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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
Februar 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, C. Müller
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.182
Verfügung vom 2. Oktober
2018
Beweiswert eines
polydisziplinären Gutachtens; Rückfragen an Gutachter
Tatsachen
I.
a) Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete
zuletzt als Gerüstbauer bei der C____ AG. Am 18. September 2007 erlitt er
auf dem Arbeitsweg einen Auffahrunfall (Schadenmeldung UVG vom 4. Oktober
2007, IV-Akte 7.4, S. 55). Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Per
19. Oktober 2008 stellte sie diese wieder ein (Verfügung vom 10. Oktober
2008 [IV-Akte 7.2 S. 13] und Einspracheentscheid vom 2. Februar
2009 [IV-Akte 7.1 S. 1 ff.]). Die Einstellung wurde vom
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil UV.2009.12 vom
5. November 2009 (IV-Akte 18) und vom Bundesgericht mit Urteil
8C_34/2010 vom 22. Februar 2010 (IV-Akte 19) bestätigt.
b) Am 2. März 2009 meldete sich der Beschwerdeführer
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Akte 3). Im
Rahmen ihrer Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres
Gutachten unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine Medizin, Psychiatrie und
Psychotherapie und Neurologie durch die Gutachterstelle D____ GmbH (nachfolgend
D____) erstellen (Gutachten vom 23. November 2010 [IV-Akte 42]). Im
Wesentlichen gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch aufgrund eines Invaliditätsgrads von 38% mit Vorbescheid vom 10. Januar
2011 (IV-Akte 46) und Verfügung vom 6. Mai 2011 (IV-Akte 58).
Die am 10. Juni 2011 dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 60) hiess
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2011.101 vom 28. November
2011 (IV-Akte 68) gut und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. September
2008, bei einem Invaliditätsgrad von 44%, eine Viertelsrente zu. Die Beschwerdegegnerin
erliess daraufhin am 24. April 2012 eine entsprechende Verfügung (IV-Akten 75
und 76).
c) Im Herbst 2012 stellte der Beschwerdeführer ein
Revisionsgesuch (Schreiben vom 16. Oktober 2012 [IV-Akte 85]). Die
Beschwerdegegnerin tätigte weitere Abklärungen und veranlasste insbesondere
eine erneute polydisziplinäre Begutachtung durch die Gutachterstelle D____ unter
Berücksichtigung der Disziplinen Allgemeine Medizin, Psychiatrie, Orthopädie
und Neurologie (Gutachten vom 7. Januar 2015 [IV-Akte 128]). Mit
Vorbescheid vom 12. September 2016 (IV-Akte 147) teilte sie dem
Beschwerdeführer mit, sie gedenke, ihm ab dem 1. August 2014 eine ganze
Rente und ab dem 1. September 2016 eine Viertelsrente auszurichten. Am
11. Januar 2017 und am 24. Januar 2017 erliess die Beschwerdegegnerin
dem Vorbescheid entsprechende Verfügungen (IV-Akten 164 und 165). Mit
Urteil vom 17. August 2017 (Verfahren IV.2017.22 [IV-Akte 183]) hiess
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die dagegen erhobene Beschwerde gut
und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie weitere
medizinische Abklärungen treffe. Insbesondere wies es darauf hin, es müsse ein
neues polydisziplinäres Verlaufsgutachten unter Beteiligung der Disziplinen
Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie eingeholt
werden, welches über SuisseMED@P an eine Gutachterstelle zu vergeben sei.
d) Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge ein
entsprechendes Gutachten in Auftrag. Dieser wurde der Gutachterstelle E____ zugeteilt
(vgl. E-Mail vom 23. November 2017 [IV-Akte 190]). Gestützt auf das
Gutachten vom 6. März 2018 (IV-Akte 204) liess die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 213)
wissen, dass sie ihm ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober
2015 eine Viertelsrente auszuzahlen gedenke. Dagegen liess der Beschwerdeführer
am 11. Juli 2018 Einwand erheben (IV-Akte 214). Die
Beschwerdegegnerin bewilligte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August
2018 die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren (IV-Akte 223)
und hielt mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 an ihrem Vorbescheid fest
(IV-Akte 227). Gleichentags verfügte die SVA Basel-Landschaft eine
Rückforderung über CHF 25‘003.00 (Beschwerdebeilage [BB] 1).
II.
a) Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2018 beantragt
der Beschwerdeführer, die Verfügungen vom 2. Oktober 2018
(Rentenverfügung/Rückforderung) seien teilweise aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer ab August 2014 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente
auszurichten sowie festzustellen, dass keine Rückforderung zu Lasten des Beschwerdeführers
in Höhe von CHF 25‘003.00 bestehe. Eventualiter sei ein gerichtliches
Obergutachten bezüglich des Gesundheitszustands sowie der gesundheitlichen
Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat, als Rechtvertreter ersucht.
b) Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 reicht der
Beschwerdeführer weitere Arztberichte ein.
c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 7. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Replik vom 8. Februar und Duplik vom 8. April
2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
e) Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 bewilligt die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat.
III.
Anlässlich der Urteilsberatung vom 7. August 2019 wird das
Verfahren zur Einholung erläuternder Auskünfte bei der Gutachterstelle E____ ausgestellt.
Zur ergänzenden Stellungnahme der E____ vom 25. November 2019 lässt sich
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 und die
Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. Januar 2020 vernehmen. Der Eingabe
der Beschwerdegegnerin ist eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen
Dienstes (RAD) beigelegt. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 reicht der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom
8. Januar 2020 ein.
IV.
Am 24. Februar 2020 findet nochmals eine Beratung der
Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
1.2.1. Anfechtungsgegenstand bildet zum einen die Verfügung vom 2. Oktober
2018 (IV-Akte 227), mit welcher die Beschwerdegegnerin die seit dem
1. August 2014 ausgerichtete ganze Invalidenrente per 1. Oktober 2015
auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.
1.2.2. Zum anderen ist zu prüfen, ob die mit der
Leistungsabrechnung der zuständigen Ausgleichskasse SVA Basel-Landschaft geltend
gemachte Rückforderung über CHF 25‘003.00 vom 2. Oktober 2018 (BB 1)
ebenfalls angefochten ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht die
Berechnung der Rückforderung in Frage gestellt, sondern die Zulässigkeit der
rückwirkenden Rentenherabsetzung. In diesem Sinne hängt das Schicksal der
Rückforderungsverfügung vom 2. Oktober 2018 von der gerichtlichen
Überprüfung der Rentenverfügung ab und ist zu dieser akzessorisch. Gegebenenfalls
ist in einem weiteren Schritt über die Rückforderung der zwischen dem
1. August 2014 und dem 30. September 2018 zu viel ausgerichteten
Rentenleistungen zu befinden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass für die
Beurteilung der Beschwerde gegen Rückforderungsverfügung gemäss Rechtsmittelbelehrung
das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und
nicht das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zuständig ist (BB 1).
1.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das beweiskräftige
polydisziplinäre Gutachten vom 6. März 2018 (IV-Akte 204) sowie die
RAD Stellungnahmen (IV-Akten 211, 219 und 229), davon aus, dass dem
Beschwerdeführer ab Juli 2015 die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit
zu 70% wieder zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten
Abzugs von 5% ermittelt sie einen Invaliditätsgrad von 41% und damit einen
Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2015.
2.2.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass auf das psychiatrische
Teilgutachten nicht abgestellt werden könne, da es nicht schlüssig, nicht
nachvollziehbar, unverständlich und widersprüchlich sei. Die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter sei ohne vertiefte
Indikatorenprüfung erfolgt und die Anamnese sei äusserst rudimentär erstellt
worden (Beschwerde Rz. 24 ff.; Replik Rz. 6 ff.). Die Gutachter hätten
sich nicht mit abweichenden medizinischen Beurteilungen auseinandergesetzt. Die
Beurteilung der Schmerzen sei ohne Begründung durch die verschiedenen Gutachter
unterschiedlich vorgenommen worden und der internistische Status sei mit Bezug
auf das diagnostizierte Schlafapnoesyndrom unvollständig (Beschwerde
Rz. 25 ff.). Es sei deshalb ein gerichtliches Obergutachten über die
Auswirkungen der Schmerzstörung (inkl. psychischer und somatischer Status) einzuholen
(Beschwerde Rz. 29; Replik Rz. 14). Zudem wird eingewendet, das
Invalideneinkommen sei unzutreffend ermittelt worden. Angebracht sei eine
leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes von 20% (vgl. Beschwerde
Rz. 26; Replik Rz. 14).
2.3.
Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine ganze Rente ab August 2014 hat. Strittig ist hingegen, ob die
Beschwerdegegnerin ab Oktober 2015 gestützt auf die vorliegenden medizinischen
Unterlagen (insb. das Gutachten vom 6. März 2018 [IV-Akte 204] sowie
der ergänzenden Stellungnahme vom 25. November 2019) zu Recht den Anspruch
auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat oder ob diesbezüglich noch weitere
medizinische Abklärungen vorzunehmen sind.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),
frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29
Abs. 1 IVG).
3.2.
3.2.1. Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten
Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu
Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar (BGE 133 V 263, 263 E. 6.1
mit Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Die massgebenden Vergleichszeitpunkte
sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung
der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung (Urteil
des Bundesgerichts 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).
3.2.2. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu
berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen,
sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat
(Art. 88a Abs. 2 IVV).
3.3.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistung dem Versicherten noch zugemutet werden kann
(BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.
4.1.
4.1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat sich bereits
mit seinen Urteilen vom 28. November 2011 (IV-Akte 68) und vom 17. August
2017 (IV-Akte 183) mit der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf ein
Gutachten der D____ sowie einem Verlaufsgutachten der gleichen Stelle verfügten
Berentung befasst.
4.1.2. Im Urteil vom 17. August 2017 (Verfahren IV.2017.22
[IV-Akte 183]) erwog das Sozialversicherungsgericht, das D____-Verlaufsgutachten
vom 7. Januar 2015 erfülle die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen. Darin waren die Gutachter in der Gesamtbeurteilung zum
Schluss gekommen, dass von einer bleibenden, vollen Arbeitsunfähigkeit in
schweren, mittelschweren und nicht adaptierten Tätigkeiten auszugehen sei. In
körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe aus psychiatrischen
Gründen eine 70%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, diese sei vollschichtig
realisierbar. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit nach zwei durchgeführten
Operationen postoperativ bis März 2015 gänzlich aufgehoben und bis Juni 2015 zu
50%. Anschliessend sei – bei normalem Verlauf – die festgestellte
Arbeitsfähigkeit von 70% anzunehmen. Sollten sich jedoch Komplikationen
ergeben, müsste vor allem orthopädisch re-evaluiert werden (vgl.
IV-Akte 128 S. 38 f.).
4.1.3. Sodann hielt das Sozialversicherungsgericht fest, aufgrund der
Aktenlage sei unklar, wie sich die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers im Nachgang der D____-Begutachtung im November 2014 bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügungen im Januar 2017 entwickelt habe
(IV-Akte 183 E. 3.6 f.). Zur Klärung dieser Frage hat die
Beschwerdegegnerin ein weiteres polydisziplinäres Verlaufsgutachten veranlasst,
mit welchem nach dem Zufallsprinzip die E____ betraut worden war.
4.2.
4.2.1. Im Gutachten der E____ basierend auf den Untersuchungen vom
29. Januar bis zum 31. Januar 2018 und datiert auf den 6. März
2018 (IV-Akte 204) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom
25. November 2019 führte der orthopädische Hauptgutachter Dr. med. F____,
FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: (1). Belastungsschmerzen
und Funktionseinschränkung nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts
mit einer Wechseloperation aufgrund eines Frühinfektes (ICD-10 T84.9); (2). chronische
Schmerzen der gesamten Wirbelsäule mit teilweise pseudoradikulärer Ausstrahlung
in die Extremitäten bei bekannten mehretagigen degenerativen Veränderungen
(ICD-10 M47.9) und (3). Belastungsschmerzen der Schulter rechts bei der
bekannten Tendinopathie mit begleitender Tendinitis (ICD-10 M75.8).
Aus orthopädischer Sicht bestehe eine bleibende Einschränkung der
körperlichen Leistungsfähigkeit, welche schlüssig auf die degenerativen Veränderungen
des Bewegungsapparates zurückgeführt werden könnten. Im Vordergrund stünden die
Einschränkungen an der Hüfte rechts, welche auf den Residualzustand der
infektiösen Komplikation zurückgef.rt werden könne (notwendige
Wechseloperation mit Abriss des grossen Rollhöckers ohne wesentliche
Dislokation, aber mit resultierender Mobilitätseinschränkung und Muskelschwäche).
Zum Untersuchungszeitpunkt bestehe weder klinisch noch bildgebend ein Hinweis
auf eine anhaltende Infektion oder Lockerung des Implantates. Durch die
anhaltende Gangstörung und muskuläre Schwäche komme es zu einer negativen
Wechselwirkung mit den seit längerem bestehenden degenerativ bedingten
Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die
Extremitäten. Zusammenfassend bestehe von orthopädischer Seite her eine
objektivierbare relevante Einschränkung, jedoch sei das subjektiv empfundene
Ausmass des Schmerzes und die daraus resultierende Selbstlimitierung auch zu
einem relevanten Anteil auf die bekannte somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen
und könne nicht vollständig von körperlicher Seite her erklärt werden
(IV-Akte 204 S.86 f.; Stellungnahme vom 25. November 2019 S. 3).
In der Stellungnahme zum D____-Gutachten vom Januar 2015 führte der Gutachter
aus, dass in diesem von einer vorübergehenden erheblichen Verschlechterung für
den Zeitraum von August 2014 bis März 2015 aufgrund des Hüftprothesen-Infektes ausgegangen
und anschliessend bei unauffälligen Verlauf ab Juli 2015 eine Wiederherstellung
der vollen Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit erwartet worden sei. Anhand
der ärztlichen Verlaufsdokumentation zeige sich jedoch, dass der erwartete
komplikationslose Heilungsverlauf nicht eingetreten sei und eine leistungsrelevante
Einschränkung der Hüfte rechts verbleibe (IV-Akte 204 S. 88;
Stellungnahme vom 25. November 2019 S. 5).
Seit dem Unfall im September 2007 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für
Tätigkeiten im Baunebengewerbe (Gerüstbau). Diese Einschränkung könne schlüssig
auf die körperlichen Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule, Hüfte rechts und
Schulter rechts zurückgeführt werden (IV-Akte 204 S. 88). In einer
angepassten Verweistätigkeit mit ausschliesslich leichten Arbeiten,
überwiegend sitzend und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Arbeitsposition und
vermehrten Ruhepausen, bestehe seit Juli 2015 eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit
(IV-Akte 204 S. 88; Stellungnahme vom 25. November 2019
S. 3).
4.2.2. Im psychiatrischen Teilgutachten stellte Dr. med. G____, FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen (1). eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41); (2). St. n. rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig
remittiert (ICD-10 F33.4) und (3). St. n. Panikstörung (episodisch paroxysmale
Angst; ICD-10 F41.0) vor (IV-Akte 204 S. 63). Der Patient zeige sich
wach, allseits orientiert; keine Auffassungs-, keine Konzentrations-, keine
Merkfähigkeits- und keine Gedächtnisstörungen. Formale Denkstörungen zeigten
sich im Sinne einer gewisser Grübelneigung. Er sei leicht misstrauisch; es
seien aber keine Zwänge, kein Wahn, keine Sinnestäuschungen und keine
Ich-Störungen feststellbar. Der Patient zeige sich dysphorisch, innerlich
unruhig, klagsam, jammerig, mit Schuldgefühlen, wechselnd, von affektstarr auf
affektarm und affektlabil. Er sei leicht antriebsgehemmt und es bestehe ein
sozialer Rückzug und ein vorhandenes Krankheitsgefühl. Der Patient berichte
über Gedanken an Tod und Sterben in der Vergangenheit, besonders in Bezug auf
den Gesundheitszustand seiner Frau, der es aber derzeit gut gehe. Aktuell bestünden
keine Hinweise auf eine akute Suizidalität (IV-Akte 204 S. 59 f.).
Bei der Erkrankung des Versicherten handle es sich aus psychiatrischer
Sicht um chronische Schmerzen mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10
F45.41). Die Diagnose der anhaltenden Schmerzstörung beruhe auf den
geschilderten Körperbeschwerden, welche nach dem Unfall 2007 begonnen hätten.
Der Versicherte mache sich Sorgen um seinen Gesundheitszustand und fürchte um
die Gesundheit seiner Frau sowie der eigenen Existenz, sei jedoch mit seiner
soziofamiliären Situation zufrieden. Die Besorgnis und die Verstimmung würden
im Zusammenhang mit den Schmerzen und den Zukunftsängsten bei unklarer
finanzieller Situation stehen. Kognitive und mnestische Störungen könnten nicht
eruiert werden. Im Affekt sei der Versicherte zwar nicht schwingungsfähig,
wirke jedoch nicht anhaltend bedrückt. Im aktuellen psychopathologischen
Befund seien die Kriterien zur Diagnosestellung einer depressiven Störung
(ICD-10 F32 oder F33) nicht erfüllt. Gemäss Mini-ICF sei der Versicherte
mehrheitlich nicht bzw. nur leicht beeinträchtigt (Besorgnis, Existenzängste)
und es zeigten sich gut erhaltene Funktionen und Ressourcen (IV-Akte 204
S. 62 f. und S. 86; Stellungnahme vom 25. November 2019
S. 1 f.).
In seiner Stellungnahme zu früheren ärztlichen Beurteilungen führte der
Gutachter aus, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit
Panikattacken bei anhaltenden Schmerzbeschwerden sei nicht mehr als erfüllt
anzusehen. Die depressive Störung habe sich im Verlauf verbessert und sei im
Begutachtungszeitpunkt remittiert (Stellungnahme vom 25. November 2019
S. 1 f.). Im Vordergrund stünden die chronisch anhaltenden Schmerzen mit
körperlichen Beschwerden, die auf den Zervikobrachialbereich beschränkt seien, welche
ursächlich im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren stehen würden.
Die Schmerzsymptomatik der Hüfte sei gesondert vom orthopädischen Gutachten
abgedeckt und könne nicht im Zusammenhang mit der zervikobrachialen
Schmerzsymptomatik gesehen werden. Nach DSM5 resp. ICD-10 zeige der Versicherte
die Schmerzsymptome an erster Stelle wie auch Herz-Kreislaufbeschwerden,
Magen-Darmbeschwerden und sexuelle Funktionsstörungen. Das vom Versicherten
betriebene massive Ärztehopping verstärke die Diagnosestellung einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Eine gewisse depressive Symptomatik,
die nicht schwer ausgeprägt sei, könne durch die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung erklärt werden (IV-Akte 204 S. 61, S. 86).
4.2.3. Dr. med. H____, FMH Allgemeine Innere Medizin, stellte im
internistischen Teilgutachten keine Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 204 S. 74). Ein Schlafapnoesyndrom
könne bei Schnarchen und Atempausen gemäss Ehefrau sowie Tagesmüdigkeit nicht
ausgeschlossen werden (IV-Akte 204 S. 69). In der Stellungnahme vom
25. November 2019 (S. 4 f.) führte der Gutachter aus, die im Juli
2018 gestellte Diagnose einer leichtgradigen bzw. in Rückenlage mittelschweren
obstruktiven Schlafapnoe habe üblicherweise keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit habe sich seit dem D____-Gutachten im Januar
2015 nicht geändert (IV-Akte 204 S. 75 und S. 87).
4.2.4. Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. med. I____, FMH für
Neurologie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde u.a. ein zervico-zephales und zervico-brachiales
Schmerzsyndrom rechtsbetont sowie ein lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom mit
pseudoradikulären Schmerzen in beiden Beinen diagnostiziert (IV-Akte 204
S. 82, S. 87). In der gesamten Untersuchung sei eine ausgeprägte
schmerzbedingte Selbstlimitation aufgefallen, die teilweise eine vollständige
Durchführung der Untersuchungen eingeschränkt habe. Eindeutige objektivierbare
Befunde bestünden nicht, eine Asymmetrie in Trophik oder bei den Reflexen lasse
sich nicht nachweisen, es würden keine objektivierbaren Kennmuskelparesen oder
dermatomal eindeutig zuzuordnende Sensibilitätsstörungen bestehen
(IV-Akte 204 S. 79). Aus neurologischer Sicht habe sich in Bezug auf
den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit keine wesentliche Änderung seit
der Begutachtung des D____ im Januar 2015 ergeben (IV-Akte 204 S. 83
f.).
4.2.5. In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum
Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer adaptierten
Tätigkeit im Vergleich zum D____-Gutachten vom Januar 2015 gleichgeblieben sei.
Zwar habe sich der Gesundheitszustand des Exploranden aus psychiatrischer Sicht
gebessert, aber von orthopädischer Seite sei nicht der erwartete
komplikationslose Verlauf an der rechten Hüfte mit uneingeschränkter
Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten eingetreten (IV-Akte 204
S. 89). Seit dem Unfall im September 2007 liege eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Baunebengewerbe (Gerüstbau) vor. In
einer adaptierten Tätigkeit bestehe seit Juli 2015 eine Arbeitsfähigkeit von
70%. Dabei sollte das Tragen/Heben von Gewichten > 8 kg vermieden
werden, sowie Arbeitszwangshaltungen in mittlerer oder tiefer Hocke oder
kniend, vermehrte Belastungen der Brust- und Lendenwirbelsäule und Arbeiten,
bei welchen die Überwindung von Niveauunterschieden notwendig sei
(IV-Akte 204 S. 87 f.).
5.
5.1.
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
5.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet,
ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE
134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
5.3.
Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch
tätigen Facharztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Administrativ-
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein
subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei
der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des
Bundesgerichts 9C_761/2018 vom 25. Januar 2019 E. 4.2; 8C_516/2014
vom 6. Januar 2015 E. 7 mit Hinweisen).
5.4.
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober
2018 (IV-Akte 227) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der E____
vom 6. März 2018 (IV-Akte 204) ab. Der Beschwerdeführer kritisiert
das Gutachten in verschiedener Hinsicht.
5.5.
5.5.1. So bringt er vor, der orthopädischen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit könne nicht gefolgt werden, sie sei zudem unzureichend
begründet. Der Gutachter habe sich nicht mit den Beurteilungen von Dr.
med. J____ und Prof. Dr. med. K____ auseinandergesetzt. Beide Ärzte hätten
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund schwerwiegender Einschränkungen
attestiert (Beschwerde Ziff. 25.2, 25.3; Replik Ziff. 12). Mit
Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 zu den medizinischen Rückfragen an die
E____-Gutachter bringt der Beschwerdeführer sodann vor, der orthopädische
Gutachter habe explizit bestätigt, dass der im D____-Gutachten vom Januar 2015 in
Aussicht gestellte komplikationslose Verlauf objektivierbar nicht eingetreten
sei. Seine Aussage, dass zwischen 2015 und 2018 eine Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, lasse sich weder objektivieren noch begründen
(Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 Rz. 3). Auch sei der
internistische Status offensichtlich unvollständig erhoben worden, aktuell
bestehe die gesicherte Diagnose eines mittelschweren Schlafapnoesyndroms. Dass
der internistische Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt habe, sei nicht nachvollziehbar (Beschwerde
Ziff. 25.4).
5.5.2. RAD-Arzt Dr. med. L____, FMH für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom
26. November 2018 (IV-Akte 229) zu dem mit Beschwerde eingereichten
Austrittsbericht des [...]spitals [...] vom 27. August 2018 aus, die dort
aufgeführten somatischen Hauptdiagnosen finde man bereits in früheren
Begutachtungen. Neue Diagnosen oder Beschwerdekomplexe, die nicht bereits seit
Jahren bekannt seien und auch im polydisziplinären Gutachten der E____ nicht
interdisziplinär-gutachterlich gewürdigt worden seien, würden im Entlassungsbericht
über den stationären Aufenthalt nicht aufgeführt. In der orthopädischen
Beurteilung des Gutachtens vom 6. März 2018 (IV-Akte 204) seien die
Schmerzkomplexe der gesamten Wirbelsäule unter den Hauptdiagnosen geführt (vgl.
IV-Akte 204 S. 83), womit der subjektiven Schmerzpräsentation bereits
ein wesentlicher Raum zugestanden worden sei, obwohl sich im Bereich des
Achsenorgans nur mässige degenerative Veränderungen finden liessen und auch nur
eine mittelgradige funktionelle Einschränkung mit chronischer Schmerzkomponente
feststellbar gewesen sei. Zudem seien die Funktionseinschränkungen der rechten
Schulter und der rechten Hüfte nach endoprothetischem Gelenkersatz unter den
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geführt und in der
abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinlänglich gewürdigt worden,
weshalb sich die im Gutachten ermittelte Zumutbarkeit einer 70%-igen Restarbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit nachvollziehen lasse (IV-Akte 229 S. 4).
Auch das von den Gutachtern als möglich eingestufte obstruktive Schlafapnoesyndrom
sei inzwischen abgeklärt und als leichtgradig, in Rückenlage mittelschwer
eingestuft worden. Mit einer entsprechenden Maskenbeatmung (CPAP) könne es gemäss
medizinischer Erfahrungstatsache als behandelbar eingestuft werden (IV-Akte 229
S. 4; vgl. auch Stellungnahme vom 25. November 2019 S. 4 f., in
welcher der internistische Gutachter aufgrund der Diagnose des Schlafapnoesyndroms
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte).
5.5.3. Den schlüssigen Ausführungen von Dr. med. L____ kann vorliegend
gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der orthopädische
Gutachter habe die Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt,
ist anzumerken, dass Dr. med. J____ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit
durchgehend ab 2007 für die angestammte Tätigkeit als Gerüstmonteur attestierte.
Zur Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten nahm er keine Stellung (vgl.
IV-Akte 130 S. 6). Prof. Dr. med. K____ äusserte sich in seinen
Berichten ebenfalls nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Tätigkeit (IV-Akten 139, 140). Dem Einwand, der orthopädische
Gutachter habe explizit bestätigt, dass zwischen 2015 und 2018 keine
wesentliche Verbesserung der Hüftproblematik und somit keine Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, kann nicht gefolgt werden. In Beantwortung
der medizinischen Ergänzungsfragen vom 25. November 2019 führte Dr. med. F____
aus, sowohl im Gutachten vom Januar 2015 als auch in jenem vom März 2018 würden
von orthopädischer Seite her die Einschränkungen und Beschwerden an der Hüfte
rechts im Vordergrund stehen. Vom orthopädischen D____-Gutachter sei zum Untersuchungszeitpunkt
(November 2014) angenommen worden, dass postoperativ nach einer vorübergehenden
100%-igen Arbeitsunfähigkeit spätestens ab Juli 2015 wieder eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliegen
sollte. Dies habe der Orthopäde damit begründet, dass ab dann von einer
erfolgreich abgeschlossenen Rehabilitation in Hinsicht auf den operativen
Eingriff an der Hüfte ausgegangen werden könne. Diese Einschätzung sei
ausschliesslich medizinisch-theoretisch erfolgt. Der angenommene
komplikationslose Verlauf im Sinne einer Wiederherstellung der vollständigen
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei objektivierbar (nach Aktenlage
und Begutachtung im März 2018) nicht eingetreten. Im Verlauf seit Januar 2015 sei
in Bezug auf die Problematik der rechten Hüfte eine Verbesserung der
Beweglichkeit, der Schmerzsymptomatik und der Mobilität feststellbar. Die
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit habe sich jedoch nicht wie
angenommen auf 100%, sondern aufgrund der weiterhin bestehenden Einschränkungen
bis Juli 2015 (nur) auf 70% verbessert (vgl. Stellungnahme vom
25. November 2019 S. 4). Somit ist festzuhalten, dass es 2015 postoperativ
zu einer signifikanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist und dem
Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit zumutbar ist.
5.6.
5.6.1. Gegen das psychiatrische Teilgutachten bringt der Beschwerdeführer
zunächst vor, eine Auseinandersetzung mit den stark abweichenden Berichten und
Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters habe nicht stattgefunden (Beschwerde
Ziff. 24 ff.; Replik Ziff. 5 ff.). Der psychiatrische Gutachter habe auch
eine äusserst rudimentäre Anamnese erstellt, testpsychologische Abklärungen
fehlten ebenso wie eine Fremdanamnese oder eine anderweitige Rückfrage bei
behandelnden Ärzten (Beschwerde Ziff. 24.7). Zwar habe der Gutachter die
Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41) gestellt, aber ohne jegliche Auswirkung auf die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Dabei fehle eine Auseinandersetzung mit den
Indikatoren aber auch mit den Ressourcen und Belastungsfaktoren (Stellungnahme
vom 19. Dezember 2019 Rz. 2). Insgesamt erweise sich das psychiatrische
Teilgutachten als mangelhaft, darauf könne nicht abgestellt werden (Beschwerde
Ziff. 24.7; Replik Ziff. 6).
5.6.2. Der behandelnde Psychiater Dr. med. M____, FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, führte in den Stellungnahmen vom 8. Mai 2018
(IV-Akte 220 S. 3 ff.) und 8. Januar 2020 (Beilage zur Eingabe
des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2020) sowie im Arztbericht vom
15. Januar 2019 (Beilage zur Replik) zum psychiatrischen Gutachten der E____
aus, dieses sei nicht nachvollziehbar, entspreche nicht der Realität, sei
oberflächlich geschrieben und enthalte zahlreiche Widersprüche. Er behandle den
Beschwerdeführer seit 2009. Der psychopathologische Status sei mit einer andauernden
affektiven Störung im Sinne einer chronifizierten, therapieresistenten,
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwer mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie mit chronischen Schmerzen mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vereinbar. Diese Diagnosen
stützten sich auf die erhobene Anamnese, die Krankheitsentwicklung, die
angegebenen Beschwerden, die objektiven und semiobjektiven psychopathologischen
Befunde sowie die durchgeführten psychometrischen Untersuchungen. Trotz der
nach internationalen Leitlinien durchgeführten ambulanten psychiatrischen und
psychotherapeutischen Behandlung unterstützt durch Psychopharmaka sei es zu
keiner Verbesserung, sondern zur Verschlechterung des psychischen Zustandes
gekommen. Aufgrund der im Verlauf der zehnjährigen Behandlung festgestellten
kognitiven, psychomotorischen, vegetativen sowie affektiven Störungen sei der
Beschwerdeführer auf dem offenen Arbeitsmarkt kaum belastbar. Der
psychiatrische Gutachter der E____ habe sich nicht mit den medizinischen
Unterlagen auseinandergesetzt. Er stütze seine diagnostischen Überlegungen nur
auf seine Querschnittuntersuchung ab, ohne Berücksichtigung der gesamten
Krankheitsentwicklung und deren Ursachen und ohne Berücksichtigung der
Beschwerden sowie der psychopathologischen Befunde seit Beginn der Erkrankung.
Die daraus abgeleitete Verbesserung des Gesundheitszustands sowie der
Arbeitsfähigkeit sei überhaupt nicht nachvollziehbar. Vielmehr zeige die
Störung einen chronischen Verlauf.
5.6.3. Der RAD-Arzt Dr. med. N____, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, legte in den
Stellungnahmen vom 21. August 2018 (IV-Akte 219) sowie vom
19. Dezember 2019 (Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
8. Januar 2020) dar, die in den Berichten des behandelnden Psychiaters
diagnostizierte mindestens mittelgradige, aktuell schwere depressive Episode
beruhe auf Befunden, welche auch im psychiatrischen Gutachten der E____
beschrieben worden seien. Der Gutachter habe die depressive Symptomatik, die
nicht schwer ausgeprägt sei, der chronischen Schmerzstörung mit psychischen und
somatischen Faktoren zugeordnet, zumal bei dieser Diagnose emotionale
Belastungen und Beschwerden durchaus Bestandteil der Diagnose seien. Die
abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf den vor Ort erhobenen
psychopathologischen Befunden. Gestützt werde diese Beurteilung durch den vom Versicherten
geschilderten belebten Tagesablauf, das vorhandene Funktionsniveau und ein
verträgliches soziales Verhalten im Alltag, insbesondere in seiner primären
Sozialumgebung.
5.6.4. Rechtsprechungsgemäss kommt den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten bei der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen. Bei der Beweiswürdigung ist zudem zu beachten, dass die
psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei
erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer
einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische
Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte
lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom
2. Dezember 2019 [zur Publikation bestimmt] E. 4.1.2; 9C_761/2018 vom
25. Januar 2019 E. 4.3.2; 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018
E. 4.2.3. mit weiteren Hinweisen).
5.6.5. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der psychiatrische
Gutachter Dr. med. G____ in seinem Teilgutachten nicht lege artis vorgegangen
wäre und seine Einschätzungen auf einer unzutreffenden Würdigung der
medizinischen Aktenlage beruhen würden. Wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf
die Anamnese und die Darstellung des Psychostatus eine oberflächliche
Beschreibung bemängelt (vgl. Beschwerde Ziff. 24.7), ist festzuhalten, dass
der Gutachter den Psychostatus zwar in Stichworten aber dennoch vollständig
erhoben hat. Die Anamnese wurde vom orthopädischen (Haupt)-Gutachter erhoben
(IV-Akte 204 S. 49 f.) und von den jeweiligen (Teil)-Gutachtern
fachspezifisch ergänzt (vgl. auch die Stellungnahme von Dr. med. N____ vom
21. August 2018 [IV-Akte 219]). Im Übrigen haben sich die Gutachter zu
den erhaltenen Funktionen und Ressourcen des Beschwerdeführers geäussert. Der
psychiatrische Gutachter hielt fest, dass er gemäss Mini-ICF mehrheitlich nicht
bzw. nur leicht beeinträchtigt sei (IV-Akte 204 S. 63). In der
Stellungnahme vom 25. November 2019 legte der Gutachter die einzelnen
geprüften Dimensionen der kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers dar, und
führte aus, diese seien im psychiatrischen Gespräch nicht gestört gewesen. Die
kognitiven Fähigkeiten stimmten mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten
Funktionsniveau im Alltag überein, in welchem keine schwere kognitive Überforderung
beschrieben werde. Zur Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit psychischen
und somatischen Faktoren hat der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar
ausgeführt, die Schmerzsymptomatik der Hüfte werde gesondert vom orthopädischen
Gutachten abgedeckt, weshalb psychiatrisch nur die zervikobrachiale Schmerzsymptomatik
betrachtet werden müsse (IV-Akte 204 S. 61). Bei gleicher Diagnose
geht hingegen der behandelnde Psychiater hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit von
einer Gesamtbetrachtung der Schmerzsymptomatik aus. Bezüglich des Schweregrads
der depressiven Symptomatik ist darauf hinzuweisen, dass bereits der D____-Gutachter
im Gutachten vom 23. November 2010 (IV-Akte 42) zur vom behandelnden
Psychiater diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode mit Panikattacken
und chronischen Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren ausgeführt
hatte, dass die bescheinigte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen
werden könne (IV-Akte 42 S. 14). Im D____-Gutachten vom 7. Januar
2015 führte der Gutachter aus, der behandelnde Psychiater habe 2013 eine
mittelgradige depressive Episode mit Panikattacken und eine anhaltende
therapieresistente somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert bei einer
Arbeitsunfähigkeit von 50%. Aktuell sei die depressive Episode aber leicht- bis
mittelgradig ausgeprägt, eine Panikstörung könne nicht mehr diagnostiziert
werden. Im Vergleich zu dem Gutachten aus dem Jahr 2010 sei es zu einer
leichten Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen (IV-Akte 128
S. 23 f.). Dr. med. G____ kam aufgrund der erhobenen Befunde, die nicht
schwer ausgeprägt seien, nachvollziehbar zum Schluss, dass die depressive
Symptomatik keinen Schweregrad erreiche, welche die Arbeitsfähigkeit
beeinflusse. Diagnostisch ordnete er die Befunde der chronischen Schmerzstörung
mit psychischen und somatischen Faktoren zu (vgl. die Stellungnahmen von Dr.
med. N____ vom 21. August 2018 [IV-Akte 219] sowie vom
19. Dezember 2019 [Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
8. Januar 2020]). Ob ein Gutachter fremdanamnestische Auskünfte einholt,
ist seinem fachärztlichen Ermessen anheimgestellt (Urteil des Bundesgerichts
8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2.1). Dass der Experte dies
nicht für notwendig erachtet hatte, ist angesichts der Tatsache, dass er keine
psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert stellen konnte, nicht zu bemängeln
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2018 vom 27. Juni 2018
E. 6.2.2.).
5.6.6. Zusammenfassend kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden,
dass durch den behandelnden Psychiater objektiv feststellbare Gesichtspunkte
vorgebracht werden, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt
geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl.
dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_761/2018 vom 25. Januar 2019
E. 4.2). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____ hat seine Beurteilung
lege artis erstellt und seine Diagnosen und deren Herleitung schlüssig
begründet. Seine Einschätzung erfolgt in nachvollziehbarer Weise anhand der
erhobenen Untersuchungsbefunde und unter Würdigung der Vorakten.
5.7.
Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der E____ vom 6. März
2018 (IV-Akte 204) sowie die ergänzende Stellungnahme vom
25. November 2019 ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer
adaptierten Tätigkeit mit ausschliesslich leichten Arbeiten, überwiegend
sitzend und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Arbeitsposition und vermehrten
Ruhepausen, seit Juli 2015 wieder zu 70% arbeits- und leistungsfähig ist
(IV-Akte 204 S. 88; Stellungnahme vom 25. November 2019
S. 3). Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich die beantragten weiteren
medizinischen Abklärungen.
6.
6.1.
6.1.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 2. Oktober 2018 (IV-Akte 227) eine befristete ganze
Invalidenrente ab dem 1. August 2014 und ab dem 1. Oktober 2015 eine
Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41% zu.
6.1.2. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des
Einkommensvergleichs vor, es sei ihm beim Invalideneinkommen ein höherer als
der gewährte leidensbedingte Abzug von 5% zu gewähren. Aufgrund der erheblichen
funktionellen Beeinträchtigungen (Gehstock, Bewegungseinschränkungen,
Schultereinschränkungen) sowie bei Vorliegen eines Teilzeitpensums sei ihm ein
angemessener leidensbedingter Abzug in Höhe von 20% zu gewähren (vgl. Beschwerde
Ziff. 26).
6.2.
6.2.1. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt
werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V
297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 f. E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen
können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität
oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Der Abzug beträgt
maximal 25% (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1
mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der
Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche
Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts
führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
6.2.2. Die Beschwerdegegnerin begründete den Abzug von 5% generell mit
leidensbedingten Einschränkungen. Was den Tabellenlohnabzug wegen
Teilzeitarbeit anbelangt, ist der Beschwerdeführer, gemäss dem beweiskräftigen
Gutachten der E____ in seiner Leistung um 30% eingeschränkt. Rechtsprechungsgemäss
rechtfertigt sich damit kein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel
Beschäftigungsgrad (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_190/2019 vom
12. Februar 2020 E. 4.2; 9C_407/2019 vom 28. August 2019 E. 4.4.1;
9C_232/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Zudem wirken
sich weder die beruflichen Fähigkeiten des Versicherten noch dessen Alter oder
die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zwingend lohnsenkend auf Tätigkeiten im
Bereich der Hilfsarbeiten aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2017 vom
30. Oktober 2017 E. 4.5.2; 8C_805/2016 vom 22. März 2017
E. 3.3). Demnach ist mit Blick auf die Praxis nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten
Tabellenlohnabzug von mehr als 5% berücksichtigt hat.
6.3.
Zusammenfassend erweist sich somit die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober
2018 insgesamt als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer
demnach zu Recht ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente und unter
Berücksichtigung der Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem
1. Oktober 2015 eine Viertelsrente zugesprochen.
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen und es sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Die ordentlichen Kosten gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von
CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 2‘650.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic.
iur. B____, Advokat, ein Anwaltshonorar von CHF 2’650.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: