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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 3.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen,
lic. iur. M. Spöndlin und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.195
Verfügung vom 15. Oktober
2018
Beweiskraft eines
Administrativgutachtens; vorliegend gegeben
Tatsachen
I.
a) Die 1962 geborene Beschwerdeführerin war seit 1999
als Geschäftsführerin eines First- und Secondhandladens selbständig
erwerbstätig. Im Dezember 2002 erlitt sie einen Autounfall und meldete sich im
August 2004 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Mit Verfügung vom
26. August 2010 (IV-Akte 102) sprach ihr die Beschwerdegegnerin ab
dem 1. Dezember 2003 bis 30. Juni 2006 eine befristete halbe Invalidenrente
zu.
b) Im September 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin
wieder zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 98). Die
Beschwerdegegnerin traf medizinische und erwerbliche Abklärungen, insbesondere
erteilte sie dem [...]-Spital einen Auftrag zur spezialärztlichen Begutachtung
der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 29. Mai 2011 [IV-Akte 130]).
Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 (IV-Akte 143) lehnte die Beschwerdegegnerin
einen Rentenanspruch ab.
c) Nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im
Jahr 2012 war die Beschwerdeführerin ab Januar 2013 als Verkäuferin in einem
First- und Secondhandladen angestellt. Am 23. November 2015 stellte sie erneut
ein Leistungsgesuch (IV-Akte 150). Die Beschwerdegegnerin forderte die behandelnden
Ärzte zur Berichterstattung auf und holte erwerbliche Unterlagen ein. Daraufhin
erteilte sie Dr. med. C____, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, einen
Auftrag zur rheumatologischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten
vom 11. Dezember 2017 [IV-Akte 200]). Mit Vorbescheid vom 1. Februar
2018 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr für die Zeit vom 1. Juni
bis 31. Dezember 2016 eine Viertelsrente, vom 1. Januar bis 31. Juli
2017 keine Rente und für die Zeit ab 1. August 2017 wieder eine
Viertelrente zu gewähren (vgl. IV-Akte 206). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin
am 15. Februar 2018 (IV-Akte 209) bzw. am 26. März 2018
(IV-Akte 212). Am 31. Mai 2018 reichte sie weitere medizinische
Unterlagen (IV-Akte 214) ein. Nach Stellungnahme des regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. August 2018 (IV-Akte 217), erliess
die Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2018 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 223).
II.
a) Mit Beschwerde vom 15. November 2018 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei
ihr nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist ab 1. Juli 2016 mindestens
eine halbe Rente auszurichten und spätestens ab 4. Oktober 2017 eine noch
festzulegende Rentenerhöhung vorzunehmen. Es sei ein gerichtliches Gutachten
unter Beizug der Fachrichtung Wirbelsäulenchirurgie einzuholen. Bei einer
Rückweisung sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die bereits gewährte
Viertelsrente weiterhin zu erbringen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2019
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom
1. April 2019 an der Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Stellungnahme
zur Replik vom 16. April 2019 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 3. Juni 2019 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober
2018 gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere das rheumatologische
Gutachten vom 11. Dezember 2017 festgehalten, die Beschwerdeführerin
habe ab dem 1. Juni 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 47% Anspruch auf
eine Viertelsrente. Aufgrund einer gesundheitlichen Verbesserung im Oktober
2016 bestehe nach Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist, ab dem 1. Januar
2017, kein Rentenanspruch mehr. Ab Mai 2017 liege wieder ein Invaliditätsgrad
von 47% vor, weshalb die Beschwerdeführerin nach Ablauf der dreimonatigen
Übergangsfrist, ab dem 1. August 2017, Anspruch auf eine Viertelsrente
habe. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen den Beweiswert des
Gutachtens von Dr. med. C____ sprächen. Die Bemessung des Invaliditätsgrads sei
korrekt erfolgt (Beschwerdeantwort S. 4; Stellungnahme S. 2).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen hauptsächlich ein, auf das
rheumatologische Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es beruhe nicht auf
Kenntnis aller Fakten und sei deshalb unvollständig (Beschwerde Rz. 8).
