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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.19
Verfügung vom 20. Dezember 2017
Anspruch auf eine
ausserordentliche Rente und Anwendung der gemischten Methode
Tatsachen
I.
a)
Die Beschwerdeführerin wurde 1975 in der Türkei geboren. Im Oktober 1989
kam sie in die Schweiz. Nach ihrer Heirat am [...] 1996 gebar sie drei Kinder
(geb. 2001, 2004 und 2007; vgl. Anmeldung vom 7. April 2014, Akte 1 der
Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]).
b)
Am 7. April 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von
Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an. Sie begründete die Anmeldung mit
Vergesslichkeit, psychischen Problemen sowie Rücken- und Knieschmerzen
(IV-Akte 1). Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin medizinische und
erwerbliche Abklärungen ein. Sie holte namentlich Berichte der behandelnden
Ärzte ein (vgl. z.B. IV-Akten 9, 13 und 18) und liess eine Haushaltsabklärung
durchführen (Abklärungsbericht vom 14. April 2015, IV-Akte 17). Mit
Vorbescheid vom 10. August 2015 teilte sie der Beschwerdeführerin mit,
dass sie gedenke, ihr keine ordentliche Invalidenrente zuzusprechen. Die
Beschwerdeführerin sei bereits bei ihrer Einreise im Oktober 1989 arbeits- und
bildungsunfähig gewesen und erfülle daher die gesetzlichen Voraussetzungen für
eine ordentliche Invalidenrente nicht (IV-Akte 27). Dagegen liess die Beschwerdegegnerin
am 28. August 2015 Einwand erheben (IV-Akte 32). Die Beschwerdegegnerin
hielt jedoch mit Verfügung vom 16. Juni 2016 an ihrem Vorbescheid fest
(IV-Akte 43).
c)
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. August 2016 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (IV-Akte 45). Der Präsident
des angerufenen Gerichts hiess die Beschwerde teilweise gut, indem er die Sache
zur Prüfung einer ausserordentlichen Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin
zurückwies und die Beschwerde im Übrigen abwies (Urteil IV.2016.118 vom
28. Oktober 2016, IV-Akte 54).
d)
In der Folge liess die Beschwerdegegnerin insbesondere die Aufteilung
von Erwerb und Haushalt neu beurteilen (vgl. Abklärungsbericht vom
12. September 2017, IV-Akte 65). In einem Vorbescheid vom
2. Oktober 2017 stellte sie der Beschwerdeführerin eine ausserordentliche
Dreiviertelsrente ab dem 1. Oktober 2014 in Aussicht (IV-Akte 69). Dagegen
liess die Beschwerdeführerin schriftlich Einwand erheben (vgl. IV-Akte 70). Mit
Verfügung vom 20. Dezember 2017 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren
Vorbescheid (IV-Akte 77).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2018 wird beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 16. Juni 2016 (recte: 20. Dezember 2017) in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin
ab 1. Oktober 2014 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente
auszurichten. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die mit der
angefochtenen Verfügung noch nicht ausgerichteten Leistungen ab 1. Oktober
2016 mit 5% p.a. zu verzinsen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt,
es sei das Urteil unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu
fällen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
mit B____ zu bewilligen.
b)
Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 zieht die Beschwerdeführerin ihr
Eventualbegehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück.
c)
Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
d)
Mit Replik vom 7. Mai 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. Juni 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin
anhand der gemischten Methode. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die
Berichte des Abklärungsdienstes (vgl. IV-Akten 17 und 65). Sie geht davon
aus, dass die Beschwerdeführerin, namentlich aufgrund der Betreuung ihrer
jüngsten Tochter, im Gesundheitsfall zu 51% in einer Hilfstätigkeit
erwerbstätig wäre und zu 49% im Haushalt arbeiten würde.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Anwendung
der gemischten Methode sei in ihrem Fall bundesrechtswidrig. Der
Invaliditätsgrad müsse anhand eines Einkommensvergleiches festgestellt werden,
wobei die Erwerbseinbusse 100% betrage. Für den Fall, dass das Gericht zur
Überzeugung gelangen sollte, die gemischte Methode sei anwendbar, sei von einer
Erwerbstätigkeit von mindestens 80% auszugehen. Die anderslautenden
Abklärungsberichte seien mangelhaft und beweisrechtlich nicht verwertbar. In
jedem Fall habe die Beschwerdeführerin somit einen Anspruch auf eine ganze
(ausserordentliche) Invalidenrente.
2.3.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im
Erwerbsbereich für jegliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig ist (vgl.
RAD-Stellungnahme vom 20. September 2016, IV-Akte 47). Die Einschränkung
in der Erwerbsfähigkeit beträgt deshalb 100% (vgl. Verfügung vom 20. Dezember
2017, IV-Akte 77). Streitig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch
auf eine ganze ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei ist
insbesondere umstritten, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad zu
Recht anhand der gemischten Methode berechnete.
3.
3.1.
Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG;
SR 831.10) haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren
versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht,
weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen
Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind, Anspruch auf eine ausserordentliche
Rente. Gemäss Art. 11 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik
Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1) haben
türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Anspruch
auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern
sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Invalidenrente verlangt
wird, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt
haben.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.
3.3.1. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
3.3.2. Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen
Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich
tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten
Methode, bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden (Art. 28a
Abs. 3 IVG und vgl. Art. 27 sowie Art. 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in der bis zum
31. Dezember 2017 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung; siehe dazu
BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f.
E. 3.2). Gemäss der bundesgerichtliche Rechtsprechung findet in Nachachtung
des Urteils des EGMR Di Trizio gegen
die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) die gemischte Methode dann keine
Anwendung, wenn bei einer vor der Invalidität vollzeitlich erwerbstätigen
versicherten Person im Rahmen eines Revisionsverfahrens rein familiäre Gründe
dafür sprechen, ihren Status von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig mit
Aufgabenbereich“ zu ändern (BGE 143 I 50, 58 f. E. 4.1 und 60
E. 4.4 sowie BGE 143 I 60, 63 E. 3.3.2 und BGE 143 V 77, 80
E. 3.2.2).
3.3.3. Bei der Bestimmung des Status (erwerbstätig, teilerwerbstätig,
nicht erwerbstätig) einer versicherten Person sind die Verhältnisse massgebend,
wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit
der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erforderlich ist. Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei
Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich
ausgeübt wurde (BGE 141 V 15, 20 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Im
Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht
gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein
(Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die IV-Stelle kann zur Abklärung der Verhältnisse
insbesondere eine Haushaltsabklärung veranlassen (vgl. Art. 69 Abs. 2
IVV).
3.4.2. Für den Beweiswert eines
Berichtes über eine Haushaltsabklärung gelten, gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten
analog (BGE 128 V 93, 93 f. E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von
einer qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden
Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen
Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an
Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE
128 V 93, 93 f. E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02
vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V
67).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt bei ihrer Beurteilung massgeblich auf
die Abklärungsberichte vom 14. April 2015 (vgl. IV-Akte 17) und vom 12.
September 2017 (vgl. IV-Akte 65) ab. Die Abklärungsperson gelangte im Bericht
vom 14. April 2015 zur Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin auch im
Gesundheitsfall lediglich während der Schulzeiten der jüngsten Tochter arbeiten
könne, was einem Arbeitspensum von 30 % entspräche (vgl. IV-Akte 17,
S. 2). Während der restlichen 70 % würde sie den Haushalt besorgen,
wobei sie dabei zu 24 % eingeschränkt sei (IV-Akte 17, S. 8). Gemäss
Abklärungsbericht vom 12. September 2017 sei die Aufteilung in Erwerb und
Haushalt nach erneuter Sichtung der Akten und unter Einbezug der Schulzeiten
der jüngsten Tochter zu berichtigen (vgl. IV-Akte 65). Dazu wird ausgeführt,
dass die jüngste Tochter an sechs Halbtagen pro Woche die Schule besuche und
die Beschwerdeführerin während dieser Zeit arbeiten könne. Von der möglichen
Arbeitszeit seien jedoch noch die Arbeitswege mit 30 Minuten pro Weg
abzuziehen. Daraus resultiere ein hypothetisches Arbeitspensum von 51 % bzw.
ein Haushaltspensum von 49 %. Die Beschwerdeführerin bestreitet die
Verwertbarkeit der Abklärungsberichte aus verschiedenen Gründen (vgl.
Beschwerde vom 31. Januar 2018, S. 6 ff.) und macht geltend, die
Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand der gemischten
Methode berechnet. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie zu 100 %
erwerbstätig, weshalb der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleiches
festgelegt werden müsse.
4.2.
4.2.1. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die
Beschwerdeführerin nicht auf die Rechtsprechung des EGMR i.S. Di Trizio gegen
die Schweiz (Urteil vom 2. Februar 2016 [Nr. 7186/09]) berufen kann. Der
vorliegende Fall weicht nämlich in mindestens einem entscheidenden Punkt vom
dortigen Sachverhalt ab, ist vorliegend doch eine erstmalige Rentenzusprache
und nicht eine Rentenrevision zu beurteilen. Es handelt sich somit vorliegend
nicht um ein Revisionsverfahren, in welchem rein familiäre Gründe für einen
Statuswechsel sprechen würden. Die in E. 3.3.2. aufgeführten Voraussetzungen
für die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung sind somit vorliegend nicht
gegeben.
4.2.2. Die Beschwerdeführerin ist Mutter von drei geistig
behinderten Kindern, geb. 2001, 2004 und 2007, verfügt lediglich über eine
geringe Schulbildung und hat keine Berufsausbildung absolviert (vgl.
IV-Anmeldung vom 7. April 2014, IV-Akte 1 und Abklärungsbericht vom 14. April
2015, IV-Akte 17 [zu dessen Beweistauglichkeit vgl. E. 4.3.]). Seit sie im
Jahr 1989 in die Schweiz gekommen ist, hat sie zeitweise mit einem geringen
Pensum als Reinigungskraft und Küchenhilfe gearbeitet und verfügt über
rudimentäre Deutschkenntnisse (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IV-Akte
5 und IV-Akte 17). Der Ehemann der Beschwerdeführerin war bis 2010 berufstätig
und bezieht seither eine geringe Rente der Unfallversicherung (vgl. seine Angaben
anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10. April 2015, IV-Akte 17). Bei der
Haushaltsabklärung vom 10. April 2015 gab der Ehemann an, dass
„Frauenarbeiten“ durch Frauen und „Männerarbeiten“ durch Männer zu erledigen
seien (vgl. a.a.O., S. 5). Nur weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Einschränkung nicht zur Führung des Haushaltes in der Lage sei, seien sie auf
Hilfe anderer Personen angewiesen (vgl. a.a.O.). Die Aussage des Ehemannes
deutet darauf hin, dass sich die Eheleute auf ein traditionelles Familienbild
geeinigt hatten, bei welchem die Ehefrau den Haushalt besorgt und der Ehemann
arbeitet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im
Gesundheitsfall nicht Vollzeit gearbeitet hätte. Diese Schlussfolgerung wird
durch ihre geringen Ressourcen (Bildung, Berufserfahrung, Deutschkenntnisse,
Integration in der Schweiz) sowie den nicht zu unterschätzenden zeitlichen
Aufwand, welcher mit der Betreuung der drei geistig behinderten Kinder
einhergeht, bekräftigt. Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
hälftige Beteiligung des Ehemannes bei der Betreuung der jüngsten Tochter
finden sich zudem keine in den Akten. Es ist somit überwiegend wahrscheinlich,
dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall Teilzeit gearbeitet hätte,
weshalb die Anwendung der gemischten Methode vorliegend gerechtfertigt ist.
Diesbezügliche Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich daher als unbegründet.
4.3.
4.3.1 Zur Kritik der Beschwerdeführerin an der ersten Haushaltsabklärung
vom 10. April 2015 (vgl. den Abklärungsbericht vom 14. April 2015,
IV-Akte 17) gilt es einleitend festzuhalten, dass diese von einer
qualifizierten Person durchgeführt wurde. Der Abklärungsbericht vom 14. April
2015 erfüllt die von der Rechtsprechung festgelegten Kriterien. Die Berichte
sind nachvollziehbar, plausibel und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen
genügend detailliert. Es gibt zudem keine Hinweise darauf, dass der Bericht vom
14. April 2015 nicht mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung
steht. Die Abklärungsberichte entsprechen somit in formeller Hinsicht den vom
Bundesgericht formulierten Anforderungen (vgl. E. 3.4.2.).
4.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt bezüglich der Haushaltsabklärung vom
10. April 2015 hauptsächlich, dass diese ohne einen ordentlichen Übersetzer
stattgefunden habe und deshalb willkürlich sei.
4.3.3. Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 wurde die Beschwerdeführerin von
der Beschwerdegegnerin aufgefordert, einen Übersetzer für die
Haushaltsabklärung zu organisieren (vgl. IV-Akte 15). Somit wusste die
Beschwerdeführerin, dass kein Dolmetscher von der Beschwerdegegnerin aufgeboten
wurde und hätte diesen Umstand bereits im damaligen Zeitpunkt geltend machen können.
Auch anlässlich der Haushaltsabklärung hatte die Beschwerdeführerin das Fehlen
eines von der Beschwerdegegnerin gestellten Dolmetschers nicht beanstandet
(vgl. IV-Akte 17). Dies ist letztlich auch nicht ausschlaggebend, haben doch der
Ehemann sowie dessen Cousin als Übersetzer mitgewirkt und der Beschwerdeführerin
die Fragen übersetzt (vgl. IV-Akte 17, S. 1 und S. 9). Es finden sich im
Bericht keine Hinweise auf Verständigungsprobleme aufgrund mangelhafter
Übersetzung, weshalb die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich
der Höhe ihrer gesundheitsbedingten Einschränkungen im Haushalt keine Zweifel
an der Verlässlichkeit der Haushaltsabklärung zu wecken vermögen. Andere
Gründe, weshalb in dieser Hinsicht nicht auf den Haushaltsabklärungsbericht vom
14. April 2015 abgestellt werden sollte, sind keine ersichtlich.
Demzufolge ist auf diese abzustellen und von einer Einschränkung der
Beschwerdeführerin im Haushalt von 24 % auszugehen. Was die damals festgestellte
Aufteilung von 70 % Haushalt und 30 % Erwerb betrifft, so ist diese ‑
was grundsätzlich als unbestritten gelten kann ‑ überholt. Die vorliegend
anzunehmende Aufteilung ergibt sich aus E. 4.4.
4.4.
4.4.1. Gegen die Haushaltsabklärung vom 12. September 2017 bringt
die Beschwerdeführerin vor, dass diese ohne erneute Befragung stattgefunden
habe und einen allfälligen Beitrag des Ehemannes an der Kinderbetreuung nicht
berücksichtige. Der Ehemann würde im Gesundheitsfall der Beschwerdeführerin jedoch
mindestens die Hälfte der Betreuung der jüngsten Tochter ausserhalb der
Schulzeiten leisten, weshalb der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Arbeitspensum
von mindestens 80 % möglich wäre.
4.4.2. Die jüngste Tochter geht an sechs Halbtagen pro Woche zur Schule
(vgl. Abklärungsbericht vom 14. April 2014, IV-Akte 17, S. 2,
und Abklärungsbericht vom 12. September 2017, IV-Akte 65). Wie ausgeführt,
ist von einer traditionellen Rollenverteilung auszugehen und deshalb auch
davon, dass die Beschwerdeführerin die Betreuung der jüngsten Tochter
weitestgehend alleine übernommen (vgl. E. 4.3.3.) und somit insbesondere
in deren Freizeit nicht gearbeitet hätte. Somit könnte die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall an sechs Halbtagen pro Woche arbeiten, was einem Arbeitspensum
von 25,2 Stunden entspreche. Wie ebenfalls bereits ausgeführt (vgl. E. 4.1.),
zieht die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des hypothetischen
Arbeitspensums einen Arbeitsweg von 30 Minuten pro Weg ab. Gemäss Beschwerdegegnerin
betrage das hypothetische Arbeitspensum nach Abzug der Arbeitswege deshalb noch
21,5 Stunden pro Woche bzw. 51 % (vgl. IV-Akte 65). Weshalb die
Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des hypothetischen Arbeitspensums auch noch
hypothetische Arbeitswege abzieht, kann mangels Begründung nicht nachvollzogen
werden. Dies gilt ebenfalls für die von der Beschwerdegegnerin festgelegte
Länge von 30 Minuten pro Weg. Eine solche Annahme bedürfte einer
eingehenden Begründung und eindeutiger Hinweise in den Akten. Solche können den
Akten jedoch gerade nicht entnommen werden. Die Annahme eines bestimmten
Arbeitsweges ist rein hypothetisch. Zudem kann nur vermutet werden, wie sich
die Familie der Beschwerdeführerin organisieren würde, wenn die
Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig wäre. Zu einer konkreten Annahme liegen
vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Beschwerdeführerin wohnt an
der C____strasse [...] in Basel (vgl. IV-Anmeldung vom 7. April 2014, IV-Akte
1). In unmittelbarer Nähe ihres Wohnortes befinden sich die Haltestellen „D____“,
„E____“ und „F____“. Im Gesundheitsfall wäre die Beschwerdeführerin innerhalb
von Basel gut vernetzt. Es kann schon daher nicht gesagt werden, sie bräuchte
auf jeden Fall rund etwa 30 Minuten um zur Arbeit zu kommen. Zu beachten ist
diesbezüglich auch, dass die jüngste Tochter jeden Tag vom [...] ins [...]schulhaus
fährt (vgl. Abklärungsbericht vom 14. April 2015, IV-Akte 17, S. 2),
somit auch einen nicht unbeträchtlichen Schulweg hat. Dies wurde im
Abklärungsbericht vom 12. September 2017 jedoch nicht berücksichtigt. Die
Beschwerdeführerin könnte sich während die Tochter auf dem Schulweg ist, selbst
ebenfalls auf den Arbeitsweg machen. Dies hat die Beschwerdegegnerin nicht
berücksichtigt. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Abzug für einen
hypothetischen Arbeitsweg von 30 Minuten pro Weg findet aufgrund dessen keinen
Schutz. Es rechtfertigt sich diesbezüglich nicht, auf den Abklärungsbericht vom
12. September 2017 abzustellen. Da sich, wie erwähnt (vgl. E. 4.2.2.)
keine Hinweise auf eine hälftige Beteiligung des Ehemannes bei der Betreuung
der jüngsten Tochter finden, kann nicht als wahrscheinlich angenommen werden,
dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig gewesen
wäre. Das hypothetische Arbeitspensum der Beschwerdeführerin ist deshalb an den
Schulbesuchen der jüngsten Tochter ohne Abzüge zu bemessen. Da die jüngste
Tochter an sechs Halbtagen zur Schule geht, könnte die Beschwerdeführerin einem
Arbeitspensum von 60 % nachgehen. Während der restlichen 40 % würde die
Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Haushalt besorgen.
4.5.3. Da weder Hinweise auf einen veränderten Betreuungsbedarf
der drei Kinder ‑ im Speziellen der jüngsten Tochter ‑ noch eine
Änderung der sonstigen Umstände vorliegen, sind von einer neuen
Haushaltsabklärung mit Befragung der Beschwerdeführerin keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten. Es erübrigt somit vorliegend schon daher, eine neue
Haushaltsabklärung durchführen zu lassen. Zudem zeigt sich im Folgenden, dass
dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin bereits bei der Annahme einer
Aufteilung von 60 % Erwerb und 40 % Haushaltstätigkeit zu entsprechen ist.
4.5.
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3.), beträgt die Einschränkung der
Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich 100 %. Unter Berücksichtigung der in E.
4.5.2. festgestellten Aufteilung von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt beträgt der
Invaliditätsgrad im Bereich Erwerb somit 60 %. Die Einschränkung im Bereich
Haushalt beträgt 24 % (vgl. E. 4.1.). In Anwendung der zuvor genannten
Aufteilung beträgt der Invaliditätsgrad im Haushalt 9.6 %. Daraus ergibt sich
ein Invaliditätsgrad von insgesamt 69.6 % bzw. - nach den Regeln der Mathematik
gerundeten (BGE 130 V 121, 122 f. E. 3.2 und 3.3) - 70 %. Die Beschwerdeführerin
hat somit Anspruch auf eine ganze ausserordentliche Invalidenrente (vgl.
E. 3.1. und E. 3.2.). Rentenbeginn ist der 1. Oktober 2014. Ab dem 1.
Oktober 2016 sind die rückwirkenden Rentenraten mit einem jährlichen Zinssatz
von 5 % zu verzinsen (Art. 26 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR
830.11]).
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
es ist die Verfügung vom 20. Dezember 2017 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin
hat ab dem 1. Oktober 2014 Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin auf
eine ganze ausserordentliche Invalidenrente. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen. Ab dem 1. Oktober 2016 sind die rückwirkenden Rentenraten mit einem
jährlichen Zinssatz von 5 % zu verzinsen (Art. 26 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 ATSV).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten bestehend aus
einer Gebühr von CHF 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin der
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie
– in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur,
weshalb eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (CHF 254.10) als gerechtfertigt erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 20. Dezember 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2014 eine ganze
ausserordentliche Invalidenrente zuzüglich Zins zu 5 % p.a. ab dem 1. Oktober
2016 zu bezahlen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin zahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen), zuzüglich
CHF 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: