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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 12. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.191
Verfügung vom 12. Oktober 2018
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1969, arbeitete ab dem 1. Oktober 2003 als Hilfsmechaniker für die C____ Garage GmbH (vgl. IV-Akte 12). Am 2. Oktober 2014 stürzte er mit seinem Roller (vgl. IV-Akte 13.51) und verletzte sich hierbei (vgl. das Arztzeugnis UVG; IV-Akte 13.49). Insbesondere wurde seine rechte Schulter beeinträchtigt (vgl. u.a. IV-Akte 13.32). Anfangs 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Hüftschmerzen rechts im D____spital [...] vorstellig (vgl. u.a. IV-Akte 13.7, S. 2). Ein MRI beider Hüfte brachte eine beidseitige Femurkopfnekrose zum Vorschein (vgl. u.a. IV-Akte 13.7, S. 2). Im Oktober 2015 meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 12). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den Bericht von Dr. E____ vom 21. Oktober 2015; IV-Akte 21) und laufend Fremdakten beigezogen.
b) Am 7. März 2016 wurde der Beschwerdeführer an der linken Hüfte operiert (vgl. u.a. IV-Akte 37, S. 6). Am 9. September 2016 nahm der regionale ärztliche Dienst (RAD) Stellung zur medizinischen Aktenlage (vgl. IV-Akte 39). Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab April 2016 bis August 2016 eine befristete ganze Rente zuzusprechen. Ab September 2016 werde man einen Rentenanspruch verneinen (vgl. IV-Akte 45). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 12. Januar 2017. Er machte geltend, es sei ihm ab April 2016 bis auf weiteres eine ganze Rente zu gewähren (vgl. IV-Akte 46). Die IV-Stelle tätigte in der Folge nochmals Abklärungen. Schliesslich sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. August 2017 für die Zeit von April 2016 bis August 2016 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 76). Hiergegen erhob dieser am 19. September 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Der Eingabe hatte er weitere ärztliche Unterlagen beigelegt (vgl. IV-Akte 80, S. 2 ff.). Die IV-Stelle beantragte daraufhin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2017 die Gutheissung der Beschwerde resp. die Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen (vgl. IV-Akte 86). Mit Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 20. November 2017 wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Angelegenheit zur erneuten Abklärung resp. anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen (vgl. IV-Akte 94, S. 2 ff.).
c) In der Folge erteilte die IV-Stelle der F____ AG einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers. Nach Eingang des Gutachtens vom 13. März 2018 (IV-Akte 107, S. 2 ff.) nahm der RAD Stellung (vgl. IV-Akte 109). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 25. April 2018 mit, man gedenke, ihm ab April 2016 bis August 2016 eine ganze Rente zuzusprechen und ab September 2016 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 110). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 24. Mai 2018. Er beantragte, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab April 2016 bis auf weiteres eine ganze Rente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 114). Am 26. Juni 2018 begründete er seinen Einwand näher (vgl. IV-Akte 116). Der Eingabe legte er unter anderem eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters (Dr. G____) vom 25. Mai 2018 (IV-Akte 116, S. 9 f.) bei. In der Folge holte die IV-Stelle bei der F____ AG die ergänzende Stellungnahme vom 4. Oktober 2018 ein (vgl. IV-Akte 123). Schliesslich erliess sie am 12. Oktober 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 128).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. November 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 12. Oktober 2018 teilweise aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Februar 2016 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Oktober 2018 teilweise aufzuheben und es sei der Rentenanspruch ab Juni 2016 rechtsgenügend abzuklären. Danach sei über die Rentenansprüche ab September 2016 neu zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. Februar 2019 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht der Klinik H____ vom 27. Januar 2019 beigelegt.
d) Am 11. März 2019 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht einen Bericht von Dr. E____ vom 1. März 2019 zukommen.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 25. März 2019 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. April 2019 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
III.
Am 12. Juni 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.2.3. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.2. Erläuternd wurde im Gutachten der F____ AG dargetan, im Vordergrund stünden die Hüftgelenksbeschwerden sowie die LWS-Beschwerden (vgl. S. 46 des Gutachtens). Aus orthopädischer Sicht seien endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkungen beider Hüftgelenke auszumachen, dies bei Hüftkopfnekrose beidseits und bei einem Status nach Hüfttotalendoprothese links am 7. März 2016. Darüber hinaus liege ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom vor, bei radiologisch deutlichen degenerativen Veränderungen. Die Schulterverletzung rechts vom 2. Oktober 2014 sei aktuell klinisch und radiologisch unauffällig (vgl. S. 47 des Gutachtens). Aus orthopädischer Sicht sei der Explorand in Bezug auf die zuletzt ausgeführte körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr einsetzbar. Es bestehe ab dem 4. März 2015 (ärztliches Zeugnis des D____spitals [...]) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für leidensangepasste leichte und mittelschwere Tätigkeiten (möglichst wechselbelastende Arbeit, keine ausschliesslich sitzende Tätigkeit, Möglichkeit zum Positionswechsel, keine hockenden oder kauernden Arbeiten, ohne regelmässiges Heben von mehr als 20 kg, ohne dauerndes Überkopfarbeiten) sei der Explorand ab dem Begutachtungszeitpunkt aus orthopädischer Sicht 100 % arbeitsfähig. Ab dem 5. September 2017 (Bericht Dr. I____) bis zum Zeitpunkt der Begutachtung habe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Des Weiteren wurde im Gutachten ausgeführt, aufgrund der Anpassungsstörung liege aus rein psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit vor, dies seit etwa einem halben Jahr. Damit sei aus polydisziplinärer Sicht seit ungefähr sechs Monaten von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Exploranden in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. S. 47 ff. des Gutachtens).
4.4.2. Allerdings ist als Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit der 2. Oktober 2014 (Unfall mit Schulterverletzung) und nicht erst das Auftreten der Hüftproblematik im Februar/März 2015 anzusehen. Diesbezüglich ist dem RAD zu folgen (vgl. IV-Akte 109; siehe auch IV-Akte 39, S. 6). Denn es ist davon auszugehen, dass die Schulterverletzung ab dem 2. Oktober 2014 noch während einer gewissen Zeit eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nach sich gezogen hat, obgleich sich im Zeitpunkt der Begutachtung durch die F____ AG aufgrund der Schulterverletzung keine Einschränkung mehr hat ausmachen lassen (vgl. S. 44 des Gutachtens). Was den Verlauf ab dem 2. Oktober 2014 angeht, so ergibt sich zwar aus den Akten, dass der Beschwerdeführer ab dem 16. Februar 2015 wieder 50 % gearbeitet hat (vgl. dazu u.a. IV-Akte 13.24). Ab dem 4. März 2015 bestand aber wegen der Hüfte bereits wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. IV-Akte 13.17 und IV-Akte 19, S. 9). Der Übergang von unfall- zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit war damit beinahe nahtlos. Selbst wenn jedoch während gewissen kurzen Phasen (insb. auch im August und September 2015; vgl. IV-Akte 39, S. 7) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen würde, so hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis. Denn ab dem 2. Oktober 2014 hat während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bestanden, was genügt, um – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – einen Anspruch auf eine ganze Rente zu begründen (vgl. Erwägung 3.1. hiervor). Nach Ablauf des Wartejahres im Oktober 2015 bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (April 2016; vgl. dazu Erwägung 4.6. hiernach) hat schliesslich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit vorgelegen (vgl. IV-Akte 109; siehe auch IV-Akte 39, S. 6).
4.4.3. Spätestens ab dem 7. März 2016 (Operation der linken Hüfte; vgl. u.a. IV-Akte 37, S. 6) und damit auch im April 2016 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns; vgl. Erwägung 4.6. hiernach) ist schliesslich auch in Bezug auf eine leidensangepasste Verweistätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Davon geht auch die Beschwerdegegnerin zu Recht aus (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 128, S. 6). Fraglich ist, bis wann von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten ausgegangen werden kann (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).
4.4.4. Im Gutachten der F____ AG wird dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht auch in Bezug auf Verweistätigkeiten noch bis zum 4. September 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und ab dem 5. September 2017 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die Gutachter lehnen sich an Dr. I____ an, der in seinem Bericht vom 5. September 2017 (IV-Akte 77, S. 7 ff.) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht (vgl. S. 47 des Gutachtens resp. S. 2 des Berichtes). Da eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfahrungsgemäss eher schwierig ist, ist es grundsätzlich sachgerecht, auf die "echtzeitlichen" Beurteilungen von behandelnden Ärzten abzustellen. Allerdings erscheint das Datum des 4. September 2017, mithin das Datum des Berichtes von Dr. I____, als zufällig. Angesichts der Tatsache, dass Dr. I____ in seinem Bericht vom 5. September 2017 angab, in angepasster Tätigkeit sei ab dem 5. Mai 2017 eine 50%ige Tätigkeit denkbar (vgl. IV-Akte 77, S. 6), erscheint es naheliegender, auf dieses Datum einer stattgehabten Kontrolle (vgl. IV-Akte 97, S. 2) abzustellen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht ab dem 5. Mai 2017, mithin rund ein Jahr nach dem operativen Eingriff, in einer angepassten Tätigkeit wieder über eine Arbeitsfähigkeit von 50 % verfügt hat. Nicht abzustellen ist dagegen auf die Einschätzung des RAD (Bericht vom 9. September 2016; IV-Akte 39), wonach bereits kurze Zeit nach der Operation wieder eine 50%ige resp. eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden haben soll (vgl. IV-Akte 109, S. 7 f. resp. IV-Akte 39, S. 6 f.). Immerhin ergibt sich auch aus der Krankenakte, dass im November 2016 noch erhebliche Beschwerden vorlagen (vgl. IV-Akte 53.6, S. 2). Nicht zu folgen ist damit auch der Beschwerdegegnerin, welche – gestützt auf den Bericht des RAD vom 9. September 2016 (IV-Akte 39) – ab Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit annimmt (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 128, S. 6).
4.4.5. Ab Februar 2018 (Datum der Begutachtung) ist dann gestützt auf das Gutachten der F____ AG aus orthopädischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Es ist nicht Dr. I____ zu folgen, der in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 (IV-Akte 97, S. 5) von einem – seit der Erstattung des Berichtes vom 5. September 2017 – weiterhin unveränderten Zustand ausgeht. Die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit erscheint namentlich angesichts der im Gutachten der F____ AG beschriebenen orthopädischen Befunde (vgl. insb. S. 22, S. 23 und S. 46 des Gutachtens), welche im Vordergrund stehen (vgl. dazu S. 46 und S. 48 des Gutachtens), gerechtfertigt.
4.4.7. Nicht gefolgt werden kann der Einschätzung von Dr. G____. Er diagnostiziert eine mittelgradige depressive Episode, welche dazu führe, dass sein Patient seit dem Jahr 2017 nicht mehr arbeitsfähig sei (vgl. S. 1 des Berichtes vom 11. Dezember 2017 [IV-Akte 98, S. 1; siehe auch die Stellungnahme vom 25. Mai 2018 [IV-Akte 116, S. 9 f.] und den Bericht vom 26. Oktober 2018 [Beschwerdebeilage 2]). In der ergänzenden Stellungnahme der F____ AG vom 4. Oktober 2018 (IV-Akte 123) wurde erklärt, im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung (Februar 2018) seien keine klinisch relevanten depressiven Symptome feststellbar gewesen, so dass man aus psychiatrischer Sicht von einer Anpassungsstörung ausgegangen sei. Des Weiteren wurde dargetan, eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne aus psychiatrischer Sicht nicht festgestellt werden, zumal die geklagten Beschwerden überwiegend mit den somatischen Befunden übereinstimmen würden (vgl. S. 1 der Stellungnahme). Diese Erklärung erscheint plausibel. Das Vorliegen einer auf ein psychisches Leiden zurückzuführenden massgeblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lässt sich auch aufgrund der sog. Indikatorenprüfung ausschliessen (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).
4.4.8. Geht es um psychische Erkrankungen wie beispielsweise eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8, 13 f. E. 2.2.1) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281, 285 ff. E. 2 ff.; BGE 141 V 291 ff. E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409, 416 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281, 295 f. E. 3.7.2). Im vorliegenden Fall fällt zunächst ins Gewicht, dass die Ausprägung und die Schwere der Befunde aus psychiatrischer Sicht als leicht bezeichnet werden (vgl. S. 28 des Gutachtens der F____ AG; IV-Akte 107, S. 29). Auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Tagesablauf (vgl. dazu S. 27 f. und S. 38 f. des Gutachtens) spricht gegen das Vorliegen einer gravierenden psychischen Erkrankung. Der Weiteren gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer über einen sehr guten familiären Rückhalt verfügt. Seinen Aussagen zufolge sieht er seine Enkelkinder täglich. Auch telefoniert er regelmässig mit den Eltern und hat mit den Brüdern regelmässigen und guten Kontakt. Er hat auch nach wie vor gute Freunde, in erster Linie in Deutschland. Diese besucht er oder sie besuchen ihn (vgl. S. 25 und S. 26 des Gutachtens der F____ AG; IV-Akte 107, S. 26 f.). Insgesamt kann daher der gutachterlichen Einschätzung gefolgt werden, wonach aus psychiatrischer Sicht eine minime (20%ige) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist.
4.4.9. Abschliessend ist der Vollständigkeit halber noch zu bemerken, dass der Bericht der Klinik H____ vom 27. Januar 2019 (Replikbeilage 1) nicht geeignet ist, die von der F____ AG vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Namentlich bezieht er sich auf einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung (12. Oktober 2018). Im Übrigen kann auch auf die zutreffenden Überlegungen der Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 25. März 2019 verwiesen werden. In Bezug auf die Einschätzung von Dr. E____ (Bericht vom 1. März 2019; Beilage zur Eingabe vom 11. März 2019) ist schliesslich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3.2. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 12. Oktober 2018 über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 128). Zu diesem Zeitpunkt lagen die Zahlen der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, die erst am 26. Oktober 2018 veröffentlicht wurden, noch nicht vor. Insoweit konnten die statistischen Daten nur der im Verfügungszeitpunkt geltenden LSE 2014 entnommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.3.2).
5.3.3. Männer, welche im Jahr 2014 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'312.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach Anpassung an die eingetretene Nominallohnentwicklung (2015: + 0.3 %; 2016: + 0.6 %; 2017: + 0.4 % [vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017]) für das Jahr 2017 – bei Zugrundelegung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit – als Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 33'660.-- (Fr. 67'320.--. x 0.5).
5.3.4. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2017 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach Anpassung an die eingetretene Nominallohnentwicklung (2018: + 0.5 %; vgl. BFS, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, IV Quartal 2018) ergibt sich für das Jahr 2018 – bei Zugrundelegung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % – als Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 54‘125.-- (Fr. 67'657.--x 0.80).
5.4.2. Bei einer maximal zu gewährenden leidensbedingen Reduktion des Tabellenlohnes resultiert per 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 30'294.-- (Fr. 33'660.-- x 0.9) und per 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 48'713.-- (Fr. 54'125.-- x 09.).
5.6.2. Das Bundesgericht wendet regelmässig den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus. Ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung eingetreten ist, kann es sich jedoch rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt der Begutachtung hin herabzusetzen oder aufzuheben (vgl. insb. das Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2. mit Hinweisen).
5.6.3. Vorliegend ist gestützt auf das Gutachten der F____ AG resp. unter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. I____ davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom 5. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 97, S. 2) in gebessertem Gesundheitszustand gezeigt hat resp. zu diesem Zeitpunkt wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war (Bericht vom 5. September 2017) und er schliesslich spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung (Februar 2018) über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit verfügt hat. Der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend ist die zuzusprechende Rente daher auf den Zeitpunkt der Kontrolle durch Dr. I____ resp. auf den Zeitpunkt der Begutachtung durch die F____ AG hin herabzusetzen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. Oktober 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab April 2016 bis April 2017 eine ganze Rente und ab Mai 2017 bis Februar 2018 eine halbe Rente zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 127.05 zugesprochen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 1'325.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 102.-- aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen