abklärungsbericht festgehalten (vgl. Ettlin Robert, Die
Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Fribourg 1998,
S. 292). Damit einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert
zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. BGE 128 V 93) den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den
Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse sowie der seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürfnissen haben. Im Falle von
Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren
Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische
Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der
einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen
Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert
sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Das
Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im
eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung
tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen
vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (vgl. Urteil des EVG U 324/05 vom 5. Dezember 2005 E. 2; BGE
130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2). Anhand der gewonnen Erkenntnisse beurteilt die
Verwaltung bzw. das Gericht, ob die Hilfsbedürftigkeit erheblich ist (vgl.
Rumo–Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 172). Dabei
handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. Ettlin Robert, a.a.O., S. 292).
3.3.
Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) als leicht, wenn die versicherte Person
trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regel-mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung (lit. b)
oder einer durch das Gebrechen be-dingten ständigen und besonders aufwendigen
Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines
schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher
Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder
dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist
(lit. e).
3.4.
Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche
Le-bensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen,
Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft
und (6) Fortbewe-gung mit den Teilbereichen in der Wohnung, im Freien, Pflege
gesellschaftlicher Kontakte (vgl. BGE 107 V 136, 141 E. 1c; vgl. auch Kreisschreiben
über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung ([KSIH], gültig
ab 1.1.2015; Stand 1.1.2018Rz. 8010). Sofern eine einzelne Lebensverrichtung
mehrere Teilfunktionen umfasst, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person
bei der Mehrzahl derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist lediglich erforderlich,
dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf
direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (vgl. BGE 117 V 146, 148 E. 2
und BGE 107 V 136, 141 E. 1d). Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei
der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet grundsätzlich keine Hilflosigkeit
(vgl. auch KSIH, a.a.O., Rz. 8013).
3.5.
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer
Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG vor, wenn eine volljährige
versicherte Person aus-serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung
der Gesundheit: a. ohne Be-gleitung einer Drittperson nicht selbstständig
wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf
Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist,
sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Ge-mäss Absatz 3 dieser
Bestimmung ist jedoch nur die lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen,
die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1
erforderlich ist. Im KSIH wird seit Januar 2018 ausdrücklich klarge-stellt,
dass die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte)
Dritthil-fe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege oder
die Überwa-chung beinhaltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und
eigenständiges Institut der Hilfe dar, deren Ziel es ist, zu verhindern, dass
Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen
werden müssen (vgl. KSIH, a.a.O., 8040). Die lebenspraktische Begleitung ist
nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dauernd und regelmässig erfolgt (vgl.
a.a.O., Rz. 8043).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst die Einholung des
bidisziplinären Gutachtens als solches. Sie lässt ausführen, die Beschwerdegegnerin
habe die vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 4. März 2015
vorgegebenen, klaren Kriterien nicht eingehalten. Die Beschwerdegegnerin habe
das bidisziplinäre Gutachten bei Dr. H____ und Dr. G____ unnötigerweise, ohne
eigentliche Veranlassung und wohl aus Gründen des Misstrauens gegenüber der Beschwerdeführerin
in Auftrag gegeben.
4.1.2. Die Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen dagegen, sie habe das
bidisziplinäre Gutachten deswegen in Auftrag gegeben, weil zum damaligen
Zeitpunkt Widersprüche zwischen den verschiedenen Abklärungsberichten zur
Hilflosigkeit und dem darin aufgezeigten weiteren Vorgehen bestanden hätten und
zudem eine Stellungnahme des Hausarztes, Dr. C____ zum Abklärungsbericht vom 9.
Dezember 2015 (vgl. IV-Akte 272) gefehlt habe (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2).
4.2.
Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht den chronologischen Verlauf der vom
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt angeordneten weiteren Abklärungen in der
Verfügung korrekt und anschaulich wiedergegeben hat (vgl. IV-Akte 353). Darauf kann
verwiesen werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, ergaben
sich damals aus den verschiedenen Abklärungsberichten und den eingeholten
Auskünften tatsächlich inhaltlich zahlreiche Widersprüche. Darauf ist
nachfolgend einzugehen.
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der Abklärung vor Ort
im Pflegezentrum E____ angegeben, im Bereich An-/Auskleiden der unteren Körperhälfte
(Hosen, Unterhosen, Socken, Schuhe) Dritthilfe zu benötigen, weil sie sich aufgrund
der Schmerzproblematik nicht vornüberbeugen könne (vgl. Abklärungsbericht
Hilflosenentschädigung der IV-Stelle [...] vom 27.7.2015, IV-Akte 233, S. 3).
Ferner machte sie geltend, sie könne ohne Assistenz weder absitzen noch wieder
aufstehen (vgl. a.a.O.) und werde für die Körperpflege auf einem Duschstuhl in
die Dusche gefahren, da sie nicht in der Lage sei die untere Körperhälfte zu
waschen. Es sei ihr auch nicht möglich, sich die Haare zu waschen und sich zu
kämmen, weil sie die Arme nicht über Kopf Höhe halten könne (vgl. a.a.O., S. 4).
Bei der Rubrik „Fortbewegung“ gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie
nur kurze Strecken von 100m gehen könne und dass ihr aufgrund der fehlenden
Kraft in den Armen, das Benutzen eines Rollators nicht möglich sei. Je nach
Tagesverfassung werde deshalb ausser Haus der Rollstuhl genommen, welchen sie jedoch
nicht selber antreiben könne (vgl. a.a.O.).
4.3.2. Demgegenüber ergaben sich aus der rund vier Monate danach erfolgten
ergänzenden Stellungnahme, welche auf einer telefonischen Rücksprache mit der
Pflegehelferin im Pflegeheim E____ beruht, geradezu gegensätzliche Angaben. So hatte
die angefragte Pflegehelferin mit erweiterten Kompetenzen des Pflegeheims E____
gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle [...] angegeben, dass die Beschwerdeführerin
viel mehr könne als sie selber zugebe (vgl. Bericht der IV-Stelle Zürich vom
11.11.2015; IV-Akte 249, S. 3). Zwar habe das Personal der Beschwerdeführerin auf
ihren ausdrücklichen Wunsch beim An- und Ausziehen der Hosen jeweils geholfen,
es habe jedoch des Öfteren beobachtet, dass sich die Beschwerdeführerin
problemlos vornüberbeugen, hinknien und aus eigener Kraft wieder aufstehen
konnte, wenn der Ehemann mit dem Hund auf Besuch war und sie mit dem Hund
spielte, weshalb es nicht nachvollziehbar gewesen sei, wieso sie nicht in der
Lage hätte sein sollen, sich die untere Körperhälfte selbständig anzuziehen
(vgl. a.a.O.). Weiter wird im Bericht vermerkt, dass die Beschwerdeführerin (im
Gegensatz zu den Angaben im vorhergehenden Bericht) beim Waschen am Lavabo nie
die Hilfe Dritter benötigt habe. Auch sei sie durchaus in der Lage gewesen sich
die Haare selbständig zu waschen, sich zu kämmen und sich ohne Dritthilfe mit
einem Streckeisen die Haare zu glätten. Sie habe den Duschstuhl selber in die
Dusche gestellt und sich ohne Hilfe Dritter gewaschen. Auch sei sie sehr
gelenkig. Dies habe beobachtet werden können, wenn sie sich die Beine rasiert
habe und sich ohne Hilfe Dritter die Hornhaut von den Fusssohlen entfernt habe.
Zur Häufigkeit der Dritthilfe gab die Pflegehelferin an, dass das Personal die Beschwerdeführerin,
wenn sie dies gewünscht habe, unterstützt und Hilfe geleistet habe, dies sei
aber nicht täglich vorgekommen. Die Strecke zur Physiotherapie von ca. 300m sei
die Beschwerdeführerin immer ohne Hilfsmittel gelaufen (vgl. a.a.O., S. 3 f.).
Zudem habe die Beschwerdeführerin ihren Heimalltag immer selber strukturiert
und habe bei alltäglichen Problemlösungen keine Hilfe Dritter benötigt (vgl.
a.a.O., S. 4).
4.3.3. Vor dem Hintergrund dieser divergierenden Abgaben,
welche der Abklärungsdienst Basel-Stadt in seinem Bericht vom 9. Dezember 2015 korrekt
zusammenfasste (vgl. IV-Akte 254), kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass
die Notwendigkeit von regelmässiger Dritthilfe objektiviert werden müsse und
eine konkrete Stellungnahme aus medizinischer Sicht notwendig sei. Dies ist
nachvollziehbar und vorliegend nicht zu beanstanden, zumal sich die
Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin selbst und den von der
Beschwerdegegnerin ergänzend angefragten Fachpersonen nicht auflösen liessen. Die
Beschwerdegegnerin sah sich mit der Ausgangslage konfrontiert, dass der behandelnde
Arzt gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigt hatte, dass sich die
Beschwerdeführerin selber kämmen könne (vgl. a.a.O., S. 2) und die für das
Electronic Monitoring zuständigen Fachfrau angab, dass die Beschwerdeführerin vier
Mal am Tag Versäuberungsgänge mit ihrem Hund in der unmittelbaren Umgebung des
Wohnortes unternehme (vgl. a.a.O., S. 3, Protokolleintrag vom 8.12.2015 Jst -
Abklärungsdienst), was die Beschwerdeführerin zuvor beides verneint hatte.
Unter diesen Umständen blieb der Beschwerdegegnerin keine andere Wahl als die Diskrepanzen
in medizinischer Hinsicht abzuklären. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte
Einwand, im Urteil vom 4. März 2015 Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sei
eine medizinisch-theoretischen Begutachtung nicht vorgesehen gewesen, ist zwar
zutreffend (vgl. Beschwerde, S. 14 f.), aber unbehelflich, da sich diese
zahlreichen Widersprüche in den Berichten vom 27. Juli 2015 und 11. November
2015 allesamt erst nach dem Urteil vom 4. März 2015 ergaben. Weiter zu
berücksichtigen sind die Tatsachen, dass der behandelnde Arzt der Klinik E____,
Dr. F____, nach entsprechender Rückfrage zum Abklärungsbericht mitteilte, er
könne die Fragen aufgrund des instabilen Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin nicht beantworten und an den Hausarzt C____ weiterverwies
(vgl. IV-Akte 257, S. 1 und IV-Akte 262, S. 4. IV-Akte 272), welcher sich wiederum
gar nicht äusserte (vgl. Anfrage, IV-Akte 256 und Mahnschreiben, IV-Akte 259).
Vor diesem Hintergrund erweist sich das vom RAD vorgeschlagene Vorgehen, die
Gutachter G____/H____ mit einer bidisziplinären Begutachtung zu beauftragen und
ihnen Zusatzfragen zu Umfang und Ausmass der bei der Beschwerdeführerin bestehenden
Hilflosigkeit zu stellen (vgl. IV-Akte 274, S. 2), als vollumfänglich gerechtfertigt.
Hinzuzufügen bleibt lediglich, dass auch die nachfolgenden monatelangen Abklärungen
der Beschwerdegegnerin, welche diese bis zur definitiven Vergabe des
Gutachtensauftrages im September 2016 vornahm (vgl. IV-Akte 302), keine Klärung
herbeizuführen vermochten. So konnten weder die eingeholten gesamten psychiatrischen
Akten des Pflegezentrums E____ (vgl. IV-Akte 286) noch die Stellungnahmen
bezüglich des Pflegeaufwands von insgesamt fünf Personen (vgl. IV-Akte 294-298)
ein klares Bild der Hilfsbedürftigkeit erkennen lassen.
4.4.
4.4.1. Weiter kritisierte die Beschwerdeführerin, dass der Gutachter
Dr. G____ eine Fehlbesetzung sei, weil er in der gleichen Praxis wie Dr. J____
arbeite, welcher die Beschwerdeführerin bereits am 4. November 2011 begutachtet
habe.
4.4.2. Diesem pauschalen Vorwurf kann indes nicht gefolgt werden. Nach der
Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands-
und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter und Richterinnen vorgesehen sind
(Art. 44, Art. 36 Abs. 1 ATSG). Befangenheit ist dabei nach der Rechtsprechung
anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, welche objektiv den Anschein der Befangenheit
und der Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen und damit geeignet
sind, Misstrauen in die Unterparteilichkeit der beteiligten Person zu erwecken
(vgl. BGE 132 V 93, 109 f.). Der Umstand allein, dass Dr. G____ in der gleichen
Praxis arbeitet ist noch kein Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter
voreingenommen wäre, wird doch die Patientendokumentation von jedem Arzt selbst
erstellt und darf ohne Einwilligung des Patienten oder der Patientin nicht an
einen anderen Arzt weitergegeben werden.
4.5.
4.5.1. Ferner kritisiert die Beschwerdeführerin die Beweiswertigkeit
der Abklärung betreffend die Hilflosigkeit inhaltlich, weshalb in einem
nächsten Schritt auf das von der Beschwerdeführerin bemängelte bidisziplinäre
Gutachten (vgl. IV-Akte 324) einzugehen ist. Im Gutachten äussern sich die
Gutachter im Auftrag des RAD nicht zur Arbeitsfähigkeit, sondern zur
Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin und beantworten dabei die gestellten Ergänzungsfragen
(vgl. IV-Akte 312 f.).
4.5.2. Der neurologische Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin im
Gutachten vom 14. Mai 2017 als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Chronisches
Lumbovertebralsyndrom bei Zustand nach Hemilaminektomie L5 und S1 mit Neurolyse
S1 und S2 rechts am 02.03.2006 bei Diskushernie L5/S1 rechts sowie Cauda
equina-Syndrom und Sensibilitätsstörung sub Dermatom S1 rechts sowie Urge-Inkontinenz
und anamnestisch Stuhlinkontinenz
-
Hochgradige Spinalkanalstenose
BWK8/9 gemäss MR Befund vom 14.02.2012, klinisch ohne Hinweise auf eine
Myelopathie.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er
eine Symptomausweitung sowie eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz /
Aggravation bei auffällig inkonsistenten Untersuchungsbefunden (vgl. IV-Akte
324, S. 24).
4.5.3. Der psychiatrische Gutachter stellte bei der Beschwerdeführerin
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Rezidivierende
depressive Episode, zurzeit leichtgradig, ICD: 10 F33.0
-
Anhaltend
somatoforme Sehmerzstörung ICD: 10 F45.4
-
Persönlichkeitsstörung
vom Borderline-Typ ICD: 10 F60.31.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der
Beschwerdeführerin:
-
Essattacken
ICD:10 F50.4
-
Status nach
Kokain-Abhängigkeit ICD: 10 F14.20
-
Chronischer
Nikotin-Abusus ICD: 10 F 17.1
-
Verdacht auf
Medikamenten-Abusus (Tramal, MST, Benzodiazepine, Schmerzmittel) ICD:10 F19.0
(vgl. IV-Akte 324, S. 34).
4.5.4. Zusammenfassend hielten die Gutachter in der Konsensbesprechung fest,
dass aus neurologischer und psychiatrischer Sicht ab 2013 keine Hilflosigkeit
attestiert werden könne, welche auf der Basis objektiver Befunde begründet sei.
Wenn von Drittpersonen ein entsprechender Bedarf attestiert werde, beziehe sich
dies ausschliesslich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (vgl.
IV-Akte 324, S. 45).
4.6.
4.6.1. Auf diese gutachterliche Einschätzung kann vorliegend
vollumfänglich abgestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte
Kritik erweist sich als unzutreffend.
4.6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das umfangreiche bidisziplinäre
Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf einer eingehenden
rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung vom 24. April und 2. Mai
2017 durch einen neurologischen und psychiatrischen Facharzt beruht und die
umfangreichen Vorakten berücksichtigt (vgl. zu Beginn des Gutachtens, IV-Akte
324, S. 3-19). Das Gutachten enthält eine vollständige Anamnese mit den
Alltagsaktivitäten (insb. Hundespaziergänge), in welcher auch die aktuellen
Beschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurden (vgl. IV-Akte 324, S.
20-21 und 28-29). Die Standardindikatoren wurden diskutiert und die
Ergänzungsfragen bezüglich Hilflosigkeit vollständig beantwortet (vgl. IV-Akte
324, S. 40-44 und 45-48). Das bidisziplinäre Gutachten erfüllt somit die formellen
Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert von im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten externer Spezialärzte.
4.7.
4.7.1. Im Übrigen überzeugt das Gutachten auch inhaltlich.
4.7.2. So nimmt der neurologische Gutachter eine umfassende Rückschau auf
die bisherigen medizinischen Abklärungen vor und stellt fest, dass auch in der
Vergangenheit immer wieder inkonsistente Untersuchungsbefunde beschrieben
worden seien (vgl. Ausführungen im Gutachten, IV-Akte 324, S. 24 f.). Weiter
beschreibt er ausführlich, dass er klinisch-neurologisch bei der Beschwerdeführerin
– wie bereits anlässlich von diversen Voruntersuchungen – ein inkonsistentes
Befundbild vorgefunden habe und dass in der Vergangenheit wiederholt eine
Verdeutlichungstendenz / Aggravation beschrieben worden sei (vgl. a.a.O., S.
27). Er verweist darauf, dass er trotz der von der Beschwerdeführerin angegebenen
sehr starken Schmerzen keine vegetativen Begleitphänomene wie ein vermehrtes
Schwitzen oder Erblassen hätte beobachten können (vgl. IV-Akte 324, S. 24 und
27). Auch eine von starken Schmerzen begleitende motorische Unruhe habe nicht
vorgelegen. Im Bereich der oberen aber insbesondere auch der unteren
Extremitäten sei eine ausgeprägte Fehlinnervation aufgefallen, wie sie bereits
die Voruntersucher beschrieben hätten (vgl. a.a.O.). Zudem hätten weitere
Inkonsistenzen wie der Finger-Boden-Abstand von ca. 40 cm bei einem
Finger-Zehen-Abstand im Langsitz von 5 cm bestanden, wobei es sich um einen
Umstand handle, auf den bereits das D____ aufmerksam gemacht hätte. Der Gang sei
stark unterschiedlich gewesen: In Momenten in denen sich die Beschwerdeführerin
nicht beobachtet fühlte „unauffällig“ und während der Untersuchungssituation „stark
hinkend und sich an Objekten haltend“ (vgl. a.a.O.). Zudem wurde ein Gedächtnistest
(Green's Word Memory Test) durchgeführt, welcher bei einem Wert von 60 eine als
klar ungenügend anzusehende Leistungsbereitschaft belegte (vgl. a.a.O.). Auffällig
sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin nach anfänglich ausschliesslich
richtigem Antwortverhalten ausschliesslich falsche Antworten erteilte. Dies sei
ein klarer Hinweis auf eine gezielte Manipulation des Untersuchungsresultats
(vgl. a.a.O., S. 28).
4.7.3. Der psychiatrische Gutachter stellte ebenfalls Hinweise für
eine Aggravation fest und gab an, die Angaben der Explorandin seien nicht immer
nachvollziehbar (Angaben über die Schmerzen und das nicht dazu passende
Verhalten, fehlende psychovegetative Begleitsymptomatik, Verhalten während der
Untersuchung, vgl. a.a.O., S. 34 und 40). Hätte die Beschwerdeführerin
derartige Schmerzen, wie sie sie schildert, so wäre sie wahrscheinlich weit
mehr depressiv, als dies im Rahmen der Befunderhebung festgestellt werden müsse
(vgl. a.a.O.). Auch seien die Angaben über ihre Gedächtnisverluste nicht
nachvollziehbar. Es handle sich vielmehr um einen Ausdruck oder eine Art der
Inszenierung der eigenen Unfähigkeit und Hilflosigkeit, zum Teil unbewusster,
zum Teil zielgerichteter Natur, um beim Gutachter das entsprechende Bild und
Beurteilung zu erwirken (vgl. a.a.O.). Der psychiatrische Gutachter konnte keine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren, da keine entsprechenden
Symptome von der Explorandin, auch auf Nachfrage, berichtet wurden und die Beschwerdeführerin
weder Nachhallerinnerungen, noch Tagträume, noch eine Gefühlsabstumpfung angab
(vgl. a.a.O., S. 39). Weiter führte der psychiatrische Gutachter aus, die nicht
medizinischen Berichte würden zeigen, dass bei der Beschwerdeführerin ein
unklares Bild bestehe in Bezug auf ihre Hilflosigkeit. Aus rein psychiatrischer
Sicht müsse festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren
psychiatrischen Erkrankung leide, die es ihr verunmöglichen würde, für sich
selber zu sorgen, d.h. ihren Haushalt zu führen und für ihre Körperhygiene
verantwortlich zu sein. Die Beschwerdeführerin sei ohne geistige Störung und
daher aus psychiatrischer Sicht nicht auf Hilfe anderer angewiesen, sondern könne
selbständig leben. Es gehe auch aus früheren Berichten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin
jemals aus psychiatrischer Sicht als hilflos beurteilt worden sei (vgl. a.a.O.,
S. 40).
4.7.4. Insgesamt haben die Gutachter nachvollziehbar und überzeugend
begründet, dass bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht keine
Hilflosigkeit vorliegt (siehe auch die Ausführungen des RAD, vgl. IV-Akte 355).
Darauf kann vorliegend abgestellt werden. Aus den übrigen Akten ergeben sich
keine Hinweise, die an der Beurteilung der Gutachter Zweifel aufkommen liessen.
4.8.
4.8.1. Zu dem von der Beschwerdeführerin angeführten Bericht von Dr.
F____, dem Heimarzt des Pflegezentrums E____, vom 28. Januar 2016 ist festzuhalten,
dass der Arzt zwar aus internistischer und psychiatrischer Sicht einen instabilen
Gesundheitszustand erwähnt hat, allerdings zu den gestellten Fragen bezüglich
Hilflosigkeit keine Beurteilung abzugeben vermochte (vgl. IV-Akte 262, S. 4),
so dass auf diesen Bericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der
Hilflosigkeit nicht abgestellt werden kann. Zum Einwand, die Beschwerdegegnerin
habe wissentlich und entgegen des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 28.
Oktober 2016 (vgl. IV-Akte 311) eine Nachfrage bei den im Pflegeheim E____
direkt hilfeleistenden Personen unterlassen, ist darauf zu verweisen, dass die
Gutachter ausdrücklich die Möglichkeit hatten, bei den Pflegepersonen ([...])
fremdanamnestische Auskünfte einzuholen, falls solche aus medizinischer Sicht
notwendig wären (vgl. IV-Akte 316).
4.8.2. Aus dem Bericht der Klinik [...] (vgl. IV-Akte 286, S. 17 ff.) und
dem Austrittsbericht der Klinik K____ vom 11. März 2014 sowie dem
Abklärungsbericht der Klinik K____ vom 14. Januar 2014 (vgl. IV-Akte 286, S. 7 ff.
und S. 10) lässt sich nichts entnehmen, was vorliegend bezüglich der Frage nach
der Hilflosigkeit relevant wäre. Auch die Stellungnahmen der verschiedenen
Personen, welche für die Beschwerdeführerin Hilfeleistungen erbracht haben,
vermögen die Feststellungen der Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen. Zum einen
ist in Erinnerung zu rufen, dass diese Stellungnahmen sowohl den Gutachtern als
auch der zuständigen Abklärungsperson anlässlich ihrer Abklärung vor Ort am 19.
Juli 2017 vorlagen. Zum anderen handelt es sich nicht um
medizinisch-pflegerische Fachpersonen, sondern um der Beschwerdeführerin nahestehende
Angehörige (Bericht des Ehemannes [vgl. IV-Akte 294] und der Schwägerin [vgl.
IV-Akte 295]). Hinsichtlich des Berichts von Frau L____ (vgl. IV-Akte 297) fällt
weiter auf, dass sie bzw. abwechselnd mit Kollegin M____ (vgl. IV-Akte 298) die
Beschwerdeführerin Anfang 2008 bis 2014 beim Duschen unterstützt hat, es sich
dabei aber um einen Zeitraum handelt, für welchem nach dem Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 5. März 2015 eine Hilflosigkeit bereits verneint
wurde. Die Berichte bestätigen im Ergebnis lediglich, dass die Beschwerdeführerin
in der Vergangenheit zahlreiche Hilfsangebote nachgefragt und diese jeweils
auch erhalten hat. In einem medizinischen Sinn begründen sie jedoch nicht deren
Notwendigkeit.
4.8.3. Auch aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. I____
vom 10. Juli 2018 und den früheren Berichten (vgl. Bericht vom 14.05.2012,
IV-Akte 286, S. 14 f.; Bericht vom 7. Juli 2014, vgl. IV-Akte 286, S. 2 f.)
kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ergeben
sich auch aus den Berichten des behandelnden Psychiaters med. pract. N____,
Pflegeheim E____ (vgl. IV-Akte 286, S. 4 ff.), und des Hausarztes Dr. C____ vom
13. Juni 2016 (vgl. IV-Akte 288) keine neuen Aspekte, die bislang
unberücksichtigt und von den Gutachtern nicht gewürdigt worden wären.
4.9.
In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass bei der
Beschwerdeführerin erhebliche Diskrepanzen zwischen den verschiedenen
Abklärungsberichten bestanden, die sich nicht anders als durch ein
medizinisches Gutachten zur konkreten Frage der Hilflosigkeit der
Beschwerdeführerin auflösen liessen. Das eingeholte Gutachten, in welchem die
Gutachter die Hilfsbedürftigkeit aus medizinischer Hinsicht nicht bestätigen
konnten, erweist sich vorliegend als beweistauglich, so dass auf die darin
enthaltenen Einschätzungen abgestellt werden kann.
5.
5.1.
Im Weiteren ist auf den von der Beschwerdeführerin ebenfalls
bemängelten Abklärungsbericht vom 28. Juli 2017 (vgl. IV-Akte 328) einzugehen.
5.2.
Zunächst ist festzustellen, dass die formellen Anforderungen an den
Abklärungsbericht vorliegend erfüllt sind. Der Berichtstext ist plausibel,
begründet und genügend detailliert. Er hält fest, in welchen Tätigkeiten die
Beschwerdeführerin eingeschränkt ist und ist weder unvollständig noch sonst mangelhaft.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthält der Abklärungsbericht sowohl
eine eigene Beurteilung als auch eine fundierte Diskussion. Die divergierenden
Meinungen werden ebenfalls ordnungsgemäss im Abklärungsbericht aufgezeigt.
5.3.
Auch in materieller Hinsicht ist der Bericht nicht zu beanstanden.
So hat die Abklärungsperson anlässlich der Abklärung, an welcher neben der
Beschwerdeführerin auch der Ehemann, und Frau O____ (Schwägerin) anwesend
waren, anhand ihrer Beobachtungen und der konkreten Umstände (Gestik,
Körperhaltung, Tragen von loser Kleidung durch die Beschwerdeführerin und
selbständigen Freimachen zur Verabreichung der Morphiumspritzen)
nachvollziehbar eine Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden verneint (vgl.
IV-Akte 328, S. 5). Hinsichtlich der Frage nach der Notwendigkeit einer lebenspraktischen
Begleitung verneinte die Abklärungsperson einen entsprechenden Hilfebedarf bei
der Tagesstruktur und der Bewältigung von Alltagssituationen (vgl. IV-Akte 328,
S. 10) zu Recht unter Hinweis auf die Ausführungen des neurologischen
Gutachters, wonach kein entsprechender Hilfebedarf bestehe. Zudem verwies sie
zutreffend auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten, in welchem der
Beschwerdeführerin ausdrücklich die Fähigkeit attestiert wird ohne die Hilfe
Dritter ihren Haushalt zu führen und für ihre Körperhygiene selber verantwortlich
zu sein (vgl. a.a.O.). Bezüglich der Haushaltsarbeiten verwies die Abklärungsperson
korrekterweise auf die Schadenminderungspflicht des Ehemannes und auf den Umstand,
dass ihm aufgrund seiner reduzierten Erwerbstätigkeit zumutbar ist, einen
grösseren Anteil der anfallenden Haushaltarbeiten zu übernehmen (vgl. a.a.O.,
S. 11). Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einer dauernden persönlichen
Überwachung bedarf, verbringt sie doch die Mehrheit des Tages alleine zu Hause
(vgl. IV-Akte 328, S. 13). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin gegenüber
der Abklärungsperson angegeben, dass sich ihre gesundheitliche Situation seit
den Begutachtungen im April/Mai 2017 nicht verändert habe und ihr Gesundheitszustand
grundsätzlich gleich geblieben ist (vgl. IV-Akte 328, S. 14). Daher kann bei
den übrigen Lebensbereichen auf die gutachterliche Einschätzung, wonach bei der
Beschwerdeführerin keine Hilflosigkeit besteht, abgestellt werden.
5.4.
Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die neuste
Entwicklung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Handproblematik) bis zum
Erlass der Verfügung unberücksichtigt geblieben sei (vgl. Beschwerde, S. 14).
Insbesondere sei nicht ersichtlich, wieso der Umstand, dass sie bei der Begutachtung
eine Stützmanschette getragen habe, unberücksichtigt geblieben sei (vgl.
Beschwerde, S. 19).
5.5.
Der Einwand der Beschwerdeführerin trifft indes nicht zu. Die bei
der Beschwerdeführerin bestehende Handproblematik im Abklärungsbericht vom 28.
Juli 2017 ausdrücklich thematisiert. Es finden sich nicht nur Ausführungen zur
Operation des rechten Handgelenks, sondern auch zur durchgeführten Ergotherapie
sowie zum An- und Ausziehen der Handmanschette oder des Stützhandschuhs und dem
Zerkleinern von Nahrung (vgl. IV-Akte 328, S. 5 ff.). Insoweit als die
Beschwerdeführerin damit implizit eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
geltend macht, ist festzuhalten, dass eine solche nach der vorliegenden
Aktenlage nicht ausgewiesen ist. Weiter ist der von den Fachärzten des
Kantonsspitals [...] im Bericht vom 5. April 2018 angebrachte Hinweise, “die
Patientin [ist] im Alltag massiv eingeschränkt“ nicht mit einer Hilflosigkeit
gleichzusetzen. Die Problematik der Ritzarthrose ist schon seit längerem
bekannt. Daran ändern die beiden Operationen nur insoweit etwas, als vorübergehend
postoperativ eine gewisse zusätzliche Einschränkung bestanden hat. Zur
Handproblematik ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar anlässlich
der neurologischen Untersuchung durch Dr. G____ auf eine Operation im Bereich
des rechten Handgelenks hinwies. Wie der RAD aus fachärztlich-orthopädischer
Sicht in seiner Stellungnahme vom 7. November 2018 ausführte, besteht seit der
Operation vom 27. März 2017 ausschliesslich eine Pathologie im Bereich des Daumensattelgelenks.
Es könne zwar eine eingeschränkte Funktion des Daumens nachvollzogen werden,
diese wirke sich aber nur in spezielle Handbelastungen bei manuellen beruflichen
Tätigkeiten im industriellen / fertigenden Gewerbe und nicht bei den grundlegenden
Alltagsverrichtungen (Activities of Daily Living, ADL) im privaten Bereich aus.
Für den privaten Bereich können ergotherapeutische Hilfsmittel, wie sie auch
bei der Alltagsversorgung von entzündlich rheumatisch veränderten Händen zur
Anwendung kommen, verwendet werden. Zudem besteht die Möglichkeit für den
Alltagseinsatz das Daumensattelgelenk mit einer allenfalls angepassten Orthese
zu stabilisieren. Damit kann einerseits die Hand funktionell eingesetzt werden,
andererseits können über die Hilfsmittel die Handbelastungen reduziert angepasst
werden (vgl. IV-Akte 355, S. 9).
5.6.
Die Beschwerdeführerin kritisiert den neusten Abklärungsbericht weiter,
indem sie auf die von ihr in Anspruch genommenen Spitex-Leistungen verweist.
Hierzu ist auszuführen, dass die [...]-Abrechnungen und die Bedarfsaufstellung (vgl.
IV-Akte 296), zwar belegen, dass die einzelnen Leistungen für die
Beschwerdeführerin erbracht werden. Allerdings lässt sich diesen Unterlagen
nicht entnehmen, ob diese Positionen im Einzelnen auch notwendig sind (vgl.
IV-Akte 296). Hierfür sind immer noch eine voll beweiskräftige Abklärung zur
Hilflosigkeit vor Ort unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage und
nicht die erbrachten [...]leistungen massgebend. Ferner ist auch nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin im neusten Haushaltsabklärungsbericht nicht zum
abweichenden Abklärungsergebnis im Bericht der IV-Stelle [...] ausführlich
Stellung genommen hat, bildeten doch gerade die darin festgehaltenen
Inkonsistenzen den Auslöser für die Begutachtung der Beschwerdeführerin. Insoweit
sind die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Verweise der Beschwerdegegnerin
auf das medizinisch-theoretische Gutachten auch gerechtfertigt. Ferner ist
darauf hinzuweisen, dass die Gutachter die Begründung ihrer Auffassung
betreffend die Verneinung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin im Gutachten
vorgenommen haben, so dass es sich – entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 15) – bei der Rückfrage des RAD an die
Gutachter auch nicht um suggestive Betätigungsrückfragen handelt.
5.7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu
Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung verneint
hat.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Der von ihr
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist in Anrechnung an den ihr
auferlegten Selbstbehalt für verfallen zu erklären.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass (mit einem Selbstbehalt) bewilligt worden
ist, ist ihrem Vertreter, lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes
Anwaltshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für
durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) ausgeht. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der
vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr.
2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt Fr. 2‘854.05) als angemessen
erscheint. Im Umfang des Selbstbehaltes von Fr. 240.-- ist der Rechtsvertreter
an die Beschwerdeführerin zu verweisen; Fr. 2‘614.05 sind ihm aus der Gerichtskasse
zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Der von ihr geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird in Anrechnung an den ihr auferlegten
Selbstbehalt für verfallen erklärt.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2‘650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 zugesprochen,
wobei er im Umfang von Fr. 240.00 auf den der Beschwerdeführerin
auferlegten Selbstbehalt verwiesen wird und ihm somit noch Fr. 2‘614.05 aus der
Gerichtskasse ausbezahlt werden.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: