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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 1.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. R. von
Aarburg und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.189
Verfügung vom 3. Oktober 2018
Verwertbarkeit von
Observationsergebnissen, Beweiswert Gutachten
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin arbeitete zunächst als Verkäuferin und
als Serviceangestellte (IV-Akte 1, S. 4). Ab April 2001 führte sie gemeinsam
mit ihrem Bruder in Basel das Restaurant C____ GmbH. Am 10. Juni 2002 meldete
sie sich wegen Problemen an der rechten Schulter erstmals zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 1). Die
IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge diverse Abklärungen, insbesondere medizinischer
Natur. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung
aufgefordert (IV-Akten 8 und 14). Des Weiteren liess die IV-Stelle die Versicherte
im [...] und von Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, begutachten (Gutachten vom 28. August/11. Oktober 2004 und Gutachten vom
28. Februar 2005, IV-Akten 18 und 19). Mit Verfügung vom 10. August 2005
(IV-Akte 23), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. April 2006 (IV-Akte
29), verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten. Die dagegen
erhobene Beschwerde (IV-Akte 30, S. 2) wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 17. Januar 2007 (IV.2006.117, IV-Akte 45) ab. Das
Bundesgericht bestätigte das Urteil am 28. Juni 2007 (9C_66/2007, IV-Akte 53).
b) Vom 19. Februar 2007 bis 4. Mai 2007 war die
Beschwerdeführerin in der E____ hospitalisiert (IV-Akte 58, S. 11). Am 27.
April 2007 meldete sie sich erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 48).
Vom 30. April 2008 bis zum 19. Juni 2008 war die Beschwerdeführerin ein
weiteres Mal stationär in der E____ hospitalisiert (IV-Akte 64, S. 2). Im
weiteren Verlauf zog die IV-Stelle die Akten der F____ bei (insb. den
Observationsbericht der Firma G____ vom 17. März 2008; IV-Akte 63, S. 14) und
forderte die behandelnden Ärzte erneut zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. med.
H____ vom 17. September 2008 und Bericht Dr. med. I____ vom 1. Oktober 2008;
IV-Akten 65 und 66). Daraufhin beauftragte sie Dr. med. D____ mit der psychiatrischen
Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 17. Februar 2009; IV-Akte 74) und
holte bei Dr. med. H____ und Dr. med. I____ die Verlaufsberichte ein (IV-Akten
76 und 77).
c) Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2010 teilte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit, man beabsichtige das Rentengesuch bei einem IV-Grad von
26 % abzuweisen (IV-Akte 79). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 14.
Dezember 2010 vernehmen (IV-Akte 93). Nach Einholung der Stellungnahme des
Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Mai 2011 (IV-Akte 95) erliess die
IV-Stelle am 11. Mai 2011 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte
96).
d) Mit Urteil vom 4. Januar 2012 (IV.2011.5, IV-Akte 119) hiess
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde teilweise gut. Es hob
die Verfügung vom 11. Mai 2011 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer
Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Insbesondere sollte diese ein polydisziplinäres
Gutachten zur Frage veranlassen, ob sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin in der Zeit nach der Begutachtung durch Dr. med. D____
(Dezember 2008) erheblich verändert hat. Für den Zeitraum Frühjahr 2006 bis
Ende 2008 stellte es auf das Gutachten von Dr. med. D____ ab, der eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit attestierte (E. 5.5. des Urteils). Für den Zeitraum nach der
Begutachtung durch Dr. med. D____ im Dezember 2008 bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung vom 11. Mai 2011 erachtete es den Sachverhalt als nicht
ausreichend abgeklärt (E. 5.6. des Urteils). Im Weiteren hielt es fest, dass
sich aufgrund der Komplexität des medizinischen Sachverhalts die Durchführung
einer multidisziplinären gutachterlichen Abklärung aufdränge, wobei das
Gutachten unter Mitwirkung psychiatrischer, rheumatologischer und
neurologischer Fachärzte zu erstellen sei und die Gutachter mit den
involvierten behandelnden Ärzten Rücksprache zu nehmen hätten (E. 5.8. des
Urteils). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
e) In der Folge beauftragte die IV-Stelle das J____-Begutachtungsinstitut
per Zufallsprinzip am 24. Juli 2012 mit der Begutachtung (IV-Akte 135). Im
Gutachten vom 14. März 2013 (IV-Akte 149) kamen die Gutachter zum Schluss, dass
die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit aus vorwiegend psychiatrischer
Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sei, dies bei einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10 F33.2) (S. 39 des Gutachtens). Des Weiteren diagnostizierten die
Gutachter eine partielle Capsulitis adhäsiva der rechten Schulter, Insuffizienz
der Tibialis posterior Sehne rechts sowie Migränekopfschmerzen ohne Auraphänomen
seit etwa dem 20. Lebensjahr.
f) Der RAD-Arzt Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, äusserte sich am 3. Juli 2013 (IV-Akte 151) und am 20.
August 2013 (IV-Akte 153) dahingehend, dass ab Juli 2012 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen sei und empfahl als Schadenminderungsauflage
eine stationäre psychiatrische Psycho(pharmako)therapie (IV-Akte 151 S. 4).
g) Im Vorbescheid vom 26. September 2013 (IV-Akte 156) kündigte
die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juli 2013 an.
Dagegen wendete die Beschwerdeführerin am 14. November 2013 (IV-Akte 165 S. 1)
ein, dass das Sozialversicherungsgericht mit seinem Urteil vom 4. Januar 2012
die Überprüfung der Rentenansprüche ab Dezember 2008 angeordnet habe.
h) Die Beschwerdeführerin wurde vom 19. Dezember 2013 bis 11.
Februar 2014 (IV-Akte 180 S. 4) ein drittes Mal stationär in der E____ psychiatrisch
betreut. Die Ärzte diagnostizierten im Bericht vom 1. März 2014 unter anderem
eine depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode ohne psychotische
Symptome (ICD-10 F33.2) und äusserten den Verdacht auf eine abhängige
Persönlichkeitsakzentuierung oder auch auf eine Persönlichkeitsstörung.
i) Daraufhin überwachte die Firma L____ AG, [...], die
Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle vom 25. April 2014 bis 8. September
2014 an 15 Tagen (IV-Akte 237.2 S. 9) und vom 5. September 2015 bis 19. Oktober
2015 an 17 Tagen (IV-Akte 237.1 S. 4). Am 21. Januar 2016 (IV-Akte 233) teilte
die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass die festgestellten
Observationsergebnisse in krassem Widerspruch zu deren Angaben stünden. Deshalb
könne sie an ihrem Entwurf der Rentenverfügung nicht festhalten.
j) Die Beschwerdeführerin hielt sich zum vierten Mal zur
stationären psychiatrischen Behandlung vom 10. Dezember 2015 bis zum 2. Februar
2016 in der E____ auf (IV-Akte 241). Die Ärzte diagnostizierten eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome (F33.2) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F45.40). Eine tagesklinische Behandlung in der E____ fand vom 2. Mai bis 29.
Juli 2016 statt (IV-Akte 286 S. 7)
k) Am 15. April 2016 (IV-Akte 245) nahm RAD-Arzt Dr. med. M____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ausführlich zum Gutachten des J____
im Zusammenhang mit den Observationsergebnissen Stellung und empfahl ein
bidisziplinäres Gutachten.
l) In der Verfügung vom 9. Juni 2016 (IV-Akte 251) befasste
sich die IV-Stelle mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass gemäss Urteil
des Sozialversicherungsgerichts vom 4. Januar 2012 ein polydisziplinäres Gutachten
durchzuführen sei, und hielt an der bidisziplinären Begutachtung fest. In der
Verfügung vom 6. Juli 2016 (IV-Akte 253) legte die IV-Stelle fest, welche
Zusatzfragen der Beschwerdeführerin in den Fragenkatalog an die Gutachter
aufgenommen wurden. In der Folge wurde das Gutachten bei Dr. med N____ und Dr.
med O____ in Auftrag gegeben.
m) Dr. med. N____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 17. März 2017 (IV-Akte 282) eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0).
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Schmerzverarbeitungsstörung
(ICD-10 F54) und abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). In der
bisherigen als auch in einer anderen beruflichen Tätigkeit sei die
Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig. Dr. med. O____, Facharzt für
Rheumatologie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 31. Mai 2017 (IV-Akte 287)
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit myotendinotische Verspannungen der
äusseren Schultergürtelmuskulatur und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
unter anderem einen bilateralen Pes planovalgus mit Insuffizienz der Tibialismuskulatur.
Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Ausnahme von Tragen
von Lasten über 12 kg sei sie voll arbeitsfähig, mit Ausnahme von vorübergehenden
zeitlich beschränkten Ausnahmen, in denen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bestand.
n) Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 (IV-Akte 295) bat die
IV-Stelle Dr. med. N____ und Dr. med. O____ mit Hinweis auf das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 4. Januar 2012 um die rückwirkende Beurteilung
der Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2008 bis zum Zeitpunkt des Gutachtens im
Februar 2017. In der Stellungnahme vom 24. Oktober 2017 (IV-Akte 296) antwortete
Dr. med. N____, dass seit Dezember 2008 aus psychiatrischer Sicht eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden habe. Die Arbeitsfähigkeit sei einzig
während der stationären Behandlungen in der E____ aufgehoben gewesen. Dr. med. O____
bestätigte am 20. Dezember 2017 (IV-Akte 301) die vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeiten vom 16. Januar bis 13. September 2011 und vom 27. Juli bis
29. September 2012 und korrigierte die letzte von ihm angeführte
Arbeitsunfähigkeit vom 16. August 2013 bis zum 1. Juli 2014. Am 13. Juni 2018
(IV-Akte 321) nahm RAD-Arzt Dr. med. M____ Stellung zu den medizinischen Akten.
Am 4. Juni 2018 (IV-Akte 322) äusserte sich der Rechtsdienst der IV-Stelle zu
den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden.
o) Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 (IV-Akte 326) sprach die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente vom 1. April 2011 bis 30.
Juni 2011 zu und eine ganze Invalidenrente jeweils vom 1. Juli 2011 bis 30.
September 2011, vom 1. Oktober 2012 bis 30. November 2012 und vom 1. November
2013 bis 30. Juni 2014. Darüber hinausgehend verneinte die IV-Stelle einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
II.
In der Beschwerde vom 2. November 2018 beantragt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokat, die Aufhebung der Verfügung
der IV-Stelle und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente.
Verfahrensrechtlich beantragt sie die Durchführung eines gerichtlichen
Obergutachtens zur Bestimmung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Eventualiter
habe die IV-Stelle weitere Abklärungen vorzunehmen. Schliesslich beantragt sie
die unentgeltliche Rechtspflege.
III.
Am 12. November 2018 zieht die Beschwerdeführerin ihren Antrag
auf unentgeltliche Rechtspflege zurück. Zugleich reicht sie den Bericht ihres
Hausarztes Dr. med. H____, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 3. November
2018 ein.
IV.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Januar 2019
wird die IV-Stelle aufgefordert, die CD der Observationen von Mai 2014 bis
Oktober 2015 einzureichen. Dem kommt die IV-Stelle am 29. Januar 2019 nach.
V.
Am 1. Juli 2019 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Zunächst ist die Konformität der Observationen mit der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101) zu prüfen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei über Jahre hinweg
(2008, 2014 und 2015) offensichtlich systematisch und keinesfalls mehr
zielgerichtet auch im halbprivaten Bereich wie im Vorraum des Wohnblocks und im
Inneren des Restaurants observiert worden. Die Observation sei zeitlich und inhaltlich
völlig unangemessen gewesen. Der Grund sei eine anonyme Aussage gewesen, eine
Denunziation sei jedoch kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt für die
Vornahme einer Observation. Auch sei der Umfang unverhältnismässig. Es habe
wiederholte Aufnahmen im Restaurantbereich und im Wohnortbereich gegeben sowie
wiederholtes Aufnehmen des Verlassens und Heimkehrens und wiederholte
Verfolgung der Beschwerdeführerin.
2.3.
Die IV-Stelle verweist demgegenüber sowohl auf einen anonymen Hinweis
als auch auf die Diskrepanz zwischen den im IK-Auszug ausgewiesenen Einkünften
und der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, weist aber auch auf die
verschiedenen Aussagen hin, wonach die Beschwerdeführerin täglich im Restaurant
arbeite bzw. wonach die Arbeit im Restaurant Teil der Therapie sei (Punkt 11
der Beschwerdeantwort). Auch sei sie nach wie vor als Geschäftsführerin des
Lokals im Handelsregister verzeichnet. Ferner habe eine Mitarbeiterin anlässlich
einer Kontrolle des Lokals durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit ausgesagt,
dass die Beschwerdeführerin etwa zu 50 % im Restaurant arbeite.
2.4.
Ausser Frage steht, dass es in der Invalidenversicherung im
Zeitpunkt der vorliegend durchgeführten Observationen (im Jahr 2014 und 2015)
an einer Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) i.V.m. Art. 36 BV genügenden
gesetzlichen Grundlage fehlte, die die verdeckte Überwachung, u.a. Dauer,
Verfahren der Anordnung oder zulässige Umstände der Abklärungsmassnahme,
umfassend klar und detailliert regelt (BGE 143 I 377 E. 4.).
Rechtsprechungsgemäss können die betreffenden Unterlagen indessen aufgrund
einer sorgfältigen Interessenabwägung trotzdem verwertbar sein. Ob und
inwiefern aus einer festgestellten Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit ein
Beweisverwertungsverbot folgt, ist nach schweizerischem Verfahrensrecht zu
prüfen. Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich insofern lediglich der Anspruch auf
ein insgesamt faires Verfahren (BGE 143 IV 387 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts
vom 9. Januar 2019, 8C_579/2018, E. 5.1.; vgl. auch BGE 143 I 377 E. 5.1 und E.
5.2.2).
2.5.
Der EGMR hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 2016 in Sachen
Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) über die EMRK-Konformität einer
Observation, die im Auftrag eines (sozialen) Unfallversicherers durch einen
Privatdetektiv erfolgt war, befunden. Er erkannte, dass keine ausreichende
gesetzliche Grundlage für eine Observation bestehe, weshalb er auf eine
Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) schloss.
Hingegen verneinte er eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Gebot eines
fairen Verfahrens) durch die erfolgte Verwendung der Observationsergebnisse. Im
Nachgang zu diesem Entscheid hatte das Bundesgericht über mehrere Fälle, in
denen versicherte Personen von Observationen betroffen waren, zu befinden. In
einem Entscheid aus dem Bereich der Invalidenversicherung entschied das
Bundesgericht unter Berücksichtigung der Erwägungen des EGMR, dass es trotz
Art. 59 Abs. 5 IVG an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für
Observationen fehle. Folglich verletzen solche Handlungen, seien sie durch den
Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle veranlasst, Art. 8 EMRK
beziehungsweise den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13
BV (BGE 143 I 377 E. 4). Allerdings sind die Ergebnisse solcher Observationen
im Einzelfall nicht von vornherein unverwertbar. Im gleichen Entscheid
entschied das Bundesgericht, dass die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse
(und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich
zulässig sei, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und
privaten Interessen würden diese überwiegen (a.a.O., E. 5.1.1). Mit Blick auf
die gebotene Verfahrensfairness hat es sodann in derselben Erwägung eine
weitere Präzisierung angebracht: Eine gegen Art. 8 EMRK verstossende
Videoaufnahme ist verwertbar, solange Handlungen des Versicherten aufgezeichnet
werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte, und
ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem
absoluten Verwertungsverbot auszugehen ist, wenn es um ein Beweismaterial geht,
das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (a.a.O.,
E. 5.1.3; Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2017, 8C_192/2017, E. 5.4.1
mit Hinweisen und vom 15. November 2017, 9C_262/2017, E. 3.1; zum öffentlich
einsehbaren Raum vgl. BGE 137 I 327 E. 6.1).
2.6.
Es ist eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der überwachten
Person und dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs
vorzunehmen. Im Wesentlichen ergeben sich drei Kriterien, anhand derer die Zulässigkeit
einer Observation zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 I 377 E. 5.1.2): Die Observation
wird im öffentlich frei einsehbaren Raum vorgenommen, es müssen ausgewiesene
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person bestehen und die
Dauer der Observation darf ein gewisses Mass nicht überschreiten, konkret die
versicherte Person war keiner systematischen oder ständigen Überwachung
ausgesetzt und hat damit einen relativ bescheidenen Grundrechtseingriff
erlitten.
2.7.
Die Beschwerdeführerin wurde im öffentlich frei einsehbaren Raum
observiert. Alle Bemerkungen in den Observationsjournalen belegen, dass die Mitarbeiter
der L____ AG entweder vor dem Restaurant C____ oder vor der Wohnliegenschaft
Position bezogen haben. Sie beobachteten die Beschwerdeführerin beim Verlassen
der Wohnung, beim Verlassen des Restaurants C____ und bei Tätigkeiten auf der
Terrasse des Restaurants C____. Dies zeigen auch die über die Observation
erstellten Videos.
2.8.
Zu prüfen ist des Weiteren, ob die Zweifel der IV-Stelle berechtigt
waren, um eine Observation der Beschwerdeführerin anzuordnen. Die IV-Stelle
hatte Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin Gesellschafterin und
Geschäftsführerin des Restaurants C____ ist (vgl. insbesondere den Fragebogen
Arbeitgeber vom 1. Dezember 2013, IV-Akte 169). Im Fragebogen Arbeitgeber wird
angegeben, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 einen Jahresverdienst von
Fr. 12‘470, im Jahr 2012 von Fr. 17‘500 und im Jahr 2013 von Fr. 30‘000 erzielt
habe. Am Ende des Fragebogens findet sich folgende Anmerkung: „Weil die Firma
Restaurant C____ GmbH Frau A____ gehört und sie sich ihren Unterhalt aus der Firma
finanziert, da sie infolge Einstellung der KTG seitens der F____ über keine
Einnahmen verfügt, ist sie seitens der Steuerverwaltung und der AHV angehalten
worden, die Naturalbezüge als Lohnbestandteil zu deklarieren.“ Das vom
Arbeitgeber angegebene Einkommen entspricht dem in den IK-Auszügen aufgeführten
Einkommen. Zusätzlich wird im Fragebogen angegeben, dass sie im Restaurant
vorbeischaue und sich dort verpflege. Auch der behandelnde Psychotherapeut berichtete
immer wieder davon, dass die Beschwerdeführerin wieder in ihr Restaurant gehe
(vgl. beispielsweise den Bericht vom 24. Juni 2014, IV-Akte 180 S. 7) und er
der Meinung sei, dass es eine für sie geeignete Tagesstruktur sei (Bericht vom
11. November 2013, IV-Akte 168 S. 4). Es ist festzuhalten, dass der IV-Stelle
bekannt war, dass die Beschwerdeführerin über ein im IK-Auszug ausgewiesenes
Einkommen verfügt und dass auch der behandelnde Arzt Dr. med. I____ eine
Tätigkeit im Restaurant C____ anführte und von ihm auch befürwortet wurde. Die
IV-Stelle beruft sich auf eine Denunziation, die sie aus Datenschutz- und
Sicherheitsgründen zusammengefasst in einer Aktennotiz vom 22. September 2017
wiedergibt (IV-Akte S. 293). Diese lautet: „In schriftlicher Form erhalten wir
eine Meldung am 2.11.2010, wonach die Versicherte A____, geb. [...] ein
Rentengesuch gestellt hat, obwohl sie im C____ arbeite.“ Das Denunziationsschreiben
stammt von November 2010, die IV-Stelle gab die Observation jedoch erst im Jahr
2014 in Auftrag. Schliesslich beruft sich die IV-Stelle auf die Kontrolle des Amtes
für Wirtschaft und Arbeit vom 22. Februar 2011 (IV-Akte 237.7). Gemäss Protokoll
sagte der Bruder der Beschwerdeführerin aus, dass diese etwa 50 % im Restaurant
arbeite und ihre Arbeitszeiten täglich von 15 Uhr bis Betriebsschluss und
jeweils an den Wochenenden ganztägig seien. Es ist fraglich, ob sich die
IV-Stelle für einen hinreichenden Anfangsverdacht auf eine Denunziation bzw.
eine Kontrolle des AWA vier bzw. drei Jahre vor dem tatsächlichen
Observationsauftrag und nach dem in der Zwischenzeit am 14. März 2013
erstellten Gutachten des J____ berufen kann. Jedes Element für sich ist nicht
ausreichend, um ausgewiesene Zweifel an der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Dennoch
kann in Zusammenschau aller Umstände gesagt werden, dass es die IV-Stelle
angesichts der ungewöhnlichen Situation zu Recht als hilfreich ansah, sich
selbst ein Bild von der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu machen. Denn
insgesamt bestanden hinreichende Zweifel daran, dass ein schweres, zu
gänzlicher Arbeitsunfähigkeit führendes depressives Leiden vorliegt, welches
insbesondere auch einen sozialen Rückzug erwarten liesse (BGE 137 I 327 E.
5.4.2.1, Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2017, 8C_69/2017, E. 5.1.).
Insofern kann dieses Kriterium gerade noch als erfüllt angesehen werden und es
ist ein hinreichender Anfangsverdacht gegeben.
2.9.
Als dritter Punkt ist die Dauer der Observation zu prüfen.
2.10.
Die erste Phase der von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen
Observation dauerte vom 25. April bis 8. September 2014. Folgende
Observationseinsätze nahmen die Mitarbeiter der L____ AG vor:
Freitag, 25. April 2014: 5 Uhr bis 7
Uhr und 10 Uhr 45 bis 12 Uhr 45
Freitag, 19. Mai 2014: 5 Uhr bis 9
Uhr und 9 Uhr 15 bis 10 Uhr
Mittwoch, 21. Mai 2014: 13 Uhr 30
bis 16 Uhr
Donnerstag, 22. Mai 2014: 9 Uhr 30
bis 23 Uhr
Freitag, 23. Mai 2014: 5 Uhr bis 23
Uhr
Samstag, 24. Mai 2014: 5 Uhr bis 23
Uhr
Sonntag, 25. Mai 2014: 5 Uhr bis 23
Uhr
Freitag, 4. Juli 2014, 8 Uhr 30 bis
23 Uhr
Samstag, 5. Juli 2014: 5 Uhr bis 23
Uhr
Sonntag, 6. Juli 2014: 5 Uhr bis 23
Uhr
Montag, 7. Juli 2014: 5 Uhr bis 8
Uhr
Freitag, 5. September 2014: 8 Uhr 30
bis 23 Uhr
Samstag, 6. September 2014: 5 Uhr bis
23 Uhr
Sonntag, 7. September 2014: 5 Uhr
bis 23 Uhr
Montag, 8. September 2014: 5 Uhr bis
18 Uhr
Die Observation im Jahr 2014 erfolgte an 15 Tagen. An acht
Tagen konnte die Beschwerdeführerin nicht beobachtet werden (25. April, 19.
Mai, 22. Mai, 23. Mai, 25. Mai, 4. Juli, 5. September und 8. September). Es
verbleiben damit sieben Tage, an denen die Beschwerdeführerin über einen
Zeitraum von viereinhalb Monaten tatsächlich observiert wurde. Die Observationsdauer
bewegt sich im Rahmen dessen, was das Bundesgericht als zulässig erachtet hat
(Urteile des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2017, 8C_349/2017, E. 5.3. f.: drei
Tage in einem Zeitraum von sechs Wochen; vom 20. Dezember 2017, 8C_515/2017, E.
5.6.: elf Tage in einem Zeitraum von zwei Monaten; vom 21. August 2017,
8C_802/2016, E. 5.2.2.2.: 13 Tage in einem Zeitraum von sechs Monaten; vom 15.
November 2017, 9C_262/2017, E. 4.1.: wenige Stunden an fünf Tagen in einem
Zeitraum von drei Monaten und drei Tage ganztägig in einem Zeitraum von drei
Wochen in einer zweiten Phase der Observation; vom 18. August 2017, 8C_69/2017,
E. 5.3.: an zwei Tagen über mehrere Stunden). Die Observation bewegt sich auch
im Rahmen dessen, was die neu in das ATSG eingefügte Bestimmung vorsieht. Eine
Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem
ersten Observationstag stattfinden (Art. 43a Abs. 5 ATSG, in Kraft getreten am
1. September 2019). Eine zeitliche Begrenzung an den einzelnen Observationstagen
nennt die neue Bestimmung nicht.
Angesichts der auf den Videos gezeigten beruflich alltäglichen
Verrichtungen und des zeitlichen Umfangs der Observation kann nicht von einer
schweren Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen werden. Dem
gegenüberzustellen gilt es das Interesse des Versicherungsträgers und der
Versichertengemeinschaft, unrechtmässige Leistungsbezüge abzuwenden. Dieses ist
unter den hier gegebenen Umständen höher zu gewichten als das Interesse des
Versicherten an einer unbehelligten Privatsphäre. Die Verwendung der
Observationsergebnisse war daher zulässig (Urteile des Bundesgerichts vom 21.
August 2017, 8C_802/2016, E. 5.2.2.2., vom 14. Juli 2017, 9C_806/2016, E.
5.1.2; vom 27. Juli 2017, 8C_735/2016, E. 5.3.5 und E. 5.3.6.3).
2.11.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Verwertbarkeit der
Observationsergebnisse der vom 25. April 2014 bis 8. September 2014
stattgefundenen Observation zulässig war.
2.12.
Die zweite Phase der Observation fand vom 5. September 2015 bis zum
19. Oktober 2015 statt. In der zweiten Phase der Observation sollte beobachtet
werden, ob sich die Aktivitäten der Beschwerdeführerin verändert haben (vgl.
Observationsbericht der L____ AG, IV-Akte 237.1 S. 3). Es ist kein Grund
ersichtlich, warum die IV-Stelle im Nachgang an die erste Observation ein Jahr
später eine weitere in Auftrag gegeben hat. Ebenso wenig hat die IV-Stelle
einen solchen in ihren Rechtsschriften vorgebracht. Mit der Duplik brachte sie
vor, es habe einer sorgfältigen Observation bedurft, um entscheiden zu können,
ob die Anzeichen auf eine wirtschaftlich verwertbare Erwerbstätigkeit
hindeuteten, weil die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, ihr Aufenthalt
im Restaurant diene therapeutischen Zwecken. Dies reicht für die Anordnung
einer zweiten Observation nach einem Jahr nicht aus. Denn die erste Observation
lieferte ausreichende Ergebnisse aufgrund der Observation an 15 Tagen, wobei die
Beschwerdeführerin an sieben Tagen tatsächlich observiert werden konnte. Dass
die Beschwerdeführerin an acht Tagen nicht beobachtet werden konnte, hat ebenso
einen Informationsgehalt, nämlich an jenen Tagen arbeitete die
Beschwerdeführerin jedenfalls nicht im Restaurant C____. Die erste Observation
war damit ausreichend, um eine Grundlage für die weitere Beurteilung des Rentenanspruchs
zu haben bzw. um deren Ergebnis medizinischen Experten vorzulegen. Die zweite
Observation ist bereits aus diesem Grund nicht zulässig gewesen. Aber auch die
Dauer der zweiten Observation überschritt das zulässige Mass, wie nachfolgend
gezeigt wird.
2.13.
Folgende Observationseinsätze nahmen die Mitarbeiter der L____ AG in
der zweiten Phase vor:
Samstag, 5. September 2015, 7 Uhr 45
bis 24 Uhr
Sonntag, 6. September 2015, 7 Uhr 45
bis 24 Uhr
Montag, 7. September 2015, 8 Uhr bis
17 Uhr
Dienstag, 8. September 2015, 8 Uhr
15 bis 14 Uhr
Mittwoch, 9. September 2015, 7 Uhr
bis 16 Uhr
Donnerstag, 8. Oktober 2015, 7 Uhr
15 bis 22 Uhr
Freitag, 9. Oktober 2015, 6 Uhr bis
22 Uhr
Samstag, 10. Oktober 2015, 5 Uhr bis
24 Uhr
Sonntag, 11. Oktober 2015, 5 Uhr bis
24 Uhr
Montag, 12. Oktober 2015, 6 Uhr bis
22 Uhr
Dienstag, 13. Oktober 2015, 6 Uhr
bis 22 Uhr
Mittwoch, 14. Oktober 2015, 6 Uhr
bis 22 Uhr
Donnerstag, 15. Oktober 2015, 6 Uhr
bis 22 Uhr
Freitag, 16. Oktober 2015, 6 Uhr bis
22 Uhr
Samstag, 17. Oktober 2015, 5 Uhr bis
24 Uhr
Sonntag, 18. Oktober 2015, 5 Uhr bis
24 Uhr
Montag, 19. Oktober 2015, 6 Uhr bis
9 Uhr
Die Observation im Jahr 2015 erfolgte an 17 Tagen. An zwei
Tagen konnte die Beschwerdeführerin nicht beobachtet werden (15. und 19.
Oktober 2015). Es verbleiben damit 15 Tage in einem Zeitraum von sechs Wochen,
an denen die Beschwerdeführerin tatsächlich observiert wurde. An diesen Tagen
wurde die Beschwerdeführerin 16 bis 18 Stunden beobachtet. Dies grenzt an eine
ständige und systematische Überwachung (vgl. oben Erwägung 2.6.). Dabei fällt
insbesondere ins Gewicht, dass sie an zwölf aufeinanderfolgenden Tagen fast
durchgehend überwacht wurde (8. bis 19. Oktober 2015, sechs Mal von 6 bis 22
Uhr, vier Mal von 5 bis 24 Uhr, einmal von 7 Uhr 15 bis 22 Uhr und einmal von 6
bis 9 Uhr), was einer ständigen und systematischen Überwachung gleichkommt. Die
Dauer der Observation ist aber auch in einem zeitlichen Zusammenhang mit der
ersten Observation zu sehen. Es lag ein Jahr zwischen der ersten und der
zweiten Observation (erste Observation: 25. April 2014 bis 8. September 2014,
zweite Observation: 5. September 2015 bis 19. Oktober 2015). So sieht auch der
neue Art. 43a ATSG in seinem Absatz 5 vor, dass eine Observation an höchstens
30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden
darf. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden,
wenn hinreichende Gründe dafür bestehen. Damit wäre mit der zweiten Phase unter
der neuen gesetzlichen Regelung neben den fehlenden hinreichenden Gründen
ausserdem die zulässige Gesamthöchstdauer der Observation von einem Jahr
überschritten, denn die Gesamtdauer betrug eineinhalb Jahre. Die zweite Phase
der Observation erweist sich daher auch aus diesem Grund als unzulässig.
2.14.
Es ist damit festzuhalten, dass die Verwertung der Ergebnisse der
zweiten Observation unzulässig ist. Folglich ist das mit der zweiten Phase der
Observation gewonnene Material (DVD mit Filmsequenzen und Observationsbericht)
aus den Akten zu weisen und zu vernichten. Die IV-Stelle hat zudem die aufgrund
der Observationen erstellten Beweisergebnisse im Hinblick auf die zweite
Observation zu überprüfen und etwaige, die zweite Observation betreffende
Passagen und Beweisergebnisse unkenntlich zu machen, z.B. durch Schwärzen der
entsprechenden Passagen.
2.15.
Unklar ist, ob sich die Beschwerde auch gegen die im Auftrag der F____
durchgeführte Observation im Januar und Februar 2008 richtet. Zu dieser
Observation hat das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vom 4. Januar
2012 kurz Stellung genommen. Die Überwachung betrifft einen Zeitraum, über den
mit dem angesprochenen Urteil ohnehin abschliessend entschieden wurde, da das
Gericht gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D____ vom 17. Februar 2009 bis
Ende 2008 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Die Observation ist daher
für das vorliegend zu beurteilende Verfahren, das den Zeitraum ab dem Jahr 2009
betrifft, nicht mehr von Belang und sie ist daher im Rahmen des nunmehr zu
beurteilenden Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht mehr heranzuziehen.
2.16.
Als Gesamtergebnis ist festzuhalten, dass die Ergebnisse der ersten
Observation vom 25. April 2014 bis 8. September 2014 verwertet werden dürfen,
jene der zweiten Observation vom 5. September 2015 bis 19. Oktober 2015
hingegen nicht.
3.
3.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 f. E. 4.).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2.
Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit
einer ärztlichen Aktenbeurteilung eine genügende Grundlage für
Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 mit Hinweisen). Ein
Observationsbericht für sich allein genügt nicht; er kann diesbezüglich
höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere
Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche
Beurteilung, in welche die Erkenntnisse aus der Observation einfliessen,
liefern (Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei
geht es nicht einfach darum, das Observationsergebnis zu würdigen, sondern wie
dieses im psychiatrischen Kontext zu verstehen ist. Dies setzt entsprechende
Fachkenntnisse voraus (Urteil 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2.1).
Verantwortlich für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der Begutachtung,
allenfalls im Rahmen einer Aktenbeurteilung, ist der oder die medizinische
Sachverständige (BGE 139 V 349 E 3.3). Diese haben demzufolge auch zu
entscheiden, inwiefern, d.h. in welcher Form und mit welcher Tiefe, eine
Auseinandersetzung mit dem Observationsmaterial erforderlich ist (Urteil des
Bundesgerichts vom 25. August 2016, 9C_395/2016, E. 4.2.1).
3.3.
Grundlage für die angefochtene Verfügung der IV-Stelle bildet das
bidisziplinäre Gutachten in den Fachdisziplinen der Rheumatologie vom 31. Mai
2017 (Dr. med. O____, Facharzt für Innere Medizin FMH; IV-Akte 287) und der
Psychiatrie vom 17. März 2017 (Dr. med. N____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH; IV-Akte 282). Des Weiteren gab jeder Gutachter auf
Rückfrage der IV-Stelle eine Stellungnahme ab (Dr. med. N____ am 24. Oktober
2017, IV-Akte 296 und Dr. med. O____ am 20. Dezember 2017, IV-Akte 301).
Schliesslich nahm RAD-Arzt Dr. med. M____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie ausführlich dazu Stellung (13. Juni 2018, IV-Akte 321) wie auch
der Rechtsdienst der IV-Stelle (15. Juni 2018, IV-Akte 322).
3.4.
Es ist zu prüfen, ob auf das Gutachten von Dr. med. O____ und Dr.
med. N____ abgestellt werden kann.
3.5.
Dr. med. O____ diagnostizierte im rheumatologischen Gutachten vom
31. Mai 2017 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit myotendinotische
Verspannungen der äusseren Schultergürtelmuskulatur. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien ein bilateraler Pes planovalgus (Senk-/Spreizfüsse) mit Insuffizienz
der Tibialismuskulatur, anamnestisch Status nach Complex regional pain Syndrom
des rechten Fusses Typ I, myotendinotisches cervico-vertebrales
Schmerzsyndrom, Status nach Capsulitis adhäsiva der Schultergelenke beidseits
(Frozen Shoulder), anamnestisch Status nach Epikondylitis humeri-radialis
rechts und Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie des linken
Kniegelenkes, Status nach Kocher Keilexzision der Grosszehe rechts vom 14. März
2013 und beginnende Polyarthrose der Hände (Gutachten S. 65). Der Gutachter
hielt die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ausschliesslich für
körperlich schwere Tätigkeiten mit einer Notwendigkeit repetitiv Lasten über 12
kg zu heben, tragen oder stossen aufgrund des Schulterzustandes für eingeschränkt.
Darüber hinaus sei keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben.
In folgenden Zeiträumen sei die Arbeitsfähigkeit vorübergehend eingeschränkt
gewesen: Vom 16. Januar 2011 bis September 2011 sei sie aufgrund eines CRPS am
rechten Fuss vollständig arbeitsunfähig gewesen. Vom 27. Juli 2012 bis zum 30.
November 2012 sei sie aufgrund der Frozen Shoulder rechts vollständig
arbeitsunfähig gewesen. Schliesslich sei sie von Mitte August 2013 bis 23.
Januar 2014 aufgrund einer Frozen Shoulder links vollständig arbeitsunfähig gewesen.
Die letzte der genannten Arbeitsunfähigkeiten korrigierte der Gutachter in
seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 301) auf den 16. August
2013 bis zum 1. Juli 2014.
3.6.
Dr. med. O____ widmete sich in seiner medizinischen Beurteilung
zunächst ausführlich der Beschwerdeproblematik an den Schultern, wobei er auf
die Situation und Abklärungen seit dem Jahr 2000 eingeht (vgl. Gutachten S. 69
f.). Er widmete sich dem Auftreten einer neuen Erkrankung an der Schulter, die
erstmals im Bericht vom 30. Juli 2012 von Dr. med. P____, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie FMH, festgestellt worden sei (vgl. Gutachten S. 70 f.).
Es habe sich um eine Frozen Shoulder rechts gehandelt, wobei die Wochen zuvor
zunehmende Schulterschmerzen rechts aufgetreten seien mit einer starken
Einschränkung des Bewegungsumfangs, die sich auch klinisch gezeigt hätten. Das
MRT vom 26. Juni 2012 habe keine weiteren pathologischen Auffälligkeiten
gezeigt, die Frozen Shoulder sei optimal konservativ mit Physiotherapie und mit
Injektionen behandelt worden. Dr. med. P____ habe ab Dezember 2012 wieder eine
volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Im Weiteren geht er auf das Gutachten des J____
vom 14. März 2013 (IV-Akte 149) ein, in dem der Gutachter Dr. med. Q____,
Facharzt für Rheumatologie FMH, von einer persistierenden partiellen Capsulitis
adhäsiva (Frozen Shoulder) der rechten Schulter und bei einer Insuffizienz der
tibialis posterior Sehnen bei Pes planovalgus beidseits rechtsbetont von einer
vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Service-Angestellte
ausging. Für eine leichte Tätigkeit in Wechselhaltung mit der Option für
längeres Sitzen ohne wiederholte Überkopfarbeiten habe Dr. med. Q____ die
Beschwerdeführerin für arbeitsfähig eingeschätzt. Am 31. Oktober 2013 habe Dr.
med. P____ wiederum eine volle Schulterbeweglichkeit rechts feststellen können.
Es habe sich jedoch an der linken Schulter das typische Bild einer Frozen
Shoulder gezeigt, die Fussbeschwerden seien jedoch moderat gewesen. Mit
konservativen Massnahmen sei die Schulter beschwerdefrei geworden und die
Physiotherapie habe Ende 2014 abgeschlossen werden können. Gestützt auf den
Bericht von Dr. med. R____ vom 1. Juli 2014 nahm er an, dass sich die Frozen
Shoulder linksseitig spätestens im Juli 2014 vollständig zurückgebildet hatte. Er
untermauerte dies noch mit den Feststellungen im Bericht der E____, wo
ebenfalls keine augenfälligen Einschränkungen bei der groben Untersuchung an
der Wirbelsäule und an den Extremitäten feststellbar gewesen seien. Der
Gutachter selbst konnte bei der rheumatologischen Untersuchung vom 23. Januar
2017 eine leichtgradig eingeschränkte Beweglichkeit beider Schultern in
Abduktion bis maximal 130° feststellen, die sich allerdings ohne Schmerzen
aktiv beidseits entfaltet habe. Passiv mit Codman-Griff hätten sich keine
Hinweise auf eine relevante gleno-humerale Funktionsstörung feststellen lassen,
insbesondere bestünden keine Hinweise auf ein strukturell-bedingtes Impingement
beider Schultern oder auf eine residuelle, retraktive Capsulitis durch
Schrumpfung der Kapsel beidseits. Im Vordergrund stünden myotendinotische
Verspannungen der äusseren Schultergürtelmuskulatur mit einer leichtgradigen
Druckdolenz. Eine solche muskuläre Dysbalance sei auch von Dr. med. R____
beschrieben worden. Klinische Hinweise auf eine Progression relevanter
degenerativer Veränderungen im Bereich der Schultergelenke mit Befall der
Rotatorenmanschetten hätten sich nicht feststellen lassen. Bei der Prüfung der
Kraft der Rotatorenmanschette habe sich diese kräftig und völlig schmerzfrei
entfaltet.
3.7.
Der Gutachter stellte anlässlich seiner Untersuchung eine gute
Beweglichkeit der Halswirbelsäule fest und wies darauf hin, dass die
Beurteilung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit einer MRI-Untersuchung
methodologisch nicht validiert sei. Seine Befunde deckten sich mit der
Untersuchung durch den Gutachter des J____ als auch mit den Feststellungen des
Hausarztes Dr. med. H____ vom 15. November 2014, der von einer
weichteilrheumatischen Ursache der Schmerzen spricht. An den Händen hätten sich
klinische Hinweise einer beginnenden leichtgradigen Arthrose mässigen Ausmasses
gefunden, die sich auch in den Röntgenbildern der Hände vom 24. Januar 2017
gezeigt habe. Diese Befunde könnten eine erhebliche Einschränkung der
Leistungsfähigkeit der Hände im Alltagsleben nicht begründen. Insbesondere
fänden sich keine Hinweise auf eine entzündliche Komponente. Im Bereich der
Füsse handle es sich bei den beschriebenen Anlaufschmerzen beim Aufstehen um Weichteilschmerzen
im Rahmen von Kettenmyotendinosen der Beinmuskulatur. Sie habe symptomatische
Senk-/Spreizfüsse, die mit einer Verordnung mit Fusseinlagen effizient behandelt
werden könnten.
3.8.
Im Weiteren ging Dr. med. O____ ausführlich auf das am 1. März 2011
diagnostizierte CRPS der distalen Tibia am rechten Unterschenkel ein. Dieses
sei behandelt worden und habe sich auch radiologisch gezeigt. Aus dem im
Bericht vom 29. August 2011 von Dr. med. S____ beschriebenen Verlauf schliesst
der Gutachter, dass in diesem Zeitpunkt die Abheilung des CRPS begonnen habe.
Insgesamt finde sich das klinische Bild einer mechanischen Überlastung und eines
knöchernen Residuums nach durchgemachtem CRPS an der rechten Tibia und am
rechten Mittelfuss. Bei der klinischen Untersuchung durch den Gutachter hätten
sich keine trophischen Störungen mehr an den unteren Extremitäten gezeigt. Im
Vordergrund stünden weiterhin die lateralen Senk-/Spreizfüsse mit Insuffizienz
der Tibialis posterior Muskulatur. Das Gangbild sei jedoch unauffällig, zum
Zeitpunkt der klinischen Untersuchung fände sich kein schmerzbedingtes Hinken
im Bereich der Füsse.
3.9.
Dr. med. N____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10
F33.0) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, und ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und abhängige Persönlichkeitszüge
(ICD-10 Z73.1). In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu
80 % arbeitsfähig. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht in den letzten Jahren jeweils während längerer Zeit
ausser während der Aufenthalte in der psychiatrischen Klinik höhergradig eingeschränkt
gewesen sei. Auch in einer anderen beruflichen Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer
Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
Der Gutachter hielt in seiner Beurteilung fest, dass die
Beschwerdeführerin in sehr abhängigen Bezügen zu ihren beiden Brüdern lebe. Sie
habe sich nie gegen sie wehren können und werde von ihnen ausgenützt. Es
könnten abhängige Persönlichkeitszüge diagnostiziert werden, wobei ihr
Verhalten auch kulturell begründet sei. Im Lauf der Zeit habe sie unter
somatischen Beschwerden zu leiden begonnen, deren Ursache nicht somatisch habe
objektiviert werden können. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die
Stimmung herabgesetzt und depressiv gewesen. Die psychosozialen Belastungen
seien der Hauptgrund dafür, dass sie depressiv geworden sei und dass sie unter
somatischen Beschwerden leide. Mithilfe ihrer Beschwerden habe sie vor sich und
vor ihren Brüdern die Rechtfertigung dafür, ihre Arbeit reduzieren zu können.
Sie habe vor allem darunter gelitten, dass sie, obwohl sie sehr viel gearbeitet
habe, von ihrem Bruder heruntergemacht und kritisiert worden sei. Im Rahmen der
stationären Behandlungen sei es ihr rasch deutlich besser gegangen. Kurz nach
Austritt aus den Kliniken sei es aber wieder zu Rückfällen gekommen, als sie
erneut mit ihrer schwierigen Situation konfrontiert worden sei, durch die
andauernde Ausnützung durch ihre Brüder sei sie belastet gewesen. Schliesslich
habe sie ihre Berufstätigkeit vollständig aufgegeben. Darüber seien keine
klaren Angaben erhältlich. Sie habe aber berichtet, dass sie bis 2015
gelegentlich an den Wochenenden im Restaurant mitgearbeitet habe.
Es könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig leichte Episode, gestellt werden. Mithilfe eines
schlafanstossenden Antidepressivums könne sie gut schlafen. Am Morgen sei sie
noch etwas müde. Sie führe den Haushalt selbständig, wobei sie sich dazu
überwinden müsse. Sie sei in der Lage, ihre Einkäufe zu erledigen, könne auch
alleine ihren Psychiater aufsuchen. Sie treffe sich wöchentlich mehrmals mir
ihrer Cousine und besuche auch regelmässig eine Freundin, die sie in der Klinik
kennen gelernt habe. Trotz ihrer depressiven Verstimmungen, ihrer morgendlichen
Antriebshemmung, die auch medikamentös bedingt sei, unternehme sie tagsüber
einiges, sie sei also nicht durch schwere depressive Hemmungen im Alltag
beeinträchtigt. Sie habe von passiven Todeswünschen berichtet, habe sich aber
von akuter Suizidalität distanziert.
Körperliche Beschwerden habe sie nicht spontan erwähnt,
Therapien würden seit Jahren keine durchgeführt. Sie berichte auch nie, dass
sie im Alltag durch körperliche Beschwerden beeinträchtigt gewesen sei. Das
Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung,
nicht mehr arbeiten zu können, können durch die somatischen Befunde nicht
hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen
werden müsse. Somit könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung nicht gestellt werden, es handle sich um eine
Schmerzverarbeitungsstörung, die auf dem Hintergrund der erwähnten
psychosozialen Belastungen anzusiedeln sei. Die abhängigen Persönlichkeitszüge
hätten keinen Krankheitswert und würden die Beschwerdeführerin bei der Arbeit
nicht einschränken. Sie seien auch kulturell mitbedingt.
3.10.
Dr. med. N____ führte in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2017
(IV-Akte 296) aus, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2008 aus
psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig sei. Einzig während der
stationären Behandlungen in der E____ sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben
gewesen. Das depressive Zustandsbild habe sich im Rahmen der klinischen
Behandlung jeweils rasch zurückgebildet und Auslöser seien psychosoziale
Belastungssituationen gewesen.
3.11.
Es sind die Einwände der Beschwerdeführerin gegen den Beweiswert des
bidisziplinären Gutachtens zu prüfen.
3.12.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass im Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 4. Januar 2012 ein multidisziplinäres Gutachten
angeordnet worden sei. Das ist richtig. Dieses Argument hat sie jedoch bereits
im Rahmen des Gutachtensauftrags vorgebracht, worüber die IV-Stelle in der
Verfügung vom 9. Juni 2016 (IV-Akte 251) befunden hat. In dieser führt die
IV-Stelle unter anderem aus, dass sie beim J____ das polydisziplinäre Gutachten
vom 14. März 2013 in Auftrag gegeben habe und sie damit dem Urteil des
Sozialversicherungsgerichts nachgekommen sei. Das Gericht habe das
polydisziplinäre Gutachten als erforderlich erachtet, weil seines Erachtens vor
allem in somatisch-medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen erforderlich
gewesen seien. Die nachvollziehbare und schlüssige neurologische und internistische
Teilbeurteilung des J____ habe in diesen Bereichen keine Arbeitsunfähigkeit
ergeben. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich die jeweilige Gesundheitssituation
zwischenzeitlich geändert habe. Ausserdem würden die Observationsberichte nur
die psychiatrische und rheumatologische Beurteilung des J____ in Frage stellen.
3.13.
Den Ausführungen in der Verfügung ist beizupflichten. Die
Beschwerdeführerin hat obendrein nichts gegen die genannten Teilgutachten des J____
vorgebracht. Auch den Akten lässt sich entnehmen, dass derzeit – und auch in
den letzten Jahren – der Fokus auf dem psychiatrischen Beschwerdebild liegt. Überdies
hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel gegen die Verfügung erhoben. Die
IV-Stelle durfte somit ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag geben.
3.14.
Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren, das polydisziplinäre Gutachten
des J____ sei nicht berücksichtigt worden. Dr. med. O____ ist im rheumatologischen
Teilgutachten ausführlich auf verschiedene Arztberichte eingegangen und hat die
gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführerin detailliert gewürdigt.
Ohnehin kamen die Gutachter des J____ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
vorwiegend aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sei. In
rheumatologischer Hinsicht konnte auch der Gutachter des J____ keine
Arbeitsunfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit feststellen. Ob die
Ergebnisse des Gutachtens des J____ ins psychiatrische Teilgutachten von Dr.
med. N____ eingeflossen sind, kann offen bleiben. Da nämlich das psychiatrische
Beschwerdebild im Vordergrund steht, kann auf das psychiatrische Teilgutachten
von Dr. med. N____ ohnehin nicht abgestellt werden. Denn es ist nicht
auszuschliessen, dass auch die Ergebnisse der zweiten Observation in seine
Beurteilung eingeflossen sind. Die Verwertung dieser Ergebnisse wurde als
unzulässig qualifiziert (siehe oben Erwägung 2.14.). Darüber hinaus hat er sich
in seinem Gutachten nicht detailliert mit den Ergebnissen der Observation auseinandergesetzt,
insbesondere nicht mit dem Bildmaterial. Er ging offensichtlich aufgrund der
Observationsergebnisse von der Annahme aus, die Beschwerdeführerin könne Vollzeit
arbeiten (S. 24 des Gutachtens, IV-Akte 282). Eine solche Annahme lässt sich
jedoch nicht aus der Observation ableiten. In der Observationszusammenfassung
(IV-Akte 237.2 S. 58) ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an mehreren
Wochenenden als Serviceangestellte im Restaurant C____ gearbeitet habe. Insofern
ist auch die Fragestellung der IV-Stelle irreführend (IV-Akte 282 S. 23), wenn
sie fragt, welche Schlüsse zum Gesundheitszustand aufgrund der beobachteten
Arbeitszeiten von mehr als 10 Stunden pro Tag zu ziehen seien. Vollkommen
unberücksichtigt blieb im Gutachten, dass an den Wochenenden im Restaurant C____
wenig Betrieb ist und lediglich Getränke serviert werden, wie dies deutlich auf
den Videoaufnahmen erkennbar ist. Dies zeigt, dass es unerlässlich ist, dass
der Gutachter das Videomaterial sichtet und die jeweiligen Observationsjournale
liest. Dies hat Dr. med. N____ offensichtlich unterlassen. Ohnehin kann aus
einer Arbeit am Wochenende nicht auf eine Vollzeittätigkeit geschlossen werden.
Die IV-Stelle hat daher ihre Fragen an die Gutachter sorgfältiger und mit
Bedacht zu formulieren. Insbesondere darf sie mit ihrer Fragestellung nicht
eine Schlussfolgerung suggerieren, die nicht belegt ist.
3.15.
Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren, die Gutachter hätten
nicht mit den involvierten behandelnden Ärzten Rücksprache gehalten. Es ist
richtig, dass das Sozialversicherungsgericht dies im Urteil vom 4. Januar 2012
(IV-Akte 119) angeordnet hat (vgl. Erwägung 5.8.1 des Urteils) und die
Gutachter dies nicht umsetzten. Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dass eine
Fremdanamnese nicht Voraussetzung für den Beweiswert eines Gutachtens sei. Die
IV-Stelle übersieht, dass eine Rücksprache mit den involvierten behandelnden
Ärzten im Urteil vom 4. Januar 2012 angeordnet wurde. Da der Fokus auf dem
psychiatrischen Beschwerdebild liegt, betrifft dieser Mangel insbesondere das
psychiatrische Teilgutachten. Es gibt keinen Grund, warum dieser Anordnung
nicht mehr nachzukommen wäre. Da der behandelnde Psychiater eine
Arbeitstätigkeit im Restaurant C____ ausdrücklich befürwortete, ist ein
entsprechender Einbezug und Würdigung seiner Sichtweise unerlässlich. In diesem
Punkt ist das Gutachten von Dr. med. N____ eindeutig mangelhaft.
3.16.
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass beide Observationen
aus den Jahren 2014 und 2015 im Gutachten berücksichtigt worden seien. Es ist
richtig, dass beiden Gutachtern die Berichte, Bildaufnahmen und Ergebnisse
beider Observationen vorlagen. Die zweite Observation war jedoch unzulässig.
Für das orthopädische Gutachten sind die Observationsergebnisse jedoch nicht
von Belang gewesen. Dr. med. O____ stützt seine Ergebnisse auf die eigene
klinische Untersuchung, auf eine sehr ausführliche Anamnese und bezog die vorliegenden
Berichte der behandelnden Ärzte in seine Analyse mit ein, was auch zu
entsprechenden, zeitlich beschränkten Arbeitsunfähigkeiten führte. Anders
gestaltet sich jedoch die Lage für das psychiatrische Teilgutachten. Dies wurde
bereits oben in Erwägung 3.14. thematisiert.
3.17.
Anlass zu Kritik gibt das psychiatrische Gutachten auch in Bezug auf
die Ausführungen zu den psychosozialen Belastungen. Denn Dr. med. N____ übersieht,
dass psychosoziale Faktoren unter Umständen an der Entstehung oder Verschlimmerung
eines Leidens beteiligt sein und damit mittelbar zur Invalidität beitragen können
(z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, E. 2.2.2 in
fine). Entscheidend ist, ob der psychiatrische Befund selber zur
Arbeitsunfähigkeit führt. Seine Schlussfolgerung in diesem Punkt ist daher
nicht nachvollziehbar, denn ob die Ursache der Depression in psychosozialen
Belastungen liegt, ist nicht allein ausschlaggebend. Entscheidend sind vielmehr
die Auswirkungen der depressiven Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit. Besonders
stark wirken sich die Unzulänglichkeiten des Gutachtens von Dr. med. N____
angesichts mehrerer stationärer Behandlungen in der E____ aus. Wenn diese für
eine reduzierte Arbeitsfähigkeit als nicht aussagekräftig erachtet werden,
bedarf es ganz besonderer Sorgfalt. Die Widersprüche zu den Berichten der E____
sind nicht ausreichend aufgelöst.
3.18.
Auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. I____ kann
nicht abgestellt werden, da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster
Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, deren Berichte nicht den Zweck
einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfolgen und deshalb kaum je
die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a
erfüllen. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde
Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc
mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache
einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch
kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dies ist auch vorliegend der
Fall, da die Ergebnisse der ersten Observation die Schwere des psychischen
Leidens zumindest in Frage stellen. Dennoch deuten die langjährige, ambulante
Behandlung wegen depressiver Beschwerden bei Dr. med. I____ und vier stationäre
sowie ein teilstationärer Aufenthalt in der E____ auf eine verfestigte psychiatrische
Problematik hin.
3.19.
Auf das umfassende und sorgfältig erstellte Gutachten von Dr. med. O____
kann abgestellt werden. Hingegen erweist sich das Gutachten von Dr. med. N____
als unzureichend.
3.20.
Die IV-Stelle hat eine erneute psychiatrische Begutachtung
durchzuführen. Um die Unsicherheiten in Bezug auf die tatsächliche Schwere des
psychiatrischen Leidens auszuräumen bzw. um eine zuverlässige Beurteilung des
Gesundheitszustandes zu ermöglichen, ist eine stationäre Begutachtung vorzunehmen.
Dabei haben sich die Gutachter eingehend mit den Ergebnissen der ersten
Observation vom 25. April 2014 bis zum 8. September 2014 unter Einbezug des
Videomaterials und der Observationsjournale auseinanderzusetzen. Dazu ist
insbesondere auf die Erwägung 3.2. des Urteils zu verweisen, wonach darzulegen
ist, wie das Observationsergebnis im psychiatrischen Kontext zu verstehen ist.
Des Weiteren haben die Gutachter mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. I____
Rücksprache zu halten. Die IV-Stelle wird dazu aufgefordert, ihre die
Observation betreffenden Fragen an die Gutachter mit Umsicht zu formulieren,
sodass sie mit ihrer Fragestellung nicht bereits eine Schlussfolgerung
suggeriert, die sich aus dem Observationsmaterial nicht ableiten lässt (vgl.
dazu insbesondere die Erwägung 3.14. des Urteils).
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessenden
Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
4.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle
aufzuerlegen.
4.3.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht,
bei einfachen reduziert werden. Der vorliegende Fall ist überdurchschnittlich
umfangreich, weswegen eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung vom 3. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache zur
Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 308.-- Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: