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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.204
Verfügung vom 12. November 2018
Übernahme von im Ausland
hergestellten Kompressionsstrümpfen als Behandlungsgerät
Tatsachen
I.
Der durch seine Eltern vertretene Beschwerdeführer, geboren am [...]
2005, leidet an einem primären congenitalen Lymphödem der beiden unteren
Extremitäten (sog. Lymphangioma congenitum, Lymphangiectasia congenita;
gemäss Ziff. 312 des Anhanges der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV] vom 9.
Dezember 1985 SR 831.232.21).
Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 teilte die
Beschwerdegegnerin ihm mit, sie leiste für die Behandlung des Geburtsgebrechens
Ziff. 312 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen ab 1. April 2017 bis zum
31. Juli 2025 (IV-Akte 47). Mit Schreiben vom 5. August 2018 wandte sich der
Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um Ausweitung der
Kostengutsprache auf manuelle Lymphdrainage, einen stationären Aufenthalt in
einer spezialisierten Klinik in Deutschland und den regelmässigen Bezug von
Kompressionsstrümpfen (IV-Akte 48). Die Beschwerdegegnerin sicherte mit
Mitteilung vom 28. August 2018 (IV-Akte 50) die Übernahme der ambulanten
Physiotherapie zu. Hingegen stellte sie mit Vorbescheid vom 28. August
2018 die Ablehnung der Kostenübernahme für Kompressionsstrümpfe in Aussicht
(IV-Akte 51). Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 26. September
2018 zum vorgesehen Entscheid vernehmen und führte aus, seiner Ansicht nach
seien die Kosten für die Kompressionsstrümpfe im Rahmen der geleisteten
Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zu übernehmen (IV-Akte 54).
Vom 29. September 2018 bis zum 7. Oktober 2018
hielt sich der Beschwerdeführer für eine stationäre Behandlung des
Beinlymphödems in der C____ in [...] (D) auf, wo für ihn Kompressionsleistenstrümpfe
angefertigt und angepasst wurden (Austrittsbericht vom 11. Oktober 2018,
IV-Akte 58). Deren Kosten beliefen sich auf Euro 1‘078.86. Am 12. November
2018 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung, wonach Kosten für
Kompressionsstrümpfe nicht übernommen würden (IV-Akte 59).
II.
Weiterhin vertreten durch seine Eltern ersucht der
Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 3. Dezember 2018 darum, es sei die
Verfügung vom 12. November aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu
verurteilen, die Kosten für die Kompressionsstrümpfe zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 reicht der Beschwerdeführer
die Rechnung vom 5. Oktober 2018 für die Kompressionsstrumpfversorgung von der
Firma „D____“ in Höhe von Euro 1‘078.86 ein.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21.
Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei ein Kostenbeitrag
von Fr. 131.40 für das Paar Kompressionsstrümpfe zu übernehmen.
Die Parteien halten mit Replik vom 27. April 2019 bzw. mit
Duplik vom 16. Mai 2019 an ihren Anträgen fest.
Am 17. Mai 2019 reicht der Beschwerdeführer einen
Kostenvoranschlag der E____ für Kompressionsstrümpfe ein (Gerichtsakte 13).
Seine Eingabe wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt.
III.
Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts findet am 15. Juli 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihrer ablehnenden
Haltung in der angefochtenen Verfügung zunächst vor, bei den nachgesuchten Kompressionsstrümpfen
handle es sich weder um ein Hilfsmittel im Sinne der Verordnung über die Abgabe
von Hilfsmittel durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI, SR
831.232.51) noch um ein Behandlungsgerät. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
wird vorgebracht, die Kompressionsstrümpfe würden zwar grundsätzlich die
Kriterien eines Behandlungsgerätes in Sinne einer medizinischen Massnahme nach Art.
2 Abs. 3 GgV erfüllen. Von einer medizinischen Indikation könne jedoch nicht
auf eine Kostenübernahme geschlossen werden, denn im Ausland seien
Eingliederungsmassnahmen nur dann zu vergüten, wenn beachtliche Gründe für die
Durchführung im Ausland bestünden. Das sei vorliegend nicht der Fall, weshalb
die Kosten nicht zu übernehmen seien, beziehungsweise höchstens im Umfang von
Fr. 131.40 (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 10ff.).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass nur durch das Zusammenspiel
der Lymphdrainage und der Kompressionsstrümpfe das primäre Lymphödem nachhaltig
und wirksam behandelt werden könne. Die Kompressionsstrümpfe seien Teil der in
Deutschland durchgeführten Behandlung und als Behandlungsgerät zum
Geburtsgebrechen Ziff. 312 somit als Teil der medizinischen Massnahmen anzusehen.
2.3.
Vorliegend umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kompressionsstrümpfe im Allgemeinen und
insbesondere im Ausland hat. Ausgangslage dafür ist, dass beim Beschwerdeführer
anerkanntermassen das Geburtsgebrechen Ziffer 312 vorliegt und die Beschwerdegegnerin
mit Schreiben vom 16. Juli 2018 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen
vom 1. April 2017 bis zum 31. Juli 2025 geleistet hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen soweit diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehört gemäss Art. 8
Abs. 3 IVG unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d) und die Gewährung
medizinischer Massnahmen (lit. a).
3.2.
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei
den fraglichen Kompressionsstrümpfen nicht um ein Hilfsmittel im Sinne von Art.
21 Abs. 1 IVG und der entsprechenden Verordnung handelt. Kompressionsstrümpfe
sind weder in der im Anhang zur HVI ausgeführten Hilfsmittelliste enthalten
noch lassen sie sich einer der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen.
Sie sind den dort aufgeführten Hilfsmitteln auch nicht derart ähnlich, dass dem
Verordnungsgeber vorgeworfen werden könnte, er habe durch die Nichtaufnahme der
fraglichen Kompressionsstrümpfe in die Liste innerlich unbegründete
Unterscheidungen getroffen oder sonstwie unhaltbare, nicht auf ernsthaften
sachlichen Gründen beruhende Kriterien aufgestellt und so das Erreichen der
gesetzlichen Eingliederungsziele in schlechthin unannehmbarer, stossender und
innerlich unbegründeter Weise in Frage gestellt. Folglich kann auch keine
gerichtliche Verpflichtung zur Aufnahme der Kompressionsstrümpfe in die Hilfsmittelliste
erfolgen, da sich gerichtliches Eingreifen auf das Willkürverbot zu beschränken
hat (BGE 117 V 181 E. 3b mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Sind die anbegehrten Kompressionstrümpfe von der Beschwerdegegnerin
nicht als Hilfsmittel zu übernehmen, so stellt sich die Frage, ob eine Übernahme
im Rahmen medizinischer Massnahmen bei Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG in
Betracht kommt.
3.3.2. Nach dieser Norm haben Versicherte bis zum vollendeten 20.
Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen
Massnahmen. Der Anspruch besteht aufgrund der Regelung in Art. 8 Abs. 2 IVG im
Sinne einer Ausnahme zu Art. 8 Abs. 1 IVG unabhängig davon, ob die Massnahmen
eine Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den (nicht erwerblichen)
Aufgabenbereich bezwecken. Sie dienen somit der Krankenpflege, das heisst, der
Behandlung des Geburtsgebrechens als solchem (vgl. Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 8 Rz 40). Als medizinische Massnahme,
die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig ist, gelten sämtliche
Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft
angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise
anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
3.4.
3.4.1. Prof. Dr. med. F____, Chefarzt Angiologie am G____ berichtet
im Januar 2018, der Beschwerdeführer leide unter einem primären Lymphödem der
unteren Extremitäten beidseits. Er führt aus, eine Lymphdrainage sei bereits
eingeleitet worden und diese habe ein relativ gutes Ansprechen des Ödems
gezeigt. Jedoch sei es bei fehlender Kompression nach wenigen Tagen wieder zu
einer erneuten ödematösen Schwellung gekommen. Er empfiehlt, bei vermehrter
Ödemneigung langfristig eine Lymphdrainage durchzuführen und betont, nach der
Lymphdrainage sei eine konsequente Kompressionstherapie und mittels Kompressionsverband
mit Anpassung eines Unterschenkelkompressionsstrumpfes der Klasse III
respektive falls nicht toleriert der Klasse II nach Abschwellung wichtig
(IV-Akte 60 S. 9ff.). Im Juni 2018 empfiehlt die mit der Lymphdrainage betraute
Physiotherapeutin einen Aufenthalt in der C____, da mit einer ambulanten
Therapie keine weitere Reduktion der Beinumfänge erreicht werden könne
(Verlaufsbericht vom 22. Juni 2018, IV-Akte 60 S. 6).
3.4.2. In ihrem Austrittsbericht vom 11. Oktober 2018 berichtet die C____,
Fachklinik für Lymphologie, der Beschwerdeführer habe die durchgeführten
Therapiemassnahmen gut toleriert und es hätten klinisch im Bereich beider Beine
gute Entstauungen erzielt werden können. Die neu nach Mass angefertigten
Strümpfe seien probegetragen und gut toleriert worden. Zum Erhalt des guten
Therapieerfolges wird das konsequente Tragen der neu nach Mass angefertigten
Kompressionsversorgung sowie weiterhin die Durchführung manueller
Lymphdrainagen als Ganzkörperbehandlung zwei Mal wöchentlich empfohlen (vgl.
IV-Akte 58).
3.4.3. Der RAD führt in seiner Stellungnahme vom 19. November
2019 (IV-Akte 62) aus, bei dem mehrmals beschriebenen Beinödem sei eine
Behandlung mit Lymphdrainagen und Kompressionsstrümpfen medizinisch notwendig
und indiziert. Auch ein Reha-Aufenthalt in der C____, die deutschlandweit eine
der besten Fachkliniken für Lymphologie sei, könne gut nachvollzogen werden. Zusammenfassend
sei es daher aus medizinischer Sicht eine indizierte therapeutische Massnahme,
deren Kostenübernahme zu empfehlen sei (IV-Akte 62).
3.5.
In der Therapie des Lymphödems ist die Kompressionstherapie ein
fester Bestandteil der komplexen physikalischen Entstauungstherapie. Sie dient
sowohl zur Ödemreduktion als auch zur Aufrechterhaltung eines entödematisierten
Zustands (vgl. Langfassung der Leitlinie "Medizinische Kompressionstherapie
der Extremitäten mit Medizinischem Kompressionsstrumpf (MKS), Phlebologischem
Kompressionsverband (PKV) und Medizinischen adaptiven Kompressionssystemen
(MAK), S. 29, Ziff. 8.4). In Übereinstimmung damit geht aus den dargelegten
Arztberichten einhellig hervor, dass die Kompressionsstrümpfe vorliegend im
Rahmen der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 312 ein notwendiger und
unabdingbarer Behelf sind. Folgerichtig hält selbst die Beschwerdegegnerin in
ihrer Beschwerdeantwort zutreffend fest, die medizinische Indikation für die
Behandlung mittels Kompressionsstrümpfen sei gegeben und das Erfordernis nach
Art. 2 Abs. 3 GgV erfüllt. Weshalb sie dennoch die Kostenübernahme ablehnt
leuchtet - wie nachfolgend darzulegen ist - nicht ein.
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, Eingliederungsmassnahmen
im Ausland seien nur im Ausnahmefall zu vergüten. Gemäss Art. 9 Abs. 1 IVG
werden Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise im Ausland,
gewährt. Für obligatorisch Versicherte bestimmt Art. 23bis Abs. 1
der zugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV; SR 831.201), dass, sofern sich die Durchführung einer
Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich erweist, insbesondere weil
die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, die Versicherung die
Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland übernimmt. Die
Versicherung übernimmt ferner die Kosten für einfache und zweckmässige
medizinische Notfallmassnahmen im Ausland (Abs. 2). Wird eine Eingliederungsmassnahme
aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die
Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der
Schweiz zu erbringen gewesen wären (Abs. 3; vgl. KSME Rz. 1235 ff.).
4.1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Herstellung der
Kompressionsstrümpfe weder um die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme,
welche sich in der Schweiz als unmöglich erweist, noch handelt es sich um eine einfache
und zweckmässige medizinische Notfallmassnahme im Ausland. Zu prüfen bleibt demnach,
ob die Herstellung der Kompressionsstrümpfe aus anderen beachtlichen Gründen im
Ausland durchgeführt wurde.
4.1.3. Die neu nach Mass angefertigten Kompressionsleistenstrümpfe wurden
im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin finanzierten Behandlungskomplexes in
der C____ angeordnet, hergestellt und vom Beschwerdeführer probegetragen. Sie
waren - nach einhelliger Meinung der involvierten medizinischen Fachpersonen - notwendiger
und unabdingbarer Behelf der im Ausland stationär durchgeführten Therapie.
Damit lag ein beachtlicher Grund nach Art. 23bis Abs. 3 IVV für
die Herstellung der Kompressionsstrümpfe im Ausland vor.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, sie könne die
Kosten, die sich auf einen Betrag von Euro 1‘078.86 (vgl. Rechnung D____ vom
5.Oktober 2018, IV-Akte 68 S. 3) belaufen, maximal bis zu dem Umfang übernehmen,
in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären. Jedoch
könne sie nicht sagen, zu welchem Tarif dies zu erfolgen habe. Eventuell sei
gemäss Pos. 17.03 der Mittel- und Gegenständeliste (MiGel, SR 832.112.31) ein
Kostenbetrag in Höhe von Fr. 131.40 für das Paar Kompressionsstrümpfe möglich
(Stellungnahme vom 15. Februar 2019, IV-Akte 78). Das Bundesamt für
Sozialversicherung weist in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2018 auf den
SVOT-Tarif hin, der für die Abgabe in der Schweiz massgebend wäre (vgl. IV-Akte
77).
4.2.2. Wären die Kompressionsstrümpfe des Beschwerdeführers in der Schweiz
erworben worden, so wären deren Kosten folglich nach dem SVOT-Tarif (Version
3.1., gültig ab dem 1. Juli 2018) zu vergüten gewesen. In Ziff. 5000.000ff. des
SVOT-Tarifes sind die Kompressionsversorgungen aufgeführt. Der Beschwerdeführer
reicht mit Eingabe vom 17. Mai 2019 einen Kostenvoranschlag der E____ vom 2.
Mai 2019 für entsprechende Kompressionsstrümpfe ein (Gerichtsakte 13) ein. Die
dort aufgeführten Artikel, Tarifpositionen sowie Preise wurden aus dem
SVOT-Tarif übernommen. Die Herstellung zweier Paare gleichwertiger
Kompressionsstrümpfe hätte demnach in der Schweiz Fr. 3‘128.60 betragen. Selbst
wenn die Rechnung der D____ vom 5. Oktober 2018 im Vergleich dazu scheinbar nur
ein Paar Strümpfe betrifft, lagen die Kosten dafür unter denjenigen, welche die
Herstellung eines Paares äquivalenter Strümpfe in der Schweiz betragen würde.
4.3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kompressionsstrümpfe im
Rahmen der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 312 als Behandlungsgerät und
als notwendige medizinische Massnahme nach Art. 13 IV zu betrachten sind. Die
in Frage stehenden Kompressionsstrümpfe wurden im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin
übernommenen Behandlungskomplexes im Ausland hergestellt, wofür ein beachtlicher
Grund bestand. Die Kosten der im Ausland angefertigten Strümpfe sind tiefer als
das nach SVOT-Tarif für in der Schweiz erbrachte Leistungen vorgesehene
Kostendach.
5.
5.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Verfügung vom 12. November 2018
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für Kompressionsstrümpfe,
insbesondere auch der im Ausland hergestellten Kompressionsstrümpfe in Höhe von
Euro 1‘078.86, zu übernehmen.
5.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die
Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 500.00 zu bezahlen.
5.3.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 12. November 2018 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, die Kosten für Kompressionsstrümpfe im Rahmen der medizinischen
Massnahmen zu übernehmen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 500.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: