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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 21. Februar 2019
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.198
Verfügung vom 24. Oktober 2018
Eintreten auf Neuanmeldung, Glaubhaftmachung einer Verschlechterung
Erwägungen
1.
1.1. Die 1963 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 19. Dezember 2002 (vgl. IV-Akte 1) unter Hinweis auf Depressionen sowie Rücken- und Schulterbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin traf Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und veranlasste eine rheumatologische Begutachtung (Gutachten vom 18. Juli 2004 [IV-Akte 20]). Zudem wurden ein Arztbericht der Psychiatrischen Universitätspoliklinik des [...] vom 17. Dezember 2004 (IV-Akte 25) und eine Haushaltsabklärung vom 27. April 2005 (IV-Akte 31) eingeholt. Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 (IV-Akte 35) verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 25% einen Rentenanspruch.
1.2. Am 8. August 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 45). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. November 2006 (IV-Akte 51) auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten war, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (IV-Akte 56). Mit Urteil vom 4. Juni 2007 (IV-Akte 68) wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab.
1.3. Auf das am 3. September 2008 erneut gestellte Gesuch (IV-Akte 70) trat die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 76) mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 (IV-Akte 80) nicht ein.
1.4. Am 6. Dezember 2009 erfolgte eine weitere Neuanmeldung zum Leistungsbezug (IV-Akte 81). Die Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch ein und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen, namentlich holte sie ein Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken [...] vom 24. August 2010 (IV-Akte 91) sowie einen Abklärungsbericht vom 25. Mai 2011 (IV-Akte 93) ein. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 8. Februar 2013 (IV-Akte 118) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch.
1.5. Am 6. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Leistungsgesuch ein (IV-Akte 128). Diesem legte sie einen Bericht des behandelnden Arztes bei (IV-Akte 129), in welchem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten festgestellt wurde. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 18. April 2018 (IV-Akte 132) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. Mai 2018 (IV-Akte 133) in Aussicht, auf ihr Gesuch nicht einzutreten, da sie nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die berufliche oder medizinische Situation seit der Verfügung vom 8. Februar 2013 verändert hätte. Dagegen erhob diese am 6. Juli 2018 (IV-Akte 137) Einwände und reichte weitere medizinische Berichte ein (IV-Akte 137, S. 5 ff.). Nach Einholen weiterer Stellungnahmen beim RAD vom 17. September 2018 (IV-Akte 141) sowie vom 23. Oktober 2018 (IV-Akte 144) verfügte die Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2018 (IV-Akte 145) dem Vorbescheid entsprechend und trat auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.
1.6. Die Beschwerdeführerin erhebt am 20. November 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, die Verfügung vom 24. Oktober 2018 aufzuheben und auf das Leistungsgesuch einzutreten sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. In der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4.1.2. Dem Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 (IV-Akte 35) lag in somatischer Hinsicht das von der Beschwerdegegnerin veranlasste rheumatologische Gutachten vom 18. Juli 2004 (IV-Akte 20) zu Grunde. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.8), eine generalisierte Fibromyalgie (ICD-10 M79.0) und eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) erhoben. Der Gutachter, Dr. med. C____, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, ging aus rein rheumatologischer Sicht von einer 30%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus, unter Berücksichtigung der psychiatrischen Problematik wurde gesamthaft eine Restarbeitsfähigkeit von 60% festgestellt (IV-Akte 20, S. 4 f.). Bei der Fibromyalgie handle es sich um eine therapierefraktäre generalisierte Schmerzkrankheit mit schlechter Prognose, es sei zu hoffen, dass der aktuelle Zustand gehalten werden könne.
4.1.3. Schon vor Erlass des Einspracheentscheides vom 25. Mai 2005 hatte die Psychiatrische Universitätspoliklinik des [...] am 17. Dezember 2004 (IV-Akte 25) berichtet. Sie hatte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie ein Fibromyalgiesyndrom genannt. Die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfskrankenpflegerin/Raumpflegerin betrage aus psychiatrischer Sicht 50% (IV-Akte 25, S. 1).
4.1.6. Die Haushaltsabklärung vom 27. April 2005 (IV-Akte 31) ergab eine Einschränkung von 26% bei einer Aufteilung im Haushalt von 40% und einer Erwerbstätigkeit von 60% (IV-Akte 31, S. 10). Der Abklärungsbericht vom 25. Mai 2011 (IV-Akte 93) stufte die Beschwerdeführerin neu als vollzeitlich erwerbstätig ein.
4.1.7. Zusammenfassend ist für die Verhältnisse bis zur Verfügung vom 8. Februar 2013 festzuhalten, dass in somatischer Hinsicht einzig eine neutrale Begutachtung, das rheumatologische Gutachten vom 18. Juli 2004 (IV-Akte 20), aktenkundig ist. Die letzte neutrale psychiatrische Begutachtung datiert aus dem Jahre 2010 (Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken [...] vom 24. August 2010, IV-Akte 91).
4.2.3. In der Zeit vom 14. Juli 2016 bis 30. Juli 2016 war die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. med. G____ im [...]-Spital hospitalisiert. Im Bericht vom 9. September 2016 (IV-Akte 137, S. 11 ff.) wurde u.a. ein V.a. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Unter intensiver physiotherapeutischer Behandlung sowie fokussierter Stosswellentherapie und Dry Needling habe sich das Schmerzniveau von initial NRS 9 auf NRS 2-3 deutlich verbessert (IV-Akte 137, S. 13).
4.2.4. Der behandelnde Arzt Dr. med. G____ diagnostizierte mit Schreiben vom 4. November 2017 (IV-Akte 129) u.a. ein generalisiertes Schmerzsyndrom (Fibromyalgiesyndrom), eine depressive Episode, chronisch rezidivierend und V.a. Persönlichkeitsstörung. Der Gesundheitszustand habe sich über die letzten fünf Jahre trotz medizinischer Massnahmen verschlechtert. Die Versicherte sei für den ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig. In einem weiteren Bericht vom 5. Juli 2018 (IV-Akte 137, S. 5 f.) wurde zusätzlich eine beginnende Gonarthrose mit Erguss im Knie aufgeführt, was zu einem Schmerzschub geführt habe (vgl. auch Bericht Dr. med. H____ vom 13. Juni 2018, IV-Akte 137, S. 15 f.).
4.2.5. Vom 16. Januar 2018 bis 31. Januar 2018 befand sich die Beschwerdeführerin wiederum stationär im [...]-Spital. Die Zuweisung war durch den Hausarzt Dr. med. G____, in Absprache mit dem ambulant behandelnden Rheumatologen Dr. med. I____, aufgrund einer akuten Schmerzexazerbation bei bekannter chronischer Schmerzstörung erfolgt. Im Austrittsbericht vom 5. Februar 2018 (IV-Akte 137, S. 7 ff.) wurden als Diagnosen u.a. eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, ein Fibromyalgiesyndrom und rezidivierende depressive Episoden, aktuell leichte Ausprägung der Depression, genannt (IV-Akte 137, S. 7). Im Rahmen des stationären Aufenthalts hätten organische Ursachen der Schmerzexazerbationen ausgeschlossen werden können. Eine signifikante Schmerzreduktion durch intensive Physiotherapie und schmerzmedikamentöse Einstellung sei nicht erreicht worden (IV-Akte 137, S. 8 f.).
4.2.6. Zusammenfassend zeichnet sich diese Phase durch mehrere stationäre Aufenthalte aus, wobei der behandelnde Arzt Dr. med. G____ im zeitlichen Längsschnitt eine Verschlechterung verzeichnet.
5.2.3. Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten kann sodann nicht ohne weiteres auf die Einschätzungen der RAD-Ärzte vom 18. April 2018 bzw. 23. Oktober 2018 abgestellt und von einem gleichgebliebenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Diese ist seit Erlass der Verfügung vom 8. Februar 2013 mehrfach stationär hospitalisiert worden. Vor allem der Vergleich der Austrittsberichte des [...]-Spitals aus dem Jahr 2016 mit demjenigen von 2018 zeigt auf, dass beim zweiten Spitalaufenthalt eine Reduktion der Schmerzen nach einer Schmerzexazerbation auch nach intensiver Physiotherapie und schmerzmedikamentöser Einstellung nicht mehr erfolgt ist. Es bestehen somit Hinweise, dass sich das Leiden im Laufe der Jahre intensiviert hat. Dies steht in Einklang mit dem Bericht des langjährig behandelnden Hausarztes vom 4. November 2017, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten über die letzten fünf Jahre verschlechtert habe, trotz aller medizinischen Massnahmen wie Psychotherapie, Antidepressiva sowie ambulante und stationär-rehabilitative Interventionen.
5.2.4. Damit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit möglichen Auswirkungen auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen und zumindest glaubhaft gemacht.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘200.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern von CHF 169.40.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen