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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 29. August 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____[...]
vertreten durch lic. iur. B____[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.18
Verfügung vom 19. Dezember 2017
Einstellung der beruflichen Massnahmen zufolge Unverhältnismässigkeit
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer wurde am [...] 1979 im Irak geboren. Im Jahr 2003 reiste er in die Schweiz ein, wo er zuletzt im Gerüstbau arbeitete. Am [...] 2012 stürzte er beim Abbau eines Gerüstes vier Meter in die Tiefe und zog sich ein Polytrauma mit mittelschwerem offenem Schädelhirntrauma zu. Durch die C____ wurde er im Februar 2012 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 3). Im Anschluss an den stationären C____-Aufenthalt trat der Beschwerdeführer einen stationären Neurorehabilitationsaufenthalt in der D____ an, wo unter anderem eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, die Erstellung eines ergonomischen Zumutbarkeitsprofil und Berufsberatung geplant waren (vgl. Protokoll des Austrittsgesprächs, SUVA-Schaden-Nr. [...], SUVA-Akte 55). Aus disziplinarischen Gründen erfolgte nach einigen Tagen der Austritt (Austrittsbericht vom 31. Mai 2012, SUVA-Akte 71).
b) Die Beschwerdegegnerin holte medizinische und erwerbliche Auskünfte ein und gewährte dem Beschwerdeführer von April bis Oktober 2013 zunächst via E____ Frühinterventionsmassnahmen (FI-Massnahmen) im Form eines sechsmonatigen Aufbautrainings im Gastronomiebereich (Mitteilung vom 2. Juli 2013, IV-Akte 38; Zielvereinbarung IV-Akte 40). Gleich im Anschluss sollte ein weiteres, dreimonatiges, FI-Aufbautraining bei der F____ folgen (Mitteilung vom 18. Oktober 2013, IV-Akte 51). Dieses brach der Beschwerdeführer nach einem Monat wieder ab (vgl. Verlaufsprotokolleinträge ab März 2013). Im Frühjahr 2014 veranlasste die Beschwerdegegnerin ein weiteres Belastbarkeitstraining. In dessen Rahmen war der Beschwerdeführer via G____ mit der Bearbeitung von Massenversänden betraut (IV-Akten 71, 73, Verlaufsprotokolleinträge ab Februar 2014). Aufgrund der Erfahrungen mit den durchgeführten FI-Massnahmen erachtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bis auf weiteres als nicht eingliederungsfähig und schloss die Frühinterventionsphase ab, um das ausstehende Gutachten der SUVA abzuwarten (vgl. Verlaufsprotokolleinträge von Mai 2014 bis Juli 2015).
c) Aufgrund des entsprechenden H____-Gutachtens vom 27. Juni 2016 (SUVA-Akte 304), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im November 2016 für die Dauer von drei Monaten eine weitere berufliche Massnahme zu. In deren Rahmen erfolgte ein von einem individuellen Coaching begleiteter Arbeitsversuch in einer Schokoladenmanufaktur (Mitteilung vom 6. Februar 2017, IV-Akte 155, Abschlussprotokoll vom 18. April 2017, IV-Akte 164).
d) Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 schloss die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung ab (IV-Akte 192).
II.
Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2017 und ersucht um deren Aufhebung und die Weiterführung der beruflichen Massnahmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Instruktionsrichterin gutgeheissen.
IV.
Mit Verfügung vom 22. März 2018 werden die Akten der SUVA beigezogen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Einsichtnahme.
V.
Am 28. August 2018 findet in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters die Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Für die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. I____ anwesend. Die Parteien werden befragt. Die Herren J____ und K____ werden als Auskunftspersonen befragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Das entsprechende interdisziplinäre (innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie) Gutachten des H____ vom 27. Juni 2016 (SUVA-Akte 304) attestierte dem Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Vermeidung stereotyper Körperhaltungen sowie regelmässiger Bücke- und Hebetätigkeiten kein Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Weiter wurde ausgeführt, aus psychischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine Psychotherapie sei nicht zwingend, könne aber im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit für die Entwicklung der Motivation günstig sein (Gutachten S. 67).
4.3.2. Mit Mitteilung vom 25. November 2016 (IV-Akte 133) wurde dem Beschwerdeführer daraufhin „Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche“ zugesprochen und der Firma „L____“ Kostengutsprache für ein sechsmonatiges Coaching geleistet (Kostengutsprache vom 23. Januar 2017, IV-Akte 146). Die Beschwerdegegnerin betrachtete den vereinbarten Einsatz als begleitetes dreimonatiges Arbeitstraining auf dem ersten Arbeitsmarkt und verzichtete vorerst auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen (Verlaufsprotokolleintrag vom 27. Januar 2017). Definiertes Ziel der Massnahme war das Erreichen einer stabilen und regelmässigen Präsenz- und Leistungsfähigkeit. So war vorgesehen, dass der Beschwerdeführer seine Präsenzzeit innert diesen drei Monaten stufenweise auf 100% steigern würde. Dabei war er vom Einsatzbetrieb und seinem Jobcoach, Herrn M____, engmaschig zu begleiten und zu unterstützen (vgl. Zielvereinbarung vom 27. Januar 2017, IV-Akte 158). Am 20. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer die Arbeit in der Schokoladenmanufaktur auf, wo er mit dem Falten von verschiedenen Schachteln beauftragt war und bei der Herstellung der Schokolade aktiv mithelfen konnte. Anfangs kam es beim Beschwerdeführer wegen Rückenschmerzen wiederholt zu Absenzen, nachdem er am Vortag schwerer hatte heben müssen. Mit der Zeit konnte darauf Rücksicht genommen werden und es stellte sich hinsichtlich Präsenz eine gewisse Stetigkeit ein. Trotz leichter Arbeit, optimalen Arbeitsbedingungen und einem wohlwollenden Vorgesetzten gelang es dem Beschwerdeführer nicht, seine Präsenzzeit auf ein Pensum von mehr als 50% zu steigern. Schliesslich meldete der Jobcoach der Beschwerdegegnerin zurück, der Beschwerdeführer erscheine zwar stets motiviert zur Arbeit, erreiche aber dennoch nur ein Pensum von 50% mit einem um 60% verringerten Rendement und sei stressanfällig. Eine Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei seiner Meinung nach nicht möglich (vgl. Coachingbericht vom 7. April 2017, IV-Akte 164 S. 5 und Verlaufsprotokolleinträge vom 17. und 28. März 2017). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin die Massnahme vorzeitig per Ende April 2017 ein und leitet das Dossier zur Prüfung des Rentenanspruchs intern weiter (Protokoll des Standortgespräches vom 18. April 2017, IV-Akte 166).
4.3.3. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Auftrag an „L____“ eine Massnahme eingeleitet, die weit über die ursprünglich verfügte „Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche“ hinausgeht. Wie sie zu Recht ausführt, entsprach die Massnahme eher einer Integrationsmassnahme in Form eines Arbeitsversuches an einem wirtschaftsnahen Arbeitsplatz, die unter Umständen - wie oben unter Erw. 3.4. ausgeführt - zur Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens respektive zur Ergänzung der abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dienen kann. Aus den Berichten über das Arbeitstraining geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich eine gute Arbeitseinstellung mitbrachte und sich bemühte, die ihm aufgetragenen Arbeiten auszuführen. Auf der anderen Seite lehnte der Beschwerdeführer eine Steigerung des Pensums konsequent ab, reagierte impulsiv auf Stress, zeigte zeitweise eine zweifelhafte Motivation und bekundete Mühe mit dem Einhalten von Regeln (vgl. Verlaufsprotokolleinträge vom 17. und 28. März 2017). Letztlich erschien der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und erzielte insgesamt ein quantitativ deutlich unterdurchschnittliches Arbeitsergebnis, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er unter diesen Umständen nicht in den ersten Arbeitsmarkt integrierbar sein wird.
Was die Gründe für das Nichterreichen des gesteckten Ziels sind, respektive in welchem Umfang diese gesundheitlicher oder invaliditätsfremder Art sind, lässt sich - auch nach eingehender Befragung der Auskunftspersonen, welche den Beschwerdeführer im Vergleich zu früher als impulsiv, vergesslich und sozial zurückgezogen erleben (vgl. Verhandlungsprotokoll) - an dieser Stelle nicht mit abschliessender Sicherheit beurteilen. Der C____ erscheinen die Ergebnisse des Arbeitsversuches in Kenntnis des Beschwerdeführers jedenfalls als valide (Bericht vom 10. August 2017, SUVA-Akte 356, S. 5). Fest steht, dass der Beschwerdeführer trotz eines optimalen Umfeldes nicht in der Lage war, sein Leistungsvermögen auf ein Niveau zu steigern, welches eine Weiterführung der beruflichen Massnahme gerechtfertigt hätte. Es ist unter diesem Umständen und insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen der Frühintervention drei Arbeits- und Belastbarkeitstrainings durchgeführt hatte, nicht zu beanstanden, wenn weitere Massnahmen beruflicher Art als nicht zielführend und damit als unverhältnismässig bewertet werden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt. zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen