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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 27.
April 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. M. Spöndlin
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Frau Dr. C____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.185
Verfügung vom 28. September 2018
Gerichtsgutachten
Tatsachen
I.
Der 1990 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt bei der D____
GmbH als Pflegemitarbeiter in einem Pensum von 60 %. Am 17. Juli 2014
meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Stadt zur Früherfassung aufgrund einer
seit dem 28. Mai 2014 bestehenden psychischen Problematik. Das
Arbeitsverhältnis wurde per Ende August 2014 gekündigt (IV-Akte 63 S. 3). Am
26. August 2014 (IV-Akte 7) meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle
zum Leistungsbezug an. Diese nahm gesundheitliche und erwerbliche Abklärungen
vor. Mit Zielvereinbarung vom 9. März 2015 (IV-Akte 59) vereinbarte die
IV-Stelle mit dem Beschwerdeführer vom 2. März bis 31. Mai 2015 ein
Belastbarkeitstraining als Integrationsmassnahme. In einer weiteren
Zielvereinbarung vom 28. Mai 2015 (IV-Akte 85) vereinbarten die IV-Stelle und
der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis zum 30. August 2015 ein Aufbautraining als
Integrationsmassnahme, die IV-Stelle verlängerte sodann das Aufbautraining vom
31. August bis 29. November 2015 (IV-Akte 102). Mit Schreiben vom 22. Oktober
2015 (IV-Akte 114) empfahl Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, den Abbruch der Massnahme wegen psychischer Instabilität.
Die IV-Stelle verfügte daher am 5. Januar 2016 (IV-Akte 118) den Abschluss der
Integrationsmassnahmen.
Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
diagnostizierte im Gutachten vom 2. Februar 2018 (IV-Akte 141) eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und narzisstischen Anteilen (ICD-10
F61.0) und rezidivierende Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion
(ICD-10 F43.21) und stellte eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für den
angestammten Beruf als auch für Verweistätigkeiten fest. RAD-Ärztin Dr. med. G____,
Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, nahm am 18. April 2018
(IV-Akte 143) Stellung. Im Vorbescheid vom 15. Mai 2018 (IV-Akte 147) kündigte
die IV-Stelle an, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2015 eine (befristete)
ganze Rente zuzusprechen. Ab dem 1. März 2016 lehnte sie einen Rentenanspruch
ab. Entsprechend verfügte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und
einer weiteren Stellungnahme des RAD (IV-Akte 158) am 28. September 2018.
II.
Der Beschwerdeführer erhebt dagegen, vertreten durch Dr. C____,
Rechtsanwältin, Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 29.
September 2018 aufzuheben und es sei ihm für die Zeit ab dem 1. März 2016
weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei durch das Gericht ein
psychiatrisches Obergutachten einzuholen und gestützt darauf der
Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Ausserdem sei gestützt auf Art. 78 Abs. 3
IVV Dr. med. H____ und Dr. med. I____ die Kosten für die Erstellung der
ärztlichen Berichte vom 25. Juli 2018 und vom 25. Oktober 2018 zu vergüten. Zu
diesem Zweck sei Dr. med. H____ und Dr. med. I____ die Möglichkeit zur
Einreichung der Honorarrechnung einzuräumen.
In der Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 beantragt die
IV-Stelle, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen
und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen.
III.
Mit Verfügung vom 28. August 2019 stellt die
Instruktionsrichterin das Verfahren aus und ordnet ein psychiatrisches
Gerichtsgutachten an.
IV.
In der verfahrensleitenden Verfügung vom 24. Oktober 2019 schlägt
die Instruktionsrichterin Dr. med. J____ als Gutachter vor und gibt den
Parteien Gelegenheit, Einwände gegen den Gutachter und Ergänzungsfragen zum
Fragenkatalog zu formulieren.
V.
Im Schreiben vom 6. November 2019 teilt der Beschwerdeführer
mit, dass er mit dem vorgeschlagenen Gutachter einverstanden sei. Er beantragt
die Ergänzung einer Frage des Fragenkatalogs und reicht einen Bericht der
behandelnden Ärzte ein. Die IV-Stelle erklärt am 20. November 2019 ebenfalls
ihr Einverständnis mit dem Gutachter. Die Instruktionsrichterin beauftragt
daher den Gutachter mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. November 2019.
VI.
Die psychiatrische Begutachtung findet am 10. Februar 2010
statt und Dr. med. J____ reicht in der Folge sein Gutachten vom 14. Februar
2020 ein. Danach stellt die Instruktionsrichterin den Parteien das Gutachten
zur Stellungnahme zu.
VII.
Am 28. Februar 2020 teilt die IV-Stelle mit, der RAD erachte
das Gutachten als schlüssig und verwertbar und legt die Stellungnahme des RAD
vom 27. Februar 2020 bei.
In der Stellungnahme vom 16. März 2020 hält der
Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren in der Beschwerde fest.
VIII.
Mit Eingabe vom 17. März 2020 reicht der Beschwerdeführer den
Kurzbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. K____ vom 11. März 2020 ein.
IX.
Am 27. April 2020 findet die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig
erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2.
Der Beschwerdeführer hat ein gerichtliches Obergutachten beantragt. Er
begründete dies damit, dass die behandelnden Fachärzte Dr. med. I____ und Prof.
Dr. med. H____ und der Gutachter Dr. med. F____ unterschiedliche Diagnosen
gestellt hätten und ihre jeweilige Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen stark
divergierten. Auch müsse die neu aufgetretene bipolare Störung in einem
Verlaufsgutachten überprüft werden. Die IV-Stelle war hingegen der Ansicht,
dass Dr. med. I____ die gleichen gesundheitlichen Schwankungen vom Juni 2018 im
Arztbericht vom 25. Oktober 2018 neu anders beurteilt als in ihrem Arztbericht
vom 25. Juli 2018, was die Frage aufwerfe, ob nicht nach weiteren Argumenten
für eine Rentenzusprache gesucht werde. Zeitnah und bis zur Verfügung vom 1.
Oktober 2018 sei keine bipolare Störung festgestellt worden.
2.3.
Einigkeit besteht vorliegend darin, dass weitere medizinische
Abklärungen nötig sind; uneinig sind sich die Parteien bezüglich des weiteren
Vorgehens. Während die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde
beantragt mit Rückweisung zu einem Verlaufsgutachten, ist der Beschwerdeführer
mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und verlangt ein gerichtliches
Obergutachten.
2.4.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt die Beschwerdeinstanz
im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen
Sachverhalt überhaupt für abklärungsbedürftig hält oder wenn eine
Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig
ist. Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen
Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V
210 E. 4.4.1.4). Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht daher, wenn die
Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten
nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE a.a.O.).
2.5.
Dr. med. F____ diagnostizierte im Gutachten vom 2. Februar 2018 eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und narzisstischen
Anteilen, mittelschwerer Ausprägung und eine rezidivierende Anpassungsstörung
mit längerer depressiver Reaktion. Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. H____
gehen in ihrem Bericht vom 25. Juli 2018 abweichend davon von einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode aus
sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren sowie
emotional-instabilen Anteilen. Beide erachten die von Dr. med. F____
festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70 % als nicht nachvollziehbar. Sodann
diagnostizierten sie mit Bericht vom 25. Oktober 2018 neu nicht mehr eine
rezidivierende depressive Störung, sondern eine Bipolar II Störung (F31.8), die
Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und
emotional-instabilen Anteilen blieb weiterhin bestehen. Somit wird einerseits
zwar nun eine neue Diagnose geltend gemacht, andererseits beurteilten Dr. med. F____
und die behandelnden Fachpersonen Dr. med. I____ und Dr. med. H____ die
medizinische Sachlage bzw. insbesondere die damit verbundene Arbeitsfähigkeit
bereits im Verwaltungsverfahren unterschiedlich (Arbeitsunfähigkeit von 30 %
bzw. von 100 %). Aufgrund der neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachten und
einlässlich begründeten Diagnose und der stark divergierenden Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit ist der medizinische Sachverhalt hinsichtlich der Frage der
Arbeitsfähigkeit gutachterlich abklärungsbedürftig. Aufgrund dieser Divergenzen
hat die Instruktionsrichterin Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, mit einem gerichtlichen Obergutachten beauftragt.
3.
3.1.
Die Parteien sind sich einig, dass auf das gerichtlich eingeholte
Obergutachten von Dr. med. J____ abgestellt werden kann. Es wird daher nur kurz
dazu Stellung genommen.
3.2.
Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
diagnostizierte im Gutachten vom 14. Februar 2020 eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen und
selbstunsicheren Anteilen, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1) und eine bipolare affektive Störung, Typ II (ICD-10 F31.80;
Seite 15 des Gutachtens). Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer könne
aktuell nicht in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden, sondern es seien
zurzeit ausschliesslich Arbeiten im geschützten Arbeitsmarkt zumutbar. Seine
innerpsychische Resilienz reiche bei weitem nicht aus, um wieder im ersten
Arbeitsmarkt tätig zu werden. Auch im geschützten Rahmen betrage diese mit
Sicherheit keine 100 %, sondern müsse neu evaluiert werden. Bei der im Jahr
2015 durchgeführten Eingliederungsmassnahme sei bedauerlicherweise nicht auf die
Bedenken des Beschwerdeführers eingegangen worden, dass er mit einer
bevorstehenden Umplatzierung am Arbeitsplatz und mit einer weiteren Steigerung
des Arbeitspensums in eine psychische Notlage geraten werde. Wären diese
Mitteilungen zum damaligen Zeitpunkt in deren Bedeutung erkannt worden, wäre es
ihm allenfalls möglich gewesen, im geschützten Arbeitsmarkt eine Konsolidierung
einer zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit zu erleben und somit seinen schwer
fragilisierten Selbstwert zumindest teilweise zu verbessern, sodass
möglicherweise heute eine andere Ausgangslage bestünde. Er empfehle, die
Möglichkeit erneuter beruflicher Massnahmen zu überprüfen, die sodann aber
behutsam erfolgen sollten. Der Beschwerdeführer müsse ernst genommen werden, es
lägen bei ihm schwerwiegende psychische Störungen vor. Durch die unterdessen
neu diagnostizierte bipolare affektive Störung sei die Eingliederungsfähigkeit
geschmälert, denn im Rahmen seiner bipolaren affektiven Störung bestehe per se
eine deutlich reduzierte innerpsychische Belastbarkeit. Die attestierte
Arbeitsunfähigkeit bestehe seit September 2014.
3.3.
Dr. med. J____ betonte im Gutachten, dass eine ausgeprägte
Persönlichkeitspathologie vorliege, die im Langzeitverlauf dazu geführt habe,
dass die innerpsychischen Ressourcen relevant erschöpft seien. Die
Langzeitauswirkungen dürften nicht unterschätzt werden, was die innerpsychische
Resilienz betreffe. Dem Gutachten von Dr. med. J____ ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer weder in seiner Kindheit noch in seiner Jugendzeit noch im
jungen Erwachsenenalter eine stabile Persönlichkeit entwickeln konnte. Es ist
erstellt, dass er in sehr schwierigen familiären Verhältnissen aufwuchs und
weder seine Mutter noch sein Stiefvater ihm emotionalen Halt und Unterstützung
bieten konnten. Beide konsumierten viel Alkohol, sein Stiefvater schlug ihn
regelmässig. Auch wurde er von seinem Onkel sexuell missbraucht. In seiner
Schulzeit erlebte er Mobbing. Seine Kindheit wirkt sich daher massiv
destabilisierend auf den Beschwerdeführer aus. Der therapeutische Verlauf
zeigt, dass der Beschwerdeführer über die Bereitschaft verfügt, sich auf einen
psychotherapeutischen Prozess einzulassen und sich in einem therapeutischen
Rahmen mit dem Erlebten auseinanderzusetzen. Vor dem Hintergrund seines
Krankheitsbildes ist es daher zentral, dass er sich zunächst stabilisieren und
Sicherheit gewinnen kann und dafür ausreichend Raum und Zeit erhält. Von
besonderer Wichtigkeit ist hierbei eine vertrauensvolle therapeutische
Beziehung, die er offenbar bei der ihn aktuell behandelnden Therapeutin lic.
phil. L____ gefunden hat. Es wird daher angeregt, dass er dieses
Therapeutensetting intensiviert bzw. zumindest beibehält. Neuerliche
Eingliederungsmassnahmen sollten erst nach einer Stabilisierungsphase behutsam
und in enger Abstimmung mit der aktuell behandelnden Therapeutin erfolgen.
Insbesondere ist daher auch im geschützten Rahmen zunächst eine
Teilzeitbeschäftigung anzustreben, um ein neuerliches Dekompensieren des
Beschwerdeführers zu vermeiden.
3.4.
RAD-Ärztin Dr. med. G____, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2020 fest, das
Gutachten von Dr. med. J____ sei schlüssig und nachvollziehbar. Sie bezog sich
im Weiteren auf die Aussagen Dr. med. J____, in denen er das Gutachten von Dr.
med. F____ kritisierte, und kam zum Schluss, dass bezüglich der Diagnose
Persönlichkeitsstörung und Depression sowie deren Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit keine neuen oder differierenden Symptome und Aspekte resp. Funktionseinschränkungen
festgestellt worden seien, sondern dass es sich um eine unterschiedliche
Bewertung der gleichen Symptomatik durch die beiden Gutachter handle. Dabei
seien die Schlussfolgerungen des Gerichtsgutachters schlüssig und
nachvollziehbar. Die Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung sei von Dr.
med. J____ neu gestellt und plausibel hergeleitet worden. Eine hypomane Episode
sei zum Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med. F____ nicht aktenkundig gewesen
und habe von ihm auch nicht klinisch gesehen werden können. Dr. med. J____ habe
plausibel die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung Typ II dargelegt und
die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründet. Das Gutachten sei gut
strukturiert, umfassend, plausibel und nachvollziehbar. Es könne darauf
abgestellt werden. Er empfehle, erneute berufliche Massnahmen zu prüfen,
allerdings sage er gleichzeitig, dass dem Versicherten aus psychiatrischer
Sicht zurzeit ausschliesslich Arbeiten im geschützten Arbeitsmarkt zumutbar
seien. Aus diesem Grund seien aus versicherungsmedizinischer Sicht berufliche
Massnahmen aktuell nicht zielführend.
3.5.
Die Parteien sind sich folglich darin einig, dass auf das Gutachten
von Dr. med. J____ abgestellt werden kann. Auch spricht sich RAD-Ärztin Dr.
med. G____ dahingehend aus, dass berufliche Massnahmen aktuell nicht
zielführend seien. Insofern kann daher dem Beschwerdeführer ohne Weiteres
beigepflichtet werden, dass es im therapeutischen Setting des Beschwerdeführers
als nächstes darum gehe, ihn ohne Druck an den Aufbau einer regelmässigen
Tagesstruktur heranzuführen, um eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes zu
erreichen (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. März 2020).
3.6.
Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Stellungnahme vom 16. März
2020 um die Festhaltung, dass seine Arbeitsfähigkeit im Gegensatz zu den
Angaben von Dr. med. J____ bereits im Mai 2014 eingetreten sei. Der Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit am 28. Mai 2014 ist mit den Arztzeugnissen von Dr. med. M____,
Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, belegt (IV-Akte 3).
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab dem 1. März 2016 zuzusprechen ist.
4.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle
aufzuerlegen.
4.3.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Die Einholung des Gerichtsgutachten verursachte
jedoch einen erhöhten Aufwand, weswegen ein Honorar von Fr. 3'800.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen ist.
4.4.
Die Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. J____
vom 14. Februar 2020 in der Höhe von Fr. 6'000.-- sind von der IV-Stelle zu
tragen. Ihre Abklärungen waren ungenügend und mit dem Gerichtsgutachten konnten
die erwähnten Mängel behoben werden (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4).
4.5.
Die Kosten der Berichte vom 25. Juli 2018 und vom 25. Oktober 2018 von
Dr. med. H____ und Dr. med. I____ bildeten die Grundlage für den Auftrag des
Gerichtsgutachtens, weswegen sie unerlässlich im Sinn von Art. 78 Abs. 3 IVV waren. Die IV-Stelle hat darum antragsgemäss deren Kosten zu
übernehmen. Allerdings wurde sodann auf die Einreichung von Honorarnoten für
die Arztberichte verzichtet, sodass die diesbezüglichen Kosten nicht geschuldet
werden.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
IV-Stelle verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. März 2016 eine ganze Rente
zu entrichten.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.-- sowie eine Parteientschädigung
an den Beschwerdeführer von Fr. 3'800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 292.60
Mehrwertsteuer.
Die Kosten für das psychiatrische
Gerichtsgutachten von Dr. med. J____ in der Höhe von Fr. 6'000.-- sind von der
IV-Stelle zu tragen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: