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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Behindertenforum,
lic. iur. B____,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.188
Verfügung vom 2. Oktober
2018
Invaliditätsbemessung;
Einkommensvergleichsmethode massgeblich
Tatsachen
I.
a) Die 1969 in Marokko geborene Beschwerdeführerin
reiste 1988 in die Schweiz ein (IV-Akte 2 S. 3, Lebenslauf
IV-Akte 17), wo sie als Kindermädchen, Selbständigerwerbende in einem
Massagesalon und im Service eines Restaurants arbeitete (vgl. Auszug aus dem
Individuellen Konto [IK] IV-Akte 11; Lebenslauf IV-Akte 17). Die Beschwerdeführerin
ist Mutter einer Tochter (geboren 1994) und eines Sohnes (geboren 1999).
b) Im Dezember 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin
erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge
entsprechende Abklärungen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007
(IV-Akte 19) lehnte sie einen Rentenanspruch ab.
c) Die Beschwerdeführerin meldete sich im September
2010 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 22). Die Beschwerdegegnerin
traf Abklärungen und holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie den Haushaltsabklärungsbericht
vom 28. Juni 2011 (IV-Akte 36) ein. Schliesslich erteilte sie der C____
GmbH (C____), [...], einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin
(Gutachten vom 29. Dezember 2011 [IV-Akte 48]). Mit Verfügung vom
13. März 2012 (IV-Akte 56) lehnte sie einen Rentenanspruch aufgrund
eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 3% erneut ab.
d) Am 4. November 2013 stellte die
Beschwerdeführerin wieder ein Leistungsgesuch (IV-Akte 57). Die
Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch ein und tätigte berufliche und
medizinische Abklärungen, namentlich holte sie ein polydisziplinäres Gutachten der
Gutachterstelle D____ GmbH (nachfolgend Gutachterstelle D____) vom 6. Januar
2015 (IV-Akte 77) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt vom
13. August 2014 (IV-Akte 69) ein. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. März
2015 (IV-Akte 81) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 3%.
e) Unterstützt von ihrer Hausärztin meldete sich die
Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2015 erneut zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 82). Diese holte weitere ärztliche Berichte
ein (Bericht von Dr. med. E____ vom 29. August 2016 [IV-Akte 97,
S. 6 ff.]; Berichte Rheumatologie des [...]spitals [...] vom 2. März,
21. Oktober 2015 und 26. April 2016 [IV-Akte 97, S. 9
ff.]; Bericht Memory Clinic des [...]-Spitals vom 18. März 2015 [IV-Akte 97,
S. 19 ff.]. In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin der Gutachterstelle
D____ den Auftrag zur polydisziplinären Verlaufsbegutachtung der
Beschwerdeführerin (Gutachten vom 10. April 2017 [IV-Akte 112]). Am
4. September 2017 fand eine weitere Abklärung im Haushalt statt
(IV-Akte 120). Mit Vorbescheid vom 15. März 2018 (IV-Akte 133)
kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer
Viertelsrente ab 1. Januar 2018, basierend auf einem Invaliditätsgrad von
44%, an. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität zu
50% ausserhäuslich und zu 50% im Haushalt tätig wäre. Dazu äusserte sich die
Beschwerdeführerin am 15. Mai 2018 (vgl. IV-Akte 135). Ihrer
Stellungnahme legte sie weitere medizinische Unterlagen bei (IV-Akte 135,
S. 7 ff.). Nach Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD)
vom 30. August 2018 (IV-Akte 145), der D____-Gutachter vom
12. Juli 2018 (IV-Akte 143) sowie der Fachperson Abklärungsdienst vom
28. Mai 2018 (IV-Akte 138) erliess die Beschwerdegegnerin am
2. Oktober 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 149).
II.
a) Mit Beschwerde vom 11. November 2018 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei
die Verfügung vom 2. Oktober 2018 aufzuheben und es sei ihr ab dem
1. Juni 2016 eine halbe Rente und ab dem 1. August 2016 eine ganze
Rente auszurichten. Eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts
ein gerichtliches rheumatologisches Obergutachten einzuholen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 13. Dezember 2018, es sei in Anwendung der gemischten Methode ab
1. September 2017 von einem ausserhäuslichen Erwerb von 70% und einer
Tätigkeit im Haushalt von 30% auszugehen. Die Beschwerde sei insoweit
gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 eine halbe
Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 51%, zuzusprechen sei. Im
Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom
19. Dezember 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. Januar
2019 an ihrer Beschwerde fest.
e) Mit Duplik vom 27. Februar 2019 hält die
Beschwerdegegnerin an den mit Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest.
III.
Am 22. Mai 2019 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie
spätestens ab Dezember 2015 als Vollerwerbstätige einzustufen sei, womit zur
Bemessung der Invalidität die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur
Anwendung komme (Beschwerde Rz. 4 ff.; Replik Rz. 2 ff.). Des Weiteren
könne nicht auf das D____-Gutachten vom 10. April 2017 abgestellt werden,
da der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden sei (Beschwerde
Rz. 6). Vielmehr sei den Einschätzungen der behandelnden Rheumatologin zu
folgen. Demnach verfüge die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich über
keine Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. Beschwerde Rz. 2 ff.; Replik Rz. 1
ff.) und im Haushaltsbereich sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens
50% auszugehen (Beschwerde Rz. 3 ff.).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, bezüglich der Aufteilung zwischen
Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich sei entgegen der angefochtenen Verfügung
vom 2. Oktober 2018 der Anteil Erwerb auf 70% und der Anteil Haushalt auf
30% zu veranschlagen (Beschwerdeantwort Rz. 4; Duplik Rz. 2).
Gestützt auf das beweiskräftige D____-Gutachten vom 10. April 2017 und die
ergänzende Stellungnahme der D____-Gutachter vom 19. Dezember 2017 zu den
Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt sei diese in einer sehr
leichten körperlichen Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig und in Haushaltsarbeiten zu
27% eingeschränkt (Beschwerdeantwort Rz. 3; Duplik Rz. 1).
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1] war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens
jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
3.3.1. Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der
Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung
analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71,
73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3
und 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).
3.3.2. Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V
231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a) und ob der
Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die
Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352
E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V 465, 470 E. 4.4 beide mit Hinweis auf
BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.
4.1.
Die Verfügung vom 17. März 2015 (IV-Akte 81), mit welcher
ein Leistungsanspruch letztmals bei einem Invaliditätsgrad von 3% rechtskräftig
abgewiesen wurde, stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D____ vom 6. Januar 2015
(IV-Akte 77). Darin werden als Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit aufgeführt: (1). Kutaner Lupus erythematodes mit Mundschleimhaut-
und Hautbeteiligungen (L73.0); (2). Intermittierendes thorako-lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8); (3). Valvuläre Herzkrankheit am ehesten
postrheumatisch (ICD-10 I05); (4). Postoperativer AV-Block 3. Grades; (5).
Leichte obstruktive Lungenerkrankung (DD beginnende COPD) bei fortgesetztem Nikotinabusus
(ICD-10 J44.8). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum
Schluss, dass der Explorandin seit 2011 körperlich schwere und mittelschwere
Tätigkeiten nicht zugemutet werden könnten, wohingegen in einer leichten, gut
adaptierten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 50% bestehe. Mit der Möglichkeit des selbständigen Einteilens der anfallenden
Tätigkeiten bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 5%
bis 10%. Die Tätigkeit im Haushalt sei neben einer ausserhäuslichen, körperlich
leichten Tätigkeit in einem 50% Pensum zumutbar (IV-Akte 77, S. 30
ff.).
4.2.
4.2.1. Nach der Neuanmeldung vom 3. Dezember 2015 forderte die
Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten Berichte ein. Die Hausärztin
bestätigte im Bericht vom 25. Mai 2016 (IV-Akte 91 mit weiteren
Berichten verschiedener Spezialisten), dass sich in den letzten Jahren der
Zustand der Patientin verschlechtert habe. Invalidisierend seien vor allem die
chronischen Fussschmerzen im Rahmen des Lupus erythematodes sowie die
kardiopulmonalen Einschränkungen. Aufgrund der chronischen Fussschmerzen sowie
von Myoarthralgien und Konzentrationsstörungen sei eine Arbeitsfähigkeit im
angestammten Beruf im Service eines Restaurants nicht gegeben.
4.2.2. Im Bericht der Memory Clinic des [...]-Spitals vom 18. März
2015 (IV-Akte 97, S. 19 ff.) werden folgende Diagnosen festgehalten:
(1). Kognitive Störung (DSM-5: mild neurocognitive disorder); (2). V. a. zerebrale
Vaskulitis bei V.a. systemischen Lupus erythematodes, DD Morbus Sjögren; (3).
Mittelschwere depressive Episode mit ausgeprägter Schlafstörung; (4).
Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Füsse; (5). Valvuläre Herzkrankheit;
(6). Rezidivierende Präsynkopen unklarer Ätiologie. Im Bericht findet sich
keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, jedoch zeigte die neuropsychologische
Testung Minderleistungen in der Aufmerksamkeit, bei der Visuokonstruktion sowie
im Bereich der exekutiven Funktionen. Die Interpretation der Befunde sei durch
die fremde Muttersprache, Schmerzen, Visusprobleme sowie Müdigkeit erschwert,
weshalb sich der Schweregrad der kognitiven Störung nicht genau festlegen lasse
(IV-Akte 97, S. 23). Zusammenfassend sei die objektivierte kognitive
Störung am ehesten die Folge der zerebralen Mitbeteiligung des bekannten Lupus
erythematodes und der aktuell mittelgradigen depressiven Episode mit begleitend
ausgeprägter Schlafstörung, wahrscheinlich verstärkt durch das chronische
Schmerzsyndrom im Bereich der Fusssohlen (IV-Akte 97, S. 23).
4.2.3. Im Bericht vom 29. August 2016 (IV-Akte 97, S. 6
ff.) stellte Dr. med. E____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, folgende
Diagnosen: (1). Morbus Sjögren mit möglicherweise zusätzlicher Komponente
eines systemischen Lupus erythematodes (ED 2006); (2). Chronische
weitgehend immobilisierende Fussschmerzen beidseits; (3). Mild cognitve
disorder und (4). Mittelschwere depressive Episode mit ausgeprägter
Schlafstörung. Die Diagnosen wirkten sich erheblich auf die Funktions- und Leistungsfähigkeit
der Versicherten aus. Aufgrund der entzündlich-rheumatologischen Krankheit
sowie der mittelschweren Depression und kognitiven Störung sei eine relevante
Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt aktuell nicht gegeben. Die
Versicherte sei selbst in einer bestmöglich leidensangepassten, ausschliesslich
sitzenden Tätigkeit ohne höhere Anforderungen an den Intellekt und das
Konzentrationsvermögen zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 97, S. 7). Im
Haushalt sei aufgrund der Fussprobleme und körperlichen Einschränkungen, der
mittelschweren Depression und der kognitiven Störung im Rahmen des Sjögren-Syndroms
von einer mindestens 50%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 97,
S. 8).
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre Verfügung vom
2. Oktober 2018 (IV-Akte 149) grundsätzlich auf die polydisziplinäre
Verlaufsbegutachtung der D____ Gutachtenstelle vom 10. April 2017 (IV-Akte 112)
ab.
4.3.2. Darin hielt Dr. med. F____, FMH für Allgemeine Innere Medizin,
fest, aufgrund der Diagnosen eines V.a. einer leichten obstruktiven
Lungenerkrankung bei fortgesetztem Nikotinabusus sowie einer latenten
Hypothyreose ergäbe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus internistischer
Sicht.
4.3.3. Im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. G____,
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine leichte depressive Episode (ICD-10
F32.0) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit feststellbar, somit bestehe ein unveränderter Gesundheitszustand
seit dem Gutachten aus dem Jahr 2015 (IV-Akte 112, S. 20).
4.3.4. Dr. med. H____, FMH für Rheumatologie, nannte im
rheumatologischen Teilgutachten als Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit: (1). Morbus Sjögren (ICD-10 M35.0); (2). Chronische immobilisierende
Fussschmerzen beidseits (ICD-10 M25.5) und (3). Chronisch rezidivierendes
thorako-lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Seit Februar 2015 bestehe keine
Arbeitsfähigkeit für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mehr. Insbesondere
seien grundsätzlich gehende und stehende Tätigkeiten für die Explorandin nicht
umsetzbar. Körperlich äusserst leichte, rein sitzend auszuübende, manuell wenig
belastende Tätigkeiten (beispielsweise Heimarbeit) seien ganztags möglich, bei
freier Zeitenteilung liege eine Leistungsfähigkeit von 50% vor. Tätigkeiten im
Haushalt seien ebenfalls zu 50% möglich (IV-Akte 112, S. 29). Zum Bericht
der behandelnden Rheumatologin vom 29. August 2016 (IV-Akte 97,
S. 6 ff.) führte der Gutachter aus, dass die diagnostischen Überlegungen bestätigt
werden könnten, jedoch habe die Ärztin in ihrer Gesamtbeurteilung auch die
postulierten mittelschweren Depressionen sowie die ebenfalls postulierten
kognitiven Störungen mitberücksichtigt, weshalb sie davon ausgehe, dass keine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft mehr gegeben sei. Für
die beiden erwähnten Diagnosen sei jedoch bezüglich der Leistungsfähigkeit der
Explorandin auf die entsprechenden Fachgutachten abzustellen (IV-Akte 112,
S. 30).
4.3.5. Dr. med. I____, FMH für Neurologie, hielt folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 112, S. 32) fest: (1).
Morbus Sjögren (ICD-10 M35.0); (2). Mittelschwere kognitive Störung bei
Schmerzen (ICD-10 U51.1) und (3). Ein- und Durchschlaf-Insomnie bei
Schmerzen (ICD-10 G47.0). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit bestehe durch die mittelschwere kognitive Störung und die
Müdigkeit eine leichte bis mittelschwere Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 30 bis 50%. Diese Einschränkungen seien nicht additiv zu
den Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht zu werten (IV-Akte 112,
S. 33).
4.3.6. Aufgrund der neuropsychologischen Untersuchungen hielt lic.
phil. J____, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP Neuropsychologe, als
Diagnose eine mittelschwere kognitive Störung bei Schmerzen fest
(IV-Akte 112, S. 36). Die Explorandin sei auf ihre Schmerzen
eingeengt und nur phasenweise in der Lage ihre Aufmerksamkeit auf kognitive
Aufgaben zu lenken. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht zu
30% beeinträchtigt.
4.3.7. Die dermatologische Evaluation führte Dr. med. K____, FMH für
Dermatologie, durch. Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 112, S. 38): (1). Systemischer Lupus
erythematodes mit Mundschleimhaut- und Hautbeteiligung (ICD-10 I73.0) und (2).
Sjögren-Syndrom (ICD-10 M35.0). Aus rein dermatologischer Sicht, ohne
Berücksichtigung der systemischen Komponente, bestehe maximal eine 50%-ige
Arbeitsfähigkeit bei leichten, sitzenden Tätigkeiten ohne mechanische Belastung
der Hände und Füsse. Für mittelschwere und schwere Tätigkeiten bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% (IV-Akte 112, S. 38).
4.3.8. Im kardiologischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. L____,
FMH für Kardiologie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine (1).
Valvuläre Herzkrankheit am ehesten postrheumatisch (ICD-10 I09.1) und (2). Postoperativer
AV-Block 3. Grades (ICD-10 I44.2). Aufgrund der kardialen Erkrankung sei
die Explorandin für körperlich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten
nicht mehr einsetzbar (IV-Akte 112, S. 40 f.).
4.3.9. Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter
zusammenfassend fest, dass die Explorandin aufgrund der komplexen
Gesamtsymptomatik in den früher ausgeübten Tätigkeiten (als Kindermädchen,
Masseurin, im Service) und in jeder anderen körperlich mittelschwer oder schwer
belastenden respektive mehrheitlich gehend oder stehend zu verrichtenden
Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei. Lediglich für körperlich sehr leichte,
mehrheitlich sitzend auszuführende, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50%. Die Einschränkungen aus den
verschiedenen Fachbereichen ergänzten sich dabei und könnten nicht addiert
werden, da die Explorandin dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und
zur Erholung nutzen könne (IV-Akte 112, S. 43). Im Haushalt könne
eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (IV-Akte 112,
S. 44). Entsprechend der Einschätzung des Gutachtens vom 6. Januar
2015 (IV-Akte 77) könne in körperlich mittelschwer und schwer belastenden
Tätigkeiten eine andauernde Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2011 angenommen
werden. Eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich leichten, adaptierten
Tätigkeiten bestehe mindestens seit der letzten Beurteilung im Januar 2015
(IV-Akte 112, S. 43).
4.3.10. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erklärten die Gutachter, dass
die im September 2017 durchgeführte Haushaltsabklärung, die eine Einschränkung
von 27% ergeben hatte, unter Berücksichtigung der konkreten Unterstützungen durch
andere Personen, nachvollziehbar sei (IV-Akte 129).
4.4.
Das Verlaufsgutachten der D____ Gutachtenstelle vom 10. April
2017 (IV-Akte 112) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen,
weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E.
3a). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und
sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten
Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen
Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar begründet.
Auch stehen die einzelnen Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander
und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein. Damit steht dessen Beweiskraft
in formaler Hinsicht nichts entgegen.
4.5.
4.5.1. Mit Arztbericht vom 30. April 2018 (IV-Akte 135,
S. 7 f.) hielt die behandelnde Rheumatologin ausdrücklich an einer
100%-igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit fest. Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin hin, führte die D____ Gutachtenstelle mit Stellungnahme vom
12. Juli 2018 (IV-Akte 143) aus, dem Arztbericht seien keine Befunde
und Diagnosen aus somatisch-rheumatologischer Sicht zu entnehmen, die sich
wesentlich von der Verlaufsbegutachtung unterscheiden würden. Mit den erwähnten
somatischen Diagnosen wäre rheumatologisch weiterhin eine 50%-ige
Arbeitsfähigkeit in einer leichten und gut adaptierten Tätigkeit möglich. Dr. med.
E____ begründe die ihrer Einschätzung nach vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit
vor allem mit den zusätzlichen kognitiven Störungen. Diese seien explizit
polydisziplinär, neuropsychologisch, psychiatrisch und neurologisch evaluiert
worden. Die Gutachter hätten eine Einschränkung zuerkannt, jedoch keinen additiven
Effekt, wie dies im polydisziplinären Gutachten auch dargelegt worden sei.
4.5.2. Die Gutachter haben sich mit Stellungnahme vom 12. Juli
2018 (IV-Akte 143) zum divergierenden Bericht von Dr. med. E____ vom April
2018 (IV-Akte 135, S. 7) geäussert und auf überzeugende Weise erläutert,
inwieweit und weshalb ihre Expertise davon abweicht. Sie haben in ihrer
Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar dargelegt, dass
die im jeweiligen Fachgebiet bemessene und begründete Beeinträchtigung nicht
additiv zu verrechnen sei. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verhalten sich
einzelne fachbereichsbezogene Arbeitsunfähigkeiten in der Regel nicht additiv,
sondern decken sich teilweise oder sogar ganz. Deshalb ist der Grad der
Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November 2016
E. 4.2.2). Bei dieser Sachlage ist die im Gutachten ermittelte Arbeitsunfähigkeit
von 50% in einer adaptierten Verweistätigkeit nachvollziehbar. In diesem
Kontext ist zu erwähnen, dass es nach bundesgerichtlicher Praxis einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte, ebenso wie Hausärzte,
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353
E. 3b/cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]
I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4).
4.6.
Zusammenfassend ist der rechtserhebliche Sachverhalt entgegen der Beschwerde
hinreichend erstellt; weiterer Abklärungen bedarf es nicht (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 122 V 157, 162 E. 1d). Es ist davon auszugehen, dass in medizinischer
Hinsicht in körperlich mittelschwer und schwer belastenden Tätigkeiten eine
andauernde Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2011 angenommen werden kann. Eine
50%-ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten besteht
seit Januar 2015.
5.
5.1.
Umstritten ist zwischen den Parteien die Bemessungsmethode und in diesem
Zusammenhang die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde
erwerbstätig wäre. Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss
nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung
(vgl. BGE 129 V 167, 169 E. 1) entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; 125 V 146,
150 E. 2c).
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Beschwerdeantwort –
abweichend zu der angefochtenen Verfügung (IV-Akte 149) – davon aus, dass
die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 70% arbeitstätig wäre
und die restlichen 30% auf den Haushaltsbereich entfallen würden (Beschwerdeantwort
Rz. 4; Duplik Rz. 2). Für die Festlegung des Invaliditätsgrades sei
an der gemischten Methode festzuhalten. Die Beschwerdeführerin habe gemäss
IK-Auszug von 1994 bis 1997 nicht gearbeitet, im Jahr 1998 sei sie nur in einem
Pensum von 16% erwerbstätig gewesen. Die von ihr geltend gemachten Einkommen
könne sie nicht nachweisen, sie habe somit für den nicht nachgewiesenen
Sachverhalt die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Sodann wäre die
Sozialhilfe beziehende Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nicht darauf
angewiesen, aus finanziellen Gründen einer vollzeitlichen Tätigkeit
nachzugehen. Spätestens seit ihrem Umzug in eine kleinere Wohnung im September
2017 (vgl. die Haushaltsabklärung vom 6. September 2017 [IV-Akte 120,
S. 2]) könne sie mit einem Pensum von 70% einen angemessenen Lebensunterhalt
bestreiten (Beschwerdeantwort Rz. 4).
5.2.2. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt,
sie wäre bei guter Gesundheit seit vielen Jahren vollzeitlich erwerbstätig.
Spätestens seit der letzten IV-Anmeldung im Dezember 2015 sei sie zwingend als
vollerwerbstätig einzustufen, denn die beiden Kinder seien zu diesem Zeitpunkt
21 bzw. 16 Jahre alt gewesen und hätten keine Betreuung mehr gebraucht (vgl. Beschwerde
Rz. 4.4). Zudem seien auch finanzielle Gründe ausschlaggebend, denn sie habe
nach der Scheidung vom Vater der Kinder im Jahr 2002 als alleinerziehende
Mutter für die Familie aufkommen müssen (Beschwerde Rz. 4.2). Somit sei
ihr Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln
(Beschwerde Rz. 4.5).
5.3.
5.3.1. Für die Frage, was für ein Arbeitspensum die Beschwerdeführerin
im hypothetischen Gesundheitsfall gewählt hätte, sind die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs-
und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen
Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen
zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar
2018 E. 4.1.1).
5.3.2. Anlässlich der ersten Haushaltsabklärung im Jahr 2007 erklärte
die Beschwerdeführerin, die Kinderbetreuung sei ihr wichtig (IV-Akte 15,
S. 3), aus finanziellen Gründen sei sie aber als alleinerziehende Mutter
gezwungen, nach dem Schuleintritt des jüngeren Sohnes frei gewordene
Betreuungszeit erwerblich zu nutzen. Sie wäre demnach mindestens zu 50%
erwerbstätig. Ab der zweiten Abklärung im Jahr 2011 (IV-Akte 36,
S. 2) führte die Beschwerdeführerin jeweils aus, dass sie im Gesundheitsfall
zu 100% erwerbstätig wäre, da die Kinder genügend selbständig seien. Zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2. Oktober 2018 war der jüngere Sohn
19 Jahre alt und somit volljährig, sodass die Beschwerdeführerin keine Betreuungspflichten
mehr hatte. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall
wegen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben durchgehend nur in einem reduzierten
Pensum hätte arbeiten können.
5.3.3. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und erhält für sich
persönlich keine Unterhaltsbeiträge (IV-Akte 2, S. 15), zudem ist sie
verschuldet (IV-Akte 15, S. 4). In den Haushaltsabklärungen hatte sie
durchgehend angegeben, sie habe aus finanziellen Gründen nach der Geburt ihrer
Tochter jeweils nachts im Service eines Restaurants und zusätzlich stundenweise
in einer Club-Sauna arbeiten müssen. Die Betreuung der Kinder sei in dieser
Zeit durch den Vater erfolgt (IV-Akte 15). Somit ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall aufgrund fehlender Ausbildung und in Anbetracht ihrer Erwerbsbiographie
in Tätigkeiten, für welche keine Arbeitsverträge bestanden und auch keine
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, weiterhin zu 100% im Tieflohnbereich
arbeiten müsste, um finanziell ausreichend für sich und soweit nötig für ihre
Kinder sorgen zu können. Es gibt auch keinerlei Indizien dafür, dass die
Beschwerdeführerin einen besonders aufwändigen Haushalt zu führen oder
Freizeitbeschäftigungen hätte, welche sie davon abhalten würden, vollzeitlich
zu arbeiten.
5.3.4. In den Akten finden sich nach dem Gesagten genügend Hinweise,
wonach die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit unter Berücksichtigung
der persönlichen, familiären, beruflichen und erwerblichen Verhältnisse voll erwerbstätig
wäre. Ihre Angaben in den Haushaltsabklärungen erscheinen als nachvollziehbar
und plausibel. Es besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in
Zweifel zu ziehen. Es ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Dezember 2015 im
Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre.
5.4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit zu Unrecht
als zu 70% Erwerbstätige und als zu 30% im Haushalt Tätige qualifiziert und die
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung angewendet. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin
als voll Erwerbstätige einzustufen und entsprechend ist ein Einkommensvergleich
durchzuführen.
6.
6.1.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der von
medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen Einschränkungen. Für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person
wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach
Art. 16 ATSG). Dabei ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auf die
Gegebenheiten im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE
129 V 222, 223 E. 4.1), welcher – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG –
auf den 1. Juni 2016 zu liegen kommt.
6.2.
6.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,
was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns
überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird
in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28, 30
E. 3.3.2). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die
Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss
Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_838/2017 vom 18. Mai 2018 E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin
ermittelte das Valideneinkommen von CHF 54‘517.00 gestützt auf die Tabellenlöhne
der LSE 2014, Tabelle TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1, was nicht zu beanstanden
ist.
6.2.2. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär
von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592, 593 E. 2.3). Hat die versicherte
Person – wie im vorliegenden Fall – nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen,
so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne (LSE) herangezogen werden
(BGE 139 V 592, 593 E. 2.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass
gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten
Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und
deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.
Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134
V 322, 327 E. 5.2; 129 V 472, 481 E. 4.2.3). Die Beschwerdegegnerin
hat unter Berücksichtigung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% in
einer angepassten Tätigkeit sowie einem leidensbedingten Abzug von 20% das
Invalideneinkommen auf CHF 21‘316.00 festgelegt, was nicht zu beanstanden
ist. Der Invaliditätsgrad beläuft sich damit bei einer Einkommenseinbusse von
CHF 33‘201.00 auf (gerundet) 61%. Unter Berücksichtigung von Art. 29
Abs. 1 IVG und der Anmeldung zum Leistungsbezug am 3. Dezember 2015
hat die Beschwerdeführerin folglich ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 2. Oktober 2018 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat
ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
7.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von
CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
7.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem
Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einer sog. qualifizierten
Vertretung (wie z.B. das Behindertenforum) – eine Parteientschädigung von CHF 2'650.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist von
einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass eine Parteientschädigung von CHF 2'650.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 2. Oktober 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird
ab 1. Juni 2016 eine Dreiviertelsrente zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘650.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: