Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Spönd-lin 

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.192

Verfügung vom 9. Oktober 2018

Beweiswert des medizinischen Gutachtens bejaht

 


Tatsachen

I.         

Die im Jahr 1979 geborene Beschwerdeführerin hat nach der obligatorischen Schulzeit eine Berufslehre zur zahnmedizinischen Assistentin absolviert. Seit der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2001 war sie im Haushalt tätig und lediglich noch von Januar bis März 2015 in einem Pensum von 30 % als Bürogehilfin erwerbstätig. Am 6. August 2015 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 6). Sie gab an, seit ihrer Kindheit an Rückenproblemen zu leiden. Seit einem Treppensturz im Januar 2010 mit anschliessender Hüft-Operation (vgl. IV-Akte 27, S. 49) bestünden Dauerschmerzen in Hüfte und Rücken, die in den gesamten Bewegungsapparat ausstrahlten. Ausserdem leide sie unter Schmerzen in den Handgelenken und Ellenbogen. Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Abklärungen in Form eines rheumatologischen sowie eines psychiatrischen Gutachtens ein (IV-Akte 56, 57) und führte Abklärungen im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (IV-Akte 38, 39). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 (IV-Akte 70) fest, es bestehe keine relevante Einschränkung im Haushalt und eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit sei medizinisch nicht begründet, womit ein Rentenanspruch zu verneinen sei.

II.       

Gegen diese Verfügung lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat B____, am 8. November 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Sie macht geltend, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit durchzuführen.

Mit Beschwerdeergänzung vom 20. Dezember 2018 reicht die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 26. März 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest und gibt einen weiteren Arztbericht zu den Akten.

Auch die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 8. April 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.      

Am 20. Mai 2019 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).   

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, aufgrund der medizinischen Abklärungen, namentlich gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. C____ und Dr. med. D____, sei eine Invalidität nicht ausgewiesen. Eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Verwaltungssekretärin sei medizinisch nicht begründet und es bestünden auch keine relevanten Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit. Dementsprechend hat sie das Leistungsbegehren abgewiesen.

2.2.           Die Beschwerdeführerin bemängelt am bidisziplinären Gutachten insbesondere, dass die somatischen Beschwerden nur ungenügend berücksichtigt worden seien, was indirekt auch Auswirkungen auf die psychiatrische Beurteilung gehabt habe. Sie macht geltend, sie leide unter erheblichen Einschränkungen, die nicht einfach übergangen werden dürften. Dass die Gutachter nur geringe Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit erkennen würden, begründe sich im Wesentlichen damit, dass sich keine genügende medizinische Erklärung für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden finden liesse. Es liege aber ein erhebliches Beschwerdebild bei fehlenden Ressourcen vor. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien auch im Alltag gravierend. Die behandelnden Ärzte Dr. med. E____ sowie Dr. F____ und Prof. G____ weichten in der Diagnosestellung teilweise vom Gutachten ab und beurteilten auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anders. Es fehle deshalb vorliegend an einer verlässlichen Grundlage für die abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Vor einem neuen Rentenentscheid seien deshalb weitere Abklärungen über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nötig.

2.3.           Zwischen den Parteien strittig und im Folgenden zu klären ist demnach die Höhe der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). 

3.2.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). 

3.3.           Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.4.           Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4. und BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.           Die Beschwerdegegnerin hat zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Dr. med. C____ und Dr. med. D____ mit der bidisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt.

4.2.           Die Rheumatologin Dr. med. C____ stellt nach Untersuchung der Beschwerdeführerin mit Gutachten vom 28. Dezember 2017 (IV-Akte 56) im Wesentlichen folgende Diagnosen: Panvertebrales Schmerzsyndrom und Hüftschmerzen links. Die Beschwerdeführerin habe in der Anamneseerhebung angegeben, sie sei schon als Teenager wegen Rückenproblemen in physiotherapeutischer Behandlung gewesen. Seit ihrem Treppensturz im Jahr 2010 gehe gar nichts mehr. Sie renne seit sieben Jahren von Arzt zu Arzt in der Hoffnung, dass man ihr helfen könne, was bisher nicht der Fall gewesen sei. Alleine ihren Alltag zu bewältigen, sei für sie eine Herausforderung. Unter diesen Bedingungen könne sie nicht arbeiten. In der Beurteilung führt die Gutachterin aus, die klinische Untersuchung des Achsenskeletts sei bis auf die Schmerzhaftigkeit verschiedener Bewegungen und Hinweisen für eine SIG-Dysfunktion links unauffällig. Im MRT der gesamten Wirbelsäule vom September 2017 seien lediglich diskrete degenerative Veränderungen betont im Bereich der Halswirbelsäule zur Darstellung gekommen. Diese Veränderungen seien nicht ausreichend, um die Beschwerden der Beschwerdeführerin zu erklären. Es fänden sich aktuell, im Gegensatz zu früheren Untersuchungen, auch keine muskuläre Dysbalance der paravertebralen und Schultergürtelmuskulatur und auch keine klinischen Befunde, vereinbar mit einer Hyperlaxizität des Achsenskeletts. Ein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom lasse sich in der aktuellen klinischen Untersuchung nicht feststellen, auch wenn von der Beschwerdeführerin Schmerzausstrahlungen in die oberen Extremitäten angegeben würden. Auch könne ein solches nicht durch den MRT-Befund erklärt werden. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Hüftschmerzen müsse bei Persistenz der Beschwerden trotz Operation, therapeutischer Infiltrationen und Physiotherapie eher von einer periartikulären Schmerzgenese ausgegangen werden, obwohl radiomorphologisch degenerative Veränderungen am Hüftgelenk vorhanden seien. In der aktuellen klinischen Untersuchung könnten lediglich Schmerzen bei kombinierter Flexion und Innenrotation im Hüftgelenk ausgelöst werden, ansonsten sei die Untersuchung absolut unauffällig. Die Beschwerdeführerin klage auch über linksseitige Schulterbeschwerden. Im MR-Arthrogramm der linken Schulter komme lediglich eine minimale Bursitis subacromialis/subdeltoidea und minime Tendinopathie der Supraspinatussehne im distalen Anteil zur Darstellung. Insgesamt handle es sich auch klinisch um einen geringen Befund, bei dem durchaus die deutliche Verkürzung des M. pectoralis ätiologisch eine wesentliche Rolle spielen könnte und somit theoretisch physiotherapeutisch behandelbar wäre. Erst auf konkrete Nachfrage mache die Beschwerdeführerin Schmerzen und Steifigkeit vor allem der Fingergelenke, zum Teil auch der Zehen geltend. Die klinische Untersuchung sei bis auf eine auffallende Druckempfindlichkeit sämtlicher Fingergelenke unauffällig. Zusammengefasst müsse von rheumatologischer Seite festgestellt werden, dass die objektiven Befunde insgesamt gering seien. Die Befunde, wie auch das Verhalten der Beschwerdeführerin stünden in starkem Kontrast zu den von ihr geltend gemachten, ausgeprägten, sie in allen Lebensbereichen stark einschränkenden Beschwerden. Auch wenn die Veränderungen am Achsenskelett gering seien, bedingten sie dennoch, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht bleibend keine körperlich schweren oder dauerhaft mittelschweren Arbeiten zugemutet werden könnten. Der Beschwerdeführerin könnten aus rheumatologischer Sicht lediglich noch leichte, maximal intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Arbeiten zugemutet werden. Ausgeschlossen seien alle Arbeiten, die dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen notwendig machten, die verbunden mit Zwangshaltungen des Oberkörpers oder wiederholten Rotationsbelastungen des Oberkörpers sowie mit wiederholtem oder dauerndem Steigen auf Treppen oder Leitern seien, und Arbeiten in der Höhe sowie Gehen auf unebenem Grund. Entsprechend angepasste Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht vollschichtig ausüben. Ausser bei sehr stark körperlich belastenden Haushaltsarbeiten bestünden aus rheumatologischer Sicht auch keine Einschränkungen für Haushaltstätigkeiten.

Dr. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kommt mit Gutachten vom 2. Januar 2018 (IV-Akte 57) zum Schluss, es bestehe keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt er auf: (1) Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert, (2) Benzodiazepin-Dauerkonsum, (3) Verdacht auf atypische Essstörung, (4) Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren. In der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben, im Vordergrund stünden Schmerzen, die seit einer Hüftoperation 2011 persistierten. Sie habe schon viele verschiedene Therapien durchgeführt und Meinungen von Spezialisten eingeholt, ohne dass bisher eine Besserung eingetreten sei. Sie habe nonstop Rückenschmerzen, teilweise massiv, sodass sie sich kaum bewegen und nicht einmal das Haus verlassen könne. Das Ganze ziehe in den ganzen Bewegungsapparat, die Wirbel müssten teilweise gerichtet werden, neu habe sie nun Schulterschmerzen links. Dadurch habe sie auch psychisch Beeinträchtigungen, indem sie schnell müde werde. Sie sei nicht belastbar und im Alltag eingeschränkt. Sie kämpfe mit Panikattacken, die sie eigentlich schon seit Jahren kenne. Dies äussere sich darin, dass sie keine Luft mehr bekomme, Druck auf der Brust verspüre, Herzrasen, Zittern und Schwitzen, auch hyperventiliere und teilweise Todesängste ausstehe. Dies trete 3–4 mal täglich für eine halbe bis 4 Stunden auf. In der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin affektiv nicht beeinträchtigt gewirkt, es bestehe nicht eine dauernd gedrückte Stimmung, Interessenverlust und Rückzug sowie vorschnelle Ermüdbarkeit aufgrund des psychischen Zustands. Die Beschwerdeführerin führe keine konsequente psychiatrische Behandlung durch, weswegen der subjektive Leidensdruck stark relativiert werden müsse. Sie gibt auch an, dass sie durch die psychischen Beschwerden im Alltag kaum beeinträchtigt sei, und sie könne Interessen nachgehen und auch den Tag gestalten. Klare Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblematik könnten nicht gefunden werden, auch wenn die Beschwerdeführerin in der Beziehungsgestaltung Auffälligkeiten aufweise. Doch fehlten dazu weitergehende Angaben um eine derartige Diagnose tatsächlich stellen zu können. Es zeigten sich ansonsten keine Hinweise auf anderweitige psychiatrisch relevante Störungen. Objektiv finde sich eine psychopathologisch unauffällige Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin wäre grundsätzlich eine klar strukturierte Tätigkeit vollumfänglich möglich, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht durch den psychischen Zustand erklären. Auch die Haushaltstätigkeit könne die Beschwerdeführerin vollumfänglich selbständig verrichten.

4.3.           Unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung ergibt die Prüfung des bidisziplinären Gutachtens von Dr. C____ und Dr. D____, dass es auf allseitigen Abklärungen beruht, in Kenntnis der Vorakten erstellt worden ist, die Beschwerden der Beschwerdeführerin genügend berücksichtigt und die Schlussfolgerungen zudem begründet sind. Dr. D____ hat zudem auch eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 durchgeführt. Das Gutachten ist demnach umfassend und es kann grundsätzlich auf die ärztlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden.

4.4.           Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die gutachterliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. So weichen die eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte der H____, Dr. med. E____, und des I____, Dr. F____ und Prof. Dr. G____, im Wesentlichen nicht von den Schlussfolgerungen der Gutachter ab. E____ hat mit Bericht vom 25. November 2018 (Beilage 1 zur Beschwerdeergänzung) Hüftschmerzen links diagnostiziert. Er führt aus, bei der Beschwerdeführerin persistierten schon seit acht Jahren Hüftschmerzen links mit eingeschränkter Beweglichkeit. Die gesamte orthopädische, rheumatologische und physiotherapeutische Behandlung mit Osteopathie, Kraniosakraltherapie und medizinischer Trainingstherapie habe bisher zu keiner Besserung der Hüft-Schmerzsituation geführt. Aufgrund schmerzbedingter Schonhaltung und Entlastung des linken Hüftgelenkes habe sich später eine deutliche muskuläre Dysbalance im ganzen Rückenbereich entwickelt mit zunehmenden Schmerzen im ganzen Rücken. Dr. E____ vermutet als Hauptproblem der Schmerzproblematik einen persistierenden Hüftschmerz mit acetabulärer Arthrose, muskulärer Dysbalance und mechanischer Überlastung des Becken- und des gesamten Rückenbereichs, woraufhin er das I____ um eine konsiliarische Hüftuntersuchung mit eventueller operativer Sanierung bittet. Dr. F____ und Prof. G____ vom I____ haben die Beschwerdeführerin in der Folge untersucht. Nach der Durchführung einer zusätzlichen Spect-CT-Untersuchung zur Objektivierung der Beschwerden führen sie mit Bericht vom 16. Dezember 2018 (Beilage 5 zur Beschwerdeergänzung) aus, in der Bilddiagnostik hätten sich postoperative ossäre Veränderungen am Acetabulum mit kleinen sunchondralen Zysten gezeigt, jedoch ohne wesentliche Erhöhung des Knochenstoffwechsels, was als reizlose artikuläre Situation zu sehen sei. Sie kommen daher zum Schluss, dass zwar leichte degenerative Veränderungen der linken Hüfte vorlägen, welche jedoch inaktiv seien. Die verschiedene Diagnostik spreche gegen eine artikuläre Ursache der Beschwerden. Die Ärzte raten dementsprechend von einem weiteren operativen Vorgehen ab. Die Beschwerden seien im Sinne eines myofaszialen Weichteilsyndroms zu sehen. In den letzten 9 Jahren seien sämtliche konservativen und schmerztherapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft worden, sodass therapeutisch keine weiteren Optionen mehr vorlägen. Dr. E____ empfiehlt daraufhin einen intensiven 3 Wochen dauernden stationären multimodalen Aufenthalt zur Verbesserung der muskulären Rumpf- und Beckenstabilisation sowie Rekonditionierung (Bericht vom 19. Februar 2019, Replikbeilage).

Die dargelegten Berichte zeigen, dass auch die behandelnden Ärzte in Übereinstimmung mit der Gutachterin Dr. C____ der Meinung sind, dass sich für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden letztlich kein organisches Substrat finden liesse. Auch sie empfehlen weiterhin Physio- respektive Schmerztherapie und gehen nicht von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Auch in Bezug auf das – beim Vorliegen einer Schmerzproblematik schlussendlich relevante – psychiatrische Gutachten liegen keine Anhaltspunkte vor, die seine Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen vermögen. So hat der Gutachter Dr. D____ zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zurzeit nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung stehe, womit kein grosser Leidensdruck zu bestehen scheine. Die in der Vergangenheit kurzzeitig bei Dr. med. J____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführte Behandlung ist im November 2015 abgeschlossen worden. Dr. J____ gibt mit Bericht vom 15. Januar 2016 (IV-Akte 18) an, es habe im November 2015 lediglich noch eine leichte depressive Verstimmung bestanden. Durch die K____ wurde mit Abklärungsbericht vom 8. August 2016 (IV-Akte 43, S. 5 f.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostiziert; der geplante 8–12 wöchige Klinikaufenthalt wurde von der Beschwerdeführerin aber aus familiären Gründen abgesagt (vgl. Protokoll der IV-Stelle S. 2, Aktennotiz vom 26. Oktober 2016). Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin sodann keine konkreten Vorbringen gegen die gutachterliche Einschätzung von Dr. D____ geäussert.

4.5.           Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass vorliegend zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten von Dr. C____ und Dr. D____ abgestellt werden kann. Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer vollen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verwaltungssekretärin ausgegangen ist und einen Rentenanspruch verneint hat.

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 9. Oktober 2018 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten zu tragen.

5.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: