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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Spönd-lin
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A.
Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.192
Verfügung vom 9. Oktober 2018
Beweiswert des medizinischen
Gutachtens bejaht
Tatsachen
I.
Die im Jahr 1979 geborene Beschwerdeführerin hat nach der
obligatorischen Schulzeit eine Berufslehre zur zahnmedizinischen Assistentin
absolviert. Seit der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2001 war sie im Haushalt
tätig und lediglich noch von Januar bis März 2015 in einem Pensum von 30 % als
Bürogehilfin erwerbstätig. Am 6. August 2015 meldete sie sich bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 6).
Sie gab an, seit ihrer Kindheit an Rückenproblemen zu leiden. Seit einem
Treppensturz im Januar 2010 mit anschliessender Hüft-Operation (vgl. IV-Akte
27, S. 49) bestünden Dauerschmerzen in Hüfte und Rücken, die in den gesamten
Bewegungsapparat ausstrahlten. Ausserdem leide sie unter Schmerzen in den Handgelenken
und Ellenbogen. Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Abklärungen in Form
eines rheumatologischen sowie eines psychiatrischen Gutachtens ein (IV-Akte 56,
57) und führte Abklärungen im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (IV-Akte
38, 39). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9.
Oktober 2018 (IV-Akte 70) fest, es bestehe keine relevante Einschränkung im
Haushalt und eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit sei medizinisch
nicht begründet, womit ein Rentenanspruch zu verneinen sei.
II.
Gegen diese Verfügung lässt die Beschwerdeführerin, vertreten
durch Advokat B____, am 8. November 2018 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Sie macht geltend,
es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente nach den
gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine Viertelsrente auszurichten.
Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit
durchzuführen.
Mit Beschwerdeergänzung vom 20. Dezember 2018 reicht die
Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16.
Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 26. März 2019 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Beschwerdeanträgen fest und gibt einen weiteren Arztbericht zu den Akten.
Auch die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 8. April 2019
an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 20. Mai 2019 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, aufgrund der
medizinischen Abklärungen, namentlich gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten
von Dr. med. C____ und Dr. med. D____, sei eine Invalidität nicht ausgewiesen.
Eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Verwaltungssekretärin sei
medizinisch nicht begründet und es bestünden auch keine relevanten
Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit. Dementsprechend hat sie das
Leistungsbegehren abgewiesen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bemängelt am bidisziplinären Gutachten
insbesondere, dass die somatischen Beschwerden nur ungenügend berücksichtigt
worden seien, was indirekt auch Auswirkungen auf die psychiatrische Beurteilung
gehabt habe. Sie macht geltend, sie leide unter erheblichen Einschränkungen,
die nicht einfach übergangen werden dürften. Dass die Gutachter nur geringe Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit erkennen würden, begründe sich im Wesentlichen damit, dass
sich keine genügende medizinische Erklärung für die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Beschwerden finden liesse. Es liege aber ein erhebliches
Beschwerdebild bei fehlenden Ressourcen vor. Die Einschränkungen der
Beschwerdeführerin seien auch im Alltag gravierend. Die behandelnden Ärzte Dr.
med. E____ sowie Dr. F____ und Prof. G____ weichten in der Diagnosestellung
teilweise vom Gutachten ab und beurteilten auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
anders. Es fehle deshalb vorliegend an einer verlässlichen Grundlage für die
abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Vor
einem neuen Rentenentscheid seien deshalb weitere Abklärungen über den
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nötig.
2.3.
Zwischen den Parteien strittig und im Folgenden zu klären ist
demnach die Höhe der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch
nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist.
Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %
invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine
halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische
Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
3.3.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen
dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.4.
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
135 V 465 E. 4.4. und BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus
dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit)
oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil
des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin Dr. med. C____ und Dr. med. D____ mit der bidisziplinären
Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt.
4.2.
Die Rheumatologin Dr. med. C____ stellt nach Untersuchung der
Beschwerdeführerin mit Gutachten vom 28. Dezember 2017 (IV-Akte 56) im
Wesentlichen folgende Diagnosen: Panvertebrales Schmerzsyndrom und
Hüftschmerzen links. Die Beschwerdeführerin habe in der Anamneseerhebung
angegeben, sie sei schon als Teenager wegen Rückenproblemen in
physiotherapeutischer Behandlung gewesen. Seit ihrem Treppensturz im Jahr 2010 gehe
gar nichts mehr. Sie renne seit sieben Jahren von Arzt zu Arzt in der Hoffnung,
dass man ihr helfen könne, was bisher nicht der Fall gewesen sei. Alleine ihren
Alltag zu bewältigen, sei für sie eine Herausforderung. Unter diesen
Bedingungen könne sie nicht arbeiten. In der Beurteilung führt die Gutachterin
aus, die klinische Untersuchung des Achsenskeletts sei bis auf die
Schmerzhaftigkeit verschiedener Bewegungen und Hinweisen für eine
SIG-Dysfunktion links unauffällig. Im MRT der gesamten Wirbelsäule vom
September 2017 seien lediglich diskrete degenerative Veränderungen betont im
Bereich der Halswirbelsäule zur Darstellung gekommen. Diese Veränderungen seien
nicht ausreichend, um die Beschwerden der Beschwerdeführerin zu erklären. Es fänden
sich aktuell, im Gegensatz zu früheren Untersuchungen, auch keine muskuläre
Dysbalance der paravertebralen und Schultergürtelmuskulatur und auch keine
klinischen Befunde, vereinbar mit einer Hyperlaxizität des Achsenskeletts. Ein
radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom lasse sich in der
aktuellen klinischen Untersuchung nicht feststellen, auch wenn von der
Beschwerdeführerin Schmerzausstrahlungen in die oberen Extremitäten angegeben
würden. Auch könne ein solches nicht durch den MRT-Befund erklärt werden. In
Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Hüftschmerzen müsse bei
Persistenz der Beschwerden trotz Operation, therapeutischer Infiltrationen und
Physiotherapie eher von einer periartikulären Schmerzgenese ausgegangen werden,
obwohl radiomorphologisch degenerative Veränderungen am Hüftgelenk vorhanden
seien. In der aktuellen klinischen Untersuchung könnten lediglich Schmerzen bei
kombinierter Flexion und Innenrotation im Hüftgelenk ausgelöst werden,
ansonsten sei die Untersuchung absolut unauffällig. Die Beschwerdeführerin
klage auch über linksseitige Schulterbeschwerden. Im MR-Arthrogramm der linken
Schulter komme lediglich eine minimale Bursitis subacromialis/subdeltoidea und
minime Tendinopathie der Supraspinatussehne im distalen Anteil zur Darstellung.
Insgesamt handle es sich auch klinisch um einen geringen Befund, bei dem
durchaus die deutliche Verkürzung des M. pectoralis ätiologisch eine
wesentliche Rolle spielen könnte und somit theoretisch physiotherapeutisch behandelbar
wäre. Erst auf konkrete Nachfrage mache die Beschwerdeführerin Schmerzen und
Steifigkeit vor allem der Fingergelenke, zum Teil auch der Zehen geltend. Die
klinische Untersuchung sei bis auf eine auffallende Druckempfindlichkeit
sämtlicher Fingergelenke unauffällig. Zusammengefasst müsse von rheumatologischer
Seite festgestellt werden, dass die objektiven Befunde insgesamt gering seien.
Die Befunde, wie auch das Verhalten der Beschwerdeführerin stünden in starkem
Kontrast zu den von ihr geltend gemachten, ausgeprägten, sie in allen
Lebensbereichen stark einschränkenden Beschwerden. Auch wenn die Veränderungen
am Achsenskelett gering seien, bedingten sie dennoch, dass der Beschwerdeführerin
aus rheumatologischer Sicht bleibend keine körperlich schweren oder dauerhaft
mittelschweren Arbeiten zugemutet werden könnten. Der Beschwerdeführerin
könnten aus rheumatologischer Sicht lediglich noch leichte, maximal
intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Arbeiten
zugemutet werden. Ausgeschlossen seien alle Arbeiten, die dauerndes oder
wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen notwendig
machten, die verbunden mit Zwangshaltungen des Oberkörpers oder wiederholten
Rotationsbelastungen des Oberkörpers sowie mit wiederholtem oder dauerndem
Steigen auf Treppen oder Leitern seien, und Arbeiten in der Höhe sowie Gehen
auf unebenem Grund. Entsprechend angepasste Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin
aus rheumatologischer Sicht vollschichtig ausüben. Ausser bei sehr stark
körperlich belastenden Haushaltsarbeiten bestünden aus rheumatologischer Sicht auch
keine Einschränkungen für Haushaltstätigkeiten.
Dr. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kommt mit Gutachten
vom 2. Januar 2018 (IV-Akte 57) zum Schluss, es bestehe keine psychiatrische
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit führt er auf: (1) Rezidivierende depressive Störung,
aktuell remittiert, (2) Benzodiazepin-Dauerkonsum, (3) Verdacht auf atypische
Essstörung, (4) Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren. In
der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben, im Vordergrund stünden
Schmerzen, die seit einer Hüftoperation 2011 persistierten. Sie habe schon
viele verschiedene Therapien durchgeführt und Meinungen von Spezialisten
eingeholt, ohne dass bisher eine Besserung eingetreten sei. Sie habe nonstop
Rückenschmerzen, teilweise massiv, sodass sie sich kaum bewegen und nicht
einmal das Haus verlassen könne. Das Ganze ziehe in den ganzen Bewegungsapparat,
die Wirbel müssten teilweise gerichtet werden, neu habe sie nun
Schulterschmerzen links. Dadurch habe sie auch psychisch Beeinträchtigungen,
indem sie schnell müde werde. Sie sei nicht belastbar und im Alltag
eingeschränkt. Sie kämpfe mit Panikattacken, die sie eigentlich schon seit
Jahren kenne. Dies äussere sich darin, dass sie keine Luft mehr bekomme, Druck
auf der Brust verspüre, Herzrasen, Zittern und Schwitzen, auch hyperventiliere
und teilweise Todesängste ausstehe. Dies trete 3–4 mal täglich für eine halbe
bis 4 Stunden auf. In der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin affektiv
nicht beeinträchtigt gewirkt, es bestehe nicht eine dauernd gedrückte Stimmung,
Interessenverlust und Rückzug sowie vorschnelle Ermüdbarkeit aufgrund des psychischen
Zustands. Die Beschwerdeführerin führe keine konsequente psychiatrische Behandlung
durch, weswegen der subjektive Leidensdruck stark relativiert werden müsse. Sie
gibt auch an, dass sie durch die psychischen Beschwerden im Alltag kaum beeinträchtigt
sei, und sie könne Interessen nachgehen und auch den Tag gestalten. Klare
Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblematik könnten nicht gefunden werden,
auch wenn die Beschwerdeführerin in der Beziehungsgestaltung Auffälligkeiten
aufweise. Doch fehlten dazu weitergehende Angaben um eine derartige Diagnose
tatsächlich stellen zu können. Es zeigten sich ansonsten keine Hinweise auf
anderweitige psychiatrisch relevante Störungen. Objektiv finde sich eine
psychopathologisch unauffällige Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin wäre
grundsätzlich eine klar strukturierte Tätigkeit vollumfänglich möglich, eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht durch den psychischen Zustand erklären. Auch
die Haushaltstätigkeit könne die Beschwerdeführerin vollumfänglich selbständig
verrichten.
4.3.
Unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Begutachtung ergibt die Prüfung des bidisziplinären Gutachtens von
Dr. C____ und Dr. D____, dass es auf allseitigen Abklärungen beruht, in
Kenntnis der Vorakten erstellt worden ist, die Beschwerden der Beschwerdeführerin
genügend berücksichtigt und die Schlussfolgerungen zudem begründet sind. Dr. D____
hat zudem auch eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 durchgeführt.
Das Gutachten ist demnach umfassend und es kann grundsätzlich auf die
ärztlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden.
4.4.
Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die
gutachterliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. So weichen die eingereichten
Berichte der behandelnden Ärzte der H____, Dr. med. E____, und des I____, Dr. F____
und Prof. Dr. G____, im Wesentlichen nicht von den Schlussfolgerungen der
Gutachter ab. E____ hat mit Bericht vom 25. November 2018 (Beilage 1 zur
Beschwerdeergänzung) Hüftschmerzen links diagnostiziert. Er führt aus, bei der
Beschwerdeführerin persistierten schon seit acht Jahren Hüftschmerzen links mit
eingeschränkter Beweglichkeit. Die gesamte orthopädische, rheumatologische und
physiotherapeutische Behandlung mit Osteopathie, Kraniosakraltherapie und
medizinischer Trainingstherapie habe bisher zu keiner Besserung der
Hüft-Schmerzsituation geführt. Aufgrund schmerzbedingter Schonhaltung und
Entlastung des linken Hüftgelenkes habe sich später eine deutliche muskuläre
Dysbalance im ganzen Rückenbereich entwickelt mit zunehmenden Schmerzen im
ganzen Rücken. Dr. E____ vermutet als Hauptproblem der Schmerzproblematik einen
persistierenden Hüftschmerz mit acetabulärer Arthrose, muskulärer Dysbalance
und mechanischer Überlastung des Becken- und des gesamten Rückenbereichs,
woraufhin er das I____ um eine konsiliarische Hüftuntersuchung mit eventueller
operativer Sanierung bittet. Dr. F____ und Prof. G____ vom I____ haben die
Beschwerdeführerin in der Folge untersucht. Nach der Durchführung einer zusätzlichen
Spect-CT-Untersuchung zur Objektivierung der Beschwerden führen sie mit Bericht
vom 16. Dezember 2018 (Beilage 5 zur Beschwerdeergänzung) aus, in der
Bilddiagnostik hätten sich postoperative ossäre Veränderungen am Acetabulum mit
kleinen sunchondralen Zysten gezeigt, jedoch ohne wesentliche Erhöhung des
Knochenstoffwechsels, was als reizlose artikuläre Situation zu sehen sei. Sie
kommen daher zum Schluss, dass zwar leichte degenerative Veränderungen der
linken Hüfte vorlägen, welche jedoch inaktiv seien. Die verschiedene Diagnostik
spreche gegen eine artikuläre Ursache der Beschwerden. Die Ärzte raten dementsprechend
von einem weiteren operativen Vorgehen ab. Die Beschwerden seien im Sinne eines
myofaszialen Weichteilsyndroms zu sehen. In den letzten 9 Jahren seien
sämtliche konservativen und schmerztherapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft
worden, sodass therapeutisch keine weiteren Optionen mehr vorlägen. Dr. E____
empfiehlt daraufhin einen intensiven 3 Wochen dauernden stationären
multimodalen Aufenthalt zur Verbesserung der muskulären Rumpf- und
Beckenstabilisation sowie Rekonditionierung (Bericht vom 19. Februar 2019,
Replikbeilage).
Die dargelegten Berichte zeigen, dass auch die behandelnden
Ärzte in Übereinstimmung mit der Gutachterin Dr. C____ der Meinung sind, dass
sich für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden letztlich kein
organisches Substrat finden liesse. Auch sie empfehlen weiterhin Physio- respektive
Schmerztherapie und gehen nicht von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin aus. Auch in Bezug auf das – beim Vorliegen einer
Schmerzproblematik schlussendlich relevante – psychiatrische Gutachten liegen
keine Anhaltspunkte vor, die seine Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen
vermögen. So hat der Gutachter Dr. D____ zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin
zurzeit nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung stehe,
womit kein grosser Leidensdruck zu bestehen scheine. Die in der Vergangenheit
kurzzeitig bei Dr. med. J____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
durchgeführte Behandlung ist im November 2015 abgeschlossen worden. Dr. J____
gibt mit Bericht vom 15. Januar 2016 (IV-Akte 18) an, es habe im November 2015
lediglich noch eine leichte depressive Verstimmung bestanden. Durch die K____
wurde mit Abklärungsbericht vom 8. August 2016 (IV-Akte 43, S. 5 f.) eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
diagnostiziert; der geplante 8–12 wöchige Klinikaufenthalt wurde von der
Beschwerdeführerin aber aus familiären Gründen abgesagt (vgl. Protokoll der
IV-Stelle S. 2, Aktennotiz vom 26. Oktober 2016). Im Beschwerdeverfahren hat die
Beschwerdeführerin sodann keine konkreten Vorbringen gegen die gutachterliche Einschätzung
von Dr. D____ geäussert.
4.5.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass vorliegend zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das beweiskräftige
bidisziplinäre Gutachten von Dr. C____ und Dr. D____ abgestellt werden kann. Damit
erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Es ist demnach nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer vollen Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Verwaltungssekretärin ausgegangen ist und einen Rentenanspruch verneint hat.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 9. Oktober 2018 korrekt
und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten zu
tragen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: