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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.176
Verfügung vom 14. September 2018
Statusfrage und Wahl der
Invaliditätsbemessungsmethode
Tatsachen
I.
a) Die [...] geborene Beschwerdeführerin ist
Diplom-Biologin und wissenschaftliche Bibliothekarin. Am 1. August 2011 trat
sie an der C____ eine 80%-Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der
Funktion [...] an (Anstellungsvertrag, IV-Akte 55 S. 14). Im Oktober 2015 wurde
bei der Beschwerdeführerin ein invasiv-duktales Mammakarzinom links
diagnostiziert und entsprechende Therapien eingeleitet, wodurch sich eine
Fatigue und eine Anpassungstörung entwickelten (Berichte Dr. phil. D____ vom
20. Oktober 2017, IV-Akte 64 und Dr. med. E____ vom 27. Juni 2018, IV-Akte 87).
Die Beschwerdeführerin war infolge der Therapien ab November 2015 bis anfangs September
2016 vollständig arbeitsunfähig. Bis Juli 2017 versuchte die Beschwerdeführerin
schrittweise, sich am bisherigen Arbeitsplatz wiedereinzugliedern. Nachdem sie aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, an ihrer bisherigen Stelle das Pensum
von 80% wieder zu erreichen, entschied sie sich für einen Wechsel an die F____,
wo sie ab August 2017 eine 60%-Tätigkeit als [...] aufnahm (Abschlussprotokoll
Frühintervention vom 12. Juli 2017, IV-Akte 51 und Anstellungsvertrag vom 5.
April 2017, IV-Akte 55 S. 12).
b) Mit Gesuch vom 18. April 2016 meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an
(IV-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin unterstützte daraufhin die
Beschwerdeführerin bei der Wiedereingliederung und stellte ihr mit Vorbescheid
vom 4. Juni 2018 für den Zeitraum von November 2016 bis und mit Mai 2017 die
Ausrichtung einer abgestuften befristeten Invalidenrente in Aussicht (IV-Akte
76). Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 liess sich die behandelnde Fachärztin für
gynäkologische Onkologie, Dr. med. E____, zum vorgesehenen Entscheid vernehmen
(IV-Akte 87, S. 3). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom 4.
August 2018 (IV-Akte 87). Am 14. September 2018 erging eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 90).
II.
Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14.
September 2018 und ersucht um Weiterausrichtung einer Viertelsrente über den
31. Mai 2017 hinaus.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 25. Februar 2019 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Beschwerdeanträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 27. März 2019.
III.
Am 22. Mai 2019 findet in Anwesenheit der Beschwerdeführerin
und ihres Rechtsvertreters die Hauptverhandlung vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Für die Beschwerdegegnerin ist
Herr lic. iur. G____ anwesend. Die Parteien werden befragt und ihre
Rechtsvertreter kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die
Beschwerdeführerin sei ab Juni 2017 in der Lage gewesen, ihr Pensum auf 70% zu
steigern. Dementsprechend betrage der Invaliditätsgrad ab Juni 2017 30%, womit
die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch mehr habe. Nachdem sie im August
2017 eine 60% Stelle angetreten habe, ergebe der Einkommensvergleich einen
Invaliditätsgrad von 33%.
2.2.
Die Beschwerdeführerin verwehrt sich dagegen, als Teilerwerbstätige
ohne Aufgabenbereich betrachtet zu werden. Sie ist der Ansicht, die
Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht für den Gesundheitsfall von einem 80%-Pensum
aus. Tatsächlich habe sie an der C____ stets mehr als 80% gearbeitet. Es sei
überwiegend wahrscheinlich, dass sie – wäre sie nicht erkrankt – von der
zwischenzeitlich eingetretenen Stellenaufstockung hätte profitieren können. Die
Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände führe ebenfalls zu
diesem Ergebnis. Unter der Prämisse einer vollständigen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall
ergebe sich ein IV-Grad von 46%, womit sie über den 31. Mai 2017 hinaus
Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad anhand
der gemischten Methode zu ermitteln. Zwar ergebe sich dann ein nicht
rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36.8%. Sie habe jedoch im Hinblick auf
die Ansprüche aus zweiter Säule ein Interesse an der Feststellung des
Invaliditätsgrades.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin
den Invaliditätsgrad ab Juni 2017 korrekt ermittelt hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%
invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
3.2.1. Die rückwirkend
ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion
abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistungen und
andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letzteres setzt voraus, dass
Revisionsgründe vorliegen (BGE 133 V 263; Urteil BGer 8C_670/2011 vom 10.
Februar 2012, E. 5.1).
3.2.2. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Eine revisionsrechtlich
relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine ‑ nicht notwendigerweise
gesundheitlich bedingte ‑ Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums
dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.
3.3.
3.3.1. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des
Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren
ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen.
3.3.2. Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,
was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die
Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische
Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten
Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen
wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der
Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28
E. 2.4). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15
E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194
E. 3b).
4.
4.1.
Grundlagen für die Bemessung des
Invaliditätsgrades sind in einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche
der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten
zur Verfügung zu stellen sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch
zugemutet werden können.
4.2.
4.2.1. Aufgrund eines im Oktober 2015
diagnostizierten invasiv-duktalen Mammakarzinoms links und der in dessen Folge
aufgetretenen Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) und Fatigue (ICD-10: G93.3) war
die Beschwerdeführerin von November 2015 bis Ende August 2016 vollständig
arbeitsunfähig. Anfangs September 2016 begann sie mit einem Pensum von 20% schrittweise,
sich an ihrer bisherigen Arbeitsstelle wieder einzugliedern und konnte ihr
Pensum bis im Frühjahr 2017 kontinuierlich steigern. Im Mai 2017 hatte sie eine
Arbeitsfähigkeit von 60% erreicht, die sich nicht weiter steigern liess und bis
heute anhält (vgl. die Aufstellung im Abschlussprotokoll FI vom 12. Juli 2017,
IV-Akte 51 und Berichte Dr. med. E____ vom 29. August 2017 [IV-Akte 56] und vom
27. Juni 2018 [IV-Akte 87]; Verhandlungsprotokoll).
4.2.2. Die bis heute anhaltende
Arbeitsfähigkeit von 60% ab Mai 2017 dient als Basis zur Prüfung des
Rentenanspruchs über den 31. Mai 2017 hinaus. Eine geplante weitere Steigerung
der Arbeitsfähigkeit auf 70% ab Juni 2017 (vgl. IV-Akte 47) – wie von der
Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung zugrunde gelegt – konnte nicht verwirklicht
werden. Festzuhalten bleibt, dass sich das 60% Pensum auf ein Ganztagespensum
bezieht (so auch der RAD in seinem Bericht vom 9. November 2017).
5.
5.1.
In einem zweiten Schritt ist der Status der
Beschwerdeführerin ab Juni 2017 zu bestimmen. Dabei stellt sich die Frage, ob
sie – wie von ihr geltend gemacht – als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige
oder als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich – wie von der
Beschwerdegegnerin angenommen – zu betrachten ist.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie
habe im August 2011 an der C____ eine 80% Stelle mit reduziertem Pensum angetreten,
da die Stelle so ausgeschrieben gewesen sei. Die umschriebene Tätigkeit sei für
sie interessant gewesen, weshalb sie sie gerne angenommen habe. Bei der
Stellensuche habe sie sich jedoch damals auch auf Vollzeitstellen beworben und hätte
in Basel aus finanziellen Gründen gerne eine Vollzeitanstellung angetreten, wäre
dies aus betrieblicher Sicht möglich gewesen. Bereits damals habe man ihr ‑
im Wissen um den anstehenden Aufwand und die knapp bemessenen Ressourcen ‑
erklärt, mehr Stellenprozente stünden nicht zur Verfügung. Tatsächlich sei die
Arbeitsbelastung die ganze Zeit über deutlich höher als 80% gewesen (Fragebogen
betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 10. September 2017, IV-Akte 60;
Bewerbungsschreiben, Beschwerdebeilagen [BB] 3 - 7; Verhandlungsprotokoll). Im
Verlauf der Anstellung sei der Aufwand immer grösser geworden und es habe sich
abgezeichnet, dass eine Aufstockung der Stellenprozente unumgänglich sein
würde. Sie und ihre Kollegin hätten zuhanden der Direktion eine Strategie für
den Ausbau erarbeitet. Leider sei die Erhöhung auf insgesamt 220 Stellenprozent
erst nach ihrer Erkrankung möglich geworden. Ihre Kollegin habe inzwischen auf
ihre Stelle gewechselt und die Leitungsfunktion übernommen. Sie sei überzeugt,
dass sie im Gesundheitsfall an ihrer bisherigen Stelle verblieben wäre und auf
100% aufgestockt hätte.
5.2.2. Auf Anfrage der
Beschwerdegegnerin nach einer möglichen Stellenaufstockung im Gesundheitsfall
(Schreiben vom 5. Dezember 2017, IV-Akte 69) antwortete die Arbeitgeberin, eine
Erhöhung auf 100% sei schon aus Budgetgründen nicht möglich gewesen (Email von
Frau H____, C____ vom 5. März 2018, IV-Akte 74). Gegenüber dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin gab Frau H____ im Februar 2019 an, im Rahmen des Ausbaus
2017 / 2018 hätte die Beschwerdeführerin ohne Eintritt ihrer gesundheitlichen
Probleme im ersten Quartal 2018 auf 100% aufstocken können. Dies sei kein
Widerspruch zu ihren früheren Aussagen, da sie sich in ihrer Mail vom 5. März
2018 auf eine allfällige Erhöhung bis zum Zeitpunkt des Krankheitseintritts
bezogen habe. Man sei sich der Notwendigkeit des Ausbaus damals bewusst
gewesen, realisiert werden habe er jedoch erst gegen Ende 2017 / im ersten
Quartal 2018 können (Replikbeilage [RB] 1).
5.2.3. Die Beschwerdegegnerin stimmt
mit der Beschwerdeführerin insofern überein, als sie anerkennt, dass diese im
Gesundheitsfall ihre bisherige Arbeitgeberin beibehalten hätte. Allerdings erachtet
sie es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall auch tatsächlich auf 100% hätte aufstocken können. Ein
Vollzeitpensum habe nur jene Person erhalten, welche die wissenschaftliche
Leitung übernommen habe. Nach den bundesgerichtlichen Grundsätzen zur
„Validenkarriere“ könne eine solche nur angenommen werden, wenn vor Eintritt
der Gesundheitsschädigung bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden gewesen
seien. Die Bestätigung vom Februar 2019 sei mit Vorbehalt zu würdigen (vgl.
Beschwerdeantwort und Verhandlungsprotokoll).
5.3.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass
die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre Stelle an der C____ beibehalten
hätte. Fraglich ist hingegen, ob sie im Gesundheitsfall für den vorliegend
relevanten Zeitraum ab Juni 2017 als Vollerwerbstätige betrachtet werden kann.
Die hypothetische Willensentscheidung der Beschwerdeführerin ist klar und
stringent. Sie hat sich schon bei der Stellensuche auf Vollzeitanstellungen
beworben und im Rahmen ihrer Anstellung bei der C____ stets auf einen
Stellenausbau hingewirkt. Nach dem Ableben ihres Vaters im September 2016 hatte
die Beschwerdeführerin weder Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen noch
einen anderweitigen Aufgabenbereich, welcher der Ausübung einer Vollzeittätigkeit
entgegengestanden wäre. Es ist glaubwürdig und nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen eine Vollzeitstelle anstrebte.
Die Würdigung der subjektiven Umstände spricht somit für die Ausübung eines
100%-Pensums im Gesundheitsfall. Bis Ende 2017 standen einer (hypothetischen) Aufstockung
jedoch strukturelle betriebliche Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegen.
Trotz hoher Arbeitsbelastung und Mehrleistungen der Beschwerdeführerin war ein
Stellenausbau bis zu jenem Zeitpunkt nicht möglich. Erst ab Januar 2018 hätte
die Beschwerdeführerin auf ein 100%-Pensum erhöhen können. Dass dies
zwangsläufig mit der Ausübung der Leitungsfunktion hätte verbunden sein müssen,
leuchtet nicht ein und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend
gemacht. Wiewohl sie aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation dazu in der Lage
gewesen sein dürfte. Aufgrund dieser Erwägungen kann folglich auch ohne
Zeugenbefragung als mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt betrachtet
werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab Januar 2018 vollerwerbstätig
gewesen wäre. Bis dahin gilt sie als Teilerwerbstätige (80%) ohne
Aufgabenbereich.
6.
6.1.
Es bleibt zu prüfen, welche erwerblichen
Auswirkungen sich aus den dargestellten Grundlagen medizinischer und
beruflicher Art ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand eines
Einkommensvergleiches nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.
6.2.
6.2.1. Bei einer hypothetisch im
Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne
Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV bemisst sich die Invalidität
rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches
Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der
ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend
ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen
würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Das Invalideneinkommen
bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende –
Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V
290 E. 5).
6.2.2. In Präzisierung dieser
Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass
bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der
Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein
versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen
Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist. Ab dem 1. Januar 2018 wird
gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a für das Valideneinkommen sodann
nicht mehr auf das Teilzeitpensum abgestellt, sondern es wird das entsprechende
Einkommen auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Die
Festlegung des Invalideneinkommens erfolgt wie bis anhin. Die so berechnete
prozentuale Einbusse wird anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person
hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis
Abs. 3 lit. b). Die Invaliditätsbemessung nach diesem neuen Modell kann im
Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten
erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (d.h. ab dem
1. Januar 2018) erfolgen (Urteil BGer 8C_820/2018 vom 17. April 2019, E.
3.3.), denn nach einem allgemein gültigen Grundsatz finden die Rechtsgrundlagen
Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1).
6.3.
6.3.1. Wie oben unter E. 4.2.2. dargelegt,
besteht seit Mai 2017 eine bis heute anhaltende Arbeitsfähigkeit von 60%,
bezogen auf eine Vollzeitstelle. Entgegen der prognostizierten Verbesserung kam
es im Juni 2017 nicht zu einer Steigerung der Leistungsfähigkeit auf 70%. Da zu
jenem Zeitpunkt ferner kein beruflicher Wechsel stattfand, fehlte es an einer
erheblichen Veränderung und damit an einem Revisionsgrund für die Einstellung
der Viertelsrente per Ende Mai 2017.
6.3.2. Im August 2017 trat die Beschwerdeführerin ihre neue
Stelle an der F____ an. Es ist zu prüfen, inwiefern sich dieser Wechsel
erwerblich auswirkt. Die Beschwerdeführerin galt zu jenem Zeitpunkt als
Teilerwerbstätige mit einem 80% Pensum ohne Aufgabenbereich. Nach der damals gültig
gewesenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Valideneinkommen nach
Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit
festzulegen. Dabei ist nach den allgemeinen Grundsätzen entscheidend, was die
versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde. Die
Beschwerdegegnerin ging von einem Betrag in der Höhe von Fr. 102‘397.-- aus,
was 80% eines Jahreseinkommens von Fr. 127‘996.05 entspricht (vgl. die
Lohnangaben der C____ vom 21. November 2017, IV-Akte 68) und nicht zu
beanstanden ist. Das Invalideneinkommen wiederum bestimmt sich danach, was die
versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Die
Beschwerdeführerin wechselte aus gesundheitlichen Gründen an die F____, wo sie
die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit optimal verwertet, sodass dem Einkommensvergleich
auf Seiten des Invalideneinkommen das dort erzielte Einkommen in der Höhe von
Fr. 68‘375.-- (vgl. Anstellungsvertrag vom 5. April 2017, IV-Akte 55) zugrunde
zu legen ist. Dadurch ergibt sich zunächst – wie von der Beschwerdegegnerin berechnet
– ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 33%. Dieser war zum
damaligen Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss proportional im Umfang der
hypothetischen Teilerwerbstätigkeit zu berücksichtigen (80% von 33%), wodurch
schliesslich ein gewichteter Invaliditätsgrad von gerundet 27% resultiert. Ab
August 2017 bestand demnach kein Rentenanspruch mehr.
6.3.3. Ab dem 1. Januar 2018 gilt die Beschwerdeführerin als
im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige. Bei einer 100%-Anstellung hätte die
Beschwerdeführerin an der C____ im Jahr 2017 ein Jahresgehalt in der Höhe von
Fr. 127‘996.-- erzielt, was zuzüglich Nominallohnentwicklung für das Jahr
2018 einem Gehalt von Fr. 128‘636.-- (+ 0.5%) entspricht. Diesem ist
das Einkommen gegenüberzustellen, welches die Beschwerdeführerin im Jahr 2018
in [...] erzielen kann (Fr. 68‘375.-- + 0.5% = Fr. 68‘717.--), was zu
einer Lohneinbusse von 46.5% führt. Bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 47%
hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 somit wieder Anspruch auf Ausrichtung
einer Viertelsrente.
6.4.
Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild: Die
Beschwerdeführerin hat über den 31. Mai 2017 hinaus bis Ende Juli 2017 Anspruch
auf eine Viertelsrente. Vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2017 ruht der
Rentenanspruch. Ab dem 1. Januar 2018 besteht bei einem Invaliditätsgrad von
47% wiederum Anspruch auf eine Viertelsrente.
7.
7.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass
die mit Verfügung vom 14. September 2018 erfolgte Leistungseinstellung in
Gutheissung der Beschwerde nicht zu schützen ist. Die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu über
den Rentenanspruch verfüge.
7.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sach- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Unter
Berücksichtigung der mündlichen Parteiverhandlung ist daher ein Honorar von
Fr. 3‘800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (Art.
61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 14. September 2018 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer
neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 292.60
(7.7%) MWSt. an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: