Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli , Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.176

Verfügung vom 14. September 2018

 

Statusfrage und Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode


Tatsachen

I.          

a)       Die [...] geborene Beschwerdeführerin ist Diplom-Biologin und wissenschaftliche Bibliothekarin. Am 1. August 2011 trat sie an der C____ eine 80%-Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Funktion [...] an (Anstellungsvertrag, IV-Akte 55 S. 14). Im Oktober 2015 wurde bei der Beschwerdeführerin ein invasiv-duktales Mammakarzinom links diagnostiziert und entsprechende Therapien eingeleitet, wodurch sich eine Fatigue und eine Anpassungstörung entwickelten (Berichte Dr. phil. D____ vom 20. Oktober 2017, IV-Akte 64 und Dr. med. E____ vom 27. Juni 2018, IV-Akte 87). Die Beschwerdeführerin war infolge der Therapien ab November 2015 bis anfangs September 2016 vollständig arbeitsunfähig. Bis Juli 2017 versuchte die Beschwerdeführerin schrittweise, sich am bisherigen Arbeitsplatz wiedereinzugliedern. Nachdem sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, an ihrer bisherigen Stelle das Pensum von 80% wieder zu erreichen, entschied sie sich für einen Wechsel an die F____, wo sie ab August 2017 eine 60%-Tätigkeit als [...] aufnahm (Abschlussprotokoll Frühintervention vom 12. Juli 2017, IV-Akte 51 und Anstellungsvertrag vom 5. April 2017, IV-Akte 55 S. 12).

b)       Mit Gesuch vom 18. April 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin unterstützte daraufhin die Beschwerdeführerin bei der Wiedereingliederung und stellte ihr mit Vorbescheid vom 4. Juni 2018 für den Zeitraum von November 2016 bis und mit Mai 2017 die Ausrichtung einer abgestuften befristeten Invalidenrente in Aussicht (IV-Akte 76). Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 liess sich die behandelnde Fachärztin für gynäkologische Onkologie, Dr. med. E____, zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte 87, S. 3). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom 4. August 2018 (IV-Akte 87). Am 14. September 2018 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 90).

II.         

Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. September 2018 und ersucht um Weiterausrichtung einer Viertelsrente über den 31. Mai 2017 hinaus.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 25. Februar 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 27. März 2019.

III.       

Am 22. Mai 2019 findet in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters die Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Für die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. G____ anwesend. Die Parteien werden befragt und ihre Rechtsvertreter kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen. 

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei ab Juni 2017 in der Lage gewesen, ihr Pensum auf 70% zu steigern. Dementsprechend betrage der Invaliditätsgrad ab Juni 2017 30%, womit die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch mehr habe. Nachdem sie im August 2017 eine 60% Stelle angetreten habe, ergebe der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 33%.

2.2.             Die Beschwerdeführerin verwehrt sich dagegen, als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich betrachtet zu werden. Sie ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht für den Gesundheitsfall von einem 80%-Pensum aus. Tatsächlich habe sie an der C____ stets mehr als 80% gearbeitet. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie – wäre sie nicht erkrankt – von der zwischenzeitlich eingetretenen Stellenaufstockung hätte profitieren können. Die Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände führe ebenfalls zu diesem Ergebnis. Unter der Prämisse einer vollständigen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ergebe sich ein IV-Grad von 46%, womit sie über den 31. Mai 2017 hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode zu ermitteln. Zwar ergebe sich dann ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36.8%. Sie habe jedoch im Hinblick auf die Ansprüche aus zweiter Säule ein Interesse an der Feststellung des Invaliditätsgrades.

2.3.             Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad ab Juni 2017 korrekt ermittelt hat.

3.                   

3.1.         Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.         3.2.1. Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistungen und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letzteres setzt voraus, dass Revisionsgründe vorliegen (BGE 133 V 263; Urteil BGer 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.1).

3.2.2. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine ‑ nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte ‑ Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.3.             3.3.1. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen.

3.3.2. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

4.                   

4.1.             Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

4.2.             4.2.1. Aufgrund eines im Oktober 2015 diagnostizierten invasiv-duktalen Mammakarzinoms links und der in dessen Folge aufgetretenen Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) und Fatigue (ICD-10: G93.3) war die Beschwerdeführerin von November 2015 bis Ende August 2016 vollständig arbeitsunfähig. Anfangs September 2016 begann sie mit einem Pensum von 20% schrittweise, sich an ihrer bisherigen Arbeitsstelle wieder einzugliedern und konnte ihr Pensum bis im Frühjahr 2017 kontinuierlich steigern. Im Mai 2017 hatte sie eine Arbeitsfähigkeit von 60% erreicht, die sich nicht weiter steigern liess und bis heute anhält (vgl. die Aufstellung im Abschlussprotokoll FI vom 12. Juli 2017, IV-Akte 51 und Berichte Dr. med. E____ vom 29. August 2017 [IV-Akte 56] und vom 27. Juni 2018 [IV-Akte 87]; Verhandlungsprotokoll).

4.2.2. Die bis heute anhaltende Arbeitsfähigkeit von 60% ab Mai 2017 dient als Basis zur Prüfung des Rentenanspruchs über den 31. Mai 2017 hinaus. Eine geplante weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70% ab Juni 2017 (vgl. IV-Akte 47) – wie von der Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung zugrunde gelegt – konnte nicht verwirklicht werden. Festzuhalten bleibt, dass sich das 60% Pensum auf ein Ganztagespensum bezieht (so auch der RAD in seinem Bericht vom 9. November 2017).

5.                   

5.1.             In einem zweiten Schritt ist der Status der Beschwerdeführerin ab Juni 2017 zu bestimmen. Dabei stellt sich die Frage, ob sie – wie von ihr geltend gemacht – als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige oder als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen – zu betrachten ist.

5.2.             5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im August 2011 an der C____ eine 80% Stelle mit reduziertem Pensum angetreten, da die Stelle so ausgeschrieben gewesen sei. Die umschriebene Tätigkeit sei für sie interessant gewesen, weshalb sie sie gerne angenommen habe. Bei der Stellensuche habe sie sich jedoch damals auch auf Vollzeitstellen beworben und hätte in Basel aus finanziellen Gründen gerne eine Vollzeitanstellung angetreten, wäre dies aus betrieblicher Sicht möglich gewesen. Bereits damals habe man ihr ‑ im Wissen um den anstehenden Aufwand und die knapp bemessenen Ressourcen ‑ erklärt, mehr Stellenprozente stünden nicht zur Verfügung. Tatsächlich sei die Arbeitsbelastung die ganze Zeit über deutlich höher als 80% gewesen (Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 10. September 2017, IV-Akte 60; Bewerbungsschreiben, Beschwerdebeilagen [BB] 3 - 7; Verhandlungsprotokoll). Im Verlauf der Anstellung sei der Aufwand immer grösser geworden und es habe sich abgezeichnet, dass eine Aufstockung der Stellenprozente unumgänglich sein würde. Sie und ihre Kollegin hätten zuhanden der Direktion eine Strategie für den Ausbau erarbeitet. Leider sei die Erhöhung auf insgesamt 220 Stellenprozent erst nach ihrer Erkrankung möglich geworden. Ihre Kollegin habe inzwischen auf ihre Stelle gewechselt und die Leitungsfunktion übernommen. Sie sei überzeugt, dass sie im Gesundheitsfall an ihrer bisherigen Stelle verblieben wäre und auf 100% aufgestockt hätte.

5.2.2. Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin nach einer möglichen Stellenaufstockung im Gesundheitsfall (Schreiben vom 5. Dezember 2017, IV-Akte 69) antwortete die Arbeitgeberin, eine Erhöhung auf 100% sei schon aus Budgetgründen nicht möglich gewesen (Email von Frau H____, C____ vom 5. März 2018, IV-Akte 74). Gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab Frau H____ im Februar 2019 an, im Rahmen des Ausbaus 2017 / 2018 hätte die Beschwerdeführerin ohne Eintritt ihrer gesundheitlichen Probleme im ersten Quartal 2018 auf 100% aufstocken können. Dies sei kein Widerspruch zu ihren früheren Aussagen, da sie sich in ihrer Mail vom 5. März 2018 auf eine allfällige Erhöhung bis zum Zeitpunkt des Krankheitseintritts bezogen habe. Man sei sich der Notwendigkeit des Ausbaus damals bewusst gewesen, realisiert werden habe er jedoch erst gegen Ende 2017 / im ersten Quartal 2018 können (Replikbeilage [RB] 1).

5.2.3. Die Beschwerdegegnerin stimmt mit der Beschwerdeführerin insofern überein, als sie anerkennt, dass diese im Gesundheitsfall ihre bisherige Arbeitgeberin beibehalten hätte. Allerdings erachtet sie es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch tatsächlich auf 100% hätte aufstocken können. Ein Vollzeitpensum habe nur jene Person erhalten, welche die wissenschaftliche Leitung übernommen habe. Nach den bundesgerichtlichen Grundsätzen zur „Validenkarriere“ könne eine solche nur angenommen werden, wenn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden gewesen seien. Die Bestätigung vom Februar 2019 sei mit Vorbehalt zu würdigen (vgl. Beschwerdeantwort und Verhandlungsprotokoll).

5.3.             Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre Stelle an der C____ beibehalten hätte. Fraglich ist hingegen, ob sie im Gesundheitsfall für den vorliegend relevanten Zeitraum ab Juni 2017 als Vollerwerbstätige betrachtet werden kann. Die hypothetische Willensentscheidung der Beschwerdeführerin ist klar und stringent. Sie hat sich schon bei der Stellensuche auf Vollzeitanstellungen beworben und im Rahmen ihrer Anstellung bei der C____ stets auf einen Stellenausbau hingewirkt. Nach dem Ableben ihres Vaters im September 2016 hatte die Beschwerdeführerin weder Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen noch einen anderweitigen Aufgabenbereich, welcher der Ausübung einer Vollzeittätigkeit entgegengestanden wäre. Es ist glaubwürdig und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen eine Vollzeitstelle anstrebte. Die Würdigung der subjektiven Umstände spricht somit für die Ausübung eines 100%-Pensums im Gesundheitsfall. Bis Ende 2017 standen einer (hypothetischen) Aufstockung jedoch strukturelle betriebliche Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegen. Trotz hoher Arbeitsbelastung und Mehrleistungen der Beschwerdeführerin war ein Stellenausbau bis zu jenem Zeitpunkt nicht möglich. Erst ab Januar 2018 hätte die Beschwerdeführerin auf ein 100%-Pensum erhöhen können. Dass dies zwangsläufig mit der Ausübung der Leitungsfunktion hätte verbunden sein müssen, leuchtet nicht ein und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Wiewohl sie aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation dazu in der Lage gewesen sein dürfte. Aufgrund dieser Erwägungen kann folglich auch ohne Zeugenbefragung als mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab Januar 2018 vollerwerbstätig gewesen wäre. Bis dahin gilt sie als Teilerwerbstätige (80%) ohne Aufgabenbereich.

6.                   

6.1.             Es bleibt zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den dargestellten Grundlagen medizinischer und beruflicher Art ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleiches nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.

6.2.             6.2.1. Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

6.2.2. In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist. Ab dem 1. Januar 2018 wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a für das Valideneinkommen sodann nicht mehr auf das Teilzeitpensum abgestellt, sondern es wird das entsprechende Einkommen auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Die Festlegung des Invalideneinkommens erfolgt wie bis anhin. Die so berechnete prozentuale Einbusse wird anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b). Die Invaliditätsbemessung nach diesem neuen Modell kann im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (d.h. ab dem 1. Januar 2018) erfolgen (Urteil BGer 8C_820/2018 vom 17. April 2019, E. 3.3.), denn nach einem allgemein gültigen Grundsatz finden die Rechtsgrundlagen Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1).

6.3.             6.3.1. Wie oben unter E. 4.2.2. dargelegt, besteht seit Mai 2017 eine bis heute anhaltende Arbeitsfähigkeit von 60%, bezogen auf eine Vollzeitstelle. Entgegen der prognostizierten Verbesserung kam es im Juni 2017 nicht zu einer Steigerung der Leistungsfähigkeit auf 70%. Da zu jenem Zeitpunkt ferner kein beruflicher Wechsel stattfand, fehlte es an einer erheblichen Veränderung und damit an einem Revisionsgrund für die Einstellung der Viertelsrente per Ende Mai 2017.

6.3.2. Im August 2017 trat die Beschwerdeführerin ihre neue Stelle an der F____ an. Es ist zu prüfen, inwiefern sich dieser Wechsel erwerblich auswirkt. Die Beschwerdeführerin galt zu jenem Zeitpunkt als Teilerwerbstätige mit einem 80% Pensum ohne Aufgabenbereich. Nach der damals gültig gewesenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Dabei ist nach den allgemeinen Grundsätzen entscheidend, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde. Die Beschwerdegegnerin ging von einem Betrag in der Höhe von Fr. 102‘397.-- aus, was 80% eines Jahreseinkommens von Fr. 127‘996.05 entspricht (vgl. die Lohnangaben der C____ vom 21. November 2017, IV-Akte 68) und nicht zu beanstanden ist. Das Invalideneinkommen wiederum bestimmt sich danach, was die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Die Beschwerdeführerin wechselte aus gesundheitlichen Gründen an die F____, wo sie die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit optimal verwertet, sodass dem Einkommensvergleich auf Seiten des Invalideneinkommen das dort erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. 68‘375.-- (vgl. Anstellungsvertrag vom 5. April 2017, IV-Akte 55) zugrunde zu legen ist. Dadurch ergibt sich zunächst – wie von der Beschwerdegegnerin berechnet – ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 33%. Dieser war zum damaligen Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss proportional im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit zu berücksichtigen (80% von 33%), wodurch schliesslich ein gewichteter Invaliditätsgrad von gerundet 27% resultiert. Ab August 2017 bestand demnach kein Rentenanspruch mehr.

6.3.3. Ab dem 1. Januar 2018 gilt die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige. Bei einer 100%-Anstellung hätte die Beschwerdeführerin an der C____ im Jahr 2017 ein Jahresgehalt in der Höhe von Fr. 127‘996.-- erzielt, was zuzüglich Nominallohnentwicklung für das Jahr 2018 einem Gehalt von Fr. 128‘636.-- (+ 0.5%) entspricht. Diesem ist das Einkommen gegenüberzustellen, welches die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 in [...] erzielen kann (Fr. 68‘375.-- + 0.5% = Fr. 68‘717.--), was zu einer Lohneinbusse von 46.5% führt. Bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 47% hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 somit wieder Anspruch auf Ausrichtung einer Viertelsrente.

6.4.             Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild: Die Beschwerdeführerin hat über den 31. Mai 2017 hinaus bis Ende Juli 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente. Vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2017 ruht der Rentenanspruch. Ab dem 1. Januar 2018 besteht bei einem Invaliditätsgrad von 47% wiederum Anspruch auf eine Viertelsrente.

7.                   

7.1.             Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die mit Verfügung vom 14. September 2018 erfolgte Leistungseinstellung in Gutheissung der Beschwerde nicht zu schützen ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge.

7.2.             Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3.             Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung der mündlichen Parteiverhandlung ist daher ein Honorar von Fr. 3‘800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

 

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. September 2018 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3‘800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 292.60 (7.7%) MWSt. an die Beschwerdeführerin.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: