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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
März 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.202
Verfügung vom 7. November 2018
Beweiswert eines psychiatrischen
Teilgutachtens
Tatsachen
I.
a) Die am [...] 1962 geborene Beschwerdeführerin ist [...]
Staatsangehörige und reiste am 27. Dezember 1987 in die Schweiz ein. Ihre
letzte Arbeitsstelle nahm sie als Mitarbeiterin Hauswirtschaft bei der [...]
bis am 31. Januar 2016 wahr (vgl. Austrittsformular, IV-Akte 20). Der letzte
Arbeitstag war am 16. Juni 2015 (IV-Akte 16).
b) Am 28. Oktober 2015 meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf eine Arthrose an der Halswirbelsäule
(IV-Akte 1).
c) Die medizinischen Abklärungen beinhalteten u.a. Berichte
(IV-Akten 85, 90) des RAD (Regionaler Ärztlicher Dienst) sowie ein
bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisch/psychiatrisch) bei Dr. B____,
Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, und Dr. C____,
Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene (IV-Akten 81 f.).
d) Mit Vorbescheid vom 31. Juli 2018 (IV-Akte 95)
kündigte die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführerin werde vom 1. Juni
2016 bis 30. Juni 2018 eine ganze Rente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades
von 84% und ab 1. Juli 2018 eine Viertelsrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades
von 48% ausgerichtet. Am 7. November 2018 erging die dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 104).
II.
a) Mit Beschwerde vom 30. November 2018 beantragt die
Versicherte sinngemäss, es sei die Verfügung vom 7. November 2018 aufzuheben
und der Beschwerdeführerin auch ab 1. Juli 2018 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin den
Kostenerlass.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 beantragt die
Beschwerdeführerin die Durchführung einer Hauptverhandlung.
III.
Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 26. März 2019 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie eines
Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt
und erhält, wie auch der Vertreter der Beschwerdegegnerin, Gelegenheit zum
Schlussantrag. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehendenden
Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art.
57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100] sowie § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60
ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,
ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 7. November 2018 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Wirkung ab 1. Juni 2016 bis 30. Juni 2018 eine ganze Rente aufgrund eines
ermittelten Invaliditätsgrades von 84% und ab 1. Juli 2018 eine Viertelsrente
aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 48% zugesprochen (IV-Akte
104). In medizinisch-theoretischer Sicht hat die Beschwerdegegnerin sich dabei
im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten
(rheumatologisch/psychiatrisch) von Dres. B____ und C____ gestützt (IV-Akten 81
f.). Dr. B____ stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest. Dr. C____ erhob als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (siehe
IV-Akte 82, S. 18) namentlich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (ICD10 F45.41), eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10 F33.1), sowie eine komplexe
posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1). Er erachtete die Beschwerdeführerin
als zu 50% arbeitsfähig. Den Beginn dieser Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50%
verlegte Dr. C____ auf den Zeitpunkt seiner Begutachtung (IV-Akte 82, S. 33).
Ergänzend äusserte sich Dr. C____ am 25. Mai 2018 (IV-Akte 88). Mit dieser
Stellungnahme verneinte Dr. C____ wesentliche neue medizinische Erkenntnisse und
hielt an der Psychodiagnostik wie auch an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss
seinem Gutachten fest. Die Beschwerdeführerin teilt diese Einschätzung nicht. Sie
leide unter teils kaum aushaltbaren Schmerzen und Verspannungen. Die Annahme,
ihr Zustand habe sich am 1. Juli 2018 verbessert, sei falsch. Sie könne kaum
etwas machen und habe unter solchen Bedingungen keine Möglichkeit, auf dem
ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden (Beschwerdebeilage 3). Die
Beschwerdeführerin verweist auf eine Stellungnahme von Dr. D____, ihren
behandelnden Psychiater, vom 17. November 2018 (Beschwerdebeilage 3).
Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin eine falsche medizinische Beurteilung
von Dr. C____.
2.2.
Unbestritten ist im Folgenden, dass die Beschwerdeführerin Anspruch
auf eine ganze Rente vom 1. Juni 2016 bis zum 30. Juni 2018 hat. Strittig ist
hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ab Juli 2018 zu Recht den Anspruch auf eine
Viertelsrente festgelegt hat.
3.
3.1.
Die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sind
sinngemäss anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 109 V
125, 126 E. 4a), wenn rückwirkend eine befristete oder, wie hier, eine
rückwirkend abgestufte Rente zugesprochen wird. Danach wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person
erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen (BGE 134 V 131, 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist
nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern
auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich
gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine
andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343,
349 E. 3.5). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015, E. 3.2.
mit Hinweis auf BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.
Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit
der versicherten Person ist das Sozialversicherungsgericht auf ärztliche
Stellungnahmen angewiesen. Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in
medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden
ärztlichen Berichte und Gutachten zu würdigen. Der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist zu entnehmen, dass ein medizinisches Gutachten gewisse
juristische Anforderungen zu erfüllen hat, die für den Beweiswert des in Frage
stehenden Arztberichts entscheidend sind. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung dann der Fall, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE
125 V 351, 352 E. 3a). Die ärztlichen Auskünfte sind eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4. mit Hinweisen).
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen
Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung
des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren (BGE 144 V 50,
54 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 281, 306 f. E. 5.2).
3.3.
Überdies ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu
berücksichtigen, dass Berichte behandelnder Ärzte grundsätzlich mit Vorbehalt
zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2018
vom 4. Februar 2019 mit Hinweis auf BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; 125 V 351, 353
E. 3b/cc mit Hinweisen). Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in
erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren
Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche
erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb
kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten (BGE 135 V 465, 470 E.
4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Aus diesen Gründen wird im
Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V
465, 470 f. E. 4.5). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der
Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen
die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts
9C_609/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2.2. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E.
3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2.).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung vom 7.
November 2018 (IV-Akte 104) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das
bidisziplinäre Gutachten (rheumatologisch/psychiatrisch) bei Dr. B____ und Dr. C____
(IV-Akten 81 f.) gestützt. Dr. B____ und Dr. C____ haben sich fundiert mit den
relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
schlüssig begründet (IV-Akten 81 f.). Die beiden Gutachten sind auch aktuell –
die Untersuchungen fanden am 11. April 2018 statt – und umfassend. Sie wurden
erstellt durch ausgewiesene Fachärzte und zertifizierte medizinische Gutachter
SIM. Eine vollständige Anamnese samt Alltagsaktivitäten bildete ebenfalls
Bestandteil der Begutachtung und auch das jetzige Leiden der Beschwerdeführerin
aus subjektiver Sicht wurde berücksichtigt.
Diskrepanzen zwischen der gutachterlichen Beurteilung und der
Aktenlage einerseits, sowie den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
andererseits, wurden von beiden Gutachtern ebenfalls gewürdigt (Dr. B____: IV-Akte
81, S. 36 ff.; Dr. C____: IV-Akte 82, S. 24 ff.). So lägen gewisse Inkonsistenzen
vor, die u.a. mit Insuffizienzgefühlen und einer Selbstbehinderungsüberzeugung
zu erklären seien (IV-Akte 81, S. 38 f.; IV-Akte 82, S. 24 f.).
Die aus der beschriebenen medizinischen Situation gezogenen
Schlüsse der beiden Gutachter leuchten ein. Auch der RAD hält fest, dass die
Gutachten vollumfänglich nachvollziehbar seien (IV-Akte 90, S. 7).
Zusammenfassend sind die Begutachtungen plausibel, ausreichend begründet und
nachvollziehbar. Sie wurden lege artis erstellt und erfüllen somit die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (siehe E. 3.2.).
4.2.
Während sich die Beschwerdeführerin nicht zum somatischen Teil des
bidis-ziplinären Gutachtens äussert, erklärt sie sich mit dem psychiatrischen Gutachten
von Dr. C____ als nicht einverstanden (vgl. Beschwerde, S. 2). Darauf ist nachfolgend
näher einzugehen.
5.
5.1.
Dr. C____ hält fest, dass die im Gutachten genannten spezifischen
objektiven Parameter sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden
vermögen. Er betont dabei, dass die jahrzehntelangen häuslichen
Gewalterfahrungen sowie wiederholte aussereheliche Beziehungen des Ehemannes
bei gleichzeitig arbeitsmässigem, finanziellem und inter-familiärem Einsatz von
Seiten der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die psychische
Belastbarkeit nicht unterschätzt werden dürften. Als für die qualitative
Funktionseinschränkung relevante psychische Störung benannte Dr. C____ die komplexe
posttraumatische Belastungsstörung. Diese habe über Jahrzehnte zu einer zunehmenden
psychischen Fragilisierung und wohl sekundär zu einer affektpathologischen wie
auch zu einer somatoformen Beschwerdeformation geführt. Im Rahmen dieser
Traumastörung sei die Explorandin heute nicht mehr in jenem Ausmass belastbar,
wie dies während vielen Jahrzehnten zuvor noch der Fall gewesen sei. In der
aktuellen Begutachtung seien die Beschwerden aber nicht etwa schwer pathologisch,
sondern maximal mittelgradig pathologisch ausgeprägt, denn die
Beschwerdeführerin sei in ihrem Alltag nicht untätig und könne auch einzelnen
Haushaltstätigkeiten nachgehen. Sie könne zudem einmal pro Jahr nach England zu
ihrem Bruder und für zwei bis drei Wochen in die Türkei fliegen. Auch
unterhalte sie noch einige wenige soziale Kontakte, was nicht möglich wäre,
würden die qualitativen Funktionsfähigkeiten vollständig darniederliegen
(IV-Akte 82, S. 31 f.). Zwar seien u.a. das Durchhaltevermögen, die Fähigkeit
zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit,
die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie
sämtliche Fähigkeiten, die soziale Interaktionen betreffen, mittelgradig
beeinträchtigt. Die restlichen qualitativen Funktionsfähigkeiten, die mit den
ICF-Kriterien abgebildet würden, wie Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und
Routinen, fachliche Kompetenz, Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten,
Fähigkeit zur Selbstversorgung, Wegefähigkeit, schienen hingegen nicht relevant
beeinträchtigt zu sein (IV-Akte 82, S. 32).
5.2.
Dr. C____ attestiert in zeitlicher Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit
von 50% ab dem Begutachtungsdatum. Er stützt sich dabei auf seine Wahrnehmungen
im Rahmen der aktuellen Begutachtung und die dabei von der Beschwerdeführerin
gemachten aktualisierten Angaben (IV-Akte 82, S. 31 f.). Dr. C____ kommt somit
gut nachvollziehbar zur Einschätzung eines im Vergleich zu den Verhältnissen
vor dem Begutachtungsdatum veränderten (sprich: verbesserten) Zustandes und
nicht zu einer anderen Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl.
Verhandlungsprotokoll) postuliert Dr. C____ nicht, dass sich die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin gleichsam „schlagartig“ gebessert
habe. Dr. C____ betont vielmehr, dass nach seiner Auffassung „mit einziger
Sicherheit“ (vgl. Stellungnahme vom 25. Mai 2018, IV-Akte 88, S. 2) das Datum
der von ihm durchgeführten gutachterlichen Untersuchung für den Beginn der von
ihm attestierten Arbeitsfähigkeit von 50% herangezogen werden könne. Damit
stellt Dr. C____ klar, dass er sich einer eigenen retrospektiven
Einschätzung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit enthält und zugleich, dass
er die früheren Einschätzungen gemäss Vorberichten bzw. früheren ärztlichen
Attesten nicht in Zweifel zieht.
Damit erweist sich die von Dr. C____ bejahte Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit ab Begutachtungszeitpunkt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht als begründet und nachvollziehbar und sie ist in revisionsrechtlicher
Hinsicht zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei nicht um eine
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts, der im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich bliebe (siehe E.
3.1.).
5.3.
Eine von einem neutralen Gutachten abweichende Beurteilung drängt
sich auf, wenn die Einschätzungen der behandelnden Arztpersonen bzw.
Therapiekräfte nicht rein subjektive Aspekte benennen, sondern solche, die bei
der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_753/2018 vom 4. Februar 2019 E. 4.2. mit Hinweis auf Urteil
des Bundesgerichts 8C_349/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 5.2.2.).
Die Beschwerdeführerin will anhand der eingereichten
Stellungnahme ihres Psychiaters Dr. D____ (Beschwerdebeilage 3) dartun, dass
sich eine andere, vom Gutachten von Dr. C____ abweichende Bewertung des
medizinischen Sachverhalts aufdrängt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden.
Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. C____ zu den Äusserungen
von Dr. D____ am 25. Mai 2018 direkt Stellung (IV-Akte 88) genommen hat, jedoch
mit nachvollziehbarer Begründung an seinen Schlussfolgerungen festhielt (siehe
auch E. 2.1.).
Rechtsprechungsgemäss erforderliche unerkannte oder ungewürdigte
Aspekte hat Dr. D____ vorliegend nicht benannt. Nicht neu und damit nicht unerkannt
ist etwa die von Dr. D____ in seinem Schreiben genannte Diagnose einer
komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Diese wurde schon von Dr. C____ als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (IV-Akte 82, S.
15). Auch die von Dr. D____ angeführten Belastungsgrenzen im gelebten Alltag
wurden im Gutachten von Dr. C____ eingehend gewürdigt. Es handelt sich auch
hierbei nicht um eine objektiv unerkannte oder ungewürdigte Tatsache.
Entgegenzuhalten ist Dr. D____ zudem, dass nicht jede Differenz
zwischen dem objektiven Befund und dem subjektiven Empfinden auf einem
psychischen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beruht. Vielmehr
würdigen die Gutachten von Dr. B____ und Dr. C____ eingehend auch die Diskrepanzen
zwischen objektiven Befunden und subjektivem Empfinden der Versicherten
(IV-Akte 81, S. 38 f.; IV-Akte 82, S. 24 f.).
Dr. D____ empfiehlt in seinem Schreiben basierend auf
Ausführungen allgemeiner Art sowie Angaben subjektiver Natur eine erneute
Überprüfung. So verweist er u.a. auf die Schwierigkeiten in der Anwendung der
bestehenden Klassifikationssysteme. Diese Ausführungen geben jedoch keinen
Anlass, an der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. C____ zu zweifeln.
5.4.
Eine abweichende Beurteilung drängt sich aus den genannten Gründen
folglich nicht auf und es sind von allfälligen weiteren Abklärungen
dementsprechend auch keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten. Eine
solche antizipierte Beweiswürdigung verstösst weder gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme nach Art. 29 Abs. 2 BV (Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; SR 101) noch gegen
den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 61 lit. c ATSG (Urteil des Bundesgerichts
8C_753/2018 vom 4. Februar 2019 E. 7. mit Hinweis auf BGE 136 I 229,
236 E. 5.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2017 vom 16. Januar 2018 E. 9.).
Dies umso mehr, als auch Dr. D____ anerkennt, dass die Begutachtung von Dr. C____
„sehr sorgfältig“ (Beschwerdebeilage 3, S. 2) war.
6.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 7. November 2018 insgesamt
drei Einkommensvergleiche für die Intervalle (1) ab Ablauf der Wartefrist (1.
Juni 2016), (2) ab Inkrafttreten von Art. 27bis Abs. 3 lit. a der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201, Januar
2018) sowie (3) ab April 2018 (Begutachtungszeitpunkt gemäss Gutachten von Dr. C____)
durchgeführt.
Dabei gelangte die gemischte Methode mit den Anteilen Erwerb
von 80% und Haushalt von 20% zur Anwendung. Die Schätzungsmethode als solche
als auch die Aufteilung der Bereiche Erwerb und Haushalt sind nicht strittig.
Der Abklärungsbericht Haushalt vom 12. April 2017 (IV-Akte 58) hält als Angabe
der Versicherten anlässlich der Abklärung am 3. April 2017 fest, da sie nur über
geringe AHV- bzw. Pensionskassenrentenansprüche verfüge, müsste sie „bei guter
Gesundheit weiterhin 80% arbeiten“ (IV-Akte 58, S. 2, vgl. auch
unterschriftliche Bestätigung vom 3. April 2017, IV-Akte 57). Die Aussage
bezieht sich auf die Ausübung der letzten Tätigkeit in einem Alters- und
Pflegeheim, die gemäss Abklärungsbericht in einem Wochenpensum von 33,6 von 42
Wochenstunden ausgeübt worden war. Die Angaben sind nachvollziehbar. Sie wurden
auch von der Abklärungsperson offensichtlich nicht angezweifelt.
6.2.
Für die Invaliditätsschätzung im erwerblichen Bereich hat die
Beschwerdegegnerin für die ersten beiden Intervalle eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit und für das dritte Intervall ab April 2018 die gutachterlich
attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% für die bisherige Tätigkeit in der
Hauswirtschaft sowie andere leichte bis mittelschwere Arbeiten zu Grunde
gelegt.
Für die ersten beiden Intervalle ergab sich gestützt darauf ein
– gewichteter – Invaliditätsgrad von 80%. Für das dritte Intervall ab April 2018
zog die Beschwerdegegnerin ein auf ein volles Pensum hochgerechnetes
Valideneinkommen (vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) von Fr. 60‘694.--
heran. Als Berechnungsbasis hatte die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit
den Akten das Einkommen beim letzten Arbeitgeber in einem Pensum von 80%
herangezogen (vgl. Verfügung, IV-Akte 104, S. 5). Dieses betrug im Grundlohn Fr.
46‘091.24 zuzüglich Sa-/So-Zulagen von Fr. 3‘109.-- und Anteil Ferien von Fr.
240.80 (= Total Fr. 49‘441.04). Das Invalideneinkommen entnahm sie den Tabellen
zu den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamt für Statistik (LSE 2014 Tabelle TA1,
Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden,
zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2017 von 1.75%). Danach konnten weibliche
Hilfskräfte im Jahr 2017 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 54‘735.--
erzielen. Entsprechend der Restarbeitsfähigkeit von 50% ermittelte die
Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘368.--. Gewichtet
entsprechend dem Anteil Erwerb ergab sich damit ein Invaliditätsgrad von
44.08%.
Ein leidensbedingter Abzug wurde nicht vorgenommen und auch die
Gutachten lassen keine gegenteiligen Schlüsse zu. Die Berechnung erfolgte im
Einklang mit den gesetzlichen und rechtsprechungsmässigen Anforderungen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E. 6.1. f. mit
Hinweisen). Auch die Beschwerdeführerin erhob diesbezüglich keine Beanstandungen.
Folglich besteht kein Anlass, bezüglich der Bestimmung des Invaliditätsgrades im
erwerblichen Bereich von der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2018
abzuweichen (IV-Akte 104).
6.3.
Gemäss Abklärungsbericht Haushalt ist die Beschwerdeführerin im
Bereich Haushalt zu 21% eingeschränkt. Dr. C____ hat dazu festgehalten, dies
könne aus psychiatrischer Sicht nachvollzogen werden (IV-Akte 82, S. 29), denn
die Versicherte könne zu Hause zahlreiche Pausen einlegen und die Arbeiten
aufteilen. Die im Abklärungsbericht aufgeführten Angaben zu den von der
Versicherten ausgeführten Haushaltstätigkeiten entsprächen auch ihren Angaben
in der hiesigen Begutachtung. Somit besteht auch kein Anlass von dieser
Einschätzung abzugehen.
Gesamthaft erweist sich der ermittelte Invaliditätsgrad ab Juni
2016 von 84% und derjenige von 48% ab April 2018 als korrekt. Die Rentenherabsetzung
auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2018 ist mit Blick auf Art. 88a Abs. 1 IVV
ebenfalls korrekt. Danach ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem
sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung
des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: