|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 7.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
MLaw M. Kreis
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____,
Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.196
Verfügung vom 19. Oktober
2018
Rentenanspruch; leidensbedingter
Abzug
Tatsachen
I.
a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Juli
2010 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin traf erwerbliche und medizinische
Abklärungen und holte ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches
Gutachten ein (Gutachten von Dr. med. C____ vom 27. Dezember 2012
[IV-Akte 77] resp. von Dr. med. D____ vom 31. Dezember 2012 [IV-Akte 76]).
Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 30. April 2013 (IV-Akte 86)
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
b) Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die Verfügung vom 30. April 2013 mit Urteil vom
16. Dezember 2013 auf (siehe Verfahren IV.2013.89) und wies die Sache an
die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie eine psychiatrische
Verlaufsbegutachtung einhole und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
neu verfüge.
c) In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisch-psychiatrisches
Verlaufsgutachten in Auftrag (Gutachten von Dr. med. C____ vom 19. Januar
2015 [IV-Akte 123] und von Dr. med. D____ vom 9. Februar 2015
[IV-Akte 122] mit Stellungnahmen vom 20. Juli 2015
[IV-Akte 132] bzw. vom 2. November 2015 [IV-Akte 139]). Im
Rahmen weiterer Abklärungen nahm der regional ärztliche Dienst (RAD) am
5. November 2015 (IV-Akte 138), 28. März 2017 (IV-Akte 156)
und 17. Mai 2017 (IV-Akte 161) Stellung und es wurde ein Bericht des
behandelnden Hausarztes (Bericht vom 7. Februar 2017 [IV-Akte 153])
eingeholt. Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2018 (IV-Akte 165) stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 22% (ab
Januar 2011) bzw. 34% (ab März 2013) die Ablehnung des Rentenbegehrens in
Aussicht. Am 3. September 2018 (IV-Akte 170) liess sich der Beschwerdeführer
zum Vorbescheid vernehmen und reichte mit Schreiben vom 13. September 2018
den Bericht seiner behandelnden Psychiaterin vom 10. September 2018 ein (vgl.
IV-Akte 172 S. 2 ff.). Nach Stellungnahme des RAD vom 18. Oktober
2018 (IV-Akte 174) wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren mit
Verfügung vom 19. Oktober 2018 (IV-Akte 176) entsprechend dem Vorbescheid
ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. November 2018 beantragt
der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2018 sei
aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Januar 2011 eine Dreiviertelsrente
auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
27. Dezember 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat,
bewilligt.
c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom
18. März 2019 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht
der behandelnden Psychiaterin vom 5. Februar 2019 beigelegt.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 7. Mai 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 lehnt die Beschwerdegegnerin
einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung ab, gestützt auf die
beweiskräftigen Verlaufsgutachten von Dr. med. C____ vom 19. Januar 2015 resp.
von Dr. med. D____ vom 9. Februar 2015 sei von einer 20%-igen Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers in einer leichten rückenadaptierten Verweistätigkeit
auszugehen. Die Berichte der behandelnden Psychiaterin seien nicht geeignet,
den vollen Beweiswert der Verlaufsgutachten in Zweifel zu ziehen, es könne auf
deren Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden (vgl. dazu
die Beschwerdeantwort Rz. 6 ff.).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die Gutachten
von Dr. med. D____ vom 9. Februar 2015 resp. von Dr. med. C____ vom
19. Januar 2015 dürfe nicht abgestellt werden, da in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes von Art. 43 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt
worden sei (vgl. Beschwerde Rz. 16). Die Verlaufsgutachten stammten aus
dem Jahr 2015 und seien veraltet. Sie gäben den aktuellen Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers nicht wieder. Gestützt auf die Berichte der behandelnden
Psychiaterin Dr. med. E____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
10. September 2018 (IV-Akte 172 S. 2 ff.) resp. vom
5. Februar 2019 (Beilage zur Replik) sei von einem veränderten medizinischen
Sachverhalt auszugehen, weshalb eine Neubeurteilung des psychischen Zustands
des Beschwerdeführers erfolgen müsse (Beschwerde Rz. 15). Zudem wird
eingewendet, das Invalideneinkommen sei unzutreffend ermittelt worden.
Angebracht sei eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes von mindestens
20% (vgl. Beschwerde Rz. 17 ff.).
2.3.
Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die
vorliegenden Unterlagen zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sie den Sachverhalt in
medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
3.
3.1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung
des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29
Abs. 1 IVG).
3.3.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V
231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a) und ob der
Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die
Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352
E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V 465, 470 E. 4.4 beide mit Hinweis auf
BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.
4.1.
4.1.1. Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen
Folgendes zu entnehmen:
4.1.2. In medizinischer Hinsicht stützte sich die aufgehobene Verfügung
vom 30. April 2013 (IV-Akte 86) auf das bidisziplinäre Gutachten vom
27. Dezember 2012 resp. vom 31. Dezember 2012. Dr. med. C____, FMH
Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, diagnostizierte im
rheumatologischen Gutachten (IV-Akte 77) mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts.
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Targin-Unverträglichkeit (Schwindel
und Müdigkeit) sowie klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (pseudoneurologische
Störungen), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, festgestellt
(IV-Akte 77, S. 9). Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, konnte in seinem psychiatrischen
Gutachten (IV-Akte 76) keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostizieren. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er
eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen
(ICD-10 F45.41) fest (IV-Akte 76, S. 11). Im Rahmen der bidisziplinären
Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, aufgrund der
rheumatologischen Befunde sei dem Exploranden seit Oktober 2009 die bisherige
Tätigkeit als Gipser (vgl. IV-Akte 4) sowie jede andere überwiegend
mittelschwere, teilweise rückenbelastende Tätigkeit noch zu 50% zumutbar.
Leichte bis intermittierend mittelschwere, vorzugsweise wechselbelastende
Tätigkeiten ohne spezifische Belastung der Lendenwirbelsäule (längerdauernde
oder repetitive Bück- und Torsionsbewegungen oder Arbeitshaltungen vornüber
geneigt oder rekliniert) seien dagegen noch vollschichtig möglich
(IV-Akte 77, S. 13 ff.).
4.1.3. Im Bericht vom 4. Juni 2013 (IV-Akte 87 S. 3 f.)
beschrieb Dr. med. E____ eine Verschlechterung des psychischen Zustands des
Beschwerdeführers trotz adäquater somatischer und psychiatrischer Behandlung,
wobei eine deutliche Verschlechterung im März 2013 eingetreten sei. Der
Beschwerdeführer leide an einer schweren Depression mit u.a. erheblicher
Verzweiflung, Gefühlen von Nutzlosigkeit, Schuldgefühlen, Verlust des
Selbstwertgefühls, Niedergeschlagenheit und Lebensüberdruss. Kognitiv bestünden
Konzentrationsstörungen, subjektive Gedächtnisstörungen, Grübeln und Schlafstörungen.
Das körperliche Krankheitsgeschehen sowie die schwere depressive Symptomatik
hätten zu einem psychischen Leidenszustand und starker emotionaler
Beeinträchtigung geführt, die den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fähigkeit
zur aktiven Mitgestaltung im Arbeitsleben, Strukturierung des Tagesablaufs
sowie der gesamten funktionellen Leistungsfähigkeit stark behinderten. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt
eine mindestens 50%-ige Arbeitsunfähigkeit.
4.1.4. Auf Zuweisung seiner behandelnden Psychiaterin war der Beschwerdeführer
vom 6. Dezember 2013 bis zum 13. Januar 2014 zur stationären Behandlung
in der Klinik [...] hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 8. Januar 2014
(IV-Akte 104, S. 2 ff.) wurden eine depressive Störung mit aktuell
mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) diagnostiziert. Aufgrund der Sprachschwierigkeiten,
fehlender Selbstreflexion und Eigeninitiative seien die psychotherapeutischen
Interventionen grossenteils wirkungslos geblieben. Es wurde eine Weiterführung
der ambulanten Psychotherapie möglichst in der Muttersprache empfohlen.
4.2.
4.2.1. Dr. med. C____ und Dr. med. D____ führten im Jahr 2015 erneut
eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung im Sinne eines
Verlaufsgutachtens durch (IV-Akte 122, 123).
4.2.2. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. med.
C____ im rheumatologischen Gutachten vom 19. Januar 2015 (IV-Akte 123)
ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radiologisch progredienter
Diskushernie LWK 5/S1 links. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wurden zunehmende klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (pseudoneurologische
Störungen mit Schonhinken ohne Muskelatrophie, positive Waddell-Zeichen),
keinem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, sowie eine Targin-Unverträglichkeit
anamnestisch (Schwindel und Müdigkeit) genannt (IV-Akte 123, S. 6). Aus
rheumatologischer Sicht könne ein somatischer Kern am gesamten Beschwerdebild
bestätigt werden, das allerdings überwiegend durch subjektiv wahrgenommene
Beschwerden im Sinne einer Schmerzfehlverarbeitung bestimmt werde (IV-Akte 123,
S. 7).
Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser mit überwiegend
mittelschweren Gewichtsbelastungen und auch wiederholt ungünstigen
Arbeitspositionen müsse aus rein rheumatologischer Sicht wegen der
progredienten Discopathie LWK5/S1 ohne Berücksichtigung der ebenfalls
zunehmenden Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung seit der MRT-Untersuchung vom
Oktober 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Hingegen
seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne spezifische Belastung der
Lendenwirbelsäule (Tätigkeiten ohne repetitiv oder ständig vornüber geneigte
oder reklinierte Haltung und ohne wiederholte Bück- oder Torsionsbewegungen)
noch uneingeschränkt zumutbar im Sinne eines Arbeitspensums von 8½ Stunden pro
Tag. Eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere und
rückenadaptierte Tätigkeit sei dem Exploranden seit Oktober 2014 noch mit einem
Arbeitspensum von 50% (2 x 2¼ Stunden pro Tag) zumutbar. Für die Zeit zuvor seien
weiterhin die Angaben des Gutachtens vom 27. Dezember 2012
(IV-Akte 77) gültig (IV-Akte 123, S. 8 ff.).
4.2.3. Dr. med. D____ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom
9. Februar 2015 (IV-Akte 122) als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F32.01) sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10
F45.41). Die Angaben des Exploranden seien in der aktuellen Untersuchung inkonsistent
und z.T. widersprüchlich gewesen. Es lasse sich eine gewisse bewusstseinsnahe
Aggravationstendenz erkennen (IV-Akte 122, S. 14, 16). Trotz erheblicher
Intensität der vom Exploranden subjektiv geklagten Beschwerden sei die
psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit der Ehefrau, den Kindern
und Enkelkindern als völlig intakt zu beurteilen (vgl. IV-Akte 122,
S. 11, 13 f.). Zudem lasse sich keine schwere psychiatrische Komorbidität
diagnostizieren. Chronische körperliche Begleitkrankheiten liessen sich
ebenfalls nicht nachweisen. Neu müsse die Diagnose einer leichtgradigen depressiven
Episode gestellt werden. Allerdings hätten hierfür keine Ursachen
herauskristallisiert werden können. Insgesamt könne nicht mit Sicherheit von
einer Therapieresistenz der den Beschwerden zugrunde liegenden Konflikte
ausgegangen werden.
Aufgrund der Beschwerden der im Schweregrad als leichtgradig zu
beurteilenden depressiven Episode, insbesondere der zeitweise gereizten und oft
traurigen Stimmung, der verminderten Energie sowie der subjektiv geklagten
verminderten Konzentrationsfähigkeit und der Vergesslichkeit, lasse sich aus
rein psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in
der zuletzt ausgeübten, wie auch in einer alternativen Tätigkeit, seit März
2013 von 20% begründen (Angabe korrigiert nach Rückfrage, siehe dazu Stellungnahme
vom 2. November 2015 [IV-Akte 139]), dabei mitenthalten sei eine
gleichzeitig vorhandene gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit. Vor März
2013 sei aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen (IV-Akte 122 S. 16 f.).
In seiner Stellungnahme zum Bericht von Dr. med. E____ vom Juni 2013 (IV-Akte 87
S. 3 f.) führte der Gutachter sodann aus, dass nicht nachvollziehbar sei,
weshalb bei Vorliegen einer schwergradigen Depression die Sitzungsfrequenz im
Rahmen der Gesprächsbehandlung weniger intensiv als noch Ende 2012 sei.
Aufgrund der durchgeführten Blutkonzentrationsbestimmung der verordneten Psychopharmaka
sei davon auszugehen, dass der Versicherte, entgegen seiner Behauptung, diese
offenbar nicht regelmässig oder kaum einnehme. Bei einem schweren Schweregrad der
Depression, respektive bei einem ausgeprägten Leidensdruck, wäre davon auszugehen,
dass der Explorand die ihm verordneten Psychopharmaka wohl regelmässig
einnehmen würde. Auch sei die beurteilte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit, bei
tatsächlichem Vorliegen einer schweren Depression, als nicht nachvollziehbar zu
betrachten, wäre doch davon auszugehen, dass der Explorand in einem solchen
Falle zu keiner Tätigkeit mehr fähig wäre (IV-Akte 122, S. 15).
4.2.4. In ihrer Gesamtbeurteilung definierten die Gutachter folgenden
Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers: bis Februar 2013 seien
weiterhin die Angaben der Gutachten des Jahres 2012 gültig. Von März 2013 bis
September 2014 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in einer körperlich schweren
und/oder spezifisch rückenbelastenden Tätigkeit, 50% in der bisherigen
Tätigkeit (vorwiegend mittelschwere, zum Teil rückenbelastende Tätigkeit) sowie
20% in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren und
rückenadaptierten Tätigkeit ausgewiesen. Seit Oktober 2014 bis vorerst andauernd
sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% in einer körperlich vorwiegend
mittelschweren und schweren und/oder spezifisch rückenbelastenden Tätigkeit,
damit auch zu 100% in der bisherigen Tätigkeit, 50% in einer intermittierend
mittelschweren, jedoch rückenadaptierten Tätigkeit und 20% in einer körperlich
leichten und rückenadaptierten Tätigkeit auszugehen (IV-Akte 123,
S. 12).
4.2.5. Mit Bericht vom 5. November 2015 (IV-Akte 138) nahm
die RAD-Ärztin Dr. med. F____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, unter
Berücksichtigung der geänderten Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichts (BGE
141 V 281) Stellung. Sie gelangte zum Schluss, im Lichte der neuen Rechtsprechung
könne nach Analyse der Standardindikatoren aus medizinischer Sicht
abschliessend davon ausgegangen werden, dass beim Versicherten die
Arbeitsfähigkeit in somatisch leichter, rückenadaptierter Tätigkeit zu 20%
eingeschränkt sei. Zudem lägen beim Versicherten genügend Ressourcen vor, die eine
Zumutbarkeit für eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit begründeten (vgl.
IV-Akte 138, S. 7). Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Gipser/Maurer (körperlich überwiegend mittelschwere Tätigkeit,
zum Teil rückenbelastend) sei 50% bis September 2014, ab Oktober 2014 bestehe eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Bei leidensangepasster Verweistätigkeit sei für
körperlich leichte und rückenadaptierte Tätigkeiten seit März 2013 von einer
80%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, vor diesem Datum bestehe eine 100%-ige
Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere und
rückenadaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% seit Oktober
2014, von März 2013 bis September 2014 eine solche von 80%, vor diesem
Zeitpunkt habe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestanden (IV-Akte 138,
S. 8).
Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 161) zur Kooperation des
Beschwerdeführers bei der psychiatrischen Behandlung (Adhärenz und Compliance),
zu den Therapieoptionen und zur Therapieresistenz hielt die RAD-Ärztin fest,
die Auswertung der Sitzungsfrequenz des Beschwerdeführers im Zeitraum von Januar
2015 bis April 2017 zeige auf, dass diese nur bei einer leichtgradig
depressiven Episode ausreichend sei. Auch erforderten die Behandlungsleitlinien
für eine leichte Depressivität nicht zwingend eine Medikation. Es sei zudem auf
die Inkonsistenzen der Angaben des Versicherten hinzuweisen. Die Auswertung der
Leistungen der Krankenkasse spreche gegen die dem Gutachter angegebenen ein bis
zwei Sitzungen monatlich. Es gebe auch Hinweise, dass der Versicherte gegenüber
dem Gutachter Tatsachen (Krankheit der Ehefrau und Unterstützung, die er ihr leiste;
seine Tätigkeit als Hauswart) verschwiegen habe, die auf eine höhere
Leistungsfähigkeit hinweisen würden, als die Aktivitäten, die er gegenüber dem
Gutachter angegeben habe.
4.2.6. Mit Blick auf die Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass das
bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Verlaufsgutachten zu überzeugen
vermag. Es wurde in Kenntnis der Akten erstellt, berücksichtigt die geklagten
Beschwerden und ist in medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar.
Somit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen
(BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Damit steht dessen Beweiskraft in formaler
Hinsicht nichts entgegen.
5.
5.1.
5.1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Abklärungspflicht
nach Art. 43 ATSG durch die Beschwerdegegnerin. Dem psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. D____, auf das sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom
19. Oktober 2018 stütze, könne nicht gefolgt werden, um seine Arbeitsfähigkeit
zuverlässig einschätzen zu können. Dieses sei im Februar 2015, somit rund 3½ Jahre
vor Erlass der angefochtenen Verfügung, erstellt worden. Wie aus dem Bericht
der behandelnden Psychiaterin vom 10. September 2018 (IV-Akte 172,
S. 2 ff.) bzw. deren Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom
5. Februar 2019 (Beilage zur Replik) ersichtlich sei, habe sich der
psychische Zustand des Beschwerdeführers seit der psychiatrischen Begutachtung im
Februar 2015 wesentlich verschlechtert. Der medizinische Sachverhalt sei deshalb
unvollständig abgeklärt, weshalb mindestens betreffend den psychiatrischen Teil
ein neues medizinisches Gutachten einzuholen sei (vgl. Beschwerde Rz. 12
ff.; Replik Rz. 5).
Zur erwähnten Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom
5. Februar 2019 ist vorab anzumerken, dass diese nach der angefochtenen
Verfügung ergangen ist. Soweit darin weitere Verschlechterungen des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwähnt werden, können sie im
vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 131 V 242, 243
E. 2.1).
5.1.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verliert eine Expertise
nicht allein deswegen entscheidend an Beweiskraft, weil die Gutachter sich
nicht mit nachträglich erstellten fachärztlichen Berichten auseinandersetzen
konnten. Erst wenn in einem späteren ärztlichen Bericht objektive, nicht rein
subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benannt werden, die
im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, drängt
sich allenfalls eine andere Beurteilung auf oder besteht Anlass für weitere
Abklärungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_744/2009 vom 15. Dezember
2009 E. 6; 9C_276/2009 vom 24. Juni 2009 E. 4.2.3 mit
Hinweisen).
5.2.
5.2.1. Im Vorbescheidverfahren diagnostizierte Dr. med. E____ mit Bericht
vom 10. September 2018 (IV-Akte 172, S. 2 ff.) eine mittel- bis
schwergradig depressive Störung, differentialdiagnostisch könne eine
Persönlichkeitsänderung in Betracht gezogen werden. Der Versicherte verhalte
sich ausgesprochen passiv und sei nicht in der Lage sich genügend zu
beschäftigen. Es tauchten Sterbegedanken auf und er leide unter Schlafstörungen
und Magenbeschwerden. Aus diesem Grund sei die antidepressive Medikation
mehrmals sistiert worden. Es bestehe ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf
mit einer Progression der Symptomatik. Sozial lebe der Versicherte weitgehend
zurückgezogen, ohne alle Kontakte aufzugeben, doch aus eigener Initiative suche
er keine Kontakte auf. Es hätten ambulante und stationäre therapeutische
Massnahmen stattgefunden, auf welche der Versicherte bisher nicht angesprochen
habe, weshalb von einer Therapieresistenz auszugehen sei. Er sei stark
vermindert belastbar und verlangsamt, habe kognitive Beeinträchtigungen, sei
psychomotorisch beeinträchtigt und es sei schwierig mit ihm Kontakt
aufzunehmen, sodass er der Umgebung nicht zumutbar sei. Es bestehe deshalb eine
mehr als 50%-ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit. Eine Dramatisierungs-
und Aggravationstendenz wie bei der Begutachtung vermutet worden sei, könne mit
Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch während den Gesprächen, welche in seiner
Muttersprache geführt würden, müssten die Fragen teilweise wiederholt werden.
Er wirke gedanklich verlangsamt, spreche teilweise undeutlich und es müsse
immer wieder nachgefragt werden. Spontan spreche er nicht und er gebe oft nur
einsilbige Antworten. Es sei dem Patienten kaum möglich seinen Zustand zu
beschreiben. Dieses Verhalten stehe in einem direkten Zusammenhang mit der
psychischen Störung. Leider verfüge der Versicherte über wenige Ressourcen mit
den gesamten Beschwerden und den deutlichen Lebensqualitätseinschränkungen umzugehen.
5.2.2. Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 (IV-Akte 174)
hält die RAD-Ärztin Dr. med. F____ fest, dass Dr. med. E____ im Bericht vom
10. September 2018 (IV-Akte 172, S. 2 ff.) zwar eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes seit der zweiten Begutachtung im Januar 2015
beschreibe. Seit Anfang 2014 sei jedoch keine stationäre oder teilstationäre
Behandlung erfolgt, mithin keine Therapieintensivierung. Selbst wenn
mittlerweile eine mittelgradige Depressivität vorliegen würde, so wären die
therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft. Zudem bestünden Zweifel, ob die im
Gutachten beschriebene bewusstseinsnahe Aggravationstendenz (IV-Akte 122,
S. 15) wie im Bericht behauptet, mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.
Die behandelnde Psychiaterin könne insbesondere die Aspekte, welche sich aus
der körperlichen Untersuchung ergäben (wie Schonhinken ohne Muskelatrophien,
positive Waddell-Zeichen [IV-Akte 123, S. 6]) kaum ausreichend
berücksichtigen. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Stand
des Versicherungsverfahrens das Auftreten des Versicherten gegenüber Frau Dr. med.
E____ (von der er Unterstützung beim Einwand erwarte) beeinflusse
(IV-Akte 174, S. 2). Im Bericht vom 5. November 2015 (IV-Akte 138)
hatte die RAD-Ärztin bereits Stellung genommen zur Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung bzw. einer Persönlichkeitsakzentuierung. Weder von den
Behandlern noch dem Gutachter sei ein solcher Verdacht geäussert worden, insbesondere
auch nicht von der Klink [...], wo im stationären Rahmen eine längere
Verhaltensbeobachtung möglich gewesen sei.
5.3.
5.3.1. Dr. med. D____ hat sich in seinem Gutachten vom Februar 2015
Stellung zum divergierenden Bericht von Dr. med. E____ vom Juni 2013 genommen
und auf nachvollziehbare und überzeugende Weise dargelegt, inwieweit und
weshalb seine Expertise davon abwich. Auffallend ist, dass die behandelnde
Psychiaterin die bereits in den Gutachten des Jahres 2012 und dann wieder in
den Gutachten 2015 beobachtete Aggravationstendenz mit Sicherheit ausschliesst,
so beschreibt sie lediglich eine gedankliche Verlangsamung, bei der immer
wieder nachgefragt werden müsse. Somit ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
ihr gegenüber auf sein demonstratives Schmerzgebaren verzichtet. Die Gutachter
differenzieren hingegen klar zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und
der Beurteilung anhand von objektivierbaren Befunden und unter kritischer
Würdigung der festzustellenden Aggravation, der Inkonsistenzen und der
Widersprüche. Bei dieser Sachlage ist die von ihnen ermittelte
Arbeitsunfähigkeit von 20% nachvollziehbar. In diesem Kontext ist zu erwähnen,
dass es nach bundesgerichtlicher Praxis einer Erfahrungstatsache entspricht,
dass behandelnde Ärzte, ebenso wie Hausärzte, mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4).
5.3.2. Im Vergleich der beiden ärztlichen Berichte vom 4. Juni
2013 (IV-Akte 87 S. 3 f.) sowie vom 10. September 2018 (IV-Akte 172,
S. 2 ff.) ist ersichtlich, dass Dr. med. E____ jeweils ein mittelschweres
bis schweres depressives Zustandsbild beschreibt. Es bestehe nach wie vor eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50%. Damit wird aber keine Veränderung des
Gesundheitszustands seit der Begutachtung durch Dr. med. D____ geltend gemacht,
sondern es wird der gleiche Sachverhalt anders beurteilt. Die
Beschwerdegegnerin hat sich deshalb zu Recht nicht veranlasst gesehen, aufgrund
des Zeitablaufs eine neue Begutachtung anzuordnen.
5.4.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass in medizinischer Hinsicht
ab Oktober 2009 bis September 2014 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit vorgelegen hat und dass – in Bezug auf die angestammte
Tätigkeit – seit Oktober 2014 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Für
körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere und rückenadaptierte
Tätigkeiten ist seit Oktober 2014 von einer Arbeitsfähigkeit von 50%, von März
2013 bis September 2014 von 80%, vor diesem Zeitpunkt von einer 100%-ige
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Für körperlich leichte und rückenadaptierte
Tätigkeiten ist seit März 2013 von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen,
vor diesem Datum bestand eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit.
6.
6.1.
6.1.1. Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 19. Oktober
2018 (vgl. IV-Akte 176) eine Rentenzusprache aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrads von 22% (ab 1. Januar 2011) bzw. 34% (ab 1. März
2013) ausgehend von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Verweistätigkeit ab.
6.1.2. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des
Einkommensvergleichs vor, es sei ihm beim Invalideneinkommen ein
leidensbedingter Abzug von mindestens 20% zu gewähren (vgl. Beschwerde
Rz. 17 ff.). Zur Begründung verweist er auf seine leidensbedingten
Einschränkungen, die seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit einem erheblich unterdurchschnittlichen erwerblichen
Erfolg verwerten lasse. Er befinde sich mit 50 Jahren in einem relativ hohen
Alter und habe als Einwanderer ohne Schulbildung in der Schweiz sprachliche
Nachteile. Diese Faktoren verunmöglichten ihm das Finden einer Teilzeitstelle,
die pro Stunde gleich vergütet werde, wie seine frühere Vollzeitstelle.
6.2.
6.2.1. Hat die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592, 593 f.
E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Berechnung des
Invalideneinkommens auf die LSE 2010, Tabelle TA1, Total Männer
Anforderungsniveau 4 (Einkommensvergleich 2011) bzw. auf die entsprechende
Tabelle des LSE 2012 (Einkommensvergleich 2013) gestützt. Auf Seiten des
Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten
Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit
aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 f.
E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Merkmale die – einzeln oder in
Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die
Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie
sowie der Beschäftigungsgrad. Der Abzug beträgt maximal 25% (BGE 135 V 297, 301
E. 5.2; 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 mit Hinweis).
6.2.2. Das von den Gutachtern formulierte Anforderungsprofil für eine
dem Beschwerdeführer ab März 2013 zu 80% zumutbaren Verweistätigkeit besteht
aus körperlich leichten Tätigkeiten ohne spezifische Belastung der
Lendenwirbelsäule, ohne repetitiv oder ständig vornüber geneigte oder
reklinierte Haltung und ohne wiederholte Bück- oder Torsionsbewegungen
(IV-Akte 123, S. 12). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sind
im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug
erfüllt, weil zufolge des Gesundheitsschadens die Leistungsfähigkeit auch im
Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit beeinträchtigt und deshalb
möglicherweise ein geringerer Lohn zu erzielen ist (vgl. dazu Urteil des EVG
I 90/03 vom 29. August 2003 E. 6.4). Da den Behinderungen des Beschwerdeführers
bereits durch die Annahme eines um 20% reduzierten Arbeitspensums teilweise
Rechnung getragen wurde, kann ein Abzug diesbezüglich nur noch in geringem
Masse erfolgen. Der Abzug ist daher auf 10% festzusetzen, was zu einem massgeblichen
Invalideneinkommen von CHF 47‘275.00 führt. Entgegen dem Vorbringen des
Beschwerdeführers sind hingegen keine Umstände ersichtlich, die vorliegend eine
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs aufgrund des Alters bzw. des
Aufenthaltsstatus nahelegen würden.
6.3.
Aus der Gegenüberstellung des unbestritten gebliebenen Valideneinkommens
von CHF 79‘810.00 und dem Invalideneinkommen von CHF 47‘275.00 resultiert
ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 41%. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine Viertelsrente.
6.4.
Zum Rentenbeginn ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im
Juli 2010 zum Leistungsbezug angemeldet hat. Mit Blick auf Art. 29
Abs. 1 IVG fällt als frühester Rentenbeginn der Januar 2011 in Betracht.
Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von
mindestens 40% hat im Oktober 2009 eingesetzt (vgl. vorstehende E. 4.1.2.).
Das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG hat der
Beschwerdeführer damit im Oktober 2010 erfüllt. Gemäss bidisziplinärer Verlaufsbegutachtung
der Dres. C____ und D____ besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 20% in einer Verweistätigkeit
seit März 2013. Ab diesem Zeitpunkt liegt der vorstehend ermittelte
Invaliditätsgrad von 41% vor. Die Viertelsrente ist somit in Anwendung von
Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG mit Wirkung ab 1. März 2013
zuzusprechen.
7.
7.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Verfügung vom 19. Oktober 2018 aufzuheben. Der
Beschwerdeführer hat ab 1. März 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente.
7.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von
CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
7.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher
ist ein Honorar von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 19. Oktober 2018 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird
ab 1. März 2013 eine Viertelsrente zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: