Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.175

Verfügung vom 19. September 2018

Unklare Angabe zur Arbeitsunfähigkeit, Rückweisung zur Rückfrage an Gutachterin

 


Tatsachen

I.         

Der im Jahr 1970 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 1. April 2016 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2). Er gab an, er sei seit April 2015 in seiner angestammten Tätigkeit als Maler aufgrund Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte und des Beckenkammes nicht mehr arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er im Jahr 2011 aus ca. 6 Metern Höhe von einer Leiter gestürzt sei. Die Beschwerden seien nun exazerbiert. Sein letztes unbefristetes Arbeitsverhältnis wurde ihm per 31. Januar 2015 aufgrund persönlicher Verfehlungen gekündigt (vgl. IV-Akte 10, S. 14 und 15). Danach hat er temporär gearbeitet bis im April 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eintrat.

Die Beschwerdegegnerin holte medizinische und erwerbliche Abklärungen ein und beauftragte auf Empfehlung ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Stellungnahme vom 24. Juli 2017, IV-Akte 38) Dr. med. C____ der D____, mit der monodisziplinären rheumatologischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Dr. C____ diagnostizierte in der Folge mit Gutachten vom 2. November 2017 (IV-Akte 41) eine Coxalgie rechts am ehesten bei symptomatischer Coxarthrose rechts und gab an, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maler nicht mehr ausüben könne. In einer den Beschwerden angepassten Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen leistungsmässig zu max. 30 % eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete dieses Gutachtensresultat ihrem RAD-Arzt Dr. med. E____, der mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 (IV-Akte 43) die Auffassung vertrat, das Gutachten enthalte Widersprüche bei den Schlussfolgerungen und bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der fehlenden funktionellen Einschränkungen im Alltag des Beschwerdeführers finde sich keine eigentliche nachvollziehbare und belegbare Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit. Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin nach der Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 44 und 48) am 19. September 2018 (IV-Akte 66), der Beschwerdeführer habe bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

II.       

Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, am 10. Oktober 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es sei die Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus dem Invalidenversicherungsgesetz auszurichten. Ebenso seien medizinische Abklärungen durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. Januar 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Oktober 2018 ist dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden.

IV.     

Am 12. Februar 2019 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maler seit April 2015 nicht mehr ausüben könne. Es seien ihm aber andere, leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit der Wechselbelastung noch ganztags zumutbar. Mittels Einkommensvergleichs hat sie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % einen Invaliditätsgrad von 19 % errechnet und dementsprechend einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

2.2.           Der Beschwerdeführer hat dagegen eingewendet, der medizinische Sachverhalt sei vorliegend ungenügend abgeklärt worden. Insbesondere sei nicht klar, wieso die Beschwerdegegnerin kein Arthro-MRI durchgeführt habe, wie es die Gutachterin Dr. C____ zur genaueren Diagnostik empfohlen habe. Zudem hätte zusätzlich zur rheumatologischen Begutachtung ein orthopädisches und evtl. traumatologisches Gutachten eingeholt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe zudem einen Rentenentscheid getroffen, bevor eine Verfügung zu der angestrebten beruflichen Eingliederung bzw. Umschulung erlassen worden sei. Damit habe sie den Grundsatz Eingliederung vor Rente verletzt. Da der Beschwerdeführer unbestritten in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig sei, seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Schliesslich sei das Valideneinkommen auf der Grundlage des letzten Lohnes von 2013 zu ermitteln und nicht gestützt auf statistische Angaben der LSE. Es ergebe sich ein Valideneinkommen von CHF 74‘814.–. Beim Invalideneinkommen sei gestützt auf die Einschätzung der Gutachterin Dr. C____ von einem noch zumutbaren Pensum von 70 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Zusätzlich sei aufgrund der Teilzeittätigkeit und den leidensbedingten Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug von 15–20 % angezeigt. Rechnerisch ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 47 resp. 50 %. Der Beschwerdeführer habe darum mindestens Anspruch auf eine Viertelsrente, bei Vornahme des höheren Leidensabzuges auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

3.                

3.1.           Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.

3.2.           Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sind Sozialversicherungsträger und -gerichte auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Es ist Aufgabe der Ärztin oder des Arztes, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256, 261). Das Gericht hat die Beweise nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, zu prüfen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die IV-Stelle eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.

4.                

4.1.           Die Beschwerdegegnerin hat zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Dr. med. C____ der D____ mit der rheumatologischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt (vgl. IV-Akte 40).

Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers stellt Dr. C____ mit Gutachten vom 2. November 2017 (IV-Akte 41) im Wesentlichen folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Coxalgie rechts am ehesten bei symptomatischer Coxarthrose rechts, DD im Rahmen einer Off-set Störung, andere coxogene Ursache. In der Beurteilung führt die Gutachterin aus, beim Beschwerdeführer liege ein coxogener Schmerz vor, dessen wahrscheinliche Ursache die deutliche Coxarthrose mit ostophytären Veränderungen an Gelenk sei. Diese hätten konventionell radiologisch und ultrasonographisch nachgewiesen werden können. Schäden am Knorpel als zusätzlicher Schmerzverursacher müssten aufgrund der doch ausgeprägten Schmerzsituation vermutet werden; das diesbezüglich durchgeführte MRI des Beckens sei nicht zielführend gewesen. Vorteilhafter und zu empfehlen wäre ein Arthro-MRI, mit welchem auch Schäden an der Gelenkslippe, Hüftkopf sowie Knorpelschäden besser beurteilt hätten werden können. Hinweise für eine lumbale Ursache fänden sich zurzeit keine, differenzialdiagnostisch könne noch eine Mitbeteiligung des rechten ISGs vorliegen, da hier Infiltrationsbehandlungen jedoch nicht erfolgreich gewesen wären, erscheine dies unwahrscheinlich. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden seien rheumatologisch nachvollziehbar, in der Untersuchung provozierbar und dem rechten Hüftgelenk zuordenbar. Durch die Schmerzen in der rechten Hüftregion sei gehen eingeschränkt möglich, der Beschwerdeführer müsse hinken. Gezielte Bewegungen im Hüftgelenk wie z.B. die Flexion oder schnelle Rotationsbewegungen seien schmerzhaft und auch Abduktionsbewegungen würden Beschwerden verursachen. Durch die Schmerzen entstehe ein Unsicherheitsgefühl und eine Ausstrahlung ins gesamte Bein und auch noch kranial in den Beckenkamm. Der Beschwerdeführer sei in seinem Leistungsvermögen als auch in seiner Gehsicherheit aufgrund der Schmerzen eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne nicht länger als max. 2 Stunden ohne Möglichkeit der Wechselbelastung stehen oder sitzen und auch längere Gehstrecken seien eingeschränkt. Häufiges Bücken um einen Bodenbereich mit Folie abzudecken seien z.B. nicht möglich. Ebenso könnten zurzeit Leitern und Gerüste nicht bestiegen werden. In Bezug auf Alltagsaktivitäten sei zu bemerken, dass Rollschuhfahren und Skilaufen nicht mehr möglich seien. Der Haushalt könne selbständig erledigt werden. Seit Mai 2015 sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Maler 100 % arbeitsunfähig, die Beschwerden seien medikamentös schwer unterdrückbar und aufgrund der Schmerzen sei er leistungsmässig eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Mai 2015 zu max. 30 % eingeschränkt. Die angepasste Tätigkeit sollte die Möglichkeit der Wechselbelastung haben und primär sitzend sein mit Verzicht auf hockende Tätigkeiten am Boden sowie Besteigen von Leitern und Gerüsten und Verzicht auf schwere repetitiv hebende Tätigkeiten oder langandauerndes Tragen von über 5 kg. Tätigkeiten, die langes Stehen und Gehen von über 30 Minuten erforderten, seien ebenfalls nicht möglich. Als nächstes empfehle sich nun eine therapeutisch diagnostische Infiltration des rechten Hüftgelenkes. Schmerzlindernd könnten Behandlungen mit Hyaluronsäuren und konservative physiotherapeutische Behandlungen sein. Eine erweiterte Diagnostik mittels Arthro-MRI sollte durchgeführt werden, um den Zustand des rechten Hüftgelenks besser beurteilen zu können und gegebenenfalls auch operative Sanierungen veranlassen zu können.

Der RAD hat dieses Begutachtungsresultat kritisiert. Der RAD-Arzt Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie, hat mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 (IV-Akte 43) ausgeführt, es fänden sich im Gutachten bei den Schlussfolgerungen und letztlich auch bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit deutliche Widersprüche. So werde einerseits von einer deutlichen Coxarthrose gesprochen, anderseits von fehlenden Knorpelschäden. Unter der Annahme eines coxogenen Schmerzes müsse dieser unter Berücksichtigung der radiologischen Befunde sehr kritisch betrachtet werden. Bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit seien die real vorliegenden Einschränkungen im Alltag zu beachten. Aus der Beschreibung des Tagesablaufs des Beschwerdeführers ergäben sich aber keine richtungsweisenden Einschränkungen in der Tagesgestaltung. Der Beschwerdeführer sei sozial gut integriert, könne den Haushalt selbständig erledigen und nur bestimmte Tätigkeiten zur Verbesserung der Lebensqualität wie Rollschuhfahren und Skilaufen seien eingeschränkt. Berücksichtigt man diese fehlenden Einschränkungen im Alltag so finde sich keine eigentliche nachvollziehbare und belastbare Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit. Diese Anhaltspunkte hätten auch die Gutachterin nachhaltig verunsichert, spreche sie hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit doch nur von einer maximalen Arbeitsunfähigkeit von 30 % ohne die Einschränkung genau zu benennen.  

4.2.           Unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung ergibt die Prüfung des Gutachtens von Dr. C____, dass es auf allseitigen Abklärungen beruht, in Kenntnis der Vorakten erstellt worden ist, die Beschwerden des Beschwerdeführers genügend berücksichtigt und die Schlussfolgerungen zudem begründet sind. Das Gutachten ist demnach umfassend und es kann grundsätzlich auf die ärztlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden. Auch die Kritik des RAD-Arztes Dr. E____ vermag die gutachterliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. So hat dieser insbesondere bemängelt, dass die Diagnose einer Coxarthrose ohne objektivierte Schäden am Knorpel nicht nachvollziehbar sei (vgl. IV-Akte 43, S. 4). Gleichzeitig lehnt er die Durchführung eines von der Gutachterin empfohlenen Arthro-MRI ab (vgl. IV-Akte 65, S. 6), das gemäss Dr. C____ über den genauen Zustand des rechten Hüftgelenkes und namentlich über Knorpelschäden besser Aufschluss geben könnte. Es könne darauf verzichtet werden, da es an der funktionellen Beurteilung im Rahmen des rheumatologischen Gutachtens nichts ändern würde. Dr. E____, der den Beschwerdeführer selber nicht untersucht hat, stützt die Annahme einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit letztlich einzig auf den Umstand, dass der im Gutachten beschriebene Tagesablauf des Beschwerdeführers keine richtungsweisenden Einschränkungen im Alltag ergeben habe. Die geringen beschriebenen Einschränkungen – wie Rollschuhfahren und Skifahren, was nicht mehr möglich sei - seien mit einer leidensangepassten Tätigkeit vereinbar. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen und die Beschwerdegegnerin ist vorliegend zu Unrecht lediglich gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom beweiswertigen Gutachten abgewichen.

Die Festlegung der noch möglichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hat folglich gestützt auf das rheumatologische Gutachten zu erfolgen. Dr. C____ hat angegeben, eine den Beschwerden des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit solle die Möglichkeit der Wechselbelastung bieten und primär sitzend sein mit Verzicht auf hockende Tätigkeiten am Boden sowie Besteigen von Leitern und Gerüsten und Verzicht auf schwere repetitiv hebende Tätigkeiten oder langeandauerndes Tragen von über 5 kg. Tätigkeiten, die langes Stehen und Gehen von über 30 Minuten erforderten seien ebenfalls nicht möglich. In einer solchen angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Mai 2015 aufgrund der Schmerzen leistungsmässig zu max. 30 % eingeschränkt. Diese Maximalangabe der Gutachterin ist indes unklar. So ist insbesondere fraglich, ob die Leistungseinschränkung sicher nicht höher als 30 % ist, oder ob sie zwischen 0 und 30 % liegt, ob sie schwankend ist oder abhängig von weiteren Faktoren. Da somit unklar ist, ob zur Ermittlung der Invalidität von einer 30%-igen – oder allenfalls geringeren – Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, hat die Gutachterin, auch aufgrund der Rentenrelevanz, ihre Aussage zu präzisieren. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine entsprechende Rückfrage bei der Gutachterin Dr. C____ einholen kann.

4.3.           Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es seien ihm Eingliederungsmassnahmen, namentlich eine Umschulung, zu gewähren.

Es ist richtig, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des geltenden Grundsatzes Eingliederung vor Rente grundsätzlich berufliche Massnahmen zu prüfen hat. Vorliegend ist ausserdem unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. Ob die Beschwerdegegnerin in casu Eingliederungsmassnahmen durchzuführen hat oder nicht, bildet aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Die angefochtene Verfügung spricht sich nämlich lediglich über den Rentenanspruch aus (vgl. Verfügung vom 19. September 2018, IV-Akte 66). Das Begehren um Eingliederungsmassnahmen und insbesondere einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung kann somit nicht abschliessend beurteilt werden. Immerhin kann aber festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer ihre Unterstützung bei der Stellensuche angeboten hat. Ansprüche auf weitergehende berufliche Massnahmen werden auch in Abhängigkeit des neu ermittelten Invaliditätsgrades zu beurteilen sein.

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Nachfrage bei der Gutachterin Dr. C____ einholen und berufliche Massnahmen prüfen kann. Danach hat sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.

5.2.           Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–, zu tragen.

5.3.           Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten (Art. 61 lit. g ATSG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'300.– zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–. 

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: