Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 1. April 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.183

Verfügung vom 8. Oktober 2018

Neuanmeldung

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1964, arbeitete zuletzt als Reinigungskraft (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 7). Ab dem 23. April 2012 bis zum 16. August 2013 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akte 4.23). Am 30. August 2013 stürzte ein Bücherregal auf sie herab (vgl. IV-Akte 4.7, S. 1). Hierbei zog sie sich multiple Kontusionen am rechten Ober- und Unterarm sowie einen Zahnschaden zu (vgl. IV-Akte 4.51, S. 1). Die SUVA richtete in der Folge (bis zum 13. April 2014) Leistungen aus (vgl. insb. IV-Akte 4.66, S. 1 und IV-Akte 16, S. 11 f.).

b)        Im Februar 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). In der Folge traf die IV-Stelle entsprechende Abklärungen. Am 20. April 2015 und am 22. Mai 2015 wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Abklärungsbericht vom 27. Mai 2015; IV-Akte 38). Überdies wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. B____ vom 4. Juli 2015; IV-Akte 41, S. 1 ff.). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. C____ resp. Dr. D____ einen Auftrag zur bidisziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 20. Juni 2016; IV-Akte 50). Am 8. Juli 2016 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 53). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 ab August 2014 bis Juli 2015 eine befristete ganze Rente zu. Ab dem 1. August 2015 wurde ein Rentenanspruch verneint (vgl. IV-Akte 65, S. 1 ff.).

c)         Im Februar 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 68). Die IV-Stelle trat auf das Gesuch nicht ein (vgl. die Verfügung vom 14. Juni 2017; IV-Akte 76). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2018 nochmals zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 80). Am 6. März 2018 und am 10. April 2018 nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 84 resp. IV-Akte 86). Anschliessend holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten entsprechende Berichte ein (vgl. den Bericht des E____ Spitals vom 15. Mai 2018 [IV-Akte 89]; Bericht Dr. B____ vom 18. Juni 2018 [IV-Akte 92]). Nachdem sich der RAD am 21. August 2018 erneut geäussert hatte (vgl. IV-Akte 94), teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. August 2018 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 95). Am 8. Oktober 2018 wurde eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 96).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2018 "Einspruch" bei der IV-Stelle erhoben. Sinngemäss beantragt sie die Zusprechung einer Rente.

b)        Am 24. Oktober 2018 wird die Eingabe zur Weiterbehandlung dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt übermittelt.

c)         Am 14. November 2018 stellt die Beschwerdeführerin ein Kostenerlassgesuch. Die verlangten Unterlagen reicht sie am 5. Dezember 2018 ein.

d)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

e)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. Januar 2019 wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.

f)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 7. Februar 2018 an ihrer Beschwerde fest.

III.      

Am 1. April 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht in erheblicher Art und Weise verschlechtert. Daher sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Diese Ansicht wird von der Beschwerdeführerin infrage gestellt (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).

3.3.       Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

3.4.1.  Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.4.2.  Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 12. Dezember 2016 (IV-Akte 65) den Referenzzeitpunkt.

4.                

4.1.       4.1.1.  Zur Beurteilung der Frage, ob im massgebenden Zeitraum eine relevante Veränderung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist, ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf die Einschätzungen von medizinischen Fachpersonen angewiesen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.       4.2.1.  Die Verfügung vom 12. Dezember 2016 (IV-Akte 65), mit der der Beschwerdeführerin ab August 2014 bis Juli 2015 eine befristete ganze Rente zugestanden und ab dem 1. August 2015 ein Rentenanspruch verneint worden war, basierte in medizinischer Hinsicht auf dem von Dr. C____ und Dr. D____ erstellten bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachten vom 20. Juni 2016 (IV-Akte 50).

4.2.2.  In diesem war als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: chronisches multifaktorielles Schulter-Armsyndrom rechts (ICD-10 M75.4/M77.1/M53.5): (a.) chronisches Impingement Schulter rechts bei kranialer transmuraler Subscapularissehnenruptur mit Subluxation der langen Bicepssehne, Tendinopathie der Supraspinatussehne; (b.) chronische Epicondylopathia humero-radialis und leicht ausgeprägt humero-ulnaris rechts; (c.) V.a. Carpaltunnelsyndrom rechts bei neurographisch diskret verzögerter sensibler Leitung des Nervus medianus; (d.) cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei multisegmentalen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit breitbasiger Discusprotrusion C6/C7 sowie linksbetont C4/C5, kleiner paramedianer Discushernie C5/C6 links, insgesamt ohne Myelon- oder Neurokompression; (e.) muskuläre Dysbalance vom Schulter-Nackengürteltyp; (f.) Chronifizierungsproblematik mit Schmerzfehlverarbeitung und Selbstlimitierung nach Unfall vom 30. August 2013 mit multiplen Kontusionen und konsekutivem Sturz mit Übergang in generalisiertes Schmerzsyndrom (vgl. S. 28 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war aufgeführt worden (vgl. S. 28 f. des Gutachtens): (1.) residuelle Beschwerden lateraler Fussrand rechts; (2.) chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom; (3.) metabolisches Syndrom und (4.) Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32), DD: Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2).

4.2.3.  Erläuternd war im Gutachten festgehalten worden, aus somatischer Sicht könnten verschiedene Befunde erhoben werden, wodurch sich eine zumindest teilweise Beeinträchtigung erklären lasse, allerdings nicht im subjektiv angegebenen Ausmass. Es könne eine zusätzliche zwischenzeitlich überhandnehmende Chronifizierungsproblematik mit Schmerzausweitung und Selbstlimitierung und auch Diskrepanz zu den Untersuchungsbefunden beschrieben werden. Bezüglich körperlich belastender Tätigkeiten lasse sich eine Einschränkung begründen (vgl. S. 29 des Gutachtens). Des Weiteren war im Gutachten dargetan worden, aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass die Explorandin in der Folge der erlittenen Unfälle im Jahre 2012 und 2013 sowie im Rahmen einer belastenden Familiensituation eine affektive Störung entwickelt habe, welche zwischenzeitlich wieder remittiert sei. Es fänden sich Hinweise auf eine mögliche Aggravation der körperlichen Beschwerden. Auffallend sei auch ein sehr passives Verhalten. Aufgrund der subjektiven Angaben und der Untersuchungsbefunde zeigten sich keine Hinweise auf eine relevante psychische Störung (vgl. ebenfalls S. 29 des Gutachtens).

4.2.4.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten festgehalten worden, der Explorandin sei aus psychiatrischer Sicht theoretisch jede Tätigkeit im vollen Umfang möglich. Eine anhaltende Einschränkung lasse sich nicht begründen. Es sei denkbar, dass die Explorandin im Zeitpunkt der Hospitalisation in der Rehaklinik F____ kurzzeitig eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Folglich werde die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich durch die rheumatologischen Diagnosen beeinträchtigt. In der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin könne ab Mai 2015 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden. Vorher sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfallereignis vom 30. August 2013 anzunehmen. Für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, durchgeführt in Wechselbelastung, abwechslungsweise sitzend, stehend und gehend sowie ohne Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm sowie ohne repetitiven Gebrauch des rechten Armes bestehe ab ca. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 29 des Gutachtens).

4.2.5.  Gestützt auf diese ärztlichen Aussagen war der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 (IV-Akte 65) ab August 2014 bis Juli 2015 eine befristete ganze Rente zugestanden und ab dem 1. August 2015 ein Rentenanspruch verneint worden.

4.3.       4.3.1.  In Bezug auf den weiteren Verlauf präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: Am 30. Oktober 2017 unterzog sich die Beschwerdeführerin im G____spital einer beidseitigen Mammareduktionsplastik (vgl. den Bericht des G____spitals vom 2. November 2017; IV-Akte 92, S. 17).

4.3.2.  Im Bericht des G____spitals, Orthopädie und Traumatologie, vom 11. Dezember 2017 (IV-Akte 92, S. 15 f.) wurden folgende Diagnosen festgehalten: (1.) chronische Schmerzverarbeitungsstörung Ellenbogen/Schulter rechts bei Subscapularissehnenläsion und Subluxation der Bizepssehne, SLAP-Läsion und Frozen Shoulder rechts; (2.) chronische Epicondylitis humeri radialis rechts; (3.) unklare Hyposensibilität Dig. I bis IV Unterarm dorsal, in der Nervensonographie kein Hinweis auf eine Plexus- oder periphere Nervenläsion; (4.) MRI HWS vom 4. Dezember 2015: keine die Schmerzsymptomatik erklärenden Veränderungen; (5.) Status nach Mammareduktionsplastik beidseits sowie Hämatomevakuation linke Brust bei Makrosmastie mit Asymmetrie der rechten Seite. Erläuternd wurde im Bericht festgehalten, es bestehe nach wie vor eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik am rechten Ellenbogen sowie an der rechten Schulter. Eine Untersuchung sei kaum möglich gewesen (vgl. S. 1 des Berichtes). Man empfehle einen stationären Aufenthalt zur multidisziplinären Schmerztherapie (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.3.3.  In der Zeit vom 4. Januar 2018 bis zum 24. Januar 2018 war die Beschwerdeführerin im E____ Spital, [...], hospitalisiert. Im Kurzbericht vom 16. Januar 2018 (IV-Akte 81) wurde als Diagnose (1.) festgehalten: "Schmerzsyndrom Schulter rechts mit Subscapularissehnenläsion und Subluxation der Bizepssehne, SLAP-Läsion und Frozen Shoulder rechts EM 2013". Erläuternd wurde zunächst auf den anlässlich der Arthro-MRI der rechten Schulter vom 25. Juni 2015 erhobenen Befund verwiesen. Anschliessend wurde folgender - mittels MRI vom 11. Januar 2018 erhobener - Befund aufgeführt: "degenerativ aktivierte AC-Gelenksarthrose mit leichter Einengung des subakromialen Raumes; kein Gelenkserguss, somit kein indirekter Hinweis auf chronische Synovitis". Des Weiteren wurde die im Rahmen des psychiatrischen Konsils vom 10. Januar 2018 gestellte Diagnose "chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren" festgehalten. Schliesslich wurde in der Diagnoseliste festgehalten: (2.) "chronische Epicondilitis humeri radialis rechts EM 2013"; (3.) "unklare Hyposensibilität Dig. I-III Unterarm" (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.3.4.  Der RAD hielt mit Stellungnahme vom 6. März 2018 (IV-Akte 84) fest, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne durch die neuen Berichte nicht objektiviert werden. Sowohl die Schulterproblematik, die chronische Epikondilitis und die AC-Gelenksarthrose seien bereits früher diagnostiziert und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt worden.

4.3.5.  Im Bericht des E____ Spitals vom 15. Mai 2018 (IV-Akte 89) wurden die bereits im Kurzbericht vom 16. Januar 2018 (IV-Akte 81) gestellten Diagnosen aufgeführt (vgl. S. 1 des Berichtes). Des Weiteren wurde klargestellt, man habe keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Eine solche sei auch nach dem Spitalaustritt nicht ausgestellt worden (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.3.6.  Dr. B____ führte im Bericht vom 18. Juni 2018 (IV-Akte 92) die vom E____ Spital gestellten Diagnosen auf (vgl. S. 2 des Berichtes). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte er dar, diese sei durch den behandelnden Orthopäden/Rheumatologen zu beurteilen. Aus hausärztlicher Sicht sei aufgrund des therapieresistenten Verlaufes von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. S. 5 des Berichtes).

4.3.7.  Daraufhin stellte der RAD mit Bericht vom 21. August 2018 (IV-Akte 94) klar, auch die medizinischen Berichte würden keine neuen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mit sich bringen. Es bestehe seit Jahren ein chronisches Schmerzsyndrom bei bekannten orthopädisch-rheumatologischen Befunden/Diagnosen. Eine wesentliche objektive Veränderung mit Einfluss auf die früher attestierte Arbeitsfähigkeit sei nicht feststellbar (vgl. S. 3 des Berichtes).

4.4.       Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum in relevanter Art und Weise verschlechtert hat. Wie vom RAD zutreffend klargestellt wurde (vgl. insb. den Bericht vom 21. August 2018; IV-Akte 94), bestehen seit Jahren letztlich dieselben Befunde und es werden im Ergebnis die gleichen Diagnosen gestellt. Namentlich ergaben auch die im Rahmen des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im E____ Spital getätigten Abklärungen keine neuen Befunde. Das gilt insbesondere für das MRI vom 11. Januar 2018, welches eine "degenerativ aktivierte AC-Gelenksarthrose mit leichter Einengung des subakromialen Raumes; kein Gelenkserguss, somit kein indirekter Hinweis auf chronische Synovitis" zu Tage förderte. Dr. C____ hatte seinerseits im Gutachten vom 20. Juni 2016 (IV-Akte 50) einen im Ergebnis vergleichbaren Röntgenfund erwähnt (vgl. S. 11 des Gutachtens). Anlässlich des im E____ Spital erfolgten psychiatrischen Konsils wurde die Diagnose "chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren" gestellt (vgl. den Kurzbericht vom 16. Januar 2018; IV-Akte 81). Dies entspricht im Ergebnis der von Dr. C____ diagnostizierten "Chronifizierungsproblematik mit Schmerzfehlverarbeitung und Selbstlimitierung nach Unfall vom 30. August 2013 mit multiplen Kontusionen und konsekutivem Sturz mit Übergang in generalisiertes Schmerzsyndrom" (vgl. S. 12 des Gutachtens).

4.5.       Bei fehlender Veränderung der gesundheitlichen Situation ist somit weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 vorgenommene Ablehnung eines Rentenanspruches ist folglich als korrekt zu qualifizieren.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: