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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 15. Januar 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.184
Verfügung vom 3. Oktober 2018
Medizinische Massnahmen
Tatsachen
I.
a) A____, geboren am [...] 2009, wurde von ihren Eltern im Juni 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 Anhang GgV) angemeldet (vgl. IV-Akten 7 und 8). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. C____ vom 24. Juli 2017, inklusive Beilagen [IV-Akte 11] sowie den Bericht von Dr. D____ vom 27. November 2017, inklusive Beilagen [IV-Akte 15]). In der Folge holte die IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die Stellungnahme vom 13. Februar 2018 (IV-Akte 17) ein.
b) Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2018 (IV-Akte 18) wurde den Eltern von A____ die Verneinung eines Anspruches auf medizinische Massnahmen der IV in Aussicht gestellt. Diese äusserten sich dazu am 4. April 2018 (vgl. IV-Akte 21). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 24) erteilte die IV-Stelle der Praxisgemeinschaft E____ (Dr. phil. F____) den Auftrag zur Erstellung eines Aktengutachtens (vgl. IV-Akte 25). Zum Gutachten vom 27. August 2018 (IV-Akte 28) nahm der RAD am 19. September 2018 Stellung (vgl. IV-Akte 31). In der Folge erliess die IV-Stelle am 3. Oktober 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 32).
II.
a) Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2018 haben die Eltern von A____, jetzt anwaltlich vertreten, am 24. Oktober 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Es werden folgende Anträge gestellt: (1.) In Aufhebung der Verfügung vom 3. Oktober 2018 sei die IV-Stelle Basel-Stadt gerichtlich anzuweisen, ein Obergutachten zur streitigen Frage einzuholen, um nach Vorliegen dieses Gutachtens erneut über den gesetzlichen Leistungsanspruch zu befinden. (2.) Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie unter anderem eine Stellungnahme des RAD vom 26. November 2018 beigelegt.
c) Mit Replik vom 29. Mai 2019 wird – unter Hinweis auf ein Gutachten der G____ GmbH vom 20. Januar 2019 – an der Beschwerde festgehalten.
d) Mit Duplik vom 26. August 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin – unter Berufung auf eine Stellungnahme des RAD vom 12. August 2019 – weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Triplik vom 26. November 2019 wird weiterhin an der Beschwerde vom 24. Oktober 2018 festgehalten.
III.
Am 15. Januar 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Nach der Verwaltungspraxis gelten die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV Anhang als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten (vgl. dazu das Kreisschreiben über medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME], Anhang 7 [medizinischer Leitfaden zu Ziffer 404 GgV], Ziff. 2.1).
4.1.2. Gutachten externer Fachpersonen, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Auch einem reinen Aktengutachten ist Beweiswert zuzuerkennen, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 4.2. mit Hinweis).
4.2.2. Im Bericht vom 24. Juli 2017 (IV-Akte 11, S. 1 ff.), den Dr. C____ zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattet hat, wurde klargestellt, die Voraussetzungen, um ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang annehmen zu können, seien nicht erfüllt (vgl. S. 1 des Berichtes). Zur Begründung verwies Dr. C____ auf den (zu Handen von Dr. D____) verfassten Bericht vom 17. Mai 2017 bzw. das Ergebnis der angewendeten neuropsychologischen Testverfahren K-ABC II und Kitap (vgl. S. 2 des Berichtes; IV-Akte 11, S. 2). Auf dem Beiblatt zum Arztbericht (IV-Akte 11, S. 4) machte Dr. C____ – unter Hinweis auf die beigelegte Kopie des Deckblattes (des Testberichtes) – ergänzend geltend, aufgrund der durchgeführten Diagnostik mittels K-ABC II (Kaufman Assessment Battery für Children, Second Edition) hätten sich keine Wahrnehmungsstörungen erfassen lassen. Testpsychologisch könne keine relevante Merkfähigkeitsstörung nachgewiesen werden. Einzig der Subtest "Nachsprechen von Zahlen" sei im unteren Normbereich ausgefallen, was einer relativen individuellen Schwäche bei sehr gutem kognitivem Leistungspotential entspreche.
4.2.3. Dr. D____ führte daraufhin im Bericht vom 27. November 2017 (IV-Akte 15, S. 2 ff.), den er zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattet hat, als Diagnose ein "ADHS vom gemischten Typ" an. Die Frage, ob ein Geburtsgebrechen gemäss GgV vorliege, beantwortete er mit: "GgV Ziff. 404/POS". Erläuternd führte Dr. D____ aus, die rasche Ablenkbarkeit, motorische Unruhe und Konzentrationsprobleme hätten zu schulischen Problemen und einer Verschlechterung der Schulnoten geführt. Die Bewältigung der Hausaufgaben habe sich als schwierig erwiesen. Im sozialen Bereich sei es durch die Impulsivität und verminderte Frustrationstoleranz zu Problemen mit dem Erhalten von Freundschaften gekommen (vgl. S. 1 des Berichtes). Auf dem Beiblatt zum Arztbericht (IV-Akte 15, S. 5 ff.) erwähnte Dr. D____, die Diagnose eines "frühkindlichen POS" sei am 15. Mai 2017 durch Dr. C____ gestellt worden. Es sei eine Behandlung mit Concerta erfolgt (vgl. S. 3 des Beiblattes).
4.2.4. Dr. phil. F____ machte mit Aktengutachten vom 27. August 2018 (IV-Akte 28) einleitend geltend, beim Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang müssten spezifische Teilleistungsstörungen vorliegen. Eine Teilleistungsstörung könne diagnostiziert werden, wenn bei der entsprechenden Leistung (Erfassen, Merkfähigkeit) die Diskrepanz zum objektivierten IQ-Wert mindestens 1.5 Standardabweichungen betrage. Zu den (von den Kindseltern) geltend gemachten Erfassens- und Merkfähigkeitsstörungen sei Folgendes anzumerken: Bei einem objektivierten IQ von 117 (gemäss neuropsychologischer Testung) könne somit bei Untertestbefunden entsprechend einem IQ von 95 oder kleiner, T-Werten von 46.7 oder kleiner, Prozentrang von 36.94 (oder kleiner) und von 9 Wertpunkten (WP) oder kleiner von Teilleistungsstörungen ausgegangen werden. Wenn jedoch ein Testresultat unterhalb dieser Werte liege, im Altersvergleich jedoch normgerecht sei, könne grundsätzlich nicht von einer Teilleistungsstörung ausgegangen werden, sondern vielmehr von einer individuellen Schwäche. Bezugnehmend auf das aktenkundige Testergebnis (IV-Akte 29, S. 2 ff.) legte Dr. phil. F____ dar, Störungen des Erfassens seien testpsychologisch nicht objektiviert worden. Die Unterteste "Gestaltschliessen" und "Dreiecke" seien mit 10 WP und 11 WP normgerecht ausgefallen. Von den Kindseltern werde eine Wahrnehmungsstörung lediglich klinisch beschrieben (akustischer Tunnelblick, fehlendes Wahrnehmen von Aussenreizen in impulsiven Phasen). Damit sei eine Störung des Erfassens nicht ausgewiesen. Störungen der Merkfähigkeit würden mit dem Untertest "Nachsprechen von Zahlen" der KABC-II testpsychologisch belegt mit einer Leistung entsprechend 8 WP. Dr. C____ spreche bei diesem Befund korrekt von einer individuellen Schwäche im Leistungsprofil, da die entsprechende Testleistung gesamthaft betrachtet altersgerecht ausgefallen sei und lediglich individuell die schwächste Leistung darstelle. Das Niveau der Teilleistungsstörung sei klar nicht erfüllt. Vorliegend sei lediglich eine individuelle Schwäche bei Aufgaben zur Merkfähigkeit objektiviert worden.
4.3.3. Überdies kann auch eine Störung des Antriebes (vgl. dazu Ziff. 2.1.2 des medizinischen Leitfadens) bejaht werden. So führte Dr. C____ im Bericht vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 11, S. 5 ff.) aus, laut Aussagen der Eltern sei A____ bereits in der ersten Klasse durch motorische Unruhe aufgefallen. Durch ihr hastiges, impulsives Verhalten habe sie auch häufig kleinere Unfälle und blaue Flecken (vgl. S. 1 des Berichtes). Unter Bezugnahme auf die durchgeführte neuropsychologische Testung machte Dr. C____ schliesslich geltend, A____ zeige sich während der Abklärung hektisch, ungeduldig und gebe voreilige, teilweise unüberlegte Antworten. Sie rede dazwischen, unterbreche Instruktionen und bekomme diese dadurch nicht vollständig mit. Ausserdem falle eine motorische Unruhe auf (vgl. S. 2 des Berichtes). Aufgrund der beim Ballspiel festgestellten "leichteren Kraftdosierungsproblemen" (vgl. S. 2 des Berichtes) gab Dr. C____ schliesslich – neben der Diagnose "ADS vom gemischten Typ" – auch eine "leichte motorische Steuerungsstörung mit Kraftdosierungsschwierigkeiten und Impulsivität" an (vgl. S. 1 des Berichtes).
4.3.4. Schliesslich ist auch eine Störung der Konzentration (vgl. dazu Ziff. 2.1.4 des medizinischen Leitfadens) anzunehmen. Namentlich erwähnte Dr. C____ im Bericht vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 11, S. 5 ff.), A____ sei (gemäss Aussage der Eltern) bereits in der ersten Klasse durch ihre rasche Ablenkbarkeit und Unkonzentriertheit aufgefallen (vgl. S. 1 des Berichtes). Über das Ergebnis der Testung der Aufmerksamkeitsfunktionen sagte Dr. C____ unter anderem aus, A____ habe bei einer Aufgabe zur selektiven Aufmerksamkeit unterdurchschnittlich abgeschlossen (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.3.5. Allerdings ist das Vorliegen einer Störung des Erfassens (insb. eine Beeinträchtigung der akustischen Wahrnehmung oder der visuellen Wahrnehmung) zu verneinen. Gemäss Ziff. 2.1.3 des medizinischen Leitfadens setzt die Annahme einer derartigen Störung eine klar definierte und detaillierte Abklärung mittels eines standardisierten Untersuchungsverfahrens voraus. Dr. phil. F____ stellte im Aktengutachten vom 27. August 2018 (IV-Akte 28) – das Testergebnis vom 8. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 29, S. 2) würdigend – klar, eine Störung des Erfassens sei testpsychologisch nicht objektiviert worden. Die (zur Testung der visuellen Wahrnehmung; vgl. Ziff. 2.1.3 des medizinischen Leitfadens) erhobenen Unterteste "Gestaltschliessen" und "Dreiecke" seien mit 10 WP und 11 WP normgerecht ausgefallen (vgl. IV-Akte 28, S. 4). Schliesslich ist auch das Vorliegen einer akustischen Störung – unter Berücksichtigung des Testergebnisses vom 8. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 29, S. 2 ff.) – zu verneinen. Gemäss dem durchgeführten Untertest "Zahlen Nachsprechen" wurde zwar mit einer Leistung entsprechend 8 WP eine Störung testpsychologisch belegt (vgl. IV-Akte 11, S. 8 bzw. IV-Akte 29, S. 2). Es handelt sich aber – wie von Dr. phil. F____ im Aktengutachten vom 27. August 2018 (IV-Akte 28) ebenfalls korrekt ausgeführt wurde – lediglich um eine individuelle Schwäche von A____. Es kann diesbezüglich auch auf die "Analyse der Skalenindices" (vgl. IV-Akte 29, S. 3) verwiesen werden. Dafür, dass die Testung vom Mai 2017 falsch durchgeführt oder analysiert worden ist, gibt es keinerlei Anhalte. Dem Ergebnis der Testung ist daher voller Beweiswert zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass die im Mai 2017 durchgeführte Testung auch keine Hinweise für das Vorliegen einer proprioceptiven und taktilen Perzeption ergeben hat. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Prüfung des neurologischen Status unauffällig ausgefallen ist. Die Koordination und Balance waren altersentsprechend. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine pyramidale oder extrapyramidale Bewegungsstörung sowie eine Ataxie (vgl. dazu S. 2 des Berichtes von Dr. C____ vom 17. Mai 2017; IV-Akte 11, S. 6). Die von Dr. C____ angeführte "leichte motorische Steuerungsstörung mit Kraftdosierungsschwierigkeiten" (vgl. S. 1 des Berichtes) ist als Ausdruck der Störung des Antriebes zu werten (vgl. dazu Erwägung 4.3.3. hiervor).
4.3.6. Schliesslich muss auch das Vorliegen einer relevanten Störung der Merkfähigkeit, mithin des Kurzzeitgedächtnisses (vgl. Ziff. 2.1.5 des medizinischen Leitfadens), verneint werden. Auch insoweit kann auf das die relevanten Vorakten zutreffend würdigende Gutachten von Dr. phil. F____ vom 27. August 2018 (IV-Akte 28) abgestellt werden. Zwar wurde – wie bereits dargetan (vgl. Erwägung 4.3.4. hiervor) – mit dem Untertest "Zahlen Nachsprechen" eine Störung testpsychologisch belegt (vgl. IV-Akte 29, S. 2). Es handelt sich aber lediglich um eine individuelle Schwäche (vgl. dazu die Analyse der Skalenindices; IV-Akte 29, S. 3).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen