Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.19

Verfügung vom 20. Dezember 2017

Anspruch auf eine ausserordentliche Rente und Anwendung der gemischten Methode

 


Tatsachen

I.         

a)           Die Beschwerdeführerin wurde 1975 in der Türkei geboren. Im Oktober 1989 kam sie in die Schweiz. Nach ihrer Heirat am [...] 1996 gebar sie drei Kinder (geb. 2001, 2004 und 2007; vgl. Anmeldung vom 7. April 2014, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]).

b)           Am 7. April 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an. Sie begründete die Anmeldung mit Vergesslichkeit, psychischen Problemen sowie Rücken- und Knieschmerzen (IV-Akte 1). Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin medizinische und erwerbliche Abklärungen ein. Sie holte namentlich Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. z.B. IV-Akten 9, 13 und 18) und liess eine Haushaltsabklärung durchführen (Abklärungsbericht vom 14. April 2015, IV-Akte 17). Mit Vorbescheid vom 10. August 2015 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr keine ordentliche Invalidenrente zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin sei bereits bei ihrer Einreise im Oktober 1989 arbeits- und bildungsunfähig gewesen und erfülle daher die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordentliche Invalidenrente nicht (IV-Akte 27). Dagegen liess die Beschwerdegegnerin am 28. August 2015 Einwand erheben (IV-Akte 32). Die Beschwerdegegnerin hielt jedoch mit Verfügung vom 16. Juni 2016 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 43).

c)            Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. August 2016 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (IV-Akte 45). Der Präsident des angerufenen Gerichts hiess die Beschwerde teilweise gut, indem er die Sache zur Prüfung einer ausserordentlichen Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückwies und die Beschwerde im Übrigen abwies (Urteil IV.2016.118 vom 28. Oktober 2016, IV-Akte 54).

d)           In der Folge liess die Beschwerdegegnerin insbesondere die Aufteilung von Erwerb und Haushalt neu beurteilen (vgl. Abklärungsbericht vom 12. September 2017, IV-Akte 65). In einem Vorbescheid vom 2. Oktober 2017 stellte sie der Beschwerdeführerin eine ausserordentliche Dreiviertelsrente ab dem 1. Oktober 2014 in Aussicht (IV-Akte 69). Dagegen liess die Beschwerdeführerin schriftlich Einwand erheben (vgl. IV-Akte 70). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid (IV-Akte 77).

 

 

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 31. Januar 2018 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2016 (recte: 20. Dezember 2017) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2014 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente auszurichten. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die mit der angefochtenen Verfügung noch nicht ausgerichteten Leistungen ab 1. Oktober 2016 mit 5% p.a. zu verzinsen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei das Urteil unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu fällen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ zu bewilligen.

b)           Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 zieht die Beschwerdeführerin ihr Eventualbegehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück.

c)            Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d)           Mit Replik vom 7. Mai 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. Juni 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.


Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Berichte des Abklärungsdienstes (vgl. IV-Akten 17 und 65). Sie geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin, namentlich aufgrund der Betreuung ihrer jüngsten Tochter, im Gesundheitsfall zu 51% in einer Hilfstätigkeit erwerbstätig wäre und zu 49% im Haushalt arbeiten würde.

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Anwendung der gemischten Methode sei in ihrem Fall bundesrechtswidrig. Der Invaliditätsgrad müsse anhand eines Einkommensvergleiches festgestellt werden, wobei die Erwerbseinbusse 100% betrage. Für den Fall, dass das Gericht zur Überzeugung gelangen sollte, die gemischte Methode sei anwendbar, sei von einer Erwerbstätigkeit von mindestens 80% auszugehen. Die anderslautenden Abklärungsberichte seien mangelhaft und beweisrechtlich nicht verwertbar. In jedem Fall habe die Beschwerdeführerin somit einen Anspruch auf eine ganze (ausserordentliche) Invalidenrente.

2.3.           Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich für jegliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig ist (vgl. RAD-Stellungnahme vom 20. September 2016, IV-Akte 47). Die Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit beträgt deshalb 100% (vgl. Verfügung vom 20. Dezember 2017, IV-Akte 77). Streitig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad zu Recht anhand der gemischten Methode berechnete.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Gemäss Art. 11 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1) haben türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Invalidenrente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.

3.2.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.           3.3.1.    Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

3.3.2.     Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden (Art. 28a Abs. 3 IVG und vgl. Art. 27 sowie Art. 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2). Gemäss der bundesgerichtliche Rechtsprechung findet in Nachachtung des Urteils des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) die gemischte Methode dann keine Anwendung, wenn bei einer vor der Invalidität vollzeitlich erwerbstätigen versicherten Person im Rahmen eines Revisionsverfahrens rein familiäre Gründe dafür sprechen, ihren Status von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“ zu ändern (BGE 143 I 50, 58 f. E. 4.1 und 60 E. 4.4 sowie BGE 143 I 60, 63 E. 3.3.2 und BGE 143 V 77, 80 E. 3.2.2).

3.3.3.     Bei der Bestimmung des Status (erwerbstätig, teilerwerbstätig, nicht erwerbstätig) einer versicherten Person sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde (BGE 141 V 15, 20 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.4.           3.4.1.    Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die IV-Stelle kann zur Abklärung der Verhältnisse insbesondere eine Haushaltsabklärung veranlassen (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV).

3.4.2.     Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 f. E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67).

4.                

4.1.           Die Beschwerdegegnerin stellt bei ihrer Beurteilung massgeblich auf die Abklärungsberichte vom 14. April 2015 (vgl. IV-Akte 17) und vom 12. September 2017 (vgl. IV-Akte 65) ab. Die Abklärungsperson gelangte im Bericht vom 14. April 2015 zur Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall lediglich während der Schulzeiten der jüngsten Tochter arbeiten könne, was einem Arbeitspensum von 30 % entspräche (vgl. IV-Akte 17, S. 2). Während der restlichen 70 % würde sie den Haushalt besorgen, wobei sie dabei zu 24 % eingeschränkt sei (IV-Akte 17, S. 8). Gemäss Abklärungsbericht vom 12. September 2017 sei die Aufteilung in Erwerb und Haushalt nach erneuter Sichtung der Akten und unter Einbezug der Schulzeiten der jüngsten Tochter zu berichtigen (vgl. IV-Akte 65). Dazu wird ausgeführt, dass die jüngste Tochter an sechs Halbtagen pro Woche die Schule besuche und die Beschwerdeführerin während dieser Zeit arbeiten könne. Von der möglichen Arbeitszeit seien jedoch noch die Arbeitswege mit 30 Minuten pro Weg abzuziehen. Daraus resultiere ein hypothetisches Arbeitspensum von 51 % bzw. ein Haushaltspensum von 49 %. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwertbarkeit der Abklärungsberichte aus verschiedenen Gründen (vgl. Beschwerde vom 31. Januar 2018, S. 6 ff.) und macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand der gemischten Methode berechnet. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie zu 100 % erwerbstätig, weshalb der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleiches festgelegt werden müsse.

4.2.           4.2.1. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Rechtsprechung des EGMR i.S. Di Trizio gegen die Schweiz (Urteil vom 2. Februar 2016 [Nr. 7186/09]) berufen kann. Der vorliegende Fall weicht nämlich in mindestens einem entscheidenden Punkt vom dortigen Sachverhalt ab, ist vorliegend doch eine erstmalige Rentenzusprache und nicht eine Rentenrevision zu beurteilen. Es handelt sich somit vorliegend nicht um ein Revisionsverfahren, in welchem rein familiäre Gründe für einen Statuswechsel sprechen würden. Die in E. 3.3.2. aufgeführten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung sind somit vorliegend nicht gegeben.

4.2.2. Die Beschwerdeführerin ist Mutter von drei geistig behinderten Kindern, geb. 2001, 2004 und 2007, verfügt lediglich über eine geringe Schulbildung und hat keine Berufsausbildung absolviert (vgl. IV-Anmeldung vom 7. April 2014, IV-Akte 1 und Abklärungsbericht vom 14. April 2015, IV-Akte 17 [zu dessen Beweistauglichkeit vgl. E. 4.3.]). Seit sie im Jahr 1989 in die Schweiz gekommen ist, hat sie zeitweise mit einem geringen Pensum als Reinigungskraft und Küchenhilfe gearbeitet und verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IV-Akte 5 und IV-Akte 17). Der Ehemann der Beschwerdeführerin war bis 2010 berufstätig und bezieht seither eine geringe Rente der Unfallversicherung (vgl. seine Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10. April 2015, IV-Akte 17). Bei der Haushaltsabklärung vom 10. April 2015 gab der Ehemann an, dass „Frauenarbeiten“ durch Frauen und „Männerarbeiten“ durch Männer zu erledigen seien (vgl. a.a.O., S. 5). Nur weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkung nicht zur Führung des Haushaltes in der Lage sei, seien sie auf Hilfe anderer Personen angewiesen (vgl. a.a.O.). Die Aussage des Ehemannes deutet darauf hin, dass sich die Eheleute auf ein traditionelles Familienbild geeinigt hatten, bei welchem die Ehefrau den Haushalt besorgt und der Ehemann arbeitet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht Vollzeit gearbeitet hätte. Diese Schlussfolgerung wird durch ihre geringen Ressourcen (Bildung, Berufserfahrung, Deutschkenntnisse, Integration in der Schweiz) sowie den nicht zu unterschätzenden zeitlichen Aufwand, welcher mit der Betreuung der drei geistig behinderten Kinder einhergeht, bekräftigt. Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte hälftige Beteiligung des Ehemannes bei der Betreuung der jüngsten Tochter finden sich zudem keine in den Akten. Es ist somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall Teilzeit gearbeitet hätte, weshalb die Anwendung der gemischten Methode vorliegend gerechtfertigt ist. Diesbezügliche Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich daher als unbegründet.

4.3.           4.3.1     Zur Kritik der Beschwerdeführerin an der ersten Haushaltsabklärung vom 10. April 2015 (vgl. den Abklärungsbericht vom 14. April 2015, IV-Akte 17) gilt es einleitend festzuhalten, dass diese von einer qualifizierten Person durchgeführt wurde. Der Abklärungsbericht vom 14. April 2015 erfüllt die von der Rechtsprechung festgelegten Kriterien. Die Berichte sind nachvollziehbar, plausibel und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen genügend detailliert. Es gibt zudem keine Hinweise darauf, dass der Bericht vom 14. April 2015 nicht mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung steht. Die Abklärungsberichte entsprechen somit in formeller Hinsicht den vom Bundesgericht formulierten Anforderungen (vgl. E. 3.4.2.).

4.3.2.     Die Beschwerdeführerin rügt bezüglich der Haushaltsabklärung vom 10. April 2015 hauptsächlich, dass diese ohne einen ordentlichen Übersetzer stattgefunden habe und deshalb willkürlich sei.

4.3.3.     Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, einen Übersetzer für die Haushaltsabklärung zu organisieren (vgl. IV-Akte 15). Somit wusste die Beschwerdeführerin, dass kein Dolmetscher von der Beschwerdegegnerin aufgeboten wurde und hätte diesen Umstand bereits im damaligen Zeitpunkt geltend machen können. Auch anlässlich der Haushaltsabklärung hatte die Beschwerdeführerin das Fehlen eines von der Beschwerdegegnerin gestellten Dolmetschers nicht beanstandet (vgl. IV-Akte 17). Dies ist letztlich auch nicht ausschlaggebend, haben doch der Ehemann sowie dessen Cousin als Übersetzer mitgewirkt und der Beschwerdeführerin die Fragen übersetzt (vgl. IV-Akte 17, S. 1 und S. 9). Es finden sich im Bericht keine Hinweise auf Verständigungsprobleme aufgrund mangelhafter Übersetzung, weshalb die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe ihrer gesundheitsbedingten Einschränkungen im Haushalt keine Zweifel an der Verlässlichkeit der Haushaltsabklärung zu wecken vermögen. Andere Gründe, weshalb in dieser Hinsicht nicht auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 14. April 2015 abgestellt werden sollte, sind keine ersichtlich. Demzufolge ist auf diese abzustellen und von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt von 24 % auszugehen. Was die damals festgestellte Aufteilung von 70 % Haushalt und 30 % Erwerb betrifft, so ist diese ‑ was grundsätzlich als unbestritten gelten kann ‑ überholt. Die vorliegend anzunehmende Aufteilung ergibt sich aus E. 4.4.

4.4.           4.4.1.    Gegen die Haushaltsabklärung vom 12. September 2017 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass diese ohne erneute Befragung stattgefunden habe und einen allfälligen Beitrag des Ehemannes an der Kinderbetreuung nicht berücksichtige. Der Ehemann würde im Gesundheitsfall der Beschwerdeführerin jedoch mindestens die Hälfte der Betreuung der jüngsten Tochter ausserhalb der Schulzeiten leisten, weshalb der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Arbeitspensum von mindestens 80 % möglich wäre.

4.4.2.     Die jüngste Tochter geht an sechs Halbtagen pro Woche zur Schule (vgl. Abklärungsbericht vom 14. April 2014, IV-Akte 17, S. 2, und Abklärungsbericht vom 12. September 2017, IV-Akte 65). Wie ausgeführt, ist von einer traditionellen Rollenverteilung auszugehen und deshalb auch davon, dass die Beschwerdeführerin die Betreuung der jüngsten Tochter weitestgehend alleine übernommen (vgl. E. 4.3.3.) und somit insbesondere in deren Freizeit nicht gearbeitet hätte. Somit könnte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall an sechs Halbtagen pro Woche arbeiten, was einem Arbeitspensum von 25,2 Stunden entspreche. Wie ebenfalls bereits ausgeführt (vgl. E. 4.1.), zieht die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des hypothetischen Arbeitspensums einen Arbeitsweg von 30 Minuten pro Weg ab. Gemäss Beschwerdegegnerin betrage das hypothetische Arbeitspensum nach Abzug der Arbeitswege deshalb noch 21,5 Stunden pro Woche bzw. 51 % (vgl. IV-Akte 65). Weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des hypothetischen Arbeitspensums auch noch hypothetische Arbeitswege abzieht, kann mangels Begründung nicht nachvollzogen werden. Dies gilt ebenfalls für die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Länge von 30 Minuten pro Weg. Eine solche Annahme bedürfte einer eingehenden Begründung und eindeutiger Hinweise in den Akten. Solche können den Akten jedoch gerade nicht entnommen werden. Die Annahme eines bestimmten Arbeitsweges ist rein hypothetisch. Zudem kann nur vermutet werden, wie sich die Familie der Beschwerdeführerin organisieren würde, wenn die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig wäre. Zu einer konkreten Annahme liegen vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Beschwerdeführerin wohnt an der C____strasse [...] in Basel (vgl. IV-Anmeldung vom 7. April 2014, IV-Akte 1). In unmittelbarer Nähe ihres Wohnortes befinden sich die Haltestellen „D____“, „E____“ und „F____“. Im Gesundheitsfall wäre die Beschwerdeführerin innerhalb von Basel gut vernetzt. Es kann schon daher nicht gesagt werden, sie bräuchte auf jeden Fall rund etwa 30 Minuten um zur Arbeit zu kommen. Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass die jüngste Tochter jeden Tag vom [...] ins [...]schulhaus fährt (vgl. Abklärungsbericht vom 14. April 2015, IV-Akte 17, S. 2), somit auch einen nicht unbeträchtlichen Schulweg hat. Dies wurde im Abklärungsbericht vom 12. September 2017 jedoch nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin könnte sich während die Tochter auf dem Schulweg ist, selbst ebenfalls auf den Arbeitsweg machen. Dies hat die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Abzug für einen hypothetischen Arbeitsweg von 30 Minuten pro Weg findet aufgrund dessen keinen Schutz. Es rechtfertigt sich diesbezüglich nicht, auf den Abklärungsbericht vom 12. September 2017 abzustellen. Da sich, wie erwähnt (vgl. E. 4.2.2.) keine Hinweise auf eine hälftige Beteiligung des Ehemannes bei der Betreuung der jüngsten Tochter finden, kann nicht als wahrscheinlich angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig gewesen wäre. Das hypothetische Arbeitspensum der Beschwerdeführerin ist deshalb an den Schulbesuchen der jüngsten Tochter ohne Abzüge zu bemessen. Da die jüngste Tochter an sechs Halbtagen zur Schule geht, könnte die Beschwerdeführerin einem Arbeitspensum von 60 % nachgehen. Während der restlichen 40 % würde die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Haushalt besorgen.

4.5.3.     Da weder Hinweise auf einen veränderten Betreuungsbedarf der drei Kinder ‑ im Speziellen der jüngsten Tochter ‑ noch eine Änderung der sonstigen Umstände vorliegen, sind von einer neuen Haushaltsabklärung mit Befragung der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es erübrigt somit vorliegend schon daher, eine neue Haushaltsabklärung durchführen zu lassen. Zudem zeigt sich im Folgenden, dass dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin bereits bei der Annahme einer Aufteilung von 60 % Erwerb und 40 % Haushaltstätigkeit zu entsprechen ist.

4.5.           Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3.), beträgt die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich 100 %. Unter Berücksichtigung der in E. 4.5.2. festgestellten Aufteilung von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt beträgt der Invaliditätsgrad im Bereich Erwerb somit 60 %. Die Einschränkung im Bereich Haushalt beträgt 24 % (vgl. E. 4.1.). In Anwendung der zuvor genannten Aufteilung beträgt der Invaliditätsgrad im Haushalt 9.6 %. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von insgesamt 69.6 % bzw. - nach den Regeln der Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121, 122 f. E. 3.2 und 3.3) - 70 %. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine ganze ausserordentliche Invalidenrente (vgl. E. 3.1. und E. 3.2.). Rentenbeginn ist der 1. Oktober 2014. Ab dem 1. Oktober 2016 sind die rückwirkenden Rentenraten mit einem jährlichen Zinssatz von 5 % zu verzinsen (Art. 26 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).

5.                

5.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 20. Dezember 2017 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat ab dem 1. Oktober 2014 Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin auf eine ganze ausserordentliche Invalidenrente. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Ab dem 1. Oktober 2016 sind die rückwirkenden Rentenraten mit einem jährlichen Zinssatz von 5 % zu verzinsen (Art. 26 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSV).

5.2.           Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.           Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (CHF 254.10) als gerechtfertigt erscheint.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. Dezember 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2014 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente zuzüglich Zins zu 5 % p.a. ab dem 1. Oktober 2016 zu bezahlen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin zahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen), zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: