Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.187

Verfügung vom 26. September 2018

Beweiskraft eines Administrativgutachtens vorliegend erfüllt; kein Rentenanspruch.

 


Tatsachen

I.        

Die 1973 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 11. November 2015 unter Hinweis auf ein chronisches Zervikalsyndrom und ein psychisches Leiden (Depression und Schlafstörungen) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 16. Dezember 2016 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Fachperson Abklärungsdienst feststellte, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 20 % im Haushalt beschäftigt und zu 80 % erwerbstätig. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 12 % (IV-Akte 28). Zudem wurde das C____ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie beauftragt (vgl. polydisziplinäres C____-Gutachten vom 30. Oktober 2017, IV-Akte 47). Nach Einholung einer Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Februar 2018 (IV-Akte 52) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Februar 2018 – bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 2 % – die Ablehnung des Rentenbegehrens der Beschwerdeführerin in Aussicht (IV-Akte 53). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 2. Mai 2018 (IV-Akte 57). Daraufhin holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 7. Juni 2018 (IV-Akte 62), eine Stellungnahme des RAD vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 64) sowie eine Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 6. Juli 2018 (IV-Akte 66) ein. Gestützt auf diese Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Juli 2018 an, die Beschwerdeführerin habe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 4 % bzw. ab 1. Januar 2018 von 18 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 67). Am 26. September 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 69).

II.       

Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2018 wird beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 26. September 2018 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle zurückzuweisen und weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 15. Februar 2019 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Januar 2019 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt. Das Sozialversicherungsgericht entscheidet gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG], SG 154.200) auf dem Zirkulationsweg.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 26. September 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 4 % ab Mai 2016 bzw. bei einem Invaliditätsgrad von 18 % ab Januar 2018 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab Mai 2016 verneint. Sie hat zur Berechnung der Invaliditätsgrade die gemischte Methode angewandt. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt. Im Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 21 %. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf dem polydisziplinären C____-Gutachten vom 30. Oktober 2017 in den Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation könne die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin nur noch zu einem eingeschränkten Pensum von 60 % ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihr hingegen leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, welche keine Tätigkeiten über der Schulterhorizontalen des rechten Arms sowie Belastungen der Halswirbelsäule und des Schultergürtels beinhalten würden, zu 80 % zumutbar (vgl. IV-Akte 69).  

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, ihr Gesundheitszustand sei durch die IV-Stelle nicht genügend abgeklärt worden. Es liege somit eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts vor. Die Beschwerdeführerin leide unter Gesundheitsbeschwerden, die sich seit dem Jahr 2013 weiter verschlechtert hätten. Die Gesundheitsprobleme äusserten sich durch starke Kopf- und Nackenschmerzen, die durch die Arbeit als Reinigungskraft teils ausgelöst und noch verstärkt würden. Des Weiteren bestünden aufgrund dieser Schmerzen Probleme beim Ein- und Durchschlafen. Zudem sei die Beschwerdeführerin infolge der schweren Erkrankung ihrer Kinder psychisch belastet. Hinzu komme, dass die Tätigkeit als Reinigungskraft bereits einer „optimal adaptierten Tätigkeit“ entspreche. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin von den Gutachtern als Reinigungskraft zu 60 % und in einer optimal adaptierten Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig erachtet werde. In diesem Zusammenhang stelle sich zudem die Frage, ob auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt diese optimal adaptierte Tätigkeit gefunden werden könne. Unter diesen Umständen sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Schädigung und der bestehenden Einschränkungen sowie der akuten Beschwerden keinem Pensum von 80 % nachgehen könne. Es sei mindestens von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (vgl. Beschwerde vom 31. Oktober 2019).

2.3.          Die Anwendung der gemischten Methode sowie die Einschränkung im Haushaltsbereich von 21 % werden von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr kritisiert. Strittig ist dagegen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im medizinisch-theoretischen Sinn arbeitsfähig ist. Im Nachfolgenden ist deshalb zu prüfen, ob die IV-Stelle in diesem Zusammenhang zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat und ob allenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen sind.

3.                

3.1.          Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2015 [9C_847/2014] E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.2.          Die angefochtene Verfügung stützt sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 30. Oktober 2017. Darin erheben die Gutachter ein chronisches cervico-spondylogenes Schmerzsyndrom, rechts mehr als links, seit 2008, verstärkt seit April 2013 bei Osteochondrosen HWK3 bis HWK6, Diskusprotrusionen und Facettengelenksarthrosen, eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechtsbetont sowie periarthropathische Schulterbeschwerden rechts als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach depressiver Episode, Vitamin D-Insuffizienz, Spreizfüsse und ein Globusgefühl. Die bisherige Tätigkeit sei aus rein psychiatrischer Sicht in vollem Ausmass möglich, auch die Arbeit als Hausfrau, es könne keine dauerhafte Beeinträchtigung attestiert werden. Der rheumatologische Gutachter stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im Reinigungsdienst ausübe, wobei sie in einem Schulhaus vorwiegend Klassenzimmer, weniger auch Treppenhäuser, reinigen müsse. Diese Tätigkeit sei relativ gut adaptiert bezüglich der bestehenden Beschwerden, indem die Beschwerdeführerin fast nie Arbeiten über der Schulterhorizontalen ausüben müsse. Entsprechend könne die Beschwerdeführerin diese Tätigkeiten während 4 Stunden pro Tag auch weiterführen. Aus diesem Grund werde aus rein rheumatologischer Sicht für die angestammte, respektive die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40 % attestiert. In einer adaptierten Tätigkeit dagegen bestehe aus rein rheumatologischer Sicht eine geringere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Sofern die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten deutlich unterhalb der Schulterhorizontalen bezüglich des rechten Armes ausüben könne und keine spezifisch belastenden Tätigkeiten bezüglich der Halswirbelsäule und des Schultergürtels auftreten würden, d.h. keine Arbeiten mit Zwangshaltung rekliniert oder vornüber geneigt gegeben seien, bestehe aus rein rheumatologischer Sicht eine Einschränkung von 20 %. Diese Beurteilungen gälten ab April 2013. Aus rein neurologischer Sicht könne in der angestammten als auch in der anderweitig angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % begründet werden. Gesamtmedizinisch sei die Beschwerdeführerin somit in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (IV-Akte 47, S. 54-59).

3.3.          In Würdigung der Aktenlage kann auf das C____-Gutachten vom 30. Oktober 2017 abgestellt werden. Die Expertise wurde in Kenntnis der medizinischen Aktenlage erstellt, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. E. 3.1.). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

Es ist mit der IV-Stelle einig zu gehen, dass die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft nicht dem im Gutachten formulierten Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Tätigkeit entspricht. So ist dem Arbeitgeberfragebogen vom 23. Dezember 2015 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin oft Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten in Schulräumen, Treppen und Toiletten vornehmen muss. Diese Tätigkeiten verrichtet sie oft stehend und gehend, wobei sie 0-10 kg tragen muss (IV-Akte 5, S. 7). Gemäss den Gutachtern würde jedoch eine optimal angepasste Tätigkeit keine Arbeiten über der Schulterhorizontalen und keine spezifisch belastenden Tätigkeiten bezüglich der Halswirbelsäule und des Schultergürtels beinhalten, d.h. es sollten keine Arbeiten mit Zwangshaltung rekliniert oder vornüber geneigt ausgeübt werden (IV-Akte 47). Tätigkeiten in der Reinigungsbranche enthalten aber erfahrungsgemäss solche Arbeiten, insbesondere auch belastende Tätigkeiten für die Halswirbelsäule und den Schultergürtel. Auch wenn die Gutachter angeben, dass die angestammte Tätigkeit bezüglich der Beschwerden relativ gut adaptiert sei, indem die Versicherte fast nie Arbeiten über der Schulterhorizontalen ausüben müsse (IV-Akte 47, S. 58), ist doch mit der IV-Stelle festzuhalten, dass die Tätigkeit als Reinigungskraft nach dem Dargelegten nicht optimal adaptiert ist. Vielmehr entsprechen die von der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung genannten Tätigkeiten wie Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten sowie einfache Lager- und Montagearbeiten dem von den Gutachtern formulierten Anforderungsprofil. Unter diesen Umständen ist die IV-Stelle somit zu Recht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin wäre in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 80 % und in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft zu 60 % arbeitsfähig.

Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin mit Replik vom 15. Februar 2019 eingereichte Arztbericht von Dr. med. D____, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 21. Dezember 2018 nichts zu ändern. Darin diagnostiziert die Orthopädin eine Tendinopathie Supraspinatussehne, Bicepstendinopathie und subacromiales Impingement Schulter rechts sowie ein Cervicobrachiales Schmerzsyndrom mit Facettengelenksarthrosen HWK 3-7. Diese Diagnosen entsprechen zwar nicht exakt denjenigen, welche die Experten im C____-Gutachten vom 30. Oktober 2017 erhoben haben. Dennoch handelt es hierbei nicht um eine neue gesundheitliche Problematik, sondern um das im Gutachten beschriebene Beschwerdebild an der rechten Schulter, mit welchem sich die Experten eingehend befasst haben (vgl. IV-Akte 47, S. 32 - 39). Es ist daher davon auszugehen, dass die von Dr. D____ erhobenen Diagnosen im Wesentlichen dasselbe Beschwerdebild betreffen, welches bereits zum Begutachtungszeitpunkt vorlag. Entscheidend ist vorliegend indes allein, welcher Schweregrad den Beschwerden beizumessen ist und wie sich diese - unabhängig von den Diagnosen - auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. BGE 127 V 298 E. 4c). Hierzu äussert sich die behandelnde Orthopädin Dr. E____ mit Bericht vom 21. Dezember 2018 nicht. Mit Blick auf die Aktenlage ist indes davon auszugehen, dass das von den Gutachtern formulierte Anforderungsprofil auch die neu erhobenen Diagnosen mitberücksichtigt (vgl. insbesondere IV-Akte 47, S. 36). Vor diesem Hintergrund vermag der nach der Verfügung vom 26. September 2018 ergangene Bericht vom 21. Dezember 2018 keine erheblichen Zweifel am C____-Gutachten zu begründen (vgl. BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen). Allenfalls ist es bezüglich der Schulterbeschwerden rechts zu einer leichten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Diese ist indes nach dem Dargelegten ohne Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und vermag nicht zu weiteren Abklärungen zu führen. Falls sich zukünftig die vorerwähnte allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes manifestieren würde, wäre dies im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen.  

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sodann davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die vorerwähnte optimal adaptierte Tätigkeit gefunden werden kann. Denn rechtsprechungsgemäss ist für die Invaliditätsbemessung nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 3. Dezember 2010, [8C_568/2010], E. 3.2). Die Beschwerdeführerin ist nicht in so eingeschränkter Form arbeitsfähig, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher von einem rein hypothetischen Charakter geprägt wird, keinen (Nischen-) Arbeitsplatz mehr finden würde. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich nicht um reale oder gar offene Stellen, sondern um gesundheitlich zumutbare Arbeitsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b). Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint deshalb im Falle der Beschwerdeführerin nicht zum Vornherein als ausgeschlossen. Zwar ist sie auf ein gewisses Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen, die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin erweisen sich indes nicht als derart erheblich, dass eine Tätigkeit nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre.

3.4.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Recht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das C____-Gutachten vom 30. Oktober 2017 beigezogen hat. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Somit ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen.  

4.                

4.1.          Bei einer versicherten Person, die teilweise erwerbstätig ist, wird für diese Beschäftigung die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesen Fällen der Teilzeiterwerbstätigkeit sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27bis IVV). Demnach ist einerseits die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und andererseits die Invalidität im Aufgabenbereich – insbesondere im Haushalt – nach dem Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 2 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der anteilsmässigen zeitlichen Beanspruchung in den beiden Bereichen zu berechnen. Seit dem 1. Januar 2018 wird dabei jener Teil der Invaliditätsbemessung, der auf der Basis des Einkommensvergleichs erfolgt, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet und hernach gemäss der medizinischen Zumutbarkeit prozentual gewichtet. Nicht betroffen von der Änderung ist der Teil des Invaliditätsgrades, der sich auf die Betätigung im Aufgabenbereich bezieht (vgl. Art. 27bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV).

4.2.          Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2018 die gemischte Bemessungsmethode mit den Anteilen Erwerb von 80 % und Haushalt von 20 % angewendet. Im Haushaltsbereich stellte sie eine Einschränkung von 21 % (vgl. IV-Akte 62) fest. Daraus folgte ein gewichteter Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 4.2 %. Im erwerblichen Teil hat die IV-Stelle aufgrund des Fehlens einschlägiger Einkommenszahlen sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik ermittelt. Nach dem Vorerwähnten (vgl. E. 3) ist von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, so dass sich der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich mit 0 % beziffern liess. Wird nun die Einschränkung im Haushalt hinzu addiert, ergab sich ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 4 %. Dem kann gefolgt werden und dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch gemäss dem seit dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Berechnungsmodell des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen gemäss Art. 27bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Danach lässt sich der Invaliditätsgrad bei einem hochgerechneten Valideneinkommen von Fr. 52‘719.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43‘614.-- mit 17.27 % beziffern. Wird dies entsprechend dem Erwerbspensum von 80 % gewichtet, resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von 13.82 % im erwerblichen Bereich. Wird dazu die Einschränkung im Haushaltsbereich von 4 % hinzu addiert, kann der Gesamtinvaliditätsgrad mit 18 % beziffert werden. Auch dies berechtigt die Beschwerdeführerin – wie die IV-Stelle korrekt feststellt – nicht zum Bezug einer Invalidenrente. Folglich ist die Verfügung vom 26. September 2018 zu schützen.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.  

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.  

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Der Vertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.-- (7.7 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: