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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 27.
März 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.179
Verfügung vom 18. September 2018
Revision Art. 17 ATSG;
Veränderung in den gesundheitlichen als auch erwerblichen Verhältnissen; keine
Anwendung der gemischten Methode mehr; weiterhin Anspruch auf halbe Rente.
Tatsachen
I.
Die am 18. Februar 1963 geborene Beschwerdeführerin, Mutter
dreier volljähriger Kinder (geb. 1980, 1981 und 1985), hatte sich am 17. August
1998 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
angemeldet (IV-Akte 1). Daraufhin nahm die IV-Stelle medizinische und
erwerbliche Abklärungen vor, wobei sie bei Dr. med. C____, Spezialarzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab
(vgl. psychiatrisches Gutachten vom 8. Dezember 1998, IV-Akte 2.4 und
ergänzende Stellungnahme vom 16. Juni 1999, IV-Akte 3.7) sowie am 28. Mai 1999
eine Haushaltsabklärung durchführte (IV-Akte 3.10). Mit Verfügung vom 3. Mai
2000 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab März 1998 gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von rund 57% eine halbe Invalidenrente zu. Dabei wendete
sie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an und ging
davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 60% erwerbstätig
und zu 40% im Haushalt tätig (IV-Akte 3.2).
Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs am 2. April
2003, 9. Dezember 2003 und 5. Dezember 2006 (IV-Akten 5, 9 und 11) stellte die
IV-Stelle fest, es habe sich keine Änderung ergeben, die sich auf die Rente
auswirke, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente habe (vgl. Mitteilungen vom 24. April 2003 und 8. Januar 2004,
IV-Akten 7 und 10 sowie Verfügung vom 28. September 2007, IV-Akte 18).
Am 19. Januar 2012 führte die IV-Stelle erneut eine Revision
des Rentenanspruchs durch. Die Beschwerdeführerin teilte diesbezüglich mit, der
Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 21). Die IV-Stelle veranlasste
in der Folge eine Haushaltsabklärung (vgl. Bericht Haushaltsabklärung vom 13.
Dezember 2012, IV-Akte 34) und beauftragte das D____ mit einer
polydisziplinären Begutachtung (vgl. D____-Gutachten vom 2. Dezember 2013,
IV-Akte 48). Zudem holte die IV-Stelle Stellungnahmen des regionalärztlichen
Dienstes (RAD, vgl. RAD-Beurteilung vom 16. Dezember 2013, 23. Mai 2014 und 3.
November 2014, IV-Akten 50, 63 und 66) sowie eine Stellungnahme der Fachperson
Abklärungsdienst (vgl. Stellungnahme vom 5. Februar 2014, IV-Akte 55) ein. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akten 71 und 78) hob die
IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2016 die halbe Rente der
Beschwerdeführerin aufgrund der Schlussbestimmung der Änderung des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 auf. Dabei
ging sie in medizinischer Hinsicht von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und wendete zur Ermittlung des Invaliditätsgrades
weiterhin die gemischte Bemessungsmethode an. Dies führte zu einem rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 4% (IV-Akte 94). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
25. April 2016 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde (IV-Akte
98). Mit Urteil vom 11. Oktober 2016 hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die Beschwerde gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im
Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle
zurück (IV-Akte 107). In der Folge gab die IV-Stelle bei der E____ ein
polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie
und Psychiatrie in Auftrag (vgl. polydisziplinäres Gutachten vom 16. November
2017, IV-Akte 131). Nachdem der RAD am 26. Januar 2018 dazu Stellung genommen
hatte (vgl. IV-Akte 137), veranlasste die IV-Stelle eine weitere Haushaltsabklärung.
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 7. Februar 2018 stellte die Fachperson
Abklärungsdienst fest, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit
weiterhin zu 60% erwerbstätig und zu 40% im Haushalt tätig. Im Haushalt bestehe
eine Einschränkung von 9% (vgl. IV-Akte 145). Nach Einholung einer
RAD-Stellungnahme vom 1. März 2018 (IV-Akte 147) kündigte die IV-Stelle mit
Vorbescheid vom 7. Mai 2018 an, die Beschwerdeführerin habe ausgehend von einem
in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von
19% ab Mai 2016 und von 37% ab Januar 2018 keinen Rentenanspruch mehr (IV-Akte
150). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 7. Juni 2018
(IV-Akte 156) und ergänzender Begründung vom 16. Juli 2018 (IV-Akte 162). Der
RAD liess sich hierzu am 20. Juli 2018 und der Rechtsdienst der IV-Stelle am
27. August 2018 vernehmen (IV-Akten 164 und 166). Am 18. September 2018 erliess
die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem
abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 171).
II.
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2018 wird beantragt, es sei die
Verfügung der IV-Stelle vom 18. September 2018 vollumfänglich aufzuheben und
die der Beschwerdeführerin bislang gewährte halbe Rente auch nach dem 1. Mai
2016 weiterhin auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um
Bewilligung des Kostenerlasses ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 schliesst die
IV-Stelle sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 9. Januar 2019 und Duplik vom 11. Februar 2019
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 hat die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch B____
bewilligt.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hat, findet am 27. März 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Gerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden
ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 18. September 2018 bei einem
Invaliditätsgrad von 19% ab Mai 2016 und bei einem Invaliditätsgrad von 37% ab
Januar 2018 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab Mai
2016 verneint. Sie hat zur Berechnung der Invaliditätsgrade die gemischte
Methode angewandt. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei
guter Gesundheit zu 60% erwerbstätig und zu 40% im Haushalt beschäftigt. Im
Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 9%. In medizinischer Hinsicht basiert
die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten
der E____ in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie sowie Psychiatrie
und Psychotherapie. Danach könne eine Veränderung des Gesundheitszustandes festgestellt
werden. Zwar könne die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Hotelangestellte/Zimmermädchen/Reinigungsmitarbeiterin
nicht mehr ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihr hingegen ab Februar
2014 andere leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten neben dem Haushalt zu
einem Pensum von 50% zumutbar (vgl. IV-Akte 171).
2.2.
Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass
eine revisionsrechtliche Voraussetzung für eine Aufhebung der bisher
ausgerichteten halben Rente im Sinne von Art. 17 ATSG klarerweise nicht gegeben
sei, weswegen der angefochtene Entscheid der IV-Stelle aufzuheben sei. Aus dem
neu eingeholten polydisziplinären Gutachten gehe hervor, dass die
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht für die zuletzt ausgeübte und
angepasste Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sei. Auch aus orthopädischer Sicht
bestehe ab Februar 2014 für ausschliesslich leichte Arbeiten mit entsprechenden
zusätzlichen Einschränkungen eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 50%. Es seien sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht im
Verlaufe der Jahre neue objektivierbare Diagnosen hinzugekommen, welche sich
auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten und diese wohl wesentlich stärker
einschränkten, als dies noch zum Zeitpunkt der Zusprache der Rente am 3. Mai
2000 der Fall gewesen sei. Im Übrigen erscheine auch die von der IV-Stelle am
26. Januar 2018 neu durchgeführte Haushaltsabklärung in keiner Weise schlüssig.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin aktuell zu
lediglich 9% im Haushalt eingeschränkt sei. Noch im Dezember 2012 hätte eine Einschränkung
im Haushalt von 12% festgestellt werden können. Aufgrund der medizinischen
Unterlagen stehe fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit 2012 aus somatischer Sicht massiv verschlechtert habe. Dass sich gesundheitliche
Beschwerden wie die neu hinzugetretene Gonarthrose verstärkt auf die Fähigkeiten
in Haushaltsarbeiten auswirkten, sei offensichtlich. Schliesslich sei die
Anwendung der gemischten Methode nicht rechtens. Die Beschwerdeführerin habe im
Rahmen der Haushaltsabklärung glaubhaft angegeben, dass sie bei guter Gesundheit
aus finanziellen Gründen zu 100% erwerbstätig gewesen wäre. Aufgrund des
Vorerwähnten habe die Beschwerdeführerin weiterhin zumindest Anspruch auf
Ausrichtung einer halben Rente (vgl. Beschwerde vom 22. Oktober 2018 und Replik
vom 9. Januar 2019).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle zu Recht den
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente per Mai 2016 aufgehoben hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich
ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer
wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen
des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343
E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung
an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person
eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V
108, 114). Folglich sind in revisionsrechtlicher Hinsicht die Verhältnisse vom Mai
2000 mit denjenigen vom September 2018 zu vergleichen.
4.
4.1.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu
würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert
eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V
351, E. 3).
4.2.
In der ursprünglichen Verfügung vom 3. Mai 2000, in welcher die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin rückwirkend ab März 1998 eine unbefristete
halbe Invalidenrente zugesprochen hatte, stützt sich die IV-Stelle zur
Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf die
Einschätzung des psychiatrischen Experten Dr. C____. Dieser diagnostiziert mit
Gutachten vom 8. Dezember 1998 eine chronifizierte Somatisierungsstörung bei
einfach strukturierter Persönlichkeit (ICD-10:F45.0) mit histrionischen Zügen
(ICD-10:F60.4). Die derzeitig depressive Verstimmung könne unter der Diagnose
Somatisierungsstörung subsumiert werden. Die Arbeitsfähigkeit sei angesichts
der deutlich regressiven Tendenzen der Beschwerdeführerin schwierig
festzulegen. Eine vollständige Invalidisierung müsse jedoch als kontraproduktiv
beurteilt werden, da damit den unheilvollen regressiven Tendenzen weiterer
Vorschub geleistet werden würde. Zweifellos bestehe aufgrund der Somatisierungsstörung,
beziehungsweise der Fibromyalgie, eine Verminderung der psychophysischen
Belastbarkeit, der Ausdauer und der Kraftentfaltung. Für körperlich
anstrengende Arbeiten mit repetitivem Lastenheben bestehe eine Arbeitsunfähigkeit
von 70% seit Anfang 1997, für körperlich leichtere Tätigkeiten jedoch eine
solche von 50% (IV-Akte 2.4, S. 7-8). Mit Stellungnahme vom 16. Juni 1999 kommt
Dr. C____ zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin für eine körperlich nicht belastende
Tätigkeit ohne übermässigen Zeit- und Leistungsdruck eine wöchentliche Arbeitsleistung
von 12.6 Stunden zumutbar sei (IV-Akte 3.7).
4.3.
Die angefochtene Verfügung vom 18. September 2018 beruht in medizinisch-theoretischer
Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten der E____ vom 16.
November 2016. Darin werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.40), eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10:F33.10), sowie
eine Pangonarthrose Knie beidseits, chronische Schmerzen der gesamten
Wirbelsäule bei mässigen bis fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen mit
Betonung der Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) ohne Hinweis
auf eine periphere radikuläre Symptomatik oder neurologische Ausfälle, einer
Metatarsalgie MT II-IV am Fuss beidseits infolge einer Spreizfussstellung mit
begleitender Hammerzehe und eine Koxalgie beidseits infolge einer Fehlbelastung
genannt. Aus orthopädischer Sicht bestehe ab August 2012 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei die
Beschwerdeführerin von August 2012 bis August 2013 zu 50% arbeitsfähig, von September
bis November 2013 im Zusammenhang mit der Operation des linken Knies nicht
arbeitsfähig und von Dezember 2013 bis Februar 2014 zu 30% arbeitsfähig
gewesen. Ab März 2014 sei die Beschwerdeführerin zu 50% arbeitsfähig (IV-Akte
131, S. 55). Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte und
angepasste Tätigkeit eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei möglich, dass die
depressive Störung erst nach dem polydisziplinären Gutachten von 2013 aufgetreten
sei. Auf jeden Fall sei anzunehmen, dass diese Depression seit 2015 bestehe
(IV-Akte 131, S. 46f.).
4.4.
Zunächst ist festzuhalten, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin das Gutachten der E____ vom 16. November 2016 beigezogen
werden kann. Denn es genügt den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen
an eine beweiskräftige medizinische Expertise, ist umfassend und nachvollziehbar
begründet (BGE 125 V 351, E. 3), so dass darauf abgestellt werden kann. Dies
wird von den Parteien auch nicht bestritten. Somit steht auf der Grundlage des
polydisziplinären Gutachtens der E____ fest, dass die Beschwerdeführerin seit
März 2014 in medizinisch-theoretischer Hinsicht in einer leidensangepassten
Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig ist. Strittig ist hingegen, ob eine Veränderung
des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Mit Blick auf die Aktenlage kann eine
Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vergleichszeitpunkt vom Mai
2000 bejaht werden. Die Beschwerdeführerin leidet nunmehr in somatischer
Hinsicht unter einer Pangonarthrose Knie beidseits; in psychischer Hinsicht ist
zudem zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10:F45.40) eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10:F33.10), zum Beschwerdebild hinzugetreten (IV-Akte 131, S. 55). Damit
liegt kein ausschliesslich unklares Beschwerdebild wie im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenzusprache mehr vor. Die IV-Stelle hat daher im Grundsatze zu
Recht in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass eine Veränderung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. Verfügung vom 18. September 2018,
IV-Akte 171) und eine Revision gemäss Art. 17 ATSG vorgenommen. Wie aber die
nachfolgenden Ausführungen zeigen (E. 5), muss die Frage - ausgehend von der
unstrittig vorliegenden 50%-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit
März 2014 -, ob es sich hierbei um einen rentenerheblichen Revisionsgrund im
Sinne von Art. 17 ATSG handelt, nicht abschliessend geklärt werden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 12. September 2016 [8C_407/2016], E. 2.2.3 und Urteil
des Bundesgerichts vom 13. November 2015, E. 4.1.).
5.
5.1.
Die IV-Stelle hat zur Ermittlung der Invaliditätsgrade die gemischte
Methode angewendet, wobei sie gemäss Verfügung vom 18. September 2018 von einer
Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt im
Gesundheitsfall im Verhältnis von 60% zu 40% ausgegangen ist. Sie stützt sich
dabei vorwiegend auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Februar 2018
(IV-Akte 145). In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig. Die
Beschwerdeführerin ist mit anderen Worten der Ansicht, es sei vorliegend zur
Schätzung des Invaliditätsgrades die Einkommensvergleichsmethode anzuwenden.
5.2.
Bei der prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und
Haushaltstätigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Allgemeinen zu
fragen, welche Tätigkeit die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität
mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig
oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung der von der Versicherten
im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Tätigkeit(en) sind ausser der
finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder
auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die
konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der
allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht
übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137
V 334 E. 3.2 S. 338; BGE 125 V 146, 150).
5.3.
Der Entscheid der IV-Stelle, die gemischte Bemessungsmethode anzuwenden,
beruht im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Februar 2018.
Darin gibt die Beschwerdeführerin an, sie wäre bei guter Gesundheit seit 1996
zu 100% erwerbstätig. Dann wäre ihr jüngster Sohn bereits 12 Jahre alt gewesen.
Sie habe immer arbeiten wollen und dies wäre ganz klar immer zu einem 100% Arbeitspensum
gewesen. Zudem seien die Kinder gross und sie hätte auch aus finanziellen
Gründen in einem solchen Arbeitspensum arbeiten wollen (vgl. IV-Akten 144 und
145, S. 3). Diese Schilderungen der Beschwerdeführerin erachtet die Fachperson
Abklärungsdienst im Haushaltsbericht vom 20. Februar 2018 jedoch als nicht
nachvollziehbar. Sie kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin wäre bei guter
Gesundheit weiterhin zu einem 60%-Pensum erwerbstätig. Denn die Beschwerdeführerin
habe anlässlich einer früheren Haushaltsabklärung vom 5. Dezember 2012 angegeben,
sie würde bei guter Gesundheit weiterhin zu einem 60%-Pensum ihrer beruflichen
Tätigkeit nachgehen und sie hätte sich auch keine andere Stelle gesucht. Dass
sie nun anlässlich der neusten Haushaltsabklärung vom 20. Februar 2018 ihre
Meinung geändert habe, überzeuge die Fachperson Abklärungsdienst nicht. Es werde
auf die „Aussage der ersten Stunde“ anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5.
Dezember 2012 abgestellt. Aufgrund der vorliegenden Situation sei die Beschwerdeführerin
für die Invaliditätsbemessung weiterhin zu 60% als Erwerbstätige und zu 40% als
Hausfrau und Mutter einzustufen (IV-Akte 145, S. 3).
5.4.
Eine Prüfung der Statusfrage ergibt vorliegend, dass die Beschwerdeführerin
im Haushaltsbericht vom 20. Februar 2018 nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt
hat, weshalb sie aufgrund der Lebenssituation auf ein höheres Einkommen angewiesen
sei. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, die Beschwerdeführerin
wäre bei guter Gesundheit zu 100% erwerbstätig. Objektive Gründe wie familiäre
Verpflichtungen, Weiterbildung, Nebentätigkeiten usw., die eine Pensenreduktion
nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kinder der Beschwerdeführerin
sind bereits erwachsen und wohnen nicht mehr Zuhause, so dass allfällige
Betreuungspflichten entfallen. Hinzu kommt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin
seit 2014/2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig ist und
somit kein Einkommen mehr erzielt (vgl. IV-Akte 131, S. 40 und S. 46 und
IV-Akte 145, S. 4 und S. 8). Unter diesen Umständen erscheint die ausdrückliche
Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 20. Februar
2018, sie wäre zu 100% erwerbstätig, als nachvollziehbar, wäre sie doch spätestens
seit der Erkrankung des Ehemanns aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen, das
Arbeitspensum zu erhöhen. Die pauschalen Ausführungen der Fachperson Abklärungsdienst
unter Hinweis auf die Feststellungen zur Statusfrage in früheren Haushaltsberichten
berücksichtigen die konkrete Lebenssituation der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht
hinreichend und können nicht nachvollzogen werden. Ein einmal festgelegter
Status und die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung gelten
grundsätzlich nur für den konkreten Zeitpunkt. Treten massgebliche Veränderungen
ein, ist erneut zu prüfen, welchen Status die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigungen bei ansonsten unveränderten Umständen hätte.
So kann beispielsweise der Schuleintritt eines Kindes zu einer Ausdehnung des
Erwerbspensums führen und einen Wechsel des Status sowie der anwendbaren
Bemessungsmethode bewirken. Vorliegend stellt insbesondere die Erkrankung des
Ehemannes und der damit einhergehende Verlust des massgebenden Familieneinkommens
eine erhebliche Veränderung dar. Dieser Veränderung hat die Fachperson
Abklärungsdienst indes zu wenig Rechnung getragen. Ebenfalls mitzuberücksichtigen
sind sodann das Alter der Kinder und damit der Wegfall der Erziehungs- und Betreuungspflichten
im Laufe der Jahre. Insofern kann auf die Ausführungen in der früheren
Haushaltsabklärung (vom 5. Dezember 2012) nicht unbesehen abgestellt werden. Ausserdem
hat die Beschwerdeführerin damals zunächst geschildert, sie wisse nicht,
wieviel sie bei guter Gesundheit arbeiten würde, vielleicht zu 100%, sie könne
keine konkrete Zahl nennen. Erst auf Rückfrage der Fachperson Abklärungsdienst
hin, hat die Beschwerdeführerin ihre Angabe korrigiert und bestätigt, sie würde
weiterhin bei ihrer alten Arbeitsstelle in einem Pensum von 60% arbeiten (vgl.
Haushaltsabklärungsbericht vom 13. Dezember 2012, IV-Akte 34). Vor diesem Hintergrund
ist die sogenannte „Aussage der ersten Stunde“ der Beschwerdeführerin, auf
welche sich die IV-Stelle beruft, zu relativieren.
Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin als Gesunde
erwerbstätig wäre, sind somit unter
diesen Umständen praxisgemäss primär die zuvor beschriebenen konkreten
Lebensumstände während der letzten Jahre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
24. Mai 2011 [8C_35/2011], E. 5.4).
5.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass in erwerblicher Hinsicht eine
erhebliche Veränderung der tatsächlichen Situation eingetreten ist, weshalb ein
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, welcher zu einer umfassenden
Überprüfung des Rentenanspruchs und somit auch der gesundheitlichen Situation
berechtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2016 [8C_407/2016],
E. 2.2.3 und Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2015, E. 4.1.). Demnach
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit
spätestens seit 2014 (IV-Akte 145, S. 8) aus finanziellen Gründen zu einem
vollen Pensum erwerbstätig wäre. Folglich kommt nicht mehr die gemischte
Bemessungsmethode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zur Anwendung. Die
Beschwerdeführerin ist als zu 100% Erwerbstätige anzusehen und der
Invaliditätsgrad ist gemäss der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln.
6.
6.1.
Der für die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen massgebende Einkommensvergleich
hat in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(vgl. Art. 16 ATSG).
6.2.
Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2018
zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich für das Validen- als
auch das Invalideneinkommen die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
des Jahres 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, beigezogen. Nach
Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden
und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2016 bezifferte die IV-Stelle
das Ausgangs(validen)einkommen mit Fr. 54‘517.--. Das Invalideneinkommen ergab
ausgehend vom vorerwähnten Ausgangswert und unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit
von 50% und eines leidensbedingten Abzugs von 10% aufgrund der gesundheitlichen
Einschränkungen Fr. 24‘532.--. Diese Beträge werden von der Beschwerdeführerin
nicht bestritten und sie sind grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, weshalb
darauf abgestellt werden kann. Werden die vorerwähnten Einkommen miteinander
verglichen, resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von 55%. Damit hat die
Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. Art.
28 Abs. 2 IVG).
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die IV-Stelle ist zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Invalidenrente
auszurichten.
7.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
7.3.
Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 18. September 2018 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, der
Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des
Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A.
Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: