Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.196

Verfügung vom 19. Oktober 2018

Rentenanspruch; leidensbedingter Abzug

 


Tatsachen

I.         

a)        Der 1968 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Juli 2010 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychia­trisches Gutachten ein (Gutachten von Dr. med. C____ vom 27. Dezember 2012 [IV-Akte 77] resp. von Dr. med. D____ vom 31. De­zember 2012 [IV-Ak­te 76]). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 30. April 2013 (IV-Ak­te 86) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

b)        Auf Beschwerde hin hob das Sozial­versicherungsgericht Basel-Stadt die Verfügung vom 30. April 2013 mit Urteil vom 16. Dezember 2013 auf (siehe Verfahren IV.2013.89) und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung einhole und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

c)         In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisch-psychia­tri­sches Verlaufsgutachten in Auftrag (Gutachten von Dr. med. C____ vom 19. Ja­nuar 2015 [IV-Ak­te 123] und von Dr. med. D____ vom 9. Fe­bruar 2015 [IV-Ak­te 122] mit Stellungnahmen vom 20. Juli 2015 [IV-Akte 132] bzw. vom 2. November 2015 [IV-Akte 139]). Im Rahmen weiterer Abklärungen nahm der regional ärztliche Dienst (RAD) am 5. Novem­ber 2015 (IV-Akte 138), 28. März 2017 (IV-Ak­te 156) und 17. Mai 2017 (IV-Akte 161) Stellung und es wurde ein Bericht des behandelnden Hausarztes (Bericht vom 7. Fe­bruar 2017 [IV-Ak­te 153]) eingeholt. Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2018 (IV-Ak­te 165) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 22% (ab Januar 2011) bzw. 34% (ab März 2013) die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Am 3. Sep­tem­ber 2018 (IV-Akte 170) liess sich der Beschwerdeführer zum Vorbescheid vernehmen und reichte mit Schreiben vom 13. September 2018 den Bericht seiner behandelnden Psychiaterin vom 10. September 2018 ein (vgl. IV-Ak­te 172 S. 2 ff.). Nach Stellungnahme des RAD vom 18. Okto­ber 2018 (IV-Akte 174) wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 (IV-Akte 176) entsprechend dem Vorbescheid ab.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 16. November 2018 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2018 sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Januar 2011 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

b)        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. Dezember 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

c)         Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. März 2019 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 5. Februar 2019 beigelegt.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 7. Mai 2019 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 lehnt die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung ab, gestützt auf die beweiskräftigen Verlaufsgutachten von Dr. med. C____ vom 19. Januar 2015 resp. von Dr. med. D____ vom 9. Fe­bruar 2015 sei von einer 20%-igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten rückenadaptierten Verweistätigkeit auszugehen. Die Berichte der behandelnden Psychiaterin seien nicht geeignet, den vollen Beweiswert der Verlaufsgutachten in Zweifel zu ziehen, es könne auf deren Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden (vgl. dazu die Beschwerde­antwort Rz. 6 ff.).

2.2.           Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die Gutachten von Dr. med. D____ vom 9. Fe­bruar 2015 resp. von Dr. med. C____ vom 19. Januar 2015 dürfe nicht abgestellt werden, da in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) der me­dizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden sei (vgl. Beschwerde Rz. 16). Die Verlaufsgutachten stammten aus dem Jahr 2015 und seien veraltet. Sie gäben den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wieder. Gestützt auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. September 2018 (IV-Akte 172 S. 2 ff.) resp. vom 5. Februar 2019 (Beilage zur Replik) sei von einem veränderten medizinischen Sachverhalt auszugehen, weshalb eine Neubeurteilung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers erfolgen müsse (Beschwerde Rz. 15). Zudem wird eingewendet, das Invalideneinkommen sei unzutreffend ermittelt worden. Angebracht sei eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes von mindestens 20% (vgl. Beschwerde Rz. 17 ff.).

2.3.           Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sie den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.

3.                

3.1.           Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.2.            Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3.           Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.           Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V 465, 470 E. 4.4 beide mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.                

4.1.           4.1.1.  Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

4.1.2.     In medizinischer Hinsicht stützte sich die aufgehobene Verfügung vom 30. Ap­ril 2013 (IV-Akte 86) auf das bidisziplinäre Gutachten vom 27. Dezember 2012 resp. vom 31. De­zember 2012. Dr. med. C____, FMH Rheu­matologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, diagnostizierte im rheumatologischen Gutachten (IV-Akte 77) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbo­spon­dylo­genes Schmerzsyndrom rechts. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Targin-Unverträglichkeit (Schwindel und Müdigkeit) sowie klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (pseudoneurologische Störungen), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, festgestellt (IV-Akte 77, S. 9). Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, konnte in seinem psychiatrischen Gutachten (IV-Akte 76) keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) fest (IV-Akte 76, S. 11). Im Rahmen der bidisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, aufgrund der rheumatologischen Befunde sei dem Exploranden seit Oktober 2009 die bisherige Tätigkeit als Gipser (vgl. IV-Akte 4) sowie jede andere überwiegend mittelschwere, teilweise rückenbelastende Tätigkeit noch zu 50% zumutbar. Leichte bis intermittierend mittelschwere, vorzugsweise wechselbelastende Tätigkeiten ohne spezifische Belastung der Lendenwirbelsäule (längerdauernde oder repetitive Bück- und Torsionsbewegungen oder Arbeitshaltungen vornüber geneigt oder rekliniert) seien dagegen noch vollschichtig möglich (IV-Akte 77, S. 13 ff.).

4.1.3.     Im Bericht vom 4. Juni 2013 (IV-Akte 87 S. 3 f.) beschrieb Dr. med. E____ eine Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers trotz adäquater somatischer und psychiatrischer Behandlung, wobei eine deutliche Verschlechterung im März 2013 eingetreten sei. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Depression mit u.a. erheblicher Verzweiflung, Gefühlen von Nutzlosigkeit, Schuldgefühlen, Verlust des Selbstwertgefühls, Niedergeschlagenheit und Lebensüberdruss. Kognitiv bestünden Konzentrationsstörungen, subjektive Gedächtnisstörungen, Grübeln und Schlafstörungen. Das körperliche Krankheitsgeschehen sowie die schwere depressive Symptomatik hätten zu einem psychischen Leidenszustand und starker emotionaler Beeinträchtigung geführt, die den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fähigkeit zur aktiven Mitgestaltung im Arbeitsleben, Strukturierung des Tagesablaufs sowie der gesamten funktionellen Leistungsfähigkeit stark behinderten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt eine mindestens 50%-ige Arbeitsunfähigkeit.

4.1.4.     Auf Zuweisung seiner behandelnden Psychiaterin war der Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2013 bis zum 13. Ja­nuar 2014 zur stationären Behandlung in der Klinik [...] hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 8. Januar 2014 (IV-Ak­te 104, S. 2 ff.) wurden eine depressive Störung mit aktuell mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) diagnostiziert. Aufgrund der Sprachschwierigkeiten, fehlender Selbstreflexion und Eigeninitiative seien die psychotherapeutischen Interventionen grossen­teils wirkungslos geblieben. Es wurde eine Weiterführung der ambulanten Psychotherapie möglichst in der Muttersprache empfohlen.

4.2.           4.2.1.  Dr. med. C____ und Dr. med. D____ führten im Jahr 2015 erneut eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung im Sinne eines Verlaufsgutachtens durch (IV-Akte 122, 123).

4.2.2.     Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. med. C____ im rheumatologischen Gutachten vom 19. Januar 2015 (IV-Akte 123) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radiologisch progredienter Diskushernie LWK 5/S1 links. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden zunehmende klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (pseudoneurologische Störungen mit Schonhinken ohne Muskelatrophie, positive Waddell-Zeichen), keinem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, sowie eine Targin-Unverträglichkeit anamnestisch (Schwindel und Müdigkeit) genannt (IV-Akte 123, S. 6). Aus rheumatologischer Sicht könne ein somatischer Kern am gesamten Beschwerdebild bestätigt werden, das allerdings überwiegend durch subjektiv wahrgenommene Beschwerden im Sinne einer Schmerzfehlverarbeitung bestimmt werde (IV-Akte 123, S. 7).

Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser mit überwiegend mittelschweren Gewichtsbelastungen und auch wiederholt ungünstigen Arbeitspositionen müsse aus rein rheumatologischer Sicht wegen der progredienten Discopathie LWK5/S1 ohne Berücksichtigung der ebenfalls zunehmenden Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung seit der MRT-Untersuchung vom Oktober 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Hingegen seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne spezifische Belastung der Lendenwirbelsäule (Tätigkeiten ohne repetitiv oder ständig vornüber geneigte oder reklinierte Haltung und ohne wiederholte Bück- oder Torsionsbewegungen) noch uneingeschränkt zumutbar im Sinne eines Arbeitspensums von 8½ Stunden pro Tag. Eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere und rückenadaptierte Tätigkeit sei dem Exploranden seit Oktober 2014 noch mit einem Arbeitspensum von 50% (2 x 2¼ Stunden pro Tag) zumutbar. Für die Zeit zuvor seien weiterhin die Angaben des Gutachtens vom 27. Dezember 2012 (IV-Akte 77) gültig (IV-Akte 123, S. 8 ff.).

4.2.3.  Dr. med. D____ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 9. Fe­bruar 2015 (IV-Ak­te 122) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41). Die Angaben des Exploranden seien in der aktuellen Untersuchung inkonsistent und z.T. widersprüchlich gewesen. Es lasse sich eine gewisse bewusstseinsnahe Aggravationstendenz erkennen (IV-Akte 122, S. 14, 16). Trotz erheblicher Intensität der vom Exploranden subjektiv geklagten Beschwerden sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit der Ehefrau, den Kindern und Enkelkindern als völlig intakt zu beurteilen (vgl. IV-Akte 122, S. 11, 13 f.). Zudem lasse sich keine schwere psychiatrische Ko­morbidität diagnostizieren. Chronische körperliche Begleitkrankheiten liessen sich ebenfalls nicht nachweisen. Neu müsse die Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode gestellt werden. Allerdings hätten hierfür keine Ursachen herauskristallisiert werden können. Insgesamt könne nicht mit Sicherheit von einer Therapieresistenz der den Beschwerden zugrunde liegenden Konflikte ausgegangen werden.

Aufgrund der Beschwerden der im Schweregrad als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode, insbesondere der zeitweise gereizten und oft traurigen Stimmung, der verminderten Energie sowie der subjektiv geklagten verminderten Konzentrationsfähigkeit und der Vergesslichkeit, lasse sich aus rein psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten, wie auch in einer alternativen Tätigkeit, seit März 2013 von 20% begründen (Angabe korrigiert nach Rückfrage, siehe dazu Stellungnahme vom 2. November 2015 [IV-Akte 139]), dabei mitenthalten sei eine gleichzeitig vorhandene gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit. Vor März 2013 sei aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen (IV-Akte 122 S. 16 f.).

In seiner Stellungnahme zum Bericht von Dr. med. E____ vom Juni 2013 (IV-Ak­te 87 S. 3 f.) führte der Gutachter sodann aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb bei Vorliegen einer schwergradigen Depression die Sitzungsfrequenz im Rahmen der Gesprächsbehandlung weniger intensiv als noch Ende 2012 sei. Aufgrund der durchgeführten Blutkonzentrationsbestimmung der verordneten Psychopharmaka sei davon auszugehen, dass der Versicherte, entgegen seiner Behauptung, diese offenbar nicht regelmässig oder kaum einnehme. Bei einem schweren Schweregrad der Depression, respektive bei einem ausgeprägten Leidensdruck, wäre davon auszugehen, dass der Explorand die ihm verordneten Psychopharmaka wohl regelmässig einnehmen würde. Auch sei die beurteilte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit, bei tatsächlichem Vorliegen einer schweren Depression, als nicht nachvollziehbar zu betrachten, wäre doch davon auszugehen, dass der Explorand in einem solchen Falle zu keiner Tätigkeit mehr fähig wäre (IV-Akte 122, S. 15).

4.2.4.     In ihrer Gesamtbeurteilung definierten die Gutachter folgenden Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers: bis Februar 2013 seien weiterhin die Angaben der Gutachten des Jahres 2012 gültig. Von März 2013 bis September 2014 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in einer körperlich schweren und/oder spezifisch rückenbelastenden Tätigkeit, 50% in der bisherigen Tätigkeit (vorwiegend mittelschwere, zum Teil rückenbelastende Tätigkeit) sowie 20% in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren und rückenadaptierten Tätigkeit ausgewiesen. Seit Oktober 2014 bis vorerst andauernd sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% in einer körperlich vorwiegend mittelschweren und schweren und/oder spezifisch rückenbelastenden Tätigkeit, damit auch zu 100% in der bisherigen Tätigkeit, 50% in einer intermittierend mittelschweren, jedoch rückenadaptierten Tätigkeit und 20% in einer körperlich leichten und rückenadaptierten Tätigkeit auszugehen (IV-Akte 123, S. 12).

4.2.5.     Mit Bericht vom 5. November 2015 (IV-Akte 138) nahm die RAD-Ärztin Dr. med. F____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Berücksichtigung der geänderten Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) Stellung. Sie gelangte zum Schluss, im Lichte der neuen Rechtsprechung könne nach Analyse der Standardindikatoren aus medizinischer Sicht abschliessend davon ausgegangen werden, dass beim Versicherten die Arbeitsfähigkeit in somatisch leichter, rückenadaptierter Tätigkeit zu 20% eingeschränkt sei. Zudem lägen beim Versicherten genügend Ressourcen vor, die eine Zumutbarkeit für eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit begründeten (vgl. IV-Akte 138, S. 7). Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestam­mten Tätigkeit als Gipser/Maurer (körperlich überwiegend mittelschwere Tätigkeit, zum Teil rückenbelastend) sei 50% bis September 2014, ab Oktober 2014 bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Bei lei­densangepasster Verweistätigkeit sei für körperlich leichte und rückenadaptierte Tätigkeiten seit März 2013 von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, vor diesem Datum bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere und rückenadaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% seit Oktober 2014, von März 2013 bis September 2014 eine solche von 80%, vor diesem Zeitpunkt habe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestanden (IV-Ak­te 138, S. 8).

Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 161) zur Kooperation des Beschwerdeführers bei der psychiatrischen Behandlung (Adhärenz und Compliance), zu den Therapieoptionen und zur Therapieresistenz hielt die RAD-Ärztin fest, die Auswertung der Sitzungsfrequenz des Beschwerdeführers im Zeitraum von Januar 2015 bis April 2017 zeige auf, dass diese nur bei einer leichtgradig depressiven Episode ausreichend sei. Auch erforderten die Behandlungsleitlinien für eine leichte Depressivität nicht zwingend eine Medikation. Es sei zudem auf die Inkonsistenzen der Angaben des Versicherten hinzuweisen. Die Auswertung der Leistungen der Krankenkasse spreche gegen die dem Gutachter angegebenen ein bis zwei Sitzungen monatlich. Es gebe auch Hinweise, dass der Versicherte gegenüber dem Gutachter Tatsachen (Krankheit der Ehefrau und Unterstützung, die er ihr leiste; seine Tätigkeit als Hauswart) verschwiegen habe, die auf eine höhere Leistungsfähigkeit hinweisen würden, als die Aktivitäten, die er gegenüber dem Gutachter angegeben habe.

4.2.6.     Mit Blick auf die Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Verlaufsgutachten zu überzeugen vermag. Es wurde in Kenntnis der Akten erstellt, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Somit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen (BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Damit steht dessen Beweiskraft in formaler Hinsicht nichts entgegen.

5.                

5.1.           5.1.1.  Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG durch die Beschwerdegegnerin. Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D____, auf das sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2018 stütze, könne nicht gefolgt werden, um seine Arbeitsfähigkeit zuverlässig einschätzen zu können. Dieses sei im Februar 2015, somit rund 3½ Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung, erstellt worden. Wie aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 10.  September 2018 (IV-Akte 172, S. 2 ff.) bzw. deren Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2019 (Beilage zur Replik) ersichtlich sei, habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit der psychiatrischen Begutachtung im Februar 2015 wesentlich verschlechtert. Der medizinische Sachverhalt sei deshalb unvollständig abgeklärt, weshalb mindestens betreffend den psychiatrischen Teil ein neues medizinisches Gutachten einzuholen sei (vgl. Beschwerde Rz. 12 ff.; Replik Rz. 5).

Zur erwähnten Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom 5. Februar 2019 ist vorab anzumerken, dass diese nach der angefochtenen Verfügung ergangen ist. Soweit darin weitere Verschlechterungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwähnt werden, können sie im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 131 V 242, 243 E. 2.1).

5.1.2.     Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verliert eine Expertise nicht allein deswegen entscheidend an Beweiskraft, weil die Gutachter sich nicht mit nachträglich erstellten fachärztlichen Berichten auseinandersetzen konnten. Erst wenn in einem späteren ärztlichen Bericht objektive, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, drängt sich allenfalls eine andere Beurteilung auf oder besteht Anlass für weitere Abklärungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_744/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 6; 9C_276/2009 vom 24. Juni 2009 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

5.2.           5.2.1.  Im Vorbescheidverfahren diagnostizierte Dr. med. E____ mit Bericht vom 10. September 2018 (IV-Akte 172, S. 2 ff.) eine mittel- bis schwergradig depressive Störung, differentialdiagnostisch könne eine Persönlichkeitsänderung in Betracht gezogen werden. Der Versicherte verhalte sich ausgesprochen passiv und sei nicht in der Lage sich genügend zu beschäftigen. Es tauchten Sterbegedanken auf und er leide unter Schlafstörungen und Magenbeschwerden. Aus diesem Grund sei die antidepressive Medikation mehrmals sistiert worden. Es bestehe ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit einer Progression der Symptomatik. Sozial lebe der Versicherte weitgehend zurückgezogen, ohne alle Kontakte aufzugeben, doch aus eigener Initiative suche er keine Kontakte auf. Es hätten ambulante und stationäre therapeutische Massnahmen stattgefunden, auf welche der Versicherte bisher nicht angesprochen habe, weshalb von einer Therapieresistenz auszugehen sei. Er sei stark vermindert belastbar und verlangsamt, habe kognitive Beeinträchtigungen, sei psychomotorisch beeinträchtigt und es sei schwierig mit ihm Kontakt aufzunehmen, sodass er der Umgebung nicht zumutbar sei. Es bestehe deshalb eine mehr als 50%-ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit. Eine Dramatisierungs- und Aggravationstendenz wie bei der Begutachtung vermutet worden sei, könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch während den Gesprächen, welche in seiner Muttersprache geführt würden, müssten die Fragen teilweise wiederholt werden. Er wirke gedanklich verlangsamt, spreche teilweise undeutlich und es müsse immer wieder nachgefragt werden. Spontan spreche er nicht und er gebe oft nur einsilbige Antworten. Es sei dem Patienten kaum möglich seinen Zustand zu beschreiben. Dieses Verhalten stehe in einem direkten Zusammenhang mit der psychischen Störung. Leider verfüge der Versicherte über wenige Ressourcen mit den gesamten Beschwerden und den deutlichen Lebensqualitätseinschränkungen umzugehen.

5.2.2.     Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 (IV-Akte 174) hält die RAD-Ärztin Dr. med. F____ fest, dass Dr. med. E____ im Bericht vom 10. September 2018 (IV-Akte 172, S. 2 ff.) zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der zweiten Begutachtung im Januar 2015 beschreibe. Seit Anfang 2014 sei jedoch keine stationäre oder teilstationäre Behandlung erfolgt, mithin keine Therapieintensivierung. Selbst wenn mittlerweile eine mittelgradige Depressivität vorliegen würde, so wären die therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft. Zudem bestünden Zweifel, ob die im Gutachten beschriebene bewusstseinsnahe Aggravationstendenz (IV-Ak­te 122, S. 15) wie im Bericht behauptet, mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die behandelnde Psychiaterin könne insbesondere die Aspekte, welche sich aus der körperlichen Untersuchung ergäben (wie Schonhinken ohne Muskel­atrophien, positive Waddell-Zeichen [IV-Akte 123, S. 6]) kaum ausreichend berücksichtigen. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Stand des Versicherungsverfahrens das Auftreten des Versicherten gegenüber Frau Dr. med. E____ (von der er Unterstützung beim Einwand erwarte) beeinflusse (IV-Akte 174, S. 2). Im Bericht vom 5. November 2015 (IV-Ak­te 138) hatte die RAD-Ärztin bereits Stellung genommen zur Diagnose einer Persönlichkeits­störung bzw. einer Persönlichkeitsakzentuierung. Weder von den Behandlern noch dem Gutachter sei ein solcher Verdacht geäussert worden, insbesondere auch nicht von der Klink [...], wo im stationären Rahmen eine längere Verhaltensbeobachtung möglich gewesen sei.

5.3.           5.3.1.  Dr. med. D____ hat sich in seinem Gutachten vom Februar 2015 Stellung zum divergierenden Bericht von Dr. med. E____ vom Juni 2013 genommen und auf nachvollziehbare und überzeugende Weise dargelegt, inwieweit und weshalb seine Expertise davon abwich. Auffallend ist, dass die behandelnde Psychiaterin die bereits in den Gutachten des Jahres 2012 und dann wieder in den Gutachten 2015 beobachtete Aggravationstendenz mit Sicherheit ausschliesst, so beschreibt sie lediglich eine gedankliche Verlangsamung, bei der immer wieder nachgefragt werden müsse. Somit ist anzuneh­men, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber auf sein demonstratives Schmerzgebaren verzichtet. Die Gutachter differenzieren hingegen klar zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und der Beurteilung anhand von objektivierbaren Befunden und unter kritischer Würdigung der festzustellenden Aggravation, der Inkonsistenzen und der Widersprüche. Bei dieser Sachlage ist die von ihnen ermittelte Arbeitsunfähigkeit von 20% nachvollziehbar. In diesem Kontext ist zu erwähnen, dass es nach bundesgerichtlicher Praxis einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte, ebenso wie Hausärzte, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/‌cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4).

5.3.2.     Im Vergleich der beiden ärztlichen Berichte vom 4. Juni 2013 (IV-Ak­te 87 S. 3 f.) sowie vom 10. September 2018 (IV-Akte 172, S. 2 ff.) ist ersichtlich, dass Dr. med. E____ jeweils ein mittelschweres bis schweres depressives Zustandsbild beschreibt. Es bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50%. Damit wird aber keine Veränderung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung durch Dr. med. D____ geltend gemacht, sondern es wird der gleiche Sachverhalt anders beurteilt. Die Beschwerdegegnerin hat sich deshalb zu Recht nicht veranlasst gesehen, aufgrund des Zeitablaufs eine neue Begutachtung anzuordnen.

5.4.           Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass in medizinischer Hinsicht ab Oktober 2009 bis September 2014 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorgelegen hat und dass – in Bezug auf die angestammte Tätigkeit – seit Oktober 2014 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere und rückenadaptierte Tätigkeiten ist seit Oktober 2014 von einer Arbeitsfähigkeit von 50%, von März 2013 bis September 2014 von 80%, vor diesem Zeitpunkt von einer 100%-ige Arbeitsfähigkeit auszugehen. Für körperlich leichte und rückenadaptierte Tätigkeiten ist seit März 2013 von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, vor diesem Datum bestand eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit.

6.                

6.1.           6.1.1.  Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 (vgl. IV-Ak­te 176) eine Rentenzusprache aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 22% (ab 1. Januar 2011) bzw. 34% (ab 1. März 2013) ausgehend von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ab.

6.1.2.     Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Einkommensvergleichs vor, es sei ihm beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20% zu gewähren (vgl. Beschwerde Rz. 17 ff.). Zur Begründung verweist er auf seine leidensbedingten Einschränkungen, die seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit einem erheblich unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg verwerten lasse. Er befinde sich mit 50 Jahren in einem relativ hohen Alter und habe als Einwanderer ohne Schulbildung in der Schweiz sprachliche Nachteile. Diese Faktoren verunmöglichten ihm das Finden einer Teilzeitstelle, die pro Stunde gleich vergütet werde, wie seine frühere Vollzeitstelle.

6.2.           6.2.1.  Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592, 593 f. E. 2.3). Die Beschwer­degegnerin hat sich zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE 2010, Tabelle TA1, Total Männer Anforderungsniveau 4 (Einkommensvergleich 2011) bzw. auf die entsprechende Tabelle des LSE 2012 (Einkommensvergleich 2013) gestützt. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann ge­mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 f. E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Merk­male die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Der Abzug beträgt maximal 25% (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 mit Hinweis).

6.2.2.     Das von den Gutachtern formulierte Anforderungsprofil für eine dem Beschwerdeführer ab März 2013 zu 80% zumutbaren Verweistätigkeit besteht aus körperlich leichten Tätigkeiten ohne spezifische Belastung der Lendenwirbelsäule, ohne repetitiv oder ständig vornüber geneigte oder reklinierte Haltung und ohne wiederholte Bück- oder Torsionsbewegungen (IV-Akte 123, S. 12). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil zufolge des Gesundheitsschadens die Leistungsfähigkeit auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit beeinträchtigt und deshalb möglicherweise ein geringerer Lohn zu erzielen ist (vgl. dazu Urteil des EVG I 90/03 vom 29. August 2003 E. 6.4). Da den Behinderungen des Beschwerdeführers bereits durch die Annahme eines um 20% reduzierten Arbeitspensums teilweise Rechnung getragen wurde, kann ein Abzug diesbezüglich nur noch in geringem Masse erfolgen. Der Abzug ist daher auf 10% festzusetzen, was zu einem massgeblichen Invalideneinkommen von CHF 47‘275.00 führt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind hingegen keine Umstände ersichtlich, die vorliegend eine Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs aufgrund des Alters bzw. des Aufenthaltsstatus nahelegen würden.

6.3.           Aus der Gegenüberstellung des unbestritten gebliebenen Valideneinkommens von CHF 79‘810.00 und dem Invalideneinkommen von CHF 47‘275.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 41%. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.4.           Zum Rentenbeginn ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Juli 2010 zum Leistungsbezug angemeldet hat. Mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 IVG fällt als frühester Rentenbeginn der Januar 2011 in Betracht. Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von mindestens 40% hat im Oktober 2009 eingesetzt (vgl. vorstehende E. 4.1.2.). Das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG hat der Beschwerdeführer damit im Oktober 2010 erfüllt. Gemäss bidisziplinärer Verlaufsbegutachtung der Dres. C____ und D____ besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 20% in einer Verweistätigkeit seit März 2013. Ab diesem Zeitpunkt liegt der vorstehend ermittelte Invaliditätsgrad von 41% vor. Die Viertelsrente ist somit in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG mit Wirkung ab 1. März 2013 zuzusprechen.

7.                

7.1.           Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 19. Oktober 2018 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. März 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente.

7.2.           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3.           Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 19. Oktober 2018 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird ab 1. März 2013 eine Viertelsrente zugesprochen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: