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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 12. Februar 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.175
Verfügung vom 19. September 2018
Unklare Angabe zur Arbeitsunfähigkeit, Rückweisung zur Rückfrage an Gutachterin
Tatsachen
I.
Der im Jahr 1970 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 1. April 2016 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2). Er gab an, er sei seit April 2015 in seiner angestammten Tätigkeit als Maler aufgrund Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte und des Beckenkammes nicht mehr arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er im Jahr 2011 aus ca. 6 Metern Höhe von einer Leiter gestürzt sei. Die Beschwerden seien nun exazerbiert. Sein letztes unbefristetes Arbeitsverhältnis wurde ihm per 31. Januar 2015 aufgrund persönlicher Verfehlungen gekündigt (vgl. IV-Akte 10, S. 14 und 15). Danach hat er temporär gearbeitet bis im April 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eintrat.
Die Beschwerdegegnerin holte medizinische und erwerbliche Abklärungen ein und beauftragte auf Empfehlung ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Stellungnahme vom 24. Juli 2017, IV-Akte 38) Dr. med. C____ der D____, mit der monodisziplinären rheumatologischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Dr. C____ diagnostizierte in der Folge mit Gutachten vom 2. November 2017 (IV-Akte 41) eine Coxalgie rechts am ehesten bei symptomatischer Coxarthrose rechts und gab an, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maler nicht mehr ausüben könne. In einer den Beschwerden angepassten Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen leistungsmässig zu max. 30 % eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete dieses Gutachtensresultat ihrem RAD-Arzt Dr. med. E____, der mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 (IV-Akte 43) die Auffassung vertrat, das Gutachten enthalte Widersprüche bei den Schlussfolgerungen und bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der fehlenden funktionellen Einschränkungen im Alltag des Beschwerdeführers finde sich keine eigentliche nachvollziehbare und belegbare Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit. Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin nach der Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 44 und 48) am 19. September 2018 (IV-Akte 66), der Beschwerdeführer habe bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
II.
Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, am 10. Oktober 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es sei die Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus dem Invalidenversicherungsgesetz auszurichten. Ebenso seien medizinische Abklärungen durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 9. Januar 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Oktober 2018 ist dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden.
IV.
Am 12. Februar 2019 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers stellt Dr. C____ mit Gutachten vom 2. November 2017 (IV-Akte 41) im Wesentlichen folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Coxalgie rechts am ehesten bei symptomatischer Coxarthrose rechts, DD im Rahmen einer Off-set Störung, andere coxogene Ursache. In der Beurteilung führt die Gutachterin aus, beim Beschwerdeführer liege ein coxogener Schmerz vor, dessen wahrscheinliche Ursache die deutliche Coxarthrose mit ostophytären Veränderungen an Gelenk sei. Diese hätten konventionell radiologisch und ultrasonographisch nachgewiesen werden können. Schäden am Knorpel als zusätzlicher Schmerzverursacher müssten aufgrund der doch ausgeprägten Schmerzsituation vermutet werden; das diesbezüglich durchgeführte MRI des Beckens sei nicht zielführend gewesen. Vorteilhafter und zu empfehlen wäre ein Arthro-MRI, mit welchem auch Schäden an der Gelenkslippe, Hüftkopf sowie Knorpelschäden besser beurteilt hätten werden können. Hinweise für eine lumbale Ursache fänden sich zurzeit keine, differenzialdiagnostisch könne noch eine Mitbeteiligung des rechten ISGs vorliegen, da hier Infiltrationsbehandlungen jedoch nicht erfolgreich gewesen wären, erscheine dies unwahrscheinlich. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden seien rheumatologisch nachvollziehbar, in der Untersuchung provozierbar und dem rechten Hüftgelenk zuordenbar. Durch die Schmerzen in der rechten Hüftregion sei gehen eingeschränkt möglich, der Beschwerdeführer müsse hinken. Gezielte Bewegungen im Hüftgelenk wie z.B. die Flexion oder schnelle Rotationsbewegungen seien schmerzhaft und auch Abduktionsbewegungen würden Beschwerden verursachen. Durch die Schmerzen entstehe ein Unsicherheitsgefühl und eine Ausstrahlung ins gesamte Bein und auch noch kranial in den Beckenkamm. Der Beschwerdeführer sei in seinem Leistungsvermögen als auch in seiner Gehsicherheit aufgrund der Schmerzen eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne nicht länger als max. 2 Stunden ohne Möglichkeit der Wechselbelastung stehen oder sitzen und auch längere Gehstrecken seien eingeschränkt. Häufiges Bücken um einen Bodenbereich mit Folie abzudecken seien z.B. nicht möglich. Ebenso könnten zurzeit Leitern und Gerüste nicht bestiegen werden. In Bezug auf Alltagsaktivitäten sei zu bemerken, dass Rollschuhfahren und Skilaufen nicht mehr möglich seien. Der Haushalt könne selbständig erledigt werden. Seit Mai 2015 sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Maler 100 % arbeitsunfähig, die Beschwerden seien medikamentös schwer unterdrückbar und aufgrund der Schmerzen sei er leistungsmässig eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Mai 2015 zu max. 30 % eingeschränkt. Die angepasste Tätigkeit sollte die Möglichkeit der Wechselbelastung haben und primär sitzend sein mit Verzicht auf hockende Tätigkeiten am Boden sowie Besteigen von Leitern und Gerüsten und Verzicht auf schwere repetitiv hebende Tätigkeiten oder langandauerndes Tragen von über 5 kg. Tätigkeiten, die langes Stehen und Gehen von über 30 Minuten erforderten, seien ebenfalls nicht möglich. Als nächstes empfehle sich nun eine therapeutisch diagnostische Infiltration des rechten Hüftgelenkes. Schmerzlindernd könnten Behandlungen mit Hyaluronsäuren und konservative physiotherapeutische Behandlungen sein. Eine erweiterte Diagnostik mittels Arthro-MRI sollte durchgeführt werden, um den Zustand des rechten Hüftgelenks besser beurteilen zu können und gegebenenfalls auch operative Sanierungen veranlassen zu können.
Der RAD hat dieses Begutachtungsresultat kritisiert. Der RAD-Arzt Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie, hat mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 (IV-Akte 43) ausgeführt, es fänden sich im Gutachten bei den Schlussfolgerungen und letztlich auch bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit deutliche Widersprüche. So werde einerseits von einer deutlichen Coxarthrose gesprochen, anderseits von fehlenden Knorpelschäden. Unter der Annahme eines coxogenen Schmerzes müsse dieser unter Berücksichtigung der radiologischen Befunde sehr kritisch betrachtet werden. Bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit seien die real vorliegenden Einschränkungen im Alltag zu beachten. Aus der Beschreibung des Tagesablaufs des Beschwerdeführers ergäben sich aber keine richtungsweisenden Einschränkungen in der Tagesgestaltung. Der Beschwerdeführer sei sozial gut integriert, könne den Haushalt selbständig erledigen und nur bestimmte Tätigkeiten zur Verbesserung der Lebensqualität wie Rollschuhfahren und Skilaufen seien eingeschränkt. Berücksichtigt man diese fehlenden Einschränkungen im Alltag so finde sich keine eigentliche nachvollziehbare und belastbare Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit. Diese Anhaltspunkte hätten auch die Gutachterin nachhaltig verunsichert, spreche sie hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit doch nur von einer maximalen Arbeitsunfähigkeit von 30 % ohne die Einschränkung genau zu benennen.
Die Festlegung der noch möglichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hat folglich gestützt auf das rheumatologische Gutachten zu erfolgen. Dr. C____ hat angegeben, eine den Beschwerden des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit solle die Möglichkeit der Wechselbelastung bieten und primär sitzend sein mit Verzicht auf hockende Tätigkeiten am Boden sowie Besteigen von Leitern und Gerüsten und Verzicht auf schwere repetitiv hebende Tätigkeiten oder langeandauerndes Tragen von über 5 kg. Tätigkeiten, die langes Stehen und Gehen von über 30 Minuten erforderten seien ebenfalls nicht möglich. In einer solchen angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Mai 2015 aufgrund der Schmerzen leistungsmässig zu max. 30 % eingeschränkt. Diese Maximalangabe der Gutachterin ist indes unklar. So ist insbesondere fraglich, ob die Leistungseinschränkung sicher nicht höher als 30 % ist, oder ob sie zwischen 0 und 30 % liegt, ob sie schwankend ist oder abhängig von weiteren Faktoren. Da somit unklar ist, ob zur Ermittlung der Invalidität von einer 30%-igen – oder allenfalls geringeren – Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, hat die Gutachterin, auch aufgrund der Rentenrelevanz, ihre Aussage zu präzisieren. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine entsprechende Rückfrage bei der Gutachterin Dr. C____ einholen kann.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen