Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.184

Verfügung vom 3. Oktober 2018

Medizinische Massnahmen

 


Tatsachen

I.        

a)        A____, geboren am [...] 2009, wurde von ihren Eltern im Juni 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 Anhang GgV) angemeldet (vgl. IV-Akten 7 und 8). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. C____ vom 24. Juli 2017, inklusive Beilagen [IV-Akte 11] sowie den Bericht von Dr. D____ vom 27. November 2017, inklusive Beilagen [IV-Akte 15]). In der Folge holte die IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die Stellungnahme vom 13. Februar 2018 (IV-Akte 17) ein.

b)        Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2018 (IV-Akte 18) wurde den Eltern von A____ die Verneinung eines Anspruches auf medizinische Massnahmen der IV in Aussicht gestellt. Diese äusserten sich dazu am 4. April 2018 (vgl. IV-Akte 21). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 24) erteilte die IV-Stelle der Praxisgemeinschaft E____ (Dr. phil. F____) den Auftrag zur Erstellung eines Aktengutachtens (vgl. IV-Akte 25). Zum Gutachten vom 27. August 2018 (IV-Akte 28) nahm der RAD am 19. September 2018 Stellung (vgl. IV-Akte 31). In der Folge erliess die IV-Stelle am 3. Oktober 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 32).

II.       

a)        Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2018 haben die Eltern von A____, jetzt anwaltlich vertreten, am 24. Oktober 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Es werden folgende Anträge gestellt: (1.) In Aufhebung der Verfügung vom 3. Oktober 2018 sei die IV-Stelle Basel-Stadt gerichtlich anzuweisen, ein Obergutachten zur streitigen Frage einzuholen, um nach Vorliegen dieses Gutachtens erneut über den gesetzlichen Leistungsanspruch zu befinden. (2.) Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie unter anderem eine Stellungnahme des RAD vom 26. November 2018 beigelegt.

c)         Mit Replik vom 29. Mai 2019 wird – unter Hinweis auf ein Gutachten der G____ GmbH vom 20. Januar 2019 – an der Beschwerde festgehalten.

d)        Mit Duplik vom 26. August 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin – unter Berufung auf eine Stellungnahme des RAD vom 12. August 2019 – weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

e)        Mit Triplik vom 26. November 2019 wird weiterhin an der Beschwerde vom 24. Oktober 2018 festgehalten.

III.     

Am 15. Januar 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die vorliegenden Akten, insb. das Gutachten von Dr. phil. F____ vom 27. August 2018, habe man zu Recht das Vorliegen eines Geburtsgebrechens verneint (vgl. insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort). Hiergegen wird zur Hauptsache eingewendet, der medizinisch relevante Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Das Vorliegen eines Geburtsgebrechens könne nicht ohne weiteres verneint werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen (zur Behandlung eines Geburtsgebrechens) verneint hat.

3.             

3.1.       Nach Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in der Liste im Anhang zur einschlägigen Verordnung die in Betracht fallenden Geburtsgebrechen aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21] in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).  

3.2.       3.2.1.  Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang sind "Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit [ADHS; früher psychoorganisches Syndrom, POS], sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind" (SVR 2017 IV Nr. 26 S. 73).

3.2.2.  Nach der Verwaltungspraxis gelten die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV Anhang als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten (vgl. dazu das Kreisschreiben über medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME], Anhang 7 [medizinischer Leitfaden zu Ziffer 404 GgV], Ziff. 2.1).

4.             

4.1.       4.1.1.  Ob die Voraussetzungen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang erfüllt sind, lässt sich naturgemäss nur gestützt auf Aussagen von (ärztlichen) Fachpersonen feststellen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.1.2.  Gutachten externer Fachpersonen, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Auch einem reinen Aktengutachten ist Beweiswert zuzuerkennen, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 4.2. mit Hinweis).

4.2.       4.2.1.  Dr. C____ hielt im Bericht vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 11, S. 5 ff.) folgende Diagnosen fest: (1.) "ADHS vom gemischten Typ (gemäss den DSM-V bzw. ICD-10-Kriterien), sehr gute kognitive Leistungsfähigkeit ohne relevante Teilleistungsschwächen, emotionale Unreife mit geringer Frustrationstoleranz und tiefem Selbstwertgefühl, gewisse Verhaltensschwierigkeiten mit oppositioneller Tendenz"; (2.) "leichte motorische Steuerungsstörung mit Kraftdosierungsschwierigkeiten, Impulsivität" (vgl. S. 1 des Berichtes). In Bezug auf die durchgeführte Testung gab Dr. C____ erläuternd an, in der 1:1-Abklärung sei von Anfang an ein impulsives Verhalten aufgefallen. Es sei A____ sehr schwer gefallen, ihre Impulse zu kontrollieren. Sie habe sich hektisch, ungeduldig gezeigt und habe voreilige – teilweise unüberlegte – Antworten gegeben. Sie sei ablenkbar gewesen, habe viel von sich erzählt, dazwischengeredet, Instruktionen unterbrochen und diese dadurch nicht vollständig mitbekommen. Ausserdem sei eine motorische Unruhe aufgefallen. A____ habe sich viel bewegt und sie habe die Aufgaben im Stehen, liegend auf dem Tisch oder am Boden gelöst. Sie sei im Zimmer umhergelaufen. Es sei ihr mit zunehmender Testdauer schwergefallen, sich zu fokussieren und sie habe begonnen, den Clown zu spielen. In Bezug auf die getestete intellektuelle Leistungsfähigkeit legte Dr. C____ dar, diese liege bei A____ gesamthaft im überdurchschnittlichen Bereich. Dabei zeige sich ein unausgeglichenes Profil. Die Skalen "Sequentiell/Kurzzeitgedächtnis" und "Planung/fluides Denken" lägen im unteren Durchschnittsbereich, die Skalen "Simultan/Visuelle Verarbeitung" und "Lernen/Langzeitgedächtnis" seien überdurchschnittlich und die Skala Wissen/Kristalline Fähigkeit liege im weit überdurchschnittlichen Bereich. Überdurchschnittlich abgeschnitten habe A____ in den Subtests Rover, Atlantis (Abruf nach Intervall), Wort- und Sachwissen und Rätsel. In allen anderen überprüften Subtests seien ihre Leistungen normentsprechend gewesen. Die individuelle Schwäche von A____ liege im Kurzzeitgedächtnis sowie in der Planung. Ihre individuelle Stärke sei das erlernte sprachliche Wissen. Des Weiteren machte Dr. C____ geltend, bei der Überprüfung der Alertness (Grundaktivierung) habe A____ normentsprechend abgeschnitten. Es falle dabei eine Antizipation auf. Ihre Leistungen in Aufgaben zur geteilten Aufmerksamkeit und zur Flexibilität seien ebenfalls durchschnittlich. Bei einer Aufgabe zur selektiven Aufmerksamkeit habe A____ unterdurchschnittlich abgeschnitten. Zusammenfassend gelangte Dr. C____ in der Folge zum Ergebnis, es sei die Diagnose eines ADHS vom gemischten Typus zu stellen (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.2.2.  Im Bericht vom 24. Juli 2017 (IV-Akte 11, S. 1 ff.), den Dr. C____ zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattet hat, wurde klargestellt, die Voraussetzungen, um ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang annehmen zu können, seien nicht erfüllt (vgl. S. 1 des Berichtes). Zur Begründung verwies Dr. C____ auf den (zu Handen von Dr. D____) verfassten Bericht vom 17. Mai 2017 bzw. das Ergebnis der angewendeten neuropsychologischen Testverfahren K-ABC II und Kitap (vgl. S. 2 des Berichtes; IV-Akte 11, S. 2). Auf dem Beiblatt zum Arztbericht (IV-Akte 11, S. 4) machte Dr. C____ – unter Hinweis auf die beigelegte Kopie des Deckblattes (des Testberichtes) – ergänzend geltend, aufgrund der durchgeführten Diagnostik mittels K-ABC II (Kaufman Assessment Battery für Children, Second Edition) hätten sich keine Wahrnehmungsstörungen erfassen lassen. Testpsychologisch könne keine relevante Merkfähigkeitsstörung nachgewiesen werden. Einzig der Subtest "Nachsprechen von Zahlen" sei im unteren Normbereich ausgefallen, was einer relativen individuellen Schwäche bei sehr gutem kognitivem Leistungspotential entspreche.

4.2.3.  Dr. D____ führte daraufhin im Bericht vom 27. November 2017 (IV-Akte 15, S. 2 ff.), den er zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattet hat, als Diagnose ein "ADHS vom gemischten Typ" an. Die Frage, ob ein Geburtsgebrechen gemäss GgV vorliege, beantwortete er mit: "GgV Ziff. 404/POS". Erläuternd führte Dr. D____ aus, die rasche Ablenkbarkeit, motorische Unruhe und Konzentrationsprobleme hätten zu schulischen Problemen und einer Verschlechterung der Schulnoten geführt. Die Bewältigung der Hausaufgaben habe sich als schwierig erwiesen. Im sozialen Bereich sei es durch die Impulsivität und verminderte Frustrationstoleranz zu Problemen mit dem Erhalten von Freundschaften gekommen (vgl. S. 1 des Berichtes). Auf dem Beiblatt zum Arztbericht (IV-Akte 15, S. 5 ff.) erwähnte Dr. D____, die Diagnose eines "frühkindlichen POS" sei am 15. Mai 2017 durch Dr. C____ gestellt worden. Es sei eine Behandlung mit Concerta erfolgt (vgl. S. 3 des Beiblattes).

4.2.4.  Dr. phil. F____ machte mit Aktengutachten vom 27. August 2018 (IV-Akte 28) einleitend geltend, beim Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang müssten spezifische Teilleistungsstörungen vorliegen. Eine Teilleistungsstörung könne diagnostiziert werden, wenn bei der entsprechenden Leistung (Erfassen, Merkfähigkeit) die Diskrepanz zum objektivierten IQ-Wert mindestens 1.5 Standardabweichungen betrage. Zu den (von den Kindseltern) geltend gemachten Erfassens- und Merkfähigkeitsstörungen sei Folgendes anzumerken: Bei einem objektivierten IQ von 117 (gemäss neuropsychologischer Testung) könne somit bei Untertestbefunden entsprechend einem IQ von 95 oder kleiner, T-Werten von 46.7 oder kleiner, Prozentrang von 36.94 (oder kleiner) und von 9 Wertpunkten (WP) oder kleiner von Teilleistungsstörungen ausgegangen werden. Wenn jedoch ein Testresultat unterhalb dieser Werte liege, im Altersvergleich jedoch normgerecht sei, könne grundsätzlich nicht von einer Teilleistungsstörung ausgegangen werden, sondern vielmehr von einer individuellen Schwäche. Bezugnehmend auf das aktenkundige Testergebnis (IV-Akte 29, S. 2 ff.) legte Dr. phil. F____ dar, Störungen des Erfassens seien testpsychologisch nicht objektiviert worden. Die Unterteste "Gestaltschliessen" und "Dreiecke" seien mit 10 WP und 11 WP normgerecht ausgefallen. Von den Kindseltern werde eine Wahrnehmungsstörung lediglich klinisch beschrieben (akustischer Tunnelblick, fehlendes Wahrnehmen von Aussenreizen in impulsiven Phasen). Damit sei eine Störung des Erfassens nicht ausgewiesen. Störungen der Merkfähigkeit würden mit dem Untertest "Nachsprechen von Zahlen" der KABC-II testpsychologisch belegt mit einer Leistung entsprechend 8 WP. Dr. C____ spreche bei diesem Befund korrekt von einer individuellen Schwäche im Leistungsprofil, da die entsprechende Testleistung gesamthaft betrachtet altersgerecht ausgefallen sei und lediglich individuell die schwächste Leistung darstelle. Das Niveau der Teilleistungsstörung sei klar nicht erfüllt. Vorliegend sei lediglich eine individuelle Schwäche bei Aufgaben zur Merkfähigkeit objektiviert worden.

4.3.       4.3.1.  Gestützt auf diese (ärztlichen) Unterlagen können zwar gewisse der im vorliegenden Zusammenhang (gemäss medizinischem Leitfaden zu Ziff. 404 GgV Anhang) relevanten Störungen als gegeben erachtet werden (vgl. dazu Erwägung 4.3.2. bis Erwägung 4.3.4. hiernach). Als nicht gegeben anzusehen sind jedoch eine Störung des Erfassens (vgl. Erwägung 4.3.5. hiernach) sowie eine Störung der Merkfähigkeit (Erwägung 4.3.6. hiernach).

4.3.2.  Im Bericht von Dr. C____ vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 11, S. 5 ff.) wurde unter anderem erwähnt, A____ falle durch ein tiefes Selbstwertgefühl auf (vgl. S. 1 des Berichtes). Hierbei handelt es sich um eine Beeinträchtigung der Affektivität, mithin eine Störung des Verhaltens (vgl. Ziff. 2.1.1 des medizinischen Leitfadens zu Ziff. 404 GgV Anhang). Des Weiteren ist auch eine Störung der Kontaktfähigkeit, welche ebenfalls als Störung des Verhaltens gilt (vgl. Ziff. 2.1.1 des medizinischen Leitfadens), anzunehmen. So hielt Dr. C____ im Bericht vom 17. Mai 2017 fest, A____ habe häufige Wechsel von Freundschaften. Sie habe Mühe, neue und stabile Freundschaften zu knüpfen (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Bericht von Dr. D____ vom 27. November 2017 (IV-Akte 15, S. 1 ff.) wurde unter anderem hervorgehoben, durch die Impulsivität und verminderte Frustrationstoleranz sei es zu Problemen mit dem Erhalten von Freundschaften gekommen (vgl. IV-Akte 15, S. 2).

4.3.3.  Überdies kann auch eine Störung des Antriebes (vgl. dazu Ziff. 2.1.2 des medizinischen Leitfadens) bejaht werden. So führte Dr. C____ im Bericht vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 11, S. 5 ff.) aus, laut Aussagen der Eltern sei A____ bereits in der ersten Klasse durch motorische Unruhe aufgefallen. Durch ihr hastiges, impulsives Verhalten habe sie auch häufig kleinere Unfälle und blaue Flecken (vgl. S. 1 des Berichtes). Unter Bezugnahme auf die durchgeführte neuropsychologische Testung machte Dr. C____ schliesslich geltend, A____ zeige sich während der Abklärung hektisch, ungeduldig und gebe voreilige, teilweise unüberlegte Antworten. Sie rede dazwischen, unterbreche Instruktionen und bekomme diese dadurch nicht vollständig mit. Ausserdem falle eine motorische Unruhe auf (vgl. S. 2 des Berichtes). Aufgrund der beim Ballspiel festgestellten "leichteren Kraftdosierungsproblemen" (vgl. S. 2 des Berichtes) gab Dr. C____ schliesslich – neben der Diagnose "ADS vom gemischten Typ" – auch eine "leichte motorische Steuerungsstörung mit Kraftdosierungsschwierigkeiten und Impulsivität" an (vgl. S. 1 des Berichtes).

4.3.4.  Schliesslich ist auch eine Störung der Konzentration (vgl. dazu Ziff. 2.1.4 des medizinischen Leitfadens) anzunehmen. Namentlich erwähnte Dr. C____ im Bericht vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 11, S. 5 ff.), A____ sei (gemäss Aussage der Eltern) bereits in der ersten Klasse durch ihre rasche Ablenkbarkeit und Unkonzentriertheit aufgefallen (vgl. S. 1 des Berichtes). Über das Ergebnis der Testung der Aufmerksamkeitsfunktionen sagte Dr. C____ unter anderem aus, A____ habe bei einer Aufgabe zur selektiven Aufmerksamkeit unterdurchschnittlich abgeschlossen (vgl. S. 2 des Berichtes).  

4.3.5.  Allerdings ist das Vorliegen einer Störung des Erfassens (insb. eine Beeinträchtigung der akustischen Wahrnehmung oder der visuellen Wahrnehmung) zu verneinen. Gemäss Ziff. 2.1.3 des medizinischen Leitfadens setzt die Annahme einer derartigen Störung eine klar definierte und detaillierte Abklärung mittels eines standardisierten Untersuchungsverfahrens voraus. Dr. phil. F____ stellte im Aktengutachten vom 27. August 2018 (IV-Akte 28) – das Testergebnis vom 8. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 29, S. 2) würdigend – klar, eine Störung des Erfassens sei testpsychologisch nicht objektiviert worden. Die (zur Testung der visuellen Wahrnehmung; vgl. Ziff. 2.1.3 des medizinischen Leitfadens) erhobenen Unterteste "Gestaltschliessen" und "Dreiecke" seien mit 10 WP und 11 WP normgerecht ausgefallen (vgl. IV-Akte 28, S. 4). Schliesslich ist auch das Vorliegen einer akustischen Störung – unter Berücksichtigung des Testergebnisses vom 8. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 29, S. 2 ff.) – zu verneinen. Gemäss dem durchgeführten Untertest "Zahlen Nachsprechen" wurde zwar mit einer Leistung entsprechend 8 WP eine Störung testpsychologisch belegt (vgl. IV-Akte 11, S. 8 bzw. IV-Akte 29, S. 2). Es handelt sich aber – wie von Dr. phil. F____ im Aktengutachten vom 27. August 2018 (IV-Akte 28) ebenfalls korrekt ausgeführt wurde – lediglich um eine individuelle Schwäche von A____. Es kann diesbezüglich auch auf die "Analyse der Skalenindices" (vgl. IV-Akte 29, S. 3) verwiesen werden. Dafür, dass die Testung vom Mai 2017 falsch durchgeführt oder analysiert worden ist, gibt es keinerlei Anhalte. Dem Ergebnis der Testung ist daher voller Beweiswert zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass die im Mai 2017 durchgeführte Testung auch keine Hinweise für das Vorliegen einer proprioceptiven und taktilen Perzeption ergeben hat. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Prüfung des neurologischen Status unauffällig ausgefallen ist. Die Koordination und Balance waren altersentsprechend. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine pyramidale oder extrapyramidale Bewegungsstörung sowie eine Ataxie (vgl. dazu S. 2 des Berichtes von Dr. C____ vom 17. Mai 2017; IV-Akte 11, S. 6). Die von Dr. C____ angeführte "leichte motorische Steuerungsstörung mit Kraftdosierungsschwierigkeiten" (vgl. S. 1 des Berichtes) ist als Ausdruck der Störung des Antriebes zu werten (vgl. dazu Erwägung 4.3.3. hiervor).

4.3.6.  Schliesslich muss auch das Vorliegen einer relevanten Störung der Merkfähigkeit, mithin des Kurzzeitgedächtnisses (vgl. Ziff. 2.1.5 des medizinischen Leitfadens), verneint werden. Auch insoweit kann auf das die relevanten Vorakten zutreffend würdigende Gutachten von Dr. phil. F____ vom 27. August 2018 (IV-Akte 28) abgestellt werden. Zwar wurde – wie bereits dargetan (vgl. Erwägung 4.3.4. hiervor) – mit dem Untertest "Zahlen Nachsprechen" eine Störung testpsychologisch belegt (vgl. IV-Akte 29, S. 2). Es handelt sich aber lediglich um eine individuelle Schwäche (vgl. dazu die Analyse der Skalenindices; IV-Akte 29, S. 3).

4.4.       Damit ist das Vorliegen eines Geburtsgebrechens zu verneinen. An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag der Untersuchungsbericht der G____ GmbH vom 15. Januar 2019 (Replikbeilage). Wie diesbezüglich vom RAD mit Stellungnahme vom 12. August 2019 (Duplikbeilage) zu Recht ausgeführt wird, erfolgte die dem Bericht zu Grunde liegende Testung nach dem vollendeten 9. Lebensjahr der Beschwerdeführerin. Die Testergebnisse können daher grundsätzlich nicht in die Beurteilung einbezogen werden. Selbst wenn hier anders entschieden würde, ist zu konstatieren, dass die Testung nichts Neues zum Vorschein gebracht hat. Insbesondere lässt sich dem Bericht der G____ GmbH nichts entnehmen, das auf eine relevante Störung des Erfassens bzw. der Merkfähigkeit im Sinne von Ziff. 2.1.3 und Ziff. 2.1.5. des medizinischen Leitfadens hindeuten würde. In Bezug auf die akustische Wahrnehmung wurde gar angeführt, diese sei dem Durchschnitt entsprechend. A____ bereite es keine Mühe, auditiv präsentierte Inhalte zu erfassen, zu speichern und abzurufen (vgl. insb. S. 3, S. 5 und S. 23 unten des Berichtes). Zur Performance wurde überdies auf S. 3 des Berichtes explizit festgehalten, bei guter Denk- und Problemlösungsfähigkeit seien die meisten Funktionen der neuropsychologischen Untersuchung im Rahmen der Norm oder sehr gut ausgefallen (Kurzzeitgedächtnis). Die im Bericht erwähnten leicht verminderten Funktionen hinsichtlich "Lage Teil Aufmerksamkeit" sowie hinsichtlich einiger Aspekte des Arbeitstempos (vgl. S. 3 des Berichtes) vermögen ebenfalls keine Störung der Merkfähigkeit bzw. des Erfassens zu begründen. Denn diese Befunde sind als mit der vorliegenden Störung der Konzentration zusammenhängend anzusehen. Insbesondere wurde auf S. 25 des Berichtes festgehalten, A____ zeige im Vergleich zu Gleichaltrigen eine deutlich langsamere Reaktionszeit sowie eine deutliche Inkonsistenz der Reaktionszeiten. Der Grund für die Inkonstanz sei möglicherweise die mangelnde Fähigkeit, die Aufmerksamkeit über längere Zeit in langweiligen Situationen aufrechtzuerhalten. Soweit geltend gemacht wird, im Rahmen der jüngsten Testung sei (gemäss S. 21 Berichtes) ein IQ von 112 ermittelt worden, was zu einer veränderten Einreihung des Leistungsprofils führe (vgl. S. 4 der Replik), kann dem nicht gefolgt werden. Da unterschiedliche Testverfahren zur Anwendung gelangt sind (K-ABC II bzw. CFT-20R), lassen sich einzelne Werte nicht für den anderen Test nutzbar machen. Im Übrigen gibt es keine Anhalte dafür, dass die im Mai 2017 durchgeführte Testung mit K-ABC II (vgl. dazu IV-Akte 29, S. 2 ff.; siehe zu den Methoden der Intelligenztestung auch Ziff. 2.1.6 des medizinischen Leitfadens) falsch durchgeführt oder ausgewertet worden ist.

4.5.       Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels Vorliegens eines Geburtsgebrechens mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen verneint hat.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: