Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.202

Verfügung vom 7. November 2018

Beweiswert eines psychiatrischen Teilgutachtens

 


Tatsachen

I.         

a)        Die am [...] 1962 geborene Beschwerdeführerin ist [...] Staatsangehörige und reiste am 27. Dezember 1987 in die Schweiz ein. Ihre letzte Arbeitsstelle nahm sie als Mitarbeiterin Hauswirtschaft bei der [...] bis am 31. Januar 2016 wahr (vgl. Austrittsformular, IV-Akte 20). Der letzte Arbeitstag war am 16. Juni 2015 (IV-Akte 16).

b)        Am 28. Oktober 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf eine Arthrose an der Halswirbelsäule (IV-Akte 1).

c)         Die medizinischen Abklärungen beinhalteten u.a. Berichte (IV-Akten 85, 90) des RAD (Regionaler Ärztlicher Dienst) sowie ein bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisch/psychiatrisch) bei Dr. B____, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, und Dr. C____, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene (IV-Akten 81 f.).

d)        Mit Vorbescheid vom 31. Juli 2018 (IV-Akte 95) kündigte die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführerin werde vom 1. Juni 2016 bis 30. Juni 2018 eine ganze Rente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 84% und ab 1. Juli 2018 eine Viertelsrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 48% ausgerichtet. Am 7. November 2018 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 104).

 

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 30. November 2018 beantragt die Versicherte sinngemäss, es sei die Verfügung vom 7. November 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin auch ab 1. Juli 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin den Kostenerlass.

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Hauptverhandlung.

 

III.      

Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 26. März 2019 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und erhält, wie auch der Vertreter der Beschwerdegegnerin, Gelegenheit zum Schlussantrag. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehendenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] sowie § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.           Mit Verfügung vom 7. November 2018 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2016 bis 30. Juni 2018 eine ganze Rente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 84% und ab 1. Juli 2018 eine Viertelsrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 48% zugesprochen (IV-Akte 104). In medizinisch-theoretischer Sicht hat die Beschwerdegegnerin sich dabei im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten (rheumatologisch/psychiatrisch) von Dres. B____ und C____ gestützt (IV-Akten 81 f.). Dr. B____ stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Dr. C____ erhob als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (siehe IV-Akte 82, S. 18) namentlich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10 F45.41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10 F33.1), sowie eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1). Er erachtete die Beschwerdeführerin als zu 50% arbeitsfähig. Den Beginn dieser Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50% verlegte Dr. C____ auf den Zeitpunkt seiner Begutachtung (IV-Akte 82, S. 33). Ergänzend äusserte sich Dr. C____ am 25. Mai 2018 (IV-Akte 88). Mit dieser Stellungnahme verneinte Dr. C____ wesentliche neue medizinische Erkenntnisse und hielt an der Psychodiagnostik wie auch an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss seinem Gutachten fest. Die Beschwerdeführerin teilt diese Einschätzung nicht. Sie leide unter teils kaum aushaltbaren Schmerzen und Verspannungen. Die Annahme, ihr Zustand habe sich am 1. Juli 2018 verbessert, sei falsch. Sie könne kaum etwas machen und habe unter solchen Bedingungen keine Möglichkeit, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden (Beschwerdebeilage 3). Die Beschwerdeführerin verweist auf eine Stellungnahme von Dr. D____, ihren behandelnden Psychiater, vom 17. November 2018 (Beschwerdebeilage 3). Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin eine falsche medizinische Beurteilung von Dr. C____.

2.2.           Unbestritten ist im Folgenden, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Juni 2016 bis zum 30. Juni 2018 hat. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ab Juli 2018 zu Recht den Anspruch auf eine Viertelsrente festgelegt hat.

3.                

3.1.           Die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sind sinngemäss anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 109 V 125, 126 E. 4a), wenn rückwirkend eine befristete oder, wie hier, eine rückwirkend abgestufte Rente zugesprochen wird. Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131, 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343, 349 E. 3.5). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015, E. 3.2. mit Hinweis auf BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2.           Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist das Sozialversicherungsgericht auf ärztliche Stellungnahmen angewiesen. Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten zu würdigen. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zu entnehmen, dass ein medizinisches Gutachten gewisse juristische Anforderungen zu erfüllen hat, die für den Beweiswert des in Frage stehenden Arztberichts entscheidend sind. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Die ärztlichen Auskünfte sind eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4. mit Hinweisen). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren (BGE 144 V 50, 54 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 281, 306 f. E. 5.2).

3.3.           Überdies ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass Berichte behandelnder Ärzte grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2018 vom 4. Februar 2019 mit Hinweis auf BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; 125 V 351, 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Aus diesen Gründen wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2.2. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2.).

4.                

4.1.           Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung vom 7. November 2018 (IV-Akte 104) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten (rheumatologisch/psychiatrisch) bei Dr. B____ und Dr. C____ (IV-Akten 81 f.) gestützt. Dr. B____ und Dr. C____ haben sich fundiert mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet (IV-Akten 81 f.). Die beiden Gutachten sind auch aktuell – die Untersuchungen fanden am 11. April 2018 statt – und umfassend. Sie wurden erstellt durch ausgewiesene Fachärzte und zertifizierte medizinische Gutachter SIM. Eine vollständige Anamnese samt Alltagsaktivitäten bildete ebenfalls Bestandteil der Begutachtung und auch das jetzige Leiden der Beschwerdeführerin aus subjektiver Sicht wurde berücksichtigt.

Diskrepanzen zwischen der gutachterlichen Beurteilung und der Aktenlage einerseits, sowie den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin andererseits, wurden von beiden Gutachtern ebenfalls gewürdigt (Dr. B____: IV-Akte 81, S. 36 ff.; Dr. C____: IV-Akte 82, S. 24 ff.). So lägen gewisse Inkonsistenzen vor, die u.a. mit Insuffizienzgefühlen und einer Selbstbehinderungsüberzeugung zu erklären seien (IV-Akte 81, S. 38 f.; IV-Akte 82, S. 24 f.).

Die aus der beschriebenen medizinischen Situation gezogenen Schlüsse der beiden Gutachter leuchten ein. Auch der RAD hält fest, dass die Gutachten vollumfänglich nachvollziehbar seien (IV-Akte 90, S. 7). Zusammenfassend sind die Begutachtungen plausibel, ausreichend begründet und nachvollziehbar. Sie wurden lege artis erstellt und erfüllen somit die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (siehe E. 3.2.).

4.2.           Während sich die Beschwerdeführerin nicht zum somatischen Teil des bidis-ziplinären Gutachtens äussert, erklärt sie sich mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ als nicht einverstanden (vgl. Beschwerde, S. 2). Darauf ist nachfolgend näher einzugehen.

5.                

5.1.           Dr. C____ hält fest, dass die im Gutachten genannten spezifischen objektiven Parameter sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen. Er betont dabei, dass die jahrzehntelangen häuslichen Gewalterfahrungen sowie wiederholte aussereheliche Beziehungen des Ehemannes bei gleichzeitig arbeitsmässigem, finanziellem und inter-familiärem Einsatz von Seiten der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die psychische Belastbarkeit nicht unterschätzt werden dürften. Als für die qualitative Funktionseinschränkung relevante psychische Störung benannte Dr. C____ die komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Diese habe über Jahrzehnte zu einer zunehmenden psychischen Fragilisierung und wohl sekundär zu einer affektpathologischen wie auch zu einer somatoformen Beschwerdeformation geführt. Im Rahmen dieser Traumastörung sei die Explorandin heute nicht mehr in jenem Ausmass belastbar, wie dies während vielen Jahrzehnten zuvor noch der Fall gewesen sei. In der aktuellen Begutachtung seien die Beschwerden aber nicht etwa schwer pathologisch, sondern maximal mittelgradig pathologisch ausgeprägt, denn die Beschwerdeführerin sei in ihrem Alltag nicht untätig und könne auch einzelnen Haushaltstätigkeiten nachgehen. Sie könne zudem einmal pro Jahr nach England zu ihrem Bruder und für zwei bis drei Wochen in die Türkei fliegen. Auch unterhalte sie noch einige wenige soziale Kontakte, was nicht möglich wäre, würden die qualitativen Funktionsfähigkeiten vollständig darniederliegen (IV-Akte 82, S. 31 f.). Zwar seien u.a. das Durchhaltevermögen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie sämtliche Fähigkeiten, die soziale Interaktionen betreffen, mittelgradig beeinträchtigt. Die restlichen qualitativen Funktionsfähigkeiten, die mit den ICF-Kriterien abgebildet würden, wie Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, fachliche Kompetenz, Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten, Fähigkeit zur Selbstversorgung, Wegefähigkeit, schienen hingegen nicht relevant beeinträchtigt zu sein (IV-Akte 82, S. 32).

5.2.           Dr. C____ attestiert in zeitlicher Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab dem Begutachtungsdatum. Er stützt sich dabei auf seine Wahrnehmungen im Rahmen der aktuellen Begutachtung und die dabei von der Beschwerdeführerin gemachten aktualisierten Angaben (IV-Akte 82, S. 31 f.). Dr. C____ kommt somit gut nachvollziehbar zur Einschätzung eines im Vergleich zu den Verhältnissen vor dem Begutachtungsdatum veränderten (sprich: verbesserten) Zustandes und nicht zu einer anderen Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Verhandlungsprotokoll) postuliert Dr. C____ nicht, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin gleichsam „schlagartig“ gebessert habe. Dr. C____ betont vielmehr, dass nach seiner Auffassung „mit einziger Sicherheit“ (vgl. Stellungnahme vom 25. Mai 2018, IV-Akte 88, S. 2) das Datum der von ihm durchgeführten gutachterlichen Untersuchung für den Beginn der von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit von 50% herangezogen werden könne. Damit stellt Dr. C____ klar, dass er sich einer eigenen retrospektiven Einschätzung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit enthält und zugleich, dass er die früheren Einschätzungen gemäss Vorberichten bzw. früheren ärztlichen Attesten nicht in Zweifel zieht.

Damit erweist sich die von Dr. C____ bejahte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab Begutachtungszeitpunkt in medizinisch-theoretischer Hinsicht als begründet und nachvollziehbar und sie ist in revisionsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei nicht um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, der im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich bliebe (siehe E. 3.1.).

5.3.           Eine von einem neutralen Gutachten abweichende Beurteilung drängt sich auf, wenn die Einschätzungen der behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte nicht rein subjektive Aspekte benennen, sondern solche, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2018 vom 4. Februar 2019 E. 4.2. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 5.2.2.).

Die Beschwerdeführerin will anhand der eingereichten Stellungnahme ihres Psychiaters Dr. D____ (Beschwerdebeilage 3) dartun, dass sich eine andere, vom Gutachten von Dr. C____ abweichende Bewertung des medizinischen Sachverhalts aufdrängt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. C____ zu den Äusserungen von Dr. D____ am 25. Mai 2018 direkt Stellung (IV-Akte 88) genommen hat, jedoch mit nachvollziehbarer Begründung an seinen Schlussfolgerungen festhielt (siehe auch E. 2.1.).

Rechtsprechungsgemäss erforderliche unerkannte oder ungewürdigte Aspekte hat Dr. D____ vorliegend nicht benannt. Nicht neu und damit nicht unerkannt ist etwa die von Dr. D____ in seinem Schreiben genannte Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Diese wurde schon von Dr. C____ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (IV-Akte 82, S. 15). Auch die von Dr. D____ angeführten Belastungsgrenzen im gelebten Alltag wurden im Gutachten von Dr. C____ eingehend gewürdigt. Es handelt sich auch hierbei nicht um eine objektiv unerkannte oder ungewürdigte Tatsache.

Entgegenzuhalten ist Dr. D____ zudem, dass nicht jede Differenz zwischen dem objektiven Befund und dem subjektiven Empfinden auf einem psychischen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beruht. Vielmehr würdigen die Gutachten von Dr. B____ und Dr. C____ eingehend auch die Diskrepanzen zwischen objektiven Befunden und subjektivem Empfinden der Versicherten (IV-Akte 81, S. 38 f.; IV-Akte 82, S. 24 f.).

Dr. D____ empfiehlt in seinem Schreiben basierend auf Ausführungen allgemeiner Art sowie Angaben subjektiver Natur eine erneute Überprüfung. So verweist er u.a. auf die Schwierigkeiten in der Anwendung der bestehenden Klassifikationssysteme. Diese Ausführungen geben jedoch keinen Anlass, an der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. C____ zu zweifeln.

5.4.           Eine abweichende Beurteilung drängt sich aus den genannten Gründen folglich nicht auf und es sind von allfälligen weiteren Abklärungen dementsprechend auch keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung verstösst weder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme nach Art. 29 Abs. 2 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; SR 101) noch gegen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 61 lit. c ATSG (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2018 vom 4. Februar 2019 E. 7. mit Hinweis auf BGE 136 I 229, 236 E. 5.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2017 vom 16. Januar 2018 E. 9.). Dies umso mehr, als auch Dr. D____ anerkennt, dass die Begutachtung von Dr. C____ „sehr sorgfältig“ (Beschwerdebeilage 3, S. 2) war.

6.                

6.1.           Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 7. November 2018 insgesamt drei Einkommensvergleiche für die Intervalle (1) ab Ablauf der Wartefrist (1. Juni 2016), (2) ab Inkrafttreten von Art. 27bis Abs. 3 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201, Januar 2018) sowie (3) ab April 2018 (Begutachtungszeitpunkt gemäss Gutachten von Dr. C____) durchgeführt.

Dabei gelangte die gemischte Methode mit den Anteilen Erwerb von 80% und Haushalt von 20% zur Anwendung. Die Schätzungsmethode als solche als auch die Aufteilung der Bereiche Erwerb und Haushalt sind nicht strittig. Der Abklärungsbericht Haushalt vom 12. April 2017 (IV-Akte 58) hält als Angabe der Versicherten anlässlich der Abklärung am 3. April 2017 fest, da sie nur über geringe AHV- bzw. Pensionskassenrentenansprüche verfüge, müsste sie „bei guter Gesundheit weiterhin 80% arbeiten“ (IV-Akte 58, S. 2, vgl. auch unterschriftliche Bestätigung vom 3. April 2017, IV-Akte 57). Die Aussage bezieht sich auf die Ausübung der letzten Tätigkeit in einem Alters- und Pflegeheim, die gemäss Abklärungsbericht in einem Wochenpensum von 33,6 von 42 Wochenstunden ausgeübt worden war. Die Angaben sind nachvollziehbar. Sie wurden auch von der Abklärungsperson offensichtlich nicht angezweifelt.

6.2.           Für die Invaliditätsschätzung im erwerblichen Bereich hat die Beschwerdegegnerin für die ersten beiden Intervalle eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und für das dritte Intervall ab April 2018 die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% für die bisherige Tätigkeit in der Hauswirtschaft sowie andere leichte bis mittelschwere Arbeiten zu Grunde gelegt.

Für die ersten beiden Intervalle ergab sich gestützt darauf ein – gewichteter – Invaliditätsgrad von 80%. Für das dritte Intervall ab April 2018 zog die Beschwerdegegnerin ein auf ein volles Pensum hochgerechnetes Valideneinkommen (vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) von Fr. 60‘694.-- heran. Als Berechnungsbasis hatte die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit den Akten das Einkommen beim letzten Arbeitgeber in einem Pensum von 80% herangezogen (vgl. Verfügung, IV-Akte 104, S. 5). Dieses betrug im Grundlohn Fr. 46‘091.24 zuzüglich Sa-/So-Zulagen von Fr. 3‘109.-- und Anteil Ferien von Fr. 240.80 (= Total Fr. 49‘441.04). Das Invalideneinkommen entnahm sie den Tabellen zu den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamt für Statistik (LSE 2014 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2017 von 1.75%). Danach konnten weibliche Hilfskräfte im Jahr 2017 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 54‘735.-- erzielen. Entsprechend der Restarbeitsfähigkeit von 50% ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘368.--. Gewichtet entsprechend dem Anteil Erwerb ergab sich damit ein Invaliditätsgrad von 44.08%.

Ein leidensbedingter Abzug wurde nicht vorgenommen und auch die Gutachten lassen keine gegenteiligen Schlüsse zu. Die Berechnung erfolgte im Einklang mit den gesetzlichen und rechtsprechungsmässigen Anforderungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E. 6.1. f. mit Hinweisen). Auch die Beschwerdeführerin erhob diesbezüglich keine Beanstandungen. Folglich besteht kein Anlass, bezüglich der Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich von der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2018 abzuweichen (IV-Akte 104).

6.3.           Gemäss Abklärungsbericht Haushalt ist die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 21% eingeschränkt. Dr. C____ hat dazu festgehalten, dies könne aus psychiatrischer Sicht nachvollzogen werden (IV-Akte 82, S. 29), denn die Versicherte könne zu Hause zahlreiche Pausen einlegen und die Arbeiten aufteilen. Die im Abklärungsbericht aufgeführten Angaben zu den von der Versicherten ausgeführten Haushaltstätigkeiten entsprächen auch ihren Angaben in der hiesigen Begutachtung. Somit besteht auch kein Anlass von dieser Einschätzung abzugehen.

Gesamthaft erweist sich der ermittelte Invaliditätsgrad ab Juni 2016 von 84% und derjenige von 48% ab April 2018 als korrekt. Die Rentenherabsetzung auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2018 ist mit Blick auf Art. 88a Abs. 1 IVV ebenfalls korrekt. Danach ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

7.                

7.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2.           Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: