Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. M. Spöndlin     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Frau Dr. C____ [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.185

Verfügung vom 28. September 2018

Gerichtsgutachten

 


Tatsachen

I.        

Der 1990 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt bei der D____ GmbH als Pflegemitarbeiter in einem Pensum von 60 %. Am 17. Juli 2014 meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Stadt zur Früherfassung aufgrund einer seit dem 28. Mai 2014 bestehenden psychischen Problematik. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende August 2014 gekündigt (IV-Akte 63 S. 3). Am 26. August 2014 (IV-Akte 7) meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Diese nahm gesundheitliche und erwerbliche Abklärungen vor. Mit Zielvereinbarung vom 9. März 2015 (IV-Akte 59) vereinbarte die IV-Stelle mit dem Beschwerdeführer vom 2. März bis 31. Mai 2015 ein Belastbarkeitstraining als Integrationsmassnahme. In einer weiteren Zielvereinbarung vom 28. Mai 2015 (IV-Akte 85) vereinbarten die IV-Stelle und der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis zum 30. August 2015 ein Aufbautraining als Integrationsmassnahme, die IV-Stelle verlängerte sodann das Aufbautraining vom 31. August bis 29. November 2015 (IV-Akte 102). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 (IV-Akte 114) empfahl Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, den Abbruch der Massnahme wegen psychischer Instabilität. Die IV-Stelle verfügte daher am 5. Januar 2016 (IV-Akte 118) den Abschluss der Integrationsmassnahmen.    

Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 2. Februar 2018 (IV-Akte 141) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) und rezidivierende Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und stellte eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für den angestammten Beruf als auch für Verweistätigkeiten fest. RAD-Ärztin Dr. med. G____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, nahm am 18. April 2018 (IV-Akte 143) Stellung. Im Vorbescheid vom 15. Mai 2018 (IV-Akte 147) kündigte die IV-Stelle an, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2015 eine (befristete) ganze Rente zuzusprechen. Ab dem 1. März 2016 lehnte sie einen Rentenanspruch ab. Entsprechend verfügte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und einer weiteren Stellungnahme des RAD (IV-Akte 158) am 28. September 2018.

II.       

Der Beschwerdeführer erhebt dagegen, vertreten durch Dr. C____, Rechtsanwältin, Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 29. September 2018 aufzuheben und es sei ihm für die Zeit ab dem 1. März 2016 weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei durch das Gericht ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen und gestützt darauf der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Ausserdem sei gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV Dr. med. H____ und Dr. med. I____ die Kosten für die Erstellung der ärztlichen Berichte vom 25. Juli 2018 und vom 25. Oktober 2018 zu vergüten. Zu diesem Zweck sei Dr. med. H____ und Dr. med. I____ die Möglichkeit zur Einreichung der Honorarrechnung einzuräumen.

In der Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 beantragt die IV-Stelle, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen.

III.     

Mit Verfügung vom 28. August 2019 stellt die Instruktionsrichterin das Verfahren aus und ordnet ein psychiatrisches Gerichtsgutachten an.

IV.     

In der verfahrensleitenden Verfügung vom 24. Oktober 2019 schlägt die Instruktionsrichterin Dr. med. J____ als Gutachter vor und gibt den Parteien Gelegenheit, Einwände gegen den Gutachter und Ergänzungsfragen zum Fragenkatalog zu formulieren.

V.      

Im Schreiben vom 6. November 2019 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er mit dem vorgeschlagenen Gutachter einverstanden sei. Er beantragt die Ergänzung einer Frage des Fragenkatalogs und reicht einen Bericht der behandelnden Ärzte ein. Die IV-Stelle erklärt am 20. November 2019 ebenfalls ihr Einverständnis mit dem Gutachter. Die Instruktionsrichterin beauftragt daher den Gutachter mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. November 2019.

VI.     

Die psychiatrische Begutachtung findet am 10. Februar 2010 statt und Dr. med. J____ reicht in der Folge sein Gutachten vom 14. Februar 2020 ein. Danach stellt die Instruktionsrichterin den Parteien das Gutachten zur Stellungnahme zu.

VII.   

Am 28. Februar 2020 teilt die IV-Stelle mit, der RAD erachte das Gutachten als schlüssig und verwertbar und legt die Stellungnahme des RAD vom 27. Februar 2020 bei.

In der Stellungnahme vom 16. März 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren in der Beschwerde fest.

VIII.  

Mit Eingabe vom 17. März 2020 reicht der Beschwerdeführer den Kurzbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. K____ vom 11. März 2020 ein.

IX.     

Am 27. April 2020 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.     Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

2.2.          Der Beschwerdeführer hat ein gerichtliches Obergutachten beantragt. Er begründete dies damit, dass die behandelnden Fachärzte Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. H____ und der Gutachter Dr. med. F____ unterschiedliche Diagnosen gestellt hätten und ihre jeweilige Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen stark divergierten. Auch müsse die neu aufgetretene bipolare Störung in einem Verlaufsgutachten überprüft werden. Die IV-Stelle war hingegen der Ansicht, dass Dr. med. I____ die gleichen gesundheitlichen Schwankungen vom Juni 2018 im Arztbericht vom 25. Oktober 2018 neu anders beurteilt als in ihrem Arztbericht vom 25. Juli 2018, was die Frage aufwerfe, ob nicht nach weiteren Argumenten für eine Rentenzusprache gesucht werde. Zeitnah und bis zur Verfügung vom 1. Oktober 2018 sei keine bipolare Störung festgestellt worden.

2.3.          Einigkeit besteht vorliegend darin, dass weitere medizinische Abklärungen nötig sind; uneinig sind sich die Parteien bezüglich des weiteren Vorgehens. Während die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde beantragt mit Rückweisung zu einem Verlaufsgutachten, ist der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und verlangt ein gerichtliches Obergutachten.

2.4.          Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht daher, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE a.a.O.).

2.5.          Dr. med. F____ diagnostizierte im Gutachten vom 2. Februar 2018 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und narzisstischen Anteilen, mittelschwerer Ausprägung und eine rezidivierende Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. H____ gehen in ihrem Bericht vom 25. Juli 2018 abweichend davon von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode aus sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren sowie emotional-instabilen Anteilen. Beide erachten die von Dr. med. F____ festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70 % als nicht nachvollziehbar. Sodann diagnostizierten sie mit Bericht vom 25. Oktober 2018 neu nicht mehr eine rezidivierende depressive Störung, sondern eine Bipolar II Störung (F31.8), die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und emotional-instabilen Anteilen blieb weiterhin bestehen. Somit wird einerseits zwar nun eine neue Diagnose geltend gemacht, andererseits beurteilten Dr. med. F____ und die behandelnden Fachpersonen Dr. med. I____ und Dr. med. H____ die medizinische Sachlage bzw. insbesondere die damit verbundene Arbeitsfähigkeit bereits im Verwaltungsverfahren unterschiedlich (Arbeitsunfähigkeit von 30 % bzw. von 100 %). Aufgrund der neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachten und einlässlich begründeten Diagnose und der stark divergierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist der medizinische Sachverhalt hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit gutachterlich abklärungsbedürftig. Aufgrund dieser Divergenzen hat die Instruktionsrichterin Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit einem gerichtlichen Obergutachten beauftragt.

3.                

3.1.          Die Parteien sind sich einig, dass auf das gerichtlich eingeholte Obergutachten von Dr. med. J____ abgestellt werden kann. Es wird daher nur kurz dazu Stellung genommen.

3.2.          Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 14. Februar 2020 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen und selbstunsicheren Anteilen, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine bipolare affektive Störung, Typ II (ICD-10 F31.80; Seite 15 des Gutachtens). Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer könne aktuell nicht in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden, sondern es seien zurzeit ausschliesslich Arbeiten im geschützten Arbeitsmarkt zumutbar. Seine innerpsychische Resilienz reiche bei weitem nicht aus, um wieder im ersten Arbeitsmarkt tätig zu werden. Auch im geschützten Rahmen betrage diese mit Sicherheit keine 100 %, sondern müsse neu evaluiert werden. Bei der im Jahr 2015 durchgeführten Eingliederungsmassnahme sei bedauerlicherweise nicht auf die Bedenken des Beschwerdeführers eingegangen worden, dass er mit einer bevorstehenden Umplatzierung am Arbeitsplatz und mit einer weiteren Steigerung des Arbeitspensums in eine psychische Notlage geraten werde. Wären diese Mitteilungen zum damaligen Zeitpunkt in deren Bedeutung erkannt worden, wäre es ihm allenfalls möglich gewesen, im geschützten Arbeitsmarkt eine Konsolidierung einer zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit zu erleben und somit seinen schwer fragilisierten Selbstwert zumindest teilweise zu verbessern, sodass möglicherweise heute eine andere Ausgangslage bestünde. Er empfehle, die Möglichkeit erneuter beruflicher Massnahmen zu überprüfen, die sodann aber behutsam erfolgen sollten. Der Beschwerdeführer müsse ernst genommen werden, es lägen bei ihm schwerwiegende psychische Störungen vor. Durch die unterdessen neu diagnostizierte bipolare affektive Störung sei die Eingliederungsfähigkeit geschmälert, denn im Rahmen seiner bipolaren affektiven Störung bestehe per se eine deutlich reduzierte innerpsychische Belastbarkeit. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit bestehe seit September 2014.

3.3.          Dr. med. J____ betonte im Gutachten, dass eine ausgeprägte Persönlichkeitspathologie vorliege, die im Langzeitverlauf dazu geführt habe, dass die innerpsychischen Ressourcen relevant erschöpft seien. Die Langzeitauswirkungen dürften nicht unterschätzt werden, was die innerpsychische Resilienz betreffe. Dem Gutachten von Dr. med. J____ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Kindheit noch in seiner Jugendzeit noch im jungen Erwachsenenalter eine stabile Persönlichkeit entwickeln konnte. Es ist erstellt, dass er in sehr schwierigen familiären Verhältnissen aufwuchs und weder seine Mutter noch sein Stiefvater ihm emotionalen Halt und Unterstützung bieten konnten. Beide konsumierten viel Alkohol, sein Stiefvater schlug ihn regelmässig. Auch wurde er von seinem Onkel sexuell missbraucht. In seiner Schulzeit erlebte er Mobbing. Seine Kindheit wirkt sich daher massiv destabilisierend auf den Beschwerdeführer aus. Der therapeutische Verlauf zeigt, dass der Beschwerdeführer über die Bereitschaft verfügt, sich auf einen psychotherapeutischen Prozess einzulassen und sich in einem therapeutischen Rahmen mit dem Erlebten auseinanderzusetzen. Vor dem Hintergrund seines Krankheitsbildes ist es daher zentral, dass er sich zunächst stabilisieren und Sicherheit gewinnen kann und dafür ausreichend Raum und Zeit erhält. Von besonderer Wichtigkeit ist hierbei eine vertrauensvolle therapeutische Beziehung, die er offenbar bei der ihn aktuell behandelnden Therapeutin lic. phil. L____ gefunden hat. Es wird daher angeregt, dass er dieses Therapeutensetting intensiviert bzw. zumindest beibehält. Neuerliche Eingliederungsmassnahmen sollten erst nach einer Stabilisierungsphase behutsam und in enger Abstimmung mit der aktuell behandelnden Therapeutin erfolgen. Insbesondere ist daher auch im geschützten Rahmen zunächst eine Teilzeitbeschäftigung anzustreben, um ein neuerliches Dekompensieren des Beschwerdeführers zu vermeiden.

3.4.          RAD-Ärztin Dr. med. G____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2020 fest, das Gutachten von Dr. med. J____ sei schlüssig und nachvollziehbar. Sie bezog sich im Weiteren auf die Aussagen Dr. med. J____, in denen er das Gutachten von Dr. med. F____ kritisierte, und kam zum Schluss, dass bezüglich der Diagnose Persönlichkeitsstörung und Depression sowie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine neuen oder differierenden Symptome und Aspekte resp. Funktionseinschränkungen festgestellt worden seien, sondern dass es sich um eine unterschiedliche Bewertung der gleichen Symptomatik durch die beiden Gutachter handle. Dabei seien die Schlussfolgerungen des Gerichtsgutachters schlüssig und nachvollziehbar. Die Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung sei von Dr. med. J____ neu gestellt und plausibel hergeleitet worden. Eine hypomane Episode sei zum Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med. F____ nicht aktenkundig gewesen und habe von ihm auch nicht klinisch gesehen werden können. Dr. med. J____ habe plausibel die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung Typ II dargelegt und die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründet. Das Gutachten sei gut strukturiert, umfassend, plausibel und nachvollziehbar. Es könne darauf abgestellt werden. Er empfehle, erneute berufliche Massnahmen zu prüfen, allerdings sage er gleichzeitig, dass dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht zurzeit ausschliesslich Arbeiten im geschützten Arbeitsmarkt zumutbar seien. Aus diesem Grund seien aus versicherungsmedizinischer Sicht berufliche Massnahmen aktuell nicht zielführend.

3.5.          Die Parteien sind sich folglich darin einig, dass auf das Gutachten von Dr. med. J____ abgestellt werden kann. Auch spricht sich RAD-Ärztin Dr. med. G____ dahingehend aus, dass berufliche Massnahmen aktuell nicht zielführend seien. Insofern kann daher dem Beschwerdeführer ohne Weiteres beigepflichtet werden, dass es im therapeutischen Setting des Beschwerdeführers als nächstes darum gehe, ihn ohne Druck an den Aufbau einer regelmässigen Tagesstruktur heranzuführen, um eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes zu erreichen (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. März 2020).

3.6.          Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Stellungnahme vom 16. März 2020 um die Festhaltung, dass seine Arbeitsfähigkeit im Gegensatz zu den Angaben von Dr. med. J____ bereits im Mai 2014 eingetreten sei. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 28. Mai 2014 ist mit den Arztzeugnissen von Dr. med. M____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, belegt (IV-Akte 3).

4.                

4.1.       Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab dem 1. März 2016 zuzusprechen ist. 

4.2.       Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.

4.3.       Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Die Einholung des Gerichtsgutachten verursachte jedoch einen erhöhten Aufwand, weswegen ein Honorar von Fr. 3'800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen ist.

4.4.       Die Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. J____ vom 14. Februar 2020 in der Höhe von Fr. 6'000.-- sind von der IV-Stelle zu tragen. Ihre Abklärungen waren ungenügend und mit dem Gerichtsgutachten konnten die erwähnten Mängel behoben werden (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4).

4.5.       Die Kosten der Berichte vom 25. Juli 2018 und vom 25. Oktober 2018 von Dr. med. H____ und Dr. med. I____ bildeten die Grundlage für den Auftrag des Gerichtsgutachtens, weswegen sie unerlässlich im Sinn von Art. 78 Abs. 3 IVV waren. Die IV-Stelle hat darum antragsgemäss deren Kosten zu übernehmen. Allerdings wurde sodann auf die Einreichung von Honorarnoten für die Arztberichte verzichtet, sodass die diesbezüglichen Kosten nicht geschuldet werden.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die IV-Stelle verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. März 2016 eine ganze Rente zu entrichten.

            Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.-- sowie eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer von Fr. 3'800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 292.60 Mehrwertsteuer.

            Die Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. J____ in der Höhe von Fr. 6'000.-- sind von der IV-Stelle zu tragen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: