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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
des Präsidenten
vom 20. November
2019
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.208
Verfügung vom 31. Oktober
2018
Rückweisung zur weiteren
medizinischen Abklärung
Erwägungen
1.
1.1.
Die 1962 geborene Beschwerdeführerin bezog ab September 2002 eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung. Im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs
hob die Beschwerdegegnerin die Viertelsrente mit Verfügung vom 29. April
2015 auf den 31. Mai 2015 auf (IV-Akte 68).
1.2.
Am 3. November 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 73). Die Beschwerdegegnerin traf in der
Folge medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie bei Dr. med. C____, FMH
für Rheumatologie und Innere Medizin, ein rheumatologisches Verlaufsgutachten
ein (Gutachten vom 24. Mai 2018 [IV-Akte 96]). Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 98) verneinte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 (IV-Akte 111) einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Leistungen der IV.
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2018 wird beantragt, es sei die
Verfügung vom 31. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache sei zu weiteren
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerde hat die
Beschwerdeführerin den Austrittsbericht der D____, [...], vom 4. September
2018 beigelegt (Beschwerdebeilage [BB] 3).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar
2019, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer,
insbesondere psychiatrischer Abklärungen an sie zurückzuweisen.
2.3.
Mit Schreiben vom 5. März 2019 reicht die Beschwerdegegnerin
einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters ein (IV-Akte 1). Dazu
äussert sich die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2019.
3.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident des
Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle – wie den vorliegenden – als
Einzelrichter.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf das rheumatologische Verlaufsgutachten
von Dr. med. C____ das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 31. Oktober 2018 abgewiesen. Aufgrund der neu eingereichten Arztberichte
(BB 3 und IV-Akte 1) kann vorliegend nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin nicht bereits
vor Erlass der angefochtenen Verfügung an einer invalidisierenden psychischen
Krankheit gelitten hat. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
die Vornahme weiterer medizinischer insbesondere psychiatrischer Abklärungen. Damit
stimmt der Antrag der Beschwerdeführerin mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin
auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen
Abklärungen überein. Es liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem
in Anbetracht der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen ist.
5.
5.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom
31. Oktober 2018 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen
Abklärungen und Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, zu tragen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat aber keine Replik eingereicht. Aus
diesem Grunde erscheint ein (reduziertes) Honorar in der Höhe von CHF 2'200.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 31. Oktober 2018 aufgehoben und es wird die Sache zur
weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 169.40 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: