Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.197

Verfügung vom 16. Oktober 2018

Beweistauglichkeit eines bidisziplinären Gutachtens

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1976 geborene Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. Juli 2001 bei der C____ AG als Handlanger und Chauffeur (Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. August 2015, Akte 21 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 13. Mai 2014 stürzte der Beschwerdeführer bei der Arbeit beim Ausladen einer Ware. Dabei verletzte er sich am Rücken (Schadenmeldung UVG vom 15. Mai 2014, IV-Akte 3, S. 10). In der Folge richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die unfallversicherungsrechtlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilkosten aus. Diese stellte sie per Ende Januar 2015 ein, mit der Begründung, es lägen keine Unfallfolgen mehr vor (Verfügung vom 9. Januar 2015, IV-Akte 3, S. 8 f.).

b)           Am 25. Mai 2015 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Nach ersten Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Februar 2016 mit, dass sie, ihm weder Eingliederungsmassnahmen, noch eine Rente zuzuspreche (IV-Akte 32). Infolge eines vom Beschwerdeführer erhobenen Einwands (Schreiben vom 23. Februar 2016, IV-Akte 33), tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen, bevor sie mit Vorbescheid vom 15. Juni 2015 und Verfügung vom 2. September 2016 Eingliederungsmassnahmen und eine Rente zugunsten des Beschwerdeführers erneut ablehnte und die Frühintervention abschloss (IV-Akten 52 und 59). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die am 5. Oktober 2016 erhobene Beschwerde (IV-Akte 60) mit Urteil IV.2016.153 vom 22. November 2016 gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 66).

c)            Die Beschwerdegegnerin nahm im Folgenden weitere Abklärungen vor. Insbesondere beauftragte sie Dr. D____, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, und Dr. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer bidisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers. Die Gutachter kamen in der Folge im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei (rheumatologisches Gutachten vom 22. Juli 2018, IV-Akte 124, S. 39 f. und S. 59). Infolgedessen informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 30. August 2018 (IV-Akte 127), dass sie ihm keine Rente zusprechen werde, da er einen Invaliditätsgrad von 0% aufweise. Am 16. Oktober 2018 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 132).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 19. November 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung vom 16. Oktober 2018, zugestellt am 18. Oktober 2018, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab November 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

2.    Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2018 aufzuheben und es sei zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein gerichtliches Gutachten in der Fachrichtung Spinalchirurgie und Neurologie einzuholen; subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, ein Gutachten in der Fachrichtung Spinalchirurgie und Neurologie einzuholen und nach Vorliegen des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

4.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            In der Replik vom 5. April 2019 und der Duplik vom 25. April 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

d)           Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 reicht der Beschwerdeführer einen neuen Arztbericht ein.

III.      

Mit Verfügung vom 8. April 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 24. Juli 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 0%. Sie stützt sich dabei hauptsächlich auf die Begutachtung durch die Dres. D____ und E____ (rheumatologisches Gutachten vom 22. Juli 2018, IV-Akte 124, und psychiatrisches Gutachten vom 3. Juli 2018, IV-Akte 123).

2.2.           Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. D____ abgestellt. Entgegen den dortigen Ausführungen sei er weiterhin, auch über den Zeitpunkt vom 17. Dezember 2015 hinaus, zu 100% arbeitsunfähig (er verweist diesbezüglich auf die behandelnden Ärzte). Die Beschwerdegegnerin habe zudem den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie trotz eines unter Experten unumstrittenen, vorhandenen neurologischen Problems keinen Neurologen, sondern einen Generalisten zur Begutachtung aufgeboten habe. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, die Höhe des Valideneinkommens. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete ihm keine Arbeitsstelle an. Die Annahme, er könne Fr. 66‘633.-- verdienen, sei realitätsfremd.

2.3.           Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Rente der IV hat. Insbesondere ist streitig, ob auf die bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. D____ und Dr. E____ vom Juli 2018 abgestellt werden kann.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

 

 

4.                

4.1.           4.1.1   Der psychiatrische Gutachter Dr. E____ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2018 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Hingegen diagnostizierte er eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 123, S. 14). Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, jeder beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Er sei zu 100% arbeitsfähig (bei einer Präsenz von 8.5 Stunden am Tag). Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nie beeinträchtigt gewesen (a.a.O., S. 26).

4.1.2   Im rheumatologischen Gutachten vom 22. Juli 2018 stellte Dr. D____ die Folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 124, S. 37):

-       Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei

o    St.n. mikrochirurgischer Dekompression und Diskektomie L4/5 und L5/S1 durch Fenestration L4/5 und L5/S1 auf der linken Seite bei Spinalkanalstenose und Diskopathie L4/5 mit therapieresistenter S1-Radikulopathie links (Spinale Chirurgie, F____spital [...]) am 22. April 2015

o    Chondrose mit Protrusion L4/5 und Narbengewebe, Chondrose L5/S1 und Narbengewebe (MRI LWS 4. November 2015 und 14. September 2017)

o    spondylogener Ausstrahlung links, DD neuropathisches Schmerzsyndrom S1, mögliche intermittierende mechanische radikuläre Komponente nicht ausgeschlossen.

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der rheumatologische Gutachter keine.

Im Weiteren führte Dr. D____ aus, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Handlanger, Chauffeur und Magaziner verhalte, komme auf das Stellenprofil an. Da ihm ein solches nicht vorliege, könne er nicht generell zu dieser Frage Stellung nehmen. In der Regel seien diese Tätigkeiten aber nicht nur leicht, sondern oft mittelschwer und auch schwer – je nach Profil. Dauernd mittelschwere oder schwere Arbeiten kämen für den Beschwerdeführer nicht mehr in Frage. Für eine Tätigkeit, bei welcher er nicht nur sitzen, nicht nur stehen, nicht nur laufen und nicht nur in Zwangsstellungen arbeiten müsse, wie dauernd in der Vorhalte, dauernd vornübergebeugt, repetitiv bückend oder dauernd überkopf, welche sich in einem körperlich leichten Bereich (bis 10 kg gemäss SIM) bewege, bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Ganztagespensum. In einer solchen, adaptierten Tätigkeit bestehe keine Leistungseinschränkung. Die volle Arbeitsunfähigkeit in dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Tätigkeiten bestehe seit dem Unfall am 13. Mai 2014 und fortdauernd. In einer adaptierten Tätigkeit habe vom 13. Mai 2014 bis zum 17. Dezember 2015 (dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Prof. Dr. G____) eine Arbeitsfähigkeit von 0% bestanden. Seit dem 18. Dezember 2015 und „bis heute weiter“ bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (IV-Akte 124, S. 39 f.).

Zum Abstellen auf die Untersuchung von Prof. Dr. G____ führte Dr. D____ aus, dieser habe am 17. Dezember 2015 einen Bericht verfasst (vgl. IV-Akte 47). Zum damaligen Zeitpunkt habe „keine eindeutig radikuläre Reizsituation“ bestanden, zumindest nicht gemäss dem erhobenen Status. Er wähle darum diesen Zeitpunkt, zu welchem wieder eine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei (IV-Akte 124, S. 47).

4.1.3   In der Konsensbeurteilung hielten die beiden Gutachter fest, da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, gelte die vorliegende rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung für die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Akte 124, S. 59).

4.2.           Die Teilgutachten von Dr. E____ vom 3. Juli 2018 (IV-Akte 123) und Dr. D____ vom 22. Juli 2018 (IV-Akte 124) sind für die streitigen Belange umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Sie wurden beide in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden in den Teilgutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar – dies gilt auch für die Konsensbeurteilung. In formaler Hinsicht entsprechen die beiden Teilgutachten inklusive der Konsensbesprechung somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde zwar im psychiatrischen Gutachten nicht explizit benannt, jedoch ist das Gutachten im Wesentlichen nach den Standardindikatoren gegliedert, sodass die relevanten Punkte ersichtlich sind.

Der Beschwerdeführer rügt jedoch, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit der bidisziplinären Begutachtung sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.           Was zunächst das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, ein strukturiertes Beweisverfahren sei vom psychiatrischen Gutachter nicht durchgeführt worden. Es sei somit fraglich, ob eine Depression ausgeschlossen werden könne und „nur“ eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. Immerhin habe Dr. H____ des F____spitals [...] in ihrem Bericht vom 30. August 2016 erwähnt, dass der Beschwerdeführer depressiv verstimmt wirke.

Was die gutachterlichen Ausführungen zu den Standardindikatoren betrifft, sei auf E. 4.2. verwiesen. Es trifft im Weiteren zu, dass Dr. H____ in erwähntem Bericht festhielt der Beschwerdeführer „wirkt heute depressiv verstimmt“ (vgl. IV-Akte 79, S. 2). Daraus lässt sich aber nicht ohne weiteres auf eine depressive Störung schliessen, schon gar nicht auf eine invalidisierende. Andere Anhaltspunkte für eine depressive Störung finden sich in den Akten keine. Überdies erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung selbst keine Beschwerden, die ihn im Alltag einschränkten (IV-Akte 123, S. 25). Somit gibt es keine Veranlassung zu Zweifeln am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. E____ vom 3. Juli 2017. Darauf kann abgestellt werden.

In Bezug auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 22. Juli 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin Dr. D____ als Gutachter beigezogen habe. Die Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung ins linke Bein seien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die „Nervenwurzelreizung S1 (Radikulopathie)“ zurückzuführen, weshalb die Beschwerden einen mitunter neurologischen Ursprung hätten. Ausserdem habe Prof. Dr. I____, Facharzt FMH für Neurochirurgie, eine Rückenoperation empfohlen. Es handle sich vorliegend um ein wirbelsäulenchirurgisches und neurologisches Beschwerdebild, das von einem Wirbelsäulenchirurgen bzw. Neurologen als Gutachter beurteilt werden müsse. Dr. D____ habe dazu weder das nötige Fachwissen, noch die Kompetenz. Im Weiteren seien sowohl Prof. Dr. I____ als auch Dr. H____ der Ansicht, dass der Beschwerdeführer zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit an einer Wurzelreizung S1 leide. Entgegen der Meinung dieser beiden Fachspezialisten habe Dr. D____ die Diagnose in Zweifel gezogen. Die Frage, ob eine radikuläre Reizsituation vorliege, sei insbesondere deshalb von grosser Bedeutung, weil Dr. D____ dies bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als massgebend betrachte.

Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren, dass der Gutachter Dr. D____ davon ausgehe, dass er in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei. Entgegen dieser Darstellung sei er auch über den 17. Dezember 2017 hinaus zu 100% arbeitsunfähig.

4.4.           4.5.1   Dr. D____ setzte sich in seinem Gutachten ausführlich mit der Frage auseinander, ob eine Nervenwurzelreizung S1 vorliegt. Dr. J____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2019 aus (IV-Akte 133, S. 5), Dr. D____ habe anamnestisch ausstrahlende Schmerzen ins linke Bein sowie die Schmerzsituation (Lokalisation/Intensität) erhoben und habe auch die Frage nach Husten- oder Niesschmerz gestellt, womit er gezielt auf eine allfällige Wurzelreizsituation chronischer oder auch akuter Genese eingegangen sei. Im Weiteren habe er einen ausführlichen und differenzierten Untersuchungsbefund mit einem Neurostatus (Sensibilität, Kraft, Reflexe, Schonungszeichen, Umfangmasse der Extremitäten) erhoben und zudem selektive Tests (Lasègue, Bragard) durchgeführt um eine „allfällige Wurzelreiz- und radikuläre Defizitsymtpomatik“ zu objektivieren. Diese Ausführungen zum Gutachten sind nachvollziehbar (vgl. IV-Akte 124, S. 28 f. und S. 34 ff.).

4.5.2   Im Weiteren nahm Dr. D____ Bezug auf die ihm vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen (IV-Akte 124, S. 47). So verwies er namentlich auf den Bericht von Dr. G____ vom 17. Dezember 2015 (IV-Akte 47). Dazu hielt er fest, damals habe „keine eindeutig radikuläre Reizsituation“ bestanden, zumindest nicht gemäss dem erhobenen Status.

Zum Bericht von Dr. H____ vom 3. März 2016 (IV-Akte 38) verwies er auf die von Dr. H____ gestellte Diagnose eines Verdachts auf eine anhaltende S1-Radikulopathie links und hielt fest, der Status sei damals normal gewesen. Da aus dem Bericht von Dr. H____ hervorgeht, dass am 19. Januar 2016 eine CT-gesteuerte S1-Wurzelinfiltration links – gemäss Angaben des Beschwerdeführers – lediglich für einen Tag eine deutliche Schmerzlinderung gezeigt habe, zweifelte Dr. D____ an einer S1-Wurzelreizung. Zur Diagnose einer anhaltenden S1-Radikulopathie links in Dr. H____s Bericht vom 12. April 2016 (IV-Akte 75, S. 11 f.), (Dr. D____ übersetzte diese Diagnose als anhaltende S1-Wurzelreizung) hält Dr. D____ fest, dass die Beurteilung, ob eine Wurzelreizung vorliege oder nicht, nicht ganz einfach sei. Es sei darauf zurückzukommen (IV-Akte 124, S. 47). Im Weiteren wies der rheumatologische Gutachter darauf hin, dass im Jahr 2017 eine gepulste Radiofrequenztherapie S1 sowie eine epidurale Steroidinfiltration ohne jegliche Schmerzreduktion stattgefunden hätten (vgl. dazu den Bericht von Dr. K____ vom 23. August 2017, IV-Akte 94, S. 2 f.). Dies spreche gegen eine S1-Wurzel-Problematik respektive gegen eine relevante kompressive Narbenproblematik (IV-Akte 124, S. 48). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Dr. D____ festhielt, Dr. I____ habe am 22. Dezember 2017 berichtet, ein MRI habe eine Zunahme der Diskopathie gezeigt, weswegen Dr. I____ eine Operation empfohlen habe (vgl. den Bericht von Dr. I____, IV-Akte 93, S. 2). Dr. H____ habe in ihrem Bericht vom 10. Januar 2018 (siehe IV-Akte 111 S. 3 f.) allerdings festgehalten, dass die Aufnahme das identische Bild zeige wie 2015. Nach Einsicht beider Untersuchungen kam auch Dr. D____ zum Schluss, dass es sich um einen gleich gebliebenen Zustand handle (IV-Akte 124, S. 48).

4.5.3   Im Anschluss auf die Auseinandersetzung mit konkreten, seinem Gutachten vorhergehenden Berichten, führte Dr. D____ aus, die zentrale Frage sei, ob im vorliegenden Fall eine Neurokompression vorliege oder nicht. Eine Neurokompression erachtete er in Anbetracht des ausgiebigen Narbengewebes im Operationsgebiet als suggestiv. Er erklärte, dieser Eindruck werde dann auch unterstützt von der Angabe des Beschwerdeführers der Schmerzausstrahlung, welche dem Gebiet S1 links entsprechen könne. Auf der anderen Seite gebe es auch Faktoren, die dagegensprächen, so die Hyposensibilität des gesamten Beines, also nicht nur die Wurzel S1 umfassend, sondern eben auch übrigen Regionen des gesamten linken Beines. Dagegen spreche auch ein negativer Lasègue, welcher von ihm in verschiedenen Variationen getestet worden sei. Ein Waddell-Zeichen sei positiv, welches für ihn in Anbetracht der stattgehabten Rückenoperation nicht verwertbar sei. Es gebe also Faktoren, die für und auch gegen eine Nervenwurzelkompression sprächen. Auch ein EMG würde wahrscheinlich in Bezug auf die Frage nach einer Operationsindikation nicht weiterhelfen. Was gegen eine relevante Kompression spreche, sei das Fehlen einer Atropie und auch das Fehlen motorischer Ausfälle.

Im Weiteren erklärte der rheumatologische Gutachter Dr. D____, in der Regel sei es so, dass wenn man hier von einer Neurokompression ausgehen würde, versuchen würde, diese Nervenwurzel freizulegen, wobei dies wahrscheinlich nicht genügen würde, da sich erneut Narbengewebe bilden würde. Es gebe Leute, die eine Tendenz hätten, mit Narbengewebe auf Operationen zu reagieren. In der Regel lege man dann gleichzeitig ein solches Segment still. Dies würde eine Spondylodese bedingen, wobei es unsicher sei, ob eine Spondylodese L5/S1 das Problem allein beheben würde. Letztendlich könnte es durchaus auch sein, dass man zusätzlich das Segment L4/5 spondylodesieren müsste. Es seien dies viele „Wenn und Aber“, wobei sich auch durch eine derartige Operation das Belastungsniveau des Beschwerdeführers nicht verbessern würde. Letztendlich seien also viele Fragezeichen zu setzen (IV-Akte 124, S. 48 f.).

4.5.4   In ihrem Bericht vom 13. November 2018 (BB 4) diagnostizierten Prof. Dr. G____ und Dr. L____ ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit aktuell ausgeprägter Lumbago und Ausstrahlung ins Bein links mehr als rechts. Sie erwähnten, das sich im MRI vom 7. November 2018 unverändert Diskusprotruksionen LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 mit Impingement der Wurzel L5 linksbetont und ebenso S1 links gezeigt habe, sowie eine degenerative Diskopathie LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1. Dabei ist (zumindest für den medizinischen Laien) nicht ganz klar, ob sie mit dem Impingement der Wurzeln L5 und S1 im Wesentlichen eine Wurzelreizung meinen. Die beiden Ärzte begründen ihre Feststellungen nicht weiter. Der Bericht genügt damit nicht, um die Einschätzung des Gutachters Dr. D____ in Frage zu stellen.

Was den Bericht von Prof. Dr. G____ vom 23. April 2019 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2019) betrifft, so findet sich darin dieselbe Diagnosestellung wie im Bericht vom 13. November 2018. In der Anamnese weist Prof. Dr. G____ klar auf eine Irritation der S1-Nervenwurzel hin, was mit einer Wurzelreizung zumindest in etwa gleichgesetzt werden dürfte (vgl. dazu den Eintrag zum Wurzelirritationssyndrom im Pschyrembel – Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 2300, der als Synonym „irritative Radikulopathie“ verwendet). Dr. D____ hat sich allerdings – wie dargelegt – in seinem Gutachten ausführlich zur Frage des Vorliegens einer Wurzelreizung geäussert. Dabei weicht die Auffassung von Prof. Dr. G____ von jener von Dr. D____ ab. Anders als der Gutachter Dr. D____ hat sich Prof. Dr. G____ – wie auch die übrigen behandelnden Ärzte und Ärztinnen – nicht mit den Argumenten, welche für und welche gegen eine Nervenwurzelreizung sprechen, befasst. Der RAD-Arzt Dr. J____ führt in seinem Bericht vom 28. Januar 2019 dazu aus, wenn man den Untersuchungsstatus des Beschwerdeführers zum Begutachtungszeitpunkt bei Dr. D____ mit dem aktuellen Bericht von Prof. Dr. G____ vergleiche und kritisch reflektiere, liessen sich keine objektiven Befunde eines floriden Wurzelreizsyndroms feststellen. Die zentralen medizinischen Eckbefunde (Lasègue-Test, Bragard-Zeichen, Sensibilitätsstörung, Reflexstatus, Muskelkraft) hätten keine Hinweise gegeben. Einzig die subjektiven Angaben der Schmerzausstrahlung von lumbal in das linke Bein habe sich dem Dermatom zuordnen lassen (IV-Akte 133, S. 8). Diese Ausführungen von Dr. J____ sind nachvollziehbar und einleuchtend. Dr. D____s Ausführungen hinsichtlich der Frage der Nervenwurzelreizung sind umfassend und – insbesondere unter Berücksichtigung der zitierten Berichte, welche namentlich auch von verschiedenen Neurochirurgen verfasst wurden – nachvollziehbar. Es gibt keine Veranlassung um an den diesbezüglichen gutachterlichen Schlussfolgerungen Dr. D____s zu zweifeln. Daran ändert insbesondere nichts, das er Rheumatologe ist und weder Neurologe, noch Neurochirurg.

4.5.           Schliesslich kommt es nicht allein auf die Diagnose an, sondern primär auf die (durch die festgestellten Symptome) verursachten gesundheitlichen Einschränkungen. Selbst wenn also von einer Nervenwurzelreizung S1 auszugehen wäre, bliebe nach wie vor zentral, wie stark diese den Beschwerdeführer einschränkt. Die eigentliche Einschränkung hat der Gutachter Dr. D____ beurteilt.

Was den Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit anbelangt, so kritisiert der Beschwerdeführer, dass auf den Bericht von Prof. Dr. G____ vom 17. Dezember 2015 (IV-Akte 47; vgl. auch E. 4.5.2) abgestellt wird. Dazu ist festzuhalten, dass Prof. Dr. G____ in den Befunden der damaligen Untersuchungen tatsächlich nicht auf eine Wurzelreizung einging. Er sprach lediglich in der Vorgeschichte von einer präoperativen Radikulopathie mit massiven ausstrahlenden Schmerzen – welche allerdings nach dem Eingriff keine deutliche Besserung gezeigt hätten. Was Dr. J____ des RAD im Hinblick auf einen neueren Bericht von Prof. Dr. G____ festhält (vgl. E. 4.5.4. sowie IV-Akte 133, S. 8), muss im Wesentlichen auch für die Beurteilung von Prof. Dr. G____ vom Dezember 2015 gelten. Aus dem Bericht geht lediglich hervor, dass sich die subjektiven Beschwerden nicht gebessert hätten. Wie der Gutachter Dr. D____ aber festgestellt hatte, ergibt sich aus den Befunden kein Hinweis auf eine Wurzelreizung.

Angesichts der Ausführungen des rheumatologischen Gutachters Dr. D____ und der vorliegenden Akten ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. D____ nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung dessen, dass die über mehrere Jahre rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ganz einfach sein dürfte, erscheint auch das Abstellen auf den Bericht von Prof. Dr. G____ als Anhaltspunkt für den Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit gerechtfertigt. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Dr. M____ des F____spitals [...] bereits im Bericht vom 19. Mai 2015 von einer Wiederaufnahme der Arbeit zu 100% am 12. Juni 2015 ausging (IV-Akte 3, S. 3). Auch Dr. H____ ging in ihrem Bericht vom 29. Juli 2015 davon aus, dass die Tätigkeit als Fliesenleger allenfalls noch in einem Teilzeitpensum zumutbar sei. Für die Tätigkeit als Chauffeur ohne Ladetätigkeit sah sie allerdings durchaus Möglichkeiten der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit (IV-Akte 16, S. 2). Dass sie im Bericht vom 30. August 2016 festhielt, der Beschwerdeführer habe versucht, in leichten körperlichen Tätigkeiten, wo er überwiegend sitzen müsse, zu arbeiten, was aber nicht funktioniert habe (IV-Akte 79, S. 2), vermag die Beurteilung des Gutachters Dr. D____ ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich dabei um die Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. H____ und damit um subjektive Angaben – nicht um eine objektive medizinische Beurteilung.

4.6.           Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die bidisziplinäre Begutachtung von Dr. D____ und Dr. E____ abgestellt werden kann. Eine erneute Begutachtung ist nicht notwendig. Demnach ist im Sinne der Ausführungen unter E. 4.1. davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 13. Mai 2014 bis zum 17. Dezember 2015 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war. Ab dem 18. Dezember 2015 ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. E. 4.1.2. f.) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht verletzt.

4.7.           Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren kritisiert, es sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. D____ zum Schluss gekommen sei, berufliche Massnahmen seien wenig sinnvoll, ist darauf hinzuweisen, dass er diesen Schluss aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst zog. Dieser erklärt nämlich, er habe eine leichte Bürotätigkeit probiert; wegen Schmerzen sei dies nach zwei Tagen nicht mehr gegangen (IV-Akte 124, S. 46). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der rheumatologischen als auch der psychiatrischen Begutachtung angegeben, er fühle sich vollständig arbeitsunfähig bzw. könne sich nicht vorstellen auch nur einer leichten Tätigkeit nachzugehen (IV-Akte 124, S. 32 und IV-Akte 123, S. 21). Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100% in der angestammten Tätigkeit und einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer adaptierten Tätigkeit, wären berufliche Massnahmen grundsätzlich zu diskutieren. Wenn sich der Beschwerdeführer allerdings selbst in jeder Tätigkeit für 100% arbeitsunfähig hält, kann dem Gutachter kein Vorwurf gemacht werden, wenn er berufliche Massnahmen für wenig sinnvoll hält. Sofern der Beschwerdeführer an beruflichen Massnahmen interessiert ist, ist es an ihm, der Beschwerdegegnerin gegenüber eine entsprechende Motivation und Leistungsbereitschaft zu zeigen.

5.                

5.1.           Es bleibt auf den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers einzugehen. Das Wartejahr begann vorliegend im Mai 2014, zum Zeitpunkt des Unfalls des Beschwerdeführers (Tatsachen I.a). Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. Mai 2015 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an, also kurz nach Ablauf des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG hat er frühestens sechs Monate nach der Anmeldung einen Rentenanspruch (vgl. dazu E. 3.1.). Somit ist ein Rentenanspruch ab November 2015 zu prüfen (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2014 vom 2. September 2014 E. 5.2.).

5.2.           Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.3.           Die Beschwerdegegnerin hat sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf die Tabelle TA1, Total Privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 abgestellt. Das Valideneinkommen wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Er macht jedoch geltend, das von der Beschwerdeführerin berechnete Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 66‘633.-- sei realitätsfremd. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete keine Arbeitsstelle an, welche der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aus medizinischen Gründen bestehenden Einschränkungen bekleiden könnte.

5.4.           Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1.). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze. Dabei handelt es sich um Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler Urteile 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018, E. 5.4.2, 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 2.2 und 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3).

5.5.           Angesichts der Ausführungen unter E. 5.4. und der Aktenlage, insbesondere der gutachterlichen Beurteilung gibt es keine Veranlassung, davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte das von der Beschwerdegegnerin festgestellte Invalideneinkommen nicht erzielen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Lohn gemäss der Tabelle TA1, Total Privater Sektor, eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5 und 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht darauf abgestellt. Ebenfalls zu Recht hat sie auf Seiten des Invalideneinkommens keinen leidensbedingten Abzug (vgl. dazu BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b) vorgenommen.

5.6.           Somit stehen sich beim Validen- und beim Invalideneinkommen dieselben Einkommen gegenüber. Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6.).

5.7.           Anders als die Beschwerdegegnerin dies getan hat, sind vorliegend zwei Phasen zu unterscheiden. Die erste ab dem frühest möglichen Rentenbeginn am 1. November 2015 bis zur Erlangung der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit am 18. Dezember 2015. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gutachters Dr. D____ in jeglicher Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Die zweite Phase beginnt am 18. Dezember 2015 (vgl. E. 4.7.).

Im November ist eine 100%ige Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (auch in einer adaptierten Tätigkeit) gegenüberzustellen. Damit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 100%. Der Beschwerdeführer hat demnach ab dem 1. November 2015 einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 3.1.).

Ab dem 18. Dezember 2015 ist wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen. Somit stehen sich bei den Vergleichseinkommen identische Beträge gegenüber, da in beiden Fällen von einer 100%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen wird. Folglich beträgt der Invaliditätsgrad 0%, und ist somit nicht mehr rentenbegründend.

Nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Rente bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands in der Regel im Sinne von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus gewährt (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2. mit Hinweisen).

Damit hat der Beschwerdeführer über den Dezember 2015 hinaus für weitere drei Monate (also bis und mit März 2016) einen Anspruch auf eine ganze Rente der IV. Ab dem 1. April 2016 hat er keinen Rentenanspruch mehr.

6.                

6.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Anpassung der Verfügung vom 16. Oktober 2018 ist dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. März 2016 zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Parteien die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von insgesamt Fr. 800.-- (vgl. Art. 69 Abs.1bis IVG) gemeinsam zu tragen. Dabei ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers von etwa einem Viertel und einem Obsiegen der Beschwerdegegnerin von etwa drei Vierteln auszugehen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Anteil von Fr. 200.-- und der Beschwerdeführer einen Anteil von Fr. 600.-- zu tragen. Der Anteil des Beschwerdeführers geht zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

6.3.           Im Umfang, in welchem der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin obsiegt, hat er Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe eines Viertels (vgl. E. 6.2.) von Fr. 3‘300.--, also Fr. 825.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 63.55) als angemessen erscheint.

6.4.           Im Übrigen ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Im Übrigen gelten dieselben Prinzipien wie bei der Parteientschädigung. Bei einem Unterliegen von rund drei Vierteln erscheint ein entsprechend reduziertes Kostenerlasshonorar in Höhe von Fr. 1‘987.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 153.-- als angemessen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Anpassung der Verfügung vom 16. Oktober 2018 wird dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. März 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- werden zu einem Viertel (Fr. 200.--) von der Beschwerdegegnerin und zu drei Vierteln (Fr. 600.--) vom Beschwerdeführer getragen. Der Anteil des Beschwerdeführers geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 825.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 63.55.

            Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ zudem ein Honorar von Fr. 1‘987.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 153.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: