Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 20. November 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7

Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.208

Verfügung vom 31. Oktober 2018

Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Die 1962 geborene Beschwerdeführerin bezog ab September 2002 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs hob die Beschwerdegegnerin die Viertelsrente mit Verfügung vom 29. April 2015 auf den 31. Mai 2015 auf (IV-Akte 68).

1.2.          Am 3. November 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 73). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie bei Dr. med. C____, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, ein rheumatologisches Verlaufsgutachten ein (Gutachten vom 24. Mai 2018 [IV-Akte 96]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 98) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 (IV-Akte 111) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der IV.

2.                

2.1.          Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2018 wird beantragt, es sei die Verfügung vom 31. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht der D____, [...], vom 4. September 2018 beigelegt (Beschwer­debeilage [BB] 3).

2.2.          Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2019, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer, insbesondere psychiatrischer Abklärungen an sie zurückzuweisen.

2.3.          Mit Schreiben vom 5. März 2019 reicht die Beschwerdegegnerin einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters ein (IV-Akte 1). Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2019.

3.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des an­gerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichter.

4.                

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf das rheumatologische Verlaufsgutachten von Dr. med. C____ das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 abgewiesen. Aufgrund der neu eingereichten Arztberichte (BB 3 und IV-Akte 1) kann vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin nicht bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung an einer invalidisierenden psychischen Krankheit gelitten hat. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort die Vornahme weiterer medizinischer insbesondere psychiatrischer Abklärungen. Damit stimmt der Antrag der Beschwerdeführerin mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen überein. Es liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen ist.

5.                

5.1.          Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 31. Oktober 2018 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen und Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, zu tragen.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat aber keine Replik eingereicht. Aus diesem Grunde erscheint ein (reduziertes) Honorar in der Höhe von CHF 2'200.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

 


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 31. Oktober 2018 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 169.40 Mehrwertsteuer.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: