Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.178

Verfügungen vom 17. September 2018 und 24. August 2018

Beweiswert der Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst. Wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit.

 


Tatsachen

I.         

a)        Der am 1. September 1957 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom November 1985 bis zu seiner Kündigung Ende März 2016 als Fenstermonteur, zuletzt bei der C____ (vgl. Arbeitszeugnis vom 1. April 2016, IV-Akte 22 S. 5; vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto, IV-Akte 6). Ab Mai 2016 bezog er Arbeitslosenentschädigung (vgl. Anfrage Leistungen ALV vom 5. September 2017, IV-Akte 7). Seit seiner Aussteuerung lebt der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe (vgl. Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde vom 24. Juli 2018, IV-Akte 25). Der Beschwerdeführer meldete sich im Jahr 2017 zum Bezug von Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Anmeldebestätigung, IV-Akte 4). Zur Behinderung gab er eine schwere Kniearthrose beidseits und eine Adaptionsstörung seit 2015 an (vgl. Anmeldeformular vom 29. August 2017, IV-Akte 3).

Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. u.a. Auszug aus dem individuellen Konto, IV-Akte 6) und medizinische Unterlagen ein (vgl. u.a. Bericht Prof. D____, FMH Innere Medizin, spez. Kardiologie, vom 7. Dezember 2015, Operationsbericht Prof. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. Februar 2016, Bericht Dr. F____, FMH Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 26. Februar 2016, Austrittsbericht Prof. E____ vom 5. Februar 2016, Sprechstundenbericht Prof. E____ vom 3. Mai 2016, Sprechstundenbericht Prof. E____ und Dr. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Oktober 2016 sowie Arztbericht Dr. H____, FMH Allgemeine Medizin, vom 12. September 2017, IV-Akte 8).

b)        Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. Dr. I____, FMH Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) äusserte sich mit Bericht vom 14. März 2018 (IV-Akte 13) zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und attestierte ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit seit ca. Mitte 2015 in der angestammten Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2016 in einer angepassten Verweisungstätigkeit (IV-Akte 13).

Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 8. Juni 2018 die Ablehnung des Leistungsbegehrens an (IV-Akte 16). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2018, nunmehr anwaltlich vertreten, Einwand (IV-Akte 22) und beantragte die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 24. August 2018 die Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren (IV-Akte 32) und erliess am 17. September 2018 die im Leistungspunkt dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 33).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2018 beantragt der Beschwerdeführer:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2018 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2018 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.

2.    Eventualiter seien fachspezifische Gutachten zur Frage der Auswirkungen der Schmerzen auf die Leistungsfähigkeit in Auftrag zu geben und anschliessend dem Beschwerdeführer eine angemessene Rente ab dem 1. März 2018 zuzusprechen.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren zu bewilligen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Honorar in der Höhe von CHF 843.35 zuzusprechen.

4.    Unter o/e Kostenfolge.

5.    Eventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu bewilligen und demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 14. Februar 2019 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und beantragt die Durchführung einer Parteiverhandlung.

III.      

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 entspricht der Instruktionsrichter dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und verfügt am 2. April 2019 das Ansetzen einer Hauptverhandlung.

IV.     

Die Hauptverhandlung findet am 7. Mai 2019 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Parteivertreter statt. Der Beschwerdeführer wird befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die gegen die Leistungsverfügung vom 17. September 2018 rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.           Ob auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 24. August 2018 (IV-Akte 32) über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren richtet, ist nachstehend unter Erw. 7. ff. einzugehen.

2.                

2.1.           Mit Verfügung vom 17. September 2018 (IV-Akte 33) verneinte die Beschwerdegegnerin mangels rentenbegründender Invalidität auch das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers. Zur Bemessung des Invaliditätsgrades wandte die Beschwerdegegnerin die Einkommensvergleichsmethode an, wobei sie zur Ermittlung der Vergleichseinkommen auf statistische Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zurückgriff, was vom Beschwerdeführer in rein arithmetischer Hinsicht nicht beanstandet wurde. Unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 13 %.

2.2.           Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese leistungsabweisende Verfügung mit der Begründung, dass der Einfluss seiner Schmerzen auf seine Leistungsfähigkeit zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei und dass seine Restarbeitsfähigkeit unverwertbar sei. Im Übrigen sei ihm für den Fall der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 22. Oktober 2018 und Replik vom 14. Februar 2019).

2.3.           Im Streit steht somit, ob der Einfluss von Schmerzen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers genügend abgeklärt wurde, die (Rest-) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar ist und ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorliegend angemessen ist.

Ob sich die angefochtene Verfügung vom 17. September 2018 mit Blick auf die angeführten Streitpunkte halten lässt, ist nachfolgend zu prüfen.

3.                

3.1.           Die Beschwerdegegnerin hat unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten Stellungnahmen des RAD vom 14. März 2018 (IV-Akte 13) sowie vom 13. August 2018 (IV-Akte 28) zur Frage eingeholt, ob Schmerzen des Beschwerdeführers im Sitzen medizinisch nachvollziehbar seien. Gestützt auf die Äusserungen des RAD hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Versicherten verneint (IV-Akte 33).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2 und 122 V 157, 162 f. E. 1d).

3.2.           Gemäss Darlegungen des RAD besteht in der angestammten Tätigkeit als Fenstermonteur aufgrund St. n. Kniegelenksarthroskopie beidseits mit posteromedialer und posterolateraler Teilmeniskektomie und Resektion der Plica mediopatellaris, bei posteromedialer und posterolateraler Meniscusläsion, Plica mediopatellaris sowie tibiofemoraler und trochleärer Degeneration der Kniegelenke beidseits und einer Restsymptomatik mit belastungsabhängigen Beschwerden keine Arbeitsfähigkeit mehr. Hingegen sei dem Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht eine leidensangepasste Verweistätigkeit – vor allem eine leichte körperliche Tätigkeit im Sitzen, oder Tätigkeiten hauptsächlich im Sitzen mit zeitweisem Stehen oder Gehen – vollumfänglich zumutbar (vgl. Bericht RAD vom 14. März 2018, IV-Akte 13). Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, auch im Sitzen Schmerzen zu verspüren, kommt der RAD zum Schluss, dass die geltend gemachten und versicherungsmedizinisch massgeblichen Schmerzen, die auch in sitzender Tätigkeit mit spontan möglichen Positionswechseln eine relevante Arbeitsunfähigkeit begründen könnten, gemessen an den objektiven Befunden nicht nachvollziehbar seien (vgl. Bericht RAD vom 13. August 2018). Prof. E____ attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten, womit er die Arbeitsfähigkeit vermindernde oder ausschliessende Schmerzen des Beschwerdeführers beim Sitzen verneint (vgl. Sprechstundenbericht vom 3. Mai 2016, IV-Akte 8).

Nach dem Dargelegten besteht somit Einigkeit zwischen behandelnden und versicherungsinternen Ärzten. Die Einschätzungen des RAD bezüglich Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stehen im Einklang mit den ihm vor der Verfügung vorliegenden Unterlagen. Indizien gegen den Beweiswert der Stellungnahmen des RAD vom 14. März 2018 (IV-Akte 13) und 13. August 2018 (IV-Akte 26) liegen aufgrund dieser Unterlagen nicht vor.

Zu würdigen bleiben nachstehend noch die vom Versicherten unmittelbar vor und an der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2019 gemachten Ausführungen bzw. die dazu eingereichten Unterlagen.

4.                

4.1.           Am 3. Mai 2019 reicht der Beschwerdeführer dem Gericht einen Arztbericht von Dr. H____ vom 28. April 2019 und einen Operations- und Austrittsbericht von Dr. J____, FMH Chirurgie, vom 3. Oktober 2018 ein (vgl. Arztbericht von Dr. H____ vom 28. April 2019 und Operations- und Austrittsbericht von Dr. J____ vom 3. Oktober 2018, Beilagen zur Eingabe vom 3. Mai 2019; vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 7. Mai 2019, S. 1). Der Arztbericht von Dr. H____ attestiert dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer am 1. Oktober 2018 durchgeführten beidseitigen Leistenhernie-Operation sowie eine dissoziative Persönlichkeitsstörung. Der eingereichte Operations- und Austrittsbericht von Dr. J____ enthält Informationen zu der genannten beidseitigen Leistenhernie-Operation.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2019 reicht der Beschwerdeführer zudem einen Bericht vom 7. Mai 2019 von dipl.-psych. K____, Psychologische Psychotherapeutin und Psychoonkologin, Praxis Dr. H____, ein (bei den Akten; vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 7. Mai 2019, S. 2). Der genannte Bericht diagnostiziert dem Beschwerdeführer eine schwere Depression. Mit Blick auf diesen neuesten Bericht von dipl. psych. K____ erklärt die Vertreterin des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung, die von Dr. H____ vom 28. April 2019 attestierte dissoziative Persönlichkeitsstörung sei „vom Tisch“ (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 7. Mai 2019, S. 5). Der Beschwerdeführer berichtet an der Hauptverhandlung sodann von seit 15 Jahren bestehenden Handbeschwerden und einer vor 8 oder 10 Jahren erfolgten Handoperation (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 7. Mai 2019, S. 3).