Der Gutachter hätte zwingend mit dem behandelnden Wirbelsäulenchirurgen Kontakt
aufnehmen müssen (Beschwerde Rz. 7; Replik Rz. 5). Zudem wird
eingewendet, das Invalideneinkommen sei unzutreffend ermittelt worden.
Angebracht sei eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes von mindestens
10% (vgl. Beschwerde Rz. 12; Replik Rz. 8).
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In
zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig
im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
3.2.1. Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der
Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung
analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (vgl. BGE 130 V
71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und
130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).
3.2.2. Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung
beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Vorliegend ist deshalb in zeitlicher
Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der Verfügung vom 7. Mai
2012 (IV-Akte 143) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober
2018 (IV-Akte 223) entwickelt hat.
3.3.
3.3.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig
sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
4.
4.1.
Zu prüfen ist zunächst, ob zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom
7. Mai 2012 (IV-Akte 143) und der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober
2018 (IV-Akte 223) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche
Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu
beeinflussen.
4.2.
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 7. Mai
2012 (IV-Akte 143) auf das rheumatologische Gutachten des [...]-Spitals
(Gutachten vom 29. Mai 2011 [IV-Akte 130]). Darin wird als Diagnose
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes
Syndrom links (ICD-10 M54.1) festgehalten (vgl. IV-Akte 130, S. 5). Aufgrund
der rheumatologischen Befunde seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit regelmässigem
Positionswechsel, ohne repetitive Rotations- oder Neigebewegungen mit dem
Oberkörper, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg Gewicht noch
vollschichtig möglich (IV-Akte 130, S. 8).
4.3.
4.3.1. Nach der Neuanmeldung vom 23. November 2015 forderte
die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten Berichte ein. Die Hausärztin
hielt mit Bericht vom 9. Dezember 2015 (IV-Akte 153) als Diagnosen
chronisch rezidivierende Erschöpfungszustände sowie Lumbalgien und Gonalgien
fest. Es seien keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden.
4.3.2. Dr. med. D____, FMH Orthopädische Chirurgie, führte im Bericht
vom 22. Dezember 2015 (IV-Akte 155) aus, bei einer MRI-Untersuchung
am 23. Oktober 2015 habe sich eine Femoropatellararthrose sowie eine
kleine Bakerzyste gezeigt. Die Funktionsfähigkeit des linken Kniegelenks sei
deutlich eingeschränkt. Es bestehe ab dem 21. Oktober 2015 bis auf
weiteres eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Im Verlaufsbericht vom 29. Juli
2016 (IV-Akte 166) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine Bakerzyste und eine beginnende Retropatellararthrose am Knie links
festgehalten. In der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei aufgrund der
Beschwerden im linken Kniegelenk noch eine Arbeitsfähigkeit von 50%, d.h. von
vier Stunden pro Tag, gegeben. Wechselbelastende Tätigkeiten, sitzend und
stehend sowie gelegentlich gehend (Büroarbeiten) seien noch im Umfang von
sechs Stunden pro Tag zumutbar (IV-Akte 166, S. 5 f.).
4.3.3. Im Auftrag des Taggeldversicherers erstellte das E____ (E____
AG) am 18. Mai 2016 ein orthopädisches Assessment (IV-Akte 163).
Darin wurde als Diagnose eine Gonarthrose links mit geringer
Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes und wiederkehrender
Bakerzystenbildung festgehalten. In der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin
sei die Versicherte zu 50% arbeitsfähig. Bezüglich einer leidensadaptierten
Verweistätigkeit mit leichten Tätigkeiten, teilweise im Sitzen, teilweise im
Stehen, teilweise im Gehen, ohne Einnahme von Zwangshaltungen und ohne
Arbeiten, die das Besteigen von Leitern oder Gang- und Standsicherheit
erforderten, bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50%. Es seien weitere
therapeutische Massnahmen im Sinne der operativen Behandlung des linken
Kniegelenkes erforderlich. Diese sollten in absehbarer Zeit eine 100%-ige
Arbeitsfähigkeit wieder herstellen (IV-Akte 163, S. 7 ff.).
4.3.4. Mit Bericht vom 2. November 2016 (IV-Akte 169) hielt
Dr. med. F____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, einen St. n. Arthroskopie Knie links (August 2016) fest. Aufgrund
der Einschränkungen bei längerem Stehen, Treppensteigen oder dem Besteigen von
Leitern oder dem Arbeiten auf den Knien, bestehe ab August 2016 bis auf
weiteres in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin eine Arbeitsfähigkeit
von 50%.
4.3.5. Dr. med. G____, FMH Orthopädische Chirurgie spez.
Wirbelsäulenchirurgie, führte im Bericht vom 26. Januar 2017
(IV-Akte 172) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
therapieresistente Bein- und Rückenschmerzen nach Dekompression L4/5 links auf.
Die Versicherte sei von Juni 2015 bis November 2016 zu 50% arbeitsfähig, ab dem
1. Dezember 2016 bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
(IV-Akte 172, S. 3).
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat für die Beurteilung der
gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das
rheumatologische Gutachten von Dr. med. C____ vom 11. Dezember 2017
(IV-Akte 200) abgestellt. Darin werden als Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1). chronisches
Zervikovertebralsyndrom mit seit Jahren vorbestehendem zervikozephalem und zervikobrachialem
Syndrom links; (2). chronisches lumbospondylogenes Syndrom links und
(3). beginnende mediale Gonarthrose links (IV-Akte 200, S. 46).
4.4.2. Aufgrund der aktuellen zervikoradikuläre Reizsymptomatik sei die
Versicherte sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als
Verkäuferin/Geschäftsführerin wie auch in einer leichten Verweistätigkeit zu
50% arbeitsfähig bezogen auf ein Ganztagespensum. Zum Belastungsprofil führte
der Gutachter aus, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangsstellungen, wie
repetitiv vornüberbeugend oder dauernd über Kopf, seien zumutbar
(IV-Akte 200, S. 51 f.).
4.4.3. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem Gutachten vom 29. Mai
2011 (IV-Akte 130) hielt der Gutachter fest, die in diesem Gutachten
festgestellte 100%-ige Arbeitsfähigkeit gelte bis zur Operation an der Lendenwirbelsäule
(LWS) vom 4. Juni 2015. Operationsbedingt habe eine Arbeitsunfähigkeit von
100% bis zum 18. Juni 2015 bestanden, danach habe bis Ende Juli 2015 eine
Arbeitsunfähigkeit von 50% vorgelegen. Ab August 2015 sei wieder von einer
100%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 200, S. 52 f.). Aufgrund
der Knieproblematik links habe ab dem 21. Oktober 2015 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit
bestanden. Nach der Knieoperation am 9. August 2016 habe bis Mitte Oktober
2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vorgelegen, ab Mitte Oktober 2016 sei die
Versicherte wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen (IV-Akte 200, S. 53).
Seit dem 4. Mai 2017 bis auf weiteres liege aufgrund des neu aufgetretenen
zervicoradikulären Syndroms (CRS) eine Arbeitsfähigkeit von 50% vor (IV-Akte 200,
S. 53).
4.5.
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange keine konkreten
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227
E. 1.3.4; 135 V 465, 470 E. 4.4 beide mit Hinweis auf BGE 125 V 351,
353 E. 3b/bb). Solche Indizien liegen hier keine vor. Das Gutachten von
Dr. med. C____ vom 11. Dezember 2017 (IV-Akte 200) erfüllt die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere hat sich
der Gutachter umfassend mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt
und seine – auf eigenen Untersuchungen beruhende – Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit sowie deren Verlauf in nachvollziehbarer Art und Weise
begründet.
5.
5.1.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass der Gutachter sich in
Bezug auf die Problematik der Halswirbelsäule (HWS) nicht mit der
divergierenden fachärztlichen Meinung des behandelnden Orthopäden
auseinandergesetzt habe. Eine Nachfrage beim Arzt wäre zwingend erforderlich
gewesen (vgl. Beschwerde Rz. 6 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Ob ein
Gutachter fremdanamnetische Auskünfte einholt, ist seinem fachärztlichen
Ermessen anheimgestellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November
2016 E. 5.2.1). Auch ist festzuhalten, dass Dr. med. C____ sich mit dem
Bericht von Dr. med. G____ vom 26. Januar 2017 (IV-Akte 172)
auseinandergesetzt und seine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
begründet hat (vgl. IV-Akte 200, S. 21 und 56).
5.2.
Im Vorbescheidverfahren hielt Dr. med. G____ mit Stellungnahme vom
8. Mai 2018 (vgl. IV-Akte 214, S. 3 f.) fest, dass seit dem
Bericht vom 26. Januar 2017 sensible radikuläre Schmerzen C6/C7
hinzugekommen seien. Im rheumatologischen Gutachten sei die zervikale Situation
ausser Acht gelassen worden, damit sei dem gesamten Gesundheitszustand nicht
Rechnung getragen worden. Durch die zusätzlichen radikulären Schmerzen aus der
Halswirbelsäule sei von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands
auszugehen.
5.3.
Der RAD-Arzt Dr. med. H____, FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter
Gutachter SIM, beurteilte in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2017 (vgl.
IV-Akte 202) das Gutachten von Dr. med. C____ als schlüssig und
nachvollziehbar. In seiner Stellungnahme vom 9. August 2018
(IV-Akte 217) zum Einwand der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren führte
er aus, dass der Gutachter als Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit Diskushernien C5/6 und C6/7 sowie ein zervikoradikuläres
Reizsyndrom C6 aufgeführt habe (IV-Akte 200, S. 46). Auch sei die
bestehende zervikoradikuläre Reizsituation korrekt als relevant in Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit eingestuft und bei der Beurteilung berücksichtigt worden
(IV-Akte 200, S. 50).
5.4.
Der Beurteilung durch den RAD-Arzt kann vorliegend gefolgt werden.
Im Zusammenhang mit den Stellungnahmen des behandelnden Orthopäden ist darauf
hinzuweisen, dass es wegen der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrages
der behandelnden Ärzte und dem Begutachtungsauftrag des von der IV-Stelle bestellten
medizinischen Experten nicht geboten ist, das Administrativgutachten von Dr.
med. C____ alleine deshalb in Frage zu stellen, weil die behandelnden Ärzte zu
einer anderslautenden Einschätzung hinsichtlich der noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit
gelangt sind (BGE 124 I 170, 175 E. 4; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgericht [EVG] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b). Der
Gutachter hat die bestehende zervikoradikuläre Reizsituation gewürdigt und in
seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Somit liegt keine
Ausnahme vor, wonach sich eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde, weil
der behandelnden Orthopäde wichtige – insbesondere nicht rein subjektiver
ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der
Begutachtung durch Dr. med. C____ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären
(Urteil des EVG I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1, mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann vielmehr vollumfänglich
auf die gutachterlichen Ergebnisse abgestellt werden. Weitere medizinische
Abklärungen sind nicht angezeigt.
6.
6.1.
Gestützt auf das Gutachten vom 11. Dezember 2017 ist aus rheumatologischer
Sicht nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c
IVG ab Juni 2016 bis zum 9. August 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von
50%, operationsbedingt bis Mitte Oktober 2016 von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit
und danach wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 100% auszugehen. Ab dem
4. Mai 2017 verfügt die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit wie auch in einer ihrem Leiden angepassten Verweistätigkeit medizinisch-theoretisch
über eine Restarbeitsfähigkeit von 50%.
6.2.
6.2.1. Für erwerbstätige Versicherte ist nach Art. 16 ATSG die
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anwendbar (Art. 28a
Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen) zu
dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen).
6.2.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft
(BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2, 134 V 322, 325 E. 4.1).
6.2.3. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär
von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178, 188 E. 2.5.7; 139 V 592, 593
E. 2.3).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte
Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im
Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit
einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322, 327 E. 5.2;
129 V 472, 481 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und
beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad),
wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297,
301 E. 5.2; 134 V 322, 327 E. 5.2).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen
(z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem
Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu
tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien
Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 141 V 1,
3 E. 5.4; 135 V 58, 59 E. 3.1). Weicht der tatsächlich erzielte
Verdienst mindestens 5% vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne
der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der
übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen
rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem
die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% übersteigt (BGE
135 V 297, 303 f. E. 6.1.2 und E. 6.1.3).
6.2.4. Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente
zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG
und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207,
211 E. 4.1; 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob
sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende
Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem
derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr
besteht.
6.2.5. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 223 E. 4.1.).
Wenn – wie vorliegend – mehrere Revisionsgründe gegeben sind, ist für die
einzelnen Revisionspunkte jeweils ein eigener Einkommensvergleich
durchzuführen.
6.3.
Rentenbeginn per Juni 2016
6.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 15. Oktober
2018 für die Ermittlung des Valideneinkommens bei Rentenbeginn am 1. Juni
2016 auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt. Dies ist nicht zu
beanstanden. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin (vgl. IV-Akte 154) betrug das
Jahreseinkommen ab 2013 CHF 38‘400.00 (12 x CHF 3‘200.00). Das
Einkommen blieb bis in das Jahr 2016 unverändert, da aus geschäftlichen Gründen
kein höherer Lohn habe ausbezahlt werden können (IV-Akte 154). Dieser Lohn
liegt unter dem branchenspezifischen Wert des Tabellenlohns von
CHF 55‘506.00 (LSE 2014, Tabelle TA1, Pos. 47/Detailhandel,
Frauen, Kompetenzniveau 2 mit Umrechnung der Wochenarbeitsstunden zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis 2016 von 1.3%). Aufgrund der Unterdurchschnittlichkeit
des effektiven Lohns gegenüber dem branchenüblichen Tabellenlohn von rund 31% sind
bei einer entsprechenden Parallelisierung somit 26% abzuziehen.
6.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% sowie einem Abzug von 26% aufgrund
der Parallelisierung das Invalideneinkommen auf CHF 20‘163.00 festgelegt.
Der Invaliditätsgrad beläuft sich damit bei einer Einkommenseinbusse von
CHF 18‘237.00 auf (gerundet) 47%. Die Beschwerdeführerin hat folglich ab
1. Juni 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente.
6.3.3. Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich des Einkommensvergleichs
vor, es sei ihr beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug zu gewähren
(vgl. Beschwerde Rz. 12; Replik Rz. 8 f.). Zur Begründung verweist sie
auf die Notwendigkeit einer beruflichen Neuorientierung, ihre leidensbedingten
Einschränkungen, welche die Anzahl möglicher Stellen stark verringerten und auf
den Umstand, dass sie sich mit 57 Jahren in einem fortgeschrittenen Alter befinde.
6.3.4. Soweit die 1962 geborene Beschwerdeführerin infolge Alters einen
Tabellenlohnabzug geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung dem Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur beschränkte
Bedeutung zukommt. So fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt
erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht.
Zudem werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1), weshalb
sich vorliegend aufgrund des Faktors Alter kein leidensbedingter Abzug
rechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin darf zudem angenommen
werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten
existieren, welche dem im Gutachten festgehaltenen Anforderungsprofil
entsprechen. Es kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nur noch
in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil
des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).
Ebenso wenig bedingt die Notwendigkeit einer beruflichen Umstellung einen
Leidensabzug.
6.3.5. Somit bleibt es beim Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Viertelsrente ab dem 1. Juni 2016.
6.4.
Rentenrevision per Oktober 2016
Mitte Oktober 2016 verbesserte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
für längere Zeit. Ab diesem Zeitpunkt bestand wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit, was einen Revisionsgrund darstellt. Bei einem
Invaliditätsgrad von 0% hat die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Dreimonatsfrist
gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Januar 2017 keinen Anspruch auf
eine IV-Rente mehr.
6.5.
Rentenrevision per Mai 2017
Ab Mai 2017 liegt eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit vor, was einen weiteren
Revisionsgrund darstellt. Zur Berechnung des Invaliditätsgrads kann auf die oben
genannten Erwägungen (E. 6.3) abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin
hat unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a
Abs. 1 IVV ab 1. August 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente.
6.6.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom
15. Oktober 2018 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde vom
15. November 2018 ist abzuweisen.
7.
7.1.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen (Art. 69
Abs. 1bis IVG).
7.2.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: