Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 4. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.174

Verfügung vom 30. August 2018

Anspruch auf Hilflosenentschädigung vorliegend verneint

 


Tatsachen

I.         

a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Filialleiterin eines Kleidergeschäfts. Sie meldete sich wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen am 30. August 1999 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (IV-Grad 100%, vgl. IV-Akte 14). Mit Mitteilungen vom 8. August 2002 und 3. Mai 2007 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad und die Rentenhöhe (vgl. IV-Akte 21 und 30). Auf Veranlassung des behandelnden Arztes Dr. C____, welcher ab ca. 2005 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands attestiert hatte, fand am 1. Februar 2007 eine Abklärung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin statt. Gestützt auf die Abklärungsberichte vom 1. Februar 2007 und 30. April 2007 (vgl. IV-Akten 26 und 29) gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juli 2007 ab 1. Februar 2007 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (vgl. IV-Akte 33). Aufgrund einer Inhaftierung vom 7. Februar 2008 bis 29. November 2008 sistierte die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 9. Mai 2008 und richtete sie erst mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 wieder aus (vgl. IV-Akten 36 und 44).

b) Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 und 14. Dezember 2009 leitete die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung des Rentenanspruchs und der Hilflosenentschädigung ein (vgl. IV-Akte 52 und 63). Nachdem die Beschwerdegegnerin erfahren hatte, dass die Beschwerdeführerin während der Inhaftierung keine spezielle Hilfe benötigt hatte (vgl. Schreiben Bezirkstatthalteramt [...] vom 18.12.2009, IV-Akte 61), verfügte sie am 22. Februar 2010 die vorläufige Sistierung der Hilflosenentschädigung per 1. März 2010 (vgl. IV-Akte 72). Nach zahlreichen weiteren medizinischen Abklärungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie mit Verfügung vom 3. Mai 2012 die Hilflosenentschädigung definitiv auf (vgl. IV-Akte 114). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2012 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Im Verlauf des Verfahrens anerkannte die Beschwerdegegnerin einen weiteren Abklärungsbedarf, weshalb die Verfügung vom 3. Mai 2012 mit Urteil des Einzelrichters vom 27. Juli 2012 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (Verfahren IV.2012.112, vgl. IV-Akte 130).

c) Im Zusammenhang mit der Abklärung des ebenfalls umstrittenen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin gab die Beschwerdegegnerin bei der D____ GmbH (nachfolgend: D____) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. D____-Gutachten vom 03.06.2013, IV-Akte 151). Nach einer Rückfrage (vgl. IV-Akte 156) nahmen die Experten am 26. August 2013 ergänzend Stellung (vgl. IV-Akte 161). In der Folge reduzierte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. November 2013 die bis anhin ausgerichtete ganze Rente ab 1. Januar 2014 auf eine halbe Rente (vgl. IV-Akte 176). Zudem hob sie im Wesentlichen gestützt auf die ergänzende Stellungnahme des D____, einen Bericht des Abklärungsdienstes vom 22. November 2013 (IV-Akte 177), eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. November 2013 (IV-Akte 179) sowie eine Stellungnahme der Abklärungsperson vom 10. Juni 2014 (vgl. IV-Akte 202) mit Verfügung vom 18. Juni 2014 die bis anhin ausgerichtete Hilflosenentschädigung leichten Grades auf (vgl. IV-Akte 204). Die Beschwerdeführerin wurde ab 26. Mai 2015 erneut inhaftiert (vgl. IV-Akte 210). Nachdem die Beschwerdeführerin gegen beide Verfügungen am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben hatte, verneinte das Gericht mit Urteil vom 7. Juli 2014 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands und sprach der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 217). Weiter kam das Gericht mit Urteil vom 4. März 2015 gestützt auf die Aktenlage und im Wesentlichen aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin während der Inhaftierung nie Dritthilfe benötigt hatte, zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit ab 1. März 2010 zu Recht aufgehoben habe. Ab Dezember 2013 sei indes aufgrund der Aktenlage nicht klar ausgewiesen, dass kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung mehr bestehe, so dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen habe (vgl. IV-Akte 227, S. 13).

d) Da sich die Beschwerdeführerin während der Haft im Pflegeheim E____ aufhielt (vgl. IV-Akte 233 und 249), nahm die IV-Stelle [...] am 27. Juli 2015 eine Abklärung zur Hilflosigkeit vor. Am 9. Dezember 2015 erstellte die Beschwerdegegnerin einen neuen Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung (vgl. IV-Akte 254). Ebenfalls am 9. Dezember 2015 lud sie Dr. F____ vom Pflegezentrum E____ sowie den Hausarzt Dr. C____ zur Stellungname ein (vgl. IV-Akte 255 und 256) und erhielt von beiden Stellen eine Einschätzung (vgl. IV-Akte 262 und 288). Ausserdem holte sie aktuelle medizinische Berichte (vgl. IV-Akte 286) sowie Angaben zum Pflegeaufwand von verschiedenen Personen sowie dem Ehemann ein (vgl. IV-Akten 294-298). Schliesslich gab sie ein bidisziplinäres neurologisches/psychiatrisches Gutachten bei Dr. G____, FMH Neurologie, und Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (vgl. IV-Akte 307), wobei die Gutachter in erster Linie die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin und nicht die Arbeitsfähigkeit abzuklären hatten (siehe den spezifischen, sich auf Fragen der Hilflosigkeit beziehenden Fragekatalog). In der Konsensbesprechung der beiden Gutachter im Gutachten vom 21. Mai 2017 wurde festgehalten, dass ab 2013 keine Hilflosigkeit attestiert werden könne, die auf der Basis objektiver Befunde begründet sei (vgl. IV-Akte 324, S. 45). Daraufhin führte die Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2017 eine erneute Abklärung zur Hilflosigkeit durch (vgl. Abklärungsbericht vom 28.07.2017, IV-Akte 328). Nach einer vom RAD veranlassten Rückfrage, nahmen die Gutachter nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 337 und 339). Am 24. November 2017 musste sich die Beschwerdeführerin einer Operation an der rechten (dominanten) Hand unterziehen (vgl. Beschwerdebeilage/BB 4). Wenige Tage später stürzte sie auf die operierte Hand (vgl. BB 5), was weitere Eingriffe notwendig machte.

e) Mit Vorbescheid vom 8. März 2018 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten und den Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 28. Juli 2017 kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr bestehe (vgl. IV-Akte 341). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen schriftlich und begründet Einwand und reichte einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. I____ ein (vgl. Bericht vom 10.07.2018, IV-Akte 349). Nach zwei Stellungnahmen des RAD (vgl. IV-Akte 338, 352) sowie einer ausführlichen Stellungnahme der zuständigen Abklärungsperson lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. August 2018 die Zusprache einer Hilflosenentschädigung ab (vgl. IV-Akte 353).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2018 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 30. August 2018 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin gemäss den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen ab Dezember 2013 weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. Dementsprechend sei auch die Sistierung aufzuheben.

2.    Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren zu gewähren und es sei demgemäss auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten.

3.    Unter o/e Kostenfolge.

In der Beilage werden die Sprechstundenberichte des [...]spitals [...] vom 25. September 2017 und vom 6. November 2017 sowie der Operationsbericht vom 29. November 2017 und die Berichte des [...]spitals [...] vom 10. Januar 2018 und vom 5. April 2018 eingereicht (vgl. BB 2-6).

b) Die Beschwerdegegnerin holt eine RAD-Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 355) und beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2018 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 4. Januar 2019 und Duplik vom 29. Januar 2019 halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 2. November 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die um unentgeltliche Verbeiständung bei einem Selbstbehalt von Fr. 1‘040.00 bewilligt. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert für die zu erwartenden Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 800.00 und Fr. 240.00 direkt dem Vertreter zu bezahlen. Am 22. November 2018 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhand-lung verlangt. Am 4. März 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Mit der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2018 hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung ab 1. Dezember 2013 verneint (vgl. IV-Akte 353).

2.2.           Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und bringt vor, sie habe die konkreten Vorgaben im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 4. März 2015 missachtet. Weiter rügt sie, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten sei nicht überzeugend und ist der Ansicht, der RAD habe den beiden Gutachtern Dres. G____ und H____ bestätigende Suggestivfragen gestellt (vgl. Beschwerde, S. 7). Im Weiteren wird der Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Juli 2017 als in wesentlichen Teilen mangelhaft kritisiert.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.           Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf Hilflosenentschä-digung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

3.2.           Bevor die Hilflosigkeit in einen der drei Grade eingeteilt werden kann, muss zuerst ermittelt werden, worin die Hilflosigkeit besteht. Der Antragssteller und der behandelnde Arzt machen Angaben dazu, worin die von Dritten notwendigerweise zu leistende Hilfe bei den einzelnen Lebensverrichtungen besteht. Zudem wird in den meisten Fällen eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort durchgeführt. Die gewonnen Erkenntnisse werden in einem formfreien Abklärungsbericht festgehalten (vgl. Ettlin Robert, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Fribourg 1998, S. 292). Damit einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 128 V 93) den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürfnissen haben. Im Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. Urteil des EVG U 324/05 vom 5. Dezember 2005 E. 2; BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2). Anhand der gewonnen Erkenntnisse beurteilt die Verwaltung bzw. das Gericht, ob die Hilfsbedürftigkeit erheblich ist (vgl. Rumo–Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 172). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. Ettlin Robert, a.a.O., S. 292).

3.3.           Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regel-mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung (lit. b) oder einer durch das Gebrechen be-dingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

3.4.           Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche Le-bensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft und (6) Fortbewe-gung mit den Teilbereichen in der Wohnung, im Freien, Pflege gesellschaftlicher Kontakte (vgl. BGE 107 V 136, 141 E. 1c; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung ([KSIH], gültig ab 1.1.2015; Stand 1.1.2018Rz. 8010). Sofern eine einzelne Lebensverrichtung mehrere Teilfunktionen umfasst, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist lediglich erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (vgl. BGE 117 V 146, 148 E. 2 und BGE 107 V 136, 141 E. 1d). Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet grundsätzlich keine Hilflosigkeit (vgl. auch KSIH, a.a.O., Rz. 8013).

3.5.           Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus-serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Be-gleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Ge-mäss Absatz 3 dieser Bestimmung ist jedoch nur die lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Im KSIH wird seit Januar 2018 ausdrücklich klarge-stellt, dass die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) Dritthil-fe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege oder die Überwa-chung beinhaltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar, deren Ziel es ist, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (vgl. KSIH, a.a.O., 8040). Die lebenspraktische Begleitung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dauernd und regelmässig erfolgt (vgl. a.a.O., Rz. 8043).

4.                

4.1.           4.1.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst die Einholung des bidisziplinären Gutachtens als solches. Sie lässt ausführen, die Beschwerdegegnerin habe die vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 4. März 2015 vorgegebenen, klaren Kriterien nicht eingehalten. Die Beschwerdegegnerin habe das bidisziplinäre Gutachten bei Dr. H____ und Dr. G____ unnötigerweise, ohne eigentliche Veranlassung und wohl aus Gründen des Misstrauens gegenüber der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben.

4.1.2. Die Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen dagegen, sie habe das bidisziplinäre Gutachten deswegen in Auftrag gegeben, weil zum damaligen Zeitpunkt Widersprüche zwischen den verschiedenen Abklärungsberichten zur Hilflosigkeit und dem darin aufgezeigten weiteren Vorgehen bestanden hätten und zudem eine Stellungnahme des Hausarztes, Dr. C____ zum Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2015 (vgl. IV-Akte 272) gefehlt habe (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2).

4.2.           Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht den chronologischen Verlauf der vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt angeordneten weiteren Abklärungen in der Verfügung korrekt und anschaulich wiedergegeben hat (vgl. IV-Akte 353). Darauf kann verwiesen werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, ergaben sich damals aus den verschiedenen Abklärungsberichten und den eingeholten Auskünften tatsächlich inhaltlich zahlreiche Widersprüche. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

4.3.           4.3.1. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der Abklärung vor Ort im Pflegezentrum E____ angegeben, im Bereich An-/Auskleiden der unteren Körperhälfte (Hosen, Unterhosen, Socken, Schuhe) Dritthilfe zu benötigen, weil sie sich aufgrund der Schmerzproblematik nicht vornüberbeugen könne (vgl. Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung der IV-Stelle [...] vom 27.7.2015, IV-Akte 233, S. 3). Ferner machte sie geltend, sie könne ohne Assistenz weder absitzen noch wieder aufstehen (vgl. a.a.O.) und werde für die Körperpflege auf einem Duschstuhl in die Dusche gefahren, da sie nicht in der Lage sei die untere Körperhälfte zu waschen. Es sei ihr auch nicht möglich, sich die Haare zu waschen und sich zu kämmen, weil sie die Arme nicht über Kopf Höhe halten könne (vgl. a.a.O., S. 4). Bei der Rubrik „Fortbewegung“ gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie nur kurze Strecken von 100m gehen könne und dass ihr aufgrund der fehlenden Kraft in den Armen, das Benutzen eines Rollators nicht möglich sei. Je nach Tagesverfassung werde deshalb ausser Haus der Rollstuhl genommen, welchen sie jedoch nicht selber antreiben könne (vgl. a.a.O.).

4.3.2. Demgegenüber ergaben sich aus der rund vier Monate danach erfolgten ergänzenden Stellungnahme, welche auf einer telefonischen Rücksprache mit der Pflegehelferin im Pflegeheim E____ beruht, geradezu gegensätzliche Angaben. So hatte die angefragte Pflegehelferin mit erweiterten Kompetenzen des Pflegeheims E____ gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle [...] angegeben, dass die Beschwerdeführerin viel mehr könne als sie selber zugebe (vgl. Bericht der IV-Stelle Zürich vom 11.11.2015; IV-Akte 249, S. 3). Zwar habe das Personal der Beschwerdeführerin auf ihren ausdrücklichen Wunsch beim An- und Ausziehen der Hosen jeweils geholfen, es habe jedoch des Öfteren beobachtet, dass sich die Beschwerdeführerin problemlos vornüberbeugen, hinknien und aus eigener Kraft wieder aufstehen konnte, wenn der Ehemann mit dem Hund auf Besuch war und sie mit dem Hund spielte, weshalb es nicht nachvollziehbar gewesen sei, wieso sie nicht in der Lage hätte sein sollen, sich die untere Körperhälfte selbständig anzuziehen (vgl. a.a.O.). Weiter wird im Bericht vermerkt, dass die Beschwerdeführerin (im Gegensatz zu den Angaben im vorhergehenden Bericht) beim Waschen am Lavabo nie die Hilfe Dritter benötigt habe. Auch sei sie durchaus in der Lage gewesen sich die Haare selbständig zu waschen, sich zu kämmen und sich ohne Dritthilfe mit einem Streckeisen die Haare zu glätten. Sie habe den Duschstuhl selber in die Dusche gestellt und sich ohne Hilfe Dritter gewaschen. Auch sei sie sehr gelenkig. Dies habe beobachtet werden können, wenn sie sich die Beine rasiert habe und sich ohne Hilfe Dritter die Hornhaut von den Fusssohlen entfernt habe. Zur Häufigkeit der Dritthilfe gab die Pflegehelferin an, dass das Personal die Beschwerdeführerin, wenn sie dies gewünscht habe, unterstützt und Hilfe geleistet habe, dies sei aber nicht täglich vorgekommen. Die Strecke zur Physiotherapie von ca. 300m sei die Beschwerdeführerin immer ohne Hilfsmittel gelaufen (vgl. a.a.O., S. 3 f.). Zudem habe die Beschwerdeführerin ihren Heimalltag immer selber strukturiert und habe bei alltäglichen Problemlösungen keine Hilfe Dritter benötigt (vgl. a.a.O., S. 4).

4.3.3. Vor dem Hintergrund dieser divergierenden Abgaben, welche der Abklärungsdienst Basel-Stadt in seinem Bericht vom 9. Dezember 2015 korrekt zusammenfasste (vgl. IV-Akte 254), kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Notwendigkeit von regelmässiger Dritthilfe objektiviert werden müsse und eine konkrete Stellungnahme aus medizinischer Sicht notwendig sei. Dies ist nachvollziehbar und vorliegend nicht zu beanstanden, zumal sich die Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin selbst und den von der Beschwerdegegnerin ergänzend angefragten Fachpersonen nicht auflösen liessen. Die Beschwerdegegnerin sah sich mit der Ausgangslage konfrontiert, dass der behandelnde Arzt gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigt hatte, dass sich die Beschwerdeführerin selber kämmen könne (vgl. a.a.O., S. 2) und die für das Electronic Monitoring zuständigen Fachfrau angab, dass die Beschwerdeführerin vier Mal am Tag Versäuberungsgänge mit ihrem Hund in der unmittelbaren Umgebung des Wohnortes unternehme (vgl. a.a.O., S. 3, Protokolleintrag vom 8.12.2015 Jst - Abklärungsdienst), was die Beschwerdeführerin zuvor beides verneint hatte. Unter diesen Umständen blieb der Beschwerdegegnerin keine andere Wahl als die Diskrepanzen in medizinischer Hinsicht abzuklären. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, im Urteil vom 4. März 2015 Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sei eine medizinisch-theoretischen Begutachtung nicht vorgesehen gewesen, ist zwar zutreffend (vgl. Beschwerde, S. 14 f.), aber unbehelflich, da sich diese zahlreichen Widersprüche in den Berichten vom 27. Juli 2015 und 11. November 2015 allesamt erst nach dem Urteil vom 4. März 2015 ergaben. Weiter zu berücksichtigen sind die Tatsachen, dass der behandelnde Arzt der Klinik E____, Dr. F____, nach entsprechender Rückfrage zum Abklärungsbericht mitteilte, er könne die Fragen aufgrund des instabilen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht beantworten und an den Hausarzt C____ weiterverwies (vgl. IV-Akte 257, S. 1 und IV-Akte 262, S. 4. IV-Akte 272), welcher sich wiederum gar nicht äusserte (vgl. Anfrage, IV-Akte 256 und Mahnschreiben, IV-Akte 259). Vor diesem Hintergrund erweist sich das vom RAD vorgeschlagene Vorgehen, die Gutachter G____/H____ mit einer bidisziplinären Begutachtung zu beauftragen und ihnen Zusatzfragen zu Umfang und Ausmass der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Hilflosigkeit zu stellen (vgl. IV-Akte 274, S. 2), als vollumfänglich gerechtfertigt. Hinzuzufügen bleibt lediglich, dass auch die nachfolgenden monatelangen Abklärungen der Beschwerdegegnerin, welche diese bis zur definitiven Vergabe des Gutachtensauftrages im September 2016 vornahm (vgl. IV-Akte 302), keine Klärung herbeizuführen vermochten. So konnten weder die eingeholten gesamten psychiatrischen Akten des Pflegezentrums E____ (vgl. IV-Akte 286) noch die Stellungnahmen bezüglich des Pflegeaufwands von insgesamt fünf Personen (vgl. IV-Akte 294-298) ein klares Bild der Hilfsbedürftigkeit erkennen lassen.

4.4.           4.4.1. Weiter kritisierte die Beschwerdeführerin, dass der Gutachter Dr. G____ eine Fehlbesetzung sei, weil er in der gleichen Praxis wie Dr. J____ arbeite, welcher die Beschwerdeführerin bereits am 4. November 2011 begutachtet habe.

4.4.2. Diesem pauschalen Vorwurf kann indes nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter und Richterinnen vorgesehen sind (Art. 44, Art. 36 Abs. 1 ATSG). Befangenheit ist dabei nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und der Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen und damit geeignet sind, Misstrauen in die Unterparteilichkeit der beteiligten Person zu erwecken (vgl. BGE 132 V 93, 109 f.). Der Umstand allein, dass Dr. G____ in der gleichen Praxis arbeitet ist noch kein Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter voreingenommen wäre, wird doch die Patientendokumentation von jedem Arzt selbst erstellt und darf ohne Einwilligung des Patienten oder der Patientin nicht an einen anderen Arzt weitergegeben werden.

4.5.           4.5.1. Ferner kritisiert die Beschwerdeführerin die Beweiswertigkeit der Abklärung betreffend die Hilflosigkeit inhaltlich, weshalb in einem nächsten Schritt auf das von der Beschwerdeführerin bemängelte bidisziplinäre Gutachten (vgl. IV-Akte 324) einzugehen ist. Im Gutachten äussern sich die Gutachter im Auftrag des RAD nicht zur Arbeitsfähigkeit, sondern zur Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin und beantworten dabei die gestellten Ergänzungsfragen (vgl. IV-Akte 312 f.).

4.5.2. Der neurologische Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 14. Mai 2017 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-      Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Zustand nach Hemilaminektomie L5 und S1 mit Neurolyse S1 und S2 rechts am 02.03.2006 bei Diskushernie L5/S1 rechts sowie Cauda equina-Syndrom und Sensibilitätsstörung sub Dermatom S1 rechts sowie Urge-Inkontinenz und anamnestisch Stuhlinkontinenz

-      Hochgradige Spinalkanalstenose BWK8/9 gemäss MR Befund vom 14.02.2012, klinisch ohne Hinweise auf eine Myelopathie.

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Symptomausweitung sowie eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz / Aggravation bei auffällig inkonsistenten Untersuchungsbefunden (vgl. IV-Akte 324, S. 24).

4.5.3. Der psychiatrische Gutachter stellte bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-      Rezidivierende depressive Episode, zurzeit leichtgradig, ICD: 10 F33.0

-      Anhaltend somatoforme Sehmerzstörung ICD: 10 F45.4

-      Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ICD: 10 F60.31.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin:

-      Essattacken ICD:10 F50.4

-      Status nach Kokain-Abhängigkeit ICD: 10 F14.20

-      Chronischer Nikotin-Abusus ICD: 10 F 17.1

-      Verdacht auf Medikamenten-Abusus (Tramal, MST, Benzodiazepine, Schmerzmittel) ICD:10 F19.0 (vgl. IV-Akte 324, S. 34).

4.5.4. Zusammenfassend hielten die Gutachter in der Konsensbesprechung fest, dass aus neurologischer und psychiatrischer Sicht ab 2013 keine Hilflosigkeit attestiert werden könne, welche auf der Basis objektiver Befunde begründet sei. Wenn von Drittpersonen ein entsprechender Bedarf attestiert werde, beziehe sich dies ausschliesslich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 324, S. 45).

4.6.           4.6.1. Auf diese gutachterliche Einschätzung kann vorliegend vollumfänglich abgestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik erweist sich als unzutreffend.

4.6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das umfangreiche bidisziplinäre Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf einer eingehenden rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung vom 24. April und 2. Mai 2017 durch einen neurologischen und psychiatrischen Facharzt beruht und die umfangreichen Vorakten berücksichtigt (vgl. zu Beginn des Gutachtens, IV-Akte 324, S. 3-19). Das Gutachten enthält eine vollständige Anamnese mit den Alltagsaktivitäten (insb. Hundespaziergänge), in welcher auch die aktuellen Beschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurden (vgl. IV-Akte 324, S. 20-21 und 28-29). Die Standardindikatoren wurden diskutiert und die Ergänzungsfragen bezüglich Hilflosigkeit vollständig beantwortet (vgl. IV-Akte 324, S. 40-44 und 45-48). Das bidisziplinäre Gutachten erfüllt somit die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert von im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten externer Spezialärzte.

4.7.           4.7.1. Im Übrigen überzeugt das Gutachten auch inhaltlich.

4.7.2. So nimmt der neurologische Gutachter eine umfassende Rückschau auf die bisherigen medizinischen Abklärungen vor und stellt fest, dass auch in der Vergangenheit immer wieder inkonsistente Untersuchungsbefunde beschrieben worden seien (vgl. Ausführungen im Gutachten, IV-Akte 324, S. 24 f.). Weiter beschreibt er ausführlich, dass er klinisch-neurologisch bei der Beschwerdeführerin – wie bereits anlässlich von diversen Voruntersuchungen – ein inkonsistentes Befundbild vorgefunden habe und dass in der Vergangenheit wiederholt eine Verdeutlichungstendenz / Aggravation beschrieben worden sei (vgl. a.a.O., S. 27). Er verweist darauf, dass er trotz der von der Beschwerdeführerin angegebenen sehr starken Schmerzen keine vegetativen Begleitphänomene wie ein vermehrtes Schwitzen oder Erblassen hätte beobachten können (vgl. IV-Akte 324, S. 24 und 27). Auch eine von starken Schmerzen begleitende motorische Unruhe habe nicht vorgelegen. Im Bereich der oberen aber insbesondere auch der unteren Extremitäten sei eine ausgeprägte Fehlinnervation aufgefallen, wie sie bereits die Voruntersucher beschrieben hätten (vgl. a.a.O.). Zudem hätten weitere Inkonsistenzen wie der Finger-Boden-Abstand von ca. 40 cm bei einem Finger-Zehen-Abstand im Langsitz von 5 cm bestanden, wobei es sich um einen Umstand handle, auf den bereits das D____ aufmerksam gemacht hätte. Der Gang sei stark unterschiedlich gewesen: In Momenten in denen sich die Beschwerdeführerin nicht beobachtet fühlte „unauffällig“ und während der Untersuchungssituation „stark hinkend und sich an Objekten haltend“ (vgl. a.a.O.). Zudem wurde ein Gedächtnistest (Green's Word Memory Test) durchgeführt, welcher bei einem Wert von 60 eine als klar ungenügend anzusehende Leistungsbereitschaft belegte (vgl. a.a.O.). Auffällig sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin nach anfänglich ausschliesslich richtigem Antwortverhalten ausschliesslich falsche Antworten erteilte. Dies sei ein klarer Hinweis auf eine gezielte Manipulation des Untersuchungsresultats (vgl. a.a.O., S. 28).

4.7.3. Der psychiatrische Gutachter stellte ebenfalls Hinweise für eine Aggravation fest und gab an, die Angaben der Explorandin seien nicht immer nachvollziehbar (Angaben über die Schmerzen und das nicht dazu passende Verhalten, fehlende psychovegetative Begleitsymptomatik, Verhalten während der Untersuchung, vgl. a.a.O., S. 34 und 40). Hätte die Beschwerdeführerin derartige Schmerzen, wie sie sie schildert, so wäre sie wahrscheinlich weit mehr depressiv, als dies im Rahmen der Befunderhebung festgestellt werden müsse (vgl. a.a.O.). Auch seien die Angaben über ihre Gedächtnisverluste nicht nachvollziehbar. Es handle sich vielmehr um einen Ausdruck oder eine Art der Inszenierung der eigenen Unfähigkeit und Hilflosigkeit, zum Teil unbewusster, zum Teil zielgerichteter Natur, um beim Gutachter das entsprechende Bild und Beurteilung zu erwirken (vgl. a.a.O.). Der psychiatrische Gutachter konnte keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren, da keine entsprechenden Symptome von der Explorandin, auch auf Nachfrage, berichtet wurden und die Beschwerdeführerin weder Nachhallerinnerungen, noch Tagträume, noch eine Gefühlsabstumpfung angab (vgl. a.a.O., S. 39). Weiter führte der psychiatrische Gutachter aus, die nicht medizinischen Berichte würden zeigen, dass bei der Beschwerdeführerin ein unklares Bild bestehe in Bezug auf ihre Hilflosigkeit. Aus rein psychiatrischer Sicht müsse festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren psychiatrischen Erkrankung leide, die es ihr verunmöglichen würde, für sich selber zu sorgen, d.h. ihren Haushalt zu führen und für ihre Körperhygiene verantwortlich zu sein. Die Beschwerdeführerin sei ohne geistige Störung und daher aus psychiatrischer Sicht nicht auf Hilfe anderer angewiesen, sondern könne selbständig leben. Es gehe auch aus früheren Berichten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin jemals aus psychiatrischer Sicht als hilflos beurteilt worden sei (vgl. a.a.O., S. 40).

4.7.4. Insgesamt haben die Gutachter nachvollziehbar und überzeugend begründet, dass bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht keine Hilflosigkeit vorliegt (siehe auch die Ausführungen des RAD, vgl. IV-Akte 355). Darauf kann vorliegend abgestellt werden. Aus den übrigen Akten ergeben sich keine Hinweise, die an der Beurteilung der Gutachter Zweifel aufkommen liessen.

4.8.           4.8.1. Zu dem von der Beschwerdeführerin angeführten Bericht von Dr. F____, dem Heimarzt des Pflegezentrums E____, vom 28. Januar 2016 ist festzuhalten, dass der Arzt zwar aus internistischer und psychiatrischer Sicht einen instabilen Gesundheitszustand erwähnt hat, allerdings zu den gestellten Fragen bezüglich Hilflosigkeit keine Beurteilung abzugeben vermochte (vgl. IV-Akte 262, S. 4), so dass auf diesen Bericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Hilflosigkeit nicht abgestellt werden kann. Zum Einwand, die Beschwerdegegnerin habe wissentlich und entgegen des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2016 (vgl. IV-Akte 311) eine Nachfrage bei den im Pflegeheim E____ direkt hilfeleistenden Personen unterlassen, ist darauf zu verweisen, dass die Gutachter ausdrücklich die Möglichkeit hatten, bei den Pflegepersonen ([...]) fremdanamnestische Auskünfte einzuholen, falls solche aus medizinischer Sicht notwendig wären (vgl. IV-Akte 316).

4.8.2. Aus dem Bericht der Klinik [...] (vgl. IV-Akte 286, S. 17 ff.) und dem Austrittsbericht der Klinik K____ vom 11. März 2014 sowie dem Abklärungsbericht der Klinik K____ vom 14. Januar 2014 (vgl. IV-Akte 286, S. 7 ff. und S. 10) lässt sich nichts entnehmen, was vorliegend bezüglich der Frage nach der Hilflosigkeit relevant wäre. Auch die Stellungnahmen der verschiedenen Personen, welche für die Beschwerdeführerin Hilfeleistungen erbracht haben, vermögen die Feststellungen der Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist in Erinnerung zu rufen, dass diese Stellungnahmen sowohl den Gutachtern als auch der zuständigen Abklärungsperson anlässlich ihrer Abklärung vor Ort am 19. Juli 2017 vorlagen. Zum anderen handelt es sich nicht um medizinisch-pflegerische Fachpersonen, sondern um der Beschwerdeführerin nahestehende Angehörige (Bericht des Ehemannes [vgl. IV-Akte 294] und der Schwägerin [vgl. IV-Akte 295]). Hinsichtlich des Berichts von Frau L____ (vgl. IV-Akte 297) fällt weiter auf, dass sie bzw. abwechselnd mit Kollegin M____ (vgl. IV-Akte 298) die Beschwerdeführerin Anfang 2008 bis 2014 beim Duschen unterstützt hat, es sich dabei aber um einen Zeitraum handelt, für welchem nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 5. März 2015 eine Hilflosigkeit bereits verneint wurde. Die Berichte bestätigen im Ergebnis lediglich, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit zahlreiche Hilfsangebote nachgefragt und diese jeweils auch erhalten hat. In einem medizinischen Sinn begründen sie jedoch nicht deren Notwendigkeit.

4.8.3. Auch aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. I____ vom 10. Juli 2018 und den früheren Berichten (vgl. Bericht vom 14.05.2012, IV-Akte 286, S. 14 f.; Bericht vom 7. Juli 2014, vgl. IV-Akte 286, S. 2 f.) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ergeben sich auch aus den Berichten des behandelnden Psychiaters med. pract. N____, Pflegeheim E____ (vgl. IV-Akte 286, S. 4 ff.), und des Hausarztes Dr. C____ vom 13. Juni 2016 (vgl. IV-Akte 288) keine neuen Aspekte, die bislang unberücksichtigt und von den Gutachtern nicht gewürdigt worden wären.

4.9.           In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Abklärungsberichten bestanden, die sich nicht anders als durch ein medizinisches Gutachten zur konkreten Frage der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin auflösen liessen. Das eingeholte Gutachten, in welchem die Gutachter die Hilfsbedürftigkeit aus medizinischer Hinsicht nicht bestätigen konnten, erweist sich vorliegend als beweistauglich, so dass auf die darin enthaltenen Einschätzungen abgestellt werden kann.

5.                

5.1.           Im Weiteren ist auf den von der Beschwerdeführerin ebenfalls bemängelten Abklärungsbericht vom 28. Juli 2017 (vgl. IV-Akte 328) einzugehen.

5.2.           Zunächst ist festzustellen, dass die formellen Anforderungen an den Abklärungsbericht vorliegend erfüllt sind. Der Berichtstext ist plausibel, begründet und genügend detailliert. Er hält fest, in welchen Tätigkeiten die Beschwerdeführerin eingeschränkt ist und ist weder unvollständig noch sonst mangelhaft. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthält der Abklärungsbericht sowohl eine eigene Beurteilung als auch eine fundierte Diskussion. Die divergierenden Meinungen werden ebenfalls ordnungsgemäss im Abklärungsbericht aufgezeigt.

5.3.           Auch in materieller Hinsicht ist der Bericht nicht zu beanstanden. So hat die Abklärungsperson anlässlich der Abklärung, an welcher neben der Beschwerdeführerin auch der Ehemann, und Frau O____ (Schwägerin) anwesend waren, anhand ihrer Beobachtungen und der konkreten Umstände (Gestik, Körperhaltung, Tragen von loser Kleidung durch die Beschwerdeführerin und selbständigen Freimachen zur Verabreichung der Morphiumspritzen) nachvollziehbar eine Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden verneint (vgl. IV-Akte 328, S. 5). Hinsichtlich der Frage nach der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneinte die Abklärungsperson einen entsprechenden Hilfebedarf bei der Tagesstruktur und der Bewältigung von Alltagssituationen (vgl. IV-Akte 328, S. 10) zu Recht unter Hinweis auf die Ausführungen des neurologischen Gutachters, wonach kein entsprechender Hilfebedarf bestehe. Zudem verwies sie zutreffend auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten, in welchem der Beschwerdeführerin ausdrücklich die Fähigkeit attestiert wird ohne die Hilfe Dritter ihren Haushalt zu führen und für ihre Körperhygiene selber verantwortlich zu sein (vgl. a.a.O.). Bezüglich der Haushaltsarbeiten verwies die Abklärungsperson korrekterweise auf die Schadenminderungspflicht des Ehemannes und auf den Umstand, dass ihm aufgrund seiner reduzierten Erwerbstätigkeit zumutbar ist, einen grösseren Anteil der anfallenden Haushaltarbeiten zu übernehmen (vgl. a.a.O., S. 11). Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf, verbringt sie doch die Mehrheit des Tages alleine zu Hause (vgl. IV-Akte 328, S. 13). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson angegeben, dass sich ihre gesundheitliche Situation seit den Begutachtungen im April/Mai 2017 nicht verändert habe und ihr Gesundheitszustand grundsätzlich gleich geblieben ist (vgl. IV-Akte 328, S. 14). Daher kann bei den übrigen Lebensbereichen auf die gutachterliche Einschätzung, wonach bei der Beschwerdeführerin keine Hilflosigkeit besteht, abgestellt werden.

5.4.           Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die neuste Entwicklung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Handproblematik) bis zum Erlass der Verfügung unberücksichtigt geblieben sei (vgl. Beschwerde, S. 14). Insbesondere sei nicht ersichtlich, wieso der Umstand, dass sie bei der Begutachtung eine Stützmanschette getragen habe, unberücksichtigt geblieben sei (vgl. Beschwerde, S. 19).

5.5.           Der Einwand der Beschwerdeführerin trifft indes nicht zu. Die bei der Beschwerdeführerin bestehende Handproblematik im Abklärungsbericht vom 28. Juli 2017 ausdrücklich thematisiert. Es finden sich nicht nur Ausführungen zur Operation des rechten Handgelenks, sondern auch zur durchgeführten Ergotherapie sowie zum An- und Ausziehen der Handmanschette oder des Stützhandschuhs und dem Zerkleinern von Nahrung (vgl. IV-Akte 328, S. 5 ff.). Insoweit als die Beschwerdeführerin damit implizit eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend macht, ist festzuhalten, dass eine solche nach der vorliegenden Aktenlage nicht ausgewiesen ist. Weiter ist der von den Fachärzten des Kantonsspitals [...] im Bericht vom 5. April 2018 angebrachte Hinweise, “die Patientin [ist] im Alltag massiv eingeschränkt“ nicht mit einer Hilflosigkeit gleichzusetzen. Die Problematik der Ritzarthrose ist schon seit längerem bekannt. Daran ändern die beiden Operationen nur insoweit etwas, als vorübergehend postoperativ eine gewisse zusätzliche Einschränkung bestanden hat. Zur Handproblematik ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar anlässlich der neurologischen Untersuchung durch Dr. G____ auf eine Operation im Bereich des rechten Handgelenks hinwies. Wie der RAD aus fachärztlich-orthopädischer Sicht in seiner Stellungnahme vom 7. November 2018 ausführte, besteht seit der Operation vom 27. März 2017 ausschliesslich eine Pathologie im Bereich des Daumensattelgelenks. Es könne zwar eine eingeschränkte Funktion des Daumens nachvollzogen werden, diese wirke sich aber nur in spezielle Handbelastungen bei manuellen beruflichen Tätigkeiten im industriellen / fertigenden Gewerbe und nicht bei den grundlegenden Alltagsverrichtungen (Activities of Daily Living, ADL) im privaten Bereich aus. Für den privaten Bereich können ergotherapeutische Hilfsmittel, wie sie auch bei der Alltagsversorgung von entzündlich rheumatisch veränderten Händen zur Anwendung kommen, verwendet werden. Zudem besteht die Möglichkeit für den Alltagseinsatz das Daumensattelgelenk mit einer allenfalls angepassten Orthese zu stabilisieren. Damit kann einerseits die Hand funktionell eingesetzt werden, andererseits können über die Hilfsmittel die Handbelastungen reduziert angepasst werden (vgl. IV-Akte 355, S. 9).

5.6.           Die Beschwerdeführerin kritisiert den neusten Abklärungsbericht weiter, indem sie auf die von ihr in Anspruch genommenen Spitex-Leistungen verweist. Hierzu ist auszuführen, dass die [...]-Abrechnungen und die Bedarfsaufstellung (vgl. IV-Akte 296), zwar belegen, dass die einzelnen Leistungen für die Beschwerdeführerin erbracht werden. Allerdings lässt sich diesen Unterlagen nicht entnehmen, ob diese Positionen im Einzelnen auch notwendig sind (vgl. IV-Akte 296). Hierfür sind immer noch eine voll beweiskräftige Abklärung zur Hilflosigkeit vor Ort unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage und nicht die erbrachten [...]leistungen massgebend. Ferner ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im neusten Haushaltsabklärungsbericht nicht zum abweichenden Abklärungsergebnis im Bericht der IV-Stelle [...] ausführlich Stellung genommen hat, bildeten doch gerade die darin festgehaltenen Inkonsistenzen den Auslöser für die Begutachtung der Beschwerdeführerin. Insoweit sind die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Verweise der Beschwerdegegnerin auf das medizinisch-theoretische Gutachten auch gerechtfertigt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter die Begründung ihrer Auffassung betreffend die Verneinung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin im Gutachten vorgenommen haben, so dass es sich – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 15) – bei der Rückfrage des RAD an die Gutachter auch nicht um suggestive Betätigungsrückfragen handelt.

5.7.           Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung verneint hat.

6.                

6.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen. 

6.2.           Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist in Anrechnung an den ihr auferlegten Selbstbehalt für verfallen zu erklären. 

6.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass (mit einem Selbstbehalt) bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) ausgeht. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt Fr. 2‘854.05) als angemessen erscheint. Im Umfang des Selbstbehaltes von Fr.  240.-- ist der Rechtsvertreter an die Beschwerdeführerin zu verweisen; Fr. 2‘614.05 sind ihm aus der Gerichtskasse zu bezahlen.           
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht
:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. 

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird in Anrechnung an den ihr auferlegten Selbstbehalt für verfallen erklärt. 

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 

            Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 zugesprochen, wobei er im Umfang von Fr. 240.00 auf den der Beschwerdeführerin auferlegten Selbstbehalt verwiesen wird und ihm somit noch Fr. 2‘614.05 aus der Gerichtskasse ausbezahlt werden.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: