Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 21. Februar 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]  

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.198

Verfügung vom 24. Oktober 2018

Eintreten auf Neuanmeldung, Glaubhaftmachung einer Verschlechterung

 


Erwägungen

1.                

1.1.           Die 1963 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 19. De­zember 2002 (vgl. IV-Akte 1) unter Hinweis auf Depressionen sowie Rücken- und Schulterbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin traf Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und veranlasste eine rheumatologische Begutachtung (Gutachten vom 18. Juli 2004 [IV-Akte 20]). Zudem wurden ein Arztbericht der Psychiatrischen Universitätspoliklinik des [...] vom 17. De­zember 2004 (IV-Akte 25) und eine Haushaltsabklärung vom 27. April 2005 (IV-Ak­te 31) eingeholt. Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 (IV-Akte 35) verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 25% einen Rentenanspruch.

1.2.           Am 8. August 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 45). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. November 2006 (IV-Akte 51) auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten war, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (IV-Akte 56). Mit Urteil vom 4. Juni 2007 (IV-Akte 68) wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab.

1.3.           Auf das am 3. September 2008 erneut gestellte Gesuch (IV-Akte 70) trat die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 76) mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 (IV-Akte 80) nicht ein.

1.4.           Am 6. Dezember 2009 erfolgte eine weitere Neuanmeldung zum Leistungsbezug (IV-Akte 81). Die Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch ein und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen, namentlich holte sie ein Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken [...] vom 24. August 2010 (IV-Akte 91) sowie einen Abklärungsbericht vom 25. Mai 2011 (IV-Akte 93) ein. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 8. Februar 2013 (IV-Ak­te 118) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch.

1.5.           Am 6. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Leistungsgesuch ein (IV-Akte 128). Diesem legte sie einen Bericht des behandelnden Arztes bei (IV-Akte 129), in welchem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten festgestellt wurde. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 18. April 2018 (IV-Akte 132) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. Mai 2018 (IV-Akte 133) in Aussicht, auf ihr Gesuch nicht einzutreten, da sie nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die berufliche oder medizinische Situation seit der Verfügung vom 8. Februar 2013 verändert hätte. Dagegen erhob diese am 6. Juli 2018 (IV-Akte 137) Einwände und reichte weitere medizinische Berichte ein (IV-Akte 137, S. 5 ff.). Nach Einholen weiterer Stellungnahmen beim RAD vom 17. September 2018 (IV-Akte 141) sowie vom 23. Oktober 2018 (IV-Ak­te 144) verfügte die Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2018 (IV-Akte 145) dem Vorbescheid entsprechend und trat auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.

1.6.           Die Beschwerdeführerin erhebt am 20. November 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, die Verfügung vom 24. Ok­to­ber 2018 aufzuheben und auf das Leistungsgesuch einzutreten sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. In der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

2.                

2.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.2.           Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

2.3.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

3.                

3.1.           3.1.1.  Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Ja­nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

3.1.2.     Diese Vorschrift knüpft an revisionsrechtliche Grundsätze an. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108, 112 E. 5.4; 130 V 71, 77 E. 3.2.3).

3.1.3.     Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1).

3.2.           3.2.1.  Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung auf Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV. Sie begründet den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht habe glaubhaft machen können, dass sich seit der Verfügung vom 8. Februar 2013 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes (wie beispielsweise neue Diagnosen oder Befunde) ergeben hat.

3.2.2.     Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, Vergleichsbasis zur heutigen gesundheitlichen Situation sei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Mai 2005, da die Verfügung vom 8. Februar 2013 auf einer unvollständig abgeklärten medizinischen Grundlage beruhe, auf welche nicht abgestellt werden könne. Es liege ein offensichtlicher Fehler vor, da der Sachverhalt in soma­tischer Hinsicht nicht abgeklärt worden sei.

3.2.3.     Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Neuanmeldung vom 6. Dezember 2017 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und nicht eine offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 8. Februar 2013 geltend gemacht (vgl. IV-Akten 128, 129). Insofern ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 6).

3.2.4.     Somit ist im vorliegenden Verfahren (einzig) zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der ablehnenden Verfügung vom 8. Februar 2013 (IV-Akte 118) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2018 (IV-Akte 145) verändert hat.

3.3.           3.3.1.  Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108, 114 E. 2b).

3.3.2.     Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.2; 8C_746/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2 mit Hinweisen).

3.3.3.     Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten. Diese Eintretensvor­aussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108, 112 E. 5.3.1; 130 V 71, 76 f. E. 3.2.3).

4.                

4.1.           4.1.1.  Für die Verhältnisse bis zum Erlass der Verfügung vom 8. Februar 2013 sind folgende medizinischen Unterlagen sowie Abklärungsberichte wesentlich:

4.1.2.     Dem Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 (IV-Akte 35) lag in somatischer Hinsicht das von der Beschwerdegegnerin veranlasste rheumatologische Gutachten vom 18. Juli 2004 (IV-Akte 20) zu Grunde. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.8), eine generalisierte Fibromyalgie (ICD-10 M79.0) und eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) erhoben. Der Gutachter, Dr. med. C____, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, ging aus rein rheumatologischer Sicht von einer 30%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus, unter Berücksichtigung der psychiatrischen Problematik wurde gesamthaft eine Restarbeitsfähigkeit von 60% festgestellt (IV-Akte 20, S. 4 f.). Bei der Fibromyalgie handle es sich um eine therapierefraktäre generalisierte Schmerzkrankheit mit schlechter Prognose, es sei zu hoffen, dass der aktuelle Zustand gehalten werden könne.

4.1.3.     Schon vor Erlass des Einspracheentscheides vom 25. Mai 2005 hatte die Psychiatrische Universitätspoliklinik des [...] am 17. Dezember 2004 (IV-Akte 25) berichtet. Sie hatte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie ein Fibromyal­giesyndrom genannt. Die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfskrankenpflegerin/Raumpflegerin betrage aus psychiatrischer Sicht 50% (IV-Akte 25, S. 1).

4.1.4.     Auf das Gutachten derselben Stelle stützte sich sodann im Wesentlichen die Verfügung vom 8. Februar 2013. Das Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken [...] vom 24. Au­gust 2010 (IV-Akte 91) erhob als Diagnose eine sonstige anhaltende affektive Störung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Einschränkung von 30% festgestellt. Diese ergebe sich aufgrund der Tagesmüdigkeit und der daraus resultierenden schnelleren Erschöpfbarkeit. Der Gesundheitsschaden (depressive Episode) habe sich seit dem Bericht vom 17. Dezember 2004 (vgl. IV-Akte 25) verbessert.

4.1.5.     Der RAD-Arzt Dr. med. D____, FMH für Allgemeinmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ging in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2012 (IV-Ak­te 104, vgl. auch Stellungnahme vom 27. November 2011, IV-Ak­te 95), unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten, von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation aus. Aufgrund der eher leicht ausgeprägten Symptome sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 10% bis höchstens 20% auszugehen. Medizinische Akten, die eine somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit benennen würden, seien mit der Neuanmeldung nicht eingereicht worden. Der RAD-Arzt Dr. med. E____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hielt in der Stellungnahme vom 1. Februar 2013 (IV-Akte 116) fest, es bestehe keine Veränderung in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und aktuell bestehe kein medizinischer Abklärungsbedarf.

4.1.6.     Die Haushaltsabklärung vom 27. April 2005 (IV-Ak­te 31) ergab eine Einschränkung von 26% bei einer Aufteilung im Haushalt von 40% und einer Erwerbstätigkeit von 60% (IV-Akte 31, S. 10). Der Abklärungsbericht vom 25. Mai 2011 (IV-Ak­te 93) stufte die Beschwerdeführerin neu als vollzeitlich erwerbstätig ein.

4.1.7.     Zusammenfassend ist für die Verhältnisse bis zur Verfügung vom 8. Februar 2013 festzuhalten, dass in somatischer Hinsicht einzig eine neutrale Begutachtung, das rheumatologische Gutachten vom 18. Juli 2004 (IV-Akte 20), aktenkundig ist. Die letzte neutrale psychiatrische Begutachtung datiert aus dem Jahre 2010 (Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken [...] vom 24. August 2010, IV-Akte 91).

4.2.           4.2.1.  Aus der Zeit nach Erlass der Verfügung vom 8. Februar 2013 ergibt sich Folgendes aus den Akten:

4.2.2.     Vom 24. Mai 2013 bis zum 28. Juni 2013 befand sich die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. med. F____ stationär in der Klinik [...]. Im Austrittsbericht vom 17. Juli 2013 (Beschwerdebeilage 2) wurden insbesondere folgende Diagnosen festgehalten: rezidivierende depressive Episode, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1); Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) sowie V.a. kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, histrionischen, narzisstischen Anteilen und als somatische Diagnosen: chronische Gelenk- und Muskelschmerzen DD: Fibromyalgie und V.a. Carpaltunnelsyndrom links.

4.2.3.     In der Zeit vom 14. Juli 2016 bis 30. Juli 2016 war die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. med. G____ im [...]-Spital hospitalisiert. Im Bericht vom 9. September 2016 (IV-Akte 137, S. 11 ff.) wurde u.a. ein V.a. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Unter intensiver physiotherapeutischer Behandlung sowie fokussierter Stosswellentherapie und Dry Needling habe sich das Schmerzniveau von initial NRS 9 auf NRS 2-3 deutlich verbessert (IV-Akte 137, S. 13).

4.2.4.     Der behandelnde Arzt Dr. med. G____ diagnostizierte mit Schreiben vom 4. No­vember 2017 (IV-Akte 129) u.a. ein generalisiertes Schmerzsyndrom (Fibromyalgiesyndrom), eine depressive Episode, chronisch rezidivierend und V.a. Persönlichkeitsstörung. Der Gesundheitszustand habe sich über die letzten fünf Jahre trotz medizinischer Massnahmen verschlechtert. Die Versicherte sei für den ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig. In einem weiteren Bericht vom 5. Juli 2018 (IV-Akte 137, S. 5 f.) wurde zusätzlich eine beginnende Gonarthrose mit Erguss im Knie aufgeführt, was zu einem Schmerzschub geführt habe (vgl. auch Bericht Dr. med. H____ vom 13. Juni 2018, IV-Akte 137, S. 15 f.).

4.2.5.     Vom 16. Januar 2018 bis 31. Januar 2018 befand sich die Beschwerdeführerin wiederum stationär im [...]-Spital. Die Zuweisung war durch den Hausarzt Dr. med. G____, in Absprache mit dem ambulant behandelnden Rheumatologen Dr. med. I____, aufgrund einer akuten Schmerzexazerbation bei bekannter chronischer Schmerzstörung erfolgt. Im Austrittsbericht vom 5. Februar 2018 (IV-Akte 137, S. 7 ff.) wurden als Diagnosen u.a. eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, ein Fibromyalgiesyndrom und rezidivierende depressive Episoden, aktuell leichte Ausprägung der Depression, genannt (IV-Ak­te 137, S. 7). Im Rahmen des stationären Aufenthalts hätten organische Ursachen der Schmerz­exa­zerbationen ausgeschlossen werden können. Eine signifikante Schmerzreduk­tion durch intensive Physiotherapie und schmerzmedikamentöse Einstellung sei nicht erreicht worden (IV-Akte 137, S. 8 f.).

4.2.6.     Zusammenfassend zeichnet sich diese Phase durch mehrere stationäre Aufenthalte aus, wobei der behandelnde Arzt Dr. med. G____ im zeitlichen Längsschnitt eine Verschlechterung verzeichnet.

5.                

5.1.           Nach Eingang des Leistungsgesuchs vom 6. Dezember 2017 hielt der RAD-Arzt Dr. med. J____, FMH für Orthopädie, in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 (IV-Ak­te 144) fest, dass der beidseitige Kniegelenkserguss orthopädisch erfolgreich behandelt worden sei. Seitens der erhobenen Diagnosen fänden sich keine Veränderungen bzw. neuen Diagnosen im Verlauf und auch seitens der Befunde ergäben sich keine neuen richtungsweisenden pathologischen Ergebnisse. Zusammenfassend seien keine Hinweise auf eine neue anhaltende und richtungsweisende Verschlechterung des Gesundheitszustands aus somatischer Sicht ersichtlich. Der RAD-Arzt Dr. med. E____ hielt in den Stellungnahmen vom 18. April 2018 (IV-Akte 132) und 17. September 2018 (IV-Akte 141) fest, eine vor­aussichtlich länger dauernde gesundheitliche Verschlechterung sei nicht ersichtlich und aktuell bestehe kein medizinischer Abklärungsbedarf.

5.2.           5.2.1.  Zu prüfen ist, ob diese Einschätzungen des RAD stichhaltig sind.

5.2.2.     Die letzte materielle Beurteilung stützt sich auf das psychiatrische Gutachten vom 24. August 2010 sowie in somatischer Hinsicht auf das Gutachten vom 18. Juli 2004 ab. Beide Gutachten gehen von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% aus. Unter Berücksichtigung, dass die Gutachten schon vor Jahren erstellt wurden und die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nicht durch neutrale Experten begutachtet worden ist, ist zunächst festzuhalten, dass an die Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung keine erhöhten Anforderungen gestellt werden können (vgl. dazu E. 3.3.).

5.2.3.     Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten kann sodann nicht ohne weiteres auf die Einschätzungen der RAD-Ärzte vom 18. April 2018 bzw. 23. Oktober 2018 abgestellt und von einem gleichgebliebenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Diese ist seit Erlass der Verfügung vom 8. Februar 2013 mehrfach stationär hospitalisiert worden. Vor allem der Vergleich der Austrittsberichte des [...]-Spitals aus dem Jahr 2016 mit demjenigen von 2018 zeigt auf, dass beim zweiten Spitalaufenthalt eine Reduktion der Schmerzen nach einer Schmerz­exa­zerbation auch nach intensiver Physiotherapie und schmerzmedikamentöser Einstellung nicht mehr erfolgt ist. Es bestehen somit Hinweise, dass sich das Leiden im Laufe der Jahre intensiviert hat. Dies steht in Einklang mit dem Bericht des langjährig behandelnden Hausarztes vom 4. No­vember 2017, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten über die letzten fünf Jahre verschlechtert habe, trotz aller medizinischen Massnahmen wie Psychotherapie, Antidepressiva sowie ambulante und stationär-re­ha­bilitative Interventionen.

5.2.4.     Damit ist eine Ver­schlechterung des Gesundheitszustands mit möglichen Auswirkungen auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen und zumindest glaubhaft gemacht.

6.                

6.1.           Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 6.  Dezember 2017 zur materiellen Prüfung der Leistungen einzutreten. Dies rechtfertigt sich zudem auch angesichts der im Abklärungsbericht vom 25. Mai 2011 anerkannten vollen hypothetischen Erwerbstätigkeit sowie der seither erfolgten Änderung der Rechtsprechung.

6.2.           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3.           Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sodann eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend erfolgte nur ein Schriftenwechsel, weshalb ein reduziertes Honorar von CHF 2‘200.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) zuzusprechen ist.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘200.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern von CHF 169.40.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: