Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs , lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____ 

vertreten durch B____   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.179

Verfügung vom 18. September 2018

Revision Art. 17 ATSG; Veränderung in den gesundheitlichen als auch erwerblichen Verhältnissen; keine Anwendung der gemischten Methode mehr; weiterhin Anspruch auf halbe Rente.

 


Tatsachen

I.          

Die am 18. Februar 1963 geborene Beschwerdeführerin, Mutter dreier volljähriger Kinder (geb. 1980, 1981 und 1985), hatte sich am 17. August 1998 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Daraufhin nahm die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, wobei sie bei Dr. med. C____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 8. Dezember 1998, IV-Akte 2.4 und ergänzende Stellungnahme vom 16. Juni 1999, IV-Akte 3.7) sowie am 28. Mai 1999 eine Haushaltsabklärung durchführte (IV-Akte 3.10). Mit Verfügung vom 3. Mai 2000 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab März 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von rund 57% eine halbe Invalidenrente zu. Dabei wendete sie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an und ging davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 60% erwerbstätig und zu 40% im Haushalt tätig (IV-Akte 3.2).

Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs am 2. April 2003, 9. Dezember 2003 und 5. Dezember 2006 (IV-Akten 5, 9 und 11) stellte die IV-Stelle fest, es habe sich keine Änderung ergeben, die sich auf die Rente auswirke, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (vgl. Mitteilungen vom 24. April 2003 und 8. Januar 2004, IV-Akten 7 und 10 sowie Verfügung vom 28. September 2007, IV-Akte 18).

Am 19. Januar 2012 führte die IV-Stelle erneut eine Revision des Rentenanspruchs durch. Die Beschwerdeführerin teilte diesbezüglich mit, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 21). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine Haushaltsabklärung (vgl. Bericht Haushaltsabklärung vom 13. Dezember 2012, IV-Akte 34) und beauftragte das D____ mit einer polydisziplinären Begutachtung (vgl. D____-Gutachten vom 2. Dezember 2013, IV-Akte 48). Zudem holte die IV-Stelle Stellungnahmen des regionalärztlichen Dienstes (RAD, vgl. RAD-Beurteilung vom 16. Dezember 2013, 23. Mai 2014 und 3. November 2014, IV-Akten 50, 63 und 66) sowie eine Stellungnahme der Fachperson Abklärungsdienst (vgl. Stellungnahme vom 5. Februar 2014, IV-Akte 55) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akten 71 und 78) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2016 die halbe Rente der Beschwerdeführerin aufgrund der Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 auf. Dabei ging sie in medizinischer Hinsicht von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und wendete zur Ermittlung des Invaliditätsgrades weiterhin die gemischte Bemessungsmethode an. Dies führte zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 4% (IV-Akte 94). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. April 2016 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde (IV-Akte 98). Mit Urteil vom 11. Oktober 2016 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück (IV-Akte 107). In der Folge gab die IV-Stelle bei der E____ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie in Auftrag (vgl. polydisziplinäres Gutachten vom 16. November 2017, IV-Akte 131). Nachdem der RAD am 26. Januar 2018 dazu Stellung genommen hatte (vgl. IV-Akte 137), veranlasste die IV-Stelle eine weitere Haushaltsabklärung. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 7. Februar 2018 stellte die Fachperson Abklärungsdienst fest, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit weiterhin zu 60% erwerbstätig und zu 40% im Haushalt tätig. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 9% (vgl. IV-Akte 145). Nach Einholung einer RAD-Stellungnahme vom 1. März 2018 (IV-Akte 147) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Mai 2018 an, die Beschwerdeführerin habe ausgehend von einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 19% ab Mai 2016 und von 37% ab Januar 2018 keinen Rentenanspruch mehr (IV-Akte 150). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 7. Juni 2018 (IV-Akte 156) und ergänzender Begründung vom 16. Juli 2018 (IV-Akte 162). Der RAD liess sich hierzu am 20. Juli 2018 und der Rechtsdienst der IV-Stelle am 27. August 2018 vernehmen (IV-Akten 164 und 166). Am 18. September 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 171).

II.         

Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2018 wird beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 18. September 2018 vollumfänglich aufzuheben und die der Beschwerdeführerin bislang gewährte halbe Rente auch nach dem 1. Mai 2016 weiterhin auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung des Kostenerlasses ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 schliesst die IV-Stelle sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. Januar 2019 und Duplik vom 11. Februar 2019 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

 

 

III.       

Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 hat die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch B____ bewilligt.

IV.      

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat, findet am 27. März 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                   

2.1.             Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 18. September 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 19% ab Mai 2016 und bei einem Invaliditätsgrad von 37% ab Januar 2018 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab Mai 2016 verneint. Sie hat zur Berechnung der Invaliditätsgrade die gemischte Methode angewandt. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 60% erwerbstätig und zu 40% im Haushalt beschäftigt. Im Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 9%. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten der E____ in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie sowie Psychiatrie und Psychotherapie. Danach könne eine Veränderung des Gesundheitszustandes festgestellt werden. Zwar könne die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Hotelangestellte/Zimmermädchen/Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihr hingegen ab Februar 2014 andere leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten neben dem Haushalt zu einem Pensum von 50% zumutbar (vgl. IV-Akte 171).

2.2.             Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine revisionsrechtliche Voraussetzung für eine Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente im Sinne von Art. 17 ATSG klarerweise nicht gegeben sei, weswegen der angefochtene Entscheid der IV-Stelle aufzuheben sei. Aus dem neu eingeholten polydisziplinären Gutachten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht für die zuletzt ausgeübte und angepasste Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sei. Auch aus orthopädischer Sicht bestehe ab Februar 2014 für ausschliesslich leichte Arbeiten mit entsprechenden zusätzlichen Einschränkungen eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50%. Es seien sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht im Verlaufe der Jahre neue objektivierbare Diagnosen hinzugekommen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten und diese wohl wesentlich stärker einschränkten, als dies noch zum Zeitpunkt der Zusprache der Rente am 3. Mai 2000 der Fall gewesen sei. Im Übrigen erscheine auch die von der IV-Stelle am 26. Januar 2018 neu durchgeführte Haushaltsabklärung in keiner Weise schlüssig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin aktuell zu lediglich 9% im Haushalt eingeschränkt sei. Noch im Dezember 2012 hätte eine Einschränkung im Haushalt von 12% festgestellt werden können. Aufgrund der medizinischen Unterlagen stehe fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2012 aus somatischer Sicht massiv verschlechtert habe. Dass sich gesundheitliche Beschwerden wie die neu hinzugetretene Gonarthrose verstärkt auf die Fähigkeiten in Haushaltsarbeiten auswirkten, sei offensichtlich. Schliesslich sei die Anwendung der gemischten Methode nicht rechtens. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Haushaltsabklärung glaubhaft angegeben, dass sie bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen zu 100% erwerbstätig gewesen wäre. Aufgrund des Vorerwähnten habe die Beschwerdeführerin weiterhin zumindest Anspruch auf Ausrichtung einer halben Rente (vgl. Beschwerde vom 22. Oktober 2018 und Replik vom 9. Januar 2019).

2.3.             Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle zu Recht den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente per Mai 2016 aufgehoben hat.

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2.             Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114). Folglich sind in revisionsrechtlicher Hinsicht die Verhältnisse vom Mai 2000 mit denjenigen vom September 2018 zu vergleichen.

4.                   

4.1.             Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3).

4.2.             In der ursprünglichen Verfügung vom 3. Mai 2000, in welcher die IV-Stelle der Beschwerdeführerin rückwirkend ab März 1998 eine unbefristete halbe Invalidenrente zugesprochen hatte, stützt sich die IV-Stelle zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des psychiatrischen Experten Dr. C____. Dieser diagnostiziert mit Gutachten vom 8. Dezember 1998 eine chronifizierte Somatisierungsstörung bei einfach strukturierter Persönlichkeit (ICD-10:F45.0) mit histrionischen Zügen (ICD-10:F60.4). Die derzeitig depressive Verstimmung könne unter der Diagnose Somatisierungsstörung subsumiert werden. Die Arbeitsfähigkeit sei angesichts der deutlich regressiven Tendenzen der Beschwerdeführerin schwierig festzulegen. Eine vollständige Invalidisierung müsse jedoch als kontraproduktiv beurteilt werden, da damit den unheilvollen regressiven Tendenzen weiterer Vorschub geleistet werden würde. Zweifellos bestehe aufgrund der Somatisierungsstörung, beziehungsweise der Fibromyalgie, eine Verminderung der psychophysischen Belastbarkeit, der Ausdauer und der Kraftentfaltung. Für körperlich anstrengende Arbeiten mit repetitivem Lastenheben bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70% seit Anfang 1997, für körperlich leichtere Tätigkeiten jedoch eine solche von 50% (IV-Akte 2.4, S. 7-8). Mit Stellungnahme vom 16. Juni 1999 kommt Dr. C____ zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit ohne übermässigen Zeit- und Leistungsdruck eine wöchentliche Arbeitsleistung von 12.6 Stunden zumutbar sei (IV-Akte 3.7).

4.3.             Die angefochtene Verfügung vom 18. September 2018 beruht in medizinisch-theoretischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten der E____ vom 16. November 2016. Darin werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.40), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10:F33.10), sowie eine Pangonarthrose Knie beidseits, chronische Schmerzen der gesamten Wirbelsäule bei mässigen bis fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen mit Betonung der Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) ohne Hinweis auf eine periphere radikuläre Symptomatik oder neurologische Ausfälle, einer Metatarsalgie MT II-IV am Fuss beidseits infolge einer Spreizfussstellung mit begleitender Hammerzehe und eine Koxalgie beidseits infolge einer Fehlbelastung genannt. Aus orthopädischer Sicht bestehe ab August 2012 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin von August 2012 bis August 2013 zu 50% arbeitsfähig, von September bis November 2013 im Zusammenhang mit der Operation des linken Knies nicht arbeitsfähig und von Dezember 2013 bis Februar 2014 zu 30% arbeitsfähig gewesen. Ab März 2014 sei die Beschwerdeführerin zu 50% arbeitsfähig (IV-Akte 131, S. 55). Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte und angepasste Tätigkeit eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei möglich, dass die depressive Störung erst nach dem polydisziplinären Gutachten von 2013 aufgetreten sei. Auf jeden Fall sei anzunehmen, dass diese Depression seit 2015 bestehe (IV-Akte 131, S. 46f.).

4.4.             Zunächst ist festzuhalten, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin das Gutachten der E____ vom 16. November 2016 beigezogen werden kann. Denn es genügt den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise, ist umfassend und nachvollziehbar begründet (BGE 125 V 351, E. 3), so dass darauf abgestellt werden kann. Dies wird von den Parteien auch nicht bestritten. Somit steht auf der Grundlage des polydisziplinären Gutachtens der E____ fest, dass die Beschwerdeführerin seit März 2014 in medizinisch-theoretischer Hinsicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig ist. Strittig ist hingegen, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Mit Blick auf die Aktenlage kann eine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vergleichszeitpunkt vom Mai 2000 bejaht werden. Die Beschwerdeführerin leidet nunmehr in somatischer Hinsicht unter einer Pangonarthrose Knie beidseits; in psychischer Hinsicht ist zudem zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10:F45.40) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10:F33.10), zum Beschwerdebild hinzugetreten (IV-Akte 131, S. 55). Damit liegt kein ausschliesslich unklares Beschwerdebild wie im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache mehr vor. Die IV-Stelle hat daher im Grundsatze zu Recht in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. Verfügung vom 18. September 2018, IV-Akte 171) und eine Revision gemäss Art. 17 ATSG vorgenommen. Wie aber die nachfolgenden Ausführungen zeigen (E. 5), muss die Frage - ausgehend von der unstrittig vorliegenden 50%-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit März 2014 -, ob es sich hierbei um einen rentenerheblichen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG handelt, nicht abschliessend geklärt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2016 [8C_407/2016], E. 2.2.3 und Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2015, E. 4.1.).

5.                   

5.1.             Die IV-Stelle hat zur Ermittlung der Invaliditätsgrade die gemischte Methode angewendet, wobei sie gemäss Verfügung vom 18. September 2018 von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt im Gesundheitsfall im Verhältnis von 60% zu 40% ausgegangen ist. Sie stützt sich dabei vorwiegend auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Februar 2018 (IV-Akte 145). In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin ist mit anderen Worten der Ansicht, es sei vorliegend zur Schätzung des Invaliditätsgrades die Einkommensvergleichsmethode anzuwenden.

5.2.             Bei der prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Allgemeinen zu fragen, welche Tätigkeit die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung der von der Versicherten im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Tätigkeit(en) sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; BGE 125 V 146, 150).

5.3.             Der Entscheid der IV-Stelle, die gemischte Bemessungsmethode anzuwenden, beruht im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Februar 2018. Darin gibt die Beschwerdeführerin an, sie wäre bei guter Gesundheit seit 1996 zu 100% erwerbstätig. Dann wäre ihr jüngster Sohn bereits 12 Jahre alt gewesen. Sie habe immer arbeiten wollen und dies wäre ganz klar immer zu einem 100% Arbeitspensum gewesen. Zudem seien die Kinder gross und sie hätte auch aus finanziellen Gründen in einem solchen Arbeitspensum arbeiten wollen (vgl. IV-Akten 144 und 145, S. 3). Diese Schilderungen der Beschwerdeführerin erachtet die Fachperson Abklärungsdienst im Haushaltsbericht vom 20. Februar 2018 jedoch als nicht nachvollziehbar. Sie kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit weiterhin zu einem 60%-Pensum erwerbstätig. Denn die Beschwerdeführerin habe anlässlich einer früheren Haushaltsabklärung vom 5. Dezember 2012 angegeben, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin zu einem 60%-Pensum ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen und sie hätte sich auch keine andere Stelle gesucht. Dass sie nun anlässlich der neusten Haushaltsabklärung vom 20. Februar 2018 ihre Meinung geändert habe, überzeuge die Fachperson Abklärungsdienst nicht. Es werde auf die „Aussage der ersten Stunde“ anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Dezember 2012 abgestellt. Aufgrund der vorliegenden Situation sei die Beschwerdeführerin für die Invaliditätsbemessung weiterhin zu 60% als Erwerbstätige und zu 40% als Hausfrau und Mutter einzustufen (IV-Akte 145, S. 3).

5.4.             Eine Prüfung der Statusfrage ergibt vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbericht vom 20. Februar 2018 nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt hat, weshalb sie aufgrund der Lebenssituation auf ein höheres Einkommen angewiesen sei. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 100% erwerbstätig. Objektive Gründe wie familiäre Verpflichtungen, Weiterbildung, Nebentätigkeiten usw., die eine Pensenreduktion nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind bereits erwachsen und wohnen nicht mehr Zuhause, so dass allfällige Betreuungspflichten entfallen. Hinzu kommt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2014/2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig ist und somit kein Einkommen mehr erzielt (vgl. IV-Akte 131, S. 40 und S. 46 und IV-Akte 145, S. 4 und S. 8). Unter diesen Umständen erscheint die ausdrückliche Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 20. Februar 2018, sie wäre zu 100% erwerbstätig, als nachvollziehbar, wäre sie doch spätestens seit der Erkrankung des Ehemanns aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen, das Arbeitspensum zu erhöhen. Die pauschalen Ausführungen der Fachperson Abklärungsdienst unter Hinweis auf die Feststellungen zur Statusfrage in früheren Haushaltsberichten berücksichtigen die konkrete Lebenssituation der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht hinreichend und können nicht nachvollzogen werden. Ein einmal festgelegter Status und die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung gelten grundsätzlich nur für den konkreten Zeitpunkt. Treten massgebliche Veränderungen ein, ist erneut zu prüfen, welchen Status die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen bei ansonsten unveränderten Umständen hätte. So kann beispielsweise der Schuleintritt eines Kindes zu einer Ausdehnung des Erwerbspensums führen und einen Wechsel des Status sowie der anwendbaren Bemessungsmethode bewirken. Vorliegend stellt insbesondere die Erkrankung des Ehemannes und der damit einhergehende Verlust des massgebenden Familieneinkommens eine erhebliche Veränderung dar. Dieser Veränderung hat die Fachperson Abklärungsdienst indes zu wenig Rechnung getragen. Ebenfalls mitzuberücksichtigen sind sodann das Alter der Kinder und damit der Wegfall der Erziehungs- und Betreuungspflichten im Laufe der Jahre. Insofern kann auf die Ausführungen in der früheren Haushaltsabklärung (vom 5. Dezember 2012) nicht unbesehen abgestellt werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin damals zunächst geschildert, sie wisse nicht, wieviel sie bei guter Gesundheit arbeiten würde, vielleicht zu 100%, sie könne keine konkrete Zahl nennen. Erst auf Rückfrage der Fachperson Abklärungsdienst hin, hat die Beschwerdeführerin ihre Angabe korrigiert und bestätigt, sie würde weiterhin bei ihrer alten Arbeitsstelle in einem Pensum von 60% arbeiten (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 13. Dezember 2012, IV-Akte 34). Vor diesem Hintergrund ist die sogenannte „Aussage der ersten Stunde“ der Beschwerdeführerin, auf welche sich die IV-Stelle beruft, zu relativieren. Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre, sind somit unter diesen Umständen praxisgemäss primär die zuvor beschriebenen konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2011 [8C_35/2011], E. 5.4).  

5.5.             Zusammenfassend ergibt sich, dass in erwerblicher Hinsicht eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Situation eingetreten ist, weshalb ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, welcher zu einer umfassenden Überprüfung des Rentenanspruchs und somit auch der gesundheitlichen Situation berechtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2016 [8C_407/2016], E. 2.2.3 und Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2015, E. 4.1.). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit spätestens seit 2014 (IV-Akte 145, S. 8) aus finanziellen Gründen zu einem vollen Pensum erwerbstätig wäre. Folglich kommt nicht mehr die gemischte Bemessungsmethode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin ist als zu 100% Erwerbstätige anzusehen und der Invaliditätsgrad ist gemäss der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln.

6.                   

6.1.             Der für die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen massgebende Einkommensvergleich hat in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. Art. 16 ATSG).

6.2.             Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2018 zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich für das Validen- als auch das Invalideneinkommen die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Jahres 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, beigezogen. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2016 bezifferte die IV-Stelle das Ausgangs(validen)einkommen mit Fr. 54‘517.--. Das Invalideneinkommen ergab ausgehend vom vorerwähnten Ausgangswert und unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 50% und eines leidensbedingten Abzugs von 10% aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen Fr. 24‘532.--. Diese Beträge werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und sie sind grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, weshalb darauf abgestellt werden kann. Werden die vorerwähnten Einkommen miteinander verglichen, resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von 55%. Damit hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

7.                   

7.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die IV-Stelle ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.

7.2.             Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

7.3.             Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. September 2018 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.

          Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 (7.7 %).

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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