4.2.           Die Beschwerdegegnerin hat den rechtserheblichen Sachverhalt im Rahmen der Rentenprüfung umfassend abzuklären. Praxisgemäss ist in zeitlicher Hinsicht relevant, wie sich der Sachverhalt, insbesondere die medizinischen Gegebenheiten, im Zeitpunkt der Verfügung präsentieren. Die rentenabweisende Verfügung datiert vom 17. September 2018 (IV-Akte 33), folglich ist die medizinische Sachlage zu diesem Zeitpunkt entscheidwesentlich, und nur der Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt ist im vorliegenden Verfahren zu überprüfen.

4.2.1.  Es mag offen bleiben, ob die von dipl. psych. K____ attestierte Diagnose einer schweren Depression zutrifft. In den Akten findet sich kein Indiz, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt unter einer schweren Depression litt. Eine psychisch begründete Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit muss folglich vorliegend unberücksichtigt bleiben.

4.2.2.  An der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer angeführt, er habe gesundheitliche Beschwerden an den Händen, die seine Arbeitsfähigkeit einschränkten. Dieser Umstand ist nicht aktenkundig, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers anerkennt dies ihrerseits, indem sie in der Hauptverhandlung darlegt, dass der Beschwerdegegnerin Probleme mit der Hand hätten mitgeteilt werden müssen (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung), sie beantragt nun diesbezüglich nähere Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Protokoll).

In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer, wie er an der Hauptverhandlung deponiert hat, angeblich seit rund 15 Jahren Probleme mit den Händen hat und aufgrund seiner Handbeschwerden operiert wurde. Der Beschwerdeführer reichte dazu auch an der Hauptverhandlung keine diesbezüglichen Unterlagen ein und keiner der vorliegenden medizinischer Berichte enthält dazu irgendwelche Anhaltspunkte.

Der Beschwerdeführer hat an der Hauptverhandlung vor 8 oder 10 Jahren durchgeführte Operationen an der einen Hand (rechts) erwähnt. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer gemäss IK Auszug (IV-Akte 6 S. 4) noch bis Ende März 2016 einen Lohn der C____ bezogen hat. In der Hauptverhandlung gab er an, bis Ende Juni 2015 dort effektiv noch gearbeitet zu haben (vgl. Protokoll). Das Arbeitszeugnis vom 1. April 2016 (IV-Akte 22 S. 5) bestätigt eine Anstellungsdauer vom 4. November 1985 bis 31. März 2016. Danach gehörte zum Aufgabenbereich die Mitarbeit in der Produktion, das Ausführen von Endkontrollarbeiten auf der Baustelle, das Einstellen von Fenstern und Türen, der Einbau von Fensterdichtungen auf der Baustelle, Montieren von Fenster- und Türbeschlägen, die Unterstützung bei Reparaturarbeiten im Kundendienst sowie das Konfektionieren von Dichtungsrahmen auf Mass. Das Zeugnis nimmt auf gesundheitliche Einschränkungen keinen Bezug, erwähnt jedoch, dass der Versicherte stets hilfsbereit gewesen sei und sich sehr gut im Team integriert habe. Er sei stetig mit guter Ausdauer und Interesse an seiner Arbeit seine Aufgaben angegangen.

Behandlungen der Hände haben gemäss den Darlegungen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vor rund 10 Jahren stattgefunden. In der Zeit danach hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage noch mehrere Jahre beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet, der sich in seinem abschliessenden Zeugnis mit der Arbeitsleistung zufrieden erklärt hat. Es besteht damit kein Indiz, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit an derart gravierenden Beschwerden seiner Hände litt, dass sie seinen Einsatz bei der letzten Arbeitgeberin in für das Arbeitsverhältnis relevantem Ausmass beeinträchtigt hätten. Es ist überdies auch aus der Zeit dieses letzten Arbeitsverhältnisses wie bereits erwähnt keinerlei Arztbericht über Konsultationen oder allfällige Behandlungen der Hände in den Akten vorhanden.

Damit ist auch aktenmässig unbelegt, dass der Beschwerdeführer als Fenstermonteur nicht auch feinmotorische Tätigkeiten mit den Händen verrichten konnte. Vielmehr als Indiz für die Einsatztauglichkeit der Hände spricht zudem die Dokumentation über die Arbeitsbemühungen des Versicherten (vgl. Beilage zur Eingabe vom 30. Oktober 2018) im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer will mit dieser Dokumentation zwar seine fehlenden Chancen belegen, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Jedoch machen die Nachweisformulare zu den persönlichen Arbeitsbemühungen deutlich, dass der Beschwerdeführer sich ab Mai 2016 bis Mai 2018 vorwiegend als Hilfsschreiner, als Handlanger und (Hilfs-)Monteur beworben hat. Dass mit Bezug auf die Hände nach Einschätzung des Beschwerdeführers im Rahmen der Arbeitslosenversicherung eine medizinisch begründete Vermittlungsunfähigkeit bestanden hätte, ist diesen Unterlagen nicht zu entnehmen. Wäre das ein Thema gewesen, dann hätte er sich für derartige Stellen gar nicht bewerben dürfen.

Es besteht bei dieser Aktenlage kein Anlass zu einer näheren Abklärung allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen an den Händen.

4.2.3.  Im Rahmen der Prüfung des zeitlich relevanten Sachverhalts sind auch die geltend gemachten Beschwerden infolge Leistenhernien nicht zu berücksichtigen. Die beidseitige Leistenhernie-Operation fand am 1. Oktober 2018 und somit nach Erlass der Verfügung vom 17. September 2018 (vgl. IV-Akte 33) statt (vgl. Operations- und Austrittsbericht von Dr. J____, vom 3. Oktober 2018, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2019).

Beschwerden, die zeitlich nachfolgend zur Operation allenfalls aufgetreten sind, können somit von vornherein nicht berücksichtigt werden. Dass sie nicht erheblich sein können, ist daraus zu folgern, dass der Versicherte bereits zwei Tage nach dem Operationstag, dem 3. Oktober 2018, nach Hause entlassen wurde und der Bericht keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers festhält. Der Operationsbericht vom 3. Oktober 2018 hält im Abschnitt Indikation fest, es seien dem Versicherten seit rund 1 bis 2 Monaten in beiden Leisten grosse Vorwölbungen aufgefallen. Es komme am Ende des Tages zu ziehenden Schmerzen, wobei die Hernien im Liegen reponibel seien. Zwar mögen diese Vorwölbungen somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17. September 2017 bereits vorgelegen haben. Aber dass sie eine Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen haben könnten, ist aus diesem Bericht auch für den Verfügungszeitpunkt nicht abzuleiten. Es handelt sich bei Leistenhernien ohnedies in aller Regel um gut behandelbare Befunde, die erfahrungsgemäss nach der Behandlung keine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit hervorrufen. Komplikationen im Heilungsprozess sind vorliegend nicht dokumentiert.

4.3.           Vor diesem Hintergrund stehen die Einschätzungen des RAD bezüglich Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahmen des RAD vom 14. März 2018 und 13. August 2018, IV-Akte 13 und 26) im Einklang mit dem im Zeitpunkt der Verfügung ausgewiesenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung vom 17. September 2018, IV-Akte 33). Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zum Verfügungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig.

5.                

5.1.           Der Beschwerdeführer macht geltend, die festgestellte Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und infolge seiner bescheidenen Ausbildung gar nicht verwertbar (vgl. Beschwerde vom 22. Oktober 2018, S. 6 ff.).

Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (vgl. anstelle vieler BGE 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 138 V 457, 460 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1.1). Die Hürden zur Annahme einer Unverwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung relativ hoch (vgl. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung anstelle vieler BGE 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1).

Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nur dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_290/2018 vom 25. September 2018 E. 5.4. und 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2).

Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und nach der Aktenlage auch feinmotorisch nicht beeinträchtigt. Der Schätzung des Invalideneinkommens wurde der statistische Lohn gemäss LSE 2014 Tabelle TA1 entsprechend dem Kompetenzniveau 1 zu Grunde gelegt. Das Kompetenzniveau 1 wird in den LSE-Tabellen umschrieben mit „Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art“. Diese Umschreibung deutet darauf hin, dass der absehbare Umstellungsaufwand für den potentiellen Arbeitnehmer und Einarbeitungsaufwand für den potentiellen Arbeitgeber somit in Grenzen hält.

Es kann vorliegend darum nicht angenommen werden, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Arbeitsgelegenheit auf dem freien Arbeitsmarkt gänzlich fehlen würde.

5.2.           Als massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit gilt rechtsprechungsgemäss das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

Mit RAD-Stellungnahme vom 14. März 2018 wurde die volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Vergleichstätigkeit festgestellt (vgl. IV-Akte 13). Der Beschwerdeführer wurde am 1. September 1957 geboren. Im massgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit war er 60 Jahre und 6,5 Monate alt und stand somit rund 4,5 Jahre vor dem Erreichen des AHV-Alters.

Gleichwohl ist für den vorliegenden Fall nicht mit das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 einschlägig (Beschwerde S. 5 Ziff. 9). In letzterem Entscheid war der Versicherte im massgeblichen Zeitpunkt 60 Jahre alt und stand somit ebenfalls rund fünf Jahre vor der Pensionierung. Er hatte zumeist mittel- bis schwere Arbeiten ausgeführt (ohne sich feinmotorische Fähigkeiten anzueignen) und es waren ihm behinderungsbedingt nurmehr noch leichte wechselbelastende (teils stehend, teils sitzend) Tätigkeiten zumutbar, wovon wiederum ein wesentlicher Teil von manuellen Montage-, Fertigungs- oder Abpackarbeiten nicht mehr in Betracht fiel. All dies schloss im Urteil 9C_954/2012 indes die Verwertbarkeit nicht aus. Entscheidend fiel vielmehr ins Gewicht, dass der seinerzeit zu beurteilende Versicherte über keinerlei Berufsbildung verfügte und er nach seiner Einreise in die Schweiz während 25 Jahren stets als Portier im gleichen Hotel gearbeitet hatte, weshalb ihm die für einen Berufswechsel am ehesten noch realistische Kontroll- oder Überwachungsarbeiten erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (a.a.O. E. 3.2.1). 

Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer zwar ebenfalls über keine Berufsbildung, er hat sich jedoch im bisherigen Beruf als Fenstermonteur handwerkliche Kenntnisse erarbeitet. Diese Tätigkeit mit Heben von schweren Lasten und anderweitigem Einsatz der Knie kann er nach Einschätzung des RAD aufgrund des Zustandes der Kniegelenke nicht mehr ausüben. Hingegen sei dem Beschwerdeführer eine leichte körperliche Tätigkeit im Sitzen, oder Tätigkeiten hauptsächlich im Sitzen mit zeitweisem Stehen oder Gehen – vollumfänglich zumutbar (vgl. Bericht RAD vom 14. März 2018, IV-Akte 13). In sitzender Position mit spontan möglichen Positionswechseln könnte eine relevante Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden (vgl. Bericht RAD vom 13. August 2018). Dieses Leistungsprofil erlaubt, anders als im angeführten Fall gemäss Urteil 9C_954/2012 ein weiteres Spektrum an Betätigungen. Der Beschwerdeführer könnte, anders als in jenem Fall, auch geeignete Prüf-, Kontroll- und Überwachungsarbeiten vollzeitlich ausführen. Weshalb ihm die hierfür erforderliche berufliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit fehlen sollte, ist mit Blick auf seine Arbeitsbiografie nicht ersichtlich. Entgegen seiner Auffassung werden derartige Hilfstätigkeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und ist eine Ausbildung oder Umschulung hierzu nicht notwendig. Wie sich aus dem vorstehend schon angeführten Arbeitszeugnis vom 1. April 2016 (IV-Akte 22 S. 5) ergibt, betätigte sich der Versicherte nicht nur im Rahmen der schweren Montagearbeiten, sondern sein Aufgabenbereich umfasste auch die Mitarbeit in der Produktion, das Ausführen von Endkontrollarbeiten, die Unterstützung bei Reparaturarbeiten im Kundendienst sowie das Konfektionieren von Dichtungsrahmen auf Mass.

Damit besteht aber kein Grund, der der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit bis zu seiner Pensionierung entgegenstünde. Entsprechend hat das Bundesgericht im Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 – unter Berücksichtigung der relativ hohen Hürden, welche es für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat – die Anstellungschancen eines ebenfalls 60-jährigen Versicherten noch als intakt bezeichnet, der für körperlich leichte Arbeiten, die abwechslungsweise sitzend oder stehend, aber ohne regelmässiges Heben oder Tragen von mehr als 10 kg, ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen und ohne regelmässige Kraftanwendung des linken Arms, ausgeführt werden können, bei voller Stundenpräsenz lediglich noch 80 % leistungsfähig gewesen ist (a.a.O. E. 4.3; vgl. zur Kasuistik auch Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2). 

5.3.           Vor diesem Hintergrund und angesichts der hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen, da davon auszugehen ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Einsatzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer bereithält.

6.                

6.1.           Gestützt auf die vom RAD attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 13 % ermittelt, indem sie ein Valideneinkommen von CHF 69‘479.-- (LSE 2014 Tabelle TA1, Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung 2015 von 0.27 % und 2016 von 0.58 %) einem – unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % reduzierten – Invalideneinkommen von CHF 60‘320.-- gegenüberstellte (LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung 2015 von 0.27 % und 2016 von 0.58 %, reduziert um einen leidensbedingten Abzug von 10 %).

6.2.           Die Bemessung der Basiswerte des Validen- und Invalideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

Der Beschwerdeführer macht für den Fall der Verwertbarkeit seiner (Rest-)
Arbeitsfähigkeit aber geltend, es sei ihm vom Invaliditätseinkommen ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 8).

6.3.            In Anbetracht der Tatsache, dass bei voller Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehend vom Basiswert für das Invalideneinkommen von CHF 67‘022.-- (LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung 2015 von 0.27 % und 2016 von 0.58 %) auch ein leidensbedingter Abzug von 20 % oder gar 25 % nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde, kann die Frage, ob vorliegend ein höherer als ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen sei, offen gelassen werden.

7.                

7.1.           Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 24. August 2018 (IV-Akte 32) den Antrag des Versicherten auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren abgelehnt.

7.2.           Erstmals hat der Beschwerdeführer die Verfügung vom 24. August 2018 mit der vorliegenden Beschwerde vom 22. Oktober 2018 (Rechtsbegehren Ziff. 3) angefochten (Postaufgabe: 22. Oktober 2018). Es liegen zwischen Verfügungserlass und Beschwerde knapp 2 Monate. Keine der Parteien äussert sich dazu, ob angesichts dieser Zeitspanne die Verfügung vom 24. August 2018 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit der Beschwerde vom 22. Oktober 2018 noch innert der Frist von 30 Tagen Art. 60 ATSG rechtzeitig angefochten wurde oder nicht.

Eine Aktennotiz des Rechtsdienstes (IV-Akte 31) vom 24. August 2018 hält fest, die Beschwerdegegnerin habe mit „heutiger“ Verfügung Stellung zur unentgeltlichen Verbeiständung genommen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist damit davon auszugehen, dass die Verfügung am 24. August 2018 (Freitag) auch zum Versand gelangt und folglich der Vertreterin des Beschwerdeführers in der Woche ab 27. August 2018 zugegangen ist. Selbst wenn dies erst am 31. August 2018 (Freitag) der Fall gewesen wäre, erscheint die Anfechtung mit der vorliegenden Beschwerde als verspätet. Insoweit ist auf das Beschwerdebegehren Ziff. 3 somit nicht einzutreten.

7.3.           Bleibt anzufügen, dass die Verfügung vom 24. August 2018 in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden wäre.

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. dazu BGE 132 V 200, 204 E. 5.1.3; 125 V 32, 34 E. 2). Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen die Frage der Erforderlichkeit der Vertretung angesprochen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er verfüge nicht über den erforderlichen juristischen Sachverstand, um sich mit den sich stellenden rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn wenn der Beschwerdeführer nicht über besondere juristische Kenntnisse verfügt, kann nicht allein deswegen von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebietet (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 9C_878/2014 vom 6. Juli 2015 E. 5.1). Die Bundesgerichtspraxis stellt an die Erforderlichkeit hohe Anforderungen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hinsichtlich seiner Komplexität nicht von der Vielzahl anderer Verfahren. Insgesamt wäre mit Blick auf den höchstrichterlich verlangten sehr strengen Massstab an die Bejahung einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ein entsprechender Anspruch zu verneinen.

8.                

8.1.           Die Beschwerde ist somit, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 17. September 2018 richtet, abzuweisen. Soweit die Beschwerde sich gegen die Verfügung vom 24. August 2018 richtet (Rechtsbegehren Ziff. 3), ist darauf nicht einzutreten.

8.2.           Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IV ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates

8.3.           Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Seiner Vertreterin ist ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund CHF 2'650.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften sowie einer Hauptverhandlung, welche praxisgemäss mit CHF 400.-- entschädigt wird, weshalb ein Anwaltshonorar von CHF 3'050.-- (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates. 

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3‘050.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 234.85 (7,7 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: