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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , lic. iur. M. Spöndlin
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A.
Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.201
Verfügung vom 26. Oktober 2018
Höhe des Valideneinkommens
Tatsachen
I.
Der im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführer hat eine Ausbildung
im Detailhandel absolviert und anschliessend im Bankenwesen gearbeitet. Zuletzt
war er von Juli 2001 bis Januar 2012 als Bankangestellter bei der Bank C____
tätig. Im Zuge einer missglückten Devisenoption wurde das Arbeitsverhältnis
aufgelöst. In der Folge war der Beschwerdeführer bis zu seiner Aussteuerung im Oktober
2013 arbeitslos und wurde anschliessend von der Sozialhilfe unterstützt (vgl.
IV-Akte 50, S. 2).
Nachdem er im Januar 2015 an einer Diskushernie L5/S1 erkrankte
und am 30. Mai 2015 an Hodenkrebs, meldete er sich am 3. November 2015 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2).
Die Beschwerdegegnerin holte medizinische und erwerbliche Abklärungen
ein. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten des D____ vom 18. Januar 2018
(IV-Akte 58), das dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %
attestierte, ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Zuhilfenahme von
LSE-Tabellenlöhnen einen Invaliditätsgrad von 40 %. Dementsprechend sprach sie
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 (IV-Akte 76) ab Mai
2016 eine Viertelsrente zu.
II.
Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten
durch Advokatin B____, am 28. November 2018 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es
sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 eine
halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 56 %
auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7.
Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 18. März 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen
Beschwerdeanträgen fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. November 2018
ist dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden.
IV.
Am 20. Mai 2019 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers mit
Rechtsvertreterin B____ sowie E____ als Vertreter der Beschwerdegegnerin vor
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts eine Hauptverhandlung statt. Nach
der Befragung des Beschwerdeführers erhielten die Parteien die Gelegenheit zum
Plädoyer. Anschliessend fand die Urteilsberatung statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das D____-Gutachten davon ausgegangen,
dass dem Beschwerdeführer ab Mai 2016 noch eine leichte bis manchmal
mittelschwere Tätigkeit ohne längerdauernde und wiederholte Arbeitshaltungen
vornüber geneigt sowie ohne sich wiederholende Bück- und Drehbewegungen mit
einem Pensum von 60 % zumutbar sei. Zur Ermittlung der Invalidität hat die Beschwerdegegnerin
bei beiden Vergleichseinkommen auf die statistischen Lohnangaben der LSE
(Tabelle TA1, Total Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2) abgestellt und dementsprechend
einen Invaliditätsgrad von 40 % errechnet, was Anspruch auf eine Viertelsrente
vermittelt.
2.2.
Der Beschwerdeführer hat dagegen lediglich Einwendungen in Bezug auf
die Höhe des ermittelten Valideneinkommens geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin
sei dabei zu Unrecht vom Gesamtdurchschnitt der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2
ausgegangen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt
seiner Arbeitslosigkeit im Jahr 2012 während 14 Jahren in der Finanzbranche
tätig gewesen sei, sei das Valideneinkommen anhand der Lohnzahlen von Sektor 3,
Position 64–66, Finanz- und Versicherungsleistungen, zu bestimmen. Er habe langjährige
Berufserfahrung als Bankangestellter und gute Arbeitszeugnisse, weshalb er mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Bank-
bzw. Finanzsektor gearbeitet hätte.
2.3.
Die Höhe der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die
Festlegung des Invalideneinkommens sind vorliegend unbestritten. Zwischen den
Parteien streitig und in der Folge zu prüfen sind aber die Höhe des gestützt
auf LSE-Angaben festzusetzenden Valideneinkommens sowie der daraus
resultierende Invaliditätsgrad.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In
zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens
jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden.
Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
3.3.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Das
Valideneinkommen ist immer hypothetisch zu ermitteln. Gleichzeitig gilt der
Grundsatz, dass es so konkret wie möglich zu bestimmen ist. Deshalb wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft und auf konkrete
Lohnauskünfte des ehemaligen Arbeitgebers abgestellt, wenn anzunehmen ist, dass
die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden weiterhin beim selben
Arbeitgeber tätig wäre (vgl. BGE 129 V 222, 224; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E.
3b; RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112 E. 4.1.1.). Fehlen aussagekräftige
Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Auf
Tabellenlöhne darf jedoch auch im Rahmen der Bemessung des Valideneinkommens
nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten
persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil T. vom 23. Mai
2000 [U 243/99] Erw. 2b).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin hat bei der Ermittlung der
Vergleichseinkommen aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers statistische
Lohnangaben der LSE herangezogen. Sowohl beim Validen- als auch beim
Invalideneinkommen hat sie dabei den Wert der Tabelle TA1, Total Dienstleistungen,
Kompetenzniveau 2 angewandt. Sie begründet dies damit, dass das hypothetische (LSE-)Valideneinkommen
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung so genau wie möglich zu eruieren sei.
Der Beschwerdeführer sei seit seiner Entlassung wegen Verstosses gegen interne
Weisungen durch die Bank C____per Januar 2012 weder im Bank- bzw. Finanzbereich
noch in einem anderen Bereich erwerbstätig gewesen. Diese zweieinhalbjährige,
für den schnelllebigen Finanzbereich lange Absenz, die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer keine Ausbildung im Finanzbereich besitze und das Faktum, dass
er gegen bankinterne Regelungen verstossen habe, die zu seiner Entlassung
geführt hätten, seien gewichtige Gründe dafür, weshalb er auch als noch gesunde
Person keine Arbeit mehr im Finanz- oder Versicherungssektor gefunden habe bzw.
künftig finden würde. Daher sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung heute
keine Arbeit im Finanzsektor mehr ausüben würde. Ein Valideneinkommen gemäss
LSE, Total Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2, sei deshalb korrekt (vgl.
Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2018,
IV-Akte 72).
Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, er sei bis zum Eintritt
seiner Arbeitslosigkeit im Jahr 2012 während 14 Jahren in der Finanzbranche
tätig gewesen. In seinem Beruf als Detailhandelsangestellter habe der
Beschwerdeführer seit 1998 nicht mehr gearbeitet. Es sei zwar richtig, dass
beim Valideneinkommen aufgrund der Arbeitslosigkeit nicht auf den zuletzt
erzielten Verdienst abgestellt werden könne, sondern dieses anhand von
Tabellenlöhnen zu ermitteln sei. Bei der Bestimmung der Tabellenlöhne müsse
aber an die zuletzt ausgeübte Tätigkeit angeknüpft werden. Der Beschwerdeführer
sei sodann nicht zweieinhalb Jahre auf Stellensuche gewesen, sondern nur zwei
Jahre, da er bereits im Dezember 2014 an den Folgen einer lumbalen Diskushernie
erkrankt sei. Eine bloss zweijährige Absenz vom Arbeitsmarkt lasse nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass eine Person nie wieder
im angestammten Bereich eine Anstellung gefunden hätte. Im Gegenteil sei in den
letzten Jahren im Banken- und Finanzsektor die Dauer der Arbeitslosigkeit
gestiegen, so dass die zweijährige Absenz des Beschwerdeführers nicht aussergewöhnlich
erscheine. Es sei sowohl beim Invalideneinkommen, als auch beim
Valideneinkommen vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Invaliditätsfremde
Faktoren, die es dem Beschwerdeführer auch ohne Gesundheitsschaden verunmöglicht
hätten, seine angestammte Tätigkeit wieder aufzunehmen, seien daher nicht relevant
und deshalb beim Einkommensvergleich nicht zu berücksichtigen. Der Umstand,
dass der Arbeitsvertrag wegen angeblichen Verstosses gegen interne Weisungen
aufgelöst worden sei, sei zwar unglücklich, weil dies im Kündigungsschreiben
angeführt werde, jedoch habe der Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit lediglich
die Weisungen seines Vorgesetzten umgesetzt. Dass ihm in Wirklichkeit nicht
viel vorzuwerfen sei, belege auch der Umstand, dass die Bank C____ den durch
das missratene Optionsgeschäft entstandene Verlust von CHF 24‘000.– selber
getragen habe und der Beschwerdeführer nicht fristlos, sondern ordentlich gekündigt
worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll). Bei Bewerbungen hätte der Beschwerdeführer
sodann auch nicht sein Kündigungsschreiben sondern sein Arbeitszeugnis eingereicht,
welches ihm gute Leistungen attestiere. Der Beschwerdeführer habe sich bei
seiner letzten Anstellung stets in höhere Positionen hochgearbeitet und habe
immer gute Bewertungen erhalten.
4.2.
Es kann in Würdigung der Parteivorbringen zunächst festgehalten
werden, dass es vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung ist, unter
welchen Umständen der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle bei der Bank C____
verloren hat. Auch wenn bei der Arbeitssuche sicher auch Kündigungsgrund und
Referenzen der letzten Stelle entscheidend sind, so hat der Beschwerdeführer
anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft ausgeführt, dass er keine
Pflichtverletzung begangen hat. Das entsprechende Devisengeschäft sei von
seinem direkten Vorgesetzten abgesegnet worden. Durch unglückliche Umstände sei
es zu dem Verlust gekommen und die Bank habe die Option vorzeitig schliessen
wollen. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Vorgehen nicht einverstanden
gewesen, er habe die Option noch bis Oktober laufen lassen wollen. Daraufhin
sei ihm mitgeteilt worden, die Bank würde den Verlust tragen und seine
Anstellung kündigen (vgl. Verhandlungsprotokoll). Ob es sich in vorliegendem
Fall um eine Weisungsverletzung gehandelt hat oder nicht, muss letztlich nicht
geklärt werden. Aufgrund der Umstände kann jedenfalls nicht darauf geschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund dieses Vorkommnisses nie wieder
eine Stelle im Finanzsektor gefunden hätte.
Entscheidend sind vielmehr die persönlichen Umstände des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat von 1991 bis 1994 eine Lehre im
Detailhandel absolviert und danach nur einige Jahre auf diesem Beruf
gearbeitet. Bereits 1999 hat er eine Stelle bei der F____ angetreten und im
Jahr 2001 zur Bank C____ gewechselt. Ohne entsprechende Bankausbildung hat er
sich bei der Bank C____ hochgearbeitet, so dass er zuletzt ein Jahreseinkommen
von CHF 105‘476.– erzielt hat (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 8, S. 4). Damit hat er
sein Anfangssalär bei Beginn seiner Bankenkarriere verdoppelt, so dass er
gemessen an seiner beruflichen Ausbildung ein überdurchschnittliches Einkommen
erzielt hat. Der Beschwerdeführer konnte offenbar durch eine grosse Tüchtigkeit
und Beflissenheit einen bemerkenswerten unternehmensinternen Aufstieg
vollziehen. Auch wenn ihm diese Erfahrung und Referenz auf dem Arbeitsmarkt
sicher weiterhelfen würde, so ist auch klar anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
bei einer neuen Stelle wieder mit einem tieferen Anfangssalär einsteigen
müsste. So kann der Beschwerdeführer zwar eine über zehnjährige Erfahrung im
Bankenbetrieb, aber letztlich keine berufliche Weiterbildung in diesem Bereich
aufweisen. So hat er anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, er habe bei
der Bank C____ die Ausbildung zum Bankfachmann machen wollen, was aus Budgetgründen
aber nicht bewilligt worden sei. Es ist jedenfalls unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
nach seiner langen Arbeitsabsenz und ohne entsprechende Fachausbildung auf dem
Arbeitsmarkt in einer neuen Anstellung ein Anfängssalär im Bereich der
LSE-Zahlen, Position 64–66, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen,
Kompetenzniveau 1, namentlich ein solches von CHF 95‘051.– erzielen könnte.
Vorliegend aber letztlich entscheidend ist die Tatsache, dass sich
die Berufserfahrung des Beschwerdeführers und seine Fähigkeit, sich ungelernt
durch entsprechendes Geschick intern hochzuarbeiten, gleichermassen in Bezug
auf das Invalideneinkommen auswirken werden. Es ist nicht ersichtlich, wieso
die Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Bestimmung des Invalideneinkommens
keine Berücksichtigung finden sollten. So ist der Beschwerdeführer gestützt auf
das Gutachten des D____ lediglich in seiner quantitativen Leistungsfähigkeit
eingeschränkt, so dass er aufgrund der chronischen Fatigue nur noch in einem Teilzeitpensum
arbeiten kann (IV-Akte 58, S. 29). Seine fachlichen Kompetenzen kann er aber
gleichermassen verwerten, was sich auch daran zeigt, dass der Beschwerdeführer
nach der Chemotherapie weiterhin Stellen im Finanzsektor gesucht hat (vgl.
Verhandlungsprotokoll).
4.3.
Folglich ist im Ergebnis das Abstellen auf gleiche statistische
Grundlagen sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen korrekt, womit
die Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 40 % bei einer Arbeitsunfähigkeit
von 40 % nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch
auf eine Viertelsrente.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2018 korrekt und die Beschwerde abzuweisen
ist.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten zu tragen. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin
ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne
einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.– (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Da vorliegend zusätzlich eine
Hauptverhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt sich ein erhöhtes Honorar von
CHF 3‘200.–.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–. Sie gehen zufolge Bewilligung
des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers,
Advokatin B____, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3‘200.– (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 246.40 (7.7 %) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: