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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7. November 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.187
Verfügung vom 26. September 2018
Beweiskraft eines
Administrativgutachtens vorliegend erfüllt; kein Rentenanspruch.
Tatsachen
I.
Die 1973 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 11.
November 2015 unter Hinweis auf ein chronisches Zervikalsyndrom und ein
psychisches Leiden (Depression und Schlafstörungen) zum Bezug von Leistungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In der Folge
tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 16. Dezember
2016 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die
Fachperson Abklärungsdienst feststellte, die Beschwerdeführerin wäre als
Gesunde zu 20 % im Haushalt beschäftigt und zu 80 % erwerbstätig. Im Haushalt
bestehe eine Einschränkung von 12 % (IV-Akte 28). Zudem wurde das C____ mit der
Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Innere
Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie beauftragt (vgl.
polydisziplinäres C____-Gutachten vom 30. Oktober 2017, IV-Akte 47). Nach
Einholung einer Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 6.
Februar 2018 (IV-Akte 52) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Februar
2018 – bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten
Invaliditätsgrad von 2 % – die Ablehnung des Rentenbegehrens der Beschwerdeführerin
in Aussicht (IV-Akte 53). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit
Einwand vom 2. Mai 2018 (IV-Akte 57). Daraufhin holte die IV-Stelle eine
Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 7. Juni 2018 (IV-Akte 62), eine
Stellungnahme des RAD vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 64) sowie eine Stellungnahme
des Rechtsdienstes vom 6. Juli 2018 (IV-Akte 66) ein. Gestützt auf diese
Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Juli 2018 an, die
Beschwerdeführerin habe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode
ermittelten Invaliditätsgrad von 4 % bzw. ab 1. Januar 2018 von 18 % keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 67). Am 26. September 2018 erliess
die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem
abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 69).
II.
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2018 wird beantragt, es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 26. September 2018 aufzuheben und es
sei der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen; eventualiter sei die
Angelegenheit zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin an
die IV-Stelle zurückzuweisen und weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2018 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 15. Februar 2019 hält die Beschwerdeführerin an
den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Januar 2019
wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien eine mündliche Verhandlung
verlangt. Das Sozialversicherungsgericht entscheidet gemäss § 11 Abs. 5 des
Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG], SG 154.200) auf dem Zirkulationsweg.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 26. September 2018 bei einem
Invaliditätsgrad von 4 % ab Mai 2016 bzw. bei einem Invaliditätsgrad von 18 %
ab Januar 2018 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab
Mai 2016 verneint. Sie hat zur Berechnung der Invaliditätsgrade die gemischte
Methode angewandt. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei
guter Gesundheit zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt. Im
Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 21 %. In medizinischer Hinsicht
basiert die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf dem polydisziplinären C____-Gutachten
vom 30. Oktober 2017 in den Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie,
Rheumatologie und Neurologie. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen
Situation könne die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als
Raumpflegerin nur noch zu einem eingeschränkten Pensum von 60 % ausüben. Aus
spezialärztlicher Sicht seien ihr hingegen leichte, wechselbelastende
Tätigkeiten, welche keine Tätigkeiten über der Schulterhorizontalen des rechten
Arms sowie Belastungen der Halswirbelsäule und des Schultergürtels beinhalten würden,
zu 80 % zumutbar (vgl. IV-Akte 69).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, ihr
Gesundheitszustand sei durch die IV-Stelle nicht genügend abgeklärt worden. Es
liege somit eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts vor. Die
Beschwerdeführerin leide unter Gesundheitsbeschwerden, die sich seit dem Jahr
2013 weiter verschlechtert hätten. Die Gesundheitsprobleme äusserten sich durch
starke Kopf- und Nackenschmerzen, die durch die Arbeit als Reinigungskraft
teils ausgelöst und noch verstärkt würden. Des Weiteren bestünden aufgrund
dieser Schmerzen Probleme beim Ein- und Durchschlafen. Zudem sei die
Beschwerdeführerin infolge der schweren Erkrankung ihrer Kinder psychisch
belastet. Hinzu komme, dass die Tätigkeit als Reinigungskraft bereits einer
„optimal adaptierten Tätigkeit“ entspreche. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin von den Gutachtern als Reinigungskraft zu 60 % und
in einer optimal adaptierten Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig erachtet werde.
In diesem Zusammenhang stelle sich zudem die Frage, ob auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt überhaupt diese optimal adaptierte Tätigkeit gefunden werden
könne. Unter diesen Umständen sei deshalb davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Schädigung und der
bestehenden Einschränkungen sowie der akuten Beschwerden keinem Pensum von 80 %
nachgehen könne. Es sei mindestens von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen und der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente
zuzusprechen (vgl. Beschwerde vom 31. Oktober 2019).
2.3.
Die Anwendung der gemischten Methode sowie die Einschränkung im Haushaltsbereich
von 21 % werden von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu Recht
nicht mehr kritisiert. Strittig ist dagegen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin
im medizinisch-theoretischen Sinn arbeitsfähig ist. Im Nachfolgenden ist
deshalb zu prüfen, ob die IV-Stelle in diesem Zusammenhang zu Recht einen Anspruch
auf eine Invalidenrente verneint hat und ob allenfalls weitere Abklärungen
vorzunehmen sind.
3.
3.1.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für
den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die
Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten,
Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten,
Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125
V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V
353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März
2015 [9C_847/2014] E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.2.
Die angefochtene Verfügung stützt sich im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre C____-Gutachten vom 30. Oktober 2017. Darin erheben die Gutachter
ein chronisches cervico-spondylogenes Schmerzsyndrom, rechts mehr als links,
seit 2008, verstärkt seit April 2013 bei Osteochondrosen HWK3 bis HWK6,
Diskusprotrusionen und Facettengelenksarthrosen, eine muskuläre Dysbalance am
Schultergürtel rechtsbetont sowie periarthropathische Schulterbeschwerden
rechts als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach depressiver
Episode, Vitamin D-Insuffizienz, Spreizfüsse und ein Globusgefühl. Die
bisherige Tätigkeit sei aus rein psychiatrischer Sicht in vollem Ausmass
möglich, auch die Arbeit als Hausfrau, es könne keine dauerhafte Beeinträchtigung
attestiert werden. Der rheumatologische Gutachter stellt fest, dass die
Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im Reinigungsdienst ausübe, wobei sie in
einem Schulhaus vorwiegend Klassenzimmer, weniger auch Treppenhäuser, reinigen
müsse. Diese Tätigkeit sei relativ gut adaptiert bezüglich der bestehenden
Beschwerden, indem die Beschwerdeführerin fast nie Arbeiten über der
Schulterhorizontalen ausüben müsse. Entsprechend könne die Beschwerdeführerin
diese Tätigkeiten während 4 Stunden pro Tag auch weiterführen. Aus diesem Grund
werde aus rein rheumatologischer Sicht für die angestammte, respektive die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40 %
attestiert. In einer adaptierten Tätigkeit dagegen bestehe aus rein
rheumatologischer Sicht eine geringere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Sofern die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten deutlich unterhalb der
Schulterhorizontalen bezüglich des rechten Armes ausüben könne und keine
spezifisch belastenden Tätigkeiten bezüglich der Halswirbelsäule und des Schultergürtels
auftreten würden, d.h. keine Arbeiten mit Zwangshaltung rekliniert oder
vornüber geneigt gegeben seien, bestehe aus rein rheumatologischer Sicht eine
Einschränkung von 20 %. Diese Beurteilungen gälten ab April 2013. Aus rein
neurologischer Sicht könne in der angestammten als auch in der anderweitig
angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 20 % begründet werden. Gesamtmedizinisch sei die Beschwerdeführerin somit
in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (IV-Akte 47, S.
54-59).
3.3.
In Würdigung der Aktenlage kann auf das C____-Gutachten vom 30. Oktober
2017 abgestellt werden. Die Expertise wurde in Kenntnis der medizinischen
Aktenlage erstellt, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in
medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihm volle
Beweiskraft zukommt (vgl. E. 3.1.). Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.
Es ist mit der IV-Stelle einig zu gehen, dass die angestammte
Tätigkeit als Reinigungskraft nicht dem im Gutachten formulierten
Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Tätigkeit entspricht. So ist dem
Arbeitgeberfragebogen vom 23. Dezember 2015 zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin oft Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten in Schulräumen,
Treppen und Toiletten vornehmen muss. Diese Tätigkeiten verrichtet sie oft
stehend und gehend, wobei sie 0-10 kg tragen muss (IV-Akte 5, S. 7). Gemäss den
Gutachtern würde jedoch eine optimal angepasste Tätigkeit keine Arbeiten über
der Schulterhorizontalen und keine spezifisch belastenden Tätigkeiten bezüglich
der Halswirbelsäule und des Schultergürtels beinhalten, d.h. es sollten keine
Arbeiten mit Zwangshaltung rekliniert oder vornüber geneigt ausgeübt werden
(IV-Akte 47). Tätigkeiten in der Reinigungsbranche enthalten aber erfahrungsgemäss
solche Arbeiten, insbesondere auch belastende Tätigkeiten für die
Halswirbelsäule und den Schultergürtel. Auch wenn die Gutachter angeben, dass
die angestammte Tätigkeit bezüglich der Beschwerden relativ gut adaptiert sei,
indem die Versicherte fast nie Arbeiten über der Schulterhorizontalen ausüben
müsse (IV-Akte 47, S. 58), ist doch mit der IV-Stelle festzuhalten, dass die
Tätigkeit als Reinigungskraft nach dem Dargelegten nicht optimal adaptiert ist.
Vielmehr entsprechen die von der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung
genannten Tätigkeiten wie Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten
sowie einfache Lager- und Montagearbeiten dem von den Gutachtern formulierten
Anforderungsprofil. Unter diesen Umständen ist die IV-Stelle somit zu Recht
davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin wäre in einer optimal angepassten
Tätigkeit zu 80 % und in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft zu 60 %
arbeitsfähig.
Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin mit Replik vom
15. Februar 2019 eingereichte Arztbericht von Dr. med. D____,
Orthopädische Chirurgie FMH, vom 21. Dezember 2018 nichts zu ändern. Darin
diagnostiziert die Orthopädin eine Tendinopathie Supraspinatussehne,
Bicepstendinopathie und subacromiales Impingement Schulter rechts sowie ein Cervicobrachiales
Schmerzsyndrom mit Facettengelenksarthrosen HWK 3-7. Diese Diagnosen
entsprechen zwar nicht exakt denjenigen, welche die Experten im C____-Gutachten
vom 30. Oktober 2017 erhoben haben. Dennoch handelt es hierbei nicht um eine
neue gesundheitliche Problematik, sondern um das im Gutachten beschriebene
Beschwerdebild an der rechten Schulter, mit welchem sich die Experten eingehend
befasst haben (vgl. IV-Akte 47, S. 32 - 39). Es ist daher davon auszugehen,
dass die von Dr. D____ erhobenen Diagnosen im Wesentlichen dasselbe
Beschwerdebild betreffen, welches bereits zum Begutachtungszeitpunkt vorlag.
Entscheidend ist vorliegend indes allein, welcher Schweregrad den Beschwerden
beizumessen ist und wie sich diese - unabhängig von den Diagnosen
- auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. BGE 127 V 298 E. 4c). Hierzu
äussert sich die behandelnde Orthopädin Dr. E____ mit Bericht vom 21. Dezember
2018 nicht. Mit Blick auf die Aktenlage ist indes davon auszugehen, dass das
von den Gutachtern formulierte Anforderungsprofil auch die neu erhobenen Diagnosen
mitberücksichtigt (vgl. insbesondere IV-Akte 47, S. 36). Vor diesem Hintergrund
vermag der nach der Verfügung vom 26. September 2018 ergangene Bericht vom 21.
Dezember 2018 keine erheblichen Zweifel am C____-Gutachten zu begründen (vgl.
BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen). Allenfalls ist es bezüglich der Schulterbeschwerden
rechts zu einer leichten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen.
Diese ist indes nach dem Dargelegten ohne Einfluss auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und vermag nicht zu weiteren Abklärungen
zu führen. Falls sich zukünftig die vorerwähnte allfällige Verschlechterung des
Gesundheitszustandes manifestieren würde, wäre dies im Rahmen einer Neuanmeldung
zu prüfen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sodann davon
auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die vorerwähnte optimal
adaptierte Tätigkeit gefunden werden kann. Denn rechtsprechungsgemäss ist für
die Invaliditätsbemessung nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den
konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob
sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden.
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind
jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil des
Bundesgerichtes vom 3. Dezember 2010, [8C_568/2010], E. 3.2). Die
Beschwerdeführerin ist nicht in so eingeschränkter Form arbeitsfähig, dass sie
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher von einem rein hypothetischen
Charakter geprägt wird, keinen (Nischen-) Arbeitsplatz mehr finden würde. Beim
ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich nicht um reale oder gar offene
Stellen, sondern um gesundheitlich zumutbare Arbeitsmöglichkeiten, welche der
Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen
Verhältnissen, umfasst (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b). Das Finden einer
entsprechenden Stelle erscheint deshalb im Falle der Beschwerdeführerin nicht
zum Vornherein als ausgeschlossen. Zwar ist sie auf ein gewisses Entgegenkommen
des Arbeitgebers angewiesen, die gesundheitlichen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin erweisen sich indes nicht als derart erheblich, dass eine
Tätigkeit nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre.
3.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Recht zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das C____-Gutachten vom 30. Oktober 2017
beigezogen hat. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Somit
ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen.
4.
4.1.
Bei einer versicherten Person, die teilweise erwerbstätig ist, wird
für diese Beschäftigung die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. War sie
daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesen
Fällen der Teilzeiterwerbstätigkeit sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und
der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der
Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen
(sog. gemischte Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27bis
IVV). Demnach ist einerseits die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und andererseits die Invalidität im Aufgabenbereich
– insbesondere im Haushalt – nach dem Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 2
IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der anteilsmässigen
zeitlichen Beanspruchung in den beiden Bereichen zu berechnen. Seit dem 1.
Januar 2018 wird dabei jener Teil der Invaliditätsbemessung, der auf der Basis
des Einkommensvergleichs erfolgt, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet
und hernach gemäss der medizinischen Zumutbarkeit prozentual gewichtet. Nicht
betroffen von der Änderung ist der Teil des Invaliditätsgrades, der sich auf
die Betätigung im Aufgabenbereich bezieht (vgl. Art. 27bis Abs. 3
und Abs. 4 IVV).
4.2.
Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom 26. September
2018 die gemischte Bemessungsmethode mit den Anteilen Erwerb von 80 % und
Haushalt von 20 % angewendet. Im Haushaltsbereich stellte sie eine
Einschränkung von 21 % (vgl. IV-Akte 62) fest. Daraus folgte ein gewichteter
Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 4.2 %. Im erwerblichen Teil hat die
IV-Stelle aufgrund des Fehlens einschlägiger Einkommenszahlen sowohl das
Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die sog. Tabellenlöhne
des Bundesamtes für Statistik ermittelt. Nach dem Vorerwähnten (vgl. E. 3) ist
von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
auszugehen, so dass sich der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich mit 0 %
beziffern liess. Wird nun die Einschränkung im Haushalt hinzu addiert, ergab
sich ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 4 %. Dem kann
gefolgt werden und dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch gemäss dem seit dem 1. Januar 2018
geltenden neuen Berechnungsmodell des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen
gemäss Art. 27bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Danach lässt sich der Invaliditätsgrad bei einem hochgerechneten Valideneinkommen
von Fr. 52‘719.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43‘614.-- mit 17.27 %
beziffern. Wird dies entsprechend dem Erwerbspensum von 80 % gewichtet,
resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von 13.82 % im erwerblichen Bereich.
Wird dazu die Einschränkung im Haushaltsbereich von 4 % hinzu addiert, kann der
Gesamtinvaliditätsgrad mit 18 % beziffert werden. Auch dies berechtigt die Beschwerdeführerin
– wie die IV-Stelle korrekt feststellt – nicht zum Bezug einer Invalidenrente.
Folglich ist die Verfügung vom 26. September 2018 zu schützen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist
ihrer Vertreterin ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von Fr.
2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin,
Advokatin B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.-- (7.7 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: