Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.209

Verfügung vom 14. November 2018

Beweiswert eines bidisziplinären Gutachtens; weitere Abklärungen notwendig

 


Tatsachen

I.         

a)           Die 1972 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt bei der C____ AG als Mitarbeiterin der Reinigung (Fragebogen für Arbeitgebende vom 12. Juni 2014, Akte 8 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 14. Mai 2014 meldete sie sich erstmals zum Bezug von Leistungen der IV an. Als Begründung nannte sie Brustkrebs mit einer Operation am 10. April 2014 (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein.

b)           Am 11. Juni 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Kostenübernahme für eine Perücke durch die IV (IV-Akte 9). Die Beschwerdegegnerin erteilte ihr mit Mitteilung vom 26. Juni 2014 eine entsprechende Kostengutsprache (IV-Akte 11). Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2015 und Verfügung vom 17. März 2015 (IV-Akten 25 und 26) schloss die Beschwerdegegnerin sodann die Frühinterventionsmassnahmen ab, da der Beschwerdeführerin derzeit aufgrund ihres subjektiven Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien.

c)            Am 14. März 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Als Anmeldegründe nannte sie Krebs, Brustkrebs, Depressionen und Schlafstörungen (IV-Akte 29). Die Beschwerdegegnerin nahm erneut Abklärungen auf. In einer Mitteilung vom 4. August 2016 teilte sie ihr mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 46). Im Folgenden liess die Beschwerdegegnerin namentlich eine Haushaltsabklärung durchführen (Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Januar 2017, IV-Akte 51) und veranlasste eine bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Begutachtung. Die Gutachterin Dr. D____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und der Gutachter Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit November 2017 in einer adaptierten Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig (rheumatologisches Gutachten vom 25. November 2017, IV-Akte 69, und psychiatrisches Gutachten vom 27. November 2017, IV-Akte 68).

d)           Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. Mai 2018 (IV-Akte 78), dass sie gedenke, ihr ab dem 1. Februar 2015 eine halbe Rente, ab dem 1. August 2015 eine ganze Rente und ab dem 1. Februar 2018 nunmehr eine Viertelsrente auszurichten. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2018 Einwand erheben (IV-Akte 85). Mit Verfügung vom 14. November 2018 (IV-Akten 98) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2018 wird beantragt, (1) die Verfügung vom 15. November 2018 (recte: 14. November 2018) sei aufzuheben. (2) Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) auszurichten. (3) Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt F____ als unentgeltlichem Vertreter sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, bei welcher Dr. G____, FMH Innere Medizin, zu befragen sei, beantragt.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            In einem Schreiben vom 31. Januar 2019 lässt die Beschwerdeführerin ihr Festhalten am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Befragung von Dr. G____ mitteilen.

III.      

a)           Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwalt F____.

b)           Den Beweisantrag auf Befragung von Dr. G____ weist die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 29. April 2019 ab, da das Sozialversicherungsgericht praxisgemäss in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung der Hausärzte verzichtet.

IV.     

In einer Eingabe vom 29. Juli 2019 informiert die Rechtsanwältin B____ das Gericht darüber, dass sie neu für die Vertretung der Beschwerdeführerin zuständig sei. Im Weiteren zieht sie namens der Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung zurück, da sie diese ohne die Befragung von Dr. G____ als obsolet betrachte.

V.      

Am 7. August 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG.

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin stellt für die Rentenzusprache namentlich auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Januar 2017 (IV-Akte 51) sowie die bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. E____ (psychiatrisches Gutachten vom 27. November 2018, IV-Akte 68) und Dr. D____ (rheumatologisches Gutachten vom 25. November 2018, IV-Akte 69) ab. Bis Ende Juli 2015 wendete sie die gemischte Methode an, ab dem 1. August 2015 stellte sie auf den Einkommensvergleich allein ab.

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie habe zu Unrecht auf das erwähnte psychiatrische Gutachten von Dr. E____ abgestellt. Unter Verweis auf ihren Hausarzt Dr. G____ bringt sie vor, sie leide mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer Cancer related Fatigue. Aufgrund der onkologischen Diagnose hätte zwingend auch ein onkologisches Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen, was die Beschwerdegegnerin unterlassen habe. In Bezug auf die Berechnung des Invaliditätsgrads bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen habe – es sei ein solcher von 25% angemessen.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2018 Anspruch auf eine höhere Rente als eine Viertelsrente der IV hat.

 

 

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.           4.1.1   Im rheumatologischen (Teil-)Gutachten vom 25. November 2017 stellte Dr. D____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf das rheumatologische Leistungsprofil. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf das rheumatologische Leistungsprofil nannte sie eine mässige Verkürzung des Musculus pectoralis links sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (IV-Akte 69, S. 21 f.). Sie kam zum Schluss, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ausser für schwere und schwerste Arbeiten, wobei die Beschwerdeführerin entsprechende Arbeiten nie durchgeführt habe (IV-Akte 69, S. 24).

4.1.2   Das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 25. November 2017 (IV-Akte 69) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Aus den Akten ergeben sich überdies keine Anhaltspunkte, welche das Gutachten als zweifelhaft dastehen liessen. Die Beweistauglichkeit dieses (Teil-)Gutachtens ist folglich zu Recht unumstritten.

4.2.           Dr. E____ diagnostizierte in seinem psychiatrischen (Teil-)Gutachten vom 27. November 2017 eine depressive Episode, leicht bis mittelgradig (ICD-10 F32.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt er keine (IV-Akte 68, S. 8). Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei als vermindert belastbar einzustufen, sie dürfte schneller erschöpft sein, da sie unter einer dauernden Spannung stehe, im Verlaufe des Tages könnten Schwierigkeiten auftreten. Sie müsse sich deswegen auch erholen können. Es sollte ihr andererseits durchaus möglich sein, fünf Stunden täglich oder ca. 60%, einer einfachen strukturierten Tätigkeit ohne Zeitdruck nachgehen zu können, wodurch genügend Erholungsmöglichkeiten bestünden. Dies könne in einer ähnlichen Tätigkeit wie bisher im Reinigungsbereich sein. In der Vergangenheit habe Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Therapiebeginn im November 2015 attestiert. Über die vorgängige Zeit lägen aus psychiatrischer Sicht keine genaueren Angaben vor. Die Beschwerdeführerin werde gemäss Angaben in den Unterlagen seit Februar 2014 ganz arbeitsunfähig eingestuft, primär wohl aufgrund des Brustkarzinoms. Die neue Einstufung der Arbeitsfähigkeit gelte ab aktuellem Untersuchungsdatum im November 2017 (IV-Akte 68, S. 10).

In der sich im psychiatrischen Gutachten befindlichen Konsensbeurteilung wiederholten die beiden Gutachter im Wesentlichen ihre jeweiligen Ausführungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit (IV-Akt 68, S. 11).

4.3.           Die Beschwerdeführerin bringt vor, der psychiatrische Gutachter Dr. E____ habe sich nicht hinreichend mit den abweichenden Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. H____ auseinander gesetzt. Zudem halte die gutachterliche Beurteilung den Standardindikatoren nicht stand. So gehöre zum Komplex sozialer Kontext auch die Prüfung von mobilisierenden Ressourcen. Dr. E____ habe es unterlassen, eingehend darauf einzugehen. Schliesslich entspreche das psychiatrische (Teil-)Gutachten den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) nicht. Es fehle beispielsweise eine Persönlichkeitsdiagnostik.

4.4.           Der behandelnde Psychiater Dr. H____ hielt in seinem Bericht vom 25. Juni 2016 (IV-Akte 41) eine schwere und chronische depressive Episode (ICD-10 F32.2), symptomatische Hämorrhoiden Grad I-II und ein mässig differenziertes invasiv-duktales Mammakarzinom links (ED 03/2014) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine. Er kam zum Schluss, aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau aufgrund der Antriebsstörung, Stressintoleranz, der verminderten Belastbarkeit und kognitiver Beeinträchtigungen zu 100% arbeitsunfähig (a.a.O., S. 5). Im Bericht vom 24. März 2017 (IV-Akte 53) bestätigte Dr. H____ seine Diagnosen; einzig die symptomatischen Hämorrhoiden führte er nunmehr bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Er attestierte der Beschwerdeführerin weiterhin (seit dem 2. November 2015) eine Arbeitsunfähigkeit von 100%.

Der psychiatrische Gutachter Dr. E____ äusserte sich dazu unter dem Punkt „Allfällige Diskrepanzen zu den Angaben in den Unterlagen“. Er erklärte in einem Satz, so wie sich die Beschwerdeführerin aktuell präsentiere, könne nicht von einer schweren Depression ausgegangen werden, weswegen diesbezüglich eine Besserung anzunehmen sei (IV-Akte 68, S. 10). Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (a.a.O.) wies er darauf hin, dass Dr. H____, wie erwähnt, eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte und bemerkte, über die vorgängige Zeit lägen aus psychiatrischer Sicht keine Angaben vor. Bei dieser grossen Diskrepanz zwischen einer leicht bis mittelgradigen und einer schweren depressiven Episode wäre zu erwarten gewesen, dass der Gutachter diesbezüglich umfassender begründet, weshalb er vom behandelnden Psychiater abweicht. Insbesondere äusserte er sich nicht dazu, wann es seiner Auffassung nach zu einer derart markanten Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen sein soll. Dies wäre angesichts der nicht unerheblichen Dauer für welche Dr. H____ der Beschwerdeführerin bereits eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E____ gut zwei Jahre) ein Aspekt von Interesse gewesen. Die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. E____ sind daher ungenügend, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.

4.5.           Im Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung von verschiedenen Ängsten berichtete. Sie gab an, sie habe vier Kinder, habe Ängste und „sorge sich um sie“ und „um alles Mögliche“. Da sie Angst habe, ohnmächtig zu werden, könne sie nicht ohne Begleitung hinausgehen. Sie habe Mühe, zu duschen, es müsse jemand zugegen sein. Da sie nachts Ängste habe, müsse die Tochter neben ihr schlafen. Auch bei den Kontrollen im […]spital habe sie Ängste (psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 68, S. 2 und 3). Solche Ängste wurden auch bereits vom behandelnden Psychiater Dr. H____ berichtet (Bericht vom 24. März 2017, IV-Akte 53, S. 2 und 3, und Bericht vom 25. Juni 2016, IV-Akte 41, S. 3).

Der Gutachter Dr. E____ erwähnte zwar sowohl in den Befunden als auch in der Beurteilung sowie bei der Prüfung der Standardindikatoren, dass die Beschwerdeführerin über Ängste klage (IV-Akte 68, S. 5 ff.). Dazu hält er zum einen fest, die Diagnose eines Brustkarzinoms im Februar oder März 2014 habe zu Ängsten geführt. Dies könne teilweise nachvollzogen werden (a.a.O., S. 5). Zum andern erklärt er, die Beschwerdeführerin meine, dass sie schon seit der Kindheit eher unruhig und nervös gewesen sei, was sich im Erwachsenenalter leicht gebessert habe. Es sei deshalb anzunehmen, dass möglicherweise schon vorbestehend eine eher etwas ängstliche Persönlichkeitsstruktur bestanden habe (a.a.O., S. 6). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Ängsten findet im Gutachten nicht statt. Dies erstaunt, da Dr. E____ selbst erklärte, die Ängste infolge der Krebsdiagnose seien lediglich teilweise nachvollziehbar. Auch für einen medizinischen Laien ist nachvollziehbar, dass eine solche Diagnose zu Ängsten führen kann. Weshalb diese im Falle der Beschwerdeführerin jedoch so weit gehen, dass nachts jeweils eine Tochter neben ihr schlafen muss und sie nicht mehr ohne Begleitung hinausgehen kann, hätte vom psychiatrischen Gutachter ergründet werden müssen. Aus dem Gutachten geht beispielsweise nicht klar hervor, ob diese Ängste bei der Diagnosestellung einen Einfluss hatten. Auch in dieser Hinsicht ist das Gutachten folglich mangelhaft.

4.6.           Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren, die gutachterliche Beurteilung von Dr. E____ halte der Indikatorenprüfung nicht stand. Dr. E____ habe die Frage nach mobilisierbaren Ressourcen nicht eingehend beantwortet.

Diese Kritik der Beschwerdeführerin ist gerechtfertigt. Unter dem Punkt „Detaillierte Aussagen betreffend Beeinträchtigungen und vorhandener persönlicher Ressourcen“ findet sich lediglich die Aussage, die Beschwerdeführerin sei „teilweise aufgrund des psychischen Zustandes nicht genügend in der Lage auf die Ressourcen zurückzugreifen“ (IV-Akte 68, S. 7). Dies stellt keine detaillierte Auseinandersetzung mit der Frage dar, welche Ressourcen die Beschwerdeführerin überhaupt hat bzw. welche Ressourcen mobilisiert werden können. Auch dies stellt einen Mangel am Gutachten dar.

4.7.           Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, das psychiatrische Gutachten entspreche nicht den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP; vgl. dazu Gerhard Ebner, Etienne Colomb, Ralph Mager, Renato Marelli, Fulvia Rota, Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten – Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, in: SZS 05/2016, S. 435 ff.), so trifft es zu, dass Dr. E____ auch bezüglich der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht sehr in die Tiefe ging. Wie oben erwähnt (vgl. E. 4.5.) ging er davon aus, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise schon vorbestehend eine etwas ängstliche Persönlichkeitsstruktur aufgewiesen habe. Er erklärte im Weiteren, es fänden sich keine Hinweise auf eine (nebst der depressiven Störung) anderweitige psychiatrisch relevante Störung. Es sei einzig denkbar, dass eine mögliche akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlichen Zügen vorliege. Aufgrund des aktuellen Zustandes könne die Persönlichkeitsstruktur nicht näher beurteilt werden, da eine Interferenz mit der depressiven Störung bestehe (IV-Akte 68, S. 6). Schliesslich bezeichnete er die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin als eher einfach (a.a.O., S. 7). Es kann derzeit offen gelassen werden, ob diese – durchaus knappen – Äusserungen im vorliegenden Fall genügen, da das Gutachten bereits aus den oben genannten Gründen mangelhaft ist und nicht darauf abgestellt werden kann.

4.8.           Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychiatrische (Teil-)Gutachten von Dr. E____ vom 27. November 2017 mangelhaft ist und nicht vollständig nachvollzogen werden kann. Es entspricht den vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.) somit nicht. Es kann folglich mangels Beweistauglichkeit nicht darauf abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin wird daher ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben haben. Dabei hat sie einen anderen Psychiater als Dr. E____ zu beauftragen.

4.9.           4.9.1   Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, es sei ein onkologisches Gutachten notwendig. Sie verweist dazu insbesondere darauf, dass Dr. G____ die Diagnose einer Cancer related Fatigue gestellt habe.

4.9.2   Das Vorliegen einer Cancer related Fatigue wurde erstmals von Dr. G____ in seinem Bericht vom 17. November 2018 (Beschwerdebeilage 4) erwähnt. Darin führte er aus, aus seiner Sicht bestehe ein schwerer, depressiv gefärbter Erschöpfungszustand. Die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien einer Cancer related Fatigue. Im Fragebogen „in Anlehnung an Yeh et al.“ komme sie auf die maximale Punktzahl, womit die Diagnose bewiesen sei.

Dieser Bericht lag der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Verfügung noch nicht vor. Es ist jedoch eindeutig, dass sich der Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin bereits auf die Zeit vor dem Verfügungserlass beziehen muss, da die Cancer related Fatigue im Zusammenhang mit der die IV-Anmeldung letztendlich hauptsächlich auslösenden Krebserkrankung steht – sofern denn definitiv von einer solchen Diagnose gesprochen werden muss. Dabei fällt auf, dass nicht nur Dr. G____ von einem Erschöpfungszustand spricht, sondern auch bereits Dr. H____ von einer Tagesmüdigkeit mit Erschöpfungszuständen und Durchhalteschwäche berichtet hat (IV-Akte 53, S. 5, und IV-Akte 41, S. 3).

Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf BGE 136 V 346 hin. Darin hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Cancer related Fatigue als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde liegt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, sozialversicherungsrechtlich die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze auf die tumorassoziierte Fatigue anzuwenden (a.a.O., S. 348, E. 3.4). Das Bundesgericht nahm im erwähnten Urteil Bezug auf BGE 130 V 352, in welchem noch von der Überwindbarkeitsvermutung bei somatoformen Schmerzstörungen ausgegangen wurde. Der erwähnten Rechtsprechung gemäss BGE 136 V 346 ist allerdings auch mit Blick auf die neuere Rechtsprechung bezüglich der Beurteilung psychosomatischer Beschwerden anhand der Standardindikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 (welche die Rechtsprechung nach BGE 130 V 352 abgelöst hat) weiterhin Geltung zuzusprechen.

Vorliegend hat bislang keine onkologische Begutachtung stattgefunden. Die von Dr. G____ gestellte Diagnose einer Cancer related Fatigue stellt sich immerhin als überprüfenswert dar. Im Lichte von BGE 139 V 346 erscheint es deshalb sinnvoll, wenn diese Abklärungen nicht ebenfalls im Rahmen einer erneuten psychiatrischen, sondern im Rahmen einer onkologischen Begutachtung erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat somit eine bidisziplinäre Begutachtung unter Berücksichtigung der Disziplinen Psychiatrie und Onkologie zu veranlassen.

4.10.        Strittig ist vorliegend im Prinzip einzig die Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E____ im November 2017 (vgl. dazu E. 4.2.). Die zuvor (bis Oktober 2017) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten ist zwischen den Parteien unumstritten. Das Gericht hat zudem keine Veranlassung, in diesem Zeitraum von einer anderen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Insofern kann diese als ausgewiesen gelten.

5.                

5.1.           Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind (vgl. Art. 25 bis 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 16 ATSG die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabebereich (namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).

5.2.           Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin ab Februar 2015 (nach Ablauf des im Februar 2014 beginnenden Wartejahres) bis Juli 2015 auf die gemischte Methode abgestellt. Dabei ging sie von einer Aufteilung von 50% Haushalt und 50% Erwerbstätigkeit aus. Den Invaliditätsgrad ab August 2015 berechnete sie anhand eines Einkommensvergleichs. Dieses Vorgehen ist zu Recht unumstritten.

5.3.           Für die gesamte Zeitdauer ab Februar 2015 bis Oktober 2017 gilt – im Lichte der obigen Ausführungen – eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in jeglicher Tätigkeit als ausgewiesen. Eine konkrete Berechnung des Invaliditätsgrades erübrigt sich in diesem Fall, da dieser im Erwerbsbereich in jedem Fall ebenfalls bei 100% liegt.

Für den Zeitraum von Februar 2015 bis Juli 2015, in welchem die gemischte Methode anwendbar ist, ist der Invaliditätsgrad im Erwerb mit 50% zu gewichten, sodass ein Invaliditätsgrad von 50% verbleibt. Im Haushalt hat die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 0% eingesetzt. Sie stellte dabei auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Januar 2017 (IV-Akte 51) ab. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und ist somit zwischen den Parteien unumstritten. Dies stellt sich aufgrund der Akten nicht als falsch dar. Somit kann darauf abgestellt werden. Damit verbleibt es im genannten Zeitraum bei einem Invaliditätsgrad von insgesamt 50%. Ab August 2015 beträgt der Invaliditätsgrad aufgrund des Wechsels auf einen Einkommensvergleich 100%.

5.4.           Infolge des Invaliditätsgrads von 50% hat die Beschwerdeführerin von Februar 2015 bis Juli 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Von August 2015 bis jedenfalls Oktober 2017 (vgl. E. 4.10.) weist die Beschwerdeführerin einen Invaliditätsgrad von 100% aus und hat damit Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Rente bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands in der Regel im Sinne von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus gewährt (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2. mit Hinweisen). Damit hat die Beschwerdeführerin jedenfalls ab August 2015 bis und mit Januar 2018 einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Der darüber hinaus gehende Rentenanspruch ist Gegenstand der weiteren Abklärungen.

5.5.           Aufgrund der Eindeutigkeit des Einkommensvergleichs in der bereits beurteilten Zeitperiode erübrigt es sich, vertieft auf die Vergleichseinkommen einzugehen. Insbesondere kann derzeit offen bleiben, ob im neu zu beurteilenden Zeitraum auf Seiten des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b) vorzunehmen ist. Diese Prüfung hat nach der Durchführung der bidisziplinären Begutachtung zu erfolgen, wenn ein besseres Bild des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Einschränkungen besteht.

6.                

6.1.           Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 14. November 2018 teilweise aufzuheben. Die der Beschwerdeführerin von Februar 2015 bis Januar 2018 bereits zugesprochenen Renten gelten dabei als ausgewiesen. Im Übrigen ist die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3.           Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. November 2018 teilweise aufgehoben. Die halbe Rente von Februar 2015 bis Juli 2015 sowie die ganze Rente von August 2015 bis Januar 2018 gelten als ausgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: