Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , lic. iur. M. Spöndlin  und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.201

Verfügung vom 26. Oktober 2018

Höhe des Valideneinkommens

 


Tatsachen

I.         

Der im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführer hat eine Ausbildung im Detailhandel absolviert und anschliessend im Bankenwesen gearbeitet. Zuletzt war er von Juli 2001 bis Januar 2012 als Bankangestellter bei der Bank C____ tätig. Im Zuge einer missglückten Devisenoption wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. In der Folge war der Beschwerdeführer bis zu seiner Aussteuerung im Oktober 2013 arbeitslos und wurde anschliessend von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. IV-Akte 50, S. 2).  

Nachdem er im Januar 2015 an einer Diskushernie L5/S1 erkrankte und am 30. Mai 2015 an Hodenkrebs, meldete er sich am 3. November 2015 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2).

Die Beschwerdegegnerin holte medizinische und erwerbliche Abklärungen ein. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten des D____ vom 18. Januar 2018 (IV-Akte 58), das dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestierte, ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Zuhilfenahme von LSE-Tabellenlöhnen einen Invaliditätsgrad von 40 %. Dementsprechend sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 (IV-Akte 76) ab Mai 2016 eine Viertelsrente zu.

II.       

Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin B____, am 28. November 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 56 % auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 18. März 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. November 2018 ist dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden.

IV.     

Am 20. Mai 2019 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers mit Rechtsvertreterin B____ sowie E____ als Vertreter der Beschwerdegegnerin vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts eine Hauptverhandlung statt. Nach der Befragung des Beschwerdeführers erhielten die Parteien die Gelegenheit zum Plädoyer. Anschliessend fand die Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).   

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das D____-Gutachten davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ab Mai 2016 noch eine leichte bis manchmal mittelschwere Tätigkeit ohne längerdauernde und wiederholte Arbeitshaltungen vornüber geneigt sowie ohne sich wiederholende Bück- und Drehbewegungen mit einem Pensum von 60 % zumutbar sei. Zur Ermittlung der Invalidität hat die Beschwerdegegnerin bei beiden Vergleichseinkommen auf die statistischen Lohnangaben der LSE (Tabelle TA1, Total Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2) abgestellt und dementsprechend einen Invaliditätsgrad von 40 % errechnet, was Anspruch auf eine Viertelsrente vermittelt. 

2.2.           Der Beschwerdeführer hat dagegen lediglich Einwendungen in Bezug auf die Höhe des ermittelten Valideneinkommens geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin sei dabei zu Unrecht vom Gesamtdurchschnitt der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2 ausgegangen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt seiner Arbeitslosigkeit im Jahr 2012 während 14 Jahren in der Finanzbranche tätig gewesen sei, sei das Valideneinkommen anhand der Lohnzahlen von Sektor 3, Position 64–66, Finanz- und Versicherungsleistungen, zu bestimmen. Er habe langjährige Berufserfahrung als Bankangestellter und gute Arbeitszeugnisse, weshalb er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Bank- bzw. Finanzsektor gearbeitet hätte.  

2.3.           Die Höhe der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Festlegung des Invalideneinkommens sind vorliegend unbestritten. Zwischen den Parteien streitig und in der Folge zu prüfen sind aber die Höhe des gestützt auf LSE-Angaben festzusetzenden Valideneinkommens sowie der daraus resultierende Invaliditätsgrad.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). 

3.2.           Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). 

3.3.           Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Das Valideneinkommen ist immer hypothetisch zu ermitteln. Gleichzeitig gilt der Grundsatz, dass es so konkret wie möglich zu bestimmen ist. Deshalb wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft und auf konkrete Lohnauskünfte des ehemaligen Arbeitgebers abgestellt, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden weiterhin beim selben Arbeitgeber tätig wäre (vgl. BGE 129 V 222, 224; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b; RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112 E. 4.1.1.). Fehlen aussagekräftige Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Auf Tabellenlöhne darf jedoch auch im Rahmen der Bemessung des Valideneinkommens nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil T. vom 23. Mai 2000 [U 243/99] Erw. 2b).

4.                

4.1.           Die Beschwerdegegnerin hat bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers statistische Lohnangaben der LSE herangezogen. Sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen hat sie dabei den Wert der Tabelle TA1, Total Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2 angewandt. Sie begründet dies damit, dass das hypothetische (LSE-)Validen­einkommen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung so genau wie möglich zu eruieren sei. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Entlassung wegen Verstosses gegen interne Weisungen durch die Bank C____per Januar 2012 weder im Bank- bzw. Finanzbereich noch in einem anderen Bereich erwerbstätig gewesen. Diese zweieinhalbjährige, für den schnelllebigen Finanzbereich lange Absenz, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung im Finanzbereich besitze und das Faktum, dass er gegen bankinterne Regelungen verstossen habe, die zu seiner Entlassung geführt hätten, seien gewichtige Gründe dafür, weshalb er auch als noch gesunde Person keine Arbeit mehr im Finanz- oder Versicherungssektor gefunden habe bzw. künftig finden würde. Daher sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung heute keine Arbeit im Finanzsektor mehr ausüben würde. Ein Valideneinkommen gemäss LSE, Total Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2, sei deshalb korrekt (vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2018, IV-Akte 72).

Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, er sei bis zum Eintritt seiner Arbeitslosigkeit im Jahr 2012 während 14 Jahren in der Finanzbranche tätig gewesen. In seinem Beruf als Detailhandelsangestellter habe der Beschwerdeführer seit 1998 nicht mehr gearbeitet. Es sei zwar richtig, dass beim Valideneinkommen aufgrund der Arbeitslosigkeit nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst abgestellt werden könne, sondern dieses anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln sei. Bei der Bestimmung der Tabellenlöhne müsse aber an die zuletzt ausgeübte Tätigkeit angeknüpft werden. Der Beschwerdeführer sei sodann nicht zweieinhalb Jahre auf Stellensuche gewesen, sondern nur zwei Jahre, da er bereits im Dezember 2014 an den Folgen einer lumbalen Diskushernie erkrankt sei. Eine bloss zweijährige Absenz vom Arbeitsmarkt lasse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass eine Person nie wieder im angestammten Bereich eine Anstellung gefunden hätte. Im Gegenteil sei in den letzten Jahren im Banken- und Finanzsektor die Dauer der Arbeitslosigkeit gestiegen, so dass die zweijährige Absenz des Beschwerdeführers nicht aussergewöhnlich erscheine. Es sei sowohl beim Invalideneinkommen, als auch beim Valideneinkommen vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Invaliditätsfremde Faktoren, die es dem Beschwerdeführer auch ohne Gesundheitsschaden verunmöglicht hätten, seine angestammte Tätigkeit wieder aufzunehmen, seien daher nicht relevant und deshalb beim Einkommensvergleich nicht zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Arbeitsvertrag wegen angeblichen Verstosses gegen interne Weisungen aufgelöst worden sei, sei zwar unglücklich, weil dies im Kündigungsschreiben angeführt werde, jedoch habe der Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit lediglich die Weisungen seines Vorgesetzten umgesetzt. Dass ihm in Wirklichkeit nicht viel vorzuwerfen sei, belege auch der Umstand, dass die Bank C____ den durch das missratene Optionsgeschäft entstandene Verlust von CHF 24‘000.– selber getragen habe und der Beschwerdeführer nicht fristlos, sondern ordentlich gekündigt worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll). Bei Bewerbungen hätte der Beschwerdeführer sodann auch nicht sein Kündigungsschreiben sondern sein Arbeitszeugnis eingereicht, welches ihm gute Leistungen attestiere. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner letzten Anstellung stets in höhere Positionen hochgearbeitet und habe immer gute Bewertungen erhalten.   

4.2.           Es kann in Würdigung der Parteivorbringen zunächst festgehalten werden, dass es vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung ist, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle bei der Bank C____ verloren hat. Auch wenn bei der Arbeitssuche sicher auch Kündigungsgrund und Referenzen der letzten Stelle entscheidend sind, so hat der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft ausgeführt, dass er keine Pflichtverletzung begangen hat. Das entsprechende Devisengeschäft sei von seinem direkten Vorgesetzten abgesegnet worden. Durch unglückliche Umstände sei es zu dem Verlust gekommen und die Bank habe die Option vorzeitig schliessen wollen. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen, er habe die Option noch bis Oktober laufen lassen wollen. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, die Bank würde den Verlust tragen und seine Anstellung kündigen (vgl. Verhandlungsprotokoll). Ob es sich in vorliegendem Fall um eine Weisungsverletzung gehandelt hat oder nicht, muss letztlich nicht geklärt werden. Aufgrund der Umstände kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund dieses Vorkommnisses nie wieder eine Stelle im Finanzsektor gefunden hätte.

Entscheidend sind vielmehr die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat von 1991 bis 1994 eine Lehre im Detailhandel absolviert und danach nur einige Jahre auf diesem Beruf gearbeitet. Bereits 1999 hat er eine Stelle bei der F____ angetreten und im Jahr 2001 zur Bank C____ gewechselt. Ohne entsprechende Bankausbildung hat er sich bei der Bank C____ hochgearbeitet, so dass er zuletzt ein Jahreseinkommen von CHF 105‘476.– erzielt hat (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 8, S. 4). Damit hat er sein Anfangssalär bei Beginn seiner Bankenkarriere verdoppelt, so dass er gemessen an seiner beruflichen Ausbildung ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt hat. Der Beschwerdeführer konnte offenbar durch eine grosse Tüchtigkeit und Beflissenheit einen bemerkenswerten unternehmensinternen Aufstieg vollziehen. Auch wenn ihm diese Erfahrung und Referenz auf dem Arbeitsmarkt sicher weiterhelfen würde, so ist auch klar anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer neuen Stelle wieder mit einem tieferen Anfangssalär einsteigen müsste. So kann der Beschwerdeführer zwar eine über zehnjährige Erfahrung im Bankenbetrieb, aber letztlich keine berufliche Weiterbildung in diesem Bereich aufweisen. So hat er anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, er habe bei der Bank C____ die Ausbildung zum Bankfachmann machen wollen, was aus Budgetgründen aber nicht bewilligt worden sei. Es ist jedenfalls unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner langen Arbeitsabsenz und ohne entsprechende Fachausbildung auf dem Arbeitsmarkt in einer neuen Anstellung ein Anfängssalär im Bereich der LSE-Zahlen, Position 64–66, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Kompetenzniveau 1, namentlich ein solches von CHF 95‘051.– erzielen könnte.

Vorliegend aber letztlich entscheidend ist die Tatsache, dass sich die Berufserfahrung des Beschwerdeführers und seine Fähigkeit, sich ungelernt durch entsprechendes Geschick intern hochzuarbeiten, gleichermassen in Bezug auf das Invalideneinkommen auswirken werden. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Bestimmung des Invalideneinkommens keine Berücksichtigung finden sollten. So ist der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten des D____ lediglich in seiner quantitativen Leistungsfähigkeit eingeschränkt, so dass er aufgrund der chronischen Fatigue nur noch in einem Teilzeitpensum arbeiten kann (IV-Akte 58, S. 29). Seine fachlichen Kompetenzen kann er aber gleichermassen verwerten, was sich auch daran zeigt, dass der Beschwerdeführer nach der Chemotherapie weiterhin Stellen im Finanzsektor gesucht hat (vgl. Verhandlungsprotokoll).

4.3.           Folglich ist im Ergebnis das Abstellen auf gleiche statistische Grundlagen sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen korrekt, womit die Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 40 % bei einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine Viertelsrente.

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2018 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

5.3.           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Da vorliegend zusätzlich eine Hauptverhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt sich ein erhöhtes Honorar von CHF 3‘200.–.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. 

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates. 

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 

            Der Vertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin B____, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3‘200.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 246.40 (7.7 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: