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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 26. März 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.199
Verfügung vom 17. September 2018
Neuanmeldung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1963, arbeitete zuletzt für die C____ Bau AG als Vorarbeiter. Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 14. Juli 2014 (IV-Akte 92) resp. das rheumatologische Gutachten von Dr. E____ vom 23. Juli 2014 (IV-Akte 93) wurde ihm von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ab Februar 2012 bis Mai 2012 eine Viertelsrente, ab Juni 2012 bis August 2012 eine ganze Rente und ab September 2012 eine Viertelsrente ausgerichtet (vgl. die Verfügungen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 2. Juni 2015 und vom 7. Oktober 2015; IV-Akten 123 und 129).
b) Am 19. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Erhöhung der Invalidenrente. Seiner Eingabe legte er einen Bericht von Dr. F____ vom 30. März 2017 bei (vgl. IV-Akte 130). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich holte sie bei Dr. D____ das Verlaufsgutachten vom 29. September 2017 ein (vgl. IV-Akte 136) und forderte bei der C____ Bau AG aktualisierte Lohnangaben an (vgl. IV-Akte 143). Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab April 2017 eine Dreiviertelsrente auszurichten (vgl. IV-Akte 145). Dazu äusserte sich dieser am 16. März 2018. Im Wesentlichen machte er geltend, die ihm gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar (vgl. IV-Akte 154). Am 13. März 2018 äusserte er sich nochmals. Seiner Eingabe legte er die Stellungnahme von Dr. F____ vom 3. April 2018 bei (vgl. IV-Akte 156). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. D____ die ergänzende Stellungnahme vom 6. September 2018 ein (vgl. IV-Akte 161). Daraufhin erliess sie am 17. September 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 163).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 21. November 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab April 2017 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten zur Klärung der Arbeitsfähigkeit anzuordnen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. Februar 2019 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 27. März 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.2. Dr. D____ hatte im Gutachten vom 14. Juli 2014 (IV-Akte 92) ausgeführt, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden gestellt werden. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) angeführt (vgl. S. 14 des Gutachtens). Erläuternd hatte Dr. D____ dargetan, neben der Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Die Stimmung sei herabgesetzt, nicht depressiv. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Der Explorand sei aber überzeugt davon, aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können. Diese ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung lasse sich weder durch die somatischen noch durch die psychiatrischen Befunde hinreichend objektivieren. Somit sei aus krankheitsfremden Gründen eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt nicht möglich (vgl. S. 15 f. des Gutachtens).
4.3.3. Dr. E____ hatte in seinem Gutachten vom 23. Juli 2014 (IV-Akte 93) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt: (1.) chronisches Lumbovertebralsyndrom; (2.) chronisches Zervikovertebralsyndrom; (3.) zeitweilig belastungsabhängige Hüftschmerzen beidseits; (4.) Angabe von belastungsabhängigen Schulterschmerzen links; (5.) beginnende mediale Gonarthrose links. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte er angegeben: (1.) Angabe von Schulterschmerzen rechts bei fehlenden Schonungszeichen; (2.) lageassoziierte leichte bis mittelschwere obstruktive Schlafapnoe; (3.) Meralgia parästhetica rechts (Kompressionsneuropathie des Nervus cutaneus femoris lateralis); (4.) chronisch rezidivierende generalisierte Urticaria (gemäss Akten); (5.) arterielle Hypertonie (vgl. S. 32 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. E____ klargestellt, der Explorand sei als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. In einer Verweistätigkeit verfüge er über eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Des Weiteren legte Dr. E____ dar, aufgrund des Interagierens der diversen körperlichen Probleme, bescheinige er eine Einschränkung von 10 %, welche sich in einem etwas vermehrten Pausenbedarf niederschlage. Daraus resultiere insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. S. 35 f. des Gutachtens).
4.3.4. Der RAD hatte daraufhin festgehalten, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer Verweistätigkeit betrage 80 % (vgl. die Stellungnahme vom 5. September 2014; IV-Akte 98).
4.5.2. Erläuternd machte Dr. D____ geltend, bei der psychiatrischen Untersuchung sei der Explorand im mittleren Ausmass depressiv gewesen. Die Stimmung sei herabgesetzt, depressiv und der Antrieb vermindert gewesen. Der Explorand habe einen resignierten, hoffnungslosen Eindruck hinterlassen. Er sei auch weitgehend auf seine Beschwerden fixiert gewesen. Er habe wiederholt die Überzeugung geäussert, schwer krank zu sein und habe kaum Hoffnung, dass sich an seinem Leiden je wieder etwas verbessern werde. Aus psychiatrischer Sicht könne daher die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, gestellt werden. Hinweise für eine schwere depressive Episode lägen nicht vor. Der Explorand könne mithilfe der Medikamente einigermassen schlafen. Er leide am Morgen auch nicht unter Antriebsstörungen, benötige aber viel Zeit für die Pflege seiner dermatologischen Symptome. Er könne den Alltag selbstständig gestalten, unternehme Spaziergänge, pflege auch Kontakte mit seinen Familienangehörigen und mit Bekannten. Die Kontaktpflege falle ihm aber schwer; er müsse sich dazu überwinden. Er sei auch in der Lage, Auto zu fahren. Die vom Exploranden beschriebenen Aktivitäten und die psychopathologischen Befunde seien also deutliche Hinweise dafür, dass er nicht an einer schweren depressiven Episode leide. Es sei auch zu erwähnen, dass der Explorand gemäss seinen Angaben die Antidepressiva nicht regelmässig einnehme. Die therapeutischen Möglichkeiten seien also nicht ganz ausgeschöpft. Nach wie vor klage der Explorand über zahlreiche körperliche Beschwerden, fühle sich subjektiv vor allem aufgrund dieser Beschwerden nicht arbeitsfähig. Gemäss der Aktenlage könne das Ausmass der geklagten somatischen Beschwerden und die subjektive Überzeugung, aufgrund dieser Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden. Es müsse daher eine gewisse psychische Überlagerung angenommen werden. Hinweise auf langanhaltende psychosoziale Belastungen seien nicht vorhanden. Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (vgl. S. 19 f. des Gutachtens).
4.5.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D____ aus, in der bisherigen Tätigkeit bestehe seit September 2016 (Aufnahme der ambulanten psychiatrischen Behandlung) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich seither nicht verändert. Auch in jeder anderen beruflichen Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht seit September 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. S. 24 unten des Gutachtens).
4.6.2. Diese Einschätzung von Dr. D____ (vgl. insb. S. 18 f. des Gutachtens) fusst auf den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration gemachten Aussagen (vgl. insb. S. 14 ff. des Gutachtens ["spontane Angaben", "jetziges Leiden" und "Alltagsaktivitäten"]). Hinweise darauf, dass Dr. D____ den Beschwerdeführer falsch verstanden resp. zitiert haben könnte, bestehen keine. Namentlich weist die "Beurteilung" (vgl. S. 19 des Gutachtens) keine Widersprüchlichkeiten auf. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen (vgl. insb. S. 9 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 2 ff. der Replik) können nicht nachvollzogen werden.
4.6.3. Auch die Einschätzung von Dr. F____ vom 3. April 2018 (IV-Akte 156, S. 3 ff.) ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung von Dr. D____ hervorzurufen. Dr. D____ stellte diesbezüglich mit Schreiben vom 6. September 2018 (vgl. IV-Akte 161) klar, eine schwere depressive Episode – wie von Dr. F____ angenommen – könne dann diagnostiziert werden, wenn der Patient meistens erhebliche Verzweiflung und Agitiertheit zeige, wenn ein Suizidrisiko vorhanden sei und der Explorand in der Regel nicht in der Lage sei, sozialen, häuslichen oder beruflichen Aktivitäten nachzugehen. Die Alltagsschilderung des Exploranden spräche aber klar dafür, dass keine schwere depressive Symptomatik vorhanden sei. Der Explorand sei auch noch nie stationär psychiatrisch behandelt worden. Auch dies sei ein Hinweis dafür, dass beim Exploranden keine schweren depressiven Krisen bekannt seien. Diese Erläuterungen von Dr. D____ erscheinen schlüssig. Im Übrigen kann es nicht angehen, medizinische Expertisen stets dann in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.5.).
5.4.4. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 17. September 2018 über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 163). Zu diesem Zeitpunkt lagen die Zahlen der LSE 2016, die erst am 26. Oktober 2018 veröffentlicht wurden, noch nicht vor. Insoweit konnten die statistischen Daten nur der im Verfügungszeitpunkt geltenden LSE 2014 entnommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.3.2.).
5.4.5. Männer, welche im Jahr 2014 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'312.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2017 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung (2015: + 0.3 %; 2016: + 0.6 %; 2017: + 0.4 % [vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017]) resultiert – bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % – ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 33'660.--.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen