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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 27.
März 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
verbeiständet durch Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
zusätzlich vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.194
Verfügung vom 9. Oktober 2018
Unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren; sachliche Gebotenheit nicht gegeben.
Tatsachen
I.
Der 1984 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 11. Mai 2016
unter dem Hinweis auf eine psychische Erkrankung zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Die IV-Stelle nahm
in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. In diesem
Zusammenhang gab sie bei Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
ein psychiatrisches (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 19. Februar 2018,
IV-Akte 38) und bei Dr. med. D____, Neurologie FMH, ein neurologisches
Gutachten (vgl. neurologisches Gutachten vom 17. Februar 2018, IV-Akte 39) in
Auftrag. Im Wesentlichen gestützt auf diese beiden Gutachten sowie auf eine
Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Mai 2018 (IV-Akte
43) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Mai 2018 an, es bestehe kein
Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 44). Dagegen wehrte sich der
Beschwerdeführer mit Einwand vom 5. Juni 2018 (IV-Akte 45). Am 30. August 2018
reichte er eine ergänzende Begründung durch Advokat B____ ein (IV-Akte 52). Mit
Verfügung vom 9. Oktober 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren infolge fehlender
sachlicher Gebotenheit des Beizugs eines Rechtsvertreters ab (IV-Akte 58). Mit
Schreiben vom 23. Oktober 2018 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
die IV-Stelle die Verfügung vom 9. Oktober 2018 aufzuheben und über den
Sachverhalt zusammen mit der Stellungnahme zum Einwand gegen den Vorbescheid zu
verfügen (IV-Akte 59). Am 6. November 2018 teilte die IV-Stelle dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sie werde an der Verfügung vom 9. Oktober
2018 festhalten (IV-Akte 60).
II.
Mit Beschwerde vom 8. November 2018 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, die Verfügung vom 9. Oktober
2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das Vorbescheidverfahren
die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht mit Advokat B____ als Rechtsbeistand.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2018 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 28. Januar 2019 und Duplik vom 12. Februar 2019
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt
hatte, findet am 27. März 2019 eine Urteilsberatung statt.
IV.
Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 28. März 2019
den Kostenerlass mit Advokat B____ für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht
bewilligt.
V.
Am 8. April 2019 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eine weitere Eingabe sowie eine Beilage ein. Diese Eingabe inklusive Beilage
stellt die Instruktionsrichterin der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zu (vgl.
instruktionsrichterliche Verfügung vom 10. April 2019).
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig
erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 weist die IV-Stelle aufgrund
fehlender sachlicher Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab. Nach Ansicht der
IV-Stelle könne aufgrund des vorliegenden bidisziplinären Gutachtens nicht von
einer komplexen Situation gesprochen werden, da die gegenteilige Auffassung
darauf hinausliefe, dass in praktisch allen Vorbescheidverfahren die
Erforderlichkeit einer anwaltlichen Verbeiständung bejaht werden müsste. Zudem
sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor Beizug der Rechtsvertretung
zuerst vergeblich versucht habe, eine Vertretung seiner Interessen durch die
Sozialhilfe Basel-Stadt oder eine andere soziale Institution zu erwirken. Dem
Beschwerdeführer wäre es indes zumutbar gewesen, sich durch eine soziale
Institution vertreten zu lassen. Darüber hinaus beständen keine schwierigen
Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sowie auch kein unübersichtlicher
Sachverhalt, weshalb der Beizug eines Anwalts sachlich nicht geboten gewesen
sei (vgl. IV-Akte 58).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass im
vorliegenden Fall unvollständige Abklärungen getroffen worden seien, was die
Notwendigkeit einer Verbeiständung auch im Geltungsbereich der
Untersuchungsmaxime belege. So habe die IV-Stelle aufgrund des Einwandes des
Rechtsvertreters noch weitere Abklärungen getroffen. Es liege in niemandes
Interesse, wenn die Rechtsvertretung erst nach Erlass der Verfügung im Rahmen
eines Beschwerdeverfahrens beauftragt werde. Zudem sei die Überprüfung von
Vollständigkeit und Beweiswert eines Gutachtens komplex und oft nur mit Hilfe
von Fachpersonen zu bewerkstelligen. Es genüge, dass der Beschwerdeführer eine
Rechtsvertretung benötige und nicht selbst bezahlen könne. Die IV-Stelle könne
von der Sozialhilfe Basel-Stadt nicht verlangen, dass diese eine solche
Vertretung übernehme. Schliesslich sei die Abklärung und Beurteilung
insbesondere einer psychischen Krankheit schwierig und die Betroffenen seien
kaum je in der Lage, ihre Interessen selbst wahrzunehmen, weshalb die
unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren sei (vgl. Beschwerde vom 8. November
2018).
3.
3.1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren abgelehnt hat.
3.2.
Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im
Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse
es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Im
invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (BGE 125 V 32 E. 4b und
c; vgl. auch BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201 mit Hinweisen) drängt sich eine
anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt
beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als
notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger
oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht
fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom
7. Juli 2016 [8C_676/2015] E. 7.1 mit Hinweisen). Allein die Tatsache, dass Gegenstand des Verfahrens eine
Rente ist, berechtigt noch nicht zur unentgeltlichen Rechtspflege (Bundesgerichtsentscheid
vom 8. November 2006 [I 746/06], E. 3.3.]).
3.3.
Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass das Bundesgericht klar festgehalten hat, dass eine
anwaltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren nur ausnahmsweise
unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Solche sind vorliegend zu
verneinen. Denn im vorliegenden Fall stellten sich im Vorbescheidverfahren im
Vergleich zu anderen Fällen keine schwierigeren tatsächlichen oder rechtlichen
Fragen. Insbesondere war die medizinische Aktenlage verhältnismässig
überschaubar und hob sich nicht von anderen, durchschnittlichen IV-Fällen ab.
Die sich stellenden Fragen, im Speziellen auch in Bezug auf die Überprüfung von
Vollständigkeit und Beweiswert eines Gutachtens, mögen zwar für einen Laien
schwierig erscheinen. Dies kann vorliegend aber nicht der Gradmesser sein. Die
gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren
bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion
steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche
(Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2012 [9C_676/2012], E. 3.2.1). Dies
gilt vorliegend umso mehr, als dass der Beschwerdeführer durch einen Beistand
vertreten ist (IV-Akte 32). Somit verfügte er über die Möglichkeit, dass der
Beistand ihn in Anbetracht des eher durchschnittlichen Falles hätte juristisch
selbst beraten oder ihn für eine juristische Beratung an die richtigen Fach-
und Vertrauensleute sozialer Institutionen hätte verweisen können (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 3. Februar 2017 [8C_835/2016], E. 6.5). Schliesslich
bleibt anzufügen, dass die Tatsache, dass die IV-Stelle aufgrund des Einwandes
des Rechtsvertreters noch weitere Abklärungen vorgenommen hat, nicht zu einer
anderen Beurteilung der Sachlage führt. Wie oben dargelegt, hätte auch der
Beistand des Beschwerdeführers den Einwand vorbringen können. Diesbezüglich war
kein besonderes juristisches Fachwissen erforderlich.
3.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Erforderlichkeit
des Beizugs eines Anwalts zu verneinen ist. Die IV-Stelle hat somit zu Recht
die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
abgelehnt.
4.
4.1.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung unterliegen nicht der Kostenpflicht (vgl.
Bundesgerichtsentscheid vom 23. April 2007 [I 463/06], E. 9 mit Hinweisen), weshalb
für das Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden.
4.2.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Vertreter des
Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____, ist ein angemessenes Anwaltshonorar
aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2’650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Zufolge der klar abgegrenzten Rechtsfrage und dem Umstand,
dass nicht umfangreiche Akten zu würdigen waren, rechtfertigt sich eine reduzierte
Pauschale von Fr. 1’325.--.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Advokat B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1'325.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 102.-- aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A.
Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: