Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Juni 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.203

Verfügung vom 14. November 2018

Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens verneint – Rückweisung

 


Tatsachen

I.         

a)        Die Beschwerdeführerin hatte gemäss ihren eigenen Angaben im Jahr 1996 einen Autounfall in ihrem Heimatland (so wiedergegeben u.a. im Arztbericht von Dr. C____, FMH Neurologie, Riehen, vom 20. März 2012, IV-Akte 38) erlitten. Am 2. März 2001 war sie in die Schweiz eingereist (IV-Akte 2, S. 2). Am 12. April 2011 hatte sich die Beschwerdeführerin erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet. Als Grund nannte sie einen zweifachen Bruch und einen Sehnenabriss am Zeigefinger der linken Hand am 13. Oktober 2010 (IV-Akte 2, S. 8). Mit Verfügung vom 20. September 2012 (IV-Akte 43) hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Arbeitsvermittlung ihrerseits abgeschlossen werde.

b)        Erneut hatte sich die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2014 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Als gesundheitliche Beeinträchtigung hatte sie nunmehr eine ausgeprägte post-traumatische Hirnschädigung mit im Alltag funktionell relevanten Ausfällen, ein diskretes Hemisyndrom rechts, neuropsychologische Verlangsamung, Depressionen, Wesensveränderung und epileptische Anfälle (IV-Akte 51, S. 5) angegeben. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 (IV-Akte 81) hatte die Beschwerdegegnerin festgestellt, der Versicherungsfall sei bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz am 2. März 2001 eingetreten. Gestützt darauf hat sie Leistungen abgelehnt.

c)         Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 18. November 2015 die gegen die Verfügung vom 10. Juli 2015 erhobene Beschwerde der Versicherten gutgeheissen und die Sache in Aufhebung dieser Verfügung zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Abklärungsbedarf sah das Sozialversicherungsgericht insbesondere darin (vgl. Urteil Erw. 4.5, IV-Akte 93 S. 9), dass der behandelnde Neurologe Dr. C____ (vgl. u.a. Bericht vom 31. Juli 2014, IV-Akte 61) zwar einen Zusammenhang zwischen der heutigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der von ihm gestellten neurologischen Diagnosen und dem angeführten Unfall im Jahr 1996 bejaht hatte, dass aber aufgrund von dessen Berichten nichts ersichtlich war, was darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise im Jahr 2001 arbeitsunfähig war.

d)        Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten Dr. D____, FMH Neurologie/Verhaltensneurologie SGVN, Basel, und Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, ein bidisziplinäres Gutachten (Gutachten vom 30. Oktober 2017, IV-Akte 123). Ergänzend nahm Dr. E____ am 8. Oktober 2018 Stellung (IV-Akte 159).

e)        Mit Vorbescheid vom 27. April 2018 (IV-Akte 142) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (Schreiben vom 8. Mai 2018, IV-Akte 145; vgl. u.a. auch Schreiben von Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, sowie Dr. phil. G____, Psychologin FSP, Basel, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2018, IV-Akte 152). Am 14. November 2018 (IV-Akte 162) erliess die Beschwerdegegnerin ihre dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 30. November 2018 beantragt die Versicherte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, eine ganze („100%-ige“) IV-Rente auszubezahlen: Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 5. Februar 2019 und mit Duplik vom 4. März 2019 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.      

Die Instruktionsrichterin bewilligt der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Juni 2019 statt.

 


Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Verfügung vom 14. November 2018 in medizinisch-theoretischer Hinsicht zu Grunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei. Mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 IVG hielt sie fest, dass der frühest mögliche Rentenbeginn (6 Monate nach der erneuten Anmeldung) auf August 2014 zu liegen käme. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin in medizinisch-theoretischer Hinsicht nicht in der Lage gewesen, ihre bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin mit teilweise mittelschweren Arbeiten auszuüben. Jedoch seien ihr andere, leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar. Dies mit der Einschränkung, dass seit einem Arbeitsunfall vom 13. Oktober 2010 (Handverletzung) Arbeiten mit Greiffunktionen oder feinmotorische Tätigkeiten der linken Hand nicht mehr möglich seien. Ebenso sei das Steigen auf Leitern oder Gerüste nicht mehr möglich und Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen oder Nacht- und Schichtarbeit sollten ebenfalls nicht mehr ausgeübt werden. In Frage kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten. Gestützt auf diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ermittelte die Beschwerdegegnerin in erwerblicher Hinsicht einen Invaliditätsgrad von „0“.

2.2.           Die Beschwerdeführerin moniert, der RAD und Beschwerdegegnerin hätten in dem mit dem Urteil des Sozialversicherungsgericht vom 15. November 2015 endenden Verfahrensabschnitt eine Arbeitsunfähigkeit bejaht, deren Eintritt jedoch in die Zeit vor der Einreise in die Schweiz verlegt. Diese zeitliche Verlegung des Eintritts der Einschränkung halte sie zwar nicht aufrecht, jedoch verneine sie nun im Gegensatz zu ihrer früheren Einschätzung (vgl. Bericht des RAD vom 8. August 2014; IV-Akte 63) eine rentenbegründende, vollständige Arbeitsunfähigkeit.

Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____ bzw. Dr. D____, auf welches die Beschwerdegegnerin ihren Meinungsumschwung stütze, sei nicht beweistauglich. In sachverhaltlicher Hinsicht sei der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass sie entgegen den gerichtlichen Vorgaben gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. November 2015 keine Gesamtschau eingeholt habe. Dies sei deswegen von Belang, weil sich an der medizinischen Ausgangslage nicht wirklich etwas verändert habe, sondern nun postuliert werde, die Versicherte könne arbeiten (Beschwerde Ziff. 6). Zu anderen Einschätzungen gelange der Bericht von Dr. F____ und Dr. phil. G____ vom 21. November 2017 (IV-Akte 137). Der psychiatrische Gutachter wende zwar ein, Dr. F____ bzw. Dr. G____ stellten auf subjektive Symptome ab, er stelle demgegenüber auf objektive Befunde ab. Jedoch vermöge der psychiatrische Gutachter seinerseits die angeblich objektiven Befunde in seinem Bericht nicht darzulegen.

2.3.           Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist mit Blick auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin, ob das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D____ bzw. Dr. E____ ausreichend beweiskräftig ist, um den getroffenen Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin zu stützen.

3.                

3.1.           Dr. E____ nennt im psychiatrischen Teil des bidisziplinären Gutachtens vom 30. Oktober 2017 (IV-Akte 134 S. 23 ff., insb. 29) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt er anamnestisch rezidivierend depressive Episoden, derzeit remittiert (ICD-10: F33.4), auf. Damit gelangt er zum Ergebnis, die Versicherte sei aus rein psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig (IV-Akte 134 S. 36).

In ihrem Arztbericht vom 21. November 2017 (IV-Akte 137) diagnostizieren demgegenüber Dr. F____ bzw. Dr. G____ ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma seit 1996 (ICD-10: F07.2), eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, chronifiziert, mindestens seit 2010 (ICD-10: F32.2), eine posttraumatische Belastungsstörung seit 2010 (ICD-10: F43.19), eine Benzodiazepinabhängigkeit, mindestens seit 2010 (ärztlich verordnet, ICD-10: F13.25) ), sowie schliesslich den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dependenten Anteilen, seit Jugend (ICF-10: F61). Ausführlich äussern sich die behandelnden Fachpersonen in ihrem am 7. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (IV-Akte 152) zur Diagnostik. Nach ihrer Auffassung ist die Versicherte mit ihrem komplexen Störungsbild langfristig auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht einsetzbar.

3.2.           Kernpunkt der Kritik bildet die psychiatrische Beurteilung durch Dr. E____, der nach Meinung der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Darlegungen der behandelnden Fachpersonen Dr. F____ bzw. Dr. G____ mit untauglichen Argumenten zu widerlegen versuche.

Der RAD (sig. Dr. H____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Zertifzierter medizinischer Gutachter SIM) notiert am 12. November 2018 (IV-Akte 160), Dr. E____ lege nachvollziehbar dar, dass Dr. F____ und Dr. G____ Fehldiagnosen gestellt hätten, die „ganz überwiegend auf der subjektiven Klagsamkeit der Versicherten“ beruhten. Die objektive Befundlage sei ausser Acht gelassen worden und die Beurteilungen von Dr. F____ und Dr. G____ seien inkonsistent und es sei ihnen „in keinem Punkt gelungen“, das Gutachten auch nur annähernd zu entkräften. Der Gutachter Dr. E____ komme zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der Befunde, aller Indikatoren und auch unter Berücksichtigung insbesondere der neurologisch-neuropsychologischen Begutachtungsresultate von Dr. D____ an den Beurteilungen keine Änderung vollzogen werden müsse.

4.                

4.1.           Dr. E____ bzw. der RAD bringen gegenüber den Äusserungen von Dr. F____ bzw. Dr. G____ im Wesentlichen vor, deren Einschätzungen beruhten einzig auf den von der Versicherten geschilderten subjektiven Symptomen. Dr. F____ und Dr. G____ setzten diese subjektiv geschilderten Symptome mit objektiven Befunden gleich und leiteten daraus ihre Diagnosen ab (Stellungnahme Dr. E____ vom 8. Oktober 2018, IV-Akte 159). Dr. E____ begründet demgegenüber die von ihm postulierte höhere Validität seines Gutachtens mit der Formulierung, Dr. F____ und Dr. G____ seien in „keiner Weise kritisch reflektiv mit den Befunden umgegangen“, womit er impliziert, dass er, im Gegensatz zu den behandelnden Fachpersonen, in eben dieser Weise vorgegangen sei. Dr. E____ bemängelt an den Stellungnahmen von Dr. F____ und Dr. G____, sie hätten mit keinem Wort die Aggravationstendenz berücksichtigt, wie sie im Gutachten von Dr. D____ erwähnt werde. Eben diesen Punkt stellt Dr. E____ in seiner Stellungahme vom 8. Oktober 2018 in den Vordergrund. Dr. D____ spreche von einer ausgeprägten Verdeutlichungstendenz/Aggravation (so wörtlich auch unter den neurologischen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, IV-Akte 134 S. 18). Dr. E____ weist darauf hin, dass die objektiven Befunde und die subjektiven Angaben nicht miteinander übereinstimmten, was auch mit der Aggravationstendenz, wie von Dr. D____ festgestellt, in Zusammenhang stehe.

4.2.           Die neurologische Untersuchung erfolgte am 22. September 2017, somit nach der psychiatrischen vom 28. August 2017 (IV-Akte 134 S. 1). In der Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 159) hebt Dr. E____ aber wörtlich hervor, es „sei hier darauf hingewiesen, dass der Referent kein monodisziplinäres, sondern ein bidisziplinäres Gutachten in Zusammenarbeit mit Herrn Dr. med. D____, FMH Neurologie erstellte“. Die Darlegungen in der Stellungnahme von Dr. E____ vom 8. Oktober 2018 legen nahe, dass er die Beurteilung des neurologischen Gutachters bei der Formulierung der psychiatrischen Beurteilung zu einem wesentlichen Teil zum Ausgangspunkt genommen hat. Insofern überrascht nicht, dass sich der Abschnitt „Befund (gemäss AMDP)“ im Gutachten vom 30. Oktober 2017 (IV-Akte 134 S. 27 f.; AMDP steht für: Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) wie das Protokoll der Suche nach Inkonsistenzen zwischen den von Dr. E____ implizit als wenig valide eingestuften subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den von ihm offenbar als für die Beurteilung entscheidenden objektiven Befunden liest.

In der Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 159) nimmt Dr. E____ Bezug auf die von Dr. F____ und Dr. G____ geäusserte Kritik bezüglich der Diagnostik. Er legt dar, er habe in seinem Gutachten die Diagnosen eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Benzodiazepinabhängigkeit sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen oder dependenten Zügen zwar differentialdiagnostisch besprochen. Jedoch habe er diese Diagnosen nicht bestätigen können. In eben diesem Zusammenhang macht Dr. E____ den erwähnten Hinweis, dass er seine Einschätzung im Rahmen eines bidisziplinären Gutachtens in Zusammenarbeit mit Dr. D____ abgegeben habe und dabei auf die Beobachtung des Mitgutachters habe Rücksicht nehmen müssen, welcher seinerseits eine deutliche Tendenz zur Aggravation diagnostiziert habe. Bei der Lektüre des Abschnitts zum Befund im Gutachten (IV-Akte 134 S. 27 f.) fällt auf, dass der Experte seine Argumente ganz prominent aus dem Umstand ableitet, dass die Versicherte ein gepflegtes Erscheinungsbild aufweise. Diesem Umstand misst der Experte offensichtlich einen überragenden Stellenwert bei, kommt er darauf auf den 2 Seiten seiner Diskussion der Befunde doch sechs Mal zu sprechen, um daraus Diskrepanzen herzuleiten, aus welchen er das Vorhandensein psychischer Ressourcen oder aber das Fehlen einer wesentlichen psychischen Einschränkung abzuleiten versucht. Dr. E____ vermutet, dass die gepflegte Erscheinung nicht möglich wäre, ohne dass die Versicherte einen wesentlichen Aufwand betreiben würde und, da sie dazu ja offenbar in der Lage sei, auch über Ressourcen verfüge. Damit kontrastieren nun die Ausführungen im Bericht von Dr. F____ bzw. Dr. G____. Sie stimmen zwar mit den Beobachtungen von Dr. E____ insofern überein, als die Versicherte auch zu den therapeutischen Sitzungen pünktlich erscheine und auch freundlich im Kontakt sei und dabei gepflegt gekleidet und geschminkt auftrete. Dr. F____ bzw. Dr. G____ halten in ihrem bei der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2018 eingegangenen Bericht mit Stellungnahme zum Gutachten von Dr. E____ (IV-Akte 152) aber fest, das Bemühen um gepflegtes Auftreten sei zum Teil kulturell zu verstehen: Die Versicherte sage, sie sei zu Pünktlichkeit und Höflichkeit erzogen worden, dies seien wichtige Werte für sie. Auch das gepflegte Äussere möge kulturabhängig sein und stehe nicht im Widerspruch zu einer Depression. Die Versicherte berichte nämlich, dass ihre Mutter ihr täglich die Kleider herauslege, die Nägel lackiere und sie frisiere, da sie selber keine Kraft dafür habe. Es erscheint damit zweifelhaft, ob dieses vom psychiatrischen Gutachter selbst stark hervorgehobene Element als Beleg für Inkonsistenzen und zugleich als Grundlage für das Fehlen wesentlicher psychischer Beeinträchtigungen herangezogen werden könnte. Bereits dies nährt erhebliche Zweifel an der Beweistauglichkeit des Gutachtens.

5.                

Im Lichte der Bemerkungen der behandelnden Fachpersonen ist im Einzelnen zu den von Dr. E____ vertretenen Überlegungen das Folgende zu bemerken:

5.1.           Fraglich erscheint zunächst, ob Dr. E____ in nachvollziehbarer Weise ein zum Begutachtungszeitpunkt gegebenes rentenrelevantes depressives Geschehen verneint hat.

5.1.1.  Dr. E____ notiert in der diagnostischen Beurteilung, es seien die „früher erwähnten und psychopharmakologisch adäquat behandelten depressiven Episoden der Explorandin zurzeit als remittiert“ einzustufen (IV-Akte 134 S. 30). Er legt dar, er sei sich bewusst, dass dies in einem Widerspruch zu den subjektiven Angaben der Explorandin stehe, nämlich dass sie nichts mehr geniesse, dass sie mit dem Hund nicht mehr spiele, nicht mehr ins Theater und kaum mehr zum Schwimmen gehe und ihre persönlichen Beziehungen vernachlässige. Jedoch finde er bei der Explorandin keine durchgehend gedrückte, traurige, freudlose Stimmung und keinen verminderten Antrieb. Die Explorandin sei während der Untersuchung aufmerksam, freundlich zugewandt, gebe Auskunft und sei nicht durchgehend von Schuldgefühlen und einem erniedrigten Selbstwertgefühl geplagt und niedergeschlagen. Festzustellen sei, dass bei der Explorandin aber eine affektive Verflachung, eine Distanziertheit zu all dem bestehe, was sie beschreibe. Dies werde in der Literatur häufig als „belle indifférence“ bezeichnet, was aber einerseits in Anbetracht der vorliegenden medikamentösen Behandlung und andererseits in der Lebensgeschichte der Explorandin nur als möglicher Hinweis für eine gemäss ICD-10 codierte dissoziative resp. konversionsneurotische Problematik gewertet werden müsse.

5.1.2.  Dr. F____ und Dr. G____ legen in ihrem Bericht (IV-Akte 152) dar, Dr. E____ gebe in seiner diagnostischen Beurteilung (IV-Akte 134 S. 30) an, die depressiven Episoden seien remittiert. Als Beleg dafür nenne er die Tatsache, dass die Versicherte während der knapp zweistündigen Untersuchung aufmerksam und freundlich zugewandt gewesen sei und ein sehr gepflegtes Erscheinungsbild gezeigt habe.

Dr. F____ und Dr. G____ sehen darin einen Widerspruch zu den im psychiatrischen Gutachten (IV-Akte 134 S. 23 ff.) genannten Symptomen von Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Freundverlust, Suizidgedanken, emotionaler Verflachung, sozialem Rückzug, sowie Kraft- und Antriebslosigkeit, womit die Kriterien für eine schwere depressive Episode gemäss ICD-10 deutlich erfüllt seien. Diese Symptome deckten sich mit den Berichten der Patientin in den psychotherapeutischen Sitzungen. Die behandelnden Fachpersonen räumen zwar ein, dass die dargestellte Symptomatik „selbstverständlich“ auf subjektiven Angaben beruhe, jedoch sei dies in psychiatrischen und psychologischen Untersuchungen stets zu einem grossen Teil der Fall.

Diese Überlegungen leuchten ein. Auch in diesem Punkt vermag das Vorgehen des psychiatrischen Gutachters, die Äusserungen der Versicherten als „subjektiv“ zu bezeichnen und mit dem Hinweis auf Aggravation zu entwerten, nicht zu überzeugen. Das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ hätte sich näher mit dieser Symptomatik auseinandersetzen müssen, um überzeugend die Diagnose einer schweren oder mittelschweren depressiven Episode entweder zu verneinen, oder sie eben zu bestätigen.

5.2.           In der diagnostischen Beurteilung des Gutachtens (IV-Akte 134 S. 30) legt Dr. E____ dar, die Genussfähigkeit sei aus subjektiver Sicht absolut eingeschränkt, begleitet auch von „angeblichen“ Suizidideen. Diese seien aber in Bezug auf die affektive Gestimmtheit der Explorandin während der Untersuchung und ihrer affektiven Reaktion auf all das, was sie berichte, nicht kongruent. Die Selbsteinschätzung der Explorandin als realistisch zu bezeichnen, sei schwierig, weil die Explorandin sich im Grunde genommen durch ihre Unfähigkeit und Passivität definiere.

Dr. F____ und Dr. G____ halten dazu in ihrem Bericht (IV-Akte 152) fest, die Versicherte leide nicht nur an einer schweren Depression, sondern auch an einer chronischen Suizidalität mit konkreten Ausführungsplänen. Es wäre nach Meinung der behandelnden Fachpersonen „zynisch“, diese Hinweise nicht ernst zu nehmen, sondern als Aggravationstendenzen im Sinne eines Rentenbegehrens zu bezeichnen. Die depressiven Symptome würden zudem auch in mehreren früheren Arztberichten genannt. Dass im kurzen Kontakt mit dem Gutachter keine gedrückte und freudlose Stimmung und kein verminderter Antrieb zu beobachten gewesen sei, sei kein Zeichen von Gesundheit oder Abwesenheit einer Depression, wie es der Gutachter beschreibe, sondern Ausdruck der aktuellen Situation.

In der Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 159 S. 2) hält Dr. E____ fest, aus gutachterlicher Sicht liessen sich die Suiziddrohungen nicht in den Zusammenhang mit einer schweren depressiven Episode stellen. Wäre dem so, müsste die Beschwerdeführerin „dringend hospitalisiert“ werden. Es werde aber im besagten Bericht von Dr. F____ bzw. Dr. G____ nicht ausgeführt, weswegen die Hospitalisation nicht in die Wege geleitet worden sei. Mit dieser Bemerkung schiesst der Gutachter hinsichtlich Anforderungen an die Glaubwürdigkeit einer aktuell bestehenden Suizidgefahr über das Ziel hinaus. Die Überlegungen von Dr. F____ bzw. Dr. G____ lassen sich nicht unbesehen damit entkräften, dass der „Tatbeweis“ einer Akuteinweisung der Versicherten in eine Kriseninterventionsstation einer psychiatrischen Klinik nicht geliefert wird. Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der RAD in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 (IV-Akte 139) darauf hinweist, Dr. F____ weise auf die wiederholte Äusserung der Versicherten zu Suizidplänen hin für den Fall eines negativen Rentenentscheids. Er bittet deshalb den Bereich Leistungen, falls möglich den RAD vorab zu informieren, damit Massnahmen zum Schutz der Patientin getroffen werden können. Der RAD nimmt somit die Einschätzung von Dr. F____ bezüglich Suizidalität zumindest so ernst, dass er seinerseits im Rahmen der gebotenen Professionalität Suizidprävention gewährleisten will. Auch dies legt na­he, dass die mehrfach wiederholten Hinweise der behandelnden Fachpersonen zu Suizidplänen nicht ohne nähere Abklärungen als unglaubwürdig und darum als medizinisch unbeachtlich angesehen werden dürfen.

5.3.           Dr. F____ bzw. Dr. G____ äussern sich sodann zu der von Dr. E____ nicht geteilten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (bzw. Post Traumatic Stress Disorder, PTSD).

Sie halten fest, Dr. E____ habe zwar im Gutachten diese Diagnose verneint und festgehalten, er habe die Patientin dementsprechend untersucht (IV-Akte 134 S. 28), die Ergebnisse dieser Untersuchung würden jedoch nicht klar beschrieben. Der Gutachter schreibe lediglich, dass die Patientin beim Bericht über den Unfall keine Symptome wie Schwitzen oder Erbleichen zeigte (IV-Akte 134 S. 28).

Dr. F____ bzw. Dr. G____ kommentieren diese – kurze – Passage im Expertenbericht damit, dies könne nicht per se als Abwesenheit einer PTSD gewertet werden. Eine emotionale Aktivierung sei nicht immer von aussen deutlich sichtbar, gerade wenn man die betroffene Person nicht gut kenne. Die emotionale Aktivierung hänge zudem u.a. davon ab, wie detailliert vom traumatischen Ereignis berichtet werde. Ausserdem könne es sein, dass die Patientin dissoziiert habe und deshalb von aussen nicht aktiviert gewirkt habe. Die Schlussfolgerung der Abwesenheit einer PTSD stehe zudem ebenfalls im Widerspruch zu den im Gutachten (IV-Akte 134 S. 23 ff.) genannten vorhandenen Symptomen des Wiedererlebens (regelmässige Alpträume vom Unfall), Vermeidungssymptomen (Affektverflachung, Freundlosigkeit, Gleichgültigkeit und Teilnahmslosigkeit, Unfähigkeit, Ziele langfristig zu verfolgen) und Symptomen der vegetativen Übererregtheit (Einschlafstörungen, Konzentrationsstörungen). Dies seien Merkmale, aufgrund deren die Diagnose einer PTSD nach ICD-10 klar erfüllt sei. Zusätzlich berichte die Patientin den behandelnden Fachpersonen von einer allgegenwärtigen, extrem belastenden inneren Unruhe und Ängstlichkeit, welche als ein weiteres Symptom der vegetativen Übererregtheit zu werten sei.

Zu diesen Argumenten der behandelnden Fachpersonen hat sich der psychiatrische Gutachter auch in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 nicht fundiert geäussert. Auch in diesem Punkt erweist sich das Gutachten von Dr. E____ darum als zu wenig vertieft.

5.4.           Schliesslich kommen Dr. F____ bzw. Dr. G____ auf die im psychiatrischen Gutachten (IV-Akte 134 S. 31) abgelehnte Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung zu sprechen.

Dr. E____ nenne zwei Argumente, aufgrund deren er diese Diagnose nicht stellen könne, und zwar einerseits, dass die Sprache der Patientin „unverändert“, der Redefluss intakt und die Stimmlage fest seien. Zu folgen ist der Bemerkung der behandelnden Fachpersonen, dass Dr. E____ zwar eine unveränderte Sprache erwähne, was aber notwendigerweise den Vergleich der Sprachproduktion zu einem früheren Zeitpunkt voraussetzen würde. Sowohl der Gutachter als auch die Behandler beziehen sich auf die diagnostischen Leitlinien zur organischen Persönlichkeitsstörung. Diese zählt zu den im diagnostischen Manual (Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., Weltgesundheitsorganisation - Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 101 ff.) aufgeführten Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns. In den Leitlinien findet sich als Punkt 5: „Auffällige Veränderung der Sprachproduktion und des Redeflusses, Umständlichkeit, Begriffsunschärfe, zähflüssigem Denken und Schreibsucht“. Entscheidend ist somit eine Veränderung der Verhältnisse. Es findet sich jedoch kein Hinweis im Gutachten, worauf sich ein solcher Vergleich stützen liesse.

Sodann stützt Dr. E____ die Ablehnung dieser Diagnose mit dem Argument (IV-Akte 134 S. 31), der Verlauf „nach dem Unfall“ spreche „nicht für eine schon damals relevant sich bemerkbar gemachte organisch bedingte Psychopathologie“. Die behandelnden Fachpersonen monieren, dass nicht ersichtlich werde, auf welche Zeiträume sich der Gutachter beziehe. In der Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 159) hält Dr. E____ dazu einzig fest, er habe im Gutachten erwähnt, dass die Beschwerdeführerin „im Jahr 2000 einen Autounfall und 2010 einen Arbeitsunfall mit komplexer Handverletzung“ erlitten habe. Abgesehen davon, dass sich der Autounfall 1996 ereignet hatte, ist mit diesen Äusserungen die von den behandelnden Fachpersonen aufgeworfene Frage aber nicht schlüssig beantwortet. Nachvollziehbar ist dagegen deren Hinweis, dass es der Versicherten in der Schweiz mehrfach nicht gelang, den Anforderungen des 1. Arbeitsmarktes in der Schweiz zu genügen. Es erfolgten mehrere Kündigungen durch die Arbeitgeber. Beizupflichten ist den behandelnden Fachpersonen, dass dies immerhin ein Indiz dafür bildet, dass diese Kündigungen bzw. das diesen zugrunde liegende Ungenügen am Arbeitsplatz krankheitsbedingte Gründe gehabt haben könnte. In diesem Zusammenhang erwähnt Dr. E____ selbst (IV-Akte 134 S. 31), die Explorandin habe eine reduzierte Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über einen längeren Zeitraum durchzuhalten, die Emotionalität sei flach, ihre Interessen und „angeblich“ auch ihre sozialen Beziehungen hätten abgenommen. Gleichzeitig würden in den Akten immer wieder kognitive Probleme erwähnt. Auch in diesem Zusammenhang stützt Dr. E____ seine Schlussfolgerungen in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 abschliessend im Wesentlichen auf das schön erörterte, vorliegend nicht überzeugende Argument, die Symptomatik sei „als Ausdruck einer bewussten und betonten Darstellung einer solchen Problematik“ zu interpretieren.

6.                

6.1.           Damit zeigt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. E____ entscheidende Fragen offen lässt. Es bleiben gewichtige Zweifel, ob trotz zahlreicher Hinweise in der Tat keinerlei psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen war. Daraus ergibt sich, zugleich, dass der Sachverhalt noch nicht ausreichend abgeklärt ist, um über die Rentenfrage entscheiden zu können. Bereits aus diesem Grund ist die angefochtene Verfügung vom 14. November 2018 aufzuheben.

6.2.           Dr. E____ weist – insoweit zutreffend – darauf hin, dass er seine fachärztlichen Einschätzungen im Rahmen eines bidisziplinären Gutachtens abgegeben hat. Er verweist dabei auf die Schlussfolgerungen des neurologischen Fachgutachters, von dem er gleichsam als Ausgangspunkt für seine eigene Beurteilung dessen Diagnose einer ausgeprägten Verdeutlichungstendenz/Aggravation (unter den neurologischen Diagnosen als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, IV-Akte 134 S. 18) genommen hat. Da die Ergebnisse beider Gutachten in ihren Schlussfolgerungen in einer letztlich nicht lösbaren Abhängigkeit voneinander stehen, rechtfertigt es sich, die Versicherte nicht nur einer erneuten, neutralen psychiatrischen, sondern auch einer erneuten neurologischen Begutachtung zuzuführen. Wie bereits das Teilgutachten von Dr. D____, wird auch dieses neuerliche Gutachten nicht nur eine klinisch-neurologische, sondern auch eine verhaltensneurologisch/neuropsychologische Abklärung (vgl. IV-Akte 134 S. 19) zu umfassen haben.

6.3.           Gerade in dieser letztgenannten neuropsychologischen Abklärung wird das Augenmerk darauf zu richten sein, ob sich deren Ergebnisse in der Tat als Ausdruck einer von den Erstgutachtern herausgehobenen Verdeutlichungstendenz interpretieren lassen, oder dass im Gegenteil daraus auf hirnorganische Schädigungen zu schliessen ist.

7.                

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 14. November 2018 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung einer neuerlichen Begutachtung (psychiatrisch, neurologisch, neuropsychologisch) im Sinne der Erwägungen.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von CHF 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. November 2018 aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuerlichen Begutachtung (psychiatrisch, neurologisch, neuropsychologisch) im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. 

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. 

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10. 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: