Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____  

verbeiständet durch Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

zusätzlich vertreten durch B____    

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.194

Verfügung vom 9. Oktober 2018

Unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren; sachliche Gebotenheit nicht gegeben.

 


Tatsachen

I.          

Der 1984 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 11. Mai 2016 unter dem Hinweis auf eine psychische Erkrankung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. In diesem Zusammenhang gab sie bei Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 19. Februar 2018, IV-Akte 38) und bei Dr. med. D____, Neurologie FMH, ein neurologisches Gutachten (vgl. neurologisches Gutachten vom 17. Februar 2018, IV-Akte 39) in Auftrag. Im Wesentlichen gestützt auf diese beiden Gutachten sowie auf eine Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Mai 2018 (IV-Akte 43) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Mai 2018 an, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 44). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 5. Juni 2018 (IV-Akte 45). Am 30. August 2018 reichte er eine ergänzende Begründung durch Advokat B____ ein (IV-Akte 52). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren infolge fehlender sachlicher Gebotenheit des Beizugs eines Rechtsvertreters ab (IV-Akte 58). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die IV-Stelle die Verfügung vom 9. Oktober 2018 aufzuheben und über den Sachverhalt zusammen mit der Stellungnahme zum Einwand gegen den Vorbescheid zu verfügen (IV-Akte 59). Am 6. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sie werde an der Verfügung vom 9. Oktober 2018 festhalten (IV-Akte 60).

II.         

Mit Beschwerde vom 8. November 2018 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, die Verfügung vom 9. Oktober 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht mit Advokat B____ als Rechtsbeistand.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 28. Januar 2019 und Duplik vom 12. Februar 2019 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.       

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hatte, findet am 27. März 2019 eine Urteilsberatung statt.

IV.      

Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 28. März 2019 den Kostenerlass mit Advokat B____ für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht bewilligt.

V.        

Am 8. April 2019 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine weitere Eingabe sowie eine Beilage ein. Diese Eingabe inklusive Beilage stellt die Instruktionsrichterin der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zu (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 10. April 2019).

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                   

2.1.             Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 weist die IV-Stelle aufgrund fehlender sachlicher Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab. Nach Ansicht der IV-Stelle könne aufgrund des vorliegenden bidisziplinären Gutachtens nicht von einer komplexen Situation gesprochen werden, da die gegenteilige Auffassung darauf hinausliefe, dass in praktisch allen Vorbescheidverfahren die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Verbeiständung bejaht werden müsste. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor Beizug der Rechtsvertretung zuerst vergeblich versucht habe, eine Vertretung seiner Interessen durch die Sozialhilfe Basel-Stadt oder eine andere soziale Institution zu erwirken. Dem Beschwerdeführer wäre es indes zumutbar gewesen, sich durch eine soziale Institution vertreten zu lassen. Darüber hinaus beständen keine schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sowie auch kein unübersichtlicher Sachverhalt, weshalb der Beizug eines Anwalts sachlich nicht geboten gewesen sei (vgl. IV-Akte 58).  

2.2.             Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass im vorliegenden Fall unvollständige Abklärungen getroffen worden seien, was die Notwendigkeit einer Verbeiständung auch im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime belege. So habe die IV-Stelle aufgrund des Einwandes des Rechtsvertreters noch weitere Abklärungen getroffen. Es liege in niemandes Interesse, wenn die Rechtsvertretung erst nach Erlass der Verfügung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens beauftragt werde. Zudem sei die Überprüfung von Vollständigkeit und Beweiswert eines Gutachtens komplex und oft nur mit Hilfe von Fachpersonen zu bewerkstelligen. Es genüge, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung benötige und nicht selbst bezahlen könne. Die IV-Stelle könne von der Sozialhilfe Basel-Stadt nicht verlangen, dass diese eine solche Vertretung übernehme. Schliesslich sei die Abklärung und Beurteilung insbesondere einer psychischen Krankheit schwierig und die Betroffenen seien kaum je in der Lage, ihre Interessen selbst wahrzunehmen, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren sei (vgl. Beschwerde vom 8. November 2018).

3.                   

3.1.             Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren abgelehnt hat.

3.2.             Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (BGE 125 V 32 E. 4b und c; vgl. auch BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201 mit Hinweisen) drängt sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 [8C_676/2015] E. 7.1 mit Hinweisen). Allein die Tatsache, dass Gegenstand des Verfahrens eine Rente ist, berechtigt noch nicht zur unentgeltlichen Rechtspflege (Bundesgerichtsentscheid vom 8. November 2006 [I 746/06], E. 3.3.]).

3.3.             Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht klar festgehalten hat, dass eine anwaltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Solche sind vorliegend zu verneinen. Denn im vorliegenden Fall stellten sich im Vorbescheidverfahren im Vergleich zu anderen Fällen keine schwierigeren tatsächlichen oder rechtlichen Fragen. Insbesondere war die medizinische Aktenlage verhältnismässig überschaubar und hob sich nicht von anderen, durchschnittlichen IV-Fällen ab. Die sich stellenden Fragen, im Speziellen auch in Bezug auf die Überprüfung von Vollständigkeit und Beweiswert eines Gutachtens, mögen zwar für einen Laien schwierig erscheinen. Dies kann vorliegend aber nicht der Gradmesser sein. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2012 [9C_676/2012], E. 3.2.1). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass der Beschwerdeführer durch einen Beistand vertreten ist (IV-Akte 32). Somit verfügte er über die Möglichkeit, dass der Beistand ihn in Anbetracht des eher durchschnittlichen Falles hätte juristisch selbst beraten oder ihn für eine juristische Beratung an die richtigen Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen hätte verweisen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2017 [8C_835/2016], E. 6.5). Schliesslich bleibt anzufügen, dass die Tatsache, dass die IV-Stelle aufgrund des Einwandes des Rechtsvertreters noch weitere Abklärungen vorgenommen hat, nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage führt. Wie oben dargelegt, hätte auch der Beistand des Beschwerdeführers den Einwand vorbringen können. Diesbezüglich war kein besonderes juristisches Fachwissen erforderlich. 

3.4.             Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Erforderlichkeit des Beizugs eines Anwalts zu verneinen ist. Die IV-Stelle hat somit zu Recht die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren abgelehnt.

4.                   

4.1.             Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen nicht der Kostenpflicht (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 23. April 2007 [I 463/06], E. 9 mit Hinweisen), weshalb für das Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden.

4.2.             Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____, ist ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2’650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Zufolge der klar abgegrenzten Rechtsfrage und dem Umstand, dass nicht umfangreiche Akten zu würdigen waren, rechtfertigt sich eine reduzierte Pauschale von Fr. 1’325.--.    

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1'325.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 102.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